{"id":"bgbl1-2001-66-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=31","order":7,"title":"Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3443,"pdf_page":31,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001            3443\nGesetz\nzur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente\n(Job-AQTIV-Gesetz)\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                h)  Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt:\n„§ 118a Ehrenamtliche Betätigung“.\nInhaltsübersicht\ni)  Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Ab-\nArtikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nschnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt\nArtikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  gefasst:\nArtikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                                „Dritter Unterabschnitt\nArtikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                             Förderung der beruflichen\nArtikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                           Weiterbildung durch Vertretung\nArtikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                   § 229 Grundsatz\nArtikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                 § 230 Umfang der Förderung\nArtikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes                      § 231 Arbeitsrechtliche Regelung\nArtikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\n§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter\nArtikel 10 Inkrafttreten\n§ 233 Anordnungsermächtigung\n§ 234 (aufgehoben)“.\nArtikel 1\nj)  Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                        schnitt wird wie folgt gefasst:\n(860-3)                                                   „Zweiter Abschnitt\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –                              Berufliche Ausbildung,\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,                        berufliche Weiterbildung und\n595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom                   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt\ngeändert:                                                           k)  Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-\nschnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt\ngefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Erster Unterabschnitt\na)   Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:\nFörderung der Berufsausbildung\n„§ 1 Ziele der Arbeitsförderung“.                                und der beruflichen Weiterbildung“.\nb)   Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:              l)  Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:\n„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und                   „§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung\nArbeitnehmern mit den Arbeitsämtern“.\n§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbil-\nc)   Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt:                               dung“.\n„§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.            m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Ab-\nd)   Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                 schnitt wird wie folgt gefasst:\n„§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsver-                               „Erster Abschnitt\neinbarung“.                                                      Förderung der Berufs-\ne)   Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:                          ausbildung und Beschäftigung\n„§ 37 Verstärkung der Vermittlung“.                               begleitende Eingliederungshilfen“.\nf)   Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt:                n)  Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt:\n„§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermitt-               „§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliede-\nlung“.                                                      rungshilfen\ng)   Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:                  § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer\n„§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung,                   § 246c Förderungsfähige Maßnahmen\nTrainingsmaßnahmen“.                                § 246d Leistungen“.","3444         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\no)   Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt:               1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf\n„§ 265a Pauschalierte Förderung“.                          dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstüt-\nzen,\np)   Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt:\n2. die zügige Besetzung offener Stellen ermög-\n„Siebter Abschnitt                          lichen,\nFörderung von Beschäftigung                   3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch\nschaffenden Infrastrukturmaßnahmen                    Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkei-\n§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastruk-                ten sowie Fähigkeiten fördern,\nturförderung“.\n4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken\nq)   Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:                und\n„§ 287 Gebühren für die Durchführung der Ver-          5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Be-\neinbarungen über Werkvertragsarbeit-               schäftigungs- und Infrastruktur beitragen.\nnehmer“.\nr)   Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt:                                         §2\n„§ 345a Pauschalierung der Beiträge“.                           Zusammenwirken von Arbeitgebern\nund Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern\ns)   Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt:\n(1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere\n„§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zu-\nDienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,\nständigen Trägern der Sozialhilfe“.\nindem sie\nt)   Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst:\n1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs-\n„§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am                und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildung-\nArbeitsmarkt“.                                     suchende, Fachkräfteangebot und berufliche\nu)   Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst:                Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den\nBetrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung\n„§ 415 (aufgehoben)“.                                      und Vermittlung anbieten und\nv)   Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:\n2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl\n„§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer“.              und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwick-\nv1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt:                    lungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsange-\nbote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme\n„§ 420a Verlängerte Sprachförderung“.                      entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten\nw) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt:                    sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung\nerbringen.\n„§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der\nZusammenarbeit mit den örtlich zu-               (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidun-\nständigen Trägern der Sozialhilfe             gen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf\n§ 421e Förderung der Weiterbildung von So-            die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von\nzialhilfeempfängern                           Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von\nLeistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.\n§ 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim           Sie sollen dabei insbesondere\nEingliederungszuschuss“.\n1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Ent-\nx)   Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt:                  wicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der\n„§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarkt-                Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde\npolitischen Instrumente“.                         Anforderungen sorgen,\n2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die\n2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                        Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeits-\n„§ 1                                   förderung sowie Entlassungen von Arbeitneh-\nmern vermeiden.\nZiele der Arbeitsförderung\n(3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter früh-\n(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen\nzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-\ndazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungs-\nkungen auf die Beschäftigung haben können,\nstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur stän-\nunterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilun-\ndig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf\ngen über\nauszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu\nvermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu            1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,\nverkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen\n2. geplante Betriebserweiterungen und den damit\nund Männern als durchgängiges Prinzip zu ver-\nverbundenen Arbeitskräftebedarf,\nfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass\nsie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der           3. die Qualifikationsanforderungen an die einzu-\nSozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-             stellenden Arbeitnehmer,\nregierung entsprechen.                                      4. geplante Betriebseinschränkungen oder Be-\n(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen               triebsverlagerungen sowie die damit verbunde-\ninsbesondere                                                    nen Auswirkungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001             3445\n5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitneh-                         „6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen\nmern vermieden oder Übergänge in andere                               der Förderung der beruflichen Weiter-\nBeschäftigungsverhältnisse organisiert werden                         bildung durch Vertretung,\nkönnen.                                                            7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesse-\n(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entschei-                         rung der Infrastruktur.“\ndungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen                 d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „von“ das\nauf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen.                Wort „Anschlussunterhaltsgeld“ und ein Komma\nSie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungs-               eingefügt.\nfähigkeit den sich ändernden Anforderungen an-\npassen.                                                   4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder                                      „§ 5\nzur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere\nVorrang der aktiven Arbeitsförderung\n1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fort-\nzusetzen,                                                   Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind\nentsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und\n2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu                 den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungs-\nsuchen,                                                  gespräche einzusetzen, um sonst erforderliche\n3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen                  Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei\nund                                                      Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermei-\nden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosig-\n4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme               keit vorzubeugen.\nteilzunehmen.“\n§6\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                        Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der\naa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Trai-               Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeits-\nningsmaßnahmen“ die Wörter „Maßnahmen               losen die für die Vermittlung erforderlichen berufli-\nder Eignungsfeststellung,“ eingefügt.               chen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen,\nseine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Wei-               festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf\nterbildung“ die Wörter „sowie Anschluss-            zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung\nunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im          erschwert ist und welche Umstände sie erschwe-\nAnschluss an eine abgeschlossene beruf-             ren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in\nliche Weiterbildung“ eingefügt.                     der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistun-\ngen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehin-\n„2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei           derter Menschen soll angemessen Rechnung\nEingliederung von leistungsgeminder-            getragen werden.\nten Arbeitnehmern, bei Neugründun-                 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende\ngen, bei der Förderung der beruflichen          mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslos-\nWeiterbildung durch Vertretung sowie            meldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt.\nim Rahmen der Förderung der beruf-              Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Aus-\nlichen Weiterbildung beschäftigter Ar-          bildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des\nbeitnehmer,“.                                   neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein                 Sie ist spätestens bis zum 30. September eines\nKomma ersetzt.                                      Kalenderjahres zu schließen.\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                                            §7\nangefügt:\nAuswahl von Leistungen\n„5. Erstattung der Praktikumsvergütung.“                         der aktiven Arbeitsförderung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Darlehen              aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter\nund“ gestrichen.                                    Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit\nund Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-               geeignete Leistung oder Kombination von Leistun-\nrichtung“ die Wörter „und die Beschäftigung         gen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf\nbegleitenden Eingliederungshilfen sowie\nZuschüsse zu den Aktivierungshilfen“ ein-           1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,\ngefügt.                                             2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und\ncc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein                 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und\nKomma ersetzt.                                          Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarkt-\ndd) Nach Nummer 5 werden folgende Num-                       politischen Handlungsbedarf\nmern 6 und 7 angefügt:                              abzustellen.","3446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n§8                                   ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt,\nFrauenförderung                              Aufschluss über die Konzentration der Maß-\nnahmen auf einzelne Träger sowie über die\n(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation               Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt.“\nvon Frauen ist durch die Leistungen der aktiven\nArbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender\n7. In § 21 werden nach dem Wort „Personen“ die\nNachteile sowie auf die Überwindung des ge-\nWörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.\nschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeits-\nmarktes hinzuwirken.\n8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehin-\n(2) Frauen sollen mindestens entsprechend                derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-\nihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relati-          schen“ ersetzt.\nven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert\nwerden.“\n9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                     „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-\nbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz\n„§ 8a\nin einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet\nVereinbarkeit von Familie und Beruf                werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-\nDie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung              bildung im Sinne des Satzes 1 gleich.“\nsollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-\ntorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse          10. § 26 wird wie folgt geändert:\nvon Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder\npflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leis-\ndiesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurück-                 tungsträger“ das Wort „Mutterschaftsgeld“\nkehren wollen.“                                                      und ein Komma eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                        Komma ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz                      angefügt:\nangefügt:                                                    „3. von einem Träger der gesetzlichen Ren-\n„insbesondere Langzeitarbeitslose, schwer-                       tenversicherung eine Rente wegen\nbehinderte Menschen, Ältere mit Vermitt-                         voller Erwerbsminderung beziehen,\nlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und                        wenn sie unmittelbar vor Beginn der\nGeringqualifizierte,“.                                           Leistung versicherungspflichtig waren\nbb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort                             oder eine laufende Entgeltersatzleis-\n„Arbeitslosen“ die Wörter „und ihrer rela-                       tung nach diesem Buch bezogen\ntiven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit“                      haben.“\neingefügt.                                          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ncc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                    gefügt:\n„6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitneh-                „(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in\nmer, die sechs Monate im Anschluss an              der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte\ndie Maßnahme nicht mehr arbeitslos                 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,\nsind sowie dem Verhältnis der Zahl der             wenn sie\nArbeitnehmer, die nach angemessener                1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-\nZeit im Anschluss an die Maßnahme                      cherungspflichtig waren oder eine laufende\nsozialversicherungspflichtig beschäftigt               Entgeltersatzleistung nach diesem Buch\nsind, zu der Zahl der geförderten Arbeit-              bezogen haben und\nnehmer in den einzelnen Maßnahme-\n2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich auf-\nbereichen. Dabei sind besonders förde-\nhalten oder bei Aufenthalt im Ausland An-\nrungsbedürftige Personengruppen ge-\nspruch auf Kindergeld nach dem Einkom-\nsondert auszuweisen,“.\nmensteuergesetz oder Bundeskindergeld-\ndd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch                  gesetz haben oder ohne die Anwendung des\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 9                     § 64 oder § 65 des Einkommensteuergeset-\neingefügt:                                                  zes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-\n„9. der Arbeitsmarktsituation von Personen                  geldgesetzes haben würden.\nmit Migrationshintergrund.“                        Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines\nee) In Satz 4 werden nach dem Wort „Die“ die                nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nWörter „Hauptstelle der“ eingefügt.                     oder seines nicht dauernd getrennt lebenden\nLebenspartners. Haben mehrere Personen ein\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Kind gemeinsam erzogen, besteht Versiche-\n„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der                rungspflicht nur für die Person, der nach den\nweiteren Aufschluss über die Leistungen und                 Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3447\ntenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen                  „(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen,\nist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).“                      1. in welche berufliche Ausbildung der Aus-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  bildungsuchende oder\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:             2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose\n„Versicherungspflichtig wegen des Bezuges                   oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-\nvon Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1                   suchende\nist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungs-           vermittelt werden kann oder welche Maßnah-\npflichtig ist.“                                        men der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen\nbb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5                   werden können, soll es die Teilnahme an einer\nangefügt:                                              Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.\n„Nach Absatz 2a ist nicht versicherungs-                   (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die\npflichtig, wer nach anderen Vorschriften die-          das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeits-\nses Buches versicherungspflichtig ist oder             losen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden\nwährend der Zeit der Erziehung Anspruch                für einen zu bestimmenden Zeitraum die Ver-\nauf Entgeltersatzleistungen nach diesem                mittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die\nBuch hat; Satz 3 bleibt unberührt.“                    Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Aus-\nbildungsuchenden sowie, soweit die Voraus-\n11. § 28 wird wie folgt gefasst:                                     setzungen vorliegen, künftige Leistungen der\naktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem\n„§ 28                                 Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine\nSonstige versicherungsfreie Personen                    Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung\nauszuhändigen. Die Eingliederungsvereinba-\n(1) Versicherungsfrei sind Personen,\nrung ist sich ändernden Verhältnissen anzu-\n1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit                   passen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem\nAblauf des Monats, in dem sie dieses Lebens-                 Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeits-\njahr vollenden,                                              losigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht\n2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähig-               beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-\nkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem              monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und\nZeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Min-               ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei\nderung der Leistungsfähigkeit und der zustän-                Monaten, zu überprüfen.“\ndige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung volle Erwerbsminderung im Sinne der             14. § 37 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Rentenversicherung festgestellt             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nhaben,                                                                               „§ 37\n3. während der Zeit, für die ihnen eine dem                                 Verstärkung der Vermittlung“.\nAnspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-\nderung vergleichbare Leistung eines ausländi-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschen Leistungsträgers zuerkannt ist.                          „(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass\n(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer                  Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach\nBeschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer                   seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist\nSozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen           oder die nicht innerhalb von sechs Monaten\nwährend dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen                 nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäfti-\nvoller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen                     gung aufgenommen haben, eine verstärkte ver-\nRentenversicherung zuerkannt ist.“                               mittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu\nprüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit\n12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt:                         der Vermittlung die berufliche Eingliederung\nerleichtert werden kann.“\n„Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender\nSchulen durch vertiefte Berufsorientierung und           15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nBerufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientie-\nrungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier                                         „§ 37a\nWochen dauern und soll regelmäßig in der unter-                      Beauftragung Dritter mit der Vermittlung\nrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Vorausset-\n(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung\nzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent\nDritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender\nan der Förderung beteiligen.“\noder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer\nVermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende\n13. § 35 wird wie folgt geändert:\noder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbil-\n„§ 35                           dungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das\nWiderspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser\nVermittlungsangebot,                    kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines\nEingliederungsvereinbarung“.                 Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4             sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit\nangefügt:                                                noch arbeitslos ist.","3448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n(2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbe-                Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat,\nschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen                     und für die Fördermittel der Europäischen\nsowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch                  Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1\nauf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisato-               können außerdem Maßnahmen gefördert wer-\nrisch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermitt-            den, die in Grenzregionen der an die Bundes-\nlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.                  republik Deutschland angrenzenden Staaten\n(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann           durchgeführt werden.“\nein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalie-              d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-\nrung ist zulässig.“                                             losen“ die Wörter „oder von Arbeitslosigkeit\nbedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.\n16. § 38 wird wie folgt geändert:\n18. § 49 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „mitwirkt“\ndie Wörter „oder die ihm nach der Eingliede-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nrungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht                 „(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eig-\nerfüllt“ eingefügt.                                         nungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die\nberuflichen Entwicklungsmöglichkeiten des\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nArbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedroh-\nKomma ersetzt.\nten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Ein-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                    gliederung bedeutsame Umstände ermittelt\neingefügt:                                             werden und unter Berücksichtigung der Arbeits-\n„2. solange der Arbeitsuchende in einer                marktlage festgestellt wird, für welche berufliche\nArbeitsbeschaffungs- oder Struktur-               Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförde-\nanpassungsmaßnahme gefördert wird                 rung er geeignet ist.“\noder“.                                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                   fügt:\n„(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen,\n17. § 48 wird wie folgt geändert:                                   die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von\nArbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden\n„§ 48                                   sowie seine Vermittlung, insbesondere durch\nMaßnahmen der Eignungs-                             Bewerbungstraining und Beratung über\nfeststellung, Trainingsmaßnahmen“.                       Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unter-\nstützen oder die Arbeitsbereitschaft und\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von\n„(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be-                 Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden\ndrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten                    prüfen,\nund bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Ver-\n2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit\nbesserung ihrer Eingliederungsaussichten bei-\nbedrohten Arbeitsuchenden notwendige\ntragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,\nKenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um\nTrainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn\neine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolg-\ndie Tätigkeit oder Maßnahme\nreichen Abschluss einer beruflichen Aus-\n1. geeignet und angemessen ist, die Einglie-                    oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.“\nderungsaussichten des Arbeitslosen oder\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\ndes von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit-\nfolgt gefasst:\nsuchenden zu verbessern und\n„(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem\n2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des\nZweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer\nArbeitsamtes erfolgt.\ndarf in der Regel in den Fällen des\nDie Förderung umfasst die Übernahme von\n1. Absatzes 1           vier Wochen,\nMaßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die\nLeistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-                 2. Absatzes 2 Nr. 1     zwei Wochen,\nlosenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen               3. Absatzes 2 Nr. 2     acht Wochen\nerhalten oder beanspruchen können. Die Förde-\nrung von Arbeitslosen kann auf die Weiter-                  nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in\nleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits-                 mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt,\nlosenhilfe beschränkt werden.“                              zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf\ndie Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             übersteigen.“\n„(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen\ngefördert werden, die in einem anderen Mit-          19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl „62“ durch die Zahl\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem          „130“ ersetzt und nach dem Wort „Kind“ das\nanderen europäischen Staat durchgeführt wer-             Komma und die Wörter „in besonderen Härtefällen\nden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein            bis zu 103 Euro monatlich je Kind“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3449\n20. § 51 wird wie folgt geändert:                                     „(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen\na) Das Wort „Trainingsmaßnahme“ wird durch das                  können\nWort „Maßnahme“ ersetzt.                                     1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliede-\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-                       rung auch allgemein bildende Fächer ent-\nlosen“ die Wörter „oder den von Arbeitslosigkeit                 halten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder\nbedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.                        2. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeits-                       schulabschlusses vorbereiten.“\nlosigkeit“ die Wörter „oder dem von Arbeits-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nlosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.              fügt:\n21. § 53 wird wie folgt geändert:                                     „(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen\nkönnen mit einem Betriebspraktikum verbunden\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslose“               werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende\ndie Wörter „und von Arbeitslosigkeit bedrohte                Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebsprak-\nArbeitsuchende“ eingefügt.                                   tikum im Sinne des § 235b verbunden sind,\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                      beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. För-\nderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach\naa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:                    Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht aus-\n„a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle           bildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvor-\n(Reisekostenbeihilfe),“.                           bereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamt-\nbb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c wer-                umfang der Maßnahme beträgt mindestens\nden Buchstaben b, c und d.                              40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädago-\ngische Begleitung der Auszubildenden auch im\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 Betrieb sicherzustellen.“\nfügt:\n„(3) Leistungen nach Absatz 2 können an            25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-\nlosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäfti-              „(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig\ngung im Ausland erbracht werden.“                        im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                    wird, ist förderungsfähig, wenn\ne) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Buch-                 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige\nstabe c“ durch die Angabe „Buchstaben a                      Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer ent-\nund d“ ersetzt.                                              sprechenden betrieblichen Ausbildung gleich-\nwertig ist,\n22. § 54 wird wie folgt geändert:\n2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                   Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit\ngefügt:                                                      besonders dienlich ist und\n„(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berück-        3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung\nsichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem                   insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland\nBetrag von 300 Euro übernommen werden. § 46                  hatte.“\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.“\n26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Ab-\nsätze 4, 5 und 6.                                          „(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62\nAbs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag,\n23. § 57 wird wie folgt geändert:                               soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im\nAusbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist,\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                  dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Aus-\naa) Die Wörter „mindestens vier Wochen“ wer-             land nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten\nden gestrichen.                                     § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die\nZuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesaus-\nbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im\n„a) Entgeltersatzleistungen nach diesem             Ausland in der jeweils geltenden Fassung entspre-\nBuch bezogen hat oder einen Anspruch           chend.“\ndarauf hätte oder“.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:           27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\n„Überbrückungsgeld kann nicht gewährt wer-               eingefügt:\nden, solange Ruhenstatbestände nach den                    „(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei\n§§ 142 bis 145 vorliegen.“                               einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszu-\nbildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort\n24. § 61 wird wie folgt geändert:                               1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Ausbildungshalbjahr,","3450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise         34. § 85 wird wie folgt geändert:\nje Ausbildungsjahr\na) In Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“\nzugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können                ersetzt.\ndie notwendigen Aufwendungen für eine weitere\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nHin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.“\n35. § 86 wird wie folgt geändert:\n28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“         a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                     „3. der Träger der Maßnahme die erforder-\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                            liche Leistungsfähigkeit besitzt und sich ver-\npflichtet, durch eigene Vermittlungsbemü-\nhungen die berufliche Eingliederung der\n29. § 69 wird wie folgt geändert:                                          Teilnehmer zu unterstützen,“.\na) Nach dem Wort „Lehrgangskosten“ wird der                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatzteil „einschließlich der Zuschüsse für die\nTeilnahme des Ausbildungs- und Betreuungs-                   „Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner\npersonals an besonderen von der Bundesanstalt                maßnahmebezogener Voraussetzungen abse-\nfür Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnah-                 hen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme\nmen“ eingefügt.                                              mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durch-\ngeführt hat und nach Lage und Entwicklung des\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                               Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung\n„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom                der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang\nAusscheiden eines Teilnehmers bis zum plan-                  zu erwarten ist.“\nmäßigen Ende der Maßnahme übernommen\nwerden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbil-            36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das\nAusbildungsverhältnis durch Vermittlung des              a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“\nTrägers der Maßnahme zustande gekommen                       durch ein Komma ersetzt.\nund eine Nachbesetzung des frei gewordenen               b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Maßnahmen“\nPlatzes in der Maßnahme nicht möglich ist.“                  das Wort „oder“ eingefügt.\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\n29a. In § 70 wird nach der Angabe „§ 35“ die Angabe                   gefügt:\n„Satz 1 und 2“ eingefügt.\n„4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen\ndes Bildungsziels besonders dienlich ist.“\n30. § 71 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder\n37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Teilnahme an einer geeigneten berufsvor-\nbereitenden Bildungsmaßnahme“ gestrichen.                „Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der\nAusbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ngesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird\n„Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer          die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu\naus einer nach diesem Buch oder vergleich-               zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungs-\nbaren öffentlichen Programmen geförderten                förderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu\nMaßnahme.“                                               Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die\ngesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.“\n31. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                             38. § 93 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.             a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch\ndas Wort „hat“ ersetzt und vor den Wörtern\n„überwachen“ und „beobachten“ jeweils das\n32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nWort „zu“ eingefügt.\n„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten\nAusscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-\nKomma die Wörter „hat das Arbeitsamt schwer-\ngen Ende der Maßnahme übernommen werden,\nwiegende und kurzfristig nicht behebbare Män-\nwenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-\ngel festgestellt,“ eingefügt.\nzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch\nVermittlung des Trägers der Maßnahme zustande                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\ngekommen und eine Nachbesetzung des frei                         fügt:\ngewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mög-                     „(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maß-\nlich ist.“                                                       nahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme\ngemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die\n33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl „205“ durch die Zahl                  Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksam-\n„340“ ersetzt.                                                   keit der Maßnahme gibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                 3451\n39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe „163“ durch die                        insbesondere das Zustandekommen eines\nAngabe „162“ ersetzt.                                                 Vorstellungsgespräches, durch sein Verhal-\nten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeits-\n40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:                           ablehnung),“.\n„§ 118a                              b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-\nweigert, an“ die Wörter „einer Maßnahme der\nEhrenamtliche Betätigung\nEignungsfeststellung,“ eingefügt.\nEine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeits-\nlosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche         46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nEingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt\n„(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-\nwird.“\ngeber\n41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Nimmt               1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalender-\nder Arbeitslose an“ die Wörter „einer Maßnahme                   jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das\nder Eignungsfeststellung,“ eingefügt.                            der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraus-\nsetzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-\n42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,\noder\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist,\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare\n„4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhalts-              Belastung bedeuten würde, weil durch die\ngeld nach diesem Buch bezogen oder nur                   Erstattung der Fortbestand des Unternehmens\ndeshalb nicht bezogen hat, weil andere                   oder die nach Durchführung des Personal-\nLeistungen vorrangig waren oder die Maß-                 abbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet\nnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt                  wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage\nworden ist,“.                                            einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle\nerforderlich.“\n43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „der\nArbeitslose“ die Wörter „Versicherungspflicht            a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\nwegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder             b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nder Erziehung eines Kindes bestand oder in                   Komma und das Wort „und“ ersetzt.\ndenen“ eingefügt.\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 fügt:\n„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitver-        „4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamt-\neinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei                   lichen Betätigung im Sinne des § 118a und\ndenn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen                      zu den dabei maßgebenden Erfordernissen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet                      der beruflichen Eingliederung zu bestim-\nworden.“                                                          men.“\n44. § 135 wird wie folgt geändert:                           48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.               „2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen\nb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort                      Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a,\n„und“ ersetzt.                                                119 Abs. 3 Nr. 3).“\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-              49. § 154 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 154\n„7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht\nwegen des Bezuges einer Erwerbsminde-                                   Teilunterhaltsgeld\nrungsrente bestand, das tarifliche Arbeits-             Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer\nentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die            für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teil-\ndas Arbeitsamt die Vermittlungsbemühun-              zeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden\ngen für den Arbeitslosen in erster Linie zu          wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhal-\nerstrecken hat.“                                     ten, wenn sie\n1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die\n45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Förderung der beruflichen Weiterbildung ein-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              schließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen\n„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine                und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme\nvom Arbeitsamt unter Benennung des                       nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder\nArbeitgebers und der Art der Tätigkeit ange-         2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine\nbotene Beschäftigung nicht angenommen                    Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teil-\noder nicht angetreten oder die Anbahnung                 nahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer\neines solchen Beschäftigungsverhältnisses,               Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not-","3452           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden              c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-\nBerufsabschlusses anerkannt ist.“                            fügt:\n„Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch\n50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter „Beendigung der                 während der Freistellung eine Beschäftigung\nMaßnahme“ durch die Wörter „planmäßigen Be-                     gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes\nendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der                       Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Verein-\nWeiterbildung“ ersetzt.                                         barung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im\njeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.“\n51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate.       55. § 192 wird wie folgt geändert:\nSie mindert sich um                                          a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das\n1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose                das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend                  betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.\nmachen kann,                                              b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis                   „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92\nvor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung                    Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“\nwirksam wird,\nc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“\n3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Ent-                 gestrichen.\nstehung des Anspruchs auf Anschlussunter-\nhaltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch\n56. § 196 wird wie folgt geändert:\nnicht vorgelegen haben.\na) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das\nDer Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht\ndas dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\neinem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.“\nbetreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.\n52. § 159 wird wie folgt geändert:                                b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeit-              „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92\ngeber“ die Wörter „oder dem Träger der Maß-                  Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“\nnahme“ eingefügt.                                         c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort                      gestrichen.\n„Arbeitgeber“ die Wörter „oder der Träger der\nMaßnahme“ eingefügt.                                  57. § 201 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\n„(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch\nerfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Be-                    „(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten\nzuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird,                 Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosen-\nsolange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-                   hilfe erneut bewilligt wird,\nentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den               1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindes-\nArbeitsausfall bestehen würde.“                                     tens sechs Monate dauernden Maßnahme\nzur Förderung der Berufsausbildung oder\n54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                    der beruflichen Weiterbildung oder an einer\ngefügt:                                                             von einem Rehabilitationsträger geförderten,\nmindestens sechs Monate dauernden Leis-\n„Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht\ntung zur Teilhabe behinderter Menschen am\nnur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in\nArbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder\nBetrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-\nnehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach                     2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-\nSatz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem                   sicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-\nBetrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des                        den wöchentlich umfassende Beschäftigung\nArbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden                      ununterbrochen ausgeübt,\nkönnen.“                                                        unterbleibt die Minderung des Anpassungsfak-\ntors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf\n54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           die erneute Bewilligung folgenden Anpassungs-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben                     tag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem\nAnspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie“ die                    Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe\nWörter „im Inland beschäftigt waren und“ ein-                erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag.\ngefügt.                                                      Ist das Bemessungsentgelt bei der Entschei-\ndung über die erneute Bewilligung auch zu\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                 einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag\n„Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet               liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewil-\neinen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland               ligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpas-\nbeschäftigte Arbeitnehmer.“                                  sungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001             3453\nZeiten, auf Grund derer die Minderung des An-        61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt:\npassungsfaktors unterblieben ist, können nicht           „Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeit-\nerneut berücksichtigt werden.“                           nehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche För-\nderungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim\n58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeits-\nplatzes zu unterstützen.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in        62. § 220 wird wie folgt geändert:\nabsehbarer Zeit die Voraussetzungen für den\nAnspruch auf Rente wegen Alters voraussicht-             a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-\nlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb              mittlung“ das Wort „und“ durch ein Komma\neines Monats zu beantragen.“                                 ersetzt und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die\nWörter „und beim Eingliederungszuschuss für\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für     b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-\nden Versicherten maßgebenden Rentenalter in                  mittlung“ die Wörter „und beim Eingliederungs-\nAnspruch genommen werden können; im Übri-                    zuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.\ngen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich.“\n63. § 222a wird wie folgt geändert:\n59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkommensanrechnung“ die Wörter „sowie für die\nLeistungsfortzahlung im Krankheitsfall“ eingefügt.               aa) In Satz 1 wird das Wort „Menschen“ durch\ndas Wort „Mensch“ ersetzt.\n60. § 218 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zudem soll bei der Festlegung der Dauer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Förderung eine geförderte befristete\naa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort                            Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber ange-\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                              messen berücksichtigt werden.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr voll-               „Zeiten einer geförderten befristeten Beschäfti-\nendet haben (Eingliederungszuschuss                 gung beim Arbeitgeber sollen angemessen\nfür ältere Arbeitnehmer).“                          berücksichtigt werden.“\ncc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt                  c) In Absatz 5 wird das Wort „Behinderte“ durch\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende              die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nNummer 4 angefügt:\n„4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch        64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\nnicht vollendet haben und                       arbeitung“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach den Wörtern „erschwerter Ver-\na) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses          mittlung“ ein Komma und die Wörter „der Einglie-\naa) eine außerbetriebliche Ausbil-          derungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ einge-\ndung oder                              fügt.\nbb) eine Ausbildung in einem öffent-\n65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt\nlich geförderten Sonderpro-\ngestrichen.\ngramm zur Schaffung zusätzli-\ncher Ausbildungsplätze, die auf\neinen Abschluss nach dem           66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unter-\nBerufsbildungsgesetz oder der          abschnitts wie folgt gefasst:\nHandwerksordnung vorbereitet                           „Dritter Unterabschnitt\nund der kein betrieblicher Aus-\nFörderung der beruflichen\nbildungsvertrag zu Grunde lag,\nWeiterbildung durch Vertretung“.\nabgeschlossen haben, oder\nb) nicht über einen anerkannten Be-         67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt\nrufsabschluss verfügen und eine             gefasst:\nberufsvorbereitende Bildungsmaß-                                     „§ 229\nnahme oder eine berufliche Ausbil-\nGrundsatz\ndung aus in der Person des Arbeit-\nnehmers liegenden Gründen nicht                Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teil-\nmöglich oder nicht zumutbar ist             nahme an einer beruflichen Weiterbildung ermög-\nlichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, kön-\n(Eingliederungszuschuss für jüngere\nnen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertre-\nArbeitnehmer).“\nters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Ver-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „der“ das            leiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen\nWort „pauschalierte“ eingefügt.                          anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil-","3454         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\ndet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss        Komma und die Wörter „berufliche Weiterbildung“\nfür das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.         eingefügt.\n§ 230                          70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unter-\nUmfang der Förderung                        abschnitts wie folgt gefasst:\nDer Einstellungszuschuss wird für die Dauer der                          „Erster Unterabschnitt\nBeschäftigung des Vertreters in Höhe von mindes-                       Förderung der Berufsausbildung\ntens 50 und höchstens 100 Prozent des berück-                        und der beruflichen Weiterbildung“.\nsichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des\n§ 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für     71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt:\ndie Beschäftigung eines Vertreters bei demselben\n„§ 235b\nArbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten.\nDas Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses                      Erstattung der Praktikumsvergütung\ndie Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber                 (1) Arbeitgeber können durch Erstattung der\nfür die berufliche Weiterbildung des Stammarbeit-           Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich\nnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung          des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert\ndes Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs        werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen\nbeträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher           eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertig-\nan den Verleiher zu zahlenden Entgelts.                     keiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung\nförderlich sind, und das Praktikum mit einer be-\n§ 231\nrufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit\nArbeitsrechtliche Regelung                     verbunden ist (§ 61 Abs. 3).\n(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur            (2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die\nVertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich          berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche\nweiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund       sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen\nvor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit            Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der\ndem Vertreter rechtfertigt.                                 Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden\n(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutz-          Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.\nrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl             (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Aus-\nder beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind          zubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschlie-\nbei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer,        ßen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall\ndie sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht       192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem ver-\naber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeit-          gleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Aus-\nnehmer mitzuzählen.                                         bildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikums-\nvergütung entsprechend zu mindern.\n§ 232\n(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch\nBeauftragung und Förderung Dritter                 den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-\nDas Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung          nahme erfolgen.“\nund Gestaltung der beruflichen Weiterbildung\ndurch Vertretung beauftragen und durch Zuschüs-         72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt:\nse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu                                      „§ 235c\nden unmittelbar im Zusammenhang mit der Vor-\nFörderung der beruflichen Weiterbildung\nbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiter-\nbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die               (1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiter-\nZuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen              bildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwen-\nAufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung                digkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden\nerforderliche Personal sowie das insoweit erfor-            Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse\nderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie            zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die\ndie angemessenen Sach- und Verwaltungskosten                Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden\ngewährt werden.                                             Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.\n(2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des\n§ 233\nBetrages erbracht werden, der sich als anteiliges\nAnordnungsermächtigung                        Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallen-\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anord-          den pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamt-\nnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,                  sozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbe-\nUmfang und Verfahren der Förderung der beruf-               dingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.“\nlichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestim-\nmen.“                                                   73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Ab-\nschnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst:\n68. § 234 wird aufgehoben.                                                        „Erster Abschnitt\nFörderung der\n69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter                    Berufsausbildung und Beschäftigung\nAbschnitt werden nach dem Wort „Ausbildung“ ein                       begleitende Eingliederungshilfen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3455\n74. § 240 wird wie folgt gefasst:                                    auf andere Weise nicht erreicht werden können,\n„§ 240                                  für eine berufliche Qualifizierung motivieren\n(Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur mög-\nGrundsatz                                 lich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an\nTräger von Maßnahmen der beruflichen Ausbil-                  der Finanzierung beteiligen.“\ndung können durch Zuschüsse gefördert werden,\nwenn sie                                                 76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen             a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\nAusbildung für förderungsbedürftige Auszubil-                „oder“ ersetzt.\ndende diesen eine berufliche Ausbildung ermög-           b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nlichen und ihre Eingliederungsaussichten ver-                fügt:\nbessern oder\n„4. Angebote zur beruflichen Eingliederung\n2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine                    nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen\nBeschäftigung haben und nicht ausbildung-                         oder mit diesen noch nicht eingegliedert\nsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind,                         werden können.“\ndurch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnah-\nmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäf-\n77. § 243 wird wie folgt geändert:\ntigung heranführen.“\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n75. § 241 wird wie folgt geändert:                               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivie-\n„(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung\nrungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe\nin einem Betrieb als berufliche Ausbildung im\nvon 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert\nersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrich-\nwerden.“\ntung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-\ntrages nach dem Berufsbildungsgesetz durch-\ngeführt werden, sind förderungsfähig, wenn           78. § 246 wird wie folgt geändert:\n1. den an der Maßnahme teilnehmenden Aus-                a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\nzubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-               „und“ ersetzt.\nden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem           b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\nBetrieb nicht vermittelt werden kann,                    fügt:\n2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allge-             „3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus\nmein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer                  einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außer-\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme                         betrieblichen Ausbildung in eine betriebliche\nmit einer Dauer von mindestens sechs Mona-                    Ausbildung eine Pauschale an den Träger.\nten teilgenommen haben und                                    Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede\nVermittlung. Die Vermittlung muss spätes-\n3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen\ntens zwölf Monate vor dem vertraglichen\nsechs Monate je Ausbildungsjahr nicht über-\nEnde der außerbetrieblichen Ausbildung\nschreitet.\nerfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolg-\nNach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in                    reich, wenn das Ausbildungsverhältnis län-\neiner außerbetrieblichen Einrichtung ist eine                     ger als drei Monate fortbesteht. Die Pau-\nweitere Förderung nur möglich, solange dem                        schale wird für jeden Auszubildenden nur\nAuszubildenden auch mit ausbildungsbegleiten-                     einmal gezahlt.“\nden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem\nBetrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-      79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d\nmenwirken mit den Trägern der Maßnahmen                  eingefügt:\nsind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den\n„§ 246a\nÜbergang der Auszubildenden auf einen be-\ntrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls                                Beschäftigung\nerforderlich, ist dieser Übergang mit aus-                           begleitende Eingliederungshilfen\nbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.                Träger können durch Zuschüsse gefördert wer-\nWenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von           den, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förde-\ndrei Monaten nach dem Übergang nicht fort-               rungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebli-\ngeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme           che Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten\nan der außerbetrieblichen Ausbildungsmaß-                auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern\nnahme möglich.“                                          (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                                             § 246b\n„(3a) Gefördert werden niedrigschwellige An-                     Förderungsbedürftige Arbeitnehmer\ngebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizie-               Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer,\nrung und Beschäftigung, die Jugendliche, die             die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe","3456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht               schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger\nbegründen oder festigen können.                              die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe\nzusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln ver-\n§ 246c                              wendet und der Verwaltungsausschuss der Maß-\nFörderungsfähige Maßnahmen                      nahme zustimmt.“\nFörderungsfähig sind Maßnahmen, die die be-\ntriebliche Eingliederung unterstützen und über           85. § 261 wird wie folgt geändert:\nbetriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu ge-\nhören Maßnahmen                                              a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,                  „Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur\nförderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder\n2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie                  Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent\nund                                                         der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeit-\n3. zur sozialpädagogischen Begleitung.                           nehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitneh-\nmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“\n§ 246d\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nLeistungen                                fügt:\n(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die                   „(5) Die Träger oder durchführenden Unterneh-\nangemessenen Aufwendungen für das zur Durch-                     men haben spätestens bei Beendigung der\nführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche                   Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers\nFachpersonal sowie das insoweit erforderliche                    eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt\nLeitungs- und Verwaltungspersonal sowie die\nauszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung\nangemessenen Sach- und Verwaltungskosten\nder weiteren beruflichen Entwicklungsmöglich-\nerstattet werden.\nkeiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen\n(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs                  Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung\nMonaten nicht übersteigen.“                                      der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.“\n80. § 248 wird wie folgt gefasst:\n86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“            Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von min-\ndurch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.                 destens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält“\nb) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt             gestrichen.\ngefasst:\n„In die Förderung von Trägern von Einrichtungen     87. § 263 wird wie folgt geändert:\nder beruflichen Rehabilitation können nur Vor-\nhaben einbezogen werden,“.                              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. arbeitslos sind und allein durch eine För-\n81. § 254 wird wie folgt gefasst:                                         derung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder\n„§ 254                                       Strukturanpassungsmaßnahme eine Be-\nschäftigung aufnehmen können und“.\nGrundsatz\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnah-\nmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den                   aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-\nArbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert                         gabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nwerden.“                                                         bb) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das\nWort „zehn“ ersetzt.\n82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Arbeit-\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                          nehmer in den letzten sechs Monaten min-\n„oder“ ersetzt.                                                  destens drei Monate beim Arbeitsamt\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen                       arbeitslos gemeldet waren und“ gestrichen.\nPunkt ersetzt.                                              dd) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                          Komma ersetzt.\nee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\n83. § 257 wird wie folgt geändert:                                        „oder“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     ff)  Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nb) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-                     angefügt:\nnung „(2)“ gestrichen.\n„5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind\nund bereits für die Dauer von min-\n84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                destens zwölf Monaten in einem Ver-\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die                          sicherungspflichtverhältnis gestanden\nArbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt-                       haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                3457\n88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt:              93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 265a                              „Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie\nPauschalierte Förderung                      1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind\n(1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265               und allein durch eine Förderung in einer Struk-\nkönnen Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht                  turanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaß-\nwerden. Auf Verlangen des Trägers hat das                         nahme eine Beschäftigung aufnehmen können\nArbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form                   und\nzu erbringen.                                                2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für\n(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach                 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder\nder Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers               Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeits-\nin der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-                  losigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen\nkeiten, für die in der Regel erforderlich ist                     für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangs-\ngeld im Anschluss an eine abgeschlossene\n1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-                      Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen.“\ndung höchstens 1 300 Euro,\n2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro,       94. § 275 wird wie folgt geändert:\n3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 100 Deutsche\nhöchstens 1 100 Euro,                                        Mark“ durch die Angabe „1 075 Euro“ ersetzt.\n4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro                       b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmonatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten                 „Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des\nZuschuss zum Ausgleich regionaler und in der                      monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt.“\nTätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-                  fügt:\nnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu                    „(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können\nbemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung                      Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnah-\nnicht behindert wird.                                             men bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat\nund gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung\n(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe                  des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn\ndes monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-\nzahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen                     1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere\nArbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines ver-                    Weise nicht sichergestellt werden kann und\ngleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten                 2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher\nArbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse                        Höhe erbringt.“\nentsprechend zu kürzen.\n(4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den       95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 an-\npauschalierten Zuschuss angerechnet.“                        gefügt:\n„(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern,\n89. § 266 wird wie folgt geändert:                               wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den                  Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebens-\nWörtern „das Land, in dem die Maßnahme                  jahr vollendet haben.\ndurchgeführt wird,“ die Wörter „oder ein Dritter“           (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unter-\neingefügt.                                              brechung wiederholt gefördert werden, wenn sie\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-               darauf ausgerichtet ist, während einer längeren\nfügt:                                                   Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders\n„(3) In den Fällen des § 265a werden abwei-            förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.“\nchend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des\nTrägers aus der Maßnahme nicht angerechnet.“        96. § 277 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst:\n90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\neingefügt:                                                          „(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungs-\nbedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme\n„(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-                   zuweisen für die Dauer\nschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in\neiner Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-                    1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Le-\nsungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen                         bensjahr noch nicht vollendet hat,\nsind.“                                                            2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die\nVerpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer an-\n91. In § 272 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“                   schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei\nersetzt.                                                              ihm oder dem durchführenden Unternehmen\nzu übernehmen und\n92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                        3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Le-\n„6. Verbesserung der Infrastruktur.“                                  bensjahr vollendet hat.“","3458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nb) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst:                 „(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Ar-\n„(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-              beitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeits-\nschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung              marktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist\nin einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbe-                ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt-\nschaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre                    und Berufsforschung.\nvergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisun-                 (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-\ngen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr               sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen\nvollendet haben.“                                           des Gesetzes insbesondere\n1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die\n97. In § 278 werden nach den Wörtern „zugewiesenen\nTeilnahme an einer Maßnahme die Vermitt-\nArbeitnehmer,“ die Wörter „die Teilnehmerbeurtei-\nlungsaussichten der Teilnehmer verbessert\nlung,“ eingefügt.\nund ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,\n98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt ein-              2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von\ngefügt:                                                              Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen,\n„Siebter Abschnitt                           3. die Messung von volkswirtschaftlichen Netto-\nFörderung von Beschäftigung                             effekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer\nschaffenden Infrastrukturmaßnahmen                          Instrumente,\n4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbs-\n§ 279a                                      verläufe unter Berücksichtigung der Gleich-\nBeschäftigung schaffende                               stellung von Frauen und Männern\nInfrastrukturförderung                          umfassen.\n(1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum\n(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wir-\n31. Dezember 2007 durch einen angemessenen\nkungen der Arbeitsförderung auf regionaler\nZuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbes-\nEbene untersuchen.“\nserung der Infrastruktur gefördert werden, wenn\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\n1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein\nsätze 5 und 6.\nWirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich\nverpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt           d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nund dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte              fügt:\nZahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom                „(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissen-\nArbeitsamt zugewiesen werden,                               schaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Er-\n2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Ent-                suchen anonymisierte Daten, die für Zwecke\ngeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei              der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erfor-\nberuflicher Weiterbildung oder bei Leistungen               derlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen,                      Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.“\n3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer\nweit überwiegend bei der Erledigung der geför-      100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nderten Arbeiten einsetzt,                                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen\naa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein\n35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten\nKomma ersetzt.\nArbeitnehmer nicht übersteigt,\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\n5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auf-\nangefügt:\ntragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetz-\nten Mitteln verwendet und                                         „6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maß-\nnahmen zur Förderung der Berufsaus-\n6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zu-\nbildung und an Maßnahmen der berufli-\nstimmt.\nchen Weiterbildung, die für eine Förde-\nDie Förderung ist so zu bemessen, dass in der                              rung anerkannt sind, durch den Träger\nRegel ein Anteil von 25 Prozent der voraussicht-                           der Maßnahme.“\nlichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschrit-\nten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den           b) In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“\nzugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind.                     ersetzt.\n(2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270               c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund 271 Satz 1 gelten entsprechend.“                            „Abweichend von Satz 2 gelten für die Aus-\nbildungsvermittlung nach Nummer 5 und die\n99. § 282 wird wie folgt geändert:                                  Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach\nNummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 28a und 104 des\nentsprechend.“\nVierten Buches“ durch die Angabe „§ 28a des\nVierten Buches“ ersetzt.\n101. § 318 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4\neingefügt:                                               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3459\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            1. für das Jahr 2003                 60 Millionen Euro,\n„(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maß-            2. für das Jahr 2004               110 Millionen Euro,\nnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert\n3. für das Jahr 2005               170 Millionen Euro,\nwerden oder gefördert worden sind, sind ver-\npflichtet,                                               4. für das Jahr 2006               230 Millionen Euro,\n1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maß-               5. für das Jahr 2007               290 Millionen Euro.\nnahme auf Verlangen Auskunft über den Ein-           Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten\ngliederungserfolg der Maßnahme sowie alle            ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer\nweiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qua-         Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimm-\nlitätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und         te Betrag als Abschlag.“\n2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-\nhaltens durch den Träger zuzulassen.\n107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nTräger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des         „Heimarbeitern“ die Wörter „sowie Träger außer-\nTeilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu               betrieblicher Ausbildung“ angefügt.\nübermitteln.“\n108. § 347 wird wie folgt geändert:\n102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe\n„§ 151 Abs. 2 Nr. 2“ die Wörter „oder das Be-                 a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma\nmessungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach                    ersetzt.\n§ 201“ eingefügt.                                             b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8\nund 9 angefügt:\n103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nangefügt:                                                         „7. für Personen, die als Bezieher einer Rente\nwegen voller Erwerbsminderung versiche-\n„(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf\nrungspflichtig sind, von den Leistungs-\nWinterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurz-\nträgern,\narbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die\nvom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; inso-                 8. für Personen, die als Bezieherinnen von\nweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.“                   Mutterschaftsgeld       versicherungspflichtig\nsind, von den Leistungsträgern,\n104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben.                                      9. für Personen, die als Erziehende versiche-\nrungspflichtig sind, vom Bund.“\n105. § 345 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma\n109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zivildienst-\nersetzt.\nleistende“ ein Komma und die Wörter „für Perso-\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-                 nen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind“\nfügt:                                                    eingefügt.\n„7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld\nversicherungspflichtig sind, ein Arbeitsent-  110. § 397 wird wie folgt gefasst:\ngelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes.“\n„§ 397\n106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt:                                        Beauftragte für\n„§ 345a                                      Chancengleichheit am Arbeitsmarkt\nPauschalierung der Beiträge                      (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landes-\narbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind haupt-\n(1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als           amtliche Beauftragte für Chancengleichheit am\nBezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin-                 Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der\nderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal             jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.\nfestgesetzt. Sie beträgt\n(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am\n1. für das Jahr 2003                  5 Millionen Euro,       Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber\n2. für das Jahr 2004                 18 Millionen Euro,       und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in\n3. für das Jahr 2005                 36 Millionen Euro.       übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der\nGleichstellung von Frauen und Männern am\nDie Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten           Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie\nab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der                   und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen\nBesonderheiten des versicherten Personenkreises               insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,\nim Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeits-              des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von\nmarkt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis           Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und\nzum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das             Männern nach einer Familienphase sowie hinsicht-\nJahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag              lich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Siche-\nals Abschlag.                                                 rung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen\n(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als           am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der\nErziehende versicherungspflichtig sind, wird pau-             Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks\nschal festgesetzt. Sie beträgt                                zusammen.","3460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am              entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststel-\nArbeitsmarkt sind bei der frauen- und familien-               lung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen\ngerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer                 Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbil-\nDienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informa-           dungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur\ntions-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen,             Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss\ndie Auswirkungen auf die Chancengleichheit von                zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht\nFrauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.                     werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezem-\n(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am              ber 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur\nArbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit                 Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als\nweiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die               anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf\nAufgabenerledigung als Beauftragte für Chancen-               entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial-\ngleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konflikt-         versicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleis-\nfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.“                 tung während der Teilnahme an der Maßnahme\nerrechnet.“\n111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 318\n114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt:\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 318 Abs. 1 Satz 1“\nersetzt.                                                                             „§ 420a\nVerlängerte Sprachförderung\n112. § 415 wird wie folgt geändert:\nUnter den Voraussetzungen des § 419 oder des\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                     § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden\nDeutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter-\n113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird              richt entstehenden Kosten für längstens neun\njeweils die Zahl „2002“ durch die Zahl „2003“                 Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-\nersetzt.                                                      Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines\nGesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit\n113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl           auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den\n„2003“ ersetzt.                                               Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In\nden Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer\n114. § 417 wird wie folgt gefasst:                                  auf 900 Stunden begrenzt.“\n„§ 417                         115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f\nFörderung beschäftigter Arbeitnehmer                  eingefügt:\n„§ 421e\n(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer\nfür die Weiterbildungsförderung anerkannten Maß-                          Förderung der Weiterbildung\nnahme durch Übernahme der Weiterbildungs-                                   von Sozialhilfeempfängern\nkosten gefördert werden, wenn                                    Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiter-\n1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr            zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem\nvollendet haben,                                          Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teil-\nnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaß-\n2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-                nahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der\nhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maß-         Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksich-\nnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt               tigen.\nhaben,                                                                            § 421f\n3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als                        Sonderregelung zur Altersgrenze\n100 Arbeitnehmer beschäftigt,                                         beim Eingliederungszuschuss\n4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem                     Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss\nsie angehören, durchgeführt wird und Kennt-               für ältere Arbeitnehmer und für besonders betrof-\nnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die             fene ältere schwerbehinderte Menschen wird für\nüber ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-            Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006\nfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen              erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des\nund                                                       50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der För-\n5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005                     derung bei den besonders betroffenen älteren\nbegonnen hat.                                             schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollen-\ndeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf\nBei der Feststellung der Zahl der beschäftigen                60 Monate nicht übersteigen.“\nArbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitneh-\nmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-       116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:\nzeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht\nmehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als                                       „§ 434d\n30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.                                       Gesetz zur Reform der\n(2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter                        arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nArbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden                         (1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruf-\nArbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits-           lichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3461\n2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie                                   Artikel 3\nauf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Rege-             Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nlungen nicht um mindestens ein Drittel der Aus-\nbildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2                                 (860-5)\nSatz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nFassung nicht anzuwenden.                                kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\n(2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3    zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\nund § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember       durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\n2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreu-\nung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n2003 weiterhin anzuwenden.\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „(§ 144\n(3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember                des Dritten Buches)“ die Wörter „oder ab Beginn\n2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf                    des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung\nArbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002                    (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“ eingefügt.\nentstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit\nist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an               b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz ein-\ngeltenden Fassung nicht anzuwenden.                             gefügt:\n(4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit          „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-\nder Maßgabe, dass der Betrag „1 350 Deutsche                    bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz\nin einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet\nMark“ durch den Betrag „691 Euro“ ersetzt wird.“\nwerden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-\nbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.“\n117. § 435 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1\n„Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen\nvorangestellt:\nEinrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-\n„(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3          trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet\nund des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbs-           werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeits-\nunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar            entgelt gleich.“\n2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsmin-\nderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente         3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr              a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 226\nals geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente               Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ die Wörter „soweit es ein Drei-\nwegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.“                     hundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze\nb) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und                 nicht übersteigt,“ eingefügt.\nwie folgt gefasst:                                     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sperrzeit“ die\n„(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt                         Wörter „oder ab Beginn des zweiten Monats eines\nRuhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung“\n1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren              eingefügt.\nBeginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine\nRente wegen voller Erwerbsminderung,            4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c ein-\n2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit         gefügt:\nvergleichbare Leistung eines ausländischen           „(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetriebli-\nLeistungsträgers, deren Beginn vor dem             chen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-\n1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente       vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet\nwegen voller Erwerbsminderung vergleich-           werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.“\nbare Leistung eines ausländischen Leis-\ntungsträgers.“\nArtikel 4\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-6)\nArtikel 2                             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt\n(860-4)                            geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Okto-\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nIn § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I\nS. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung             a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden                 Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie\nist, werden die Wörter „den §§ 248 und 272“ durch die                  folgt gefasst:\nAngabe „§ 248“ ersetzt.                                                             „Umfang der Leistungen“.","3462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nb) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt:                    rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungs-\n„§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Ren-           ausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge\nten wegen voller Erwerbsminderung“.             zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nc) In den Anlagen wird die Angabe „Faktoren für                zusammen stehen.“\ndie pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgelt-\npunkte aus überführten Bestandrenten des Beitritt-     8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17“ gestrichen.\n„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die\nmer 3a eingefügt:\nVerteilung der pauschalierten Beiträge für Renten\n„3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen            wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu\nEinrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-          bestimmen.“\nvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz aus-\ngebildet werden,“.                                  9. In § 236a Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\n3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:               ersetzt.\n„Zweiter Unterabschnitt\nUmfang der Leistungen                                               Artikel 5\nErster Titel                          Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nAllgemeines“.                                                   (860-9)\n§ 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort „Rehabili-       – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –\ntation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“         (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nersetzt.                                                   S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a\neingefügt:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe\n„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-            „130 Euro“ ersetzt.\nlichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-\ndungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\nausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe\nder Ausbildungsvergütung,“.\n3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Die in den\nSätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen“ durch die\n6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-\nWörter „Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht“ ersetzt.\nmer 3a eingefügt:\n„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-\nlichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-\ndungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz                                   Artikel 6\nausgebildet werden, von den Trägern der Einrich-         Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntung,“.                                                                        (860-11)\nIn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-\n7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:\ngesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\n„§ 224a                          Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das\nTragung pauschalierter Beiträge für            zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober\nRenten wegen voller Erwerbsminderung             2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach\nden Wörtern „(§ 144 des Dritten Buches)“ die Wörter „oder\n(1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale      ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen\nBeiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-     einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“\ngesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der         eingefügt.\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nsowie der knappschaftlichen Rentenversicherung\ndurch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Aus-                                      Artikel 7\ngleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224\nÄnderung des\nim Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Aus-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\ngleichsbetrag zu verrechnen.\n(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend                               (810-31)\nanzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem              Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung            der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I\nentsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben           S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde-       23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                 3463\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „zwölf aufein-       das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezem-\nander folgende Monate“ durch die Wörter „24 aufein-        ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie\nander folgende Monate“ ersetzt.                            folgt gefasst:\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                              „§ 98\n„(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf                        Entscheidung über die\naufeinander folgende Monate dauernden Überlassung                          Besetzung der Einigungsstelle\ndesselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat            (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des\nder Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem          Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit-\nLeiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für ver-    zende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-\ngleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden           gungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen wer-\nArbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts      den, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig\nzu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“           ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entspre-\nchend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                              48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-           der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der\nbestimmungsrechte“ die Wörter „des Betriebs- und       Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der\nPersonalrates“ gestrichen.                             Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“          Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss\ndie Wörter „der Arbeitnehmervertreter in den Auf-      des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei\nsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der          Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er\nWahl“ eingefügt.                                       ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen\nnach diesem Zeitpunkt zuzustellen.\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                 (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die\nBeschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein-\naa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\nzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87\ngefügt:\nAbs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91\n„7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedin-      Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die\ngung nicht gewährt,“.                        Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vor-\nbb) In Nummer 9 werden die Wörter „zwölf auf-          sitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein\neinander folgende Monate“ durch die Wörter        Rechtsmittel statt.“\n„24 aufeinander folgende Monate“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2a, 3 und 9“ durch\ndie Angabe „Nr. 2a, 3, 7a und 9“ ersetzt.\nArtikel 10\nInkrafttreten\nArtikel 8\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes                   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit\nnachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(801-7)\n(2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der\n§ 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der          Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nFassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\n(BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert:                       (3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten\nam 2. Januar 2002 in Kraft.\n1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a\n„Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.“    Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a,\nNr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56\n2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Eini-           Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106,\ngungsstelle“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.                 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten\nam 1. Januar 2003 in Kraft.\nArtikel 9                              (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buch-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                 stabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c\nDoppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppel-\n(320-1)                            buchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62,\n§ 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der         64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),       1. Januar 2004 in Kraft.","3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}