{"id":"bgbl1-2001-67-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":67,"date":"2001-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_67.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz -- BWpVerwG)","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3519,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                3519\nGesetz\nzur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes\nund der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung\n(Bundeswertpapierverwaltungsgesetz –– BWpVerwG)\nVom 11. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nin der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom\n30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch\nTeil 1                            Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.\nBundeswertpapierverwaltung\n(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundes-\nministerium der Finanzen aus.\n§1\nBezeichnung und Sitz                                                    §3\nDie Bundesschuldenverwaltung führt ab dem 1. Januar                              Beurkundung\n2002 die Bezeichnung „Bundeswertpapierverwaltung“.\nSie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des          (1) Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch\nBundesministeriums der Finanzen mit Sitz in Bad Hom-         zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel\nburg vor der Höhe.                                           der Bundeswertpapierverwaltung durch den Präsidenten,\nseinen Vertreter oder vom Präsidenten beauftragte Be-\nschäftigte.\n§2\n(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im\nAufgaben und Aufsicht\nWege der Vervielfältigung hergestellte Namensunter-\n(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Auf-       schriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den\ngaben:                                                       Inhaber lauten.\n1. Beurkundung der vom Bund und seinen Sonder-\n§4\nvermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen\nGewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und                              Vertretung\nBeitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushalts-          (1) Die Bundeswertpapierverwaltung wird durch ihren\ngesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit         Präsidenten geleitet. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben\nAusnahme der Kassenverstärkungskredite mit Lauf-          der Behörde verantwortlich und vertritt die Behörde nach\nzeiten bis zu sechs Monaten;                              außen.\n2. Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner          (2) Der Präsident regelt die innere Organisation der\nSondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfül-        Bundeswertpapierverwaltung durch eine Geschäftsord-\nlung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere      nung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung be-\nFinanzierungsinstrumente;                                 dürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium\n3. Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbind-            der Finanzen.\nlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen,             (3) Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundes-\nsoweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des            regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.\nBundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz\nDritten übertragen ist;\n§ 4a\n4. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des\nTeiles 2;                                                               Parlamentarisches Gremium\n5. Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben                (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer\nnach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie           Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haus-\nregelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums          haltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht.\nder Finanzen und der von ihm beauftragten Institutio-     Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mit-\nnen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.          glieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.","3520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder         (3) Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme und zum\ndes Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet          Abschluss von Verträgen, die der Veränderung der Zins-\nein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner          struktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken\nFraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundesminister        dienen, bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach\noder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so ver-        nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haus-\nliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein aus-        haltsgesetz.\nscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied         (4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechts-\nzu wählen.                                                    geschäften werden ausschließlich der Bund oder seine\n(2) Das Gremium wird vom Bundesminister der Finan-         Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die\nzen über alle Fragen des Schuldenmanagements des              Emissionsbedingungen und vertraglichen Bedingungen\nBundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finan-         entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.\nzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten.\nDas Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer\n§7\nTeilnehmer.\nBundesschuldbuch\n(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-\nhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei        (1) Der Bund führt für sich und seine Sondervermögen\nihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für     das Bundesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer\ndie Teilnehmer an den Sitzungen.                              Form geführt werden. Es dient der Begründung, Doku-\nmentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen\n§5                               Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1\nund 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und\nAufgabenübertragung und Beleihung\nSicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs-\n(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kredit-    und Beitragsverpflichtungen, soweit hierfür eine Abteilung\naufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen sowie           im Bundesschuldbuch eingerichtet ist. Die Eintragung im\nder Verwaltung der Schulden des Bundes und seiner             Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2\nSondervermögen wird das Bundesministerium der Finan-          Abs. 1 Nr. 1.\nzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1       (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.\nNr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der              Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:\nFührung des Einzelschuldbuchs (§ 9) sowie der Abteilung\nGewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11), durch      1. Sammelschuldbuchforderungen (§ 8),\nRechtsverordnung auf eine andere Behörde des Bundes,          2. Einzelschuldbuchforderungen (§ 9),\neine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder\n3. Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).\nein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes\nzu übertragen. Soweit bei der Übertragung auf ein Unter-      Die Bundeswertpapierverwaltung kann mit vorheriger Zu-\nnehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind,        stimmung des Bundesministeriums der Finanzen weitere\nist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszu-           Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1\nsprechen.                                                     Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.\n(2) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.                              (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuld-\nbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch\nEintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Ein-\nTeil 2                             tragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicher-\nBundeswertpapiere                            heitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 ein-\nund Bundesschuldbuch                            zurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§6                               mächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzel-\nBundeswertpapiere                         nen Abteilungen des Bundesschuldbuchs, insbesondere\nüber die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung\n(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und           von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu\nseine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des Haushalts-         treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die\ngesetzes durch                                                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\n1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere            wertpapierverwaltung übertragen.\nauch durch Begebung von Schuldbuchforderungen,\nin allen Laufzeitenbereichen,\n§8\n2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,\nSammelschuldbuchforderungen\n3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,\n(1) Der Bund und seine Sondervermögen können\n4. Bankkredite oder                                           Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuld-\n5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungs-       buchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der\ninstrumente.                                              jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersam-\n(2) Zur Veränderung der Zinsstruktur und der Begren-       melbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden\nzung von Zinsänderungsrisiken können an den Finanz-           (Sammelschuldbuchforderung).\nmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente          (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wert-\neingesetzt werden, soweit im Haushaltsgesetz dafür eine       papiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuld-\nErmächtigungsgrundlage vorhanden ist.                         buchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001             3521\nDer jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag       2. für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierver-\nder für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen             waltung Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine\nSchuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank ver-               Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforde-\nwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch              rung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten\nfür die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammel-           Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen\nschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammel-               seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das\nbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläu-            durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis\nbiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten.            zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die\nDie Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend             Einzelschuldbuchforderung.\nanzuwenden.\n(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Er-\n(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuld-         füllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs\nurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emis-         als dem Berechtigten zustehende Forderung in das\nsionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich         Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner\nvor.                                                         der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.\n(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammel-            (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderun-\nverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibun-        gen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers\ngen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit           oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes,\nin eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen,          Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder voll-\nsofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich      streckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person\nausschließen.                                                erfolgen.\n(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer          (5) Die Bundeswertpapierverwaltung erteilt den in Ab-\nSammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften          satz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen,\nSchuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein ein-    die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind,\nheitlicher Sammelbestand.                                    Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen\n(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung           und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.\nkann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der          (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es\nEintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betref-    sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforde-\nfen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.       rungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen\n(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom          Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kredit-\nSchuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sam-         institut umgewandelt werden.\nmelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und\ndes Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner\nwird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank                                          § 10\ngegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchfor-\nderung befreit.                                                                 Öffentlicher Glaube\ndes Bundesschuldbuchs\n(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im\nEigenbestand des Bundes oder eines seiner Sonder-               (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen be-\nvermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder           dürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der\nteilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedin-        Eintragung in das Bundesschuldbuch.\ngungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung              (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund\nentscheidet das Bundesministerium der Finanzen.              des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 9\nAbs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt\n§9                               dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen\nGläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung\nEinzelschuldbuchforderungen                    sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläu-\n(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder    bigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirk-\nVermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt        sam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind.\nist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch       Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger\neine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen,        zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt\nkönnen während der Laufzeit einer Sammelschuldbuch-          oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass\nforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Ein-        dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht\ntragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen      in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger\nlautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) um-       einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die\ngewandelt wird. Die Übermittlung des Antrags erfolgt         Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet war.\ndurch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch              (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft be-\ndie Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in        gründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer\nHöhe des Anteils begründet. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.    Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das\n(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch      Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem\nbegründet werden, dass                                       eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2\nund 3 gilt entsprechend.\n1. für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierver-\nwaltung den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der ent-        (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge,\nsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuld-      in der die Anträge bei der Bundeswertpapierverwaltung\nbuchforderung eingetragen wird,                          eingegangen sind.","3522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n§ 11                              S. 1917) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nGewährleistungen                          „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundes-\nund Sicherheitsleistungen                     wertpapierverwaltung“ ersetzt.\n(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus           (2) In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über\ndenen der Bund oder eines seiner Sondervermögen               die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“\nverpflichtet werden, können anstelle der Errichtung           vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) wird\neiner Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die           jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das\nGewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundes-        Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.\nschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung\noder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird.          (3) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\nDer Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Ände-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August\nrungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundes-          1999 (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des\nwertpapierverwaltung.                                         Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) ge-\nändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenver-\n(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicher-        waltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“\nheitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen          ersetzt.\nersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs.                                                     (4) Die Besoldungsordnung B (Anlage I) des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das\nTeil 3                              zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember\nErmächtigungen der Bundesrepublik                         2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie\nDeutschland – Finanzagentur GmbH                         folgt geändert:\n§ 12                              1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nZahlungen                                 a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,\nund Anordnung von Zahlungen                             Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-\ntor bei der Bundeswertpapierverwaltung“ und der\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Bundes-                Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt,\nrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ermäch-\nb) nach der Fußnote „9)“ folgende Fußnote „10)“ an-\ntigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen.\ngefügt:\nDie Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH\nkann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur                  „10) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt\nAnnahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach                     des Direktors bei der Bundesschuldenver-\nMaßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen                      waltung befindlichen Stelleninhaber erhalten\ndes Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das                        weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungs-\nBundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung                     gruppe B 3.“\nder Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung\nim Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.                   2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-\nnung „Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung“\ngestrichen.\n§ 13\n3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-\nEinsatz der Finanzierungsinstrumente\nnung „Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung“\nDie Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH            gestrichen.\nwird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes\nerforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuch-          4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-\nforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu ver-             nung „Präsident der Bundesschuldenverwaltung2)“\näußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1      durch die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\nund 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und                 wertpapierverwaltung2)“ ersetzt.\ndie in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere\n(5) Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark\nzu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwenden-\nlautenden Wertpapiere der Konversationskasse für deut-\nden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des\nsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt\nBundesministeriums der Finanzen.\nTeil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und\nTeil 4\nAbs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwal-\nSchlussvorschriften                           tung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“\nersetzt.\n§ 14\n(6) Das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslands-\nAnpassung von Rechtsvorschriften\nbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(1) In § 5 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes über      nummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndie Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ vom             zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom\n25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch  29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I         ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3523\nIn § 74 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 2       In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 5 Satz 1 wird jeweils\nwird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch        das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort\ndas Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.                „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.\n(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des              (13) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der         sparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),         derungsnummer 621-4-DV5, veröffentlichten bereinigten\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom           Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom\n19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird     21. Februar 1963 (BGBl. I S. 163), wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort\n„Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.                         1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwal-\n(8) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\ntung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971\nersetzt.\n(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert\nworden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung“          2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwal-\ndurch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.              tung“ durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung\noder eine Landesschuldenverwaltung“ ersetzt.\n(9) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),              (14) In § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Ge-\nzuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom         setzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nändert:                                                       mer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 29. Oktober\n1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:                      2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils\na) In Satz 1 werden das Wort „Bundesschulden-             das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort\nverwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapier-         „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.\nverwaltung“ und das Wort „Schuldenverwaltung“\ndurch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung             (15) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im\noder eine Landesschuldenverwaltung“ ersetzt.          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nb) In Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung“\ndurch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\ndurch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung\n(BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:\noder einer Landesschuldenverwaltung“ ersetzt.\n2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundesschuldenverwal-       1. § 35 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\ntung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“              „(5) Schuldverschreibungen gegen Löschung der\nersetzt.                                                      Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt\n(10) Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt           das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“\nTeil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des       2. In § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 44\nGesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird            Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschulden-\nwie folgt geändert:                                               verwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierver-\nwaltung“ ersetzt.\nIn § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 Satz 4, Abs. 9, § 16a, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 25     3. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ist“ durch das Wort\nAbs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenver-           „Wurde“ ersetzt.\nwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“\nersetzt.                                                      4. In § 64 Satz 3 werden die Wörter „nach § 13 der Reichs-\nschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I\n(11) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Alt-\nS. 95)“ gestrichen.\nsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 61 des Gesetzes           (16) In § 12 Abs. 5 des Münzgesetzes vom 16. De-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt       zember 1999 (BGBl. I S. 2402) wird das Wort „Bundes-\ngeändert:                                                     schuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapier-\nverwaltung“ ersetzt.\nIn § 9b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 und\nAbs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenver-          (17) § 10 Abs. 1 Satz 2 des Auslandsbonds-Entschä-\nwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“          digungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nersetzt.                                                      Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\n(12) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Alt-\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2839) geändert worden ist,\nsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nwird wie folgt gefasst:\nderungsnummer 621-4-DV4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom                „Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forde-\n25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt ge-        rungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das\nändert:                                                       Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“","3524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bun-              11. In § 2118 werden die Wörter „das Reich oder einen\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-             Bundesstaat“ durch die Wörter „den Bund oder ein\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          Land“ ersetzt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3513), wird wie folgt geändert:                               (19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110),\n1. In § 232 Abs. 1 werden die Wörter „Reichsschuldbuch       das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November\noder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates“        2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort\ndurch die Wörter „Bundesschuldbuch oder Landes-          „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundes-\nschuldbuch eines Landes“ ersetzt.                        wertpapierverwaltung“ ersetzt.\n2. In § 236 werden die Wörter „Buchforderung gegen              (20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes\ndas Reich oder gegen einen Bundesstaat“ durch die        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nWörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund             mer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie\noder ein Land“ ersetzt.                                  folgt gefasst:\n„(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der For-\n3. In § 395 werden die Wörter „Reichs oder eines\nderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das\nBundesstaats“ durch die Wörter „Bundes oder eines\nBundeswertpapierverwaltungsgesetz.“\nLandes“ ersetzt.\n(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes\n4. In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Buchforde-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nrung“ durch das Wort „Schuldbuchforderung“ ersetzt.\nmer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n5. § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:         zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n„2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder       fasst:\nein Land sowie in Forderungen, die in das Bun-\ndesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines             „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der For-\nLandes eingetragen sind;                            derungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das\nBundeswertpapierverwaltungsgesetz.“\n„3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung\nvom Bund oder einem Land gewährleistet ist.“\n§ 15\n6. § 1815 wird wie folgt geändert:                                            Aufhebung von Vorschriften\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von dem            Folgende Gesetze und Verordnungen werden auf-\nReiche oder einem Bundesstaat“ durch die Wörter      gehoben:\n„vom Bund oder von einem Land“ und die Wörter\n„Buchforderungen gegen das Reich oder den              1. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung\nBundesstaat“ durch die Wörter „Schuldbuchfor-             des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bun-\nderungen gegen den Bund oder das Land“ ersetzt.           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchforderungen\ngegen das Reich oder einen Bundesstaat“ durch          2. Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in\ndie Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nBund oder ein Land“ und das Wort „Buchforderun-           mer 650-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngen“ durch das Wort „Schuldbuchforderungen“            3. Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nersetzt.                                                  Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung,\n7. In § 1816 werden die Wörter „Buchforderungen gegen\ndas Reich oder gegen einen Bundesstaat“ durch die          4. Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 24 bis 30 der\nWörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund                  Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt\noder ein Land“ ersetzt.                                       Teil III, Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung,\n8. § 1820 wird wie folgt geändert:                             5. das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundes-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Buchforderungen“                gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-6, ver-\ndurch das Wort „Schuldbuchforderungen“ ersetzt.           öffentlichten bereinigten Fassung,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Buchforderung“ durch         6. Reichsschuldbuchgesetz in der im Bundesgesetz-\ndas Wort „Schuldbuchforderung“ ersetzt.                   blatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 66\n9. In § 1853 wird das Wort „Reichsschuldbuch“ durch               des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\ndas Wort „Bundesschuldbuch“ und das Wort „Staats-          7. Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung\nschuldbuch“ durch die Wörter „Schuldbuch eines                von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundes-\nLandes“ ersetzt.                                              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, ver-\n10. In § 2117 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche             öffentlichten bereinigten Fassung,\noder einem Bundesstaat“ durch die Wörter „vom              8. Verordnung über die Behandlung von Anleihen des\nBund oder von einem Land“ und die Wörter „das                 Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in\nReich oder den Bundesstaat“ durch die Wörter „den             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nBund oder das Land“ ersetzt.                                  mer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001               3525\n9. Zweite Verordnung über die Behandlung von Anleihen       – Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von\ndes Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr            Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetz-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         blatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten\nnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,        bereinigten Fassung,\n10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes          – Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deut-\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wert-              schen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im\npapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801).                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 16                               – Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen\ndes Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nDie auf § 14 Abs. 11 bis 13 beruhenden Teile der dort        mer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der            gelten in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-         die Länder fort.\nordnung geändert werden.\n§ 18\n§ 17                                                     Übergangsvorschrift\nFortgeltung von Rechtsvorschriften                   Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002\n(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-           begründet worden sind, finden anstelle der in § 15\ngesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in          genannten Regelungen die Vorschriften dieses Gesetzes\nden Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer         Anwendung.\nNeuregelung durch die Länder fort.\n§ 19\n(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nInkrafttreten\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren\nvom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}