{"id":"bgbl1-2001-67-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":67,"date":"2001-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_67.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3513,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3513\nGesetz\nzur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen\nsowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung\nVom 11. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,\ndass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen\nwiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung\nArtikel 1                                  von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.\nGesetz                              Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzu-\nzum zivilrechtlichen Schutz vor                   mutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der\nGewalttaten und Nachstellungen                     Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.\n(Gewaltschutzgesetz – GewSchG)                        (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-\nzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1\n§1                               auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem\nGerichtliche                          die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand\nMaßnahmen zum Schutz vor                       krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in\nGewalt und Nachstellungen                     den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel\nvorübergehend versetzt hat.\n(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-\nheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich\nverletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person                                §2\ndie zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen                             Überlassung einer\nMaßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet                     gemeinsam genutzten Wohnung\nwerden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht\nkann insbesondere anordnen, dass der Täter es unter-            (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat\nlässt,                                                        nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit\ndem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen\n1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,             Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr\n2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der           die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benut-\nverletzten Person aufzuhalten,                             zung zu überlassen.\n3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen             (2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu\nsich die verletzte Person regelmäßig aufhält,              befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das\nEigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem\n4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwen-\nGrundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht\ndung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,\noder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung\n5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizu-        gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit\nführen,                                                    einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der\nsoweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interes-       Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Woh-\nsen erforderlich ist.                                         nung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder\ngemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn                        die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die\n1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des         Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte\nLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit      die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2\nwiderrechtlich gedroht hat oder                            bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu\nzumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das\n2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich                 Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate ver-\na) in die Wohnung einer anderen Person oder deren          längern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters\nbefriedetes Besitztum eindringt oder                   oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten","3514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nentsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauer-                                            „§ 1361b\nwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.                                 (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,              will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegat-\nte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung\n1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es\noder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,\nsei denn, dass der verletzten Person das weitere\nsoweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange\nZusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere\ndes anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbilli-\nder Tat nicht zuzumuten ist oder\nge Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch\n2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei              dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt\nMonaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung               lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehe-\nschriftlich vom Täter verlangt oder                            gatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das\n3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte             Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an\nPerson besonders schwerwiegende Belange des                    dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung\nTäters entgegenstehen.                                         befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;\nEntsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das\n(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung         Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.\nüberlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen,\nwas geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu                (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag rich-\nerschweren oder zu vereiteln.                                      tet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätz-\nlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit ver-\n(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergü-        letzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-\ntung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit         zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der\nentspricht.                                                        Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung\n(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Dro-            zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlas-\nhung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit          sung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weite-\nAbs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-               ren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu\nhalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der           besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehe-\ngemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies                   gatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen\nerforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine       wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.\nunbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das                  (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz\nWohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.          oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu\nIm Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.                unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses\nNutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er\n§3                                  kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine\nGeltungsbereich, Konkurrenzen                       Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der\nBilligkeit entspricht.\n(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeit-\npunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter               (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne\nelterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft,           des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung\nso treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberech-          ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach\ntigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das           seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem\nSorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhält-            anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird\nnis maßgebenden Vorschriften.                                      unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewoh-\nnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungs-\n(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person               recht überlassen hat.“\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.\n2. § 1903 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n§4\n„(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“\nStrafvorschriften\nWer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach\nArtikel 3\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit\nAbs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis                               Änderung\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbar-                  des Gerichtsverfassungsgesetzes\nkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-\nletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. De-\nArtikel 2\nzember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-          1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten          ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des          „7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz,\nGesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird                   wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten\nwie folgt geändert:                                                      gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von\nsechs Monaten vor der Antragstellung geführt\n1. § 1361b wird wie folgt gefasst:                                       haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                 3515\n2. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 bb) In Nummer 12 werden am Ende ein Komma\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                        und folgende Nummer 13 eingefügt:\n„8. Verfahren über Regelungen nach der Verord-                       „13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des\nnung über die Behandlung der Ehewohnung                             Gewaltschutzgesetzes, wenn die Betei-\nund des Hausrats;“.                                                 ligten einen auf Dauer angelegten\ngemeinsamen Haushalt führen oder\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-                                 innerhalb von sechs Monaten vor Antrag-\nfügt:                                                                     stellung geführt haben“.\n„8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Beteiligten einen auf Dauer angeleg-\nten gemeinsamen Haushalt führen oder inner-               aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1\nhalb von sechs Monaten vor der Antragstel-                     bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4 und 13“\nlung geführt haben.“                                           ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nArtikel 4                                         mer 5 angefügt:\nÄnderung der Zivilprozessordnung                                   „5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnun-\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt                             gen gegenüber dem anderen Ehegat-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-                        ten.“\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser              5. In § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1 werden\nwiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2                jeweils\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\nwird wie folgt geändert:                                             a) nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs“ ein Komma eingefügt und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    b) die Angabe „sowie 12“ durch die Angabe „Nr. 12\na) Nach der Zeile „§ 621f Kostenvorschuss“ wird fol-                sowie 13“ ersetzt.\ngende Zeile eingefügt:\n6. In § 621f wird die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9“ durch\n„§ 621g     Einstweilige Anordnungen“.\ndie Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13“ ersetzt.\nb) Nach der Zeile „§ 892 Widerstand des Schuldners“\nwird folgende Zeile eingefügt:                          7. Nach § 621f wird folgender § 621g eingefügt:\n„§ 892a     Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach\n„§ 621g\ndem Gewaltschutzgesetz“.\nEinstweilige Anordnungen\n2. § 620 wird wie folgt geändert:                                      Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-                  anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-\nfügt:                                                      zesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,\nkann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der\n„9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des                  einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g\nGewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten           gelten entsprechend.“\neinen auf Dauer angelegten gemeinsamen\nHaushalt führen oder innerhalb von sechs\nMonaten vor Antragstellung geführt haben;“.       8. § 794 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:\nb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.                       „3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den\n§§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem\n§ 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfah-\n3. In § 620c Satz 1 werden\nrens Regelungen nach der Verordnung über die\na) nach dem Wort „angeordnet“ ein Komma einge-                        Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats\nfügt und                                                         sind, sowie nach dem § 644;“.\nb) die Wörter „oder die Ehewohnung einem Ehegat-\nten ganz zugewiesen“ durch die Wörter „über             9. Dem § 885 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\neinen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-\n„Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufor-\nschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuwei-\ndern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen\nsung der Ehewohnung entschieden“ ersetzt.\noder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-\nnen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem\n4. § 621 wird wie folgt geändert:                                   § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der\nVerordnung über die Behandlung der Ehewohnung\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                       und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollzie-\n„7. Regelungen nach der Verordnung über              hung während der Geltungsdauer möglich. Einer\ndie Behandlung der Ehewohnung und des            erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es\nHausrats,“.                                      nicht.“","3516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\n10. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt:                     (3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-\n„§ 892a                            schutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewil-\nligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfah-\nUnmittelbarer Zwang in Verfahren                 ren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im\nnach dem Gewaltschutzgesetz                     Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Rege-\nHandelt der Schuldner einer Verpflichtung aus            lungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozess-\neiner Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes            ordnung gelten entsprechend. Das Gericht kann\nzuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der              anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen\nGläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden            Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner\nZuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.           zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen\nDer Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und             Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die\n§ 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben           Anordnung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle\nanwendbar.“                                                  zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das\nGericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Ent-\nscheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass der\n11. In § 940a werden nach den Wörtern „wegen verbote-\neinstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses\nner Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten\nohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustel-\nGefahr für Leib oder Leben“ eingefügt.\nlung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung\nder Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen\nArtikel 5                              des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der\nVollziehung erfolgen.\nÄnderung des Gesetzes\n(4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach\nüber die Angelegenheiten                          Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entschei-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                     dungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Verglei-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen           chen und einstweiligen Anordnungen findet die\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivil-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           prozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom          und 892a der Zivilprozessordnung statt.“\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 6\n1. § 49a wird wie folgt geändert:                                   Änderung des Gerichtskostengesetzes\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                        Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\n„(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in       machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nVerfahren über die Überlassung der Ehewohnung          zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom\n(§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach       10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-\n§ 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnen-       ändert:\nden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haus-\nhalt der Beteiligten leben.“                           1. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 620 Satz 1\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      Nr. 7“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 7 und 9“ ersetzt.\n2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:                 2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe „§ 620\nNr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6\n„§ 64b                               bis 10 ZPO“ ersetzt.\n(1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des\nGewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zuge-\nwiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der                                  Artikel 7\nZivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darü-                   Änderung der Kostenordnung\nber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich\ndie gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.             Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\n(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfah-      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des\nren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes           Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird\nwerden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht       wie folgt geändert:\nkann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zuläs-\nsigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den\nAntragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die         1. § 91 wird wie folgt gefasst:\nEntscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in                                         „§ 91\ndem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt-\nGebührenfreie Tätigkeiten\nmachung übergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf\nder Entscheidung zu vermerken. In Verfahren nach § 2             Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten\ndes Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4,         Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften\n§§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über        bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die\ndie Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats                Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen\nentsprechend.                                                 werden keine Gebühren erhoben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001                                           3517\n2. In § 94 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort                                         heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die\n„Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.                                                    Sätze 1 und 2 entsprechend.“\n3. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:                                          2. § 41 wird wie folgt geändert:\n„§ 100a                                                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen                                                            aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d\nnach dem Gewaltschutzgesetz                                                         eingefügt:\n(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach                                                „d) § 621g der Zivilprozessordnung,“.\n§ 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die                                         bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden\nvolle Gebühr erhoben.                                                                            Buchstaben e und f.\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30                                            cc) Dem neuen Buchstaben f wird ein Komma\nAbs. 2.                                                                                          angefügt und folgender Buchstabe g wird ein-\n(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das                                        gefügt:\nGericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann                                                 „g) § 64b des Gesetzes über die Angelegen-\nauch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten                                                       heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.\nabzusehen ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender Satz wird vorangestellt:\nArtikel 8\n„Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den\nÄnderung des                                                                für die Hauptsache geltenden Vorschriften.“\nGerichtsvollzieherkostengesetzes\nbb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Prozessge-\nNummer 250 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkosten-                                               bühr“ durch die Wörter „Prozess- oder\ngesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt                                             Geschäftsgebühr“ ersetzt.\ndurch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                                                                         Artikel 10\nNr.               Gebührentatbestand\nGebühren-                          Änderung\nbetrag\ndes Einführungsgesetzes\n„250      Zuziehung zur Beseitigung des                                                            zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nWiderstandes (§ 892 ZPO) sowie\nzur Beseitigung von Zuwiderhand-                                                Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nlungen gegen die Verpflichtung,                                              in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\neine Handlung zu unterlassen                                        40,00    1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert\n(§ 892a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  EUR“     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2001\n(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\nNeben dieser Gebühr wird gege-\nbenenfalls ein Zeitzuschlag nach Num-\nmer 500 erhoben.                                                             1. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:\n„Artikel 17a\nEhewohnung und Hausrat\nArtikel 9\nDie Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene\nÄnderung der Bundes-                                                      Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat\ngebührenordnung für Rechtsanwälte                                                  sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Nähe-\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der                                        rungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,                                     Sachvorschriften.“\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember                                    2. Der bisherige Artikel 17a wird Artikel 17b; in ihm wird\n2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:                                            Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                                             chend.“\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                                          Artikel 11\n„(3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-                                                    Änderung\nnung nach § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilpro-\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes\nzessordnung, so ist von einem Wert von 500 Euro\nauszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung                                        § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febru-\nnach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familien-                              ar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt gefasst:\nsache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-                                                           „§ 14\nnung betrifft, ist jedoch § 20 Abs. 2 Satz 2 des\nGerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-                                              Wohnungszuweisung bei Getrenntleben\nden. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-                               (1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder\nnung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegen-                                will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebens-","3518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\npartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame         bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in\nWohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung über-        der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner\nlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belan-     das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“\nge des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine\nunbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann\nauch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt                                    Artikel 12\nlebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebens-                              Änderung der\npartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das                   Verordnung über die Behandlung der\nEigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem                     Ehewohnung und des Hausrats\nGrundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung\nbefindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Ent-        Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung\nsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauer-         und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.                        derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 des Geset-\n(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag       zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt\nrichtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und         geändert:\nvorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit\nverletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-   1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel\ndie gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu über-              „(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand\nlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur             einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der\ndann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen            Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die\nund widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei          Wohnung befindet, die Entscheidung mit.“\ndenn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere\nZusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere               2. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 4)“ gestri-\nder Tat nicht zuzumuten ist.                                     chen.\n(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Woh-\n3. In § 18a werden die Wörter „Regelung über die Benut-\nnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere\nzung der Ehewohnung im Falle des“ durch die Wörter\nalles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung die-\n„Entscheidungen nach“ ersetzt.\nses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er\nkann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine\nVergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Bil-                                Artikel 13\nligkeit entspricht.\nInkrafttreten\n(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Woh-\nnung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen         (1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.\nsechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rück-          (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in\nkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}