{"id":"bgbl1-2001-7-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":7,"date":"2001-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_7.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden","law_date":"2001-02-02T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001 189\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die\nLeistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden\nVom 2. Februar 2001\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden\nvom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 186) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwert-\nfeststellung bei Pferden in der ab dem 13. Februar 2001 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 4. November 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Oktober\n1992 (BGBl. I S. 1832),\n2. die am 12. Mai 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 26. April 1995 (BGBl. I\nS. 587),\n3. den am 13. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBl. I S. 2493),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601),\nzu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 127).\nBonn, den 2. Februar 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","190                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden*)\n§1                                 einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung\nvon 20 standardisiert.\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd wer-\nden je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zucht-\n§2\nwertteil Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder\nZugleistung in Leistungsprüfungen nach der Anlage                        (1) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des\nfestgestellt sowie die äußere Erscheinung in Abhängig-                Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstal-\nkeit vom Zuchtziel und unter besonderer Berücksich-                   tungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im\ntigung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berück-                  Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch ein-\nsichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, all-                  getragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus\ngemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft                  anderen Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind\numfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vor-                 1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch\ngesehen,                                                                  eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung\n1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale                   der Rasse,\nRittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,                 2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für\n2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale                   die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder\nGeneralausgleichsgewicht, Geschwindigkeit, Gewinn-                3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller\nsumme und Platzierung,                                                Bedeutung.\n3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale                  (2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen\nFahrtauglichkeit und Grundgangarten Schritt und Trab,             haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. No-\nvember die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltun-\n4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerk-\ngen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen,\nmale Fahrtauglichkeit, Zugkraft und Grundgangart\nmitzuteilen.\nSchritt.\n(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundes-\n(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nwissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt.\njährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltun-\nDabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch\ngen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.\nbedingt sind, so weit wie möglich auszuschalten. Werden\nLeistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so\nwerden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm erge-                                               §3\nbenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des\nRates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur\nFestlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen\nVeranstaltungen (ABl. EG Nr. L 224 S. 60).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001              191\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGrundsätze für die Durchführung\nder Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung\n1   Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze\n1.1 Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sein, das\n1. bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen\nund genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224\nS. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur\nIdentifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden\nFassung,\n2. bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG\nentspricht.\n1.2 Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt.\nDie Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen\nDurchgang durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der\nwiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stations-\nprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.\nWerden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen.\nDie Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst\nwerden.\n2   Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:\n2.1 Reiten,\n2.2 Rennen,\n2.3 Fahren,\n2.4 Ziehen.\nKombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich.\n3   Zuchtrichtung Reiten\nDie Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stations-\nprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.\n3.1 Stationsprüfung\nBei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit wie\nmöglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten, in der Rittig-\nkeit, im Springen und im Geländeritt geprüft.\n3.2 Turniersportprüfung\nDie Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse\nanderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden,\nwenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.\n3.3 Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten, der\nRittigkeit und im Springen durchgeführt.\n4   Zuchtrichtung Rennen\nDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports, des Trabrennsports\noder des Araberrennsports durchgeführt.\n5   Zuchtrichtung Fahren\nDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie kann als Sta-\ntionsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden."]}