{"id":"bgbl1-2001-70-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3721,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                       3721\nGesetz\nüber rechtliche Rahmenbedingungen\nfür den elektronischen Geschäftsverkehr\n(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)*)\nVom 14. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer\nÜbertragung von Daten ohne individuelle Anfor-\nderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von\nArtikel 1                                      Nutzern erbracht werden;\nÄnderung des Teledienstegesetzes                              4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Über-\ntragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen\nDas Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I                            Nutzers erbracht werden;\nS. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:               5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der\nKommunikation, die der unmittelbaren oder mittel-\nbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-\n1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter-\n„Abschnitt 1                                   nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer\nAllgemeine Bestimmungen“.                                  natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Han-\ndel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf\nausübt; die folgenden Angaben stellen als solche\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:\na) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der\na) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit\nAngabe „Februar 1997“ der Punkt durch ein\ndes Unternehmens oder der Organisation oder\nKomma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende\nPerson ermöglichen, wie insbesondere ein\nNummer 4 angefügt:\nDomain-Name oder eine Adresse der elektro-\n„4. den Bereich der Besteuerung.“                                         nischen Post;\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienst-\n„(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen                              leistungen oder das Erscheinungsbild eines\nim Bereich des internationalen Privatrechts noch                          Unternehmens, einer Organisation oder Person,\nbefasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“                      die unabhängig und insbesondere ohne finan-\nzielle Gegenleistungen gemacht werden;\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                             6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die\nmittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte\n„§ 3                                       Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder\nBegriffsbestimmungen                                    erbringen; der Standort der technischen Ein-\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck                       richtung allein begründet keine Niederlassung des\nAnbieters.\n1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische\nPerson, die eigene oder fremde Teledienste zur                    Einer juristischen Person steht eine Personengesell-\nNutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung                    schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,\nvermittelt;                                                       Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“\n2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,\ndie zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Tele-                4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften\ndienste in Anspruch nimmt, insbesondere um                        ersetzt:\nInformationen zu erlangen oder zugänglich zu                                                 „§ 4\nmachen;                                                                              Herkunftslandprinzip\n(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelas-\n*) Artikel 1 und 2 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-            sene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen\nlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom          den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,\n8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der\nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-    wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb\nverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).                      des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des","3722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni                   gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-\n2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste                  sicherungswesen erfassten Bereiche, die Rege-\nder Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro-             lungen über das auf Versicherungsverträge an-\nnischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG                  wendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,\nNr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder er-             10. das für den Schutz personenbezogener Daten\nbracht werden.                                                      geltende Recht.\n(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele-                 (5) Das Angebot und die Erbringung eines\ndiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von           Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in\nDiensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder er-            einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richt-\nbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb           linie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen ab-\ndes Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG nie-           weichend von Absatz 2 den Einschränkungen des\ndergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5          innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz\nbleibt unberührt.\n1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hin-\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt                  blick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,\n1. die Freiheit der Rechtswahl,                                    Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugend-\n2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse            schutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Grün-\nin Bezug auf Verbraucherverträge,                              den der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens\n3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs              oder der Nationalität sowie von Verletzungen der\nvon Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-                 Menschenwürde einzelner Personen,\nten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung           2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der\noder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-                Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-\nstücken und grundstücksgleichen Rechten.                       gungsinteressen,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für                   3. der öffentlichen Gesundheit,\n1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen           4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des\nanderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich             Schutzes von Anlegern,\ntätig sind,                                              vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwer-\n2. die Vertretung von Mandanten und die Wahr-                wiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage\nnehmung ihrer Interessen vor Gericht,                    des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden\n3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller        Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu\nKommunikationen durch elektronische Post,                diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur\nEinleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Aus-\n4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstel-            nahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich\nlenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich         etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf-\nLotterien und Wetten,                                    taten einschließlich der Strafvollstreckung und von\n5. die Anforderungen an Verteildienste,                      Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5\nder Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Infor-\n6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rech-\nmationspflichten vor.\nte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates\nvom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz                                     Abschnitt 2\nder Topographien von Halbleitererzeugnissen\nZugangsfreiheit und Informationspflichten\n(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                         §5\n11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von                                 Zugangsfreiheit\nDatenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für               Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulas-\ngewerbliche Schutzrechte,                                sungs- und anmeldefrei.\n7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,                                     §6\ndie gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                         Allgemeine Informationspflichten\n18. September 2000 über die Aufnahme, Aus-                   Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Tele-\nübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von              dienste mindestens folgende Informationen leicht\nE-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der      erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-\nAnwendung einiger oder aller Vorschriften dieser         fügbar zu halten:\nRichtlinie und von der Anwendung der Richt-              1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder-\nlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments                  gelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich\nund des Rates vom 20. März 2000 über die Auf-                 den Vertretungsberechtigten,\nnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-\n2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-\ninstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,\naufnahme und unmittelbare Kommunikation mit\n8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem                  ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der\nKartellrecht unterliegen,                                     elektronischen Post,\n9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a             3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit\nbis 110d, 111b und 111c des Versicherungs-                    angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen\naufsichtsgesetzes und der Verordnung über die                 Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf-\nBerichterstattung von Versicherungsunternehmen                sichtsbehörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3723\n4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partner-                                     Abschnitt 3\nschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in                               Verantwortlichkeit\ndas sie eingetragen sind, und die entsprechende\nRegisternummer,                                                                        §8\n5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs                              Allgemeine Grundsätze\nim Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richt-                 (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,\nlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember                 die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen\n1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-            Gesetzen verantwortlich.\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens\n3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG               (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind\nNr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buch-         nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder\nstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom             gespeicherten Informationen zu überwachen oder\n18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung         nach Umständen zu forschen, die auf eine rechts-\nzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-               widrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Ent-\nweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.          fernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen\nEG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richt-          nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle\nlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997            der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach\n(ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, an-         den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis\ngeboten oder erbracht wird, Angaben über                   nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu\nwahren.\na) die Kammer, welcher die Diensteanbieter an-\ngehören,                                                                          §9\nb) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den                            Durchleitung von Informationen\nStaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen            (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,\nworden ist,                                           die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder\nc) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege-             zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht\nlungen und dazu, wie diese zugänglich sind,           verantwortlich, sofern sie\n6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueriden-             1. die Übermittlung nicht veranlasst,\ntifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer-             2. den Adressaten der übermittelten Informationen\ngesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.                   nicht ausgewählt und\nWeitergehende Informationspflichten insbesondere              3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt\nnach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichts-                   oder verändert haben.\nschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder\ndem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der              Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstean-\nPreisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichts-           bieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes\ngesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen             zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu\nbleiben unberührt.                                            begehen.\n(2) Die Übermittlung von Informationen nach Ab-\n§7                                 satz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um-\nBesondere Informationspflichten                  fasst auch die automatische kurzzeitige Zwischen-\nbei kommerziellen Kommunikationen                   speicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur\nDurchführung der Übermittlung im Kommunikations-\nDiensteanbieter haben bei kommerziellen Kommu-             netz geschieht und die Informationen nicht länger\nnikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind           gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicher-\noder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens          weise erforderlich ist.\ndie nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.\n1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als\n§ 10\nsolche zu erkennen sein.\nZwischenspeicherung zur\n2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf-          beschleunigten Übermittlung von Informationen\ntrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,\nmuss klar identifizierbar sein.                               Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich\nbegrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck\n3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnach-              dient, die Übermittlung der fremden Information an\nlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als               andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu ge-\nsolche erkennbar sein, und die Bedingungen für             stalten, nicht verantwortlich, sofern sie\nihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich\nsein sowie klar und unzweideutig angegeben                 1. die Informationen nicht verändern,\nwerden.                                                    2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa-\n4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe-                 tionen beachten,\ncharakter müssen klar als solche erkennbar und             3. die Regeln für die Aktualisierung der Information,\ndie Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein                die in weithin anerkannten und verwendeten In-\nsowie klar und unzweideutig angegeben werden.                  dustriestandards festgelegt sind, beachten,\nDie Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren            4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur\nWettbewerb bleiben unberührt.                                     Sammlung von Daten über die Nutzung der In-","3724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nformation, die in weithin anerkannten und ver-                                           Artikel 3\nwendeten Industriestandards festgelegt sind,                                        Änderung des\nnicht beeinträchtigen und                                           Teledienstedatenschutzgesetzes*)\n5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift\ngespeicherte Informationen zu entfernen oder den          Das Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997\nZugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis        (BGBl. I S. 1870, 1871) wird wie folgt geändert:\ndavon erhalten haben, dass die Informationen am\nursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu\nihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine             „(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den\nVerwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung            Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von\nangeordnet hat.                                            Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndurch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhe-\nbung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\n§ 11                               Daten\nSpeicherung von Informationen\n1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nut-\nDiensteanbieter sind für fremde Informationen, die               zung der Teledienste zu ausschließlich beruflichen\nsie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,               oder dienstlichen Zwecken erfolgt,\nsofern\n2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder\n1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Hand-                  öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Tele-\nlung oder der Information haben und ihnen im Falle              dienste zur ausschließlichen Steuerung von\nvon Schadensersatzansprüchen auch keine Tat-                    Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.“\nsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen\ndie rechtswidrige Handlung oder die Information\noffensichtlich wird, oder                              2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die In-                                                „§ 2\nformation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu                                Begriffsbestimmungen\nsperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck\nSatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt          1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische\nwird.                                                               Person, die eigene oder fremde Teledienste zur\nNutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung\nAbschnitt 4                                 vermittelt,\nBußgeldvorschriften                         2. „Nutzer“ jede natürliche Person, die Teledienste in\nAnspruch nimmt, insbesondere um Informationen\n§ 12                                    zu erlangen oder zugänglich zu machen.\nBußgeldvorschriften                         Einer juristischen Person steht eine Personengesell-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,\nfahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht,         Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“\nnicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.“                                                       a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Ver-\narbeitung personenbezogener Daten“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „von Tele-\nArtikel 2                                   diensten erhobene“ das Wort „personenbezogene“\nÄnderung der Zivilprozessordnung                            eingefügt und das Wort „verwenden“ durch die\nWörter „verarbeiten und nutzen“ ersetzt.\n§ 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                  „(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzun-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                   gen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.“\nS. 3638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n„(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.\nbeteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig\nunterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche\nForm nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach\n*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\n§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden.               Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nAndere Vereinbarungen als solche, die sich auf das                verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nschiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde          (ABl. EG Nr. L 204 S. 37 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Ein-\noder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt        führung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Infor-\nnicht bei notarieller Beurkundung.“                               mationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001             3725\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Ver-\n„§ 4                              langen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über\nPflichten des Diensteanbieters                   die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym\ngespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann\n(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn           auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt\ndes Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke              werden.“\nder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-\nbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner\nDaten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs          5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments                                     „§ 5\nund des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-                                Bestandsdaten\nbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.                Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten\nEG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche       eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben,\nUnterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automati-        verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,\nsierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des       inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Ver-\nNutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung           tragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von\noder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten,             Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach\nist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unter-          Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf\nrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den            der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungs-\nNutzer jederzeit abrufbar sein.                               behörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung\n(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die              erteilen.\nelektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen,                                §6\ndass                                                                               Nutzungsdaten\n1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Hand-              (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene\nlung des Nutzers erfolgen kann,                           Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur\n2. die Einwilligung protokolliert wird und                    erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erfor-\nderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten\n3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer\nzu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).\nabgerufen werden kann.\nNutzungsdaten sind insbesondere\n(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklä-\nrung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeiti-       a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,\ngen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.         b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                                Umfang der jeweiligen Nutzung und\n(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und           c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom-\norganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass               menen Teledienste.\n1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Dienste-                  (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines\nanbieter jederzeit abbrechen kann,                        Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener\n2. die anfallenden personenbezogenen Daten über               Teledienste zusammenführen, soweit dies für Ab-\nden Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung        rechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.\nunmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder              (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Wer-\ngesperrt werden können,                                   bung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerech-\n3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme                 ten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei\nDritter geschützt in Anspruch nehmen kann,                Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der\n4. die personenbezogenen Daten über die Inan-                 Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat\nspruchnahme verschiedener Teledienste durch               den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der\neinen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,          Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nut-\nzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger\n5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke\ndes Pseudonyms zusammengeführt werden.\nund\n6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über            (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über\nden Träger des Pseudonyms zusammengeführt                 das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten\nwerden können.                                            und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung\nmit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).\nAn die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt                Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungs-\neine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche,             mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf\nsatzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungs-               der Diensteanbieter die Daten sperren.\nfristen entgegenstehen.\n(5) Der Diensteanbieter darf an andere Dienste-\n(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-        anbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,\nanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.                           soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur\n(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die In-             Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der\nanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung             Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über\nanonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,                   den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er\nsoweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der           diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit\nNutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.             es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich","3726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\ndabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem         8. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:\nFernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur\nWahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.                                         „§ 9\nZum Zwecke der Marktforschung anderer Dienste-                                    Bußgeldvorschriften\nanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten über-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden            fahrlässig\nBestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an\nStrafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke              1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Tele-\nder Strafverfolgung erteilen.                                     diensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine\nVerarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere\n(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme                    Zwecke abhängig macht,\nvon Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,\nInhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in          2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,\nAnspruch genommener Teledienste nicht erkennen                    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel-            unterrichtet,\nnachweis.                                                     3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer\n(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die             dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder\nfür die Erstellung von Einzelnachweisen über die In-              nicht richtig nachkommt,\nanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen               4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder\ndes Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum                 Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten\nAblauf des sechsten Monats nach Versendung der                    erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht\nRechnung speichern. Werden gegen die Entgeltfor-                  rechtzeitig löscht oder\nderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil\noder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,\nmit Daten über den Träger des Pseudonyms\ndürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis\nzusammenführt.\ndie Einwendungen abschließend geklärt sind oder die\nEntgeltforderung beglichen ist.                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet\n(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentieren-\nwerden.“\nde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste\nvon bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch\ngenommen werden, das Entgelt nicht oder nicht voll-\nständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen                                  Artikel 4\nDaten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvor-\ngangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist                   Umstellung von Vorschriften auf Euro\nhinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur           (1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli\nDurchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nut-          1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1\nzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten   dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend\nunverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen         Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“\nnach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für       ersetzt.\ndie Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der\nbetroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies           (2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes\nohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten           vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), geändert\nZweckes möglich ist.“                                     durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter\n„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter\n„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\n6. § 7 wird aufgehoben.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„Bundesbeauftragter für den Datenschutz“.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                              nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.           2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3727\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}