{"id":"bgbl1-2001-69-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":69,"date":"2001-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/69#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_69.pdf#page=52","order":3,"title":"Verordnung zur Erleichterung der Registerautomation","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3688,"pdf_page":52,"num_pages":12,"content":["3688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nVerordnung\nzur Erleichterung der Registerautomation\nVom 11. Dezember 2001\nAuf Grund                                                  – des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n– des § 125 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die\nderungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der\nFassung, der durch Artikel 10a des Gesetzes vom\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125\nist,\nAbs. 3 Satz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst und        verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§ 125 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 Buch-\nstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist,                                                         Artikel 1\n– des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angele-             Änderung der Handelsregisterverfügung\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch\nArtikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I      Die Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetz-\nS. 1744) eingefügt und zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3      blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten\nNr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778)       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem vorgenann-      Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird\nten § 125 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über       wie folgt geändert:\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n– des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betreffend\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der                                   „Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994                                     über die Einrichtung\n(BGBl. I S. 2202), von denen § 161 Satz 3 zuletzt durch                     und Führung des Handelsregisters\nArtikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I                   (Handelsregisterverordnung – HRV)“.\nS. 1474) geändert worden ist,\njeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom         2. § 19a wird aufgehoben.\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\n– des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,         a) In Satz 1 werden die Wörter „die dort befindlichen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti-              Eintragungen sind alsdann rot zu unterstreichen“\nkel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                    durch die Wörter „§ 22 ist entsprechend anzu-\n(BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und                         wenden“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                  3689\nb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Spalte ,Bemer-              nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betrof-\nkungen‘ “ durch die Wörter „bei der jeweiligen Ein-            fene Eintragung insgesamt zu röten und der seine\ntragung“ ersetzt.                                              Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form\nzu wiederholen.“\n4. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch\ndas Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.                 11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:\n„§ 58a\n5. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch\ndas Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.                            Kennzeichnung bestimmter Eintragungen\nBei dem maschinell geführten Handelsregister sind\n6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Geschäftszweig“           diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintra-\ndurch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.               gungen wiederholen, erläutern oder begründen und\ndaher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen\n7. § 40 wird wie folgt geändert:                                  Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist\nauf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                           diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck\naa) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter              übernommen werden.“\n„Vereinbarungen über“ und in Buchstabe g\nwerden die Wörter „ , soweit diese von den        12. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngesetzlichen Vorschriften abweichen“ gestri-          „Kenntlichmachung nach § 58“ die Wörter „oder\nchen.                                                 § 58a“ eingefügt.\nbb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter\n„gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer         13. § 61 wird wie folgt gefasst:\nund des Ortes der Registereintragung sowie“                                     „§ 61\ngestrichen.\nInhalt der Eintragungen in die Abteilung A\ncc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „die Ver-\nIn der Abteilung A des maschinell geführten Han-\ntretungsbefugnis“ jeweils die Wörter „beson-\ndelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-\ndere Bestimmungen über“ gestrichen und vor\ntragen:\nden Wörtern „über die Zeitdauer des Unter-\nnehmens“ die Wörter „besondere Bestim-                1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma\nmungen“ eingefügt.                                        betreffenden Eintragungen einzutragen.\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                            2. In Spalte 2 sind\n„6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des                 a) unter Buchstabe a die Firma;\nTages der Eintragung und die Unterschrift des             b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b                  oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-\ndie Eintragung von Verweisungen auf spätere                  hebung von Zweigniederlassungen, und zwar\nEintragungen und von sonstigen Verweisun-                    unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für\ngen.“                                                        eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt\nc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:                                ist, unter Angabe dieses Zusatzes;\n„7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in               c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-\nein öffentliches Unternehmensregister einge-                 schaftlichen Interessenvereinigungen und bei\ntragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort                  juristischen Personen der Gegenstand des\ndes Registers sowie die Registernummer die-                  Unternehmens\nses Rechtsträgers mit zu vermerken.“                      und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-\ngen anzugeben.\n8. Dem § 43 wird folgende Nummer 8 angefügt:\n3. In Spalte 3 sind\n„8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“\na) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur\nVertretung des Rechtsträgers durch die per-\n9. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                   sönlich haftenden Gesellschafter, die Ge-\n„(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung                schäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes,\nanzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der                         bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten\nBestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Register-                      vertretungsbefugten Personen sowie die Ab-\nakten zu vermerken.“                                                  wickler oder Liquidatoren, und\nb) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei\n10. § 58 wird wie folgt geändert:                                         Handelsgesellschaften die persönlich haften-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                              den Gesellschafter, bei Europäischen wirt-\nschaftlichen Interessenvereinigungen die Ge-\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                               schäftsführer, bei juristischen Personen die\n„(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder            Mitglieder des Vorstandes und deren Stellver-\nauf andere eindeutige Weise als gegenstandslos                    treter, bei Kreditinstituten die gerichtlich\nkenntlich gemacht werden, wenn die Verständlich-                  bestellten vertretungsberechtigten Personen,\nkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks                   die Abwickler oder Liquidatoren unter der","3690         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nBezeichnung als solche, bei ausländischen                          schaftlichen Interessenvereinigung für die\nVersicherungsunternehmen die gemäß § 106                           vor seinem Beitritt entstandenen Verbind-\nAbs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                          lichkeiten;\nbestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei                   dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nich-\neiner Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz                      tigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirt-\nin einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in                       schaftlichen Interessenvereinigung oder\ndem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das                            juristischen Person; der Schluss der\nKreditwesen bezeichneten Umfang betreibt,                          Abwicklung der Europäischen wirtschaft-\ndie gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes                        lichen Interessenvereinigung; das Erlö-\nbestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familien-                   schen der Firma, die Löschung einer\nnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn-                            Gesellschaft, Europäischen wirtschaft-\nort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform,                     lichen Interessenvereinigung oder juristi-\nSitz oder Niederlassung                                            schen Person sowie Löschungen von Amts\nund die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-                       wegen;\ngen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis                    ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-\nder in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-                         gesetz;\nden Personen im Einzelfall von den Angaben in\nSpalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-               ff)   im Falle des Erwerbs eines Handels-\ngeschäfts bei Fortführung unter der bis-\ndere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen\nherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des\nPersonen zu vermerken.\nHandelsgesetzbuchs abweichende Verein-\n4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden                          barung;\nAngaben einschließlich Familienname, Vorname,\ngg) beim Eintritt eines persönlich haftenden\nGeburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und\nGesellschafters oder eines Kommandi-\ndie sich jeweils darauf beziehenden Änderungen\ntisten in das Geschäft eines Einzelkauf-\neinzutragen.\nmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handels-\n5. In Spalte 5 sind anzugeben                                             gesetzbuchs abweichende Vereinbarung;\na) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei                 c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,\nPersonengesellschaften der Beginn der Gesell-                Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-\nschaft und bei juristischen Personen das                     falls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-\nDatum der Erstellung und jede Änderung der                   lassung und der Betrag der Einlage jedes\nSatzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie               Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft\nnicht die Änderung der einzutragenden Anga-                  sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen\nben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des                Interessenvereinigung die Mitglieder mit Fami-\nGegenstands der Änderung; dabei ist in der                   liennamen, Vornamen, Geburtsdatum und\nSpalte 6 unter Buchstabe b auf die beim                      Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,\nGericht eingereichten Urkunden sowie auf die                 Rechtsform, Sitz oder Niederlassung\nStelle der Akten, bei der die Urkunden sich               und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-\nbefinden, zu verweisen,                                   gen.\nb) unter Buchstabe b                                      6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der\naa) die besonderen Bestimmungen des Grün-                 Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen\ndungsvertrages oder der Satzung über                 auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten\ndie Zeitdauer der Europäischen wirtschaft-           und sonstige Bemerkungen einzutragen.\nlichen Interessenvereinigung oder juristi-       7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein\nschen Person sowie alle sich hierauf bezie-          öffentliches Unternehmensregister eingetragenen\nhenden Änderungen;                                   Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers\nbb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung              sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers\ndes Insolvenzverfahrens sowie die Auf-               mit zu vermerken.“\nhebung des Eröffnungsbeschlusses; die\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzver-   14. § 62 wird wie folgt gefasst:\nwalters unter den Voraussetzungen des                                       „§ 62\n§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handels-\nInhalt der Eintragungen in die Abteilung B\ngesetzbuchs sowie die Aufhebung einer\nderartigen Sicherungsmaßnahme; die An-              In der Abteilung B des maschinell geführten Han-\nordnung der Eigenverwaltung durch den            delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-\nSchuldner und deren Aufhebung sowie die          tragen:\nAnordnung der Zustimmungsbedürftigkeit           1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesell-\nbestimmter Rechtsgeschäfte des Schuld-               schaft betreffenden Eintragung einzutragen.\nners nach § 277 der Insolvenzordnung; die\nÜberwachung der Erfüllung eines Insol-           2. In Spalte 2 sind\nvenzplans und die Aufhebung der Über-                a) unter Buchstabe a die Firma;\nwachung;                                             b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung\ncc) die Klausel über die Haftungsbefreiung                   oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-\neines Mitglieds der Europäischen wirt-                  hebung von Zweigniederlassungen, und zwar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3691\nunter Angabe des Ortes und, falls der Firma für          Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie\neine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt             die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen\nist, unter Angabe dieses Zusatzes;                       anzugeben.\nc) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unter-            6. In Spalte 6 sind anzugeben\nnehmens\na) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag\nund die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-                 der Feststellung der Satzung oder des\ngen anzugeben.                                                   Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei\n3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften und bei                Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der\nKommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils                   Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt\naktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals,                    worden ist und jede Änderung der Satzung\nbei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der                  oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Ein-\nHöhe des Stammkapitals und bei Versicherungs-                    tragung genügt, soweit nicht die Änderung die\nvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Grün-                  einzutragenden Angaben betrifft, eine allge-\ndungsfonds anzugeben.                                            meine Bezeichnung des Gegenstands der\nÄnderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buch-\n4. In Spalte 4 sind                                                 stabe b auf die beim Gericht eingereichten\na) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur                 Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei\nVertretung des Rechtsträgers durch die Mit-                  der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;\nglieder des Vorstandes, die persönlich haften-           b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für\nden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten                die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unter-\ndie gerichtlich bestellten vertretungsbefugten               buchstabe bb einzutragenden Angaben:\nPersonen, die Geschäftsführer, die Abwickler\noder Liquidatoren und                                        aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-\nzung oder des Gesellschaftsvertrages über\nb) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften                         die Zeitdauer der Gesellschaft oder des\nund Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit                     Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;\ndie Mitglieder des Vorstandes und ihre Stell-\nvertreter (bei Aktiengesellschaften unter be-                bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma\nsonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei                       der Hauptgesellschaft sowie das Ende der\nKommanditgesellschaften auf Aktien die per-                       Eingliederung, sein Grund und sein Zeit-\nsönlich haftenden Gesellschafter, bei Kredit-                     punkt;\ninstituten die gerichtlich bestellten vertretungs-           cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-\nbefugten Personen, bei Gesellschaften mit                         mensverträgen einschließlich des Namens\nbeschränkter Haftung die Geschäftsführer und                      des anderen Vertragsteils, beim Bestehen\nihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder                    einer Vielzahl von Teilgewinnabführungs-\nLiquidatoren unter der Bezeichnung als sol-                       verträgen alternativ anstelle des Namens\ncher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen,                        des anderen Vertragsteils eine Bezeich-\nGeburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-                          nung, die den jeweiligen Teilgewinn-\nfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-                    abführungsvertrag konkret bestimmt,\nlassung                                                           außerdem die Änderung des Unterneh-\nund die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-                      mensvertrages sowie seine Beendigung\ngen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis                         unter Angabe des Grundes und des Zeit-\nder in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragen-                        punktes;\nden Personen im Einzelfall von den Angaben in\ndd) die Auflösung, die Fortsetzung und die\nSpalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-\nNichtigkeit der Gesellschaft oder des Ver-\ndere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Per-\nsicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;\nsonen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter\nBuchstabe b sind bei ausländischen Versiche-                     ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-\nrungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des                           gesetz;\nVersicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Haupt-\nff)  das Erlöschen der Firma, die Löschung\nbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines\neiner Aktiengesellschaft, Kommanditge-\nUnternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die\nsellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit\nBankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nbeschränkter Haftung oder eines Versiche-\nüber das Kreditwesen bezeichneten Umfang\nrungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie\nbetreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Geset-\nLöschungen von Amts wegen;\nzes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer\nZweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder                 gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals\nGesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im                     unter Angabe des Beschlusses der Haupt-\nAusland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2                     versammlung und der Höhe des bedingten\nSatz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit                       Kapitals;\nFamiliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und\nhh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals\nWohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu ver-\nunter Angabe des Beschlusses der Haupt-\nmerken.\nversammlung, der Höhe des genehmigten\n5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-                    Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem\ntragungen einschließlich Familienname, Vorname,                       die Ermächtigung besteht;","3692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nii)  der Abschluss eines Nachgründungsver-             abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Akten-\ntrages unter Angabe des Zeitpunktes des           zeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der\nVertragsschlusses sowie des Zustim-               Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung\nmungsbeschlusses der Hauptversamm-                des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.\nlung                                                 (2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a\nund die sich jeweils darauf beziehenden Ände-          Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die\nrungen.                                                zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren\nAbrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen\n7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den\ngesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.\nVorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der\nAbteilung A.                                                 (3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet wer-\n8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend.“\nden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen\nzweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss-\n15. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                            brauch zu schützen.\n„(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Han-                (4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Proto-\ndelsregister werden als chronologischer oder aktuel-           kolle folgenden Kalenderjahres werden die nach\nler Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck              Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet.\ngibt alle Eintragungen des maschinell geführten Han-           Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2\ndelsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält            Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde,\nden letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den               sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prü-\naktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen               fung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits\nEintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach           eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a\n§ 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die            Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.“\nnach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die\nAngaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b       19. § 71 wird wie folgt geändert:\nund § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des\nAusdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht            a) In der Überschrift werden die Wörter „maschinell\nausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein                 geführte“ gestrichen.\naktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nstatt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufen-\n„(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrich-\nder Text erstellt werden.“\ntung eines maschinell geführten Handelsregisters\ngilt für dieses, dass\n16. § 65 wird wie folgt gefasst:\n1. § 58a nicht angewendet werden muss;\n„§ 65\n2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten\nUmfang des automatisierten Datenabrufs                         Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buch-\n(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im                       staben a, b und c eingetragen werden können;\nautomatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9                  3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht ange-\nAbs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Ab-                          wendet werden muss und\ndrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich.                  4. der Inhalt des maschinell geführten Handels-\n(2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2                     registers und der aktuelle Registerinhalt ent-\nvorliegen und die Einsicht zur Durchführung des auto-                  sprechend den bis zum 20. Dezember 2001\nmatisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbe-                    geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden\nsondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist,                   kann.\numfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den                    Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere\nAbruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen                  Anordnungen treffen.“\n(§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten.“\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n17. Die §§ 66 und 67 werden aufgehoben.                                  „(3) Bei dem in Papierform geführten Handels-\nregister braucht die Eintragung einer nicht anmel-\ndepflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich\n18. § 68 wird wie folgt gefasst:                                       haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstan-\n„§ 68                                    des sowie der Liquidatoren von Handelsgesell-\nschaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs\nPrüfung und Protokollierung der Abrufe\neinzutragenden juristischen Personen für die bis\n(1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs                zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handels-\nzuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe              gesellschaften und juristischen Personen erst\nstichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Han-                 zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Be-\ndelsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den kon-                   stimmung des Gesellschaftsvertrages oder der\nkreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die                 Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen\nPrüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungs-               wird oder wenn erstmals die Liquidatoren einge-\ngemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung                   tragen werden. Das Gericht kann die Eintragung\nder Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die                 einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden\nzuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur           Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vor-\ndas Gericht, die Nummer des Registerblattes, die                   nehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                    3693\n20. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung A                                   Nummer der Firma: HR A\na) Firma                         a) Allgemeine Ver-                           a) Rechtsform,                  a) Tag\ntretungsregelung                            Beginn und                        der Ein-\nb) Sitz, Niederlassung,\nSatzung                           tragung\nZweigniederlassungen          b) Inhaber, persönlich\nNummer                                              haftende Gesell-                         b) Sonstige Rechts-             b) Bemer-\nc) Gegenstand des\nder Ein-                                          schafter, Geschäfts-       Prokura          verhältnisse                      kungen\nUnternehmens1)\ntragung                                           führer, Vorstand, Ver-                   c) Kommanditisten,\ntretungsberechtigte                         Mitglieder 2)\nund besondere Ver-\ntretungsbefugnis\n1                      2                                3                    4                      5                          6\n____________\n1)   Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und\njuristischen Personen zwingend.\n2)   Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.\nAnlage 5\n(zu § 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung B                                   Nummer der Firma: HR B\na) Firma                            a) Allgemeine Ver-                           a) Rechtsform,              a) Tag\ntretungsregelung                            Beginn, Satzung              der Ein-\nb) Sitz, Nieder-\nlassung,                         b) Vorstand, persönlich                          oder Gesell-                 tragung\nGrund-                                                       schaftsvertrag\nNummer            Zweignieder-                          haftende Gesell-                                                    b) Bemer-\noder\nder Ein-        lassungen                             schafter, Geschäfts-       Prokura      b) Sonstige Rechts-              kungen\nStamm-\ntragung                                               führer, Vertretungs-                        verhältnisse\nc) Gegenstand            kapital\ndes Unter-                            berechtigte und\nnehmens                               besondere Ver-\ntretungsbefugnis\n1                  2                3                      4                     5                    6                        7\n____________\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.","3694           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nAnlage 6\n(zu § 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                             Abteilung A                                      Nummer der Firma: HR A\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:\nc) Gegenstand des Unternehmens:1)\n3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,\nGeschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte\nund besondere Vertretungsbefugnis:\n4. Prokura:\n5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:\nc) Kommanditisten, Mitglieder2):\n6. Tag der letzten Eintragung:\n____________\n1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und\njuristischen Personen zwingend.\n2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.\nAnlage 7\n(zu § 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                             Abteilung B                                      Nummer der Firma: HR B\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:\nc) Gegenstand des Unternehmens:\n3. Grund- oder Stammkapital:\n4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter,\nGeschäftsführer, Vertretungsberechtigte\nund besondere Vertretungsbefugnis:\n5. Prokura:\n6. a) Rechtsform, Beginn,\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag:\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:\n7. Tag der letzten Eintragung:\n____________\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001              3695\nArtikel 2                                 2. Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;\nÄnderung der Partnerschaftsregisterverordnung                      3. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des\nDie Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni                       Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des\n1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3                   Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines\nder Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580),                    vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-\nwird wie folgt geändert:                                                  aussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nHandelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer\nderartigen Sicherungsmaßnahme; die Anord-\n1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Handelsregisterverfü-\nnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner\ngung“ durch das Wort „Handelsregisterverordnung“\nund deren Aufhebung sowie die Anordnung der\nersetzt.\nZustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-\ngeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                           venzordnung; die Überwachung der Erfüllung\na) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:                       eines Insolvenzplans und die Aufhebung der\nÜberwachung\n„(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name,\nunter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder              und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-\nAufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar                    gen.“\nunter Angabe des Ortes und, falls dem Namen der\nPartnerschaft für eine Zweigniederlassung ein               b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Geschäfts-\nZusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes              stelle“ die Wörter „bei dem in Papierform geführten\nund unter Buchstabe c der Gegenstand der Part-                  Register“ eingefügt. Nach den Wörtern „und von\nsonstigen Bemerkungen“ wird der Punkt durch ein\nnerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden\nKomma ersetzt und die Wörter „bei dem maschi-\nÄnderungen anzugeben. Zum Namen der Partner-\nnellen Register die Verweisungen auf Fundstellen\nschaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller\nim Sonderband der Registerakten und sonstige\nin der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1\nBemerkungen“ angefügt.\ndes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt\nauch für Partnerschaften, an denen Steuerberater,           c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder ver-\neidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die               „(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in\nPartnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirt-                  ein öffentliches Unternehmensregister eingetra-\nschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft                  genen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des\nanerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgeset-                Registers und die Registernummer dieses Rechts-\nzes, §§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-                trägers mit zu vermerken.“\nnung).\n(3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemei-  3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nne Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch\ndie Partner und die Liquidatoren einzutragen. In                                        „§ 9\nSpalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die\nals solche bezeichneten Liquidatoren mit Familien-                              Übergangsregelung\nnamen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Part-                (1) Das in Papierform geführte Register kann abwei-\nnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutra-            chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2\ngen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede          Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der\nÄnderung in den Personen der Partner oder Liqui-            bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung\ndatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefug-           geführt werden mit der Einschränkung, dass für die\nnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-          nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-\nden Personen im Einzelfall von den Angaben in               schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-\nSpalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-          zutragen ist.\ndere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-\nnen zu vermerken.                                              (2) Das maschinell geführte Register kann für die\nDauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abwei-\n(4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechts-       chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3\nform einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b             und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in\nsind einzutragen:                                           der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung\n1. die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit           geführt werden mit der Einschränkung, dass für die\nder Partnerschaft; das Erlöschen des Namens            nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-\nder Partnerschaft sowie Löschungen von Amts            schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-\nwegen;                                                 zutragen ist.“","3696           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n4. Die Anlagen 1 und 2 der Partnerschaftsregisterverordnung werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 und 2)\nPartnerschaftsregister des Amtsgerichts                                                                Nummer der Partnerschaft: PR\na) Name                              a) Allgemeine                         a) Rechtsform                  a) Tag der\nNummer        b) Sitz, Zweigniederlassungen           Vertretungsregelung                b) Sonstige Rechts-                 Eintragung\nder Ein-                                          b) Partner, Vertretungs-                  verhältnisse               b) Bemerkungen\nc) Gegenstand\ntragung                                              berechtigte und besondere\nVertretungsbefugnis\n1                        2                                     3                                  4                           5\n1         a) Müller und Partner,               a) Jeder Partner ist zur Ver-         a) Partnerschaft               a) 28. Juli 2001\nRechtsanwälte und                    tretung der Partnerschaft                                              Röcken\nSteuerberater                        berechtigt.\nb) München                           b) Müller, Peter, Rechts-\nc) Ausübung rechtsanwalt-               anwalt,  Starnberg,\nlicher und steuerberaten-            geb.  1. Januar   1966;\nder Tätigkeit                        Schmidt,    Christian,\nSteuerberater, München,\ngeb. 12. Mai 1967;\nDr. Mittler, Gabriele,\nRechtsanwältin, Dachau,\ngeb. 25. April 1968\n2                                              b) Jung, Ute, Rechts-                                                a) 10. Oktober\nanwältin, Augsburg,                                                    2001\ngeb. 15. Oktober 1965.                                                 Schirmer\nUte Jung ist als Partnerin\nin die Partnerschaft ein-\ngetreten.*) Ute Jung ist\nnur gemeinsam mit Peter\nMüller oder Christian\nSchmidt vertretungs-\nberechtigt.\n3                                              b) Jung, Ute, ist nun einzel-                                        a) 1. Januar\nvertretungsberechtigt.*)                                               2002\nSchirmer\n4         b) In Augsburg ist eine                                                                                   a) 5. Februar\nZweigniederlassung                                                                                          2002\n(Amtsgericht Augsburg,                                                                                      Schirmer\nPR 345) errichtet.\n5         a) Müller, Schmidt und                                                     b) Der Name der                a) 18. Oktober\nPartner, Rechtsanwälte                                                      Partnerschaft ist               2002\nund Steuerberater                                                           geändert.*)                     Schirmer\n6                                              a) Die Liquidatoren sind nur          b) Die Partnerschaft           a) 10. Januar\ngemeinsam zur Vertre-                  ist aufgelöst.                  2003\ntung der Partnerschaft                                                 M. Schmidt\nberechtigt.\nb) Liquidatoren:\nSchmidt, Christian,\nSteuerberater, München,\ngeb. 12. Mai 1967;\nJung, Ute, Rechts-\nanwältin, Augsburg,\ngeb. 15. Oktober 1965\n7                                                                                    b) Der Name der                a) 30. April\nPartnerschaft ist               2003\nerloschen.**)                   Scholz\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.\n*) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i.V.m.\n§ 58a der Handelsregisterverfügung.\n**) Die rote Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier\nweggelassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                               3697\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nPartnerschaftsregister des Amtsgerichts                                                                 Nummer der Partnerschaft: PR\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Name:\nb) Sitz, Zweigniederlassungen:\nc) Gegenstand:\n3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Partner, Vertretungsberechtigte\nund besondere Vertretungsbefugnis:\n4. a) Rechtsform:\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:\n5. Tag der letzten Eintragung:\n____________\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“\nArtikel 3                                        2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter\nÄnderung der Verordnung                                        Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft und die\nüber das Genossenschaftsregister                                    Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassun-\ngen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der\nDie Verordnung über das Genossenschaftsregister in der                       Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,                       gefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                         Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1998                            und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-\n(BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert:                                    gen anzugeben.\n3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen des Statuts über\n1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter\ndie Nachschusspflicht der Genossen und, sofern\n„nicht maschinell geführte“ eingefügt.\ndas Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit\nmehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf\n2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                        einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der\na) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt                         Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Be-\nersetzt.                                                                teiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine\nErhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese\nb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\nBestimmungen des Statuts einzutragen. Ferner\nsind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten\n3. Nach § 24 werden folgende Vorschriften angefügt:                            Bestimmungen einzutragen.\n„§ 25                                        4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine\nGestaltung des maschinell                                   Regelung zur Vertretung der Genossenschaft durch\ngeführten Genossenschaftsregisters                                die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinsti-\ntuten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten\nDer Inhalt des maschinell geführten Genossen-\nPersonen oder die Liquidatoren und die Bestim-\nschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-\nmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über\ndrucken entsprechend dem beigegebenen Muster\ndie Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen\n(Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte\nkundzugeben und für die Genossenschaft zu zeich-\nStand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen\nnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die\nEintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in\nMitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstitu-\nspaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text\nten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtig-\nnach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer-\nten Personen und die als solche bezeichneten\nden.\nLiquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Ge-\n§ 26                                           burtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit\nInhalt der Eintragungen                                    Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzu-\ntragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung\nIn das Genossenschaftsregister werden Angaben                            in den Personen der Mitglieder des Vorstandes oder\nentsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge-                           Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungs-\ntragen.                                                                     befugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzu-\n1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos-                       tragenden Personen im Einzelfall von den Angaben\nsenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.                        in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese","3698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nbesondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen                               wachung der Erfüllung eines Insolvenzplans\nPersonen zu vermerken.                                                         und die Aufhebung der Überwachung;\n5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-                         bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-\ntragungen einschließlich Familienname, Vorname,                                keit der Genossenschaft; das Erlöschen der\nGeburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und                                   Firma, die Löschung der Genossenschaft so-\ndie sich jeweils darauf beziehenden Änderungen                                 wie Löschungen von Amts wegen;\nanzugeben.                                                                cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;\n6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform,                         dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der General-\ndas Datum und Änderungen des Statuts sowie die                                 versammlung.\nZeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine\nbestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Ände-                    7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe\nrungen des Statuts, die nicht die Änderung von ein-                       des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die\nzutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der                         Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der\nallgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der                              Registerakten und sonstige Bemerkungen.\nÄnderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die                     8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein\nsonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, nament-                         öffentliches Unternehmensregister eingetragenen\nlich                                                                      Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers\naa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des                          sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers\nInsolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des                          mit zu vermerken.\nEröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines\nvorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-                                                  § 27\naussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nÜbergangsregelung für das\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nmaschinell geführte Genossenschaftsregister\nschaftsgenossenschaften sowie die Aufhe-\nbung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;                           Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Ein-\ndie Anordnung der Eigenverwaltung durch den                     führung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den\nSchuldner und deren Aufhebung sowie die                         §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossen-\nAnordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-                      schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern\nstimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners                         vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt\nnach § 277 der Insolvenzordnung; die Über-                      werden.“\n4. Der Verordnung über das Genossenschaftsregister werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 25)\nGenossenschaftsregister des Amtsgerichts                                                                        Nummer der Firma: GnR\na) Firma                                a) Allgemeine Ver-                          a) Rechtsform                a) Tag\ntretungsregelung                             und Statut                  der Ein-\nb) Sitz, Nieder-\nlassung,                            b) Vorstand, Vertre-                        b) Sonstige Rechts-             tragung\nNummer           Zweignieder-           Nach-           tungsberechtigte                             verhältnisse             b) Bemer-\nder Ein-        lassungen             schuss-          und besondere               Prokura                                      kungen\ntragung                                pflicht         Vertretungsbefugnis\nc) Gegenstand\ndes Unter-\nnehmens\n1                 2                   3                     4                      5                    6                      7\n____________\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                3699\nAnlage 2\n(zu § 25)\nGenossenschaftsregister des Amtsgerichts                                                                        Nummer der Firma: GnR\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:\nc) Gegenstand des Unternehmens:\n3. Nachschusspflicht:\n4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Vorstand, Vertretungsberechtigte\nund besondere Vertretungsbefugnis:\n5. Prokura:\n6. a) Rechtsform und Statut:\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:\n7. Tag der letzten Eintragung:\n____________\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“\nArtikel 4                                   4. § 39 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Vereinsregisterverordnung                                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\nDie Vereinregisterverordnung vom 10. Februar 1999                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 147) wird wie folgt geändert:\n1. § 33 wird wie folgt gefasst:                                                                         Artikel 5\n„§ 33                                                     Änderung der Luftfahrzeug-\npfandrechtsregisterverordnung\nUmfang des automatisierten Datenabrufs\n§ 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverord-\n(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im                      nung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279) wird wie folgt\nautomatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1              geändert:\nbis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von\nAbdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Aus-                     1. Nach der Angabe „§ 9a Abs. 2“ werden die Angaben\ndrucken (§ 32) nicht gleich.                                              „ , 3 und 5 bis 9“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt,\n(2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vor-\n2. die Angabe „und §§ 66 und 67“ wird gestrichen,\nliegen und die Einsicht zur Durchführung des automati-\nsierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere\nzu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst                 3. das Wort „Handelsregisterverfügung“ wird durch das\ndie Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in                      Wort „Handelsregisterverordnung“ ersetzt.\ndem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten.“\nArtikel 6\n2. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben.\nInkrafttreten\n3. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abrufberechtigter“                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch das Wort „Nutzer“ ersetzt.                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}