{"id":"bgbl1-2001-66-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=26","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3438,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["3438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nGesetz\nzur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr\ndes Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhe-\nbungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das\nArtikel 1                           Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach\nGesetz                             Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durch-\nüber die Statistik im Handel und Gastgewerbe               geführt.\n(Handelsstatistikgesetz – HdlStatG)\n§4\n§1                                                  Erhebungseinheiten\nAnordnung, Zweck                            Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1\nZur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im        sind Unternehmen.\nHandel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen\nBedeutung werden statistische Erhebungen als Bundes-                                      §5\nstatistik durchgeführt.                                                    Art und Umfang der Erhebungen\n§2                                 (1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stich-\nprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten\nErhebungsbereiche\nwerden nach mathematisch-statistischen Verfahren aus-\nDie Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden           gewählt.\nBereiche der statistischen Systematik der Wirtschafts-\nzweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)           (2) Die Erhebungen erstrecken sich\ngemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom             1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach\n9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils          § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40 000 Unternehmen\ngeltenden Fassung:                                               und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebun-\n1. Abschnitt G       Handel; Instandhaltung und Repa-            gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens\nratur von Kraftfahrzeugen und Ge-           55 000 Unternehmen;\nbrauchsgütern:                          2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach\n– Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung            § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10 000 Unternehmen\nund Reparatur von Kraftfahrzeugen;          und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1\nTankstellen,                                Nr. 2 auf höchstens 12 000 Unternehmen.\n– Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel             (3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1\n(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen),      Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nach-\nfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatz-\n– Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraft-       steuer nicht überschreiten:\nfahrzeugen und Tankstellen); Repa-\nratur von Gebrauchsgütern;              1.    250 000 Euro in Abteilung 50;\n2. Abschnitt H       Gastgewerbe.                            2.      50 000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung);\n3. 1 000 000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Groß-\n§3                                              handel);\nPeriodizität, Berichtszeitraum                 4.    250 000 Euro in Abteilung 52;\n(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durch-        5.      50 000 Euro in Abschnitt H.\ngeführt:\n1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52                                    §6\ndie Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern),\nErhebungsmerkmale\n2. jährliche Erhebungen,\n(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Ab-\n3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52,    schnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2\ndie mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung       Nr. 1 sind\nverbunden werden.\n1. monatlich:\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1\nNr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach             a) Umsatz,\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im                b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäf-\nKalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.                              tigten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3439\nbei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-          (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Ab-\ndern werden diese Angaben auch in der Unterteilung         schnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2\nnach Ländern erfasst;                                      Nr. 2 sind\n2. jährlich:                                                  1. monatlich:\na) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,                  a) Umsatz,\nb) tätige Personen sowie Personalaufwand:                     b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäf-\ntigten;\naa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im\nBeruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teil-         bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-\nzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom        dern werden diese Angaben auch in der Unterteilung\n30. September,                                       nach Ländern erfasst;\nbb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,                2. jährlich:\na) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,\ncc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen\nder Arbeitgeber;                                     b) tätige Personen sowie Personalaufwand:\nc) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub-                  aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im\nventionen:                                                          Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teil-\nzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom\naa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,                               30. September,\nbb) Handelsumsätze nach Produktarten,                          bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,\ncc) sonstige betriebliche Erträge,                             cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen\ndd) Subventionen,                                                   der Arbeitgeber;\nee) Aufwendungen für Handelsware sowie für                 c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub-\nRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,                         ventionen:\nff)   Aufwendungen für Dienstleistungen und sons-              aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,\ntige betriebliche Aufwendungen,                          bb) sonstige betriebliche Erträge,\ngg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-,                    cc) Subventionen,\nHilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst her-          dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für\ngestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertig-                Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,\nerzeugnissen am Anfang und Ende des\nBerichtsjahres,                                          ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sons-\ntige betriebliche Aufwendungen,\nhh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Lea-\nff)  Wert der Bestände an Handelsware, Roh-,\nsing,\nHilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst her-\nii)   betriebliche Steuern und Abgaben;                             gestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertig-\nd) Investitionen:                                                      erzeugnissen am Anfang und Ende des\nBerichtsjahres,\naa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,\ngg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Lea-\nbb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sach-                    sing,\nanlagen,\nhh) betriebliche Steuern und Abgaben;\ncc) Verkauf von Sachanlagen;                               d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;\nbei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-           bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-\ndern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Per-          dern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Per-\nsonen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur               sonen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur\nSumme der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b              Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b\nDoppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Brutto-               Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen\ninvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa)            in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung\nauch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;                nach Ländern erfasst.\n3. zusätzlich fünfjährlich:\n§7\na) in Abteilung 50:\nHilfsmerkmale\nbei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren\nRegierungsbezirken wird der Umsatz auch in der            Hilfsmerkmale sind:\nUnterteilung nach Regierungsbezirken erfasst;           1. Name und Anschrift des Unternehmens,\nb) in Abteilung 52:                                        2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern\nZahl der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche              der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.\nsowie die Zahl der festen Marktstände;\n§8\nbei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren\nRegierungsbezirken werden der Umsatz und die Ver-                                 Auskunftspflicht\nkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungs-        (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-\nbezirken erfasst.                                          kunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen","3440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nder Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben          3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhe-\nnach § 7 Nr. 2 ist freiwillig.                                      bungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungs-\nmerkmalen und in der Untergliederung nach den\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger\nzugehörigen Arbeitsstätten:\nHeranziehung\na) Zahl der tätigen Personen,\n1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nauch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalender-            b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,\njahres und des Vorjahres,                                       c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,\n2. bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2              d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die\nauch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr.                   Betriebsform und die Verkaufsfläche;\nmit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des\n§9                                  Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunfts-\nÜbermittlungsregelung                             pflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungs-\nregelung entsprechend § 9;\nAn die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör-            4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen\nperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für            auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unter-\ndie Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes-            nehmen durchzuführen.\namt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\nstatistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-\nArtikel 2\nweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nGesetz über Kostenstrukturstatistik\n§ 10                                (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes\nDurchführung                            über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten berei-\nDie Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhe-           nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nbungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom               vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert wor-\nStatistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.                den ist, werden ausgesetzt.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das\n§ 11                             Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der vom Inkraft-\nVerordnungsermächtigung                          treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates                                                                                     Artikel 3\n1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht\nKraft. Gleichzeitig tritt das Handelsstatistikgesetz vom\nin der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit\n10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), zuletzt geändert\nbenötigt werden;\ndurch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember\n2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;             2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}