{"id":"bgbl1-2001-7-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":7,"date":"2001-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden","law_date":"2001-02-02T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden*)\nVom 2. Februar 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998\n(BGBl. I S. 145) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992\n(BGBl. I S. 1832), geändert durch die Verordnung vom 26. April 1995 (BGBl. I S. 587), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „in einer Leistungsprüfung“ durch die Worte „in Leistungsprüfungen“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „Arbeitswilligkeit“ durch die Worte „Grundgangarten Schritt und Trab“\nersetzt.\nbbb) In Nummer 4 werden die Worte „Arbeitswilligkeit und Zugkraft“ durch die Worte „Zugkraft und Grund-\ngangart Schritt“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden in Satz 2 die Worte „Die zuständige Behörde kann hiervon\nbefristete Ausnahmen zulassen für“ durch die Worte „Hiervon ausgenommen sind“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\n„(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Novem-\nber die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen,\nmitzuteilen.\n(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\njährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden\nsollen.“\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGrundsätze für die Durchführung\nder Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung\n1     Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze\n1.1 Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sein, das\n1. bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchte-\nrischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG\nNr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument\nzur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden\nFassung,\n2. bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG\nentspricht.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001              187\n1.2 Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt.\nDie Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen\nDurchgang durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis\nder wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der\nStationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.\nWerden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen.\nDie Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst\nwerden.\n2   Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:\n2.1 Reiten,\n2.2 Rennen,\n2.3 Fahren,\n2.4 Ziehen.\nKombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich.\n3   Zuchtrichtung Reiten\nDie Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stations-\nprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.\n3.1 Stationsprüfung\nBei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit\nwie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten, in der\nRittigkeit, im Springen und im Geländeritt geprüft.\n3.2 Turniersportprüfung\nDie Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse\nanderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden,\nwenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.\n3.3 Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten, der\nRittigkeit und im Springen durchgeführt.\n4   Zuchtrichtung Rennen\nDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports, des Trabrennsports\noder des Araberrennsports durchgeführt.\n5   Zuchtrichtung Fahren\nDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie kann als\nStationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.\n5.1 Stationsprüfung\nBei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Fahrers auf das Prüfungsergebnis so weit wie\nmöglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten Schritt\nund Trab und in der Fahrtauglichkeit geprüft.\n5.2 Turniersportprüfung\nDie Turniersportprüfung wird als Dressur-, Hindernis- oder Geländeprüfung sowie als kombinierte Prüfung\ndurchgeführt.\nErgebnisse anderer Prüfungen wie Distanzfahrten können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm\nder für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.\n5.3 Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten\nSchritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit durchgeführt.\n6   Zuchtrichtung Ziehen\nDie Leistungsprüfung umfasst mindestens eine Zugleistungsprüfung sowie eine Prüfung im Geschicklichkeits-\nziehen oder im Gespannfahren.","188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001\n7   Äußere Erscheinung\nDie Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten\nWert darstellt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für die jeweilige Rasse ein anderes Notensystem inter-\nnational üblich ist.“\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die\nLeistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Februar 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}