{"id":"bgbl1-2001-66-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG)","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3441,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                       3441\nGesetz\nzur Einführung und Verwendung\neines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus\n(Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG)*)\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                §2\nErmächtigungen\n§1\nÖko-Kennzeichen                                 (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\n(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom\n24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die                      1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,\nentsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen\nErzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zu-               2. soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kenn-\nletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der                   zeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der\nKommission vom 2. März 2001 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16),                       Erzeugnisse zu gewährleisten, Einzelheiten der Ver-\ndarf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechts-                       wendung des Öko-Kennzeichens,\nverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) nur\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzun-                   3. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens\ngen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau                         an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\noder die biologische Landwirtschaft nach Artikel 5 Abs. 1                   nährung\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind.\nzu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3\n(2) Es ist verboten,                                                  kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft\n1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse                   und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und\nmit dem Öko-Kennzeichen,                                            zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen wer-\nden.\n2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit\neiner dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kenn-                         (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeu-              Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,\ngung, die Zusammensetzung oder andere verkehrs-                     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten                      rates\nErzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG)\nin den Verkehr zu bringen.\nNr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur\n(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder                    Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-\nEtikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebens-                       derlich ist,\nmitteln bleiben unberührt.\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen         ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-     bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent-\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            sprechender Vorschriften in Verordnungen der Euro-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG         päischen Gemeinschaft unanwendbar geworden\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                  sind.","3442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n§3                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nStrafvorschriften                       zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n§5\nwird bestraft, wer\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung                           Einziehung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein       Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit\nErzeugnis in den Verkehr bringt oder                      nach § 4 begangen worden, so können\n2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen        1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungs-\nGegenstand in den Verkehr bringt.                            widrigkeit bezieht, und\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\n§4\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nBußgeldvorschriften                          sind,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeich-   eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23\nneten Handlungen fahrlässig begeht.                          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     wenden.\nlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\noder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund                                      §6\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nInkrafttreten\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.                          Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}