{"id":"bgbl1-2001-70-10","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=53","order":10,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt","law_date":"2001-12-17T00:00:00Z","page":3753,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001               3753\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nVom 17. Dezember 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fas-      2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I\n„§ 3\nS. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                         Gebühr nach Zeitaufwand,\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                              Reise- und Wartezeiten\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                 (1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                 Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-           Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:                   Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stun-\nden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig\nArtikel 1                              erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physi-                (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgen-\nkalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember               de Tätigkeiten:\n1970 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch die Verord-       1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche,\nnung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt              Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich\ngeändert:                                                            der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige\nVorarbeiten,\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,\n„§ 2\n3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle,\nBerechnung der Gebühr                              Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige\nDie Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3)                  Abschlussarbeiten,\nberechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem      4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.\nEntgelt für\n(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesan-\n1. Sonderaufwendungen (§ 4),                                 stalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Arbeitsauf-\n2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit          wand ferner zu berechnen für\n(§ 5),                                                    1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit\n3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).                  liegen oder von der Bundesanstalt besonders\nabgegolten werden,\nFür häufig wiederkehrende Nutzleistungen können\nkostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet               2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht\nwerden.“                                                         worden sind.“","3754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 3)\nFür Nutzleistungen der Tätigkeitsbereiche (Kostenstellen) der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stun-\ndensätze berechnet:\nStundensatz         Preisklasse\nin €\nAkkreditierung, Zertifizierung, Qualitätsmanagement\nTechnische Zusammenarbeit                                                      66                  1\nPhysikalische Grundlagen\nMetrologische Informationstechnik\nStellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur                             73                  2\nExperimentelle Forschungsschwerpunkte\nAkustik\nInterferentielle Längenmessung\nTemperatur und Wärme                                                           92                  3\nFluidmechanik\nChemische Physik\nBegutachtungen (DKD-Akkreditierungsverfahren)\nStellen mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung                     95                  4\nMikro- und Nanoanalytische Messtechnik\nund Thermodynamische Größen\nDosimetrie für die Strahlentherapie und Diagnostik                           102                   5\nHochfrequenz und Magnetismus\nRadioaktivität\nBiosignale\nLänge und Zeit                                                               107                   6\nElektrische Energiemesstechnik\nKoordinatenmesstechnik und Messgerätebau\nFestkörpermechanik                                                           112                   7\nKinematik\nPhotonenradiometrie\nNeutronenstrahlung\nGleichstrom und Niederfrequenz                                               117                   8\nLängen- und Winkelmesstechnik\nMikrosystem-Messtechnik und Mikro- und Nanotopographie\nMedizinische Messtechnik\nStrahlenschutzdosimetrie\nBild- und Wellenoptik\nPhysikalische Sicherheitstechnik und Explosionsschutz\nelektrischer Betriebsmittel                                                  121                   9\nLicht und Strahlung                                                          124                 10\nHochtemperaturphysik und Vakuum                                              132                 11\nQuantenelektronik                                                            178                 12\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3755\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}