{"id":"bgbl1-2001-68-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":68,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_68.pdf#page=59","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3631,"pdf_page":59,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001              3631\nErste Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor\ntransmissiblen spongiformen Enzephalopathien\nVom 13. Dezember 2001\nAuf Grund                                                 transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) um-\nfasst:\n– des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des\n§ 79a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4     1. Untersuchung aller verendeten über 24 Monate alten\nund den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils            Rinder,\nauch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001       2. Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die\n(BGBl. I S. 506),                                              a) im Falle der amtlichen Feststellung der bovinen\nspongiformen Enzephalopathie bei einem Rind,\n– des § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des\nTierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der              b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen,\nBekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523),               mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier-\nseuchen,\n– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,\ndes § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 4 des Fleischhygiene-        getötet worden sind,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Untersuchung aller über 18 Monate alten Schafe und\n8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 durch\nZiegen, die\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2170) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-          a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                  einem Schaf oder einer Ziege,\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-          b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen,\nerlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),                      mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier-\n– des § 10 Nr. 9 und des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6              seuchen,\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996           getötet worden sind.\n(BGBl. I S. 991),\nZusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbin-      können die zuständigen Behörden ein Untersuchungs-\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-        programm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen          1. die aus Staaten stammen, in denen TSE festgestellt\n§ 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung       worden ist,\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-       2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln\nden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem\nfür Wirtschaft und Technologie                                 Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungs-\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,           verbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG)\nErnährung und Landwirtschaft:                                    Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder\n3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.\nFür die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1\nArtikel 1                          und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I\nVerordnung                            Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden\nzur Überwachung transmissibler                   Labormethoden anzuwenden.\nspongiformer Enzephalopathien\n(TSE-Überwachungsverordnung)                                                  §2\nMitwirkungspflichten\n§1                                 Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1\nund 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti-\nÜberwachungsprogramm\ngung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die\nÜber die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1       Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\nin Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen                                        §3\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-\nschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimm-                            Weitergehende\nter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.                Maßnahmen der zuständigen Behörde\nEG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus      Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die\nführen die zuständigen Behörden ein Überwachungs-            Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Arti-\nprogramm durch, das folgende Untersuchungen auf              kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung","3632          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\ndes Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen              gen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind\nspongiformen Enzephalopathie abweichend von Arti-                  für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.“\nkel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\nweitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres\nbezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung                                         Artikel 4\nmit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\n§ 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, un-\nberührt.                                                         Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nÄnderung der Binnen-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                          „(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden,\nsoweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der\n§ 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999\ndieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende\n(BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 375 der Verord-\nAnforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nsind.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Folgender Absatz wird angefügt:                                     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht                     „2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmit-\nanzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften                         telbar geltenden Vorschriften der Euro-\nder Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-                                 päischen Gemeinschaft im Anwendungs-\nbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abwei-                         bereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche\nchende Anforderungen an das innergemeinschaftliche                           oder abweichende Verbote oder Beschrän-\nVerbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr                              kungen der Einfuhr von Separatorenfleisch\nregeln.“                                                                     geregelt sind und ausgenommen Separa-\ntorenfleisch von Schweinen oder von Ein-\nhufern, die als Haustiere gehalten werden,\nArtikel 3                                             aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den\nÄnderung der Tierkörper-\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Aus-\nbeseitigungsanstalten-Verordnung\nnahme von Island;“.\nDie Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der\nbb) Nummer 2a wird gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976\n(BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 374 der              cc) Nach Nummer 18 wird das Semikolon durch\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird                     einen Punkt ersetzt, und es werden die Num-\nwie folgt geändert:                                                         mern 19 bis 21 gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 das Komma\n1. § 16a wird wie folgt gefasst:                                       durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 ge-\n„§ 16a                                    strichen.\nDie Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die\n3. Anlage 3 Nr. 5 wird gestrichen.\nBeseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhan-\nges XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nArtikel 5\n22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle\nund Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer                               Weitere Änderung\nEnzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) – ausge-                        der Fleischhygiene-Verordnung\nnommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2\nDie Fleischhygiene-Verordnung, zuletzt geändert durch\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Erzeug-\nArtikel 4 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\nnisse verwendet werden soll – nach Maßgabe dieses\nAbschnitts.“\n1. In § 2 werden in Nummer 13 das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und Nummer 14 gestrichen.\n2. § 16b wird aufgehoben.\n2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.\n3. In § 16d Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat          3. § 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert:\nüber die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 hin-\naus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen               a) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nder Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produkt-           b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“\nmengen und deren weiteren Verbleib bis zur endgülti-                durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                3633\n4. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I\na) Nummer 8 wird gestrichen.                              S. 982), wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 9 werden die Angabe „Abs. 9 Satz 2“\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nund jeweils die Wörter „oder Separatorenfleisch“\ngestrichen und die Angabe „Abs. 9 Satz 3“ durch                                        „§ 1\ndie Angabe „Abs. 9 Satz 1“ ersetzt.                                      Durchführung von BSE-Tests\n(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nWasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in\na) Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 an-               Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2\ngefügt:                                                    der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen\n„5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf           Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit\nschließen lassen, dass einem Rind Futter-            Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-\nmittel verabreicht worden sind, deren Verwen-        stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-\ndung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz,            thien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden\nder Verfütterungsverbots-Verordnung oder             Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung.\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig          Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus\nist; von der Versagung der Schlachterlaubnis         sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons,\nkann abgesehen werden, wenn mindestens               im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleisch-\n24 Monate seit der unzulässigen Verabrei-            untersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapi-\nchung derartiger Futtermittel vergangen sind.“       tel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\nzu untersuchen.\nb) In Kapitel IV werden die Nummern 10.1, 10.3\nund 10.9a gestrichen.                                         (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung\nmit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verord-\nc) Kapitel V wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde\naa) Nummer 3b wird gestrichen.                             zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung\nbb) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 wird die          des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der\nAngabe „oder 3b“ gestrichen.                          Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sicher-\ngestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen\ndes negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb\n6. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a wird aufgehoben.\nbefördert wird.“\nArtikel 6                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) In der Überschrift werden die Wörter „und Labor-\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung                          untersuchung“ gestrichen.\nDie Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem-             b) Satz 1 wird aufgehoben.\nber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz.             3. In § 3 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die Wörter\nS. 5637), wird wie folgt geändert:                                „nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I\nNr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001“ eingefügt.\n1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nsoweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Euro-\nArtikel 8\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser                            Neubekanntmachung\nVorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforde-\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt\nrung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der\nsind.“\nTierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, der Binnen-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Geflügelfleisch-\n2. In § 18 Abs. 1 wird in der Nummer 10 das Semi-\nhygiene-Verordnung und der Verordnung zur fleisch-\nkolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 11\nhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten\ngestrichen.\nRindern auf BSE in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n3. In § 21 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „oder 3 Satz 1“      bekannt machen.\ngestrichen.\nArtikel 7                                                       Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzur fleischhygienerechtlichen Untersuchung                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nvon geschlachteten Rindern auf BSE                  am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am\nDie Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter-         1. Januar 2002 in Kraft.\nsuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom                   (2) Die TSE-Überwachungsverordnung in der Fas-\n1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert          sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I","3634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nS. 549), geändert durch Artikel 373 der Verordnung            (3) Die Verordnung über das Verbot der Abgabe\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), tritt mit Inkraft-  bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher vom\ntreten dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 außer         30. März 2001 (BAnz. S. 5637) tritt mit Ablauf des\nKraft.                                                      31. Dezember 2001 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}