{"id":"bgbl1-2001-67-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":67,"date":"2001-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3510,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3510           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\nGesetz\nzur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen\nVom 11. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nZeugenschutzdienststellen\n(1) Der Schutz einer Person nach Maßgabe dieses\nArtikel 1                            Gesetzes obliegt der Polizei oder den sonst nach Bundes-\nGesetz                              oder Landesrecht zuständigen Behörden (Zeugenschutz-\nzur Harmonisierung                         dienststellen). Bundes- und landesrechtliche Regelungen\ndes Schutzes gefährdeter Zeugen                     zur Abwehr einer für die zu schützende Person bestehen-\n(Zeugenschutz-                           den Gefahr bleiben unberührt.\nHarmonisierungsgesetz – ZSHG)                         (2) Die Zeugenschutzdienststelle trifft ihre Entschei-\ndungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ab-\n§1\nwägung sind insbesondere die Schwere der Tat sowie der\nAnwendungsbereich                         Grad der Gefährdung, die Rechte des Beschuldigten und\ndie Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen.\n(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Straf-\nverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die              (3) Die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz\nErmittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aus-         getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind akten-\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem      kundig zu machen. Die Akten werden von der Zeugen-\nEinverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt         schutzdienststelle geführt, unterliegen der Geheimhaltung\nwerden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft          und sind nicht Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie sind\neiner Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit        der Staatsanwaltschaft auf Anforderung zugänglich zu\noder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und           machen. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der\nsich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.                        Zeugenschutzdienststelle sind in Strafverfahren nach den\n(2) Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maß-        allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des\ngabe dieses Gesetzes geschützt werden, wer Angehöriger        § 54 der Strafprozessordnung zur Auskunft auch über den\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1   Zeugenschutz verpflichtet.\ngenannten Person ist oder ihr sonst nahe steht, auf Grund\n(4) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafver-\nihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib,\nfahrens ist über Beginn und Beendigung des Zeugen-\nLeben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermö-\nschutzes das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft\ngenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutz-\nherzustellen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwalt-\nmaßnahmen eignet.\nschaft von der beabsichtigten Beendigung des Zeugen-\n(3) Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist,       schutzes in Kenntnis zu setzen.\nkönnen Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehö-\nrige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in\nAbsatz 1 oder 2 genannten Person oder ihr sonst nahe                                      §3\nstehende Personen erstreckt werden, wenn diese sich\nhierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären.                           Geheimhaltung, Verpflichtung\n(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet               Wer mit dem Zeugenschutz befasst wird, darf die ihm\nwerden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten       bekannt gewordenen Erkenntnisse über Zeugenschutz-\nVoraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weg-           maßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung\ngefallen ist. Soweit eine Gefährdung der zu schützenden       des Zeugenschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren.\nPerson fortbesteht, richten sich die Schutzmaßnahmen          Personen, die nicht Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des\nnach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht. Die Beendigung          Strafgesetzbuches) sind, sollen nach dem Gesetz über\ndes Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugen-     die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen\nschutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.           verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001              3511\n§4                             Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen\nVerwendung personenbezogener Daten                    und nicht öffentlichen Stellen. Öffentliche Stellen heben\ndie nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. Die\n(1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über       Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren\npersonenbezogene Daten der zu schützenden Person              Verwendung nicht mehr erforderlich ist.\nverweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich\nist.\n§7\n(2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der\nZeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der                             Ansprüche gegen Dritte\nzu schützenden Person zu sperren oder nicht zu über-             (1) Ansprüche der zu schützenden Personen gegen\nmitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit          Dritte werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz\nentgegenstehende öffentliche Interessen oder schutz-          nicht berührt.\nwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Be-\nurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die            (2) Soweit es zur Sicherung von Ansprüchen der zu\nZeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle          schützenden Person gegenüber öffentlichen Stellen er-\nbindend.                                                      forderlich ist, setzt die Zeugenschutzdienststelle diese\nüber die Aufnahme in den Zeugenschutz in Kenntnis.\n(3) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffent-\nDie Zeugenschutzdienststelle bestätigt ihnen gegenüber\nlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu\nTatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von\nschützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.\nBedeutung sind.\n(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffent-\nlichen und nicht öffentlichen Stellen ist sicherzustellen,       (3) Wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung\ndass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird.              oder Tätigkeit einer zu schützenden Person durch Zeu-\ngenschutzmaßnahmen unterbrochen oder war eine zu\n(5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben       schützende Person durch Zeugenschutzmaßnahmen\nunberührt.                                                    daran gehindert, Beiträge an die Rentenversicherung zu\n(6) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen zahlen, kann sie für die Zeit der Maßnahmen auf Antrag\nder Zeugenschutzdienststelle jedes Ersuchen um Be-            freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeit nicht\nkanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten        bereits mit Beiträgen belegt ist. Die nachgezahlten Bei-\nDaten unverzüglich mit.                                       träge gelten als Pflichtbeiträge, wenn durch die Maß-\nnahmen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\n§5                             Tätigkeit unterbrochen wurde. Der Antrag kann nur inner-\nVorübergehende Tarnidentität                    halb eines Jahres nach Ende der Maßnahmen gestellt\n(1) Öffentliche Stellen dürfen auf Ersuchen der Zeugen-    werden. § 209 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nschutzdienststelle für eine zu schützende Person Urkun-       findet Anwendung.\nden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Auf-\nrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität                                    §8\n(Tarndokumente) mit den von der Zeugenschutzdienst-                                  Zuwendungen\nstelle mitgeteilten Daten herstellen oder vorübergehend                     der Zeugenschutzdienststelle\nverändern sowie die geänderten Daten verarbeiten. Sie\nsollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegen-                Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur\nstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige            in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugen-\nInteressen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der      schutz erforderlich ist. Sie können insbesondere zurück-\nErforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutz-         gefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher\ndienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend. Für Zwecke  Angaben gewährt worden sind.\ndes Satzes 1 dürfen Eintragungen in Personenstands-\nbücher nicht vorgenommen werden. Personalausweise                                          §9\nund Pässe dürfen nicht für Personen ausgestellt werden,                            Ansprüche Dritter\ndie nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grund-\ngesetzes sind.                                                   (1) Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person\n(2) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffent-    werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht\nlichen Stellen verlangen, für eine zu schützende Person Tarn- berührt. Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu\ndokumente mit den mitgeteilten Daten herzustellen oder        schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle\nzu verändern sowie die geänderten Daten zu verarbeiten.       offen zu legen.\n(3) Die zu schützende Person darf unter der vorüber-          (2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge,\ngehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.      dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im\nRechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf Bedienstete\nvon Zeugenschutzdienststellen entsprechend, soweit dies       schutzes vereitelt wird.\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist.\n§ 10\n§6                                                   Zeugenschutz in\nAufhebung von                                          justizförmigen Verfahren\nMaßnahmen des Zeugenschutzes                         (1) Eine zu schützende Person, die in einem anderen\nWird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind          gerichtlichen Verfahren als einem Strafverfahren oder in\neinzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet      einem Verfahren vor einem parlamentarischen Unter-\ndie Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der       suchungsausschuss vernommen werden soll, ist berech-","3512          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001\ntigt, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen          Wörtern „soweit nicht dieses Gesetz“ die Wörter\nVerfahrensordnung, Angaben zur Person nur über eine           „oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz“ ein-\nfrühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den         gefügt.\nZeugenschutz Angaben, die Rückschlüsse auf die gegen-\nwärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort                                       Artikel 3\nerlauben, zu verweigern. An Stelle des Wohn- und Aufent-\nhaltsorts ist die zuständige Zeugenschutzdienststelle zu                                  Änderung des\nbenennen.                                                                             Ausländergesetzes\n(2) Urkunden und sonstige Unterlagen, die Rück-               Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,\nschlüsse auf eine Tarnidentität oder den Wohn- oder Auf-      1356), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\nenthaltsort einer geschützten Person zulassen, sind nur       3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt ge-\ninsoweit zu den Verfahrensakten zu nehmen, als Zwecke         ändert:\ndes Zeugenschutzes dem nicht entgegenstehen.\n(3) Für das Strafverfahren bleibt es bei den Vorschriften  1. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nder §§ 68, 110b Abs. 3 der Strafprozessordnung.                   „Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne\ndes § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes\n§ 11                                  ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugen-\nZeugenschutz bei                              schutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben\nfreiheitsentziehenden Maßnahmen                        werden.“\nEntscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die\n2. Dem § 76 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nAuswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft,\nFreiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden        „Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zu-\nMaßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen                 ständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn\nmit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung ge-             und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.“\ntroffen werden.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                       Inkrafttreten *)\nÄnderung des                               Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.\nBundeskriminalamtgesetzes\nIn § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskriminalamtgeset-\nHinweis der Schriftleitung:\nzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt\nDas Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I        vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesge-\nS. 904) geändert worden ist, werden nach den                  setzblatt ausgegeben worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}