{"id":"bgbl1-2001-68-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":68,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_68.pdf#page=45","order":5,"title":"Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (34. StVRÄndV)","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3617,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                  3617\nVierunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(34. StVRÄndV)*)\nVom 11. Dezember 2001\nAuf Grund                                                                                    Artikel 1\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs-                                      Änderung der\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nrungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert               sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965                 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 407 der\n(BGBl. I S. 927) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a             Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nund Nr. 2, Abs. 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes,               wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in Verbindung mit\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-                    a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:\ntionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)                         „§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung\nsowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-                                 des Abgasverhaltens von im Verkehr be-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das                              findlichen Kraftfahrzeugen –“.\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen,                                                                  b) Die Angabe zu Anlage XIa wird wie folgt gefasst:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des                    „Anlage XIa Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeu-\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d                                      gen mit Fremd- oder Kompressions-\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April                                 zündungsmotor“.\n1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch                  c) Nach der Angabe zu Anlage XIa wird folgender\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974                           Hinweis eingefügt:\n(BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Arti-                       „Anlage XIb Untersuchungsstellen für die Durch-\nkel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986                                        führung von Abgasuntersuchungen\n(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10                                    (AU-Untersuchungsstellen)“.\nBuchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I\nS. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-\n2.   § 47a wird wie folgt geändert:\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen das Bun-                                            „§ 47a\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                                       Abgasuntersuchung (AU)\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                 – Untersuchung des Abgasverhaltens\nund Reaktorsicherheit,                                                       von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –“.\n– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Verbindung                   aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                           gefügt:\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-                           „2. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18\ntionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), hin-                            Abs. 2 Nr. 4b;“.\nsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten                    bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nKreise, verordnen das Bundesministerium für Verkehr,                           Nummern 3 und 4.\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n*) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee dient der Umsetzung\nder Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur               „Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen\nAnpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der                vorgenommen werden, die den in Anlage XIb\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwa-             festgelegten Anforderungen genügen.“\nchung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den techni-\nschen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 48 S. 18).","3618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nbb) In dem neuen Satz 3 wird der Hinweis auf                 bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\n„Nr. 4 und 5“ durch den Hinweis auf „Nr. 5                  gefügt:\nund 6“ ersetzt.                                             „4. der Antragsteller nachweist, dass die für\ncc) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils nach                        die Durchführung der Abgasuntersuchung\ndem Wort „Hauptuntersuchungen“ das Kom-                         verantwortlichen Personen und die ande-\nma und das Wort „Zwischenuntersuchungen“                        ren dafür eingesetzten Fachkräfte über\ngestrichen.                                                     eine entsprechende Vorbildung und aus-\nreichende Erfahrungen auf dem Gebiet\ndd) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                         der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie\n„Im Rahmen der für amtlich anerkannte                           müssen eine Ausbildung mit entsprechen-\nSachverständige oder Prüfer für den Kraft-                      dem Ausbildungsabschluss (Meister-/Ge-\nfahrzeugverkehr in § 11 Abs. 2 des Kraftfahr-                   sellen- oder Facharbeiterprüfung) haben\nsachverständigengesetzes und für betraute                       als\nPrüfingenieure amtlich anerkannter Über-                        – Kraftfahrzeugtechniker-Meister,\nwachungsorganisationen in Anlage VIIIb\nNr. 2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind                       – Kraftfahrzeugmechaniker,\nfür die regelmäßige AU-Fortbildung mindes-                      – Kraftfahrzeugelektriker,\ntens vier Stunden im Jahr vorzusehen.“\n– Automobilmechaniker oder\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    – Automobilelektriker\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Bundesminister                      oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder\nfür Verkehr“ durch die Angabe „Bundesminis-                     Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                          Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektro-\nwesen“ und nach dem Wort „anzubringen“ der                      technik nachweislich im Kraftfahrzeug-\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und die                       bereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung\nWörter „§ 29 Abs. 12 bleibt unberührt.“ ange-                   oder Reparatur) tätig sein und eine min-\nfügt.                                                           destens eineinhalbjährige Tätigkeit auf\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Istwerte“ die                    diesem Gebiet nachweisen.“\nWörter „sowie Monat und Jahr des Ablaufs                cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\nder Frist für die nächste Abgasuntersuchung“                die Nummern 5 und 6 und in ihnen werden\neingefügt und die Wörter „die Kontrollnummer                jeweils nach dem Hinweis auf „Anlage XIa\noder“ durch die Wörter „soweit zugeteilt die                Nummer 3.1“ das Wort „oder“ durch ein\nKontrollnummer und“ ersetzt.                                Komma ersetzt und nach dem Hinweis auf\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                Nummer „3.2“ der Hinweis „oder 3.3“ einge-\nfügt.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Zulassungsstelle“\ndurch die Angabe „Zulassungsbehörde“ er-                dd) Am Ende der neuen Nummer 6 wird der Punkt\nsetzt.                                                      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmer 7 angefügt:\nbb) In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt\n„7. der Antragsteller nachweist, dass eine\ngefasst:\nDokumentation der Betriebsorganisation\n„hat der Halter auf seine Kosten eine Zweit-                    erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach\nschrift von der untersuchenden Stelle zu                        denen eine ordnungsgemäße Durch-\nbeschaffen oder eine Abgasuntersuchung                          führung der Abgasuntersuchung sicher-\ndurchführen zu lassen.“                                         gestellt ist.“\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungs-           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstelle“ durch die Angabe „Zulassungsbehörde“                 aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage XIa\nersetzt.                                                         Nummer 3.1.2“ die Worte „oder Nummer“\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                durch ein Komma ersetzt und nach dem Hin-\nweis auf „3.2“ der Hinweis „oder 3.3“ einge-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Zulassungsstelle“                 fügt.\ndurch die Angabe „Zulassungsbehörde“ er-\nsetzt.                                                  bb) In Satz 4 und Satz 6 wird jeweils die Angabe\n„Bundesminister für Verkehr“ durch die An-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                      gabe „Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nh) In Absatz 8 wird Satz 2 gestrichen.                              und Wohnungswesen“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. § 47b wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abgasunter-\nsuchungen“ die Wörter „und Schulungen“ ein-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                gefügt.\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „die notwen-               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abgasunter-\ndigen“ durch die Wörter „die nach Anlage XIb                suchungen“ die Wörter „oder Schulungen“\nnotwendigen“ ersetzt.                                       eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001              3619\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                    5a. In Anlage I wird in Buchstabe a nach dem Unterschei-\ndungszeichen „SGH“ folgendes Unterscheidungs-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nzeichen eingefügt:\n„Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre       „SH Staatliche Technische Überwachung Hessen in\ndurchzuführen.“                                           Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darm-\nbb) Im letzten Satz wird die Zahl „5“ durch die                stadt-Dieburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt\nZahl „6“ ersetzt.                                         am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-\nKreis, Odenwaldkreis, Kreis Offenbach, Stadt\nOffenbach)“.\n4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n6.  Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5a werden die Angaben „oder als Hal-\nter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in     a) Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nvon verwechslungsfähigen Zeichen oder des § 47a\n„Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittel-\nAbs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit\nbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbin-\nSatz 3, über die Untersuchung des Abgasverhal-\ndung mit dem SP-Schild ausgewiesenen\ntens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr-\nMonat durchgeführt werden, ohne dass sich\nzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 4 über die\ndie nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vor-\nUntersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeu-\ngeschriebenen Zeitabstände für die nächste\ngen mit Saisonkennzeichen verstößt,“ durch die\nvorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.“\nAngaben „oder als Halter gegen eine Vorschrift\ndes § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29               bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“\nAbs. 8 über das Anbringen von verwechslungs-                      durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nfähigen Zeichen oder des § 47a Abs. 7 Satz 2                 cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“\nHalbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa                     durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nNr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasver-\nhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr-          b) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:\nzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über die                 „2.7 Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicher-\nUntersuchung des Abgasverhaltens bei Fahr-                         heitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Sai-\nzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,“ ersetzt.                   sonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des\nb) In Nummer 5b wird die Angabe „§ 47b Abs. 5                         Betriebszeitraums fällig, so ist die Haupt-\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 47b Abs. 5 Satz 5“                     untersuchung oder Sicherheitsprüfung im\nersetzt.                                                           ersten Monat des nächsten Betriebszeit-\nraums durchführen zu lassen. Waren außer-\nhalb des Betriebszeitraums sowohl eine\n5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  Hauptuntersuchung als auch eine Sicher-\nheitsprüfung fällig, so ist eine Hauptunter-\na) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b                       suchung verbunden mit einer Sicherheits-\n(Abgasemissionen von Motoren für mobile                            prüfung im Umfang von Nummer 2.3 der\nMaschinen und Geräte) wird folgende Übergangs-                     Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist\nvorschrift eingefügt:                                              für die nächste Hauptuntersuchung beginnt,\n„§ 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Unter-                   abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter\nsuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremd-                    Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung\nzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter                      der Hauptuntersuchung.“\nGemischaufbereitung und mit On-Board-Diagno-             c) Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:\nsesystem) ist spätestens ab dem 1. April 2002\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nanzuwenden. Bis zu diesem Datum können die\nKraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der                     „War vor oder in dieser Zeit eine Hauptunter-\nAnlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden.“                           suchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig,\nso ist die Hauptuntersuchung oder Sicher-\nb) In der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Er-                   heitsprüfung bei der Wiederinbetriebnahme\nteilung der Anerkennung zur Durchführung von                      des Fahrzeugs durchführen zu lassen.“\nAbgasuntersuchungen) wird in den Sätzen 2 und 3\njeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die An-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngabe „Anlage XIa“ ersetzt und am Ende folgender                   „Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung\nSatz angefügt:                                                    und Sicherheitsprüfung beginnt, abweichend\n„Eine vor dem 19. Dezember 2001 erteilte An-                      von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit\nerkennung zur Durchführung von Abgasunter-                        dem Monat der Durchführung der Hauptunter-\nsuchungen bleibt gültig, wenn der Antragsteller                   suchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-\nden in § 47b Abs. 2 Nr. 7 enthaltenen Bestim-                     zeugs.“\nmungen bis spätestens 1. Juli 2002 nachkommt\nund der anerkennenden Stelle bis spätestens          7.  Anlage IXa wird wie folgt geändert:\n1. August 2002 anzeigt, dass die Dokumentation           a) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe „84“\nerstellt ist. Die Dokumentation ist der anerken-             für das Durchführungsjahr durch die Angabe „02“\nnenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.“                     ersetzt.","3620         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nb) In Abschnitt 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Durch-                     dd) Nummer 2.1.2.3 wird wie folgt gefasst:\nführungsjahr“ die Angabe                                                 „2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1\n„1985            gelb                                              oder 2.1.2.2 fallen . . . . . . . 24 Monate\n1986            braun                                             jedoch: ist bei Kraft-\n1987            rosa                                              fahrzeugen nach Num-\nmer 3.1.2.1 kein\n1988            grün                                              Grund- oder Ersatzver-\n1989            orange                                            fahren vom Hersteller\nfür die Prüfung der\n1990            blau“\nFunktionsfähigkeit des\ndurch die Angabe                                                                   Regelkreises vorge-\n„2002            blau                                              geben, entfällt diese\nPrüfung.\n2003            gelb\nDann für die weiteren\n2004            braun\nUntersuchungen. . . . . . . . . 12 Monate“.\n2005            rosa\nee) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Num-\n2006            grün\nmer 2.3 angefügt:\n2007            orange“\n„2.3 Nummer 2.3, Nummer 2.7 Satz 3 und\nersetzt.                                                                       Nummer 2.8 Satz 4 der Anlage VIII sind\nentsprechend anzuwenden.“\n8. Anlage XIa wird wie folgt geändert:                                  d) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              aa) Nach der Überschrift zu Nummer 3.1.2 wird\n„Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen                               folgende Nummer eingefügt:\nmit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor“.                             „3.1.2.1     allgemein“.\nb) In den Nummern 1, 3.1.2 und 4.2 wird jeweils die                     bb) Ziffer 2 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Bundesminister für Verkehr“ durch die\nAngabe „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                          „– die Funktion des Lambda-Regelkreises\nWohnungswesen“ ersetzt.                                                      a) mittels einer vom Fahrzeughersteller\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                                anzugebenden einfachen Störgrößen-\nauf- und -abschaltung durch Bestim-\naa) Nach der Überschrift zu Nummer 2 wird fol-                                   mung des Lambdaverlaufes (Grundver-\ngender Satz eingefügt:                                                      fahren) oder\n„Den Zeitabstand der Untersuchungen für                                 b) mittels eines anderen vom Fahrzeug-\nKraftfahrzeuge der Feuerwehren und des                                      hersteller anzugebenden, allgemein an-\nKatastrophenschutzes regeln die zuständigen                                 wendbaren und mit einfachen Hilfsmit-\nobersten Landesbehörden im Einzelfall oder                                  teln durchführbaren Verfahrens, dessen\nallgemein.“\nEignung von einem für die Begutach-\nbb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; in Satz 2 wird                             tung der Abgasmessgeräte nach Num-\nnach dem Wort „Die“ das Wort „anderen“ ein-                                 mer 4.2 anerkannten Gutachter geprüft\ngefügt.                                                                     und bestätigt worden ist (Ersatzver-\ncc) Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:                                       fahren),“.\n„2.1.2.1 allgemein                                               cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbei erstmals in den Ver-                                   „Es ist zulässig, dass der Fahrzeughersteller\nkehr gekommenen Per-                                       neben dem Grund- oder Ersatzverfahren für\nsonenkraftwagen für die                                    die Prüfung der Funktion des Lambda-Regel-\nerste Untersuchung . . . . . . 36 Monate                   kreises auch eigene Verfahren unter Einsatz\nder von ihm freigegebenen Prüfmittel und\nfür die weiteren Unter-                                    Messgeräte zur Anwendung freigibt (Alterna-\nsuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate\ntivverfahren).“\njedoch: ist bei Kraft-                                 dd) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesminister für\nfahrzeugen nach Num-                                       Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministe-\nmer 3.1.2.1 kein                                           rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“\nGrund- oder Ersatzver-                                     ersetzt.\nfahren vom Hersteller\nfür die Prüfung der                                    ee) Folgende Nummer 3.1.2.2 wird eingefügt:\nFunktionsfähigkeit des                                     „3.1.2.2 mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-\nRegelkreises vorge-                                                   System)\ngeben, entfällt diese\nAls OBD-System ist ein an Bord\nPrüfung\ndes Fahrzeugs installiertes Diagnose-\nDann für die weiteren                                                 system für die Emissionsüberwachung\nUntersuchungen . . . . . . . . 12 Monate“.                            anzusehen, das in der Lage sein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                  3621\nmuss, mit Hilfe rechnergespeicherter                                über die genormte Diagnose-\nFehlercodes Fehlfunktionen und de-                                  schnittstelle auszulesen und\nren wahrscheinliche Ursachen anzu-                                  – der Wert für Lambda mit einer\nzeigen. Es muss eine EG-Typgeneh-                                      zulässigen Abweichung von\nmigung nach den Vorschriften der                                       ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf\nRichtlinie 70/220/EWG des Rates                                        im Auspuffendrohr und\nvom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76\n– der CO-Gehalt im Abgas bei\nS. 1) über Maßnahmen gegen die\nerhöhtem Leerlauf (mindestens\nVerunreinigung der Luft durch Emis-\n2 500 min–1)\nsionen von Kraftfahrzeugen in der\nFassung der Richtlinie 98/69/EG des                                 zu prüfen.\nEuropäischen Parlaments und des                                     Gibt der Hersteller keinen Wert für\nRates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG                                 Lambda vor, ist 1 ± 3 % als zu-\nNr. L 350 S. 1) über Maßnahmen                                      lässiger Wert für Lambda anzu-\ngegen die Verunreinigung der Luft                                   setzen.\ndurch Emissionen von Kraftfahrzeu-                                  Für den CO-Gehalt bei erhöhtem\ngen und zur Änderung der Richtlinie                                 Leerlauf gilt 0,3 Vol % als höchst-\n70/220/EWG oder deren jeweils da-                                   zulässiger Wert, einschließlich\nnach geänderten, im Amtsblatt der                                   aller Toleranzen.“\nEuropäischen Gemeinschaften ver-\nöffentlichten Fassungen haben. Liegt         e) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\neine EG-Typgenehmigung nicht vor,               aa) In Satz 2 wird das Wort „Dieselkraftstoff“\nmuss die Eignung des OBD-Systems                     durch die Wörter „und vom Fahrzeughersteller\nim Sinne der vorgenannten Richtlinie                 freigegebenem Kraftstoff“ ersetzt.\nvon einer für diese Richtlinie vom              bb) In Ziffer 2 werden in Satz 7 die Wörter „in einer\nKraftfahrt-Bundesamt nach Ab-                        Bandbreite von 0,5 m–1“ durch die Wörter „bis\nschnitt 2 EG-TypV anerkannten oder                   zu einem Trübungskoeffizienten von 2,5 m–1 in\nakkreditierten Stelle bestätigt wor-                 einer Bandbreite von 0,5 m–1 und bei einem\nden sein.                                            Trübungskoeffizienten von mehr als 2,5 m–1 in\nBei der Abgasuntersuchung an die-                    einer Bandbreite von 0,7 m–1“ ersetzt.\nsen Fahrzeugen sind durchzuführen:              cc) In Ziffer 2 werden in Satz 9 nach dem Wort\n1. Sichtprüfung                                      „Fahrzeugtyp“ die Wörter „in Abhängigkeit\nvom verwendeten Kraftstoff“ eingefügt.\n– der schadstoffrelevanten Bau-\nteile einschließlich Auspuffan-        f) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein-\nlage auf Vorhandensein, Voll-             gefügt:\nständigkeit, Dichtheit und auf            „3.3     Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompres-\nBeschädigung;                                      sionszündungsmotor und alternativen An-\n– des Tankdeckels und seiner                          trieben oder Kraftstoffen\nVerliersicherung oder einer                3.3.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff\nanderen dafür vom Fahrzeug-                        Bei der Abgasuntersuchung an diesen\nhersteller eingebauten und                         Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:\nbeschriebenen Sicherungsein-\n1. Sichtprüfung\nrichtung;\nder schadstoffrelevanten Bauteile ein-\n– der Kontrollleuchte Motordiag-\nschließlich Auspuffanlage auf Vorhan-\nnose.\ndensein, Vollständigkeit, Dichtheit und\n2. Kontrolle                                                 auf Beschädigung.\nder schadstoffrelevanten System-                      2. Kontrolle\ndaten auf Einhaltung der vom                              der schadstoffrelevanten Einstelldaten\nFahrzeughersteller für das Kraft-                         auf Einhaltung der vom Fahrzeugherstel-\nfahrzeug anzugebenden Soll-                               ler für das Kraftfahrzeug anzugebenden\nwerte nach den Anleitungen des                            Sollwerte nach den Anleitungen des\nFahrzeugherstellers. Bei betriebs-                        Fahrzeugherstellers entsprechend Num-\nwarmem Motor und Katalysator                              mer 3.1 oder des Systemherstellers.\nsind\n3.3.2 bivalent, gasförmiger Kraftstoff/Ottokraft-\n– der Fehlerspeicher,                                            stoff oder\n– die abgasrelevanten System-                                   Kraftstoff für Kompressions-\ndaten                                                        zündungsmotoren oder\na) Leerlaufdrehzahl [ min–1],                                Elektroantrieb/Verbrennungsantrieb\nb) Motortemperatur [° C],                          Die Abgasuntersuchung an diesen Kraft-\nc) Istwerte, die eine Aussage                      fahrzeugen ist\nüber die Funktionsfähigkeit                    – nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach\ndes Systems erlauben,                             Nummer 3.1 oder","3622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\n– nur im Betrieb mit Kraftstoff nach Num-    1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verord-\nmer 3.2 oder                               nung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3110) geändert\n– entsprechend dem vom Fahrzeug- oder        worden ist, wird wie folgt geändert:\nSystemhersteller vorgegebenen Verfah-\nren                                        1. In der Gebührennummer 413.6.1 werden die Wörter\n„nach Nummer 3.1“ durch die Wörter „nach den Num-\ndurchzuführen.“                                  mern 3.1.1 oder 3.1.2.1“ ersetzt.\ng) In Nummer 4.2 Satz 2 wird die Angabe „Bundes-\nminister für Verkehr“ durch die Angabe „Bundes-      2. Nach der Gebührennummer 413.6.1 wird folgende\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-              neue Gebührennummer eingefügt:\nwesen“ ersetzt.\n„413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der\nh) Der Nummer 4.3 werden folgende Sätze angefügt:                      Anlage XIa zur StVZO 15 bis 45“.\n„Die verwendete Softwareversion muss auf der\nPrüfbescheinigung mit ausgedruckt werden. Die        3. Die bisherige Gebührennummer 413.6.2 wird Gebüh-\nzulässigen Softwareversionen werden vom Bun-             rennummer 413.6.3 und wie folgt geändert:\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-           Die Wörter „nach Nummer 3.2“ werden durch die\nwesen mit Zustimmung der zuständigen obersten            Wörter „nach den Nummern 3.2 oder 3.3“ ersetzt.\nLandesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.“\n4. In der Gebührennummer 417 wird die Angabe „StVZO“\n9.  Nach Anlage XIa wird die aus dem Anhang zu dieser            durch die Wörter „oder der Prüfbescheinigung über die\nVerordnung ersichtliche Anlage XIb eingefügt.                Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Gebührenordnung                                               Artikel 3\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr                                          Inkrafttreten\nDer 3. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenord-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                3623\nA n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9\n„Anlage XIb\n(zu § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2)\nUntersuchungsstellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen\n(AU-Untersuchungsstellen)\n1.    Allgemeines\n1.1   Abgasuntersuchungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durch-\nzuführen.\n1.2   Die in § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2 genannten Personen oder Stellen dürfen Abgasuntersuchungen nach § 47a\nAbs.1 in Verbindung mit Anlage XIa nur an den Stellen durchführen, an denen die in dieser Anlage beschriebenen\nEinrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der vorgesehenen Abgasuntersuchungen\nvorhanden und die bei amtlich anerkannten Werkstätten oder Eigenüberwachern in der Anerkennung genannt\nsind. Die Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIIId sind entsprechend anzuwenden.\n1.3   Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist\nvom Inhaber oder Nutzer der AU-Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten,\nist die Durchführung von AU bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.\n2.    Einrichtungen und Ausstattungen\nIn Abhängigkeit von den durchzuführenden Abgasuntersuchungen müssen ständig vorhanden sein:\n2.1   AU-Untersuchungsstelle\n2.1.1 geeigneter, geschlossener Prüfraum;\n2.1.2 Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung für die zu untersuchenden Kraftfahr-\nzeuge.\n2.2   Prüf- und Messgeräte\n2.2.1 Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors;\n2.2.2 Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl;\n2.2.3 geeichtes CO-Abgasmessgerät oder ein geeichtes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren;\n2.2.4 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2.1 und/oder Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa\npositiv begutachtetes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa\nzugelassenen Softwareversion;\n2.2.5 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgas-\nmessgerät für Kompressionszündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Soft-\nwareversion.\n2.3   Sonstige Unterlagen\nZur laufenden Unterrichtung der Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der betrauten Prüf-\ningenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, der für die Durchführung der Abgasunter-\nsuchung verantwortlichen Personen und der gegebenenfalls dafür eingesetzten Fachkräfte sind die nachfolgend\naufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:\n2.3.1 Die für die Abgasuntersuchungen einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\njeweils gültigen Fassung;\n2.3.2 Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen – oder die fachlich\neinschlägigen Auszüge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlich sind, aus dem Verkehrs-\nblatt, wenn sie von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung gegenüber den Werkstätten ver-\npflichten, ausgegeben worden sind;\n2.3.3 Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrzeuggruppen zur Durchführung der Abgas-\nuntersuchungen bezüglich der Grenz-, Einstell- oder Vergleichswerte;\n2.3.4 Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und des Datums sowie des Datums der\nweiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung, bis zu dem die Schulung der\njeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. Für amtlich anerkannte Sachverständige oder\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisatio-\nnen ist der AU-Schulungsnachweis im Rahmen des Nachweises der Fortbildung nach § 11 Abs. 2 des Kraftfahr-\nsachverständigengesetzes oder Anlage VIIIb Nr. 2.5 zu führen.“"]}