{"id":"bgbl1-2001-68-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":68,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3574,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nGesetz\nzur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen\nund in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung\nder Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 13. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“\nersetzt.\nArtikel 1                           3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen\nÄnderung der                               Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“\nVerordnung über die Neben-                         ersetzt.\ntätigkeit der Richter im Bundesdienst\nIn § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ne-            4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig-\nbentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober           tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-\n1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der            zwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nVerordnung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2373)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche             5. § 192 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“\nArtikel 2                                        durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Bundesnotarordnung                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt                       Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-         b) In Absatz 2 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des                 durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.\nGesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“\n1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Million                   durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“                    bb) In Satz 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“\nersetzt.                                                                durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\n2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden               6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“\na) die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“               durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „250 000 Euro“ und\nb) die Wörter „eine Million Deutsche Mark“ durch die                                 Artikel 4\nAngabe „500 000 Euro“                                         Änderung des Rechtsberatungsgesetzes\nersetzt.                                                     In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend        mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“          zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom\nersetzt.                                                   26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nArtikel 5\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-               Änderung des Beurkundungsgesetzes\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes\nArtikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I           vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch\nS. 2710), wird wie folgt geändert:                             Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter „fünf-\n1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-        tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“\nsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3575\nArtikel 6                                                    Artikel 7\nÄnderung der                                           Änderung des Gesetzes\nBeratungshilfevordruckverordnung                                über die Tätigkeit europäischer\nRechtsanwälte in Deutschland\nDie Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-\nzember 1994 (BGBl. I S. 3839) wird wie folgt geändert:         Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,\n1349) wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird gestrichen.\n1. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                            durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.\na) Das Hinweisblatt wird wie folgt geändert:\n2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort „∆ικηγ\u0007ρ σ“ durch\naa) Der Abschnitt „Allgemeine Hinweise“, „Wozu            die Angabe „∆ικηγ\u0007ρ ς (Dikigoros)“ ersetzt.\nBeratungshilfe?“ wird wie folgt geändert:\naaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Verfahrens“ die Wörter „und im obligato-\nArtikel 8\nrischen Güteverfahren nach § 15a des\nGesetzes betreffend die Einführung der                                Änderung\nZivilprozessordnung“ eingefügt.                             des Gesetzes betreffend die\nEinführung der Zivilprozessordnung\nbbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe\n„20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“             Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-\nersetzt.                                     ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nbb) Der Abschnitt „Ausfüllhinweise“ wird wie folgt     zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2a des Gesetzes\ngeändert:                                         vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt\naaa) In Buchstabe C werden in Absatz 3 nach       geändert:\ndem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder\nLebenspartners“ eingefügt.                   1. In § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein-\ntausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe\nbbb) In Buchstabe F werden in Absatz 1 Satz 3\n„750 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe\n„2 301 Euro“ und die Angabe „500 DM“\ndurch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.         2. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:\nccc) Buchstabe G wird wie folgt gefasst:                                       „§ 27\nAuf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt\n„G Wenn Sie eine besondere Belastung\nMinderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessord-\ngeltend machen, bitte den Monatsbe-\nnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unter-\ntrag oder die anteiligen Monatsbeträ-\nhalt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden\nge angeben, die von Ihren Einnahmen\ndie Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über\nbzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten\nden Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember\noder Lebenspartners abgesetzt wer-\n2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.“\nden sollen. Bitte fügen sie außer\nden Belegen auf einem besonderen\nBlatt eine Erläuterung bei. Eine Unter-\nhaltsbelastung des Ehegatten oder                                 Artikel 9\nLebenspartners aus seiner früheren\nÄnderung der Verordnung\nEhe oder Lebenspartnerschaft kann\nüber die Geschäftsführung\nhier angegeben werden. Auch hohe\nund die Vergütung des Zwangsverwalters\nKreditraten können als besondere\nBelastung absetzbar sein.“                § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die\nVergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970\nb) Der Vordruck wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 185), die durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes\naa) Die Angabe „DM“ wird jeweils durch die An-         vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,\ngabe „EUR“ ersetzt.                               wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe C werden in der zweiten Zeile\nnach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder         1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLebenspartner“ eingefügt.                            „Bei der Verwaltung von Grundstücken, die durch Ver-\nmieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der\ncc) In Buchstabe E werden in der dritten Spalte\nVerwalter als Vergütung von dem im Kalenderjahr an\nnach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und das\nMiete oder Pacht eingezogenen Betrag\nWort „Lebenspartner“ eingefügt.\n1. von den ersten 500 Euro 9 vom Hundert,\n3. In Anlage 2 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe            2. von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 Euro 8 vom Hun-\n„EUR“ ersetzt.                                                   dert,","3576           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\n3. von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 Euro 7 vom Hun-            5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom\ndert und                                                      Hundert,\n4. von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 vom                6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom\nHundert.“                                                     Hundert,\n7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom\n2. In Absatz 3 wird die Angabe „60,– DM“ durch die An-               Hundert.\ngabe „30 Euro“ ersetzt.\n(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens\n500 Euro betragen.“\n3. In Absatz 4 wird die Angabe „30,– DM“ durch die An-\ngabe „15 Euro“ ersetzt.                                    2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.\nArtikel 10                           3. In § 12 Abs. 3 werden\nÄnderung der                              a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nProzesskostenhilfevordruckverordnung                         „250 Euro“ und\nDie Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung            b) die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nvom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) wird wie folgt                „125 Euro“\ngeändert:\nersetzt.\n1. Im Vordruck wird die Angabe „DM“ jeweils durch die         4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden\nAngabe „EUR“ ersetzt.\na) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„250 Euro“ und\n2. Im Abschnitt „Ausfüllhinweise“ Buchstabe G des Hin-\nweisblatts werden                                             b) die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„100 Euro“\na) die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe „2 301\nEuro“ und                                                 ersetzt.\nb) die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 Euro“         5. § 14 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Treuhänder erhält\nArtikel 11                                  1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,\nÄnderung der Insolvenzordnung                           2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom\nIn § 58 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober                    Hundert und\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des              3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom\nGesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)                         Hundert.“\ngeändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\ndurch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\ntausend Euro“ ersetzt.\n6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche\nArtikel 12                              Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der                           7. In § 17 wird die Angabe „50 und 100 Deutsche Mark“\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung                   durch die Angabe „25 und 50 Euro“ ersetzt.\nDie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert:                             Artikel 13\nÄnderung der Strafprozessordnung\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\n„§ 2                           machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom\nRegelsätze\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel\n1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse           1. § 304 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n40 vom Hundert,                                           a) In Satz 1 werden die Wörter „zweihundert Deutsche\nMark“ durch die Wörter „einhundert Euro“ ersetzt.\n2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom\nHundert,                                                  b) In Satz 2 werden die Wörter „einhundert Deutsche\nMark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.\n3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom\nHundert,\n2. In § 463c Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfzig-\n4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom               tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-\nHundert,                                                  zwanzigtausend Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3577\nArtikel 14                         des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird\nÄnderung des                           wie folgt geändert:\nGesetzes über die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen                    1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfhun-\ndert Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“\n§ 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-        ersetzt.\nfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157),\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober\n1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt   2. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-\ngeändert:                                                       sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.\n1. In Absatz 2 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“     3. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend\ndurch die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.             Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“\nersetzt.\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche\nMark“ durch die Wörter „elf Euro“ ersetzt.               4. In § 52j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“\nersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung des                           5. § 70 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Angelegenheiten                    a) In Absatz 7 wird die Absatzbezeichnung „(7)“ durch\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                       die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen         b) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ er-\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten               setzt.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt      6. In § 96 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend\ngeändert:                                                       Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\ntausend Euro“ ersetzt.\n1. In § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die\nWörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die An-         7. § 145 wird wie folgt geändert:\ngabe „100 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 56g Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche             aa) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\nMark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.                            durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.\nArtikel 16\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\ndes Gesetzes über die                              „(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen                   versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-\nmen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche\nIn § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale\ngilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patent-\nRechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\nanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.“\nmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut-       8. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\nsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                       durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nArtikel 17                                                   Artikel 19\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                                 Änderung der Patentanwalts-\nIn Nummer 1422 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des                ausbildungs- und -prüfungsverordnung\nGerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-             Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember        ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 3\n2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird die Anga-   § 30 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\nbe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.             wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“ durch\nArtikel 18\ndie Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\nÄnderung der Patentanwaltsordnung\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966            2. In § 43h Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28      Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.","3578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nArtikel 20                            1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „zehn Deutsche\nÄnderung des                               Mark“ durch die Wörter „fünf Euro“ und die Wörter\nGesetzes über die Eignungsprüfung                      „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft                  tausend Euro“ ersetzt.\nIn § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die        2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes         a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden                Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-\nist, wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die An-                tausend Euro“ ersetzt.\ngabe „250 Euro“ ersetzt.                                          b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-\nhundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 21\nÄnderung des Strafgesetzbuches                     3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nIn § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas-        a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreißigtausend\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1998                         Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntau-\n(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes           send Euro“ ersetzt.\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „zwei und höchstens zehntausend                 b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend bis\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „einen und höchstens                  zu dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die\nfünftausend Euro“ ersetzt.                                            Wörter „zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehn-\ntausend Euro“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „zweitausend bis\nArtikel 22                                   zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter\nÄnderung des Einführungs-                             „eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro“\ngesetzes zum Strafgesetzbuch                            ersetzt.\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I           4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nS. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes           „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-\nvom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:        tausend Euro“ ersetzt.\n1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche      5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweihundert\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                          Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“\nersetzt.\n2. Artikel 13 wird aufgehoben.\n6. § 56 wird wie folgt geändert:\n3. Artikel 320 wird aufgehoben.                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn bis\nfünfundsiebzig Deutsche Mark“ durch die Wörter\n„fünf bis fünfunddreißig Euro“ ersetzt.\nArtikel 23\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig\nÄnderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954                      Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“\nDas Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der                 ersetzt.\nBekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zu-\nletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni       7. In § 77b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „fünfhundert\n2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:                  Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundert-\nfünfzig Euro“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils\ndie Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die        8. § 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.                  a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter\n2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „einhunderttausend                 „zweihundertfünfzig Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „eintausendzwei-\nEuro“ ersetzt.\nhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „sechs-\nhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 24\nÄnderung des Gesetzes                         9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nüber Ordnungswidrigkeiten                         a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „zweihun-\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                dert Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I                      Euro“ ersetzt.\nS. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes          b) In Nummer 2 werden die Wörter „dreihundert\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt               Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert-\ngeändert:                                                             fünfzig Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001              3579\n10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zehn-                              Artikel 25\ntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-\nÄnderung\ntausend Euro“ ersetzt.\ndes Einführungsgesetzes zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten\n11. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,\n§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2     In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nwerden jeweils die Wörter „fünfhundert Deutsche          über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I\nMark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig Euro“         S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974\nersetzt.                                                 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n12. § 107 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden\nArtikel 26\naa) die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „12,50 Euro“ und                                  Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nbb) die Angabe „12 500 Deutsche Mark“ durch die        In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2\nAngabe „6 500 Euro“                             des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nersetzt.                                             bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“        Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.                  geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „achtzig\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „vierzig Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.                               Artikel 27\nbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe                   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„0,52 Deutsche Mark“ durch die Angabe             Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n„0,27 Euro“ ersetzt.                            blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 18\n13. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter      des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),\n„einhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-       wird wie folgt geändert:\nzig Euro“ ersetzt.\n1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter „eines oder“\n14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter „zwanzig Deut-           gestrichen.\nsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.\n2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zehntau-\n15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils             send Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“\na) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch             ersetzt.\ndie Wörter „eintausend Euro“ und\nb) die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die                                 Artikel 28\nWörter „fünfhundert Euro“\nÄnderung des Kindesunterhaltsgesetzes\nersetzt.\nIn Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes\n16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils          vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Arti-\ndie Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die         kel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I\nWörter „fünftausend Euro“ ersetzt.                       S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „die §§ 642\nund 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ durch\n17. In § 119 Abs. 4 werden                                   die Angabe „die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ ersetzt.\na) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „eintausend Euro“ und                                               Artikel 29\nb) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“                                     Änderung des\ndurch die Wörter „zehntausend Euro“                            Berufsvormündervergütungsgesetzes\nersetzt.                                                   In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungs-\ngesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das\n18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils          durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000\na) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“             (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter\ndurch die Wörter „zehntausend Euro“ und              „sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“\nb) die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch          ersetzt.\ndie Wörter „fünftausend Euro“\nersetzt.                                                                           Artikel 30\n19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „einer Million               Änderung der Zivilprozessordnung\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-              Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\ntausend Euro“ ersetzt.                                   Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-","3580            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des           c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nGesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird                  „(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streiti-\nwie folgt geändert:                                                    gen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten\nnach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1\n1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss\n„(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt,               gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungs-\nwenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder                 erklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2\neiner Mitteilung über seinen Inhalt an den Antrags-                Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag\ngegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des                 als zurückgenommen.“\nKindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren\nanhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig-       6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nneter Schuldtitel errichtet worden ist.“\n„(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in\n2. § 646 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zuläs-\nsigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die\na) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt:\nUnrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kosten-\n„10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;             festsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen\n11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eige-           anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwen-\nnem, aus übergegangenem oder rückabgetre-           dungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren,\ntenem Recht geltend gemacht wird;                   bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann\ndie sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.“\n12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeit-\nräume verlangt wird, für die das Kind Hilfe\nnach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur\nErziehung oder Eingliederungshilfe nach dem                                 Artikel 31\nAchten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen                                  Änderung der\nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder                        Verordnung zur Einführung von\nUnterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des                      Vordrucken für das Mahnverfahren\nBürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder,\nsoweit Unterhalt aus übergegangenem Recht          Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das\noder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-         Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt\nsozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des   geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001\nUnterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird,       (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:\ndie Erklärung, dass der beantragte Unterhalt\ndie Leistung an oder für das Kind nicht über-    1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nsteigt;“.\n„§ 2\nb) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13.\nAngaben bei Verbraucher-\n3. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       darlehen und -finanzierungshilfen\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-\ntung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag\naa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter              gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-\n„mit dem anzurechnenden Betrag“ gestrichen.           buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-\nbb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                      sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorge-\nsehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks\n„2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der\nzusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1\nverlangte Unterhalt das im Antrag angege-\nNr. 3 der Zivilprozessordnung):\nbene Kindeseinkommen berücksichtigt;“.\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die              „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des\nneuen Nummern 3 bis 5.                                Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-\nlicher effektiver Jahreszins ... %“.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 2“ durch die\nAngabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.                             In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngenügt die Angabe:\n4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 647 Abs. 1           „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des\nSatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 647 Abs. 1 Satz 2           Bürgerlichen Gesetzbuchs“.\nNr. 3“ ersetzt.\n(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-\n5. § 651 wird wie folgt geändert:                                 tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag\ngeltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die\n„Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das       Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in\nstreitige Verfahren durchgeführt.“                         Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende\nAngaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geworden“ das\nprozessordnung):\nKomma und die Wörter „wenn der Antrag auf\nDurchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf          „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-\nvon sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung               cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver\nnach § 650 gestellt wird“ gestrichen.                      Jahreszins ... %“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001               3581\nIn den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes         3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt:\ngenügt die Angabe:                                             „Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. De-\nzember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der\n„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-\nAnlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Geset-\ngesetz gilt“.“\nzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1887) entsprechen.“\n2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-\n„(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in          und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am\nder Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-                Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-\ndung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-               der Absatz eingefügt:\ndrucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für          „Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus\nden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids            Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen\ndie Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-          Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-\nbezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten Vor-                schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag\ndrucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungs-          gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/\nnachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben              Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des\nzum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des               § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form\nneuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des             „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504\nMahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geld-            BGB“.“\nbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)\nNr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über\ndie Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den                                        Artikel 32\nWährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-                            Änderung der Verordnung\nführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-                zur Einführung von Vordrucken für\nlegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583                        das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren\nDeutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der\nUmrechnung erforderliche Rundungen müssen                     Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das\nunter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)          arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember\nNr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über                1977 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2\nbestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der              Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\nEinführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.      S. 1206), wird wie folgt geändert:\nIn dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-\nstempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss         1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nfolgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum                                         „§ 2\nInhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-\nAngaben bei Verbraucher-\nschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3\ndarlehen und -finanzierungshilfen\nüberein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des\namtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark               (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-\numgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten               tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag\nAntrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die          gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-\nZustellungsnachricht beizufügen.                               buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-\nsionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgese-\n(4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid            henen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks\nin der Währungseinheit Deutsche Mark unter Ver-                zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1\nwendung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen                Nr. 3 der Zivilprozessordnung):\nworden, darf der Antrag auf Erlass eines Voll-\n„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des\nstreckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des\nBürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-\nMahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen,\nlicher effektiver Jahreszins ... %“.\nals ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung „Euro“\noder „EUR“ verwendet wird und die Geldbeträge unter            In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nVerwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98              genügt die Angabe:\ndes Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech-               „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des\nnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen                 Bürgerlichen Gesetzbuchs“.\nder Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG\nNr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrech-              (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-\nnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in              tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag\nEuro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforder-            geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so\nliche Rundungen müssen unter Beachtung des Arti-               hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die\nkels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates               Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in\nvom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im               Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende\nZusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG              Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-\nNr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2        prozessordnung):\nSatz 4 ist der Satz hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind        „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-\nunter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro =             cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver\n1,95583 Deutsche Mark umgerechnet.“ “                          Jahreszins ... %“.","3582           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nIn den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes           bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der\ngenügt die Angabe:                                            Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.\nDem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz\n„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-\nhinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind unter Verwen-\ngesetz gilt“.“\ndung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deut-\nsche Mark umgerechnet.“ “\n2. § 2a wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a                            3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\nÜbergang zum Euro                                                      „§ 2b\n(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab                               Überleitungsvorschrift\n1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die           Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die\nBezeichnung „DM“ nicht mehr enthalten ist.                    Bezeichnung „DM“ oder „Euro/EUR“ gewählt werden\n(2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in         kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet\nder Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-               werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die\ndung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor-              Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegen-\ndrucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für         stand haben, sind in der Währungseinheit „Euro“ vor-\nden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids           zunehmen.“\ndie Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-\nbezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten oder            4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-\nausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in              und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am\ndem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 ent-         Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-\nhaltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf             der Absatz angefügt:\ndie Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese\n„Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus\nnur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abwei-\nVertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen\nchen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der\nGesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-\nVerordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-\nschriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag\nzember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen\ngemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/\ndem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die\nAnfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des\nden Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruf-\n§ 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form\nlich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro =\n„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504\n1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei\nBGB“.“\nder Umrechnung erforderliche Rundungen müssen\nunter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über\nArtikel 33\nbestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der\nEinführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.                              Änderung\nIn dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-                             des Gesetzes zur\nstempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss               Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\nfolgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum\nDas Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-\nInhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-\nrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt\nschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3\ngeändert:\nüberein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des\namtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark\numgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten           1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-\nAntrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die         tungsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.\nZustellungsnachricht beizufügen.\n2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in\nder Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen-               a) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden,\nb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.\ndarf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-\nbescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahn-\nbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als        3. Artikel 12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nein auf die Währungsbezeichnung „Euro“ oder „EUR“             „1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlautender Vordruck verwendet wird und die Geld-\nbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)                „Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes\nNr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über                   bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte gel-\ndie Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den                     tenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März\nWährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-                   2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar\nführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge-            2006 entsprechend anzuwenden.“ “\nlegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583\nDeutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der            4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:\nUmrechnung erforderliche Rundungen müssen unter\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nBeachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über                  b) Nummer 3 wird Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                 3583\nArtikel 34                          schriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht\nzu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nstehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes\n§ 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fas-      bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1994                dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahn-\n(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes   gruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarver-\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden         fahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bun-\nist, wird wie folgt gefasst:                                  desdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk\n„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des     des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet.\nBundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-            Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer\ntragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes       für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des\nder Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal-       Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und\ntungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es          Jugend.“\nentscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-\nschluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem\nArtikel 35\nBeschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, auf-\nheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nkann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn          Die auf den Artikeln 1, 6, 9, 10, 12, 19, 31 und 32 beru-\nes ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem        henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\ngesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar-     können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-\nmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entschei-        gen durch Rechtsverordnung geändert werden.\ndung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.\n(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen\nArtikel 36\nBezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,\ndas ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst                                 Inkrafttreten\ngeleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungs-                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit\ngerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän-   in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt\ndig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst ge-    ist.\nleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargeset-\nzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des          (2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nVerwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vor-            (3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}