{"id":"bgbl1-2001-70-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3714,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["3714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nGesetz\nzur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 14. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen\nLandesregierung kann ein Rechenzentrum der\nArtikel 1                                   Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanz-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                          verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                      als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde,\nBekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,                  die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde\n1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes                nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt               einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als\ngeändert:                                                             Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde über-\na) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-                 tragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanz-\nminister“ durch die Wörter „das Bundesministe-                verwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere\nrium“ ersetzt.                                                Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer\nb) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Mittel-                  anderen obersten Landesbehörde, übertragen\nbehörden“ ein Komma und die Wörter „soweit                    werden.“\neingerichtet“ eingefügt.\nc) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „Zoll-             3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:\nämter“ das Komma und das Wort „Grenzkontroll-\n„§ 2a\nstellen“ gestrichen und nach dem Wort „Zoll-\nfahndungsämter“ die Wörter „sowie, soweit ein-                     Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgaben-\ngerichtet“ eingefügt.                                          wahrnehmung durch andere Finanzbehörden\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehör-\nden verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundes-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-             ministerium der Finanzen und für den Bereich von\ngefügt:                                              Aufgaben des Landes die zuständige Landesregie-\nrung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\n„2. Oberbehörden, soweit nach diesem\ndurch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-\nGesetz oder nach Landesrecht als Lan-\ntung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.\ndesfinanzbehörden eingerichtet;“.\nDie Rechtsverordnung des Bundesministeriums der\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                 Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\ncc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem                 rates.\nWort „Mittelbehörden“ ein Komma und die                 (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die\nWörter „soweit eingerichtet“ und nach dem            den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanz-\nWort „Oberfinanzdirektionen“ ein Semikolon           präsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundes-\nund die Wörter „anstelle der Oberfinanzdirek-        finanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1\ntionen können Oberbehörden nach Nummer 2             Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiese-\ntreten“ eingefügt.                                   nen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                 oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3715\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der Fi-                  der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von\nnanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                 dem fachlich zuständigen Bundesministerium\nbedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer                  beauftragt werden.“\nanderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.\nDurch Rechtsverordnung der zuständigen Landes-             6. § 5 wird wie folgt geändert:\nregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer\nanderen Landesfinanzbehörde übertragen werden.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung durch                  aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung\n„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.\nVerkehrsteuern gegenüber internationa-\n(3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundes-                     len Organisationen, amtlichen zwischen-\nvermögensabteilungen verzichtet, gehen die den                            staatlichen Einrichtungen, ausländischen\nBundesvermögensabteilungen zugewiesenen Auf-                              Missionen, berufskonsularischen Vertre-\ngaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über.                        tungen und deren Mitgliedern aufgrund\nDurch Rechtsverordnung des Bundesministeriums                             völkerrechtlicher Vereinbarung oder be-\nder Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundes-                        sonderer gesetzlicher Regelung nach\nrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1                           näherer Weisung des Bundesministeri-\nanderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrie-                           ums der Finanzen;“.\nben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie\nanderen Anstalten des öffentlichen Rechts über-                  bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ntragen werden.                                                        „4. aufgrund des Auslandinvestment-Geset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 2b                                            vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),\nzuletzt geändert durch Artikel 24 des\nVerzicht auf Bundesvermögensämter                               Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nund Bundesforstämter, Aufgaben-                                S. 1310);“\nwahrnehmung durch andere Finanzbehörden\ncc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „soweit“\nDurch Rechtsverordnung kann auf Bundesver-                         das Wort „der“ durch das Wort „das“ und\nmögensämter und Bundesforstämter verzichtet                           das Wort „Bundesminister“ durch das Wort\nwerden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-                      „Bundesministerium“ ersetzt.\nministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a                dd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesminis-\nAbs. 3 gilt entsprechend.“                                            ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“\nersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ein Semikolon ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-                 ff)  Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt\nminister“ durch die Wörter „Das Bundes-                      durch ein Semikolon ersetzt und die folgende\nministerium“ ersetzt.                                        Nummer 14 angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                          „14. die Sammlung, Auswertung und Weiter-\nministers“ und „dieser“ durch die Wörter                           gabe der Daten, die nach § 45d des\n„Bundesministeriums“ und „dieses“ ersetzt.                         Einkommensteuergesetzes in den dort\ngenannten Fällen zu übermitteln sind.“\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“\ndurch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.          b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der\nBundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                  ministerium“ ersetzt.\n„Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus\ndem Geschäftsbereich einer anderen obersten            7. § 5a wird wie folgt geändert:\nLandesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundes-\ndie fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,\nminister“ durch die Wörter „das Bundesministe-\ndie wesentliche organisatorische Auswirkungen\nrium“ ersetzt.\nhaben, ergehen im Benehmen mit der für die\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landes-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\nbehörde.“                                                    desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-\nministerium“ ersetzt.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-\nter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“             a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die\nersetzt.                                                     Wörter „und die ihr sonst übertragenen Aufgaben“\neingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als be-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit                    „(3) Für die Ernennung und Entlassung des\nderen Durchführung sie vom Bundesministerium                 Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1","3716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nNr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt      e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n§ 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“                                „(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem\njeweiligen Land kann der Bund die Leitung und\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                       Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der\n„§ 7                                  Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrie-\nben, Sondervermögen des Landes und landesun-\nBezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion\nmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt                Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung\nim Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung                  muss vorsehen, dass die Landesbehörden die\nzuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk                     Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-\n(Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektio-               ministeriums zu befolgen haben.“\nnen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.\nf) Absatz 8 wird aufgehoben.\n(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Ober-\nfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landes-       11. § 9 wird wie folgt gefasst:\naufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste\nBehörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.“                                       „§ 9\nLeitung der Oberfinanzdirektion\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               präsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr\n„Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung           kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen\ndes Bundes oder eines Landes für mehrere Ober-            werden.\nfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere            (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsi-\nAufgaben erledigen.“                                      dentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf\nVorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und\n„(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine          der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nZoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes-          Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen\nvermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehr-             zwischen der Bundesregierung und der zuständigen\nsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder          Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder\nLandesvermögens- und Bauabteilung gliedern.               die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des\nAußerdem können weitere Bundes- oder Landes-              Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf\nabteilungen oder andere Organisationseinheiten            die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden-\ndes Bundes oder des Landes eingerichtet werden.           tinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen\nDie Bundesabteilungen werden mit Verwaltungs-             Vorschriften des Bundes anzuwenden.\nangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen\nmit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.               (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf-\nDies gilt für andere Organisationseinheiten ent-          gaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident\nsprechend.“                                               oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim\nLand beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-              behörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung\nminister“ durch die Wörter „das Bundes-              durch die zuständige Stelle des Landes ernannt\nministerium“ ersetzt.                                und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine\nLandesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Ober-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Bundesministers“\nfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin aus-\ndurch das Wort „Bundesministeriums“ er-\nschließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf\nsetzt.\nVorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-              Benehmen mit der zuständigen Landesregierung\nminister“ durch die Wörter „das Bundes-              durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-\nministerium“ ersetzt.                                präsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          diesen Fällen keine Anwendung.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Auf-\ngabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8\n„Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Ein-          Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung\nrichtung einer Bundesvermögensabteilung              des Bundes oder des Landes, so endet das Beamten-\nverzichtet ist, entscheidet das Bundesministe-       verhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten\nrium der Finanzen darüber, ob und inwieweit          oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der\ndie Bundesvermögensabteilung die Durch-              Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine\nführung der Aufgaben, für deren Erledigung           andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl\ndie Bundesvermögensämter und die Bundes-             die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Ober-\nforstämter zuständig sind, leitet.“                  finanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die              übertragen werden, so bestimmen das Bundesminis-\nWörter „Aufgaben der Wohnungsbaufinanzie-            terium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung\nrung und Darlehensverwaltung des Bundes              zuständige oberste Landesbehörde im Einverneh-\nund“ gestrichen.                                     men, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3717\ndes Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsi-               bb) In Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“\ndentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige                 durch das Wort „Bundesministeriums“ und\noberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung                    das Wort „Bundesminister“ durch das Wort\ndes Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamten-                     „Bundesministerium“ ersetzt.\nversorgungsgesetzes über die Verteilung der Ver-\nsorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit        17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nder Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der\nin § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes                 „(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen meh-\ngenannte Dienstherrenwechsel sowie die dort ge-               reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2\nnannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und              Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2\ndass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in           eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanz-\ndenen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanz-                  verwaltung oder eine besondere Landesfinanzbe-\npräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim                 hörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen\nLand beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur              werden.“\nHälfte getragen werden.“\n18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „Die Zollstellen (§ 74\n12. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen\n(§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom\n„§ 10                                9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)“ durch die\nBundes- und Landeskassen                        Wörter „Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen“\nersetzt.\nWerden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine\noder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet,\nso kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für         19. § 20 wird wie folgt geändert:\nmehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon über-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntragen werden. Die Bundeskassen unterstehen\nunmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“\noder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landes-                    durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\nkassen können unmittelbar dem zuständigen Ober-                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\npräsidentin unterstellt werden.“\n„(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\n13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               obersten Landesfinanzbehörden können techni-\nsche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrich-\n„(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder                  tungen eines anderen Bundeslandes oder anderer\nder Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwen-                Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen\ndungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund                Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen\nund vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie              Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen\nausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese                  Weisungen der für die Finanzverwaltung zustän-\nKosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim              digen obersten Landesbehörde oder der von ihr\nLand beamtet, so trägt diese Kosten das Land.“                    bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes\nverrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                     auf ein anderes Bundesland übertragen hat.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-\nter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“\nersetzt.                                                                        Artikel 2\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer“                                   Änderung\nein Komma eingefügt und nach dem Wort „Grenz-                       des Gesetzes zur Überwachung\naufsicht“ die Angabe „(§ 74 Abs. 3 des Zollgeset-       strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote\nzes)“ gestrichen.                                       § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-       licher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-\nter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-\nersetzt.                                             lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\n15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben.\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-                          Änderung des Gesetzes\nter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“            zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen\nersetzt.\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWashingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-         1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt\nminister“ durch die Wörter „Das Bundes-         durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I\nministerium“ ersetzt.                           S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben.","3718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nArtikel 4                          zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli\nÄnderung                            2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:\ndes Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nDem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch         „In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanz-\nArtikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I        verwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat,\nS. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.                 ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanz-\nverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.“\nArtikel 5\nÄnderung des Bundesrückerstattungsgesetzes                                           Artikel 7\nDas Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundes-                     Änderung des Zollverwaltungsgesetzes\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-         Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992\nkel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I           (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch\nS. 1206), wird wie folgt geändert:                             Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I\nS. 2081), wird wie folgt geändert:\n1. § 38 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-\nNach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c\ntion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-\nangefügt:\ngefügt.\n„(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-              schadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und\ndirektion“ das Wort „(Bundesvermögensab-              der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr,\nteilung)“ eingefügt.                                  Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das\nbb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Ober-            Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Ver-\nfinanzdirektion“ das Wort „(Bundesvermögens-          bringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungs-\nabteilung)“ eingefügt.                                mitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem\nBargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpa-\n2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-\npiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und\ntion“ durch die Wörter „erlassenden Behörde“ ersetzt.\n§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks,\nWechsel, Edelmetalle und Edelsteine.\n3. § 40 wird wie folgt geändert:\n(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\ntion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-           Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,\ngefügt.                                                    Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfül-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-          lung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzu-\ndirektion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“           nehmen.\neingefügt.                                                     (3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-            ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenord-\ntion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-           nung die Aufgaben, die international organisierte Geld-\ngefügt.                                                    wäsche sowie damit in Zusammenhang stehende\nStraftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirt-\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-\nschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des\ndirektion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erfor-\neingefügt.\nschen und zu verfolgen.“\n4. § 43a wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-\n„§ 12a\ntion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-\ngefügt.                                                                        Überwachung des\ngrenzüberschreitenden Bargeldverkehrs\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanz-\ndirektion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“               (1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso-\neingefügt.                                                 nen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im\nWert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den\noder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten\nArtikel 6                              Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und\nWert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                      Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-           Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum\nmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262),                  31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001             3719\nMark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld-             Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-\nwäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den             tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die\nVerpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur                  nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-\nErmittlung des Sachverhaltes haben die Zollbedienste-         über insoweit Fachaufsicht aus.“\nten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen\nzu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nfindet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung.                3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:\n„§ 31a\n(2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der\nAnnahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte                              Bußgeldvorschriften\nZahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-\nbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nZahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages           fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführ-\nnach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche          te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf\nVerwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver-              Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes\nwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag           oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-\nauf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des          ständig anzeigt.\nnächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entschei-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem\ndung eines Richters einmalig bis zu einem Monat ver-          Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahr-\nlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entschei-              lässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem\ndung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist           Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten,\nder Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die         nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.\nSicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafver-\nfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unver-              (3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-\nzüglich zu unterrichten.                                      nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe\ndes Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht\n(3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies       angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach        besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nden Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personen-              der Täter\nbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die\nZollbehörden können diese Daten an die zuständigen            1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im\nStrafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbe-                   Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf\nhörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur              schwer zu entdeckende Weise verbirgt,\nErfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers              2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine\nerforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener              Schusswaffe bei sich führt oder\nDaten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit\nihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungs-             3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe\nverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens             oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,\nwegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-                 um den Widerstand eines anderen durch Gewalt\nfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von                  oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\nBedeutung sein kann.                                              überwinden.\n(4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Ab-               (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nsatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechts-        Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nweg gegeben.                                                  örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-\nbehörde.\n§ 12b                                  (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben\nbei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben\nBefugnisse der                           Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten\nZollfahndungsämter bei der Verfolgung                des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung;\nder internationalen organisierten Geldwäsche             die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-\nanwaltschaft.“\nDie Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c die-\nselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und\nBeamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften                                   Artikel 8\nder Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfs-             Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nbeamte der Staatsanwaltschaft.\n§ 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,\n§ 12c                            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nAmtshandlungen von                      §14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nBeamten des Bundesgrenzschutzes im                S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert:\nZuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufga-\nben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben             a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirektion“\nBefugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre               das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.","3720         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „einer Oberfinanz-                            Artikel 10\ndirektion“ und nach dem Wort „Köln“ jeweils das\nÄnderung des Bundesjagdgesetzes\nWort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.\n§ 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in\n2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Köln“ das Wort\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\n„(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.\n1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nArtikel 9                           ändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des Waffengesetzes\n§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung                              Artikel 11\nder Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),\nInkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\naufgehoben.                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}