{"id":"bgbl1-2001-68-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":68,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_68.pdf#page=35","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)","law_date":"2001-12-09T00:00:00Z","page":3607,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001             3607\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung\nfür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(LAP-TelekomV)\nVom 9. Dezember 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechts-                                      Abschnitt 3\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,                                    Übernahme anderer\n2353), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom                  Bewerberinnen oder anderer Bewerber\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1688) eingefügt worden        § 21 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf\nVorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:             § 22 Auswahlverfahren\n§ 23 Qualifizierungsphase\nInhaltsübersicht                         § 24 Feststellungsverfahren\n§ 25 Übernahme in die neue Laufbahn\nKapitel 1\nGeltungsbereich, Laufbahnen                                               Kapitel 4\n§ 1 Geltungsbereich                                                   Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes\n§ 2 Laufbahnen\nAbschnitt 1\n§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst\nRegelaufstieg\n§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst\n§ 26 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst\n§ 27 Auswahlverfahren\n§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst\n§ 28 Einführung\n§ 29 Feststellungsverfahren\nKapitel 2\n§ 30 Übertragung von Ämtern\nAufstieg für besondere Verwendungen\nin Laufbahnen des mittleren Dienstes\nAbschnitt 2\n§ 7 Zulassungsvoraussetzungen\nAufstieg für besondere Verwendungen\n§ 8 Auswahlverfahren\n§ 31 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 9 Einführung\n§ 32 Auswahlverfahren\n§ 10 Feststellungsverfahren\n§ 33 Einführung\n§ 11 Übertragung von Ämtern\n§ 34 Feststellungsverfahren\nKapitel 3                         § 35 Übertragung von Ämtern\nAufstieg und Übernahme\nKapitel 5\nin Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nSonstige Vorschriften\nAbschnitt 1\n§ 36 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte\nAufstieg für besondere Verwendungen\n§ 37 Ausführungsanweisungen\n§ 12 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 38 Übergangsvorschriften\n§ 13 Auswahlverfahren\n§ 39 Inkrafttreten\n§ 14 Einführung\n§ 15 Feststellungsverfahren\nKapitel 1\n§ 16 Übertragung von Ämtern\nGeltungsbereich, Laufbahnen\nAbschnitt 2\nÜbernahme auf Grund                                                    §1\neiner gleichwertigen Befähigung\nGeltungsbereich\n§ 17 Anerkennung der Befähigung\n(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b\n§ 18 Geeignete Studienabschlüsse\nAbs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Post-\n§ 19 Einführung                                               personalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom AG\n§ 20 Übernahme in die neue Laufbahn                           im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten.","3608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für den Aufstieg   3. in den Beförderungsämtern\n(Regel- und Verwendungsaufstieg) und für den Erwerb der\na) der Besoldungsgruppe A 4      Fernmeldeober-\nLaufbahnbefähigung auf Grund eines nachträglichen Hoch-\nwartin/Fernmelde-\nschulabschlusses und als andere Bewerberinnen und\noberwart oder Post-\nBewerber gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die\nhauptschaffnerin/\nzur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Tele-\nPosthauptschaffner,\nkom AG oder einem anderen Unternehmen des Konzerns\nDeutsche Telekom beurlaubt sind, wenn                           b) der Besoldungsgruppe A 5      Fernmeldehaupt-\n1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1                                           wartin/Fernmelde-\nder Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,                                              hauptwart oder Post-\nbetriebsassistentin/\n2. die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der                                              Postbetriebs-\nMaßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Be-                                               assistent,\nwertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG für\ndie dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und           c) der Besoldungsgruppe A 6      Fernmeldehaupt-\nBeamten nach Art und Schwierigkeit mindestens                                                wartin/Fernmelde-\nden Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder                                             hauptwart oder Post-\ndes Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht                                           betriebsassistentin/\nund                                                                                          Postbetriebs-\nassistent.\n3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen\nBeurteilungen des Konzernunternehmens denen für            (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\ndie bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt             des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen\nbeschäftigen Beamtinnen und Beamten vergleichbar         posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer\nsind.                                                    Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nÜber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1           1. in der Probezeit                 Fernmeldeoberwartin\nNr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen              bis zur Anstellung               zur Anstellung (z. A.)/\nTelekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1                                           Fernmeldeoberwart\nNr. 2 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und                                          zur Anstellung (z. A.)\ndes gehobenen Dienstes auf andere Organisationsein-                                              oder Postoberwartin\nheiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse                                              zur Anstellung (z. A.)/\neiner Dienstbehörde ausüben, übertragen.                                                         Postoberwart zur\nAnstellung (z. A.),\n§2                              2. im Eingangsamt                   Fernmeldeoberwartin/\nLaufbahnen                              (Besoldungsgruppe A 4)           Fernmeldeoberwart\noder Postoberwartin/\nFür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten                                            Postoberwart,\nBeamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der\nDeutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als ein-         3. in den Beförderungsämtern\ngerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die        a) der Besoldungsgruppe A 5      Fernmeldehaupt-\nihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter                                         wartin/Fernmelde-\nder jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen;                                          hauptwart oder Post-\nin den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der                                           hauptwartin/Post-\nBesoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.                                                        hauptwart,\nb) der Besoldungsgruppe A 6      Fernmeldehaupt-\n§3                                                                  wartin/Fernmelde-\nLaufbahnämter im einfachen Dienst                                                     hauptwart oder Post-\nhauptwartin/Post-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen                                              hauptwart.\ndes einfachen Fernmeldedienstes und des einfachen\nPostdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                                §4\n1. in der Probezeit                  Fernmeldewartin                    Laufbahnämter im mittleren Dienst\nbis zur Anstellung               zur Anstellung (z. A.)/\nFernmeldewart zur         (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\nAnstellung (z. A.) oder des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Post-\nPostoberschaffnerin     dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende\nzur Anstellung (z. A.)/ Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nPostoberschaffner       1. in der Probezeit       Fernmeldesekretärin\nzur Anstellung (z. A.),    bis zur Anstellung     zur Anstellung (z. A.)/\n2. im Eingangsamt                    Fernmeldewartin/                                  Fernmeldesekretär zur Anstel-\n(Besoldungsgruppe A 3)           Fernmeldewart oder                                lung (z. A.) oder Postsekretärin\nPostoberschaff-                                   zur Anstellung (z. A.)/\nnerin/Postober-                                   Postsekretär zur Anstellung\nschaffner,                                        (z. A.),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3609\n2. im Eingangsamt                 Fernmeldesekretärin/        (3) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-\n(Besoldungsgruppe A 6)         Fernmeldesekretär         aufsteigern in den mittleren Dienst (§§ 7 bis 11) kann\noder Postsekretärin/      höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 und nur im\nPostsekretär,             Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der\n3. in den Beförderungsämtern                                Besoldungsgruppe A 8 übertragen werden.\na) der Besoldungsgruppe A 7   Fernmeldeober-\nsekretärin/Fernmelde-                                 §5\nobersekretär oder                    Laufbahnämter im gehobenen Dienst\nPostobersekretärin/\nPostobersekretär,            (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\nb) der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehaupt-              des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen Post-\nsekretärin/Fernmelde-      und Fernmeldedienstes und des gehobenen Postdienstes\nhauptsekretär oder         führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst-\nPosthauptsekretärin/       und Amtsbezeichnungen:\nPosthauptsekretär,         1. in der Probezeit                 Postinspektorin\nc) der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebs-              bis zur Anstellung              zur Anstellung (z. A.)/\ninspektorin/Fern-                                             Postinspektor zur\nmeldebetriebs-                                                Anstellung (z. A.),\ninspektor oder\nPostbetriebs-              2. im Eingangsamt                   Fernmeldeinspektorin/\ninspektorin/Post-             (Besoldungsgruppe A 9)          Fernmeldeinspektor\nbetriebsinspektor.                                            oder Postinspektorin/\nPostinspektor,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\ndes mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren        3. in den Beförderungsämtern\nposttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer\nFachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:           a) der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeober-\ninspektorin/Fern-\n1. in der Probezeit              Technische Fern-                                              meldeoberinspektor\nbis zur Anstellung            meldeobersekretärin                                           oder Postober-\nzur Anstellung (z. A.)/                                       inspektorin/Post-\nTechnischer Fern-                                             oberinspektor,\nmeldeobersekretär\nzur Anstellung (z. A.)        b) der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/\noder Technische                                               Fernmeldeamtmann\nPostobersekretärin                                            oder Postamtfrau/\nzur Anstellung (z. A.)/                                       Postamtmann,\nTechnischer Post-\nc) der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/\nobersektreär zur\nFernmeldeamtsrat\nAnstellung (z. A.),\noder Postamtsrätin/\n2. im Eingangsamt                Technische Fern-                                              Postamtsrat,\n(Besoldungsgruppe A 7)        meldeobersekretärin/\nTechnischer Fern-             d) der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeober-\nmeldeobersekretär                                             amtsrätin/Fernmelde-\noder Technische                                               oberamtsrat oder\nPostobersekretärin/                                           Postoberamtsrätin/\nTechnischer Post-                                             Postoberamtsrat.\nobersekretär,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\n3. in den Beförderungsämtern                                des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des ge-\na) der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fern-             hobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen\nmeldehauptsekretärin/      hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer\nTechnischer Fern-          Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nmeldehauptsekretär\noder Technische            1. in der Probezeit\nPosthauptsekretärin/          bis zur Anstellung\nTechnischer Post-             a) Beamtinnen und Beamte         Technische Fern-\nhauptsekretär,                    ohne Fachhochschulab-        meldeinspektorin zur\nb) der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fern-                    schluss (Besoldungs-         Anstellung (z. A.)/\nmeldebetriebs-                    gruppe A 9)                 Technischer Fern-\ninspektorin/Tech-                                             meldeinspektor zur\nnischer Fernmeldebe-                                          Anstellung (z. A.) oder\ntriebsinspektor                                               Technische Post-\noder Technische                                               inspektorin zur An-\nPostbetriebs-                                                 stellung (z. A.)/\ninspektorin/Tech-                                             Technischer Post-\nnischer Post-                                                 inspektor zur An-\nbetriebsinspektor.                                            stellung (z. A.),","3610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nb) Beamtinnen und Beamte       Technische Fern-              (3) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-\nmit Fachhochschul-         meldeoberinspektorin       aufsteigern in den gehobenen Dienst (§§ 12 bis 16) kann\nabschluss (Besoldungs-     zur Anstellung (z. A.)/    höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 und nur im\ngruppe A 10)               Technischer Fernmel        Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der\ndeoberinspektor zur        Besoldungsgruppe A 12 übertragen werden.\nAnstellung (z. A.) oder\nTechnische Post-\n§6\noberinspektorin zur\nAnstellung (z. A.)/                    Laufbahnämter im höheren Dienst\nTechnischer Post-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\noberinspektor zur\ndes höheren fernmeldetechnischen Dienstes, des höheren\nAnstellung (z. A.),\nPost- und Fernmeldedienstes, des höheren posttechni-\nschen und des höheren hochbautechnischen Dienstes\n2. im Eingangsamt\nführen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\na) Beamtinnen und Beamte       Technische Fern-           1. in der Probezeit                 Posträtin zur An-\nohne Fachhochschul-        meldeinspektorin/              bis zur Anstellung             stellung (z. A.)/\nabschluss (Besoldungs-     Technischer Fern                                              Postrat zur An-\ngruppe A 9)                meldeinspektor oder                                           stellung (z. A.),\nTechnische Post            2. im Eingangsamt\ninspektorin/                   (Besoldungsgruppe A 13)        Posträtin/Postrat,\nTechnischer Post-\n3. in den Beförderungsämtern\ninspektor,\na) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/\nb) Beamtinnen und Beamte       Technische Fern-                                              Postoberrat,\nmit Fachhochschul-         meldeoberinspektorin/          b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/\nabschluss (Besoldungs-     Technischer Fern                                              Postdirektor,\ngruppe A 10)               meldeoberinspektor\noder Technische                c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirek-\nPostoberinspektorin/                                          torin/Leitender Post-\nTechnischer Post-                                             direktor oder Abtei-\noberinspektor,                                                lungspräsidentin/\nAbteilungspräsident,\n3. in den Beförderungsämtern                                     d) der Besoldungsgruppe B 2    Abteilungspräsidentin/\nAbteilungspräsident,\na) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fern-\ne) der Besoldungsgruppe B 3    Leitende Post-\nmeldeoberinspektorin/\ndirektorin/Leitender\nTechnischer Fern-\nPostdirektor.\nmeldeoberinspektor\noder Technische               (2) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-\nPostoberinspektorin/       aufsteigern in den höheren Dienst (§§ 31 bis 35) kann\nTechnischer Post-          höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 und nur im\noberinspektor,             Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der\nBesoldungsgruppe A 15 übertragen werden.\nb) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fern-\nmeldeamtfrau/\nTechnischer Fern-                                  Kapitel 2\nmeldeamtmann oder\nTechnische Postamt-                 Aufstieg für besondere Verwendungen\nfrau/Technischer                    in Laufbahnen des mittleren Dienstes\nPostamtmann,\n§7\nc) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fern-                           Zulassungsvoraussetzungen\nmeldeamtsrätin/\nTechnischer Fern-             Beamtinnen und Beamte, die einer Laufbahn des ein-\nmeldeamtsrat oder          fachen Dienstes angehören, können nach Maßgabe des\nTechnische Post-           § 13 Abs. 1 und 2 der Postlaufbahnverordnung in Verbin-\namtsrätin/Tech-            dung mit den §§ 16 und 23 Abs. 1 und 2 der Bundeslauf-\nnischer Postamtsrat,       bahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendun-\ngen in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen\nd) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fern-             werden.\nmeldeoberamtsrätin/\nTechnischer Fern-                                     §8\nmeldeoberamtsrat                                Auswahlverfahren\noder Technische\nPostoberamtsrätin/            (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nTechnischer Post-          stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-\noberamtsrat.               wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3611\nwelche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer             und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren\nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den           und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase\nVerwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme          besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.\nam Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen           Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für\nTelekom AG oder die von ihm bestimmte Stelle auf Grund        die Präsenzseminare muss mindestens der Stundenzahl\nder Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Voraus-           einer einmonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter\nwahl treffen.                                                 den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nkann die Einführung auch während der Beurlaubung auf\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\noder einem Beamten des höheren oder des gehobenen             Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen stattfin-\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer         den. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen\nBeamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des             des Verwendungsbereichs auszurichten.\nmittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In        (3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-\ndie Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen            mäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter\nTelekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4             Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durch-\nAbs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahr-               laufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen\nnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG          Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden\nbeurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden, die         können.\nmit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine\nBeamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu        (4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält die\neinem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche               Beamtin oder der Beamte eine Beurteilung über die Ein-\nTelekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren teil, kann     führung.\neine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses Unterneh-\nmens als Beisitzende oder Beisitzender berufen werden.\nSie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beurlaubter                                       § 10\nBeamter sein und die persönlichen Voraussetzungen nach                           Feststellungsverfahren\nSatz 1 und die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 2\nerfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im Einzelfall            (1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-\nnicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer An-      geschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf\ngestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden         der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten\ndurch den Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine         während der Einführung erbrachten Leistungen und der\nvon ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein  dort erworbenen Kenntnisse.\nErsatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur              (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder    einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender\nanwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei       oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des         Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin\nVorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ihre        oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Bei-\nSitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können meh-       sitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.\nrere Auswahlkommissionen gebildet werden.\n(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7 der\n(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\nBundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\ndem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkom-\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute\nmission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des\nVorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf\nBewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vor-\neinmal wiederholt werden.\ngesetzten für den Verwendungsaufstieg.\n(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\n§ 11\nwahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten\nmit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren Be-                           Übertragung von Ämtern\nreich die Maßnahme durchgeführt wird, über die Zulas-\nEin Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und\nsung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verwen-\nBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den\ndungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen\nAufgaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn\nUnternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durch-\nbewährt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss\ngeführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der Deut-\nschen Telekom AG. Nicht zugelassene Bewerberinnen             an die Einführung und dauert sechs Monate. Unter den\nund Bewerber können an einem weiteren Auswahlverfah-          Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die\nren teilnehmen.                                               Bewährung auch während der Beurlaubung auf Arbeits-\nplätzen bei einem Konzernunternehmen erbracht werden.\nSie kann um höchstens die Hälfte verkürzt werden,\n§9                                wenn in der Bewährungszeit erheblich über dem Durch-\nEinführung                            schnitt liegende Leistungen erbracht werden. Auf die\nBewährungszeit werden Zeiten eines erfolgreichen Ein-\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nsatzes auf Arbeitsposten des Konzerns Deutsche Tele-\nBeamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2\nkom angerechnet, die nach Art und Schwierigkeit den\nund 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der\nArbeitsposten im Verwendungsbereich der neuen Lauf-\nneuen Laufbahn eingeführt.\nbahn mindestens gleichwertig sind und bereits vor Beginn\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbil- der Einführung geleistet und nicht zu deren Verkürzung\ndung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs          genutzt wurden.","3612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nKapitel 3                             (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 29 Abs. 7\nder Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,\nAufstieg und Übernahme                        legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute\nin Laufbahnen des gehobenen Dienstes                  Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf\neinmal wiederholt werden.\nAbschnitt 1\nAufstieg für besondere Verwendungen\n§ 16\n§ 12                                              Übertragung von Ämtern\nZulassungsvoraussetzungen                         Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und\nBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den\nBeamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn\nAufgaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn\ndes mittleren Dienstes angehören, können nach Maßgabe\nbewährt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss\ndes § 13 Abs. 1 und 3 der Postlaufbahnverordnung in\nan die Einführung und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt\nVerbindung mit den §§ 16 und 29 Abs. 1 und 2 der\nentsprechend.\nBundeslaufbahnverordnung zum Verwendungsaufstieg\nin eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen\nwerden.\n§ 13                                                   Abschnitt 2\nAuswahlverfahren                                       Übernahme auf Grund\neiner gleichwertigen Befähigung\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nstieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-\nwahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,                                   § 17\nwelche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer                           Anerkennung der Befähigung\nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den\nVerwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt        Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Lauf-\nentsprechend.                                                 bahn des einfachen oder des mittleren Dienstes\nangehören, kann der Vorstand der Deutschen Telekom\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\nAG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nBundeslaufbahnverordnung die Befähigung für eine Lauf-\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Be-\nbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie\namten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8\nAbs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.    1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich\nabgeschlossen haben und\n§ 14                              2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen\nEinführung                               Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nBeamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2                                        § 18\nund 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der                        Geeignete Studienabschlüsse\nneuen Laufbahn eingeführt.\n(1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbil- bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der\ndung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs          Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule\nund einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren        mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der\nund einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase         Nachrichtentechnik geeignet.\nbesteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.\nDer Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für       (2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst\ndie Präsenzseminare muss mindestens der Stundenzahl           bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der\neiner zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen.            Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule\nmit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-     Betriebswirtschaftslehre geeignet.\nsprechend.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf\n§ 15                              Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG\nFeststellungsverfahren                      weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die\nmindestens zwei Praxissemester und das Erbringen\n(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-    schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vor-\ngeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf        geschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von\nder Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten              Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschul-\nwährend der Einführung erbrachten Leistungen und der          prüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachge-\ndort erworbenen Kenntnisse.                                   wiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine aus-\n(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder           reichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen\neinem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender           des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den\noder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten            wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn\ndes gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2           des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG\nSatz 2 bis 11 gilt entsprechend.                              entsprechen, mit Erfolg verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3613\n§ 19                                                           § 23\nEinführung                                                Qualifizierungsphase\nDie Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs            (1) Die Qualifizierungsphase dauert 24 Monate. Sie\nwerden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahn-              gliedert sich in eine praktische Ausbildung auf Arbeits-\nverordnung in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die       posten des gehobenen Dienstes der angestrebten Lauf-\nEinführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und         bahn von 19 Monaten Dauer und eine wissenschafts-\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                     orientierte theoretische Ausbildung mit Präsenzseminaren\nvon insgesamt fünf Monaten Dauer sowie – parallel dazu –\n§ 20                             einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase. Die\nÜbernahme in die neue Laufbahn                   Lehrtexte werden in der Freizeit bearbeitet. Die Inhalte der\nQualifizierungsphase sind auf die Anforderungen der\nNach erfolgreichem Abschluss der Einführung können         neuen Laufbahn auszurichten. Unter den Vorausset-\ndie Beamtinnen und Beamten in die neue Laufbahn über-         zungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Qua-\nnommen werden. Ein Amt der neuen Laufbahn darf den            lifizierungsphase auch während der Beurlaubung auf\nBeamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie        Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen durch-\nsich in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die       laufen werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nBewährungszeit beginnt im Anschluss an die Einführung\nund dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.         (2) Während der Qualifizierungsphase haben die Be-\namtinnen und Beamten folgende Prüfungen abzulegen\nund Leistungsnachweise zu erbringen:\nAbschnitt 3                             1. Schriftliche Prüfung I,\nÜbernahme anderer                            2. Schriftliche Prüfung II,\nBewerberinnen oder anderer Bewerber                         3. Projektarbeit und\n§ 21                             4. Mündliche Prüfung.\nZuerkennung der Laufbahnbefähigung                      (3) Die schriftliche Prüfung I wird nach zehn Monaten\nabgelegt. Sie besteht aus einer zweistündigen Aufsichts-\nBeamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn         arbeit. Prüfungsgegenstand sind die bis dahin vermittel-\ndes mittleren Dienstes angehören, kann die Befähigung         ten theoretischen Ausbildungsinhalte. Die Aufsichtsarbeit\nfür eine Laufbahn des gehobenen Dienstes als andere           wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder\nBewerberinnen oder Bewerber nach Maßgabe des § 14             nach Festlegung durch den Vorstand der Deutschen Tele-\nder Postlaufbahnverordnung zuerkannt werden, wenn             kom AG von der für die Aufgabenstellung zuständigen\n1. sie auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung dafür      Stelle bewertet. Die schriftliche Prüfung I ist bestanden,\ngeeignet sind und eine Qualifizierungsphase nach § 23     wenn mindestens ein ausreichendes Ergebnis erzielt\nerfolgreich durchlaufen haben und                         wurde. Im Falle des Nichtbestehens kann sie nach Ablauf\n2. ihre Befähigung für die neue Laufbahn in einem er-         von drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird die\ngänzenden Feststellungsverfahren festgestellt worden      Wiederholungsprüfung nicht bestanden, scheidet die oder\nist.                                                      der Betroffene aus der Qualifizierungsphase aus.\n§ 22                                 (4) Die schriftliche Prüfung II wird nach 18 Monaten\nabgelegt. Sie besteht aus zwei jeweils vierstündigen Auf-\nAuswahlverfahren                          sichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten Rechtsgrund-\n(1) Vor Beginn der Qualifizierungsphase wird in einem      lagen, Wirtschaft, Personalwesen, Telekommunikation/\nAuswahlverfahren vor einer Auswahlkommission fest-            Multimedia und Konzern Deutsche Telekom. Die Themen-\ngestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund         stellung soll so ausgerichtet sein, dass bei der Bewertung\nihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für die     der Arbeiten die Fähigkeit der Teilnehmerinnen und Teil-\nÜbernahme geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-          nehmer zur Anwendung des erworbenen Fachwissens\nsprechend.                                                    beurteilt werden kann. Beide Aufsichtsarbeiten werden\nvon zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zunächst\n(2) Am Auswahlverfahren darf teilnehmen, wer sich zu       unabhängig voneinander bewertet. Die endgültige Be-\nBeginn der Qualifizierungsphase im Beamtenverhältnis          wertung legt der Prüfungsausschuss fest. Die Ergebnisse\nauf Lebenszeit befindet und in einer Dienstzeit von min-      beider Aufsichtsarbeiten werden zu gleichen Teilen bei der\ndestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines          Festsetzung der Endnote der schriftlichen Prüfung II be-\nAmtes des mittleren Dienstes bewährt sowie das 28., aber      rücksichtigt. Diese ist bestanden, wenn in jeder Aufsichts-\nnoch nicht das 47. Lebensjahr vollendet hat.                  arbeit mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte er-\n(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin        reicht wurden. Im Falle des Nichtbestehens kann sie nach\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsit-           Ablauf von drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird\nzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder             die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, scheidet die\nBeamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8          Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus der Qualifizierungs-\nAbs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.                       phase aus.\n(4) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf             (5) In der Zeit vom 19. bis 23. Monat ist von den Teil-\ndem Ergebnis schriftlicher und bei deren Bestehen auch        nehmerinnen und Teilnehmern eine vierwöchige Projekt-\nmündlicher Arbeiten, der letzten Beurteilung der Bewer-       arbeit über ein Thema mit aktuellem Bezug zur Praxis zu\nberin oder des Bewerbers sowie einer Eignungsaussage          fertigen. Sie ist schriftlich auszuarbeiten und im Rahmen\nder oder des Vorgesetzten. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.      eines Vortrags vorzustellen. In die Bewertung der Projekt-","3614            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\narbeit gehen das Ergebnis der schriftlichen Ausarbeitung       sich in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die\nund ihrer Vorstellung jeweils zur Hälfte ein. Der Vorstand     Bewährungszeit beginnt im Anschluss an die positive\nder Deutschen Telekom AG bestimmt die Stellen, welche          Feststellung des Ausschusses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1\ndie Themen vergeben und bewerten. Die Bewertung hat            und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nkeinen Einfluss auf die Fortführung der Maßnahme.\n(6) Innerhalb der letzten zwei Wochen der Qualifizie-\nrungsphase findet eine mündliche Prüfung statt. Hierzu                                   Kapitel 4\nwerden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen,\ndie insgesamt mindestens acht Wochen auf Arbeits-                   Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes\nplätzen außerhalb ihres Stammressorts eingesetzt waren.\nAn der mündlichen Prüfung nehmen alle Mitglieder des                                  Abschnitt 1\nPrüfungsausschusses und jeweils höchstens fünf zu\nRegelaufstieg\nprüfende Beamtinnen und Beamte teil. Sie dient der Fest-\nstellung der umfassenden beruflichen Handlungskom-\npetenz und darf keine einseitige Wissensprüfung sein. Ihre                                 § 26\nDauer soll 30 Minuten für jede zu prüfende Beamtin und                        Zulassungsvoraussetzungen\njeden zu prüfenden Beamten nicht unterschreiten. Die\nmündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ein              Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn\nausreichendes Ergebnis erzielt wurde. Mit Bestehen der         des gehobenen Dienstes angehören, können nach Maß-\nmündlichen Prüfung ist die Qualifizierungsphase erfolg-        gabe des § 12 Abs. 3 der Postlaufbahnverordnung in Ver-\nreich abgeschlossen. Im Falle des Nichtbestehens kann          bindung mit den §§ 16 und 33 Abs. 1 und 2 der Bundes-\ndie mündliche Prüfung frühestens nach Ablauf von drei          laufbahnverordnung zum Regelaufstieg in eine Laufbahn\nMonaten einmal wiederholt werden. Den Termin legt der          des höheren Dienstes zugelassen werden.\nPrüfungsausschuss fest. Die Qualifizierungsphase ver-\nlängert sich entsprechend. Wird die Wiederholungs-                                         § 27\nprüfung nicht bestanden, scheidet die Teilnehmerin oder\nder Teilnehmer aus der Qualifizierungsphase aus.                                    Auswahlverfahren\n(7) Prüfungsausschuss im Sinne der Absätze 3, 4 und 6          (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum\nist der in § 24 Abs. 1 genannte Ausschuss.                     Regelaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer\n(8) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der          Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer sind im zwölften Monat          und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und\nund erneut in den letzten vier Wochen der Qualifizierungs-     fachlichen Leistung für den Regelaufstieg geeignet sind.\nphase vor der mündlichen Prüfung zu beurteilen. In beiden      Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vor-\nBeurteilungen muss mindestens ein mittleres Gesamtur-          stand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf\nteil (mindestens „erfüllt die Anforderungen weitgehend“)       Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine\nerreicht werden. Wird dieses Gesamturteil nicht erreicht,      Vorauswahl treffen.\nscheidet die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus der             (2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\nQualifizierungsphase aus.                                      oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsit-\nzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder\n§ 24                             Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die\nFeststellungsverfahren                     Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deut-\nschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein\n(1) Die Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte        Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und\ndie erforderliche Befähigung für die angestrebte Laufbahn      Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.\nbesitzt, trifft ein unabhängiger Ausschuss. Dieser besteht\naus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                  (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei           dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\nBeamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes            kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\nals Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt ent-           des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vor-\nsprechend.                                                     gesetzten für den Regelaufstieg sowie den Ergebnissen\nschriftlicher und mündlicher Einzel- und Gruppenarbeiten.\n(2) Der Ausschuss trifft seine Feststellung auf Grund\nder Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs, der abge-             (4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nlegten Prüfungen und der Projektarbeit sowie der während       wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen\nder Qualifizierungsphase erstellten Beurteilungen. Kann        Telekom AG über die Zulassung zum Regelaufstieg. Nicht\ndie Befähigung nicht festgestellt werden, legt der Aus-        zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber können an\nschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung        einem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.\nmöglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wie-\nderholt werden.                                                                            § 28\n§ 25                                                      Einführung\nÜbernahme in die neue Laufbahn\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nNach erfolgreichem Abschluss der Einführung können          Beamten werden nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 der\ndie Beamtinnen und Beamten in die neue Laufbahn über-          Bundeslaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen\nnommen werden. Ein Amt der neuen Laufbahn darf den             Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre\nBeamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie         und sechs Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001              3615\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-                                § 32\nbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\nAuswahlverfahren\neinen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von\nin der Regel sechs Monaten Dauer, von dem ein Teil-              (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nabschnitt von zwei Monaten praxisbegleitend gestaltet         stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-\nwerden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen     wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,\ndurch Verwaltungsvorschrift geregelt.                         welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer\n(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.        Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den\nVerwendungsaufstieg geeignet sind. § 27 Abs. 1 Satz 2\n(4) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Bil-       gilt entsprechend.\ndungsgangs, dessen Einzelheiten durch Verwaltungs-\nvorschrift geregelt werden, fertigt die Beamtin und der          (2) § 27 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.\nBeamte mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolg-            (3) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nreiche Teilnahme am Bildungsgang ist festzustellen. Vor       wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen\nBeginn des Feststellungsverfahrens erhält die Beamtin         Telekom AG über die Zulassung zum Verwendungsauf-\nund der Beamte eine Beurteilung über die praktische           stieg. Nicht zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber\nEinführung.                                                   können an einem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.\n§ 29                                                        § 33\nFeststellungsverfahren\nEinführung\n(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nabgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf\nBeamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Satz 2\nder Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten\nund 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der\nwährend der Einführung erbrachten Leistungen und der\nneuen Laufbahn eingeführt.\ndort erworbenen Kenntnisse.\n(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\n(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungs-\neinem Beamten des höheren Dienstes in leitender Funk-\nbereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit\ntion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Be-\neiner Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.\namtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Bei-\nsitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den            (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-\nVorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes          sprechend.\nMitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2\nSatz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.                                         § 34\n(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33 Abs. 7                             Feststellungsverfahren\nder Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,\nlegt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute          (1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-\nVorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf      geschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf\neinmal wiederholt werden.                                     der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten\nwährend der Einführung erbrachten Leistungen und der\ndort erworbenen Kenntnisse.\n§ 30\n(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder\nÜbertragung von Ämtern                       einem Beamten des höheren Dienstes in leitender Funk-\ntion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Be-\nEin Amt der neuen Laufbahn darf Beamtinnen und\namtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Bei-\nBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Auf-\nsitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den\ngaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungs-\nVorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes\nzeit beginnt im Anschluss an die Einführung und dauert ein\nMitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2\nJahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nSatz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.\n(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 7\nder Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,\nAbschnitt 2                             legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute\nAufstieg für besondere Verwendungen                        Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf\neinmal wiederholt werden.\n§ 31\n§ 35\nZulassungsvoraussetzungen\nÜbertragung von Ämtern\nBeamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn\ndes gehobenen Dienstes angehören, können nach Maß-               Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und\ngabe des § 13 Abs. 1 und 4 der Postlaufbahnverordnung         Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Auf-\nin Verbindung mit den §§ 16 und 33a Abs. 1 und 2 der          gaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn be-\nBundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere           währt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss\nVerwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes            an die Einführung und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5\nzugelassen werden.                                            gilt entsprechend.","3616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nKapitel 5                                                      § 37\nSonstige Vorschriften                                     Ausführungsanweisungen\nDie zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen\n§ 36                             Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Telekom\nSchwerbehinderte                         AG in Ausführungsanweisungen.\nBeamtinnen und Beamte                                                   § 38\n(1) Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten                              Übergangsvorschriften\nwerden in Auswahl- und Feststellungsverfahren sowie\nfür die Erbringung von Leistungsnachweisen, Einzel- und         Maßnahmen, zu denen der Vorstand der Deutschen\nGruppenarbeiten auf Antrag die ihrer Behinderung an-         Telekom AG bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung\ngemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie         aufgerufen hat, werden nach den zum Zeitpunkt des Auf-\nrechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge-           rufs geltenden Regelungen durchgeführt. Die darin vor-\nwährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinder-       geschriebene Einführung, Qualifizierungsphase, Probe-\nten Beamtinnen und Beamten und der Schwerbehinder-           oder Bewährungszeit kann unter den Voraussetzungen\ntenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch während der Be-\nzu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,   urlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunter-\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1      nehmen durchlaufen werden. Für andere Bewerberinnen\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht     oder andere Bewerber nach § 14 der Postlaufbahnverord-\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch         nung beträgt die Probezeit ein Jahr.\nfallen, angewandt.\n§ 39\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nInkrafttreten\nvertretung nicht beteiligt, wenn die schwerbehinderte\nBeamtin oder der schwerbehinderte Beamte eine Betei-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nligung ablehnt.                                              in Kraft.\nBerlin, den 9. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}