{"id":"bgbl1-2001-68-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":68,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_68.pdf#page=52","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3624,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Frequenzgebührenverordnung\nVom 13. Dezember 2001\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom\n25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesminis-\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 21. September 2001 (BGBl. I S. 2504), wird\nwie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für\ndas digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen\nHörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen\nbis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um\n25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für\nanaloge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die\njeweilige Mindestgebühr fällig.“\n2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001            3625\nAnlage\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro\nA        Allgemeine Gebühren\nA.1      Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                                                   15\nA.2      Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der               15\nFrequenz abgestellten Parameter betreffen\nA.3      Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor           bis zu 75 %\nBeendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als           der Gebühr\nwegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten\nBetroffene dazu Anlass gegeben hat                                                   Verwaltungsakt\nA.4      Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur           15 bis 500\nUmsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines\nZuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen\nsind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24\ndes Umwandlungssteuergesetzes einbringt\nB        Gebühren für Frequenzzuteilungen\nB.0      Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen\nB.0.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle als Versuchsfunk                         125\nB.0.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage                           62,50\nB.1      Öffentliche Mobilfunknetze\nB.1.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im C-, D- oder E-Netz (Referenz-          87 500\nbandbreite 200 kHz)\nB.1.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Bündelfunknetz                     2 500\nB.1.3    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Datenfunk- oder Funkruf-         82 500\nnetz\nB.1.4    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem terrestrischen Mobilfunk-          3 750\nnetz zum Angebot von Flugtelefondiensten\nB.2      Feste Funkdienste (einschließlich fester Funkdienst über Satelliten)\nB.2.1    Zuteilung einer nicht koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer              15\nSendefunkanlage (nur für Richtfunkanlagen im optischen Frequenzbereich und für\nErdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 14,00 bis\n14,25 GHz)\nB.2.2    Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Sendefunk-   100 bis 1 500\nanlage (außer B.2.3)\nB.2.3    Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Satelliten-        36\nfunkanlage\nB.2.4    Koordinierung, Anmeldung und Registrierung von Frequenzen und Orbitalplätzen für         25 000\nWeltraum- und Erdfunkstellen eines Satellitenfunkdienstes nach Kapitel IV der Voll-\nzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) beim Funkbüro der Internationalen Fern-\nmeldeunion für ein Satellitennetz\nB.3      Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL), Flugfunk und Flugnavigationsfunk\nB.3.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Betriebsfunknetzes, Grubenfunknetzes,              62,50\nnichtöffentlichen Datenfunknetzes für Fernwirk- und Alarmierungszwecke oder einer\nFunkanlage für Hilfszwecke","3626      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                  Gebühr in Euro\nB.3.1.1  Zuschlag zu B.3.1 je Sendefunkanlage                                                     15\nB.3.1.2  Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Betriebsfunk aus Frequenzbe-         2 500\nreichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind\nB.3.2    Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit         15\nnicht allgemein zugeteilt\nB.3.2.1  Zuschlag zu B.3.2 für jede weitere Sendefunkanlage                                        5\nB.3.2.2  Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste        85\nCB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80\nB.3.3    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Funknetzes der Behörden und Organisationen     62,50\nmit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)\nB.3.3.1  Zuschlag zu B.3.3 je Sendefunkanlage                                                     15\nB.3.4    Frequenzzuteilung für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk                          62,50\nB.3.5    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Sprechfunkanlage                   62,50\nB.3.5.1  Zuschlag zu B.3.5 je Sendefunkanlage                                                      5\nB.3.6    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Personenruffunkanlage              62,50\nB.3.6.1  Zuschlag zu B.3.6 je Sendefunkanlage                                                      5\nB.3.7    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer grundstücksüberschreitenden Personenruf-       62,50\nfunkanlage\nB.3.7.1  Zuschlag zu B.3.7 je Sendefunkanlage                                                      5\nB.3.8    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Fernwirkfunkanlage                             62,50\nB.3.8.1  Zuschlag zu B.3.8 je Sendefunkanlage                                                      5\nB.3.9    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen,     38,50\nauf zehn Jahre befristet\nB.3.10   Frequenzzuteilung für den Betrieb einer nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbaren              100\nKleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernseh-\nleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen, Funkanlage für Regiezwecke\nB.3.11   Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage,       62,50\ndrahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.3.11.1\nB.3.11.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage für Hörge-        gebührenfrei\nschädigte\nB.3.12   Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mietsprechfunkgerätes                           7,50\nB.3.13   Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebe-    62,50\nnen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einem Funknetz (maximal 14 Kalendertage)\nB.3.13.1 Zuschlag zu B.3.13 für den Betrieb jedes weiteren Kanals                                 25\nB.3.14   Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit        62,50\nintegrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks\nB.3.15   Erweiterung einer bestehenden Frequenzzuteilung auf zusätzliche Sendefunkanla-        5 bis 15\ngen der gleichen Funkanwendung, je Sendefunkanlage\nB.4      Seefunk\nB.4.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Seefunks                        62,50\nB.5      Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und\nZeitzeichenfunkdienst\nB.5.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste    62,50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3627\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                       Gebühr in Euro\nB.6      Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen\nB.6.1    Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-             1 250 bis\nTechnologie                                                                                1 093 750\nB.6.2    Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-            1 250 bis\nzu-Multipunkt-Richtfunk                                                                    8 750 000\nB.7      Rundfunkdienst\nB.7.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders                                     2 500\nB.7.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Über-                 2 500\ntragungstechnik\nB.7.3    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Über-                1 250\ntragungstechnik\nB.7.4    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Über-                   1 500\ntragungstechnik\nB.7.5    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Über-                   750\ntragungstechnik\nB.7.6    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungs-             50\ntechnik (UKW-Tonrundfunk)                                                               je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.7.7    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungs-           30\ntechnik (DAB-Block)                                                                     je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.7.8    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungs-             10\ntechnik (DAB-Block)                                                                     je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.7.9    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Über-             250\ntragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)                                                      je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.7.10   Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals                                           125\nje angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450","3628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nLfd. Nr.       Gebührentatbestand                                                                                 Gebühr in Euro\nB.7.11         Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders                          Differenz zwischen\nbisheriger und\nneuer theoretischer\nVersorgungs-\nfläche*),\nmindestens jedoch\nMindestgebühr\ngemäß lfd.\nNr. B.7.6 – B.7.10\nB.7.12         Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders                            Mindestgebühr\ngemäß lfd.\nNr. B.7.6 – B.7.10\nB.7.13         Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der                       25 %\nfür den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage inner-                       der jeweiligen\nhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)                                                         Neuzuteilungs-\ngebühr,\nmindestens 450;\nmaximal 1 250\nB.7.14         Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test-                          450\nund Messzwecken\nB.7.15         Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rund-                         450\nfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche\nB.7.16         Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Über-                          15\ntragungstechniken\nB.7.17         Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Ver-                           450\nsorgung ausländischer Gebiete\nC              Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Messdienstes auf Grund von Verstößen\ngegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden\nRechtsverordnungen\nC.1            Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedin-                        25 bis 1 500\ngungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen\nder Maßnahmen\nC.2            Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten                                               900\nC.3            Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers                                                 600\nC.4            Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die                       2 50 bis 1 500\ngegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsver-\nordnung verstoßen\n*) Theoretische Versorgungsfläche:\nDie Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für\nden Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien\n(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).\nAuf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen\ninternationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem\nPunkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement\nπR2\nA=\n36\nberechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.\nNicht angerechnet werden Flächenelemente, die ausschließlich ausländisches Hoheitsgebiet bzw. Gebiete der Nord- und Ostsee\nenthalten.\nDie Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 %\nZeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem\ndie Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erfor-\nderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a\nder Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.\nFür Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summen-\nfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächen-\nelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.\nFür Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen\nVersorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.“"]}