{"id":"bgbl1-2001-67-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":67,"date":"2001-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_67.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV2001)","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3529,"pdf_page":21,"num_pages":43,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                         3529\nVerordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\n(GefÄndV2001) *)\nVom 11. Dezember 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit                      (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1\n§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr-                      genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und\ngutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                      Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen\nmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und                     Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und\n§ 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                      ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                         (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                 1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                       Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                             zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                       tember 1957 über die internationale Beförderung\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                             gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II\nS. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung\nvom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 654) in Kraft ge-\nsetzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2\nArtikel 1\nNr. 1 und 2 und der Anlage 3,\nVerordnung                                2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nüber die innerstaatliche                                schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-\nund grenzüberschreitende                                  schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 ge-\nBeförderung gefährlicher Güter                               nannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften\nauf der Straße und mit Eisenbahnen                               der Anlage 1 und 3,\n(Gefahrgutverordnung                               3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die\nStraße und Eisenbahn – GGVSE)                                  Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter-\nnationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\n§1                                       (RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens\nGeltungsbereich                                   über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai\n1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl. 1985 II S. 130),\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und                       die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-                       2001 (BGBl. 2001 II S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen                         die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter\n4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\n1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und                        schaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)                         schriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 ge-\nnannten RID.\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes\nbestimmt ist.                                                               (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Ka-\npitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/61/EG       1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten\nvom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates            ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und\n(ABl. EG Nr. L 279 S. 40), 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 279 S. 44), 2001/7/EG   2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID\nder Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 43) und           (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).\n2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30\nS. 42) sowie der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments    Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,\nund des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG    Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz\ndes Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahr-\nguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S. 23) in deutsches  ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer\nRecht.                                                                auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den","3530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nTeilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für         9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die\ninnerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderun-             Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach\ngen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort             Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver-\n„Mitgliedstaat“.                                                   boten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des\nADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche\n§2                                   Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2\nBegriffsbestimmungen                            genannten Güter;\nIm Sinne dieser Verordnung                                 10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR be-\n1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter-                 schriebenen Fahrzeuge und sind Wagen die in Ab-\nnehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche         schnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;\nGüter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund       11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der\neines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der            Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-\nAbsender gemäß diesem Vertrag;                                weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen\n2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter-               Bahnen besonderer Bauart;\nnehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beför-         12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein\nderungsvertrag durchführt;                                    Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den\n3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger             nach dem RID für die jeweilige Beförderung vor-\ngemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-                geschriebenen Angaben;\nfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-        13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begut-\ntenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser             achtung für die Baumusterzulassung.\nals Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt\ndie Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist                                     §3\nEmpfänger das Unternehmen, welches die gefähr-                           Zulassung zur Beförderung\nlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;\nGefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn\n4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,\nderen Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und\ndas die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen\nKapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht aus-\nWagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im\ngeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zu-\nSinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,\nlässig ist.\ndas als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst                                  §4\nbefördert;                                                             Allgemeine Sicherheitspflichten\n5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter-              (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nnehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,      ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und\neinschließlich Großverpackungen und Großpack-            Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vor-\nmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand-    kehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und\nstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im         bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie\nSinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,        möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils\ndas gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver-      geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.\nsandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder\nändern lässt;                                               (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine be-\nsondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefähr-\n6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,      liches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt\ndas die gefährlichen Güter in einen Tank (Tank-          oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu be-\nfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit            seitigen ist, hat\nabnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder\nTankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen      1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nBatteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein         2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige\nFahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder              Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;        derer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-\n7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg-         nehmen\nlichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab-           die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen\nschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen          zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nder Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der      oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen\nKesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr           Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.\nzugelassen ist;\n8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede                                       §5\nnatürliche Person, jede juristische Person mit oder                              Ausnahmen\nohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder\nZusammenschluss von Personen ohne Rechts-                   (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\npersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie          im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein\njede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob        für bestimmte Antragsteller\ndiese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt      1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – aus-\noder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit              genommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen\nabhängt;                                                     innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001             3531\nArtikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz          (6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nund Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom          schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\n21. November 1994 zur Angleichung der Rechts-              Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-\nvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrgut-        vorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der\ntransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zu-      von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.\nlässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6      Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10\nAbs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der     erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und\nnach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundes-            Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen            erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten\nmitzuteilen.                                               Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden;\n2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-              eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zu-\nlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter         lässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller\nArtikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten       einen begründeten Vorschlag zur Überführung des\nRichtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.               Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID\nanfordern.\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen-\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die          (7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-\nnach Landesrecht zuständigen Stellen können für den            desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)\nBereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle     der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zu-\noder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen        ständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nvon den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen Kapitel 1.8           bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgaben-\nRID – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zu-             bereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag\nlassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10,  hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streit-\n11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7          kräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die\nAbs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli          Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Ka-\n1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-           tastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste\ngliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher         der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zu-\nGüter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahme-    lassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche\nentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz       Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Ka-\nund die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2           tastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung er-\nder Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr,         fordern und die öffentliche Sicherheit gebührend be-\nBau- und Wohnungswesen mitzuteilen.                            rücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bun-\n(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbeson-        desnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen\ndere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes          seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Ver-\nder Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrs-            teidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische\nunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.                  Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.\n(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur            (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nzugelassen werden, wenn                                        zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut       den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre              dern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist        Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für\nund                                                        den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die\nAusnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes\n2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die       bestimmt.\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er-\nforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen;          (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nentsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem          gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-          Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als       staatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzun-\nvertretbar angesehen werden können.                        gen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung\ndurchgeführt werden.\n(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\nbei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den             (10) Hat\nTeilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von\nSachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und      1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige\nBehälterbau oder für andere mit der Beförderung gefähr-           Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder\nlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In            2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige\nden Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen           Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2\nin diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren\ndargestellt werden; außerdem muss begründet werden,            zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht aus-\nweshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die         drücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer\nverbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird.          Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der\nDie zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten      deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nauf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Be-            grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben\nnehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst          Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen\nanfordern.                                                     durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.","3532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n§6                               10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung\nZuständigkeiten                               in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und\ndie Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;\nnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung\n11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\nzuständig für\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D\n1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige                 oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unter-\nAbweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit-                 abschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es\ngliedstaaten der Europäischen Union                              sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\na) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter          12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und\nund dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1       die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks,\nund                                                          Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren\nb) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter             Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8,\nund dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1             in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit\ngenannten Richtlinie;                                        der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;\n2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,        13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\n6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unter-         besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\nabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.                                        dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die\nBestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-              stabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackun-\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig            gen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes\nfür                                                                  Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\n1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung                dung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung\nvon chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-                 nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;\ndervorschrift 250;                                          14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dis-\n2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände                  pergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1\nmit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung              in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2\nder Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3               und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6\nund die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-                  Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt\nvorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288, soweit          für Strahlenschutz;\nes sich nicht um den militärischen Bereich handelt;         15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\n3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach                 sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung\nAbsatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der                 von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Groß-\nporösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;                            verpackungen sowie die Anerkennung von Inspek-\ntionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit\n4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die\nund Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme\nGenehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Ka-\nnach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und\npitel 3.3 Sondervorschrift 636 (a);\nUnterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende\n5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz                    Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz\n2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271               6.5.1.6.4;\nund für die Festsetzung der Bedingungen nach\n16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach\nAbsatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Be-\nAbsatz 6.2.1.5.2;\nförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;\n17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegie-\n6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von\nrungen nach Absatz 6.2.3.2.2;\n3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4\nund Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;                   18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;\n7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-\noxide nach Absatz 2.2.52.1.8;                               19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen\n8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sach-           für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumen-\nkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kenn-              tation und Inspektion zulassungspflichtiger Versand-\nzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackun-                stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-\ngen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen                 bindung mit Abschnitt 1.7.3;\nnach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3,      20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\n6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2,       sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-\n6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;     lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die\n9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt                Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-\n4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach                   stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-\nUnterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-                 bindung mit Abschnitt 1.7.3 und\npackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-            21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausgenom-\nanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von                men Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, 4.1 – aus-\nBehältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2              genommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-\nFußnote 1, soweit es sich nicht um den militärischen            anweisung P 200, P 201, P 202 und P 203 –, 4.2 – aus-\nBereich handelt;                                                genommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 –,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001               3533\n4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausge-            b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nnommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6                 Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die\nBuchstabe b – und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben                Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,\neiner zuständigen Behörde zugewiesen sind und für                abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontai-\ndie keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung                  nern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\nerfolgt ist.                                                     tern) und Gascontainern mit mehreren Elementen\n(MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durch-\nKapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und\nführung dieser Verordnung zuständig für\nc) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unter-\n1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Ta-\nabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR\nbelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach\nund Tankcontainer aus faserverstärkten Kunst-\nAbsatz 2.2.7.7.2.2;\nstoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven                   mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundes-\nStoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;                                    anstalt für Materialforschung und -prüfung;\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-             3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tank-\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach              körper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von\nAbsatz 5.1.5.2.3 und                                           a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9,\n4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für                    6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10,\nradioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung         b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nmit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Be-              Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die\nstätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.               Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,\n(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-,                  abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontai-\nExplosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch-               nern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-\nführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um                tern) und Gascontainern mit mehreren Elementen\nden militärischen Bereich handelt, für                                (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8,\n6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Ab-\n1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände                    schnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2\nmit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung                und\nder Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nund die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-                 c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach\nvorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288;                   Unterabschnitt 6.9.5.3 und\n2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt           4. für Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen\n4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach                  mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt –,\nUnterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-                6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,\npackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-               6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-\nanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von               stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 –\nBehältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2             im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nFußnote 1 und                                                  forschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.\n3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von                   (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D         akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für\noder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unter-           die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die\nabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.                 Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitäts-\nsicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3,\n(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a          6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.\nNr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I             (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nS. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung\n27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden            See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch\nist, zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 oder           die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878)\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen            geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen sind\nnach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die      für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde oder der            1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks nach\nvon ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer               Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbin-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für           dung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\ndie Durchführung dieser Verordnung zuständig für                   6.7.4.14.10 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-\nbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit\n1. die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach\nmehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in\nAbsatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung der\nVerbindung mit Kapitel 4.3;\nKennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –;\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts-\n2. die Baumusterprüfung von\nbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9\na) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1,               und 6.7.4.14.10 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3,\n6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Ka-             6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10 und 6.7.4.14.11\npitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und             und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-\n6.7.4.14.10;                                                wechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren","3534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nElementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7,           (14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe-\n6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit       rium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des\nAbschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TT 2         Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für\nund                                                       die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\n3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,        1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-               schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,\nbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen           b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung\n(MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen                   nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,\nmit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt –,             c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-\n6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,                 schnitt 8.2.2.7 ADR und\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-\nstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7            d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-\n– im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-            zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\nforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.                   ADR;\n2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach\n(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung\nUnterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unter-\ndieser Verordnung zuständig für die Festlegung der\nabschnitt 6.7.2.19 ADR;\nBedingungen für genetisch veränderte Organismen nach\nAbsatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.           3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR\nund\n(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von        4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr       für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-        Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies\ndesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-        Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes-\nführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen        grenzschutzes erfordern.\ntechnischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom-              (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt\nmen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR           für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nund für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Ab-\nsatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Über-            1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung\neinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Ab-               einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im\nsatz 9.1.2.2.2 ADR.                                                Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchun-         2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrol-\ngen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung               len nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung\nzuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständi-           im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\ngen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten          3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht                 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nzuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser\n4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Er-\nVerordnung zuständig für die Untersuchung von Fahr-\neignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-\nzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von\nschnitt 1.8.5.1 RID;\nfestverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR\nin Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die            5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen\nVerlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach               nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen\ndiesen Vorschriften.                                               des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;\n(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han-\ndelskammern für die Durchführung dieser Verordnung              6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit\nzuständig für                                                      nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung                 7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die\nnach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,                               Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche\nPrüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;\n2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt\n8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz\n8.2.2.7 ADR und\n6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b\n3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-              RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;\nführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR              9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;\nund insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch          10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-\nSatzung.                                                           wagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach\n(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt              Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die           RID und 4.3.4 RID;\nTypgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.                     11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;\n(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter-         12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung\nverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig           eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buch-\nfür die Vorlage der Berichte über die Meldungen von                stabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils\nEreignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt            im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\n1.8.5.1 ADR.                                                       forschung und -prüfung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3535\n13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-            werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen\nkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des         Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\nBundes.                                                 werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\n(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-            Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen\nBundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz            Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer\n6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung          darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahr-\nzuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unter-           wegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass\nabschnitt 6.8.2.4 RID.                                        der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der\n(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind        Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten.\nfür die Durchführung dieser Verordnung für Beförde-           Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung\nrungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig,          während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.      sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\n§7\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\nFahrweg und                              einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-\nVerlagerung im Straßenverkehr                      laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung\n(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3         auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens\ngenannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen           doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf\nim Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen         der Straße,\nder in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüs-        2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-\nsigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die             hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr-\nVorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, aus-                liche Gut\ngenommen bei Beförderungen\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\n1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –              Großcontainern verladen werden kann, die ge-\noder Großverpackungen,                                           samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berech-            und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks\nnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Über-                 auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-\ndruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von                bahn oder dem Schiff befördert werden können\nmindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies             oder\nin der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\nin einer besonderen Bescheinigung des Tankher-\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die\nstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nbestätigt ist,\ndieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\n3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-                   und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\nstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20         dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\n(rechts) ADR oder                                                kann.\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen          (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der\nTanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die       Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der\nunter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu         Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-\n6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-       Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu         Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht\n100 Kilometer.                                            möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-         außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und\nbahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung      Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Container-\nder Autobahn                                                  verkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Be-\nscheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung           Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den\nbei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so          Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför-\ngroß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer         derungen auch von der nach Landesrecht zuständigen\ngeeigneter Straßen, oder                                  Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,         Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader\nder Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 aus-         oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeig-\ngeschlossen oder beschränkt ist.                          neten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von            (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder       Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer\nbei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder      im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes\nunbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten       oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde-\nZeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies     rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförderungen im\nist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35           Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die         Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch\nöffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben           eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den","3536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nvon ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der             im Straßenverkehr selbst befördert, auf das ge-\nStraße durch das Beförderungspapier für den Bahn-                   fährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle\ntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft               Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf.\nzu machen.                                                          Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich im\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die                 Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1\nBescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die                 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen.\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier                Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut\nfür den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem                      ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.               und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beför-\nDer Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder                    derung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier                erforderlich;\nfür den Bahntransport während der Beförderung mit-               b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beför-\nführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur                   derer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter\nPrüfung aushändigen.                                                gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß\n§ 3 befördert werden dürfen;\n§8                                 c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nSchriftliche Weisungen                            sung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr\nim Schienenverkehr                              oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer\nVereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaat-\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-             lichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverord-\nkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer               nung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung\nfür häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Wei-           gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in\nsungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens                  das Beförderungspapier eingetragen werden, so-\nangeben:                                                            weit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich           erfolgt;\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-          d) dafür zu sorgen, dass\nmen, um ihr zu begegnen;\naa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                    packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-                  Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-\nweichenden Stoffen in Berührung kommen;                              nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins-                      wagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer\nbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur                      oder MEGC) verwendet werden, die für die\nFeuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                       Beförderung der betreffenden Güter gemäß\nKapitel 3.2 Tabelle A zugelassen und geeignet\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-                    und\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter\nzu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich               bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-\ndiese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;                     nungen versehen sind;\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder             e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nVerringerung von Schäden beim Freiwerden von                    Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buch-\nStoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel an-           stabe b und d benachrichtigt wird;\ngezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.          f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse\n(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-                und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;\nstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert,          g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\ngenügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver-               satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu\nschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche            stellen;\nWeisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird.\nh) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und\nDer Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt\nnicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie-\nzu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-\nschriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie\nbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC\nvon den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort\noder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,\neingesehen werden können.\nContainern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-\ncontainern (RID) für Güter in loser Schüttung\n§9                                    aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt\nPflichten                                      5.3.1.6 angebracht werden,\nbb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7\n(1) Der Absender\nADR oder die orangefarbene Kennzeichnung\n1. hat                                                                   nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht\na) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter                   wird und,\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-             cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz\ngeführt worden sind, den Verlader, der als erster die            4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-                  ebenso verschlossen und dicht sind wie im\nfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder                  gefüllten Zustand;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                3537\ni) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                      dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-\ndies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs-                    einkommen zur Verfügung gestellt werden,\npapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,                   wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung\nsofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben                   im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu be-\nnach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis                  fördernde Gut vorhält und\n5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.11,\nc) die Vorschriften für den Versand als Expressgut\nUnterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,\nnach Kapitel 7.6 RID zu beachten und\nj) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\n4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz\nnach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1\n5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden und\nund 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader,\nk) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID            Befüller usw. ) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maß-\ndies fordert, dem Beförderungspapier                      nahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die\naa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz                Sendung den Vorschriften dieser Verordnung ent-\n5.4.1.2.1 Buchstabe c,                               spricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Be-\nteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und\nbb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab-              Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 3\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,                          Buchstabe c.\ncc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz               (2) Der Beförderer\n5.4.1.2.3.3 Satz 2,\n1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen\ndd) die schriftlichen      Hinweise    nach    Absatz\nGüter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentative\n5.4.1.2.5.2 und\nStichproben insbesondere und im Straßenverkehr\nee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt\na) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen\n5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach\nGüter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;\n5.4.2.1 des IMDG Code im Beförderungspapier\nenthalten ist,                                       b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,\nbeigefügt wird;                                                Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit ab-\nnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batterie-\n2. hat im Straßenverkehr                                             wagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern\na) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde-              und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach\nrungsbeginn                                                    Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2,\n6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 nicht über-\naa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,\nschritten ist;\nsoweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus-\nnahmezulassung ist und sofern die Beför-             c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und            nicht überladen sind;\nbb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-            d) sich im Schienenverkehr durch eine Sichtprüfung\nschreitenden Beförderungen eine Kopie des                 zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung\nwesentlichen Textes der Vereinbarungen nach               keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\nUnterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c                    oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile\nübergeben werden und                                           fehlen und\nb) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung        e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an\ndes Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift-              Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterab-\nlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR                    schnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind;\nübermittelt wird;                                         Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der\n3. hat im Schienenverkehr                                       Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahr-\nzeugs, des Wagens oder des Containers und ge-\na) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor          gebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestim-\nBeförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen            mungen dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei\nnach Satz 3 der Bemerkung in Unterabschnitt               Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als\n1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt              erfüllt. Und\n5.4.3.1 ADR beigefügt werden;\n2. hat im Straßenverkehr\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen\nbei Beförderungen im Huckepackverkehr nach der            a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den\nBemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu               Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7\nsorgen, dass,                                                  Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;\naa) im Beförderungspapier die Nummer der schrift-         b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die\nlichen Weisung des Beförderers angegeben                  Vorschriften über das Verbot der anderweitigen\nwird, wenn diese schriftliche Weisung zwar                Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR ein-\nnicht für den im Beförderungspapier angege-               gehalten werden;\nbenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff    c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach\nvoll anwendbar ist und                                    Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift-\nbb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach                 lichen Weisungen zu verstehen und richtig an-\nUnterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu              zuwenden,","3538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nd) die Vorschriften über die Beförderung in                 (3) Der Empfänger\naa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern      1. hat\nnach Kapitel 7.3 ADR und\na) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht\nbb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR                            ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach\nzu beachten,                                                  dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden\ne) die Vorschriften über die Begrenzung der beför-               Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind,\nderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter-                und\nabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;                        b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,\nf) dafür zu sorgen, dass                                         gereinigten und entgasten oder entgifteten Con-\ntainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen\naa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nTanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach\nund 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie\nAbsatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und\nbei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\ndie orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR\ntanks die Bescheinigung über die Prüfung des\nentfernt oder verdeckt oder die orangefarbene\nAufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR\nKennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID\nund Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,\nnicht mehr sichtbar ist;\nbb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch-\nstabe c ADR und                                   2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Be-\nförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2\ncc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,                    Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-\nschrift erfolgt,                                     b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach\nNr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vor-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\nschriften dieser Verordnung ergeben, den Con-\ngeben werden;\ntainer dem Beförderer erst dann zurücksenden,\ng) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer            wenn diese Vorschriften erfüllt sind;\ngültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder\n8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und                    3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die\nReinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8\nh) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach               RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur              Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID\nBeförderung aufgegeben werden und                             einzuhalten und\n3. hat im Schienenverkehr                                       b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con-\na) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten              tainer erst zurückstellen oder wieder verwenden,\nBehörden und das dort genannte Eisenbahn-                     wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet\ninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benach-              worden sind, und\nrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;              4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nb) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche      nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1\nWeisungen nach § 8 vorzuhalten;                           und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Rei-\nc) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung            niger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat\ngefährlicher Güter befasstes Personal über die            geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewähr-\nMaßnahmen unterrichtet ist, die es nach den               leistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung\nschriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregel-         entsprochen wird.\nmäßigkeiten zu treffen hat;                              (4) Der Verlader\nd) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst        1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-\nrasch anzuhalten und                                          geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\ne) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-         b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\nstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in             oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-\nNr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen               derung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt\nWeisungen während der Beförderung im Zug mit-                 ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung\ngeführt und zuständigen Personen auf Verlangen                beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass\nzur Prüfung ausgehändigt werden;                              gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur\n4. hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im                 Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel\nStraßenverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr                    beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte\nund im Schienenverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt                   leere Verpackungen und für die Beförderung in\nvorzulegen;                                                      begrenzten Mengen;\n5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur          c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-                Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\ntrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buch-                wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1\nstabe b und d. Und                                               Satz 2 bis 5 entspricht;\n6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1            d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über\nbis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des                 die ungereinigten leeren Verpackungen nach Un-\nADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht              terabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unter-\nbefördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.                    abschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3539\ne) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die        d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-\nGefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unter-                  zettelung\nabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2\naa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2\nbeachtet werden;\nBuchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförde-\nf) hat dafür zu sorgen, dass                                           rung vorangeht oder folgt,\naa) im Straßenverkehr an Containern mit Ver-                  bb) von Umverpackungen nach Unterabschnitt\nsandstücken Großzettel (Placards) nach Unter-                 5.1.2.1 Satz 1,\nabschnitt 5.3.1.2 ADR und\ncc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4\nbb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-\nSatz 1 und\nwagen und Wagen mit Versandstücken Groß-\nzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2            dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1\nRID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-                    und 5.2.2\nmen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2\nzu beachten und\nSatz 2 RID, und 5.3.1.5 RID und Rangierzettel\nnach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Ab-         2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Be-\nsatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,                           stimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungs-\nangebracht sind;                                          anweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR\ndafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen\n2. hat im Straßenverkehr                                         der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterab-\na) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und             schnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.\ndessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die\n(6) Der Befüller\nBeförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe\nsowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7         1. hat\nAbs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hin-        a) sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich\nzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge-                  die Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen,\nfährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Be-                  Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahr-\nnennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch                zeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweg-\nbei der Beförderung in begrenzten Mengen nach                 lichen Tanks und MEGC und ihre Ausrüstungsteile\nKapitel 3.4 ADR erforderlich und                              in einem technisch einwandfreien Zustand be-\nb) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter-                    finden;\nabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen\nb) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\nWeisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und\nUnterabschnitt 4.2.1.1 Satz 1 nur mit den für diese\nUnterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\nTanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt\nführer übergeben werden;\nwerden und das Datum der nächsten Prüfung nach\n3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim                 Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten\nVerladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container               ist;\ndie Vorschriften über\nc) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2             Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und\nRID und                                                       nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5                   4.2.2.8 Buchstabe b und 4.2.3.8 Buchstabe b nicht\nRID                                                           befördert wird, wenn diese undicht sind;\nbeachtet werden und                                           d) dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1\n4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur               nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-                 Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,\ntrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3                   Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,\nBuchstabe b.                                                      Tankwechselaufbauten und MEGC zugelassenen\ngefährlichen Gütern befüllt werden und\n(5) Der Verpacker\naa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks und Tank-\n1. hat\ncontainern oder im Schienenverkehr bei\na) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3                     abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung\nbis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch                     nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 angegebene Da-\ngenommen werden;                                                   tum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2\nb) die Vorschriften über die Verwendung von                            Satz 6 ADR oder Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1\naa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel                    und 6.8.3.4.6,\n(IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt                bb) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das\n4.1.1 bis 4.1.9 und                                           Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung\nbb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;                           nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR und\nc) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach                  cc) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und\naa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine                  Batteriewagen das Datum der nächsten Prü-\nSee- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist,                 fung auf dem Tank oder der Tanktafel nach\nund                                                           Absatz 6.8.2.5.2 RID und 6.8.3.5.11 RID\nbb) Abschnitt 4.1.10 und                                      nicht überschritten ist;","3540         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\ne) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetz-        m) dafür zu sorgen, dass an\ntanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                    aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der be-\nTanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-                  förderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und\ncontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der\nbb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung\nhöchstzulässige Füllungsgrad oder die höchst-\ndes Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR\nzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nnach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,               angegeben wird;\n4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1      2. hat im Straßenverkehr\nbis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5      a) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-\nTU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;                    beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit\nf) dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern, MEGC,              loser Schüttung\nKesselwagen und, wenn der Fahrzeugführer im                  aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt\nStraßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst                      5.3.1.2 ADR,\nbefüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-            bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2\nschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4                 ADR und\nund 5 geprüft wird;\ncc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,\ng) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetz-                    ausgenommen an MEGC,\ntanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                    angebracht werden;\nTanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-\ncontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC                b) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\naußen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach            Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3\nAbsatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5                  ADR beachtet werden;\nanhaften;                                                 c) das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.5 ADR zu\nbeachten;\nh) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-\ntanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                 d) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften\nTanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank-              nach Kapitel 8.5. S2 (2) und (3) ADR beachtet wer-\ncontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht               den, und\nmit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren         e) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1\nkönnen, in nebeneinander liegenden Tankabteilen              einzuweisen und\nnach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6      3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass\nbefüllt werden;\na) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\ni) dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwen-              wagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt\ndung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und             4.3.3.4 RID beachtet werden,\nEntgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1                 b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des\nbeachtet werden;                                             höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-\nj) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks               zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungs-\nraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\naa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder\n4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 RID, Unterabschnitt 4.2.4.3\nder beförderten Stoffe und die höchste mittlere\nTP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und\nLadungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,\nAbschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID fest-\nbb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-                gestellt wird,\nlassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases       c) an\noder der zur Beförderung zugelassenen nicht\naa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und\ntiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz\nortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)\n6.7.3.16.2 und\nnach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen\ncc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt                   für die Beförderung in loser Schüttung, Kessel-\nverflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2                   wagen, Batteriewagen und Wagen mit ab-\nangegeben wird;                                                   nehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach\nUnterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel\nk) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kessel-               nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,\nwagen\nbb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe               nehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,\nnach Absatz 6.8.2.5.2 und                                    ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Be-\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-                   förderung in loser Schüttung und Klein- oder\nsatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c                             Großcontainern für Güter in loser Schüttung\ndie orangefarbene Kennzeichnung nach Ab-\nangegeben wird;                                                   satz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und\nl) dafür zu sorgen, dass an MEGC                                     5.3.2.2.3 RID und\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe          cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen\nnach Absatz 6.8.3.5.11 und                                   Tanks, Spezialwagen oder Großcontainern oder\nbesonders ausgerüsteten Wagen oder Groß-\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-                   containern das Kennzeichen nach Abschnitt\nsatz 6.8.3.5.12                                              5.3.3 RID\nangegeben wird, und                                          angebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                3541\n(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines orts-            (9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an\nbeweglichen Tanks oder eines MEGC hat                         serienmäßig oder einzeln hergestellten\n1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcon-       1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt\ntainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung               6.1.3,\nnach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;\n2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt\n2. dafür zu sorgen, dass                                          6.2.1.7, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die\na) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den                   Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,\nPrüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-          3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Ab-\nzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3         schnitt 6.5.2 und\nund 6.7.4,\n4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unter-\nb) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen            abschnitt 6.6.3.1\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\nvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2      nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-\nund 6.8.2.5,                                           sprechen und die in der Zulassung genannten Neben-\nbestimmungen erfüllt sind.\nc) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-           (10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im\nten nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2      Rahmen\nund 6.8.3.5 und                                        1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1,\nd) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-               6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-             Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab-\nnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und          satz 6.9.4.4.1 oder\n6.9.6                                                  2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die\nentspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten             Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,\nStoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1\nerlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.\nBuchstabe k bis m;\n3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen                           (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr\na) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,         1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung\n6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü-          beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefähr-\nfung des ortsbeweglichen Tanks,                             liches Gut austritt oder austreten kann;\nb) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü-         2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2\nfung des Tankcontainers,                                    Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu\nlassen;\nc) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prü-\nfung des MEGC und                                       3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder\nbeschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu\nd) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Ab-\nbeachten;\nsatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des\nFVK-Tankcontainers                                      4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst\ndurchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder           rasch anzuhalten;\nseiner Ausrüstung beeinträchtigt ist, und                   5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen\n4. dafür zu sorgen, dass                                           ist;\na) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden,            6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nderen Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in               Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug\nVerbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und         selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchst-\nzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige\nb) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren             Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zu-\nDicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4         lässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2\nund 6.7.4.4                                                 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5\nentspricht.                                                     TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei\nflüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen\n(8) Der Auftraggeber des Absenders hat\nFüllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn\n1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben               der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht\nnach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausge-             angeben kann;\nnommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift\n7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit\ndes Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h\nder Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3\nADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn\nSatz 4 und 5 ADR zu prüfen;\nes sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die\n§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7       8. die Vorschriften über\nschriftlich hinzuweisen und                                 a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt\n2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne                4.3.2.3, ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4\nAngabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und                      und 5, Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz\nVerpackungsgruppe bei Beförderung in begrenzten                  4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13\nMengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.                        und TU 14 ADR,","3542         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nb) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR        (12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen-\nund                                                  verkehr dafür zu sorgen, dass\nc) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5       1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft\nS1 (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2)          werden;\nund (3) und S8 bis S10 ADR,\n2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln\nzu beachten;                                               (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefar-\n9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an         benen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nTrägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,            und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR\nTankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert           ausgerüstet wird;\nwerden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR,      3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-\nan Fahrzeugen für die Beförderung in loser              wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit\nSchüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen          Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;\nund Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unter-\n4. a) der festverbundene Tank auch zwischen den Prüf-\nabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Ver-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nsandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR\nnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,\nund an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-\n6.8.2.2 und 6.8.2.5 ADR,\nFahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförde-\nrung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren          b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-\nAufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR                terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nund für das Entfernen oder Abdecken von Groß-               nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,\nzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und            6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und\nb) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orange-       c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-\nfarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der              terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nGefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2                  nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3\nADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3                ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR\nADR und das Entfernen oder Verdecken nach               für die in der Zulassungsbescheinigung nach Ab-\nAbsatz 5.3.2.1.8 ADR                                    satz 9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach\nzu sorgen;                                                 Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR\nangegebenen Stoffe entspricht;\n10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach\nUnterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor-       5. in den Fällen\ngeschriebenen Maßnahmen zu treffen;                        a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche\nPrüfung des festverbundenen Tanks und\n11. während der Beförderung\nb) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nPrüfung des Batterie-Fahrzeugs\nund 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-\nförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung           durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-              seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,                           6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach\nb) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1        Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;\nADR,                                                 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5         zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-\nADR und bei der Beförderung nach Kapitel 8.5            abschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;\nS7 ADR den Atemschutz und                            8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge\nd) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die       nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet\nBeförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,        werden und\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen      9. an Fahrzeugen,\nzur Prüfung auszuhändigen;                                 a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen\n12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung             sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach\nnach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und                Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebe-\nwährend der Beförderung mitzuführen;                           nen gefährlichen Güter die Vorschriften über den\nBau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der\n13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt\nTabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit\n8.3.1 ADR zu beachten;\nAnlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den\n14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betre-         ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7\nten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsge-               ADR und\nräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;\nb) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zu-\n15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach               lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den\nAbschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen und                             Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach\n16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-                Abschnitt 7.3.3 VV5, VV9a, VV9b, VV10, VV14 (1)\nzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5           bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und\nS14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beför-              Kapitel 9.6 ADR\nderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten.           beachtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                3543\n(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im           2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die\nStraßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und            Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und\ndie Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.                 Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.\n(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im            (20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenver-\nStraßenverkehr die Vorschriften über                          kehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen,\n1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und          dass\n2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8       1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine\nADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das              gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und\nEntgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR           2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach\nzu beachten.                                                     Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID\nebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten\n(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im              Zustand.\nStraßenverkehr dafür zu sorgen, dass nicht befördert\nwird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen             (21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährliche\nFüllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der            Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur\nFüllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1,          Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen\n4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unter-       werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den\nabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5   Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.\nADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR\nfestgestellt wird.                                                                        § 10\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und                            Ordnungswidrigkeiten\nEmpfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n1. über die Beförderung in Versandstücken nach Ka-            Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\npitel 7.2 ADR;                                             oder fahrlässig\n2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in            1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne\nVerbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                         Fahrwegbestimmung befördert,\n3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach            2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht\nKapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be-            dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,\nförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3                          eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-\nzu beachten.                                                      rungspapier übergeben wird,\n(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger              3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung\nhaben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt           nicht beachtet,\n7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,               4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen\nGenuss- und Futtermitteln zu beachten.                            Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-\n(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren              bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-\nTanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür             führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nzu sorgen, dass                                                5. entgegen § 9 Abs. 1\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-                a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände                 richtig oder nicht vollständig gibt,\nnach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-\nb) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig\nsatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und\nvergewissert,\nAbschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;\nc) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen                   einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Aus-\nauch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-                     nahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach                     das Beförderungspapier eingetragen werden,\nUnterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2\nRID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Ab-              d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür\nschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die                    sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks\nAngabe der beförderten Stoffe und Gase durch den                  verwendet werden,\nBefüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis m, und            e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\n3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID            zuständige Behörde benachrichtigt wird,\neine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, ab-             f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen\nnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt                    Anweisungen und Zeugnisse ist,\nwird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus-           g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich-\nrüstung beeinträchtigt ist.                                       nungen zur Verfügung stellt,\n(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im               h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-\nSchienenverkehr folgende Pflichten. Er                               nenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel\n1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden                   angebracht werden,\nunverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter           i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie-\nbei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder               nenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange-\naustreten können, und                                             farbene Kennzeichnung angebracht wird,","3544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nj) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür          b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-\nsorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso ver-             weist oder\nschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,        c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-\nk) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort           gung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht\ngenanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,                einhält,\nl) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug-    8. entgegen § 9 Abs. 4\nnis zugänglich gemacht wird,\na) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\nm) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine\nb) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig\nKopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein\nprüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein\nZertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,\nVersandstück oder eine ungereinigte leere Ver-\nn) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht dafür             packung zur Beförderung oder zur Beförderung in\nsorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben                 begrenzten Mengen übergibt,\nwird,\nc) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein\no) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt         Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-\nder schriftlichen Weisungen übermittelt wird,                packung den dort genannten Vorschriften ent-\np) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die                spricht,\nschriftlichen Weisungen beigefügt werden,                 d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die\nq) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die                Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-\nNummer der schriftlichen Weisungen angegeben                 packungen beachtet werden,\nwird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen       e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor-\nWeisungen zur Verfügung gestellt werden oder                 schriften über die Gefahrzettel und Kennzeich-\nr) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand            nungen beachtet werden,\nals Expressgut nicht beachtet,\nf) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                             zettel oder Rangierzettel angebracht sind,\na) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das             g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht\nBeförderungspapier den dort genannten Vermerk                richtig oder nicht vollständig gibt,\nenthält,\nh) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\nb) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort          schriftlichen Weisungen übergeben werden oder\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,\ni) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\nc) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahr-          die Beförderung in Versandstücken und die Be-\nzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu         ladung und Handhabung beachtet werden,\nverstehen und anzuwenden,\n9. entgegen § 9 Abs. 5\nd) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Be-\nförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht          a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn-\nbeachtet;                                                    zeichnung nicht beachtet,\ne) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Be-            b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-\ngrenzung der Mengen nicht einhält,                           wendung nicht beachtet,\nf) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein             c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-\nBegleitpapier oder die dort genannte Beschei-                schriften über das Zusammenpacken nicht be-\nnigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung                    achtet oder\nübergeben wird,                                           d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc\ng) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur                oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung\nFahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung              und Bezettelung nicht beachtet,\neingesetzt werden,                                    10. entgegen § 9 Abs. 6\nh) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks           a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnicht aufgegeben werden,                                     nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und\ni) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde                 das Prüfdatum nicht überschritten ist,\noder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht          b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht\noder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht              befördert wird,\noder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,\nc) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks\nj) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das                nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und\nPersonal unterrichtet ist oder                               das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültig-\nk) Nr. 6 eine Sendung befördert,                                keitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht\n7. entgegen § 9 Abs. 3                                             überschritten ist,\na) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-           d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass der Fül-\nzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht               lungsgrad oder die Masse der Füllung eingehalten\ndafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt           wird,\noder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeich-           e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Dicht-\nnung nicht mehr sichtbar ist,                                heit geprüft wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                3545\nf) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine           c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken\nFüllgutreste anhaften,                                       nicht beachtet,\ng) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht           d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen              oder die Befülltemperatur nicht einhält,\nin nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt\ne) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,\nwird,\nf) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von\nh) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maß-\nTanks oder den Betrieb des Motors oder eine\nnahmen beachtet werden,\nzusätzliche Vorschrift nicht beachtet,\ni) Nr. 1 Buchstabe j, k, l oder m nicht dafür sorgt,\ng) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken\ndass eine dort genannte Bezeichnung oder Be-\nvon Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbar-\nnennung angegeben wird,\nmachen, Entfernen oder Verdecken von orange-\nj) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Groß-              farbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der\nzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kenn-               Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,\nzeichen angebracht werden,\nh) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder\nk) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vor-           nicht rechtzeitig trifft,\nschriften über die Beförderung in loser Schüttung\nbeachtet werden,                                          i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein\nFeuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand\nl) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht be-                  nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den\nachtet,                                                      Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht\nm) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die                mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nzusätzlichen Vorschriften beachtet werden,                   händigt,\nn) Nr. 2 Buchstabe e den Fahrzeugführer nicht ein-           j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht\nweist,                                                       mitführt,\no) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die             k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nKontrollvorschriften beachtet werden,                        das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal-\nten wird,\np) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht\nbefördert wird oder                                       l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder\nq) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß-           m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht\nzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn-               beachtet,\nzeichnung oder das Kennzeichen angebracht\nwerden,                                               16. entgegen § 9 Abs. 12\n11. entgegen § 9 Abs. 7                                          a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte\ngeprüft werden,\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\nTanks, Tankcontainer und MEGC mit orange-                 b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-\nfarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,                     gerüstet wird,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche              c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene\nTanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks                     Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-                   Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nvorschriften entsprechen,                                    nungsvorschriften entsprechen,\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-         d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche\ngeführt wird oder                                            Prüfung durchgeführt wird,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte           e) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nTankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks                die Ausrüstung beachtet wird oder\nverwendet werden,                                         f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\n12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1                                       Bau und Ausrüstung beachtet wird,\na) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe     17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Be-\nschriftlich mitgeteilt wird oder                          ladung oder die Handhabung nicht beachtet,\nb) einen Hinweis nicht gibt,                             18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die\n13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort         Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht\ngenannte Kennzeichnung anbringt,                             beachtet,\n14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage    19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht\nnicht beachtet,                                              befördert wird,\n15. entgegen § 9 Abs. 11                                     20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförde-\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,                         rung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das\nVerbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,\nb) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht\nrechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht       21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-\nrechtzeitig benachrichtigen lässt,                        sichtsmaßnahmen nicht beachtet,","3546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n22. entgegen § 9 Abs. 18                                       25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte             aufgibt.\nKesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-\nwagen verwendet werden,                                                            § 11\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, ab-                          Übergangsbestimmungen\nnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,               Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften            gefährlicher Güter auf der Straße weiter nach den Vor-\nentsprechen oder                                       schriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-       sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998\ngeführt wird,                                          (BGBl. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und auf\n23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt,       der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutver-\ndass das Personal unterrichtet ist,                        ordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung\n24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine         vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) durchgeführt\nFüllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und       werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzu-\ndicht sind oder                                            wenden.\nAnlage 1\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Groß-\npackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen\nNettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene\ndieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungs-\neinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg\n(Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nKlasse                             UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                     Gegenstände:\n0005      PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006      PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029      SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033      BOMBEN, mit Sprengladung\n0034      BOMBEN, mit Sprengladung\n0037      BOMBEN, BLITZLICHT\n0038      BOMBEN, BLITZLICHT\n0042      ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043      ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048      SPRENGKÖRPER\n0049      PATRONEN, BLITZLICHT\n0056      WASSERBOMBEN\n0059      HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060      FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073      DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099      LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124      PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136      MINEN, mit Sprengladung\n0137      MINEN, mit Sprengladung\n0167      GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168      GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180      RAKETEN, mit Sprengladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001      3547\nKlasse                                     UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0181         RAKETEN, mit Sprengladung\n0192         KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196         SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221         GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271         TREIBSÄTZE\n0279         TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280         RAKETENMOTOREN\n0284         GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286         GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung\n0288         SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT\n0290         SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292         GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296         FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326         PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329         TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330         TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333         FEUERWERKSKÖRPER\n0354         GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369         GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374         FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397         RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399         BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408         ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442         SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449         TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451         TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457         SPENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461         BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462         GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463         GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464         GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465         GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004         AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027         SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072         CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076         DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078         DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079         HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)       SPRENGSTOFF, TYP A\n0118         HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147         NITROHARNSTOFF\n0150         PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCH-\nTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%","3548     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nKlasse                      UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0151   PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153   TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154   TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%\nWasser\n0154   TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0155   TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0155   TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n0160   TREIBLADUNGSPULVER\n0207   TETRANITROANILIN\n0208   TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213   TRINITROANISOL\n0214   TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0214   TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0215   TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215   TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0216   TRINITROMETACRESOL\n0217   TRINITRONAPHTHALEN\n0218   TRINITROPHENETOL\n0219   TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung\n0226   CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit min-\ndestens 15 Masse-% Wasser\n0282   NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357   EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.\n0385   5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386   TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387   TRINITROFLUORENON\n0388   TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)\nIN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389   TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392   HEXANITROSTILBEN\n0394   TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401   DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411   PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger\nals 7 Masse-% Wachs\n0474   EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475   EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476   EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483   CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484   CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n6.1           Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                                         3549\n2.   § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende\nStoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011            BUTAN\n1012            BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027            CYCLOPROPAN\n1055            ISOBUTEN\n1077            PROPEN\n1965            KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2,\nB oder C)\n1969            ISOBUTAN\n1978            PROPAN\n2035            1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen\nGleisanschluss haben.\n2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens\n150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche\nTanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7\nweiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten\nist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der\nPrüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu\nvemerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005            AMMONIAK, WASSERFREI\n1010            BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA-\n1,3-DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht\nmehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017            CHLOR\n1030            1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)\n1032            DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033            DIMETHYLETHER\n1035            ETHAN\n1036            ETHYLAMIN","3550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1037         ETHYLCHLORID\n1038         ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040         ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar)\nbei 50 °C\n1041         ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045         FLUOR, VERDICHTET\n1048         BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050         CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053         SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060         METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)\n1061         METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062         METHYLBROMID\n1063         METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)\n1064         METHYLMERCAPTAN\n1067         DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076         PHOSGEN\n1079         SCHWEFELDIOXID\n1082         CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083         TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085         VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086         VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087         VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581         CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH\n1582         CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741         BORTRICHLORID\n1860         VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912         METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959         1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)\n1961         ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962         ETHYLEN, VERDICHTET\n1966         WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972         METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517         1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)\n3138         ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160         VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300         ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312         GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 7 Absatz 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der\nUN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001            3551\n3.  Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt\n§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-\ncontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.\nTabelle 3\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3          1093      ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099      ALLYLBROMID\n1100      ALLYLCHLORID\n1131      KOHLENSTOFFDISULFID\n1921      PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079      METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2        1366      DIETHYLZINK\n1370      DIEMETHYLZINK\n2003      METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER\nREAGIEREND, N.A.G.\n2005      DIPHENYLMAGNESIUM\n2445      LITHIUMALKYLE\n3049      METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYL-\nHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.\n3050      METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE,\nMIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.\n3051      ALUMINIUMALKYLE\n3052      ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG\n3053      MAGNESIUMALKYLE\n3076      ALUMINIUMALKYLHYDRIDE\n3203      PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G.,\nflüssig\n3203      PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest\n4.3        1928      METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3207      METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG\noder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n5.1        1510      TETRANITROMETHAN\n1745      BROMPENTAFLUORID\n1746      BROMTRIFLUORID\n1873      PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015      WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015      WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT\n6.1        1092      ACROLEIN, STABILISIERT\n1098      ALLYLALKOHOL\n1135      ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182      ETHYLCHLORFORMIAT\n1185      ETHYLENIMIN, STABILISIERT","3552     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nKlasse                              UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1238   METHYLCHLORFORMIAT\n1259   NICKELTETRACARBONYL\n1541   ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553   ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556   ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und\nArsensulfide, n.a.g.)\n1560   ARSENTRICHLORID\n1580   CHLORPIKRIN\n1595   DIMETHYLSULFAT\n1613   CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens\n20 % Cyanwasserstoff\n1649   ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670   PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672   PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694   BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1694   BROMBENZYLCYANIDE, FEST\n1722   ALLYLCHLORFORMIAT\n1935   CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994   EISENPENTACARBONYL\n2334   ALLYLAMIN\n2337   PHENYLMERCAPTAN\n2382   DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558   EPIBROMHYDRIN\n2606   METHYLORTHOSILICAT\n2810   GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten poly-\nchlorierten para-dibenzodioxine und -furane)\n2811   GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten poly-\nchlorierten para-dibenzodioxine und -furane)\n3017   ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR\n3018   ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8      1052   FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739   BENZYLCHLORFORMIAT\n1744   BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777   FLUORSULFONSÄURE\n1790   FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff\n1790   FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829   SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699   TRIFLUORESSIGSÄURE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001     3553\n4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Absatz 1 der Absatz 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088       ACETAL\n1089       ACETALDEHYD\n1090       ACETON\n1091       ACETONÖLE\n1105       PENTANOLE\n1107       AMYLCHLORIDE\n1108       PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111       AMYLMERCAPTAN\n1113       AMYLNITRITE\n1114       BENZEN\n1120       BUTANOLE\n1123       BUTYLACETATE\n1126       1-BROMBUTAN\n1127       CHLORBUTANE\n1128       n-BUTYLFORMIAT\n1129       BUTYRALDEHYD\n1133       KLEBSTOFFE\n1136       STEINKOHLENTEERDESTILLATE\n1139       SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1139       SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1144       CROTONYLEN\n1145       CYCLOHEXAN\n1146       CYCLOPENTAN\n1148       DIACETONALKOHOL, technisch\n1150       1,2-DICHLORETHYLEN\n1155       DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156       DIETHYLKETON\n1159       DIISOPROPYLETHER\n1161       DIMETHYLCARBONAT\n1164       DIMETHYLSULFID\n1165       DIOXAN\n1166       DIOXOLAN\n1167       DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169       EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1169       EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1170       ETHANOL (ETHYLALKOHOL)","3554    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, N.A.G.\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,\naber höchstens 175 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3555\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1287 GUMMILÖSUNG\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1999 TEERE, FLÜSSIG, EINSCHLIEßLICH STRAßENASPHALT UND ÖLE, BITUMEN UND CUTBACK\n(VERSCHNITTBITUMEN)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN","3556    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DI-HYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3557\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2394 ISOBUTYLPROPIONAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE MIT MEHR ALS 70 VOL.-% ALKOHOL\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.","3558         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nAnlage 2\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID\nund den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden\nAbweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d\nund e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF;\n1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im\nSchienenverkehr\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosiv-\nstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,\ndesensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1\nVerpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für\ndie in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter\nje Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR\nund Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3559\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a müssen zusätzlich folgende Vorschriften\neingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7\nsind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-\nabschnitt 4.1.6.4.\n– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln\nund Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen\nReservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige\nAnlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967\n(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet\nkeine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen\nGütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosiv-\nstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,\ndesensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1\nVerpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften\neingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7\nsind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-\nabschnitt 4.1.6.4.\n– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln\nund Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.\ncc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung\nradioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers\ngemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.\n1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für\nFahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr\nDie Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)\nund die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen\nsind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9:\n2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer (zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)\nADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter\ngelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet\nab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR – verwendet werden.\nEinschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.\nDie nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995\n(BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der\nSchulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:\na) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung\nals Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996\nausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin\nnicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen\nverbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist\nvom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1\ngelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis\nzum 31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;","3560         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nb) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Be-\nscheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR)\nAbweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt, dass Fahrzeuge mit\ngefährlichen Gütern zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich\nabgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht\nvorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen\nabgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von\nLagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der\nLadung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaß-\nnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen\nzu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn\ndie vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt\nwerden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.\na) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nb) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen\nund Wohngebieten.\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden\nFahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem\nDatum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens einem\nJahr zu prüfen.\n2.5 Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR)\nFahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der\nRandnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)\nentsprechen.\n2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig\noder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n2.7 Regelung zur Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.19\nDie Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.19 über die Mindestwanddicken sind ab 1. Januar 2002 verbindlich\nanzuwenden. Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 wird insofern eingeschränkt.\n3.  Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:\n3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen\nkeine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm\nübereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001          3561\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nbei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.  Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)\n1.1 Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von\n6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;\n2.  Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof\n(Elbtunnel):\n2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.  Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.  Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.","3562           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nArtikel 2\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter\nvom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu Artikel 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nI.   Teil: Allgemeine Gebühren\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nKraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten\nSachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9\nder Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)\nsowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen\noder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n4. Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden\nPrüfungen\n5. Abschnitt: Gebühren für Sachverständige\nIV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\nV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\nI. Teil: Allgemeine Gebühren\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                           EURO\n001             Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Über-\nwachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder\neiner Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und ent-\nweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betrof-\nfenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender\nVerstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\noder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-\nnung festgestellt wurde.\nDie Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 15 je begonnene Viertelstunde\n002             Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder\nmehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei\nPrüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet:\n– für die 1. Prüfung 100 v.H.\n– für die 2. Prüfung 85 v.H.\n– für die 3. Prüfung 75 v.H.\n– für die 4. Prüfung 65 v.H.\n– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H.\nDie Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3563\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        EURO\n003          Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht\nbegonnen oder nicht zu Ende geführt werden\nKann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von\ndemjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht\nbegonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht\nbegonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung\noder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225\noder 511 bis 616 erhoben werden.\n004          Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von\ndemjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu\nEnde geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand\nberechnet. Diese betragen                                                20 je begonnene Viertelstunde\n005          Terminzuschläge\nFür Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom\nAntragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit\ndurchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu\nerheben.\n006          Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten an-\nfallende Reisezeit wird berechnet:                                       15 je begonnene Viertelstunde\nWerden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern mit-\neinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n007          Für die\n– Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschrif-\nten für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7“\n– Genehmigung der Beförderung gemäß „Vorschriften für die radio-\naktiven Stoffe der Klasse 7“\nauf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden\ngefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung\ndes Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten\n(Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)\nerhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz\nnach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die           für Amtshandlungen des BfS\nErhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt.                            (DA-Amtshandlungen)\nDie Gebühr beträgt mindestens 50 EURO.\n008          Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraft-\nfahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für\nWerk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach\ndem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zustän-\ndigen Behörde berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.\n009          Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von\nLehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgut-\nbeauftragtenverordnung (GbV) sowie für\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unter-\nabschnitt 8.2.2.6 ADR,\n2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR\nund\n3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung\nnach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR\nwerden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des\nGesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und\nHandelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)\ngeändert worden ist, berechnet.","3564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         EURO\n010           Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines\nanderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)                    25 bis 280\n011           Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5\nGbV)                                                                    25 bis 280\n012           Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern\n221 bis 225.8 berechnet.\n013           Sonstige Amtshandlungen\nFür andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für\nvergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amts-\nhandlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder\neinem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach\ndem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand\nbeträgt                                                                 15 je begonnene Viertelstunde\n014           Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte      Die Höhe der Gebühr\ndazu Anlass gegeben hat                                                 bemisst sich nach § 15 des\n(ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und           Verwaltungskostengesetzes\n621.3)\n015           Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amts-        Die Höhe der Gebühr\nhandlung                                                                bemisst sich nach § 15 des\nVerwaltungskostengesetzes\n016           Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit    bis zur Höhe der Gebühr für\nsich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei-    die angefochtene Amtshand-\ndung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die   lung, mindestens jedoch 25\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren\nerhoben.\n017           Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-         bis zu 75 v.H. der Wider-\nbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung       spruchsgebühr, mindestens\nnach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des            jedoch 15\nAntrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt.\n018           Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines        bis zu 10 v.H. des streitigen\nausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Wider-         Betrages\nspruchs\n019           Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen\nnach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraft-\nfahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im\nStraßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der\njeweils geltenden Fassung genommen.\nDie Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n100           Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container-\noder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließ-\nlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)       25 bis 75\n101           Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem\nWasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der\nBescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE)                                 25 bis 75\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n102           Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung\noder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE) 50 bis 1 000\n103           Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines\nAufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der\nAusfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR                 50 bis 1 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001             3565\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                       EURO\n104           Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrweg-\nbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE)                                           25 bis 75\n105           Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container-\noder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1\nGGVSE)                                                                  25 bis 75\n106           Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den\nFällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben                       20 je begonnene Viertelstunde\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-\nfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-\nverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahr-\ngutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die\nHauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10\nGGVSE\n1. Fahrzeug\nFür die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002\nAnlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO\nzusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.\n211           Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Aus-\nfertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung\n211.1         Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach\n211.3                                                                   70\n211.2         wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen\nnach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7\nund 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung\nnach 211.3                                                              30\n211.3         Feststellung der Anforderungen nach\n9.2.1, 1. Anstrich ADR\n9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e)\n9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR                                                    20 je begonnene Viertelstunde\n212           Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der\nVerlängerung der Zulassungsbescheinigung\n212.1         Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks,\nBatterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern,\nBeförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge           30\n212.2         wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen\nnach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V. m. 9.3.7 und 9.7.8 (elek-\ntrische Ausrüstung) ADR                                                 25\n213           Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennum-\nmern 211 bis 212 je Prüfung                                             20\n213.1         wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3\nADR                                                                     20 je begonnene Viertelstunde\n2. Tanks\nFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines\nBatterie-Fahrzeugs\n221           Baumusterprüfungen\n221.1         Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach\nNummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach\nNr. 221.2)\n221.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfun-\ngen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr\nnach Nr. 221.1)","3566        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            EURO\n222          Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR                                        über 7 500 l\nBis 7 500 l              über 20 000 l\nbis 20 000 l\n222.1        Bauprüfung                                                                  160          190          260\n222.2        Druckprüfung                                                                  75          90          100\n222.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile                         50          50           50\n222.4        Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an\n222.1 bis 222.3                                                               75           95         120\n223          Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR                             über 7 500 l\nBis 7 500 l              über 20 000 l\nbis 20 000 l\n223.1        Innere Prüfung                                                                75          90          100\n223.2        Äußere Prüfung                                                                20          30           40\n223.3        Druckprüfung                                                                  75          90          100\n223.4        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile                         50          50           50\n224          Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-                     über 7 500 l\nBis 7 500 l              über 20 000 l\nrüstungsteile (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR                                   bis 20 000 l\n150          165          190\n225          Sonderregelungen\n225.1        Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-\nführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten\nArmaturen                                                               je Funktionsprüfung 10\n225.2        Angeordnete Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechen-\nden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.\n225.3        Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamt-\nfassungsraum in Litern zugrunde gelegt.\n225.3.1      Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Haupt-\nprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben,\nsofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.                        15\n225.4        Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach\nden Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport\nvon Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n225.5        Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten\nverflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das\n1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n225.6        Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR                      35\n225.7        Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich\neventuell erforderlicher Prüfungen                                      20 je begonnene Viertelstunde\n225.8        Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks\nbefördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV)                      20 je begonnene Viertelstunde\n226          Sonstige Prüfungen\nFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-\ngleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.\nBei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten\nPrüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu\nberechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand                      20 je begonnene Viertelstunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001            3567\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                       EURO\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n311           Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung\noder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)            50 bis 280\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n411           Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung\noder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)            50 bis 280\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n511           Tanks der Kesselwagen\n(Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)\nFür die\n– erstmalige Zulassung eines Baumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,\n– Genehmigung von Umbauten sowie\n– die Zulassung nach Übergangsrecht\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 be-\nrechnet.\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach\n6.8.2.4 RID\n613           Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID                 bis 50 000 l  über 50 000 l\n613.1         Bauprüfung                                                                    200           240\n613.2         Druckprüfung                                                                  130           150\n613.3         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                   125           125\nb) Klassen 3 bis 9                                                             70             70\n613.4         Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an\n613.1 bis 613.3                                                                70             85\n614           Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID                               bis 50 000 l  über 50 000 l\n614.1         Innere und äußere Prüfung                                                     150           170\n614.2         Druckprüfung                                                                  130           150\n614.3         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                   125           125\nb) Klassen 3 bis 9                                                             70             70\n615           Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID                                      bis 50 000 l  über 50 000 l\n615.1         Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der\nAusrüstungsteile                                                              190           190\n616           Sonderregelungen\n616.1         Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Trans-\nport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuum-\nisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n616.2         Vakuumprüfung des Isolierraumes                                       35\n616.3         Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten                                60\n616.4         Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet\nsind (z. B. Klassen 3–9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2,\n614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet.","3568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                       EURO\n616.5         Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind\nGebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wieder-\nkehrenden Prüfungen zu entrichten.\n616.6         Einzelne Funktionsprüfungen\nIm Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-\nführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten\nArmaturen                                                             10 je Funktionsprüfung\n617           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-\ngleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.\nBei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten\nPrüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand\nzu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden\nSachverständigen                                                      20 je begonnene Viertelstunde\n5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16\nGGVSE\n620           Amtliche Anerkennung als Sachverständiger\n620.1         Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung                          1 250\n620.2         Vereinfachtes Anerkennungsverfahren                                   300\n620.3         Verlängerung der Anerkennung                                          300\n620.4         Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung                             Die Höhe der Gebühr bemisst\nsich nach § 15 des Ver-\nwaltungskostengesetzes,\ndarf jedoch 320 EURO\nnicht übersteigen.\n621           Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation\n621.1         Anerkennungsverfahren                                                 1 500 bis 10 000\n621.2         Verlängerung der Anerkennung                                          300 bis 2 000\n621.3         Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung                             Die Höhe der Gebühr bemisst\nsich nach § 15 des Ver-\nwaltungskostengesetzes,\ndarf jedoch 2 500 EURO\nnicht übersteigen.\nIV. Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n701           Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlän-\ngerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See –\nGGVSee)                                                               50 bis 280\n702           Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in\n§ 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Auf-\ngaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.\nDie Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n801           Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der\nAusnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach\n§ 3 Abs. 5 GGVSee)                                                    50 bis 280\n802           Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im\nLandesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen\nsind.\nDie Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001            3569\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          EURO\n803             Sonstige Amtshandlungen\nFür andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für ver-\ngleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.\nBei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten\nPrüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu\nberechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand                     20 je begonnene Viertelstunde\n3. Abschnitt    Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von See-\nschiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung)\n(§ 3 Abs. 7 GGVSee)                                                    50 bis 500\nV. Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n1001            Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-\nlängerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch)                                           50 bis 280\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n1002            Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung\nder Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch)                                           50 bis 280“.\nArtikel 3\nÄnderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wird wie folgt geändert:\n1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnen-\nwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach\nUnterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,“.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Blätter 1 bis 4“ durch die Angabe „UN-Nummern 2908 bis 2911“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird das letzte Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 4 wird der Punkt\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und eine neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt:\n„5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, aus-\ngenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach\nAbsatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr\nbeteiligt sind.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils\nfünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer\nergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde\nanerkannt wird.“","3570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 2 Abs. 1)\nSchulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des\nSchulungsnachweises:           Gb\nNationalitätszeichen des\nausstellenden Mitgliedstaates:          D\nName:\nVorname(n):\nGeburtsdatum und Geburtsort:\nStaatsangehörigkeit:\nUnterschrift des Inhabers:\nGültig bis                         für Unternehmen und Betriebe,\ndie an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,\ninsbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie\nUnternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im\nZusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durch-\nführen,\nfür: 1)\nAusgestellt durch:\nDatum:\nUnterschrift/Siegel:\nVerlängert bis:\ndurch:\nDatum:\nUnterschrift/Siegel:\n1) je nach Verkehrsträger – gemäß Richtline 96/35 EG, ADR/RID (Abschnitt 1.8.3) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der jeweils geltenden\nFassung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001               3571\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nüber die Kontrollen von Gefahrguttransporten\nauf der Straße und in den Unternehmen\nDie Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom\n27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306) wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 13 wird die Angabe „Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit“ durch die Angabe „Gesamt-\nmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit“ ersetzt.\nb) In Nummer 14 wird die Angabe „Mengengrenze der Rn. 10 011 überschritten“ durch die Angabe „Mengengrenze\nnach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten“ ersetzt.\nc) In Nummer 32 wird die Angabe „Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen“ durch die Angabe „Eine Hand-\nlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung“ ersetzt.\nd) In Nummer 34 wird die Angabe „Zwei orangefarbene Warnleuchten“ durch die Angabe „Zwei selbststehende\nWarnzeichen“ ersetzt.\ne) In Nummer 36 wird die Angabe „Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer“ durch die Angabe „Eine geeignete\nWarnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung“ ersetzt.\n2. In der Anlage 3 zu § 3 Abs. 7 wird die Angabe:\n„2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des Absenders/Verladers für den Stoff und\ndie Transportverpackung fehlt;“\ngestrichen.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrgutverordnung Straße in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5\nder Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}