{"id":"bgbl1-2001-69-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":69,"date":"2001-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_69.pdf#page=20","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3656,"pdf_page":20,"num_pages":32,"content":["3656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nGesetz\nzur Bereinigung von Kostenregelungen\nauf dem Gebiet des geistigen Eigentums*)\nVom 13. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem\nBundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem\nStreitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 11\nArtikel 1                             Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag\nGesetz                               einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des\nüber die Kosten des                           Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskosten-\ngesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streit-\nDeutschen Patent- und Markenamts\nwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26\nund des Bundespatentgerichts\ndes Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzu-\n(Patentkostengesetz – PatKostG)                        wenden.\n§1\n§3\nGeltungsbereich,\nVerordnungsermächtigungen                                            Fälligkeit der Gebühren\n(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Marken-                 (1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer\namts und des Bundespatentgerichts werden, soweit                   Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Ein-\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem                spruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der\nGesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem                  Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entspre-\nBundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzu-             chenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich\nwenden.                                                            nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,              (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren\nBundesrates bedarf, zu bestimmen,                                  für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für\n1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und                 Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographi-\nMarkenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen              sche Schriftzeichen sind jeweils für die folgende Schutz-\nGebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten                frist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine\n(Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Be-               Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag\nglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sons-           fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der\ntige Amtshandlungen) erhoben werden und                       ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so\nist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des\n2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent-\nMonats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt\nund Markenamt und das Bundespatentgericht zu\ngemacht ist.\nzahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten\nund Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.\n§4\n§2\nKostenschuldner\nHöhe der Gebühren\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\n(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis\nder Anlage zu diesem Gesetz erhoben.                               1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen\nGunsten sie vorgenommen wird;\n*) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt- 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und\nlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und        Markenamts oder des Bundespatentgerichts die\nModellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28).                                 Kosten auferlegt sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                   3657\n3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen            muster, Geschmacksmuster und typographische Schrift-\nPatent- und Markenamt oder dem Bundespatent-                zeichen sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach\ngericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und           Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der\nMarkenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte          Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem\nErklärung übernommen hat;                                   Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von\nsechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.\n4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\nhaftet.                                                        (2) Für Geschmacksmuster und für typographische\nSchriftzeichen ist bei Aufschiebung der Bildbekannt-\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-\nmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb einer Frist\nner.\nvon zwölf Monaten nach der Anmeldung zu zahlen. Nach\n(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1        Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Erstreckungsgebühr\nNr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kosten-      mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf der\nschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine                Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 1 des Geschmacksmuster-\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des              gesetzes) gezahlt werden.\nersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos er-\n(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke\nscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund\nbei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klas-\nvon Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt\nseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung\nist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht\nder zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätz-\ngeltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu\nlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des\nerstatten.\nAbsatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungs-\ngebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist\n§5                               endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der\nVorauszahlung, Vorschuss                      Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht\nzu zahlen.\n(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines\nAntrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer                                       §8\nBeschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vor-                                     Kostenansatz\nschusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht\n(1) Die Kosten werden angesetzt:\nfür den Antrag auf Weiterleitung nach § 125a des Marken-\ngesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll         1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der\ndie Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren            Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder\nzugestellt werden.                                                  einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt,\n(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate\nund Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für            2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf\nMarken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Ge-                   Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundes-\nbrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische                  patentgericht,\nSchriftzeichen dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der      auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer\nFälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes          ersuchten Behörde entstanden sind.\nbestimmt ist.\n(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die\nEntscheidungen nach den §§ 9 und 10.\n§6\nZahlungsfristen,\nFolgen der Nichtzahlung                                                     §9\n(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme                      Unrichtige Sachbehandlung\neiner sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist be-               Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nstimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu        entstanden wären, werden nicht erhoben.\nzahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei\nMonaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                                                       § 10\n(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollstän-                      Rückzahlung von Kosten,\ndig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung                             Wegfall der Gebühr\noder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung\nals nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes            (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig wer-\nbestimmt ist.                                                   den können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse\nwerden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der\nJahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebüh-\n§7\nrenverzeichnisses ist ausgeschlossen.\nZahlungsfristen für Jahres-,\n(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückge-\nAufrechterhaltungs- und Schutzrechts-\nnommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6\nverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag\nAbs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmun-\n(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate        gen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht,\nund Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für            weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde,\nMarken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchs-            so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung","3658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nnicht vorgenommen wurde. Bereits gezahlte Teilbeträge        werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der ge-\nwerden nicht erstattet.                                      setzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig\ngezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen\n§ 11                             nicht erhoben.\nErinnerung, Beschwerde\n§ 14\n(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen\nden Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5                                 Übergangsvorschrift aus\nAbs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt                Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nhat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern.          (1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1\nDie Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Ge-     (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom\nschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten      18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nangesetzt hat.                                               22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung,\n(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und       sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,\nMarkenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuld-        1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002\nner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-              liegt oder\ndegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist\nnicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu     2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine\nProtokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und          Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der\nMarkenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent-               Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002\nund Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat                liegt oder\nes ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,     3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002\nso ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.                    fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszah-\n(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des                lungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.\nBundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht\nIst in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher gelten-\nstatt.\nden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die\nZustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich\n§ 12                             und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann\nVerjährung, Verzinsung                      die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.\nFür die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderun-         (2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach\ngen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10    den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-,\ndes Gerichtskostengesetzes entsprechend.                     Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungs-\ngebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge\nfällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des\n§ 13                             Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe,\nAnwendung der bisherigen Gebührensätze                dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch\nbis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.\n(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten\nGebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden          (3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für\nGebührensätze weiter anzuwenden,                             Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen,\ndie vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur\n1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten\ndann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige\ndes geänderten Gebührensatzes liegt oder\nSchutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des\n2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine       Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002\nZahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der  abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der\nFrist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des     Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspä-\ngeänderten Gebührensatzes liegt oder                     tungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit\n3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des         dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002\ngeänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund      gezahlt werden können.\nbestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkraft-           (4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes\ntreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.        und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes,\n(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes      § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs-\nund Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes,          mustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur\n§ 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs-         weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-\nmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur         zahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.\nweiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-            (5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem\nzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebühren-         1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bis-\nsatzes eingegangen sind.                                     herigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der\n(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem          Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen\nInkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig         Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu\nwerdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen           setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unter-\nrechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis      schiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt,\nzum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt         so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungs-\noder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt      zuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                       3659\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                                 Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in Euro\nA. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts\nSind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren\nGebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zulässig ist.\nI. Patentsachen\n1. Erteilungsverfahren\nAnmeldeverfahren (§ 34 PatG)\n311 000        – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                       50\n311 100        – bei Anmeldung in Papierform ..........................................................................................                      60\n311 200        Recherche (§ 43 PatG) ........................................................................................................              250\nPrüfungsverfahren (§ 44 PatG)\n311 300        – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist ............................................                                   150\n311 400        – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist ..............................................                                   350\n311 500        Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) ................................                                         300\n2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung\nJahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG\n312 030        für das 3. Patentjahr ............................................................................................................            70\n312 031        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  35\n312 032        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 040        für das 4. Patentjahr ............................................................................................................            70\n312 041        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  35\n312 042        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 050        für das 5. Patentjahr ............................................................................................................            90\n312 051        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  45\n312 052        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 060        für das 6. Patentjahr ............................................................................................................          130\n312 061        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  65\n312 062        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 070        für das 7. Patentjahr ............................................................................................................          180\n312 071        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  90\n312 072        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 080        für das 8. Patentjahr ............................................................................................................          240\n312 081        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                120\n312 082        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 090        für das 9. Patentjahr ............................................................................................................          290\n312 091        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                145\n312 092        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 100        für das 10. Patentjahr ..........................................................................................................           350\n312 101        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                175\n312 102        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 110        für das 11. Patentjahr ..........................................................................................................           470\n312 111        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                235\n312 112        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 120        für das 12. Patentjahr ..........................................................................................................           620\n312 121        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                310\n312 122        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50\n312 130        für das 13. Patentjahr ..........................................................................................................           760\n312 131        – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                380\n312 132        – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                            50","3660       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in Euro\n312 140    für das 14. Patentjahr ........................................................................................................          910\n312 141    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             455\n312 142    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 150    für das 15. Patentjahr ........................................................................................................       1 060\n312 151    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             530\n312 152    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 160    für das 16. Patentjahr ........................................................................................................       1 230\n312 161    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             615\n312 162    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 170    für das 17. Patentjahr ........................................................................................................       1 410\n312 171    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             705\n312 172    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 180    für das 18. Patentjahr ........................................................................................................       1 590\n312 181    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             795\n312 182    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 190    für das 19. Patentjahr ........................................................................................................       1 760\n312 191    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             880\n312 192    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 200    für das 20. Patentjahr ........................................................................................................       1 940\n312 201    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             970\n312 202    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\nZahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:\n312 205    Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ......................................................                               200\n312 206    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             100\n312 207    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\nJahresgebühren gemäß § 16a PatG\n312 210    für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                     2 650\n312 211    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                          1 325\n312 212    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 220    für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                     2 940\n312 221    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                          1 470\n312 222    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 230    für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                     3 290\n312 231    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                          1 645\n312 232    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 240    für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                     3 650\n312 241    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                          1 825\n312 242    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n312 250    für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                     4 120\n312 251    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                          2 060\n312 252    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                         50\n3. Sonstige Anträge\nErfindervergütung\n313 200    – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) ......................................................................                          60\n313 300    – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) ..........................................                                   120\nRecht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung\n313 400    – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) ....................................................                                 25\n313 500    – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) ..................................................                                  25\n313 600    Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) ............................................................................                      200\n313 700    Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG) ................................................................................                      120\nVeröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen\n313 800    – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen\n(Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) ....................................................................................                 60","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                   3661\nNr.                                        Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in Euro\n313 810     – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten\nder Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des\nZweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) ........................................................                               60\n313 820     – europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) ..................................                                150\n313 900     Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) ................                                          90\n4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte\n314 100     Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten\nPatenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) ......................................................................................              150\n314 200     Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) ............................................................                        250\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Eintragungsverfahren\nAnmeldeverfahren (§ 4 GebrMG)\n321 000     – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                  30\n321 100     – bei Anmeldung in Papierform ........................................................................................                   40\n321 200     Recherche (§ 7 GebrMG) ....................................................................................................            250\n2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters\nAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG\n322 100     für das 4. bis 6. Schutzjahr ................................................................................................          210\n322 101     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50\n322 200     für das 7. und 8. Schutzjahr ................................................................................................          350\n322 201     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50\n322 300     für das 9. und 10. Schutzjahr ..............................................................................................           530\n322 301     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50\n3. Sonstige Anträge\n323 100     Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) ..................................................................................                    300\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n1. Eintragungsverfahren\nAnmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n– für eine Marke (§ 32 MarkenG)\n331 000        – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................                 290\n331 100        – bei Anmeldung in Papierform ....................................................................................                  300\n331 200     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                    900\nKlassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n331 300     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................               100\n331 400     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                    150\n331 500     Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) ....................................................                                200\n331 600     Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) ............................................................................                      120\n331 700     Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) ....................................................                              300\n331 800     Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) ....................                                         300\n2. Verlängerung der Schutzdauer\nVerlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n332 100     – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) ............................................................................                    600\n332 101     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50\n332 200     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                 1 800\n332 201     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50\nKlassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n332 300     – für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) ....................................                                  260\n332 301     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                       50","3662        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nNr.                                        Gebührentatbestand                                                                     Gebühr in Euro\n3. Sonstige Anträge\n333 000     Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) ................................................................................              150\n333 100     Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) ......................................................                      300\n333 200     Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) ......................                                  300\nLöschungsverfahren\n333 300     – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) ..................................................................................             300\n333 400     – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) ........................................................................................          100\n4. International registrierte Marken\nNationale Gebühr für die internationale Registrierung\n334 100     – nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) ................................                                    180\n334 200     – nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) ........................                                         180\n334 250     – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-\nabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ................................................................................                180\nNationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung\n334 300     – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) ................                                          120\n334 400     – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG)                                            120\n334 450     – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-\nabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) ................................................................................               120\nUmwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n(§ 125 Abs. 1 MarkenG)\n334 500     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................          300\n334 600     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................               900\nKlassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n334 700     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................          100\n334 800     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................               150\n5. Gemeinschaftsmarken\n335 100     Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) ..........................                                        25\nUmwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen\n(§ 125d Abs. 1 MarkenG)\n335 200     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................          300\n335 300     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................               900\nKlassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse\n335 400     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................          100\n335 500     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................               150\n6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n336 100     Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) ..............................................................................               900\n336 200     Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) ................................................................................              120\nIV. Musterregistersachen\n1. Anmeldeverfahren\nBekanntmachungskosten werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.\nAnmeldeverfahren gemäß § 7 GeschmMG\n– für ein Muster oder Modell\n341 000        – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................              60\n341 100        – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................             70\n– bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell\n341 200        – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................               6\n– mindes-\ntens 60\n341 300        – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................              7\n– mindes-\ntens 70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                       3663\nNr.                                               Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in Euro\n341 400      – für ein Muster oder Modell bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\n(§ 8b GeschmMG) ..........................................................................................................                 30\n341 500      – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\n(§ 8b GeschmMG) für jedes Muster oder Modell ............................................................                                   3\n– mindes-\ntens 30\n341 600      Hinterlegung eines Musters oder Modells (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Num-\nmern 341 000 bis 341 500 ..................................................................................................                 240\nErstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 9 GeschmMG\nbei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:\nErstreckungsgebühr\n341 700      – für ein angemeldetes Einzelmuster ................................................................................                          40\n341 701      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2) ..................................................................................                         50\n341 800      – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell ....................................................                                        4\n– mindes-\ntens 40\n341 801      – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2) ............................................                                           50\n2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer\nAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG\nfür das 6. bis 10. Schutzjahr\n342 100      – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                            90\n342 101      – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                              330\n342 102      – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................            50\nfür das 11. bis 15. Schutzjahr\n342 200      – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                          120\n342 201      – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                              360\n342 202      – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................            50\nfür das 16. bis 20. Schutzjahr\n342 300      – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                          180\n342 301      – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                              420\n342 302      – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................            50\nV. Typographische Schriftzeichen\n1. Anmeldeverfahren\nBekanntmachungskosten werden gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG\nzusätzlich zu den Gebühren erhoben.\nAnmeldeverfahren gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes\n351 000      – bei elektronischer Anmeldung eines Schriftzeichens ....................................................                                   150\n351 100      – bei Anmeldung eines Schriftzeichens in Papierform ......................................................                                  160\n– bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen\n351 200         – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................                        15\n– mindes-\ntens 150\n351 300         – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................                       16\n– mindes-\ntens 160\n351 400      – bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\n(Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) ......................................                                         30\n351 500      – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\n(Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) für jedes Schriftzeichen                                                        3\n– mindes-\ntens 30","3664        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                         Gebühr in Euro\nErstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schrift-\nzeichengesetzes i.V.m. § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung\ngemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:\nErstreckungsgebühr\n351 600     – bei Einzelanmeldung ......................................................................................................                  150\n351 601     – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ..............................................................                                     50\n351 700     – bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen ............................................................                                    15\n– mindes-\ntens 150\n351 701     – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ........................                                                        50\n2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer\nAufrechterhaltungsgebühren (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes):\nfür das 11. bis 15. Schutzjahr\n352 100     für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                      120\n352 101     – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................             50\nfür das 16. bis 20. Schutzjahr\n352 200     für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                      180\n352 201     – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2 ) ..........................................................................................................             50\nfür das 21. bis 25. Schutzjahr\n352 300     für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                      290\n352 301     – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung\n( § 7 Abs. 1 Satz 2) ..........................................................................................................             50\nVI. Topographieschutzsachen\n1. Anmeldeverfahren\nAnmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)\n361 000     – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                       290\n361 100     – bei Anmeldung in Papierform ..........................................................................................                      300\n2. Sonstige Anträge\n362 100     Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG)..................................................................................                          300\nGebühren-\nbetrag/Ge-\nbührensatz\nNr.                                              Gebührentatbestand\nnach § 2\nAbs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\nB. Gebühren des Bundespatentgerichts\nI. Patentsachen\n1. Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG\n411 100     gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch......................................                                     500 EUR\n411 200     in anderen Fällen ................................................................................................................      200 EUR\n2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren\na) Klage (§ 81 PatG)\n412 100     Verfahren im Allgemeinen ..................................................................................................                    4,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                         3665\nGebühren-\nbetrag/Ge-\nbührensatz\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 2\nAbs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\n412 110     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme der Klage\n– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht\nstattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung\ndes Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,\n– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übergeben wird,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 412 100 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                           1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn\nmehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nb) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG)\n412 200     Verfahren über den Antrag ..................................................................................................                   1,5\n412 210     In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:\nDie Gebühr 412 200 erhöht sich auf ....................................................................................                        4,5\n412 220     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 412 200 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                           1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn\nmehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Beschwerdeverfahren\nBeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG\n421 100     gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag ......                                                     500 EUR\n421 200     in anderen Fällen ................................................................................................................      200 EUR\n2. Zwangslizenzverfahren\na) Klage (§ 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG)\n422 100     Verfahren im Allgemeinen ..................................................................................................                    4,5\n422 110     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme der Klage\n– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Ver-\nhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin\nzur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle\nübergeben wird,\n– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil der Geschäftsstelle übergeben wird,","3666        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nGebühren-\nbetrag/Ge-\nbührensatz\nNr.                                               Gebührentatbestand\nnach § 2\nAbs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 422 100 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                             1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn\nmehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nb) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG)\n422 200     Verfahren über den Antrag ..................................................................................................                     1,5\n422 210     In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:\nDie Gebühr 422 200 erhöht sich auf ....................................................................................                          4,5\n422 220     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 422 200 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                             1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn\nmehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nBeschwerde gemäß § 66 MarkenG\n431 100     in Löschungsverfahren........................................................................................................             500 EUR\n431 200     in anderen Fällen ................................................................................................................        200 EUR\nIV. Musterregistersachen\n441 100     Beschwerde gemäß § 10a GeschmMG pro Anmeldung ....................................................                                        200 EUR\nV. Schriftzeichensachen\n451 100     Beschwerde gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 10a GeschmMG pro\nAnmeldung ..........................................................................................................................      200 EUR\nVI. Topographieschutzsachen\nBeschwerde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG\n461 100     gegen die Entscheidung der Topographieabteilung............................................................                               500 EUR\n461 200     in anderen Fällen ................................................................................................................        200 EUR\nVII. Sortenschutzsachen\nBeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG\n471 100     gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2\nNr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ..................................................................................................             500 EUR\n471 200     in anderen Fällen ................................................................................................................        200 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3667\nArtikel 2                              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 44\nAbs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für\nÄnderung des Gesetzes                               die Prüfung der Anmeldung“ durch die Wörter\nüber internationale Patentübereinkommen                           „Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das\n(188-17)                                  Prüfungsverfahren nach § 44 des Patentgesetzes“\nersetzt.\nDas Gesetz über internationale Patentübereinkommen\nvom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert\n7. Artikel III wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1827), wird wie folgt geändert:                                a) § 1 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird das Wort „Patentamt“ durch\nbb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\ndie Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nb) § 2 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert:                            aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die\nWörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-\nöffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1              bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach\nAbs. 2 eingereichte Übersetzung.“                                   § 34 Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes zu ent-\nrichtende Anmeldegebühr“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-                       „für das Anmeldeverfahren nach § 34 des\nsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das                      Patentgesetzes zu zahlende Gebühr nach dem\nDeutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                            Patentkostengesetz“ ersetzt.\nc) § 3 wird wie folgt gefasst:\n3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nInternationale Recherchebehörde\n„(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische\nPatentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik                      Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt\nDeutschland ein europäisches Patent zu erteilen                bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der\nbeabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat           bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen\nder Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von              als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.“\ndrei Monaten nach der Veröffentlichung des Hin-            d) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-\nweises auf die Erteilung des europäischen Patents              gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr\nim Europäischen Patentblatt beim Deutschen                     nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldever-\nPatent- und Markenamt eine deutsche Überset-                   fahren nach § 34“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“\nzung der Patentschrift einzureichen. Beabsichtigt              durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.\ndas Europäische Patentamt, im Einspruchsverfah-\nren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzu-           e) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-\nerhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der           gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr\nVeröffentlichung des Hinweises auf die Entschei-               nach dem Patentkostengesetz für das Anmelde-\ndung über den Einspruch die deutsche Überset-                  verfahren nach § 34“ ersetzt.\nzung der geänderten Patentschrift einzureichen.“           f) In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 sowie\nin §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Patent-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\namt“ durch die Wörter „Patent- und Markenamt“\n„(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-                  ersetzt.\nöffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die\nÜbersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen       8. In Artikel XI § 1 Abs. 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nund im Patentregister zu vermerken.“                       die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.\nd) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-                                      Artikel 3\nsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das\nDeutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                       Änderung des Rechtspflegergesetzes\n(302-2)\n4. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 wird Satz 3 aufgehoben.\n§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-\nber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4\n5. In Artikel II § 6a wird das Wort „Patentamt“ durch die\nAbs. 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I\nWörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nS. 2950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.                         „4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und in                 Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag\nAbsatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“               auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch\ndurch die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.               welche die Benutzung einer Erfindung gestattet","3668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nwerden soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2      worden ist, wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 und 1a und\ndes Patentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3          § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes“ durch die An-\ndes Patentgesetzes, § 20 des Gebrauchsmuster-         gabe „§ 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2\ngesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutz-     des Markengesetzes“ ersetzt.\ngesetzes);“.\n2. In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 18                                Artikel 6\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die                             Änderung der Bundes-\nAngabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“                  gebührenordnung für Rechtsanwälte\nersetzt.\n(368-1)\n3. In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertreter“ die             § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nWörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.      anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n4. In den Nummern 8 bis 11 wird jeweils die Angabe „§ 18      zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die             2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt\nAngabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“          gefasst:\nersetzt.                                                   „(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten\nGebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patent-\n5. In Nummer 12 wird                                          gericht\na) die Angabe „§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmuster-           1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 des               gegen einen Beschluss richtet,\nGebrauchsmustergesetzes“,\na) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschafts-\nb) die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes“                   erklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Ver-\ndurch die Angabe „§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des                gütung an das Patentamt angeordnet wird,\nMarkengesetzes“,\nb) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des\nc) der Schlusspunkt durch ein Semikolon                          Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anord-\nersetzt.                                                         nung erlassen wird,\nc) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder\n6. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:                  über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die\n„13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen            Beschränkung des Patents entschieden wird,\nin den Fällen des § 125i des Markengesetzes.“       2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die\nBeschwerde gegen einen Beschluss richtet,\na) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,\nArtikel 4\nb) durch den über den Löschungsantrag entschieden\nÄnderung des Ausführungsgesetzes zum\nwird,\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag\n3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde\n(311-9)                               gegen einen Beschluss richtet,\n§ 9 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster-                a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen\nreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I                 Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder\nS. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes              über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,             entschieden worden ist oder\nwird wie folgt geändert:\nb) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-\nphischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-\n1. In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die\nnung zurückgewiesen worden ist,\nWörter „die Patentrolle“ durch die Wörter „das Patent-\nregister“ ersetzt.                                        4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die\nBeschwerde gegen einen Beschluss richtet,\n2. In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch die Wörter         a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,\n„Deutschen Patent- und Markenamts“ und das Wort\nb) durch den über den Löschungsantrag entschieden\n„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-\nwird,\ngericht“ ersetzt.\n5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die\nBeschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den\nArtikel 5                              die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-\nÄnderung der Strafprozessordnung                        gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag\nentschieden worden ist,\n(312-2)\n6. nach dem Schriftzeichengesetz, wenn sich die Be-\nIn § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der          schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I            die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-          gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag\nzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert             entschieden worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3669\n7. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Be-                      Register als Patentinhaber Eingetragenen oder\nschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchs-                   seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungs-\nausschusses richtet.                                               bevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist.“\nIn den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patent-                 d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61.“\n„(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag\neines Beteiligten durch die Patentabteilung fest-\nArtikel 7                                   gesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47\nÄnderung des Patentgesetzes                               und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag\nkann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden.\n(420-1)                                   Das Patentamt kann bei der Festsetzung der\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                  Vergütung anordnen, dass die Kosten des Fest-\nvom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-                 setzungsverfahrens ganz oder teilweise vom An-\nändert durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 26. No-                tragsgegner zu erstatten sind.“\nvember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:            e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Zwölfter                    aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nAbschnitt. Übergangsvorschriften § 147“ angefügt.                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 bis 4“ ge-\nstrichen.\n2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „in der Rolle“\ndurch die Wörter „im Register“ ersetzt.                       f) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der\n3. § 16a wird wie folgt geändert:                                    Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Ver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem                 spätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist\nTarif“ gestrichen.                                            von weiteren vier Monaten gezahlt werden.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2 bis 6,\n§§ 18 und 19)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 2)“        9. § 25 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                                            „§ 25\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                    (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-\nderlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“             geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\ngestrichen.                                               Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus\nb) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.                     einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland\neinen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter\n5. § 18 wird aufgehoben.                                         bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem\nPatentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen\n6. § 19 wird aufgehoben.                                         Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie\nzur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.\n7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\n„3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag              Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nnicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14     staates des Abkommens über den Europäischen\nAbs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23              Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-\nAbs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.“            leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                                 des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der\nAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit\n„(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der            europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom\nim Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Ein-          9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes\ngetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nbereit, jedermann die Benutzung der Erfindung\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,\ngegen angemessene Vergütung zu gestatten, so\n1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten\nermäßigen sich die für das Patent nach Eingang\nBerufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann\nder Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren\nein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im\nauf die Hälfte. Die Wirkung der Erklärung, die für\nInland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-\nein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich\nstellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.\nauf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist\nim Register einzutragen und im Patentblatt zu                (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter\nveröffentlichen.“                                         Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“         § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich\ndurch die Wörter „im Register“ ersetzt.                   der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher\nGeschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in\n„Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf-        Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das\ngabe eines eingeschriebenen Briefes an den im             Patentamt seinen Sitz hat.","3670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-                 „Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form\nstellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-            erfolgen.“\nsam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die                 b) In Absatz 5 werden die Wörter „in die Rolle“ durch\nBestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem                  die Wörter „im Register“ ersetzt.\nPatentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“\n16. § 34 wird wie folgt geändert:\n10. In § 27 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-\nsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das                 a) Absatz 6 wird aufgehoben.\nDeutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                       b) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden\njeweils die Wörter „den Präsidenten des Patent-\n11. § 28 wird wie folgt geändert:                                      amts“ durch die Wörter „das Deutsche Patent-\nund Markenamt“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nc) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Ab-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsätze 6 bis 8.\n12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n17. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gebühr nach\n„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-           § 43“ durch die Wörter „Gebühr nach dem Patent-\ntigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des                 kostengesetz für die Recherche nach § 43“ ersetzt.\nPatentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-             18. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 7)“\nstimmen, dass das Patentamt ohne Gewähr für Voll-              durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6)“ ersetzt.\nständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt.\nDabei kann es insbesondere die Voraussetzungen,            19. § 43 wird wie folgt geändert:\ndie Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie\ndie Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Aus-           a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die\nkunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der               Angabe „(Recherche)“ eingefügt.\nJustiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-                b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDeutsche Patent- und Markenamt übertragen.“\n„Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                                      nach dem Patentkostengesetz wird zurückge-\nzahlt.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Patentamt führt ein Register, das die Be-        20. § 44 wird wie folgt geändert:\nzeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten           a) Absatz 3 wird aufgehoben.\njedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten\nPatente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a)         b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2\nsowie Namen und Wohnort der Anmelder oder                     Satz 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2\nPatentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten             Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nVertreter oder Zustellungsbevollmächtigten an-            c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\ngibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder              sätze 3 und 4.\nZustellungsbevollmächtigten genügt.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch         21. In § 47 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , sofern eine\ndie Wörter „das Register“ ersetzt.                        Beschwerdegebühr zu entrichten ist,“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n22. § 49a wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine\nÄnderung in der Person, im Namen oder im                  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWohnort des Anmelders oder Patentinhabers und                 „§ 34 Abs. 6 ist anwendbar.“\nseines Vertreters sowie Zustellungsbevollmäch-            b) Absatz 4 wird aufgehoben.\ntigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange\ndie Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der\n23. § 54 wird wie folgt geändert:\nfrühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder\nZustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses            a) In Satz 1 werden die Wörter „eine besondere\nGesetzes berechtigt und verpflichtet.“                        Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes Register“\nersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“\ndurch die Wörter „das Register“ ersetzt.                  b) In Satz 2 werden die Wörter „die besondere Rolle“\ndurch die Wörter „das besondere Register“\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.\nersetzt.\n14. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Rolle“\n24. § 57 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „das Register“ ersetzt.\n25. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                                  Angabe „(§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes)“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3671\n26. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                     wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der\n„Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Ein-                 Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivil-\nspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz                    prozessordnung entgegenstehende Beschrän-\noder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billig-            kung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind\nerst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen,\nkeit entspricht.“\nwenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens\neinschließlich etwa entstandener Kosten für einen\n27. § 63 wird wie folgt geändert:\nbeigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlun-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“            gen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren\ndurch die Wörter „im Register“ ersetzt.                       durch die gezahlten Raten als entrichtet an-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              gesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patent-\nkostengesetzes entsprechend anzuwenden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister der Justiz“ durch die Wörter „Das       36. In § 143 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer\nBundesministerium der Justiz“ ersetzt.               vollen Gebühr“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort\n„Es“ und die Wörter „den Präsidenten des         37. § 147 wird wie folgt geändert:\nPatentamts“ durch die Wörter „das Deutsche           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nund 3 angefügt:\n28. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Auf-\nrechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezem-\n29. In § 67 Abs. 1 werden die Wörter „in den Fällen des\nber 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt\n§ 73 Abs. 3 und“ durch die Wörter „in den Fällen, in\ngeltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die\ndenen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die\nbisher geltenden Vorschriften anwendbar.\nAufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrän-\nkung des Patents entschieden wird und“ ersetzt.                      (3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entschei-\ndet über den Einspruch nach § 59 der Beschwer-\n30. § 73 wird wie folgt geändert:                                     desenat des Patentgerichts, wenn\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002\nbeginnt und der Einspruch vor dem 1. Januar\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                      2005 eingelegt worden ist oder\nsätze 3 und 4.\n2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben\nc) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                      worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 31. De-\n„Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem                           zember 2004 beantragt und die Patentabtei-\nPatentkostengesetz“ eingefügt.                                    lung eine Ladung zur mündlichen Anhörung\nd) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 4“                     oder die Entscheidung über den Einspruch\ndurch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.                            innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des\nAntrags auf patentgerichtliche Entscheidung\n31. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 73 Abs. 3)“ durch                  noch nicht zugestellt hat.\ndie Wörter „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.                 Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerde-\nsenat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62,\n32. § 81 wird wie folgt geändert:                                     mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entspre-\nchend. Der Beschwerdesenat entscheidet in der\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“\nBesetzung von einem technischen Mitglied als\ndurch die Wörter „im Register“ ersetzt.\nVorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                      dern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.                          die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die\nRechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof\nnach § 100 statt.“\n33. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.\n34. § 98 wird aufgehoben.\nArtikel 8\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes\n35. § 130 wird wie folgt geändert:                                                       (421-1)\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:             Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\n„Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinha-        Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),\nbers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jah-     zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom\nresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 gewährt werden.“        26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt\ngeändert:\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Anmelder“ die\nWörter „oder Patentinhaber“ eingefügt.                 1. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-\n„(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren              sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das\nin die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden,               Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.","3672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              8. § 23 wird wie folgt gefasst:\nc) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-                                       „§ 23\nsätze 5 bis 7.                                               (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Ge-\nd) Im neuen Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den           brauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und\nPräsidenten des Patentamts“ durch die Wörter              endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der\n„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.             Anmeldetag fällt.\n(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                 Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vier-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe          te bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte\n„(Recherche)“ eingefügt.                                  und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,\nbewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register ver-\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                          merkt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                    (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“          1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche\ndurch die Wörter „das Register“ ersetzt.                      Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchs-\nmuster verzichtet oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig\n„(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz                 (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des\ndes Anmelders sowie seines etwa nach § 28                     Patentkostengesetzes) gezahlt wird.“\nbestellten Vertreters und Zustellungsbevollmäch-\ntigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.“          9. In § 27 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:              vollen Gebühr“ gestrichen.\n„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form\nerfolgen.“                                            10. § 28 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 28\n„(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine               (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch\nÄnderung in der Person des Inhabers des Ge-               Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\nbrauchsmusters, seines Vertreters oder seines             geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\nZustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nach-           Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus\ngewiesen wird. Solange die Änderung nicht ein-            einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn\ngetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber           er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als\nund sein früherer Vertreter oder Zustellungsbe-           Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren\nvollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes               vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürger-\nberechtigt und verpflichtet.“                             lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster\nbetreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen be-\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „die Rolle“ durch           vollmächtigt ist.\ndie Wörter „das Register“ ersetzt.\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\n4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „eine be-             Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nsondere Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes              staates des Abkommens über den Europäischen\nRegister“ ersetzt.                                           Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-\nleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne\n5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-            des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt\nsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das               sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der\nDeutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                     Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes\na) Satz 3 wird aufgehoben.                                   über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,\nb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“        1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten\ndurch die Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.                   Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann\nein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-                (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-\nsätze 2 bis 4.                                            treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des\n§ 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich\nc) Im neuen Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz         der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher\neingefügt:                                                Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem\n„Für Beschwerden gegen Entscheidungen über                der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in\nAnträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe         Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das\nist Satz 2 entsprechend anzuwenden.“                      Patentamt seinen Sitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001              3673\n(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-                 durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt\nstellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-            werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse\nsam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die                     und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge\nBestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem                  der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen\nPatentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“                  gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“\n11. § 29 wird wie folgt geändert:                               6. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1.\nArtikel 9\n7. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Markengesetzes\na) Satz 2 wird aufgehoben.\n(423-5-2)\nb) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\n„Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert\ngesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.\ndurch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 26. November\n2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\n8. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Teil 3 Abschnitt 4 wird nach der Angabe „§ 64\nErinnerung“ die Angabe „§ 64a Kostenregelungen            a) Satz 2 wird aufgehoben.\nim Verfahren vor dem Patentamt“ eingefügt.                b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort\nb) In Teil 5 Abschnitt 3 wird nach der Angabe „§ 125h              „Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-\nInsolvenzverfahren“ folgende Angabe eingefügt:                gesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.\n„§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel“.\n10. § 47 wird wie folgt geändert:\nc) In Teil 8 Abschnitt 1 wird nach der Angabe „§ 143\nStrafbare Kennzeichenverletzung“ folgende An-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:                                                 „(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke\n„§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschafts-               beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und\nmarke“.                                             endet nach zehn Jahren am letzten Tag des\nMonats, der durch seine Benennung dem Monat\n2. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                entspricht, in den der Anmeldetag fällt.“\n„(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWaren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“\ntragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung                    gestrichen.\nder Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3\nSatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“                             bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Werden lediglich die erforderlichen Klassen-\n„Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach                 gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,\nSatz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Ver-              soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die\nfahrensbeteiligten nicht erforderlich.“                            Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren\nausreichen.“\n4. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.\n11. § 54 wird wie folgt geändert:\n5. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt\nworden sind und“.\n12. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter „eine Gebühr zu\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht ein-            zahlen ist“ durch die Wörter „eine Gebühr nach dem\ngereicht“ durch das Wort „zurückgenommen“                 Patentkostengesetz zu zahlen ist“ ersetzt.\nersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        13. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt                 „(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr\nbestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in            nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte\nnicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird            Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungs-\nvom Anmelder keine Bestimmung darüber getrof-             verfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird,\nfen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen            wenn dies der Billigkeit entspricht.“","3674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n14. § 64 wird wie folgt geändert:                             22. § 96 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-                                      „§ 96\ngefügt:                                                                        Inlandsvertreter\n„(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung             (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch\nkann anordnen, dass die Gebühr nach dem                   Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\nPatentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder           geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\nteilweise zurückgezahlt wird.“                            Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                      einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland\neinen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter\n15. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:                     bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem\nPatentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen\n„§ 64a                              Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur\nKostenregelungen                          Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.\nim Verfahren vor dem Patentamt                       (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nIm Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten         Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\ndas Patentkostengesetz.“                                      staates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-\nleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der\n16. § 65 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt\nsind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der\naa) In Nummer 12 werden die Wörter „Anmeldun-\nAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit\ngen, Widersprüche oder sonstige Anträge“\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom\ndurch die Wörter „Anmeldungen und Wider-\n9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes\nsprüche“ ersetzt.\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nbb) Nummer 13 wird aufgehoben. Die bisherige              Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,\nNummer 14 wird Nummer 13.                            1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsidenten des             Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann\nPatentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-           ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im\nund Markenamt“ ersetzt.                                   Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-\nstellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.\n17. § 66 wird wie folgt geändert:                                    (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-\ntreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des\na) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Patentamt“ das           § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich\nWort „schriftlich“ eingefügt.                             der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher\nb) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                    Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem\nder Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in\n„Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird\nErmangelung eines solchen der Ort, an dem das\ngehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder\nPatentamt seinen Sitz hat.\nwenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf\nGrund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt             (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-\nwird.“                                                    stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-\nsam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nBestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.                      Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“\ne) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem\nWort „Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem          23. § 109 wird wie folgt gefasst:\nPatentkostengesetz“ eingefügt.                                                      „§ 109\nGebühren\n18. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 5)“ durch\ndie Angabe „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.                Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor\nder Eintragung der Marke in das Register gestellt wor-\nden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren\n19. § 82 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nauf internationale Registrierung am Tage der Eintra-\n„Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die              gung fällig.“\nGebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen\ngilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.“              24. § 111 wird wie folgt gefasst:\n„§ 111\n20. In § 85 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „bis zur Höhe\neiner vollen Gebühr“ gestrichen.                                         Nachträgliche Schutzerstreckung\nBeim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche\n21. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wider-              Schutzerstreckung einer international registrierten\nspruchsgebühr“ die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des             Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Marken-\nPatentkostengesetzes)“ eingefügt.                             abkommens gestellt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001              3675\n25. § 121 wird wie folgt gefasst:                             31. § 132 wird wie folgt geändert:\n„§ 121                              a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „beim\nPatentamt“ die Wörter „innerhalb von vier Mona-\nGebühren\nten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der\nSoll die internationale Registrierung nach dem                 Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6\nMadrider Markenabkommen und nach dem Protokoll                    Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ ein-\nzum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage                     gefügt.\neiner im Register eingetragenen Marke vorgenommen             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden und ist der Antrag auf internationale Re-\ngistrierung vor der Eintragung der Marke in das                     „(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist\nRegister gestellt worden, so wird die nationale                   ist nicht gegeben.“\nGebühr nach dem Patentkostengesetz für die inter-\nnationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.“    32. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten\ndes Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\n26. § 123 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                33. In § 140 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer\nvollen Gebühr“ gestrichen.\n„Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung\neiner international registrierten Marke nach Arti-\n34. § 143 wird wie folgt geändert:\nkel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider\nMarkenabkommen kann beim Patentamt gestellt               a) Absatz 1a wird aufgehoben.\nwerden.“                                                  b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Absätze 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               und 1a“ durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.\n„(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der        c) Absatz 7 wird aufgehoben.\nGrundlage einer im Register eingetragenen Marke\nkann sowohl nach dem Madrider Markenabkom-            35. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:\nmen als auch nach dem Protokoll zum Madrider                                       „§ 143a\nMarkenabkommen vorgenommen werden.“\nStrafbare\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                             Verletzung der Gemeinschaftsmarke\n(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemein-\n27. § 125 wird wie folgt geändert:                                schaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verord-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  nung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember\n1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-              Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes\nsätze 2 bis 4.                                            und ohne Zustimmung des Markeninhabers im ge-\nschäftlichen Verkehr\n28. § 125d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zei-\n„(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung                 chen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die\neiner angemeldeten oder eingetragenen Gemein-                     mit denjenigen identisch sind, für die sie einge-\nschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung               tragen ist,\nüber die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so            2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität\nsind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem                  oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemein-\nPatentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren                   schaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit\nmit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patent-                   der durch die Gemeinschaftsmarke und das\namt fällig.“                                                      Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen\nfür das Publikum die Gefahr von Verwechslun-\ngen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das\n29. Nach § 125h wird folgender § 125i eingefügt:\nZeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung\n„§ 125i                                 gebracht wird, oder\nErteilung der Vollstreckungsklausel                3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches\nFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach               Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder\nArtikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die                  Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich\nGemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig.               sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen\nDie vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-                 ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist\nbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts er-                und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die\nteilt.“                                                           Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung\nder Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden\nGrund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu\n30. § 130 wird wie folgt geändert:                                    beeinträchtigen,\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-              Geldstrafe bestraft.\nsätze 2 bis 4.                                               (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“","3676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n36. In § 145 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-           b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“\nsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-                  durch die Wörter „im Patentregister“ ersetzt.\ndert Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche            c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nMark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.\n„Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“\n37. Dem § 165 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nSatz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis\ndie Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die\nBeschwerde eingelegt werden.                                  b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und\nAbs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis\n31. Dezember 2004 Folgendes:                               4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe\n1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Mar-\n„(Recherche)“ eingefügt.\nkenstellen und der Markenabteilungen steht den\nam Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.           b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder\nder Markenabteilungen, gegen den auch die Erin-       5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinne-        a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nrung und von einem anderen Beteiligten Be-                   Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nschwerde eingelegt worden, so kann der Erinne-           b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nrungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird\ndie Beschwerde des Erinnerungsführers nicht                  „§ 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patent-\ninnerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel-           gesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44\nlung der Beschwerde des anderen Beteiligten                  Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entspre-\ngemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine            chend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11\nErinnerung als zurückgenommen. Für die Be-                   gestellt worden ist.“\nschwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätz-\nliche Beschwerdegebühr zu entrichten.                 6. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor             „Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am\ndem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die          28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre\n§§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden          nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag\nFassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum               fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch\n31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich              Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16.\ndie Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag            bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet\nder Einlegung der Beschwerde.                                 vom Anmeldetag an, bewirkt.“\n(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem\n1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96                                    Artikel 11\nin der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“\nÄnderung der Patentanwaltsordnung\n(424-5-1)\nArtikel 10                            Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nÄnderung des Erstreckungsgesetzes                      (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird\n(424-3-8)\nwie folgt geändert:\nDas Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I\nS. 938), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom      1. In § 155 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:          Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter“ eingefügt.\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          2. In § 178 Abs. 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die\nWörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nWörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 12\n„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der                        Änderung des Gesetzes\nFrist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Ver-                über die Beiordnung von Patent-\nspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist                   anwälten bei Prozesskostenhilfe\nvon weiteren vier Monaten gezahlt werden.“                                        (424-5-3)\n§ 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.         des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3677\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom              b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch die\n17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist,              Wörter „das Register“ und die Wörter „in der Rolle“\nwird wie folgt geändert:                                              durch die Wörter „im Register“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „die Rolle“ durch die\n1. Nummer 2 wird gestrichen.                                          Wörter „das Register“ ersetzt.\n2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                       4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 13                               b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ durch die\nAngabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.\nÄnderung des\nVertretergebühren-Erstattungsgesetzes\n(424-5-4)\nDas Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im                                     Artikel 15\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,                                  Änderung\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                            des Gesetzes gegen\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I                      den unlauteren Wettbewerb\nS. 1827), wird wie folgt geändert:\n(43-1)\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren\na) In Absatz 1 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“          Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndurch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.                    rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das           werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch\nWort „oder“ ersetzt.                              die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3\nPatG“ durch die Wörter „gegen eine Entschei-\ndung über den Widerruf oder die Beschränkung\ndes Patents“ ersetzt.                                                      Artikel 16\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\n2. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 und § 3c Abs. 1\nwird jeweils die Angabe „700 Deutsche Mark“ durch                                      (440-1)\ndie Angabe „360 Euro“ ersetzt.                                Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\nArtikel 14                            wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Halbleiterschutzgesetzes\n1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „einhundert\n(426-1)                                Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nDas Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987\n(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23    2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Urheber-\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),             rolle“ durch die Wörter „das Register anonymer und\nwird wie folgt geändert:                                          pseudonymer Werke“ ersetzt.\n1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Halbleiter-          3. § 138 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetz“ die Abkürzung „– HalblSchG“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird durch „Register anonymer und\npseudonymer Werke“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Urheber-\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-                  rolle“ durch die Wörter „Das Register anonymer und\nsidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das                 pseudonymer Werke“ ersetzt.\nDeutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestat-\n„(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel                 tet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register\ninnerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so            erteilt.“\ngilt die Anmeldung als zurückgenommen.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Urheber-\nrolle“ durch die Wörter „des Registers“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Rolle“ durch die\nWörter „das Register“ ersetzt.                                 bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.","3678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n4. Die Anlage zu § 54d wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 54d Abs. 1)\nVergütungssätze\nI. Vergütung nach § 54 Abs. 1\nDie Vergütung aller Berechtigten beträgt\n1.     für jedes Tonaufzeichnungsgerät ..................................................................................                    1,28 EUR\n2.     für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte\nTräger (Nummer 5) nicht erforderlich sind ......................................................................                      2,56 EUR\n3.     für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil ................................................                                9,21 EUR\n4.     für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte\nTräger (Nummer 6) nicht erforderlich sind ......................................................................                     18,42 EUR\n5.     bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung....................................                                  0,0614 EUR\n6.     bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung....................................                                 0,0870 EUR\nII. Vergütung nach § 54a\n1.     Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungs-\ngerät mit einer Leistung\na) bis 12 Vervielfältigungen je Minute ..........................................................................                    38,35 EUR\nwenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................                                      76,70 EUR\nb) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute ..............................................................                         51,13 EUR\nwenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................                                     102,26 EUR\nc) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute ..............................................................                         76,70 EUR\nwenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................                                     153,40 EUR\nd) über 70 Vervielfältigungen je Minute ........................................................................                    306,78 EUR\nwenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................                                     613,56 EUR\n2.     Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der\nAblichtung\na) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von\neiner Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden\neinfarbig .................................................................................................................... 0,0256 EUR\nmehrfarbig ................................................................................................................    0,0512 EUR\nb) bei allen übrigen Ablichtungen\neinfarbig .................................................................................................................... 0,0103 EUR\nmehrfarbig ................................................................................................................    0,0206 EUR\n3.     Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze\nentsprechend anzuwenden.“\nArtikel 17                                                                                     Artikel 18\nÄnderung des Urheber-                                                                                Änderung des\nrechtswahrnehmungsgesetzes                                                                Geschmacksmustergesetzes\n(440-12)                                                                                         (442-1)\nIn § 21 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom                                     Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-\n9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch                              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-\nArtikel 5 Abs. 25a des Gesetzes vom 26. November 2001                               lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter                            Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 26. November 2001\n„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-                                 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\ntausend Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3679\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                      behoben, so gilt die Anmeldung als zurück-\na) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben.                            genommen.\nb) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „nach dem                   (6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126\nTarif“ gestrichen.                                            bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend\nanzuwenden.“\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n7. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Verlängerung“ durch das\nWort „Aufrechterhaltung“ ersetzt.                         a) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                  b) Im ehemaligen Satz 4 wird die Angabe „73 Abs. 2,\n4 und 5,“ durch die Angabe „73 Abs. 2 bis 4,“\n„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form             ersetzt.\nerfolgen.“\n8. § 10b wird wie folgt geändert:\n3. § 8b wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrens-\n„(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber\nkostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungs-\ndes Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr\ngebühren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“\nnicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.“\nb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „§ 130\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“\nAbs. 2, 3 und 6“ durch die Angabe „§ 130 Abs. 2, 3\ndurch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.\nund 5“ ersetzt.\n4. § 8c wird aufgehoben.\n9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                        Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7\n„§ 9                                     Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 und 5 des\nPatentkostengesetzes) gezahlt wird,“.\n(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters\noder Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet\n20 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmel-        10. § 12 wird wie folgt gefasst:\ndetag fällt.\n„§ 12\n(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch\nZahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6.                Das Bundesministerium der Justiz regelt die Ein-\nbis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr,            richtung und den Geschäftsgang des Deutschen\ngerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.                         Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde\nund bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmun-\n(3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9)\ngen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung,\ndie Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nnur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so\ndie Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-\nwerden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge\ndung von Mustern und Modellen, die Form und die\nder Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen\nsonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters\neines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so\noder Modells, die zulässigen Abmessungen des für\nwerden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.“\ndie Darstellung der Oberflächengestaltung verwende-\nten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den\nInhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nBeschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1“           Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in\ndurch die Angabe „§ 12“ ersetzt.                          das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch                die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich\nfolgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:                         der Herstellung der Abbildung des Musters oder\nModells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das\n„(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt                Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung\nbestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in aus-            einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach\nreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom                 Löschung der Eintragung in das Musterregister\nAnmelder keine Bestimmung darüber getroffen,              (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nwelche Muster oder Modelle durch den gezahlten            verordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt\nGebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-              übertragen.“\nstimmt das Patentamt, welche Muster oder\nModelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt\ndie Anmeldung als zurückgenommen.                     11. In § 12a Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten\n(5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel            des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche\nnicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1           Patent- und Markenamt“ ersetzt.","3680          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:                                                       Artikel 19\n„§ 13                                   Änderung des Schriftzeichengesetzes\n(1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder                                      (442-4)\nModell zur Eintragung in das Musterregister an-\ngemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.        Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981\n(BGBl. 1981 II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes\n(2) Änderungen des Namens oder der Anschrift          vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert wor-\ndes Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen           den ist, wird wie folgt geändert:\ndem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das\nPatentamt vermerkt diese Änderungen im Muster-           1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nregister.\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der\nPerson des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche             „4. Die Schutzdauer für eingetragene typo-\nNachweise beizufügen.“                                               graphische Schriftzeichen beginnt mit dem\nAnmeldetag und endet 25 Jahre nach Ablauf\ndes Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die\n13. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer\nAufrechterhaltung des Schutzes wird durch\nvollen Gebühr“ gestrichen.\nZahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr je-\nweils für das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das\n14. § 16 wird wie folgt gefasst:                                         21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,\n„§ 16                                       bewirkt.“\n(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch               b) In Nummer 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nNiederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz                Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Patent- und\ngeregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem                  Markenamt“ ersetzt.\nPatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus\neinem nach den Vorschriften dieses Gesetzes              2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten\ngeschützten Muster oder Modell nur geltend machen,           des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter „das\nwenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patent-            Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im\nVerfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und\nArtikel 20\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster\noder Modell betreffen, sowie zur Stellung von Straf-              Änderung des Sortenschutzgesetzes\nanträgen bevollmächtigt ist.                                                        (7822-7)\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-             Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nstaates des Abkommens über den Europäischen              machung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),\nWirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-      zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom\nleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der         26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-\nEuropäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne         ändert:\ndes Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt\nsind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der   1. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Gebühr nach dem\nAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit                Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom                Patentgerichts“ durch die Wörter „Beschwerdegebühr\n9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes       nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,    2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter „bis zur Höhe einer\n1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten             vollen Gebühr“ gestrichen.\nBerufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann\nein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn          3. In § 40a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“\nim Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als             die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94\nZustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.             des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-\nlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der\n(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter          jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nVertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des\n§ 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich\nder Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher                                Artikel 21\nGeschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem                             Weitere Änderungen\nder Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in\ndes Patentkostengesetzes, des\nErmangelung eines solchen der Ort, an dem das\nPatentamt seinen Sitz hat.\nPatentgesetzes, des Gebrauchsmuster-\ngesetzes, des Markengesetzes,\n(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-                     des Halbleiterschutzgesetzes\nstellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-          und des Geschmacksmustergesetzes\nsam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die\nBestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem           (1) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\nPatentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“        in der Fassung dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                   3681\nTeil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird        (2) Nach § 123 des Patentgesetzes in der Fassung der\nwie folgt geändert:                                            Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I\na) Im Abschnitt I Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-            S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert\nbührennummer 313 200 folgende neue Gebühren-                worden ist, wird folgender § 123a eingefügt:\nnummer 313 000 eingefügt:                                                              „§ 123a\nGebühr         (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt\nNr.           Gebührentatbestand\nin Euro     bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewie-\nsen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne\n„313 000     Weiterbehandlungsgebühr                         dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn\n(§ 123a PatG) ....................   100“.      der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung\nbeantragt und die versäumte Handlung nachholt.\nb) Im Abschnitt II Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-\n(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem\nbührennummer 323 100 folgende neue Gebühren-\nMonat nach Zustellung der Entscheidung über die\nnummer 323 000 eingefügt:\nZurückweisung der Patentanmeldung einzureichen.\nGebühr      Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nach-\nNr.           Gebührentatbestand                         zuholen.\nin Euro\n„323 000     Weiterbehandlungsgebühr                            (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist\n(§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m.                      eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\n§ 123a PatG) ......................  100“.         (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die\nnachgeholte Handlung zu beschließen hat.“\nc) Im Abschnitt III Unterabschnitt 3 wird nach der Ge-\nbührennummer 333 000 folgende neue Gebühren-                   (3) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nnummer 333 050 eingefügt:                                   Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\nGebühr  (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-\nNr.           Gebührentatbestand                     setzes geändert worden ist, werden nach der Angabe\nin Euro\n„(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehandlung der An-\n„333 050     Weiterbehandlungsgebühr                     meldung (§ 123a),“ eingefügt.\n(§ 91a MarkenG) ................     100“.\n(4) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nd) Im Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt 3 ein-        S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert\ngefügt:                                                     durch Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nGebühr  1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der\nNr.           Gebührentatbestand\nin Euro     Angabe „§ 91 Wiedereinsetzung“ die Angabe „§ 91a\nWeiterbehandlung der Anmeldung“ eingefügt.\n„3. Sonstige Anträge\n2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:\n343 000      Weiterbehandlungsgebühr\n(§ 10 Abs. 6 GeschmMG                                                     „§ 91a\ni.V.m. § 123a PatG) ............     100“.\nWeiterbehandlung der Anmeldung\ne) Im Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 3 ein-                 (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt\ngefügt:                                                         bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewie-\nsen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne\nGebühr      dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf,\nNr.           Gebührentatbestand\nin Euro     wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmel-\ndung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.\n„3. Sonstige Anträge\n353 000      Weiterbehandlungsgebühr                             (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem\n(§ 10 Abs. 6 GeschmMG                           Monat nach Zustellung der Entscheidung über die\ni.V.m. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4                   Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen.\ndes Schriftzeichengesetzes                      Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist\nund § 123a PatG) ..............      100“.      nachzuholen.\n(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2\nf) Im Abschnitt VI Unterabschnitt 2 wird vor der Ge-               ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\nbührennummer 362 100 folgende neue Gebühren-\n(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über\nnummer 362 000 eingefügt:\ndie nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“\nGebühr\nNr.           Gebührentatbestand\nin Euro    (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom\n„362 000     Weiterbehandlungsgebühr                     22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-\n(§ 11 Abs. 1 HalblSchG                      kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach\ni.V.m. § 123a PatG) ............     100“.  der Angabe „(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehand-\nlung der Anmeldung (§ 123a),“ eingefügt.","3682           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\n(6) In § 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in der                               Artikel 24\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                             Änderung der\nArtikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                           Verordnung über das\ndie Angabe „§§ 124,“ durch die Angabe „§§ 123a, 124“                    Deutsche Patent- und Markenamt\nersetzt.                                                                                (424-1-1)\nDie Verordnung über das Deutsche Patent- und Mar-\nArtikel 22                          kenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 13. November 1998\nÄnderung der Gebrauchs-                        (BGBl. I S. 3427), wird wie folgt geändert:\nmusteranmeldeverordnung\n(421-1-3)                          1. In den §§ 8 und 8b werden jeweils die Wörter „die\nRolle“ durch die Wörter „das Register“ ersetzt.\nIn § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Gebrauchsmusteranmeldever-\nordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), die          2. § 20 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Juli 1998\n„§ 20\n(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die                  Die in § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und 8 sowie § 63\nAngabe „§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes“                  Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie\nersetzt.                                                         § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes auch in\nVerbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Halb-\nleiterschutzgesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie\nArtikel 23                             § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in den §§ 12 und 12a\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, in § 12a\nÄnderung der Markenverordnung\nAbs. 1 des Geschmacksmustergesetzes auch in Ver-\n(423-5-2-1)                             bindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengeset-\nzes und in Artikel 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes\nDie Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I\nenthaltenen Ermächtigungen werden auf das Deutsche\nS. 3555), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Ver-\nPatent- und Markenamt übertragen.“\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 25\n1. In Teil 5 Abschnitt 5 der Inhaltsübersicht wird die                                Änderung\nAngabe „§ 40 Berechnung der Fristen“ durch die\nder Verordnung über\nAngabe „§ 40 (weggefallen)“ ersetzt.\nVerwaltungskosten beim\nDeutschen Patent- und Markenamt\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n(424-4-8)\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-\nschen Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991\n3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                        (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt\n„(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form    geändert:\nerfolgen.“\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-\n4. In § 36 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 3“           mer 102 410“ durch die Angabe „Nummer 302 410“\ndurch die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.               ersetzt.\n5. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 3“        2. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.\n„§ 3\n6. § 40 wird aufgehoben.                                                              Mindestgebühr\nDer Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Cent-\n7. § 60 wird wie folgt geändert:                                 beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche\nb) In Absatz 2 wird der Halbsatz „In dem Einspruch           Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nsind anzugeben:“ durch den Halbsatz „In der Ein-\nspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung   4. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:\n(EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:“ ersetzt.\n„§ 10\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 1 und 2.                                                                 Kostenansatz\n(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,\n8. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Frist des § 60 Abs. 1“      auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer\ndurch das Wort „Einspruchsfrist“ ersetzt.                    ersuchten Behörde entstanden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                             3683\n(2) Die Stelle des Patentamts, die die Kosten an-                                 gebunden. Erachtet das Patentamt die Beschwerde\ngesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9.                                für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der\nDie Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht                                     Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Patent-\nerhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-,                                   gericht vorzulegen.\nTopographieschutz-, Marken-, Schriftzeichen- und\n(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuld-\nGeschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg\nner gegen eine Entscheidung des Patentamts nach\nerlassen werden, solange nicht das Patentgericht\nAbsatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach\nentschieden hat.\nder Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen.\n§ 11                                                     Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der\nErinnerung, Beschwerde,                                              Geschäftsstelle beim Patentamt zu stellen. Erachtet\ngerichtliche Entscheidung                                            das Patentamt den Antrag für begründet, so hat es ihm\nabzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, so ist\n(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen                                  er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechts-\nden Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den                                       gesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.\n§§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Patentamts, die\ndie Kosten angesetzt hat. Das Patentamt kann seine                                                                           § 12\nEntscheidung von Amts wegen ändern.\nVerjährung, Verzinsung\n(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung\nin Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-,                                        Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-\nMarken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmuster-                                       rungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten\nsachen kann der Kostenschuldner Beschwerde ein-                                      gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.\nlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes\n§ 13\n50 Euro übersteigt. Eine weitere Beschwerde findet\nnicht statt.                                                                                                    Übergangsvorschrift\n(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich                                        Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Verord-\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt                                 nungsänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige\neinzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist                                   Recht.“\n5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebühren-\nNr.                                                Gebührentatbestand                                                                              betrag\nin Euro\nA. Gebühren\nI. Registerauszüge\n301 100     Erteilung von beglaubigten Auszügen ..............................................................................                               20\n301 110     Erteilung von unbeglaubigten Auszügen ..........................................................................                                 12\nII. Beglaubigungen\n301 200     Beglaubigung von Abschriften\nfür jede angefangene Seite ..............................................................................................                      0,50\n– mindes-\ntens 12\n(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen und\nBescheide ist gebührenfrei.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\nIII. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte\n301 300     Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheini-\ngung ................................................................................................................................            20\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n301 310     Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft ..............................                                               15\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.","3684        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nGebühren-\nNr.                                               Gebührentatbestand                                                                             betrag\nin Euro\n301 320   Erteilung einer Schmuckurkunde ......................................................................................                           30\n(1) Gebührenfrei ist\n– die Erteilung von Patenturkunden (§ 5a DPMAV), Gebrauchsmusterurkunden (§ 8 DPMAV),\nTopographieurkunden (§ 8b DPMAV), Markenurkunden (§ 19 MarkenV) und Geschmacks-\nmuster- und Schriftzeichenurkunden (§ 11 DPMAV) und\n– das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunden.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\nIV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften\n301 400   Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten ....................................................................                               30\nDie Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen\nAnmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.\n301 410   Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten......................................                                            30\n(1) Gebührenfrei ist\n– die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus\nAkten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts oder wenn\n– der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr\nnach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\nV. Rücknahme\n301 500   Antragsrücknahme, bevor das Patentamt die beantragte Amtshandlung vorgenommen\nhat (§ 7 Abs. 2) ..................................................................................................................  1\n⁄4 des Be-\ntrages der\nfür die Vor-\nnahme be-\nstimmten\nGebühr,\nmindes-\ntens 10\nNr.                                                        Auslagen                                                                               Höhe\nB. Auslagen\nI. Dokumentenpauschale\n302 100   Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax über-\nmittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben,\nSchriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in der erfor-\nderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz\ndie erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite ..................................................................................                0,50 EUR\nfür jede weitere Seite ..................................................................................................           0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen und Abschriften:\nje Datei ........................................................................................................................   2,50 EUR\n(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten\n– eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des\nPatentamts,\n– eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevoll-\nmächtigten,\n– eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001                                                            3685\nNr.                                                          Auslagen                                                                             Höhe\n(2) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem\nGericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kosten-\nrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden\nBediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.\nII. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen\n302 200     Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien\nbetragen\nfür den ersten Abzug oder die erste Seite ........................................................................                         2 EUR\nfür jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite ............................................................                           0,50 EUR\n302 210     Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des\nPatentamts ......................................................................................................................      in voller\nHöhe\nIII. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten\nKosten für die öffentliche Bekanntmachung\n– in Geschmacksmusterverfahren/Schriftzeichenverfahren\n302 300          – Textbekanntmachung pro Anmeldung....................................................................                               20 EUR\n– Abbildung ohne Beschreibungstext\n302 310              – in Schwarzweiß pro Abbildung..........................................................................                         20 EUR\n302 320              – in Farbe pro Abbildung......................................................................................                  100 EUR\n302 330          – Beschreibungstext pro Anmeldung ........................................................................                           15 EUR\n302 340     – in Urheberrechtsverfahren ............................................................................................                  30 EUR\n302 350     Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt oder im Markenblatt, soweit\nsie durch den Anmelder veranlasst sind ..........................................................................                         30 EUR\n302 360     Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-\nschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind ....................................................                               30 EUR\nIV. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben:\n302 400     – Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde, Einschreiben oder\nEinschreiben gegen Rückschein ..................................................................................                    in voller\nHöhe\n302 410     – Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ..........                                               in voller\nHöhe\n302 420     – die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu\nzahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Geset-\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädi-\ngung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Auf-\nwendungen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Verfah-\nren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter\nBerücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen\nverteilt .......................................................................................................................... in voller\nHöhe\n302 430     – die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grund gesetz-\nlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)\nund die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,\nso werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung\nder Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen\nverteilt .......................................................................................................................... in voller\nHöhe","3686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001\nNr.                                             Auslagen                                                                             Höhe\n302 440     – die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen\nfür die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die\nRückreise gewährt werden ..........................................................................................   in voller\nHöhe\n302 450     – die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei\nerwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung\nund Fütterung von Tieren ............................................................................................ in voller\nHöhe\n302 460     – die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder\nBeamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeich-\nneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der\nVerwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese\nBeträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt ............                                in voller\nHöhe\n302 470     – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch\ndann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndergleichen keine Zahlungen zu leisten sind ................................................................          in voller\nHöhe“.\nArtikel 26                                                   b) für das zweite bis zehnte Werk je                     5 Euro;\nÄnderung                                                     c) ab dem elften Werk je                                 2 Euro.“\nder Verordnung über die Urheberrolle                                b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die\n(440-1-3)                                             Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nDie Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-\nber 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 2                                               Artikel 27\nder Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013),                       Änderung der Musterregisterverordnung\nwird wie folgt geändert:\n(442-1-4)\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                Die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988\n„Verordnung                                  (BGBl. I S. 78) wird wie folgt geändert:\nüber das Register\nanonymer und pseudonymer Werke                           1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 5“ durch\n(WerkeRegV)“.                                      die Angabe „§ 13 Abs. 1 des Geschmacksmuster-\ngesetzes“ ersetzt.\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „die Urheberrolle nach\n§ 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „das              2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Der Präsident des\nRegister anonymer und pseudonymer Werke nach § 66                       Patentamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-\nAbs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes“ ersetzt.                        und Markenamt“ ersetzt.\n3. In § 2 werden die Wörter „die Urheberrolle“ durch die              3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nWörter „das Register anonymer und pseudonymer                                                                   „§ 5\nWerke“ ersetzt.\nBerichtigung der Eintragung\n4. In § 3 werden die Wörter „Zu der Urheberrolle“ durch                        Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen\ndie Wörter „Zum Register anonymer und pseudonymer                       sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn\nWerke“ ersetzt.                                                         sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.“\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                       4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe\n„§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\n„(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines\nanonym oder unter Pseudonym veröffentlichten                   5. § 10 wird aufgehoben.\nWerkes in das Register werden folgende Gebühren\nerhoben:                                                       6. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. bei einem Werk                          12 Euro;                 a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch\n2. bei mehreren Werken, deren Eintra-                                    die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\ngung gleichzeitig beantragt wird,                                b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die\na) für das erste Werk                   12 Euro;                      Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001               3687\nArtikel 28                                                     Artikel 29\nAufhebung bisherigen Rechts                                                Rückkehr\nEs werden aufgehoben:                                              zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. das Gesetz über die Verlängerung der Dauer be-              Die auf den Artikeln 22 bis 27 beruhenden Teile der\nstimmter Patente in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nGliederungsnummer 420-2, veröffentlichten bereinig-       jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nten Fassung,                                              ordnung geändert werden.\n2. das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nArtikel 30\nnummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,                             Inkrafttreten\ngeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Okto-\nber 1994 (BGBl. I S. 3082),                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\n3. das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976              am 1. Januar 2002 in Kraft.\n(BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des    (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),\n1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,\n4. die Bestimmungen über die Einrichtung der Sonder-\nbände der Patentrolle, der Warenzeichenrolle und der      2. Artikel 5,\nMusterrolle für auf Grund des Gesetzes über die Ein-      3. Artikel 9 Nr. 29, 34 und 35,\ngliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes auf Antrag aufrecht-          4. Artikel 10 Nr. 6 und\nerhaltene Patente, Warenzeichen und Geschmacks-\n5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes,\nmuster in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndie zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.\nrungsnummer 424-3-5-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung.                                                    (3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}