{"id":"bgbl1-2001-66-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=53","order":8,"title":"Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3465,"pdf_page":53,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                3465\nGesetz\nzur Reform des Risikostrukturausgleichs\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 (2) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-\nministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung\nnach § 266 Abs. 7 einvernehmlich Anforderungen an\ndie Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach\nArtikel 1                             Absatz 1. Zu benennen sind insbesondere Anforderun-\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 gen an die\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                   1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter\n(860-5)                                   Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungs-\nsektors, und, soweit vorhanden, unter Berücksich-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     tigung der Kriterien nach § 137e Abs. 3 Nr. 1,\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-          2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen,\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember            3. Voraussetzungen und Verfahren für die Ein-\n2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:                     schreibung des Versicherten in ein Programm,\neinschließlich der Dauer der Teilnahme,\n1. Nach § 137e werden folgende §§ 137f und 137g                 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Ver-\neingefügt:                                                        sicherten,\n„§ 137f                            5. Dokumentation und\nStrukturierte Behandlungsprogramme                  6. Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Eva-\nbei chronischen Krankheiten                         luation) und die zeitlichen Abstände zwischen den\nEvaluationen eines Programms sowie die Dauer\n(1) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung\nseiner Zulassung nach § 137g.\nnach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-\nministerium für Gesundheit für die Abgrenzung der            Das Bundesministerium für Gesundheit gibt dem\nVersichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 bis             Koordinierungsausschuss nach Satz 1 erstmals un-\nzum 28. Januar 2002 nach Maßgabe von Satz 2                  verzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nzunächst bis zu sieben, mindestens jedoch vier geeig-        Zeitpunkt bekannt, für welche chronischen Krank-\nnete chronische Krankheiten, für die strukturierte           heiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen\nBehandlungsprogramme (Disease-Management-Pro-                sind; die Empfehlung ist erstmalig innerhalb von vier\ngramme) entwickelt werden sollen, die den Behand-            Wochen nach dieser Bekanntgabe vorzulegen. Die\nlungsablauf und die Qualität der medizinischen Ver-          Spitzenverbände der Krankenkassen haben die\nsorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Aus-           Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst\nwahl der zu empfehlenden chronischen Krankheiten             der Spitzenverbände der Krankenkassen) zu be-\nsind insbesondere die folgenden Kriterien zu berück-         teiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der\nsichtigen:                                                   ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabili-\ntationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für\n1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten,      die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene\n2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der           maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit\nVersorgung,                                              zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange\nberührt sind; die Stellungnahmen sind in die Entschei-\n3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien,            dungen mit einzubeziehen.\n4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf,                    (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Pro-\ngrammen nach Absatz 1 freiwillig. Voraussetzung für\n5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch\ndie Einschreibung ist die nach umfassender Informa-\nEigeninitiative des Versicherten und\ntion durch die Krankenkasse erteilte schriftliche Einwil-\n6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.                ligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung,","3466          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nVerarbeitung und Nutzung der in der Rechtsverord-             rechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide\nnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Daten durch die           des Bundesversicherungsamts haben keine aufschie-\nKrankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4              bende Wirkung.\nund die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Über-           (2) Die Verlängerung der Zulassung eines Pro-\nmittlung dieser Daten an die Krankenkasse. Die Ein-           gramms nach § 137f Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage\nwilligung kann widerrufen werden.                             der Evaluation nach § 137f Abs. 4. Im Übrigen gilt\n(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben             Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung ent-\neine externe Evaluation der Programme nach Absatz 1           sprechend.\ndurch einen vom Bundesversicherungsamt im Be-                    (3) Das Bundesversicherungsamt berichtet dem\nnehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband                  Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April\nauf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachver-             2004 über die Auswirkungen der Regelungen in § 267\nständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter             Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit\nwissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu           den §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche\nveröffentlichen ist.                                          und -verpflichtungen der Krankenkassen sowie die\n(5) Die Landes- und Spitzenverbände der Kranken-           Durchführung des Verfahrens zum Risikostrukturaus-\nkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau            gleich (§ 266). Das Bundesministerium für Gesundheit\nund der Durchführung von Programmen nach Ab-                  prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob\nsatz 1. Die Krankenkassen können ihre Aufgaben                Änderungen der betroffenen gesetzlichen Vorschriften\nzur Durchführung von mit zugelassenen Leistungs-              erforderlich sind.“\nerbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach\nAbsatz 1 auf Dritte übertragen. § 80 des Zehnten           2. § 266 wird wie folgt geändert:\nBuches bleibt unberührt.                                      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 137g\naaa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nZulassung strukturierter Behandlungsprogramme                            Komma ersetzt.\n(1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag                      bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neiner Krankenkasse oder eines Verbandes der Kranken-                        angefügt:\nkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f\n„3. Aufwendungen, die im Risikopool\nAbs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu\n(§ 269) ausgeglichen werden.“\nihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der\nRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten An-                  bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(§ 40 Abs. 6\nforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche                 Satz 1)“ die Wörter „sowie Ausgaben, die auf\nSachverständige hinzuziehen. Die Zulassung ist zu                     Grund der Entwicklung und Durchführung von\nbefristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen                      Programmen nach § 137g entstehen und in\nversehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei                 der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch\nMonaten zu erteilen. Die Frist nach Satz 5 gilt als                   abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu\ngewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der                  bestimmen sind,“ eingefügt.\nKrankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser        b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nFrist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem             aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „von\nTage wirksam, an dem die in der Rechtsverordnung                      § 267 Abs. 2“ ein Semikolon und die Wörter\nnach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt                     „hierzu gehört auch die Festlegung der Krank-\nund die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind,                        heiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3, die Gegen-\nfrühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht                      stand von Programmen nach § 137g sein kön-\njedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungs-                      nen, der Anforderungen an die Zulassung die-\nregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten                     ser Programme sowie der für die Durchführung\ndeckende Gebühren zu erheben. Die Kosten werden                       dieser Programme für die jeweiligen Krankhei-\nnach dem tatsächlich entstandenen Personal- und                       ten erforderlichen personenbezogenen Daten“\nSachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personal-                    eingefügt.\nkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den\nKosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen.                bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10\nSoweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammen-                        und 11 angefügt:\nhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f                     „10. die Verringerung der standardisierten\nAbs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die                             Leistungsausgaben um die im Risikopool\ndurch die Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind,                          ausgeglichenen Ausgaben sowie die\nsind diese durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfs-                            Berücksichtigung nachträglicher Ver-\nsatzes von den Krankenkassen zu finanzieren. Das                            änderungen der Ausgleichsbeträge im\nNähere über die Berechnung der Kosten nach den                              Risikopool,\nSätzen 9 und 10 und über die Berücksichtigung der                     „11. die Prüfung der von den Krankenkassen\nKosten nach Satz 11 im Risikostrukturausgleich regelt                       mitzuteilenden Daten durch die mit der\ndas Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim-                           Prüfung nach § 274 befassten Stellen\nmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach                           einschließlich der Folgen fehlerhafter\n§ 266 Abs. 7. In der Rechtsverordnung nach § 266                            Datenlieferungen oder nicht prüfbarer\nAbs. 7 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich                         Daten sowie das Verfahren der Prüfung\nentstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf                            und der Prüfkriterien, auch abweichend\nder Grundlage pauschalierter Kostensätze zu be-                             von § 274.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3467\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            (2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt\n„Abweichend von Satz 1 können die Verord-            bis zum 30. Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach\nnungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1        § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das\nNr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-         Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1.\nsen werden.“                                         Dabei ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Spitzen-\nverbände der Krankenkassen zur Bestimmung der\nVersichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie\n3. § 267 wird wie folgt geändert:\nihrer Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzube-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ziehen. Bei der Gruppenbildung sind auch internatio-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Bezieher einer           nale Erfahrungen mit Klassifikationsmodellen direkter\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“           Morbiditätsorientierung zu berücksichtigen. In der\ndurch die Wörter „Personen, deren Erwerbs-           Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder\nfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten         mehrere der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden\nBuches gemindert ist“ ersetzt.                       Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen\nneben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl\n„Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen      geeigneter Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren\nund mit zugelassenen Leistungserbringern ver-        und Klassifikationsmerkmale gibt das Bundesministe-\ntraglich vereinbarten Programmen nach § 137g         rium für Gesundheit eine wissenschaftliche Unter-\neingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach       suchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die\nden Sätzen 1 bis 3 je Krankheit in weiteren          Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abge-\nVersichertengruppen getrennt erhoben.“               schlossen ist.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             (3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und\nDurchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bezieher einer\nerheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“\n2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3\ndurch die Wörter „Personen, deren Erwerbs-\nSatz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folge-\nfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten\njahres getrennt nach den Versichertengruppen nach\nBuches gemindert ist“ ersetzt.\n§ 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            und die Leistungsausgaben in der Gliederung und\n„Die Leistungsausgaben für die Gruppen der           nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den\nVersicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind bei           Bereichen\nder Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach            1. Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301\nVersichertengruppen getrennt zu erheben.“                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die               Tages der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen\nAngabe „bis 3“ ersetzt.                                  nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das\nInstitutionskennzeichen der aufnehmenden Institu-\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch               tion und ohne die Uhrzeit der Entlassung,\ndie Angabe „bis 3“ ersetzt.\n2. stationäre Anschlussrehabilitation einschließlich der\n4. Nach § 267 werden folgende §§ 268 und 269 ein-                    Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7,\ngefügt:                                                           jedoch ohne das Institutionskennzeichen der auf-\n„§ 268                                  nehmenden Institution,\nWeiterentwicklung                         3. Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach\ndes Risikostrukturausgleichs                       § 300 Abs. 1 Nr. 1,\n(1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1              4. Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben\nSatz 2 und 3 und die Gewichtungsfaktoren nach § 266               nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 2 Satz 3 sind vom 1. Januar 2007 an abweichend           5. vertragsärztliche Versorgung einschließlich der An-\nvon § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden,                gaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der\ndie zugleich                                                      abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der\n1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage              Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den\nvon Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen,                 Tag der Behandlung,\nIndikationengruppen, medizinischen Leistungen             6. der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich\noder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar                der Diagnose, des Befunds und des Tages der\nberücksichtigen,                                              Leistungserbringung, jedoch ohne die Leistungen\n2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspe-              nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arzt-\nzifischen Leistungsausgaben der zugeordneten                  nummer des verordnenden Arztes,\nVersicherten orientiert sind,                             7. die nach den Nummern 1 bis 6 nicht erfassten\n3. Anreize zu Risikoselektion verringern,                         Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben\nnach § 266 Abs. 4 Satz 1.\n4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-\ngung fördern und                                          Die für die Stichprobe erforderlichen versicherten-\nbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. Der\n5. praktikabel und kontrollierbar sind.                       Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom\nIm Übrigen gilt § 266.                                        Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse","3468         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\naufzubewahren und darf anderen Personen nicht                bedarfssatz ermittelt. § 266 Abs. 3 gilt entsprechend.\nzugänglich gemacht werden. Die Kassenärztlichen und          Abweichend von Satz 2 werden die Leistungsaus-\nKassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den           gaben für Leistungen der nichtärztlichen ambulanten\nKrankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5       Dialyse für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berück-\nbis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind       sichtigt.\nvor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Ver-                (2) Für die getrennt vom Risikostrukturausgleich\nsicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und          zu ermittelnden Ausgleichsansprüche und -verpflich-\nKassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den           tungen jeder Krankenkasse, die Ermittlung der aus-\nKrankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen            gleichsfähigen Leistungsausgaben, die Durchführung\nübermitteln die Daten nach Satz 1 in pseudonymisier-         des Risikopools, das monatliche Abschlagsverfahren\nter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzen-           und die Säumniszuschläge gilt § 266 Abs. 2 Satz 1,\nverband an das Bundesversicherungsamt. Die Her-              Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 3,\nstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit         Satz 3, Abs. 6, 8 und 9 entsprechend.\ndies für die Berücksichtigung nachträglicher Ver-\nänderungen der nach Satz 6 übermittelten Daten                  (3) Für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und\nerforderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der          -verpflichtungen aus dem Risikopool erheben die\nKrankenkasse und über jede Herstellung des Ver-              Krankenkassen jährlich die Summe der Leistungsaus-\nsichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen.         gaben nach Absatz 1 Satz 2 je Versicherten. Die auf\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen              den einzelnen Versicherten bezogene Zusammen-\nbis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bun-           führung der Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse\ndesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267         ist nur für die Berechnung der Schwellenwertüber-\nAbs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der           schreitung zulässig; der zusammengeführte versicher-\nKassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die           tenbezogene Datensatz ist nach Abschluss dieser\nWahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der              Berechnung unverzüglich zu löschen. Überschreitet\nübrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen           die Summe der Leistungsausgaben für einen Ver-\nSpitzenorganisationen das Nähere über den Umfang             sicherten den Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 3,\nder Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung          melden die Krankenkassen diese Leistungsausgaben\nund -übermittlung. In der Vereinbarung nach Satz 9           unter Angabe eines Pseudonyms über ihre Spitzenver-\nkann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf              bände dem Bundesversicherungsamt. Die Herstellung\ndas erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9       des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die\nund 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 9           Prüfung der nach Satz 3 gemeldeten Leistungsaus-\nnicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für           gaben oder die Berücksichtigung nachträglicher Ver-\nGesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsver-           änderungen der ausgleichsfähigen Leistungsaus-\nordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Ver-           gaben erforderlich ist. Für die Erhebung und Meldung\nfahren. Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem,              der Leistungsausgaben, der beitragspflichtigen Ein-\nwelche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar           nahmen, der Zahl der Versicherten und die Abgren-\n2005 an für die Durchführung des Risikostruktur-             zung der Versichertengruppen gilt im Übrigen § 267\nausgleichs zu erheben sind, sowie Verfahren und              Abs. 1 bis 4 und 10 entsprechend. § 267 Abs. 9 gilt.\nUmfang dieser Datenerhebung; im Übrigen gilt § 267.             (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in\nder Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere\n§ 269                              über\n1. die Abgrenzung der für den Risikopool erforder-\nSolidarische\nlichen Daten, der ausgleichsfähigen Leistungsaus-\nFinanzierung aufwändiger Leistungsfälle\ngaben und die Ermittlung der Schwellenwerte nach\n(Risikopool)\nAbsatz 1 sowie das Nähere über die Berücksich-\n(1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich (§ 266)             tigung der von Dritten erstatteten Ausgaben nach\nwerden die finanziellen Belastungen für aufwändige               Absatz 1 Satz 2,\nLeistungsfälle vom 1. Januar 2002 an zwischen den\n2. die Berechnungsverfahren, die Fälligkeit der Be-\nKrankenkassen teilweise ausgeglichen. Übersteigt die\nträge, die Erhebung von Säumniszuschlägen, das\nSumme der Leistungsausgaben einer Krankenkasse\nVerfahren und die Durchführung des Ausgleichs,\nfür Krankenhausbehandlung einschließlich der übrigen\nstationär erbrachten Leistungen, Arznei- und Verband-        3. die von den Krankenkassen und den Leistungs-\nmittel, nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dia-            erbringern mitzuteilenden Angaben,\nlyse, Kranken- und Sterbegeld für einen Versicherten         4. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der\n(ausgleichsfähige Leistungsausgaben) im Geschäfts-               Bekanntmachung der für die Durchführung des\njahr abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben die          Risikopools erforderlichen Rechenwerte,\nAusgabengrenze (Schwellenwert) nach Satz 3, werden\n60 vom Hundert des übersteigenden Betrags aus dem            5. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzu-\ngemeinsamen Risikopool aller Krankenkassen finan-                teilenden Daten durch die mit der Prüfung nach\nziert. Der Schwellenwert beträgt in den Jahren 2002              § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen\nund 2003 20 450 Euro und ist in den Folgejahren                  fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer\nentsprechend der prozentualen Veränderung der mo-                Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der\nnatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten               Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.\nBuches anzupassen. Der Risikopool wird aus der                  (5) Das Nähere zur Erhebung und Abgrenzung der\nhierfür zu ermittelnden Finanzkraft aller Krankenkas-        Daten und Datenträger und zur einheitlichen Ge-\nsen finanziert; dazu wird ein gesonderter Ausgleichs-        staltung des Pseudonyms nach Absatz 3 vereinbaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3469\ndie Spitzenverbände der Krankenkassen im Einver-           01. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Wörter\nnehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der                   „die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nVereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2. Kommt              beziehen“ durch die Wörter „deren Erwerbsfähigkeit\ndie Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 30. April 2002            nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozial-\nnicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für             gesetzbuch gemindert ist“ ersetzt.\nGesundheit das Nähere in der Rechtsverordnung nach\n§ 266 Abs. 7.                                              02. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Tag des\n(6) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Weiter-              Beginns“ durch die Wörter „ersten Tag des sechsten\nentwicklung des Risikostrukturausgleichs nach § 268            Monats vor dem Beginn“ ersetzt.\nAbs. 1 wird der Risikopool durch eine solidarische\nFinanzierung für besonders aufwändige Leistungsfälle       1.  § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(Hochrisikopool) ersetzt.“                                     a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.\n5. § 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\naa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Leistungs-\n„6. Leistungsausgaben, die im Risikopool (§ 269\nträgern“ ein Komma angefügt.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                          geglichen werden.“\nangefügt:\n„11. die Durchführung des Risikostrukturaus-      2.  § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools\n(§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung             „Die Auswirkungen der Einführung des Risiko-\nvon Versicherten für die Programme nach              pools nach § 28a Abs. 5 und 6 sind zu berück-\n§ 137g und zur Vorbereitung und Durch-               sichtigen.“\nführung dieser Programme.“                       b) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Satz 2 werden nach der Zahl „8“ das Wort „und“               „Die vorläufigen standardisierten Leistungsaus-\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Zahl „9“ ein              gaben für die Versichertengruppen nach § 267\nKomma und die Zahl „11“ eingefügt.                             Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nc) In Satz 3 werden nach der Zahl „9“ ein Komma und                buch werden für die Jahre 2002 und 2003 vom\ndie Zahl „11“ eingefügt.                                       Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der\n6. In § 291 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem Komma                  Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen,\ndie Wörter „für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2              Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen ge-\nSatz 4 in einer verschlüsselten Form“ eingefügt.                   schätzt.“\n7. Dem § 295 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:           3.  In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 19“ die\n„Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der\nWörter „sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften\nMaßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostruktur-\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des\nRisikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen Angaben\nversichertenbezogen erstmals für das erste Quartal         4.  Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die                                    „§ 28a\nKassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die\nDurchführung der Programme nach § 137g die in der                              Solidarische Finanzierung\nRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten                              für aufwändige Leistungsfälle\nAngaben versichertenbezogen an die Krankenkassen,                                     (Risikopool)\nsoweit sie an der Durchführung dieser Programme                   (1) Bei der Ermittlung der im Risikopool (§ 269\nbeteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen             Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-\nübermitteln den Krankenkassen die Angaben nach                 gleichsfähigen Leistungsausgaben sind Aufwendun-\nSatz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach             gen zu berücksichtigen für\n§ 137f teilnehmen, versichertenbezogen. §137f Abs. 3\n1. Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften\nSatz 2 bleibt unberührt.“\nBuches Sozialgesetzbuch, Krankenhausbehand-\nlung bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und\nArtikel 2                                  Schwangerschaftsabbruch nach den §§ 24a\nund 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nÄnderung der\nstationäre Entbindung nach § 197 der Reichsver-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\nsicherungsordnung, stationäre oder teilstationäre\n(860-5-12)\nVersorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindest-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar               zuschusses nach § 39a Satz 3 des Fünften Buches\n1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 34               Sozialgesetzbuch sowie stationäre Anschluss-\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),                  rehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften\nwird wie folgt geändert:                                              Buches Sozialgesetzbuch,","3470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n2. Arznei- und Verbandmittel nach § 31 des Fünften              (5) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die\nBuches Sozialgesetzbuch einschließlich der in            Höhe ihres vorläufigen Ausgleichsanspruchs oder\nHärtefällen nach den §§ 61 und 62 des Fünften            ihrer vorläufigen Ausgleichsverpflichtung. Hierfür\nBuches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen            sind für das Ausgleichsjahr 2004 ausgleichsfähige\nzu übernehmenden Aufwendungen,                           Leistungsausgaben in Höhe von 95 vom Hundert\n3. nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse          der im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf\nnach § 85 Abs. 3a Satz 4 und § 126 Abs. 5 des            einen Kalendermonat entfallenden ausgleichsfähigen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                         Leistungsausgaben zu berücksichtigen. Das Bundes-\nversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den\n4. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften             Spitzenverbänden der Krankenkassen für die Aus-\nBuches Sozialgesetzbuch einschließlich der hier-         gleichsjahre von 2005 an einen von Satz 2 ab-\nauf entfallenden Beiträge,                               weichenden Prozentsatz bestimmen. Für die Schät-\n5. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften              zung des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes, die\nBuches Sozialgesetzbuch.                                 Ermittlung der vorläufigen Finanzkraft und die Er-\nmittlung der Ansprüche und Verpflichtungen nach\nAbweichend von Satz 1 werden die Leistungsaus-               Satz 1 gelten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 17 ent-\ngaben nach Satz 1 Nr. 3 für das Ausgleichsjahr 2002          sprechend.\nnicht berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3\ngilt entsprechend.                                              (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 berechnet\ndas Bundesversicherungsamt für die vorläufigen\n(2) Das Bundesversicherungsamt legt jährlich              Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen jeder\nbis zum 15. Dezember des Ausgleichsjahres den                Krankenkasse für die Jahre 2002 und 2003 die Höhe\nSchwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften           der vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsaus-\nBuches Sozialgesetzbuch fest.                                gaben nach Absatz 5 Satz 2. Grundlage sind die\n(3) Die Krankenkassen ermitteln jährlich je Ver-          von den Krankenkassen bis 30. April des Ausgleichs-\nsicherten die Summe der in Absatz 1 genannten                jahres über ihre Spitzenverbände zu übermittelnden\nLeistungsausgaben abzüglich der von Dritten er-              Leistungsausgaben nach Absatz 1 des Vorjahres,\nstatteten Ausgaben. Die Krankenkassen übermitteln            soweit diese den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1\ndie Summen der Leistungsausgaben nach Absatz 1               Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-\nder Versicherten, für die der Schwellenwert nach             schreiten. Für das Ausgleichsjahr 2002 bestimmen\nAbsatz 2 überschritten wird, bis zum 31. August des          die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum\nFolgejahres auf maschinell verwertbaren Daten-               31. März 2002 in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7\nträgern über ihre Spitzenverbände an das Bundes-             Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in\nversicherungsamt. Die Spitzenverbände prüfen die             welcher Höhe die von Dritten erstatteten Ausgaben\nErgebnisse nach Satz 2 vor Übermittlung an das               nach Absatz 3 Satz 1 pauschal zu berücksichtigen\nBundesversicherungsamt auf Plausibilität und teilen          sind. Das monatliche Verfahren wird erstmals ab\ndem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser               August 2002 durchgeführt; die vorläufigen aus-\nPrüfung schriftlich mit. Das Bundesversicherungsamt          gleichsfähigen Leistungsausgaben und die vorläufige\nkann das Nähere über die technische Aufbereitung             Finanzkraft des Ausgleichsjahres werden auf die\nder Daten im Benehmen mit den Spitzenverbänden               verbleibenden Monate verteilt. Soweit erforderlich,\nder Krankenkassen bestimmen.                                 werden die Leistungsausgaben nach Absatz 1 Nr. 3\nvom Bundesversicherungsamt für das Ausgleichsjahr\n(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach\n2003 hochgerechnet.\nVorliegen der Daten nach Absatz 3 Satz 2 für das\njeweilige abgelaufene Kalenderjahr folgende Werte:              (7) Für die Durchführung des Jahresausgleichs\ngelten die §§ 18 und 19 entsprechend.“\n1. Für jede Krankenkasse wird die Summe der im\nRisikopool berücksichtigungsfähigen Leistungs-\nausgaben je Versicherten berechnet. Hiervon                                   Artikel 3\nwerden 60 vom Hundert des Betrags, der den\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nSchwellenwert übersteigt, aus dem Risikopool\nfinanziert.                                            Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Risikostruktur-\n2. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Ein-       Ausgleichsverordnung können auf Grund der einschlä-\nnahmen, des Ausgleichsbedarfssatzes und der          gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nFinanzkraft im Risikopool gelten die §§ 8, 9, 11     werden.\nund 12 entsprechend.\nArtikel 4\n3. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichs-\nInkrafttreten\nforderungen und -verpflichtungen gilt § 16 ent-\nsprechend.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3471\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}