{"id":"bgbl1-2001-67-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":67,"date":"2001-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_67.pdf#page=18","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3526,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["3526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGesetz\nzur Einführung des Wohnortprinzips\nbei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte\nVom 11. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              schaft, der See-Krankenkasse und dem Bundesver-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                band der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83\nAbs. 1 Satz 1 und von § 85 Abs. 1 abweichende Ver-\nfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge und zur\nArtikel 1                             Entrichtung der Gesamtvergütungen sowie von § 291\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.“\n– Gesetzliche Krankenversicherung –\n(860-5)                           2. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-          a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-               „Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert               den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001                  der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-\n(BGBl. I S. 3465), wird wie folgt geändert:                         kassen Gesamtverträge mit Wirkung für die Kran-\nkenkassen der jeweiligen Kassenart über die\n0. § 75 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                              vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit\n„(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ha-               Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitver-\nben                                                              sicherten Familienangehörigen.“\n1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nder von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ge-              „Sofern sich der Bezirk einer Krankenkasse nicht\nschlossenen Verträge aufzustellen,                           über mehr als ein Land erstreckt, schließen abwei-\n2. in Richtlinien bis spätestens zum 30. Juni 2002               chend von Satz 1 die für den Bezirk zuständigen\ndie überbezirkliche Durchführung der vertragsärzt-           Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem für die\nlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hier-            Krankenkasse zuständigen Landesverband oder\nfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen              dem für die Ersatzkasse zuständigen Verband Ge-\nzu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen             samtverträge über die vertragsärztliche Versorgung\nbesondere Vereinbarungen getroffen sind, und                 der Mitglieder einschließlich der mitversicherten\nFamilienangehörigen.“\n3. Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und\nRechnungsführung der Kassenärztlichen Vereini-\n3. § 85 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ngungen aufzustellen.\nDie Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen,           „(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der\ndass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung            Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Ver-\nstehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung           einigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtver-\nerreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde;       gütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung\neine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher        der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt-\nVerrechnungspunktwerte ist zulässig.“                        lichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten\nFamilienangehörigen. Abweichend von Satz 1 entrich-\ntet die Krankenkasse, für die Gesamtverträge nach\n1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, nach Maßgabe\n„(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-          des Gesamtvertrages mit befreiender Wirkung eine\nnen mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht             Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche\nbundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bundesknapp-            Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001               3527\n4. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben,\n„Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver-                   als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen\ntrag                                                               der Kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in\nderen Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.“\n1. mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen\nKassenart, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1\ngeschlossen sind,                                                                Artikel 2\n2. mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen, für                         Übergangsregelungen\ndie Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen\nsind,                                                                               §1\nvereinbart.“                                                  (1) Der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erst-\nmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1\n5. In § 85 Abs. 3c wird folgender Satz angefügt:              des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden\n„Die Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Abs. 1      Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplika-\nSatz 1 geschlossen sind, ermitteln hierzu monatlich        tion folgender Faktoren:\ndie Zahl ihrer Mitglieder, gegliedert nach den Bezirken    1. des Betrags, der sich bei einer Teilung der für das\nder Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Mit-          Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl\nglieder ihren Wohnsitz haben, und melden diese nach            der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,\ndem in § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fest-\ngelegten Verfahren.“                                       2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort\nim Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen\n6. In § 85 Abs. 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein            Vereinigung.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:         Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem\n„dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer     Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der\nKassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert        gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2001 zu\nin gleicher Höhe zu Grunde zu legen.“                      bestimmen.\n(2) Für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in\n7. In § 207 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-       Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\ngefügt:                                                    erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 für dieses Gebiet\n„(4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein      und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach\nLandesverband, nimmt ein anderer Landesverband             dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich des in Arti-\ndieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozial-        kel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes\nversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-             Berlin getrennt zu ermitteln.\nbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines\nLandesverbandes in diesem Land wahr. Kommt eine                                         §2\nEinigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Mo-         (1) Die Vertragsparteien der Gesamtverträge für die in\nnaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande,           § 1 Abs. 2 genannten Krankenkassen in dem in Artikel 1\nnimmt der Bundesverband der Kassenart diese Auf-           Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die\ngabe wahr.“                                                erstmalig für das Jahr 2002 Gesamtvergütungen für die\nambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des\n8. Dem § 217 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-        Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohn-\ngefügt:                                                    ortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches\n„(5) Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für        Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in diesen Verein-\nihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der-     barungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten\njenigen Landesverbände am Abschluss von Verein-            Gesamtvergütungen je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1\nbarungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 85 Abs. 2           des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach\nSatz 1 Nr. 1, deren Mitgliedskassen bei diesen Verein-     Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht\nbarungen von einem anderen Landesverband vertreten         unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung\nwerden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind      mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nKriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung          gilt insoweit nicht.\nder Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1               (2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als\ngenannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Verein-        Mittelwert der für das Jahr 2001 von den Vertragsparteien\nbarungen vorzusehen ist.“                                  nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Geset-\n9. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      zes vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in\na) In Nummer 1 wird der Satzteil „einschließlich eines     Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nKennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung,      vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet\nin deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,“     mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen,\nangefügt.                                              zu bestimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nund die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis\nb) Folgender Satz wird angefügt:                           zum 31. März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die\n„Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83        Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht,\nAbs. 1 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglie-   kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag\nder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der      feststellen.","3528            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n§3                                                         Artikel 4\nDie in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts               Überprüfung der Honorarentwicklung\nder Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neu-\nIm Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung\nausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen;\ndes Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte\n§ 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt\nund Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen\nentsprechend.\nBeseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der\n§4                               Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Ver-\nsorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit\nBesteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens       auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages ge-\ndieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband,          nannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der An-\ngilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend.\nwendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu\nArtikel 3                           hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten,\nErhöhung der Gesamtvergütungen                     die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für\nin den Jahren 2002 bis 2004                    die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem\nDeutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2005 zu\nBei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85           berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002          prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die\nbis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des         weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1      Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebens-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis         verhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\nzu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens               ges genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu\nsechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in            ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem\ndem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehr-              in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten\nausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von\nGebiet sicherzustellen.\nKrankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweili-\ngen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitrags-\nsatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die\nVertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünf-                                   Artikel 5\nten Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien\nInkrafttreten\nsowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduk-\ntionen nach Satz 1.                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}