{"id":"bgbl1-2001-70-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3702,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nSechstes Gesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\n(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)\nVom 14. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.\n(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-\nArtikel 1                                rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung\ndes Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im\nBundesbesoldungsgesetz                             Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-               durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“\nkanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),\nzuletzt geändert durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom            4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt ge-           a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Soldat aus\nändert:                                                                einer Kommandierung“ gestrichen.\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden                                  b) In Satz 2 werden die Wörter „dem für das Be-\nsoldungsrecht zuständigen Minister“ durch die\na) die Angabe „18 bis 19a“ durch die Angabe „18                    Wörter „dem für das Besoldungsrecht zustän-\nund 19“ und                                                    digen Ministerium“ ersetzt.\nb) die Angabe „71 bis 82“ durch die Angabe „71                c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbis 84“\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nersetzt.                                                           Soldaten.“\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „noch die\n„(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode\nBezüge nach dem ihm verliehenen Amt.“ durch\ndes Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto\ndie Angabe „die Bezüge weiter, die ihm am Tag\nbei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als\nvor der Versetzung zustanden; Änderungen beim\nunter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der\nFamilienzuschlag sind zu berücksichtigen.“ er-\nüberweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn\nsetzt.\ndiese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der für das          Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,\nBesoldungsrecht zuständige Minister“ durch die            soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang\nWörter „das für das Besoldungsrecht zuständige            der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde,\nMinisterium“ ersetzt.                                     es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem\nGuthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener\n„§ 7                                Forderungen verwenden.\nKaufkraftausgleich                             (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem\nTode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Un-\n(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst-         recht erbracht worden sind, haben die Personen, die\nlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (aus-            die Geldleistungen in Empfang genommen oder über\nländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge          den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen\nim Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter-         Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern\nschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge aus-            er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück-\nzugleichen (Kaufkraftausgleich).                              überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-\n(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den           weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über\neinzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen             den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-\nBerechnungsmethode aufgrund eines Preisver-                   fügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Ver-\ngleichs und des Wechselkurses zwischen den Wäh-               langen Namen und Anschrift der Personen, die über\nrungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens-                 den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Konto-\nhaltungskosten am ausländischen Dienstort höher               inhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben\noder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung           bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                 3703\n6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       11. § 58 wird wie folgt geändert:\n„(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten         a) In Absatz 1 werden\naus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine                   aa) in Satz 1 nach dem Wort „Beamte“ das\nAusgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2                           Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die\nbis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung                    Wörter „oder Soldat“ gestrichen und\nder Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in\neinem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder               bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\nwenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf                    „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nProbe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall                      Soldaten.“\neiner Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der\nBeamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zu-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem für das Be-\nlageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unter-                 soldungsrecht zuständigen Minister“ durch die\nbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffent-                   Wörter „dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen                    gen Ministerium“ ersetzt.\nGründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht\nüberschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist         12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe „180 Deutsche Mark“\nnicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit           durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.\ndie Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt\nwird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der          13. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.“\n„(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.“\n7. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Absatz 2 gilt nicht für                            14. § 63 wird wie folgt gefasst:\n1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für                                    „§ 63\njedes Kind,                                                               Anwärtersonderzuschläge\n2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt-                 (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten\nlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Ange-            Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht\nhörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-          zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte\nschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für           Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen\njeden nahen Angehörigen,                                  70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht\nübersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert\n3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\ndes Anwärtergrundbetrages betragen.\nwenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass              (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht\nder Urlaub dienstlichen Interessen oder öffent-           nur, wenn der Anwärter\nlichen Belangen dient und                                 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungs-\n4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabi-                  dienstes oder wegen schuldhaften Nichtbeste-\nlitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die            hens der Laufbahnprüfung ausscheidet und\neinem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen             2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens\nDienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt                  fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)\nwerden konnte.“                                                in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung\nerworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis\n8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-\nselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis\n„(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-             im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die\nlichen Dienstherrn stehen gleich:                                  gleiche Zeit eintritt.\n1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der                 (3) Werden die in Absatz 2 genannten Vorausset-\nEuropäischen Union die ausgeübte gleichartige             zungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere\nTätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung        Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärter-\nder Europäischen Union oder im öffentlichen               sonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der\nDienst eines Mitgliedstaates der Europäischen             Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach\nUnion und                                                 Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienst-\n2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spät-              jahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.“\naussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn       15. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ die\nihres Herkunftslandes.“                                   Angabe „ , oder während der Zeit einer Beurlaubung\nnach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes“ eingefügt.\n9. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe „A 1“ durch die Angabe\n„A 2“ ersetzt.                                            16. § 71 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n10. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „A 1“ durch die          b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt\nAngabe „A 2“ ersetzt.                                              geändert:","3704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-          18. § 72a wird wie folgt geändert:\nminister des Innern“ durch die Wörter „das           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die\nBundesministerium des Innern“ ersetzt.                   Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nminister des Innern“ durch die Wörter „das\nBundesministerium des Innern“ sowie die                   „(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-\nWörter „dem Bundesminister der Justiz oder               rungen werden ermächtigt, jeweils für ihren\ndem Bundesminister der Verteidigung“ durch               Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach\ndie Wörter „dem Bundesministerium der                    Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung\nJustiz oder dem Bundesministerium der Ver-               eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.\nteidigung“ ersetzt.                                      Die Rechtsverordnung der Bundesregierung be-\ndarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche\n17. § 72 wird wie folgt gefasst:                                  Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ und in Satz 2\ndie Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„§ 72\n„5,11 Euro“ ersetzt.\nSonder-\nzuschläge zur Sicherung der\n20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche Mark“\nFunktions- und Wettbewerbsfähigkeit\ndurch die Angabe „766,94 Euro“ ersetzt.\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbe-\nwerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu\n21. § 81 wird wie folgt geändert:\nDienstbezügen nach der Bundesbesoldungsord-\nnung A nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge ge-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten                    „Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit\nandernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche            die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand\nQualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage                 nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen\nnicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und                 wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezü-\ndie Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten                 gen gehört hätte.“\nFall erfordert.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder\n(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom                   Zulagen“ die Angabe „ , die der Berechtigte bezo-\nHundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechen-                 gen hat,“ eingefügt.\nden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonder-\nzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht\nübersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts         22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:\nanderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils                                      „§ 83\n20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich\nÜbergangsregelungen\nverringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des\nbei Zulagenänderungen aus Anlass des\nAnspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonder-\nSechsten Besoldungsänderungsgesetzes\nzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt\nwerden; ergänzend kann dann festgelegt werden,                   (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungs-\ndass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf            änderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\nder Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann              S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage\nrückwirkend höchstens für drei Monate gewährt wer-            entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der\nden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut                bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die\ngewährt werden, wenn die Voraussetzungen des                  bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-\nAbsatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt        währung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Aus-\nentsprechend.                                                 gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der\nDienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.\n(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines\nDienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen             (2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember\nHaushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jähr-            2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die\nlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rah-              bisherigen Vorschriften weiter.“\nmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen\nZweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.       23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nDurch Landesrecht kann bei Dienstherren mit klei-             wird wie folgt geändert:\nnem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vom-\nhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge              a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden\nauf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden.                         aa) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundes-\n(4) Die Entscheidung über die Gewährung von                         amt für Strahlenschutz“ die Dienststellen-\nSonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im                   bezeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ ein-\nEinvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht                           gefügt,\nzuständigen Ministerium oder der von ihm bestimm-                 bb) die Dienststellenbezeichnungen „Bundesan-\nten Stelle.“                                                           stalt für Arbeitsmedizin“ und „Bundesanstalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                                3705\nfür Arbeitsschutz“ durch die Dienststellen-                 cc) die folgende Fußnote 5) angefügt:\nbezeichnung „Bundesanstalt für Arbeits-                            „5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“\nschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt,\ni) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fuß-\ncc) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut                 note 2) das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das\nfür chemisch-technische Untersuchungen“                     Wort „Stufe“ ersetzt.\ngestrichen,\nj) In der Besoldungsgruppe A 6 werden\ndd) die Dienststellenbezeichnung „Institut für\nAngewandte Geodäsie“ gestrichen und                         aa) bei den Dienstgraden „Stabsunteroffizier“ und\n„Obermaat“ der Fußnotenhinweis „2)“ ange-\nee) nach der Dienststellenbezeichnung „Umwelt-                          fügt und\nbundesamt“ die Dienststellenbezeichnung\n„Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-,                 bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst:\nExplosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt.                           „2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.“\nb) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in                     k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden\nBuchstabe a die Angabe „450 Deutsche Mark“\naa) nach der Amtsbezeichnung „Stationsschwes-\ndurch die Angabe „230,08 Euro“, in Buchstabe b\nter“ die Dienstgrade „Stabsunteroffizier“ und\ndie Angabe „360 Deutsche Mark“ durch die An-\n„Obermaat“ sowie bei beiden Dienstgraden\ngabe „184,07 Euro“ und in Buchstabe c die An-\nder Fußnotenhinweis „3)“ eingefügt und\ngabe „288 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„147,25 Euro“ ersetzt.                                           bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:\nc) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1                           „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.“\nwie folgt gefasst:                                            l) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fuß-\n„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und                 note 4) die Angabe „35 v. H.“ durch die Angabe\nder Länder, die Beamten des Steuerfahndungs-                     „40 v. H.“ ersetzt.\ndienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und                m) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den\ndie mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten                 Dienstgraden „Hauptmann“ und „Kapitänleutnant“\nBeamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellen-                der Fußnotenhinweis „9)“ und die Fußnote 9) ge-\nzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge                 strichen.\nnach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“\nn) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15)\nd) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird folgen-\nwie folgt gefasst:\nde Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt:\n„15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfach-\n„13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der                           lichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für\nBundesanstalt für Arbeit                                    bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Lauf-\nbahn ausgebrachten Planstellen.“\nBeamte, die bei der Hauptstelle der Bun-\no) In der Besoldungsgruppe A 15 werden\ndesanstalt für Arbeit verwendet werden,\nerhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der           aa) nach der Amtsbezeichnung „Akademischer\nZulage werden auch die mit der Tätigkeit                      Direktor“ die Amtsbezeichnung „Botschafter“\nallgemein verbundenen Aufwendungen ab-                        und der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt,\ngegolten.“\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Botschaftsrat“ der\ne) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben.                               Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen,\nf) Der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienst-                      cc) nach der Amtsbezeichnung „Generalkonsul“\ngrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger,                         die Amtsbezeichnung „Gesandter“ und der\nMatrose 4) 5)“ und „Gefreiter 6)“ sowie die Fuß-                        Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt,\nnoten 4) bis 6) gestrichen.\ndd) bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“\ng) In der Besoldungsgruppe A 3 werden                                      im letzten Funktionszusatz die Wörter „als Lei-\naa) nach der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeis-                            ter einer Zivildienstschule“ und das Komma\nter“ die Dienstgrade und Fußnotenhinweise                          gestrichen,\n„Grenadier, Flieger, Matrose 6)“ und „Gefrei-               ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:\nter 7)“ eingefügt,\n„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,\nbb) der Dienstgrad „Obergefreiter“ gestrichen und                           B 9.“\ncc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt:                          und\n„6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten    ff)    folgende Fußnote 11) angefügt:\ndes untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der\nBundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen             „11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,\nfestgesetzt hat.                                                   B 6.“\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“             p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden\nh) In der Besoldungsgruppe A 4 werden                               aa) nach der Amtsbezeichnung „Dekan“ die\naa) nach der Amtsbezeichnung „Triebwagenfüh-                            Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesstelle\nrer“ der Dienstgrad „Obergefreiter“ eingefügt,                     für Flugunfalluntersuchung“ eingefügt,\nbb) bei dem Dienstgrad „Hauptgefreiter“ der Fuß-                 bb) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“\nnotenhinweis „5)“ angefügt und                                     der Funktionszusatz gestrichen,","3706        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\ncc) die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt beim                     lassungen im Fernmeldewesen“, „Direktor\nBundesverwaltungsgericht“ gestrichen,                          und Professor der Wehrwissenschaftlichen\ndd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:                              Dienststelle der Bundeswehr für ABC-\nSchutz“, „Direktor und Professor des Bun-\n„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6,\nB 9.“,                                                     desinstituts für chemisch-technische Unter-\nsuchungen“, „Direktor und Professor des\nee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:\nWehrwissenschaftlichen Instituts für Material-\n„7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“           untersuchungen“, „Vizepräsident bei der\nund                                                            Bundeszentrale für politische Bildung“ und\n„Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kul-\nff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:\nturbesitz“ gestrichen,\n„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.“\nbb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nq) In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nBundesakademie für öffentliche Verwaltung“\naa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-                         die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-\ndirektor, Abteilungspräsident“ der zweite                      desanstalt Die Deutsche Bibliothek\nFunktionszusatz wie folgt gefasst:\n– als der ständige Vertreter des General-\n„– als Leiter einer großen und bedeutsamen                        direktors der Bundesanstalt Die Deutsche\nGruppe bei einer Oberfinanzdirektion,                         Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in\nsofern er für seine und mindestens eine                       Frankfurt am Main –\nweitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsi-\ndenten ist –“,                                             – als der ständige Vertreter des General-\ndirektors der Bundesanstalt Die Deutsche\nbb) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-                            Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in\ndirektor, Abteilungspräsident“ nach dem                           Leipzig –“\nzweiten Funktionszusatz der folgende dritte\nFunktionszusatz                                                eingefügt,\n„– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei               cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer\neiner Oberfinanzdirektion –“                               Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-\nzeichnung „Direktor bei einer Wehrtechni-\neingefügt,                                                     schen Dienststelle\ncc) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-                         – als Leiter des Musterprüfwesens für Luft-\ndirektor, Abteilungspräsident“ der neue vierte                    fahrtgerät der Bundeswehr –“\nFunktionszusatz wie folgt gefasst:\neingefügt,\n„– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als\nLeiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/                 dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim/bei\nVerwaltung“,                                               der …“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim\nBundesarchiv\ndd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-                         – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien\nfung“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim                          und Massenorganisationen der DDR –“\nBundeseisenbahnvermögen – als Leiter einer                     eingefügt,\nDienststelle –“ eingefügt,\nee) bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-\nee) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-                    desinstitut für Berufsbildung“ der Funktions-\nfessor“ die Amtsbezeichnung „Finanzpräsi-                      zusatz wie folgt gefasst:\ndent“ und der Fußnotenhinweis „9)“ eingefügt,\n„– als Leiter einer Abteilung –“,\nff) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bun-\ndesausführungsbehörde für Unfallversiche-                  ff) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim\nrung“, „Direktor der Grenzschutzdirektion“                     Bundesnachrichtendienst“ die Amtsbezeich-\nund „Direktor im Bundesamt für Zivilschutz“                    nungen „Direktor der Bundesagentur für\ngestrichen und                                                 Außenwirtschaft“ und „Direktor der Bundes-\nausführungsbehörde für Unfallversicherung“\ngg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) an-                    eingefügt,\ngefügt:\n„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.“\ngg) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bun-\ndeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“\nr) In der Besoldungsgruppe B 3 werden                                 die Amtsbezeichnungen „Direktor der Grenz-\naa) die Amtsbezeichnungen „Direktor bei der                        schutzdirektion“, „Direktor des Beschaffungs-\nDeutschen Bibliothek“, „Direktor beim Bun-                     amtes des Bundesministeriums des Innern“\ndesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“,                       und „Direktor des Bundesinstituts für Sport-\n„Direktor der Bundesanstalt Technisches                        wissenschaft\nHilfswerk“, „Direktor der Bundesstelle für                     – als Geschäftsführender Direktor –“\nAußenhandelsinformation“, „Direktor des\nBildungszentrums der Bundesfinanzverwal-                       und der Fußnotenhinweis „22)“ eingefügt,\ntung in Sigmaringen“ und der Fußnotenhin-                  hh) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-\nweis „23)“, „Direktor des Luftfahrt-Bundes-                    desinstituts für ostdeutsche Kultur und\namtes“, „Direktor des Zentralamtes für Zu-                     Geschichte“ durch die Amtsbezeichnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                                 3707\n„Direktor des Bundesinstituts für Kultur und                  vv)  die Fußnote 22) wie folgt gefasst:\nGeschichte der Deutschen im östlichen Euro-                        „22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninha-\npa“ ersetzt,                                                            ber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungs-\ngruppe B 4.“\nii) bei der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-\nund\ndungszentrums der Bundesfinanzverwaltung\nin Münster“ die Wörter „in Münster“ und der                   ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst:\nFußnotenhinweis „22)“ gestrichen,                                  „23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten über-\ntragen werden, soweit es in großen und bedeutenden\njj) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-                             Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion\naufzuteilen.“\nfessor“ die Amtsbezeichnung „Direktor und\nProfessor bei der Bundesanstalt für Arbeit                  s) In der Besoldungsgruppe B 4 werden\n– als Leiter einer großen und bedeutenden                      aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-\nUnterabteilung beim Institut für Arbeits-                      instituts für Sportwissenschaft“ gestrichen,\nmarkt und Berufsforschung – “                              bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor\nund der Fußnotenhinweis „15a)“ eingefügt,                          einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-\ntionszusatz wie folgt gefasst:\nkk) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und\nProfessor des Kunsthistorischen Instituts in                       „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nFlorenz“ die Amtsbezeichnungen „Direktor                                Geschäftsführung der Landesversiche-\nund Professor des Wehrwissenschaftlichen                                rungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern,\nInstituts für Schutztechnologien – ABC-                                 Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz,\nSchutz“ und „Direktor und Professor des                                 Sachsen, Schleswig-Holstein –“,\nWehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,                    cc) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-\nExplosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt,                           rat“ im zweiten Funktionszusatz nach dem\nWort „Unterabteilung“ die Wörter „oder als\nll) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor\nLeiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe\neiner Landesversicherungsanstalt“ der Funk-\nvon Referaten“ eingefügt,\ntionszusatz wie folgt gefasst:\ndd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\n„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\namtes für Zivilschutz“ und der Fußnotenhin-\nGeschäftsführung der Landesversiche-\nweis „6)“ gestrichen,\nrungsanstalt Brandenburg, Braunschweig,\nMecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-                     ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\nOberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland,                        Kraftfahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeich-\nSachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen,                          nung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“\nUnterfranken –“,                                              eingefügt,\nmm) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“                      ff) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im\nder Funktionszusatz gestrichen,                                    ersten Funktionszusatz die Wörter „einer be-\ndeutenden Hauptabteilung“ durch die Wörter\nnn) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Ministe-                        „einer besonders bedeutenden Abteilung“\nrialrat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter                     ersetzt und\n„der ständige“ durch das Wort „ständiger“\nund der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,                        gg) die Fußnote 6) aufgehoben.\noo) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Post-                    t) In der Besoldungsgruppe B 5 werden\ndirektor – bei der Bundesanstalt für Post und                  aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer\nTelekommunikation Deutsche Bundespost –“                           Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-\nder Fußnotenhinweis „15a)“ gestrichen,                             zeichnung „Direktor und Professor der Stif-\ntung Jüdisches Museum Berlin“ eingefügt,\npp) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-\nrat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter „der                bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor\nständige“ durch das Wort „ständiger“ ersetzt                       einer Landesversicherungsanstalt“ im Funk-\nund der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,                            tionszusatz die Angabe „Baden,“ und das\nWort „Württemberg“ gestrichen,\nqq) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“\ndie Amtsbezeichnung „Vizepräsident des                         cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und\nBundesausgleichsamtes“ eingefügt,                                  Professor bei der Hauptstelle der Bundes-\nanstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnung\nrr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:\n„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin-\n„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,\nB 9.“,\nweis „6)“ eingefügt,\ndd) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-\nss) die Fußnote      7) wie folgt gefasst:\nsor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz“\n„7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besol-\ndungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besol-           durch die Amtsbezeichnung „Präsident und\ndungsgruppen A 16, B 2.“,                                      Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\ntt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:                                  und Arbeitsmedizin“ ersetzt,\n„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,          ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und\nB 6.“,                                                         Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nuu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst:                                wesen“ die Amtsbezeichnung „Präsident und\n„15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Pro-         Professor des Bundesamtes für Kartographie\nfessor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.“,        und Geodäsie“ eingefügt,","3708        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nff) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-                     v) In der Besoldungsgruppe B 7 werden\nsor des Instituts für Angewandte Geodäsie“                         aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“\ngestrichen,                                                            im ersten Funktionszusatz die Wörter „Per-\ngg) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im                            sonalabteilung im Bundesministerium der\nersten Funktionszusatz die Wörter „einer                               Verteidigung“ durch die Angabe „Abteilung\nbedeutenden Hauptabteilung“ durch die Wör-                             Personal-, Sozial- und Zentralangelegenhei-\nter „einer besonders bedeutenden Abteilung“                            ten im Bundesministerium der Verteidigung“\nersetzt sowie im zweiten Funktionszusatz die                           ersetzt,\nWörter „dem Behördenleiter unmittelbar                             bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsi-\nunterstellten Amtes“ durch die Wörter „großen                          dent“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt,\nund bedeutenden Amtes“ ersetzt und\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\nhh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) an-                            Bundesamtes für Strahlenschutz“ die Amts-\ngefügt:                                                                bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für\n„6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.“                   Wehrverwaltung“ eingefügt,\nu) In der Besoldungsgruppe B 6 werden                                     dd) die Amtsbezeichnungen „Präsident des Bun-\ndesausgleichsamtes“ und „Präsident des\naa) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor                               Bundeswehrverwaltungsamtes“ gestrichen,\neiner Landesversicherungsanstalt“ im Funk-\ntionszusatz nach dem Wort „Landesversiche-                         ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“\nrungsanstalt“ die Angabe „Baden-Württem-                               der Funktionszusatz wie folgt gefasst:\nberg,“ und der Fußnotenhinweis „11)“ einge-                            „– in Hamburg bei einem Senatsamt oder\nfügt,                                                                      einer Fachbehörde als Leiter eines beson-\nders bedeutenden Amtes – 1)“\nbb) die Amtsbezeichnung „Generaldirektor der\nDeutschen Bibliothek“ durch die Amtsbe-                                und\nzeichnung „Generaldirektor der Bundes-                             ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:\nanstalt Die Deutsche Bibliothek“ ersetzt,                              „3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und                     w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden\nProfessor bei der Hauptstelle der Bundes-\nanstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnungen                          aa) die Amtsbezeichnung „Oberbundesanwalt\n„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin-                             beim Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen\nweis „13)“ sowie „Präsident der Bundesanstalt                          und\nTechnisches Hilfswerk“ eingefügt,                                  bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\nBundesversicherungsamtes“ die Amtsbe-\ndd) die Amtsbezeichnungen „Bundesanwalt beim\nzeichnung „Präsident des Bundesverwal-\nBundesverwaltungsgericht“, „Präsident der\ntungsamtes und des Bundesausgleichs-\nBundesanstalt für Flugsicherung“, „Präsident\namtes“ eingefügt.\nder Bundesdruckerei“, „Präsident des Bun-\ndesamtes für Wirtschaft“, „Präsident des Bun-                  x) In der Besoldungsgruppe B 9 werden\ndesverwaltungsamtes“ gestrichen,                                   aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\nee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“                               desnachrichtendienstes“ der Fußnotenhin-\nder Funktionszusatz wie folgt gefasst:                                 weis „5)“ gestrichen,\n„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder                             bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:\neiner Fachbehörde als Leiter eines beson-                         „1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nB 6.“\nders bedeutenden Amtes – 9)“,\nund\nff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:\ncc) die Fußnote 5) aufgehoben.\n„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nB 9.“,\n24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie\ngg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:                              folgt geändert:\n„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,\nB 3.“,                                                     a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der Amts-\nbezeichnung „Vizepräsident des Verwaltungs-\nhh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst:                                 gerichts“ die Amtsbezeichnung „Staatsanwalt\n„11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten               beim Bundesgerichtshof“ eingefügt.\nDirektoren einer Landesversicherungsanstalt – als\nGeschäftsführer der Landesversicherungsanstalten          b) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der\nBaden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1            Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-\nNr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten\nBesoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember\npatentgerichts“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsi-\n2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.“            dent des Landesarbeitsgerichts“ und der Fuß-\nnotenhinweis „3)“ eingefügt.\nund\nc) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amtsbe-\nii) nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) an-                      zeichnung „Präsident des Landesarbeitsgerichts“\ngefügt:                                                            der Fußnotenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhin-\n„13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.“              weis „3)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3709\nd) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der           31. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden\nAmtsbezeichnung „Präsident des Bundespatent-             jeweils die Wörter „dem für das Besoldungsrecht\ngerichts“ die Amtsbezeichnung „Präsident des             zuständigen Minister“ durch die Wörter „dem für das\nLandesarbeitsgerichts“ und der Fußnotenhin-              Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ ersetzt.\nweis „1)“ eingefügt.\n32. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5\n25. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1 und         Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2\ndie Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestrichen.            werden jeweils die Wörter „den zuständigen Minister“\ndurch die Wörter „das zuständige Ministerium“\n26. In der Anlage V wird jeweils die Angabe „A 1“ durch          ersetzt.\ndie Angabe „A 2“ ersetzt.\n27. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe                                 Artikel 2\na) „A 1 bis A 8“ durch die Angabe „A 2 bis A 8“,                                   Gesetz\nb) „A 13“ durch die Angabe „A 13 und C 1“,\nüber vermögenswirksame\nLeistungen für Beamte, Richter,\nc) „A 15“ durch die Angabe „A 15, C 2 und R 1“,                  Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nd) „A 16 bis B 2“ durch die Angabe „A 16 bis B 2, C 3\nund R 2“,                                              Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für\nBeamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in\ne) „B 3 und B 4“ durch die Angabe „B 3, B 4, C 4, R 3    der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\nund R 4“,                                            1998 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:\nf) „B 5 bis B 7“ durch die Angabe „B 5 bis B 7, R 5\nbis R 7“,                                            1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehrenbeam-\ng) „B 8 und höher“ durch die Angabe „B 8 und höher,         ten“ die Wörter „und entpflichtete Hochschullehrer“\nR 8 und höher“                                          eingefügt.\nersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n28. In der Anlage VIi wird die Angabe „A 1“ durch die           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „A 2“ ersetzt.\n„(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt\n6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag,\n29. In der Anlage VIII wird die Angabe „A 1“ durch die              der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-\nAngabe „A 2“ ersetzt.                                           gen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienst-\nfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher\n30. In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A              Regelung gilt Entsprechendes.“\nund B“ werden\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) im Teil „Vorbemerkungen“\n„(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,\naa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die                 deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag\nAngabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt,           der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen,\nbb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d                 erhalten 13,29 Euro.“\neingefügt:\n„Nummer 13d                                     3. § 5 wird aufgehoben.\nDie Zulage beträgt für\nBeamte der Besoldungsgruppen\nArtikel 3\nA 2 und A 3                       12,78\nZweites Gesetz zur\nA 4 bis A 6                       17,90\nVereinheitlichung und Neuregelung des\nA 7 bis A 10                      35,79\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern\nA 11                              40,90\nA 12 bis A 15                     48,57      Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung\nA 16 bis B 4                      58,80\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nLändern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt\nB 5 bis B 7                       71,58“.\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I\nb) im Teil „Besoldungsgruppen“                           S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter „Fuß-\nnote“ die Fußnotenbezeichnung „6“ und die       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nZahl „52,22“ gestrichen,                           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter „Fußnote“             „(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der\ndie Fußnotenbezeichnung „7“ und die Zahl               Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertre-\n„27,29“ angefügt,                                      tenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten\ncc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter „Fußnote“            bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich\ndie Fußnotenbezeichnung „5“ und die Zahl               der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der land-\n„5,88“ angefügt.                                       wirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstu-","3710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nfungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundes-                                      Artikel 4\nministerium für Arbeit und Sozialordnung wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                             Urlaubsgeldgesetz\nterium des Innern und dem Bundesministerium der\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\ndes Bundesrates unter Angabe von Bewertungs-           chung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert\nkriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2000\nnach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere       (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:\nAufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Kör-\nperschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren        1. § 4 wird wie folgt geändert:\nAufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufun-\ngen von Geschäftsführern anderer Sozialversiche-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche\nrungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungs-               Mark“ durch die Angabe „255,65 Euro“ und die\ngruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der               Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nstellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindes-          „332,34 Euro“ ersetzt.\ntens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nals der Geschäftsführer.“\n„(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die An-              diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zu-\ngabe „so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5,               stehende Urlaubsgeld anzurechnen.“\nB 6 den Zuordnungsrahmen.“ wird durch die An-\ngabe „darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht über-        2. § 7 wird wie folgt gefasst:\nschritten werden.“ ersetzt.\n„§ 7\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nKaufkraftausgleich\n„(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem              Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesministerium des Innern und dem Bundes-              finden entsprechende Anwendung.“\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates für die in Ab-\nsatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körper-                                     Artikel 5\nschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialver-                  Versorgungsrücklagegesetz\nsicherung unter Berücksichtigung der für Bundes-\nbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten            § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998\nBewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde-     (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:\nrungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienst-\nposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend       1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Januar“ durch das\nAbsatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.“          Wort „Mai“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeb-\n„(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des          lichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten,\nöffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche-        denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig\nrung gelten                                               anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach\n1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle         § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat,\ndes für Bundesbeamte geltenden Rechts das für         Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung\nLandesbeamte geltende Recht tritt, sowie              jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bun-\ndesministerium des Innern kann für die Ermittlung der\n2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen wer-           Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauscha-\nden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ein-           lierte Berechnungsmethode festsetzen.“\nstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für\nBeförderungsämter zu regeln.\n3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen\nsind die für bundesunmittelbare Versicherungs-            a) Das Wort „Januar“ wird durch das Wort „Mai“\nträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versi-               ersetzt.\ncherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich          b) Folgende Sätze werden angefügt:\nüber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist\ndas Recht des aufsichtsführenden Landes anzu-                 „Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministe-\nwenden.“                                                      rium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in\ndrei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                        der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig\nist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni\n3. § 3 wird aufgehoben.                                             und 15. September zu leisten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3711\nArtikel 6                                                     Artikel 9\nGesetz                                     Anwärtersonderzuschlags-Verordnung\nüber die Gewährung\neiner jährlichen Sonderzuwendung                                                 §1\nAufhebung\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-\nderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom                Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas-\n15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), geändert durch            sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I\nArtikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I          S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nS. 1638), wird wie folgt geändert:                             vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird aufgehoben.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                                       §2\n„(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes                           Übergangsvorschrift\nfinden entsprechende Anwendung.“                              Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärter-\nsonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\n2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“            ber 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden\ndurch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.                     unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses\nGesetzes gewährt.\nArtikel 7\nVollstreckungsvergütungsverordnung                                              Artikel 10\n§ 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom                  Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung\n8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der\nAbs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997\nS. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            folgt geändert:\n„(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell\ngilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte         1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-\nunmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindes-          chen.\ntens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungs-\naußendienst tätig gewesen ist.“                            2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe „6,50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „der Betrag, der dem Ver-\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                           hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit\nentspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bun-\ndes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entspre-\nchendes“ und die Angabe „13 Deutsche Mark“ durch\nArtikel 8                                die Angabe „6,65 Euro“ ersetzt.\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung\n3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\n§ 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in                durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000\n(BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert:                       4. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3\nund B 4 gestrichen.\n1. In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „50 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „25,56 Euro“, Nummer 2\ndie Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 11\n„40,90 Euro“, Nummer 3 die Angabe „105 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „53,69 Euro“, Nummer 4 die                       Sonderzuschlagsverordnung\nAngabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„66,47 Euro“, Nummer 5 die Angabe „155 Deutsche                                         §1\nMark“ durch die Angabe „79,25 Euro“ und in Num-\nAufhebung\nmer 6 die Angabe „180 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „92,03 Euro“ ersetzt.                                  Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998\n(BGBl. I S. 513) wird aufgehoben.\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§2\n„(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der\nfür die Verwendung im Ausland zuständigen obersten                            Übergangsvorschrift\nDienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministe-              Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001\nrium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen        einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlags-\nund dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.“        verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden","3712            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nFassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese         inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus\nRegelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 gel-          seiner bisherigen Besoldungsgruppe.\ntende Rechtslage ist.\n§4\nArtikel 12                                                 Amtsangemessene\nAlimentation kinderreicher Beamter\nÜbergangsvorschriften\nDer Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesol-\n§1                              dungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das\ndritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je\nNeufestsetzung des Besoldungsdienstalters               106,39 Euro erhöht.\nDas Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Sol-                                     Artikel 13\ndaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des\nMonats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu fest-         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ngesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und           Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der\ndes § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in          dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund\nder Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.          der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\n§2\nZulagenänderungen aus Anlass\nArtikel 14\ndes Versorgungsreformgesetzes 1998\nAusgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesol-                                 Neufassungen\ndungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge               Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nvermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungs-            des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2\nbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.                   bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7,\n8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab\n§3                              1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDienstordnungsmäßig Angestellte                   bekannt machen.\n(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nArtikel 15\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\nund Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass                                Inkrafttreten\nder entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens\njedoch bis zum 31. Dezember 2004.                                 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den\n(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes    folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt         (2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe d und\nbis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen lan-       Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung\ndesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum       vom 1. Januar 1999 in Kraft.\n31. Dezember 2004.                                                (3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe e bis h und j bis n, Nr. 25\n(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3      bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a Doppel-\nNr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen        buchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\ngesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der           (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in\nbei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten-        Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3713\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping"]}