{"id":"bgbl1-2001-66-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3422,"pdf_page":10,"num_pages":13,"content":["3422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nGesetz\nüber elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation\n(ERJuKoG)\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        drohender Überschreitung oder drohendem Miss-\nbrauch.\nArtikel 1                                      (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwal-\ntung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                            Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zustän-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                     digkeit kann durch Rechtsverordnung der Landes-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-                regierung abweichend geregelt werden. Sie kann\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                 diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nGesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),                       die Landesjustizverwaltung übertragen.“\nwird wie folgt geändert:\n3. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „jedem“ die                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „zu Informationszwecken“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beizufügen“\n2. § 9a wird wie folgt geändert:                                            die Wörter „ ; ferner ist anzugeben, welche\nVertretungsmacht die Vorstandsmitglieder\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Eintra-                         haben“ eingefügt.\ngungen in das Handelsregister“ die Wörter „sowie\ndie zum Handelsregister eingereichten aktuellen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Mit-\nGesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-                  glieder des Vorstandes“ durch die Wörter\ngen“ eingefügt.                                                    „ , die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ver-\ntretungsmacht“ ersetzt.\nb) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:                                      cc) In Satz 3 werden die Wörter „über die Befugnis\ndes Vorstandes zur Vertretung der juristischen\n„(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die               Person oder“ gestrichen.\nübermittelten Daten nur zu Informationszwecken\nverwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B.          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndurch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhalts-                 „(4) Für juristische Personen im Sinne von Ab-\npunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zuläs-             satz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entspre-\nsige Einsicht überschritten oder übermittelte                 chend.“\nDaten missbraucht werden.\n(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der    4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „und die besonderen\ndie Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung ge-           Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis“ durch\nfährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Ein-          die Wörter „ , ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel\nsicht überschreitet oder übermittelte Daten miss-         der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertre-\nbraucht, von der Teilnahme am automatisierten             tungsmacht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3423\n5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon            Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die\nersetzt.                                                 nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet\noder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-\n„4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.“            ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder\ndrohendem Missbrauch.\n6. § 107 wird wie folgt geändert:                                   (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.\na) Die Wörter „verlegt oder“ werden durch das Wort           Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das\n„verlegt,“ ersetzt.                                      betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-\nb) Nach den Wörtern „Gesellschaft ein“ werden die            chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung\nWörter „oder ändert sich die Vertretungsmacht            durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\neines Gesellschafters“ eingefügt.                        tung übertragen.“\n7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                               Änderung des Einführungs-\n„Liquidatoren“ die Wörter „und ihre Vertretungs-                     gesetzes zum Handelsgesetzbuche\nmacht“ eingefügt.                                           Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\n9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter „ ; eine solche          veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nBestimmung ist in das Handelsregister einzutragen“        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001\ngestrichen.                                               (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:\n10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:           1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst:\n„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Komman-                                   „Artikel 39\nditist, so sind auch deren Gesellschafter entspre-              Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellschei-\nchend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der             nen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handels-\nZusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung            gesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nanzumelden.“                                                 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die\nAngaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\nsind vorher zu ändern.“\nArtikel 2\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt ange-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              fügt:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                          „Sechzehnter Abschnitt\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nÜbergangsvorschrift\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird\nzum Gesetz über elektronische Register\nwie folgt geändert:\nund Justizkosten für Telekommunikation\n1. § 64 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 52\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetra-\ngenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesell-\n„Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des        schaften und Kommanditgesellschaften muss die\nVereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die          Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen\nMitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungs-           Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der per-\nmacht anzugeben.“                                         sönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                     und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom\ngesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des\n2. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-            Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Ver-\ngefügt:                                                        tretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder\nwenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung ange-\n„Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungs-             meldet und eingetragen werden. Das Registergericht\nmacht der Liquidatoren anzugeben.“                             kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall\nentsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts\n3. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgen-          wegen vornehmen.“\nden Absätze 3 bis 5 ersetzt:\n„(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die                                 Artikel 4\nübermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-\nwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch                                  Änderung\nStichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür                des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes\nergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht über-        Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli\nschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.       1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2","3424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757),              führungsverträgen alternativ anstelle des Namens des\nwird wie folgt geändert:                                           anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den\njeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret be-\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angaben“             stimmt; außerdem die Änderung des Unternehmens-\ndie Wörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die          vertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des\nVertretungsmacht der Partner“ eingefügt.                        Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;“.\n2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die\nWörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die                                     Artikel 7\nVertretungsmacht der Partner“ eingefügt.                                 Änderung des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1, 2 und 4“\nersetzt durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 und 2“.                Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                               derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt\n„§ 11                          geändert:\nÜbergangsvorschriften“.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                        „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei\ngeführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2\n„(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem             Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende\ngesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre-             Anwendung.“\ntungsmacht der Partner und der Abwickler muss\nerst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall\nabweichende Bestimmung des Partnerschaftsver-          2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:\ntrages über die Vertretungsmacht angemeldet und           „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei\neingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler         geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1\nzur Eintragung angemeldet und eingetragen wer-            Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwen-\nden. Das Registergericht kann die Eintragung einer        dung.“\ndem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre-\ntungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die\nArtikel 8\nAnmeldung und Eintragung des Geburtsdatums\nbereits eingetragener Partner muss erst bei einer         Änderung der Justizverwaltungskostenordnung\nAnmeldung und Eintragung bezüglich eines der             Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-\nPartner erfolgen.“                                     waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nArtikel 5                           zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes\nÄnderung des Aktiengesetzes                     vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Septem-\nber 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 94\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)           1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                                „Gesetz\n„Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die                  über Kosten im Bereich der Justizverwaltung\nArt des Unternehmensvertrages sowie den Namen des                      (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“.\nanderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handels-\nregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von           2. § 1 wird wie folgt geändert:\nTeilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Na-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmens des anderen Vertragsteils auch eine andere\nBezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teil-                 „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im\ngewinnabführungsvertrag konkret bestimmt.“                             Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem\nGesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nArtikel 6                                   sachen werden, soweit nichts anderes bestimmt\nist, von den Justizbehörden des Bundes und in\nÄnderung der Handelsregisterverfügung                         Angelegenheiten nach Nummer 203 und den\n§ 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung                  Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                  von den Justizbehörden der Länder Kosten\nmer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die                  (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz\nzuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998              erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Län-\n(BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt ge-              der.“\nfasst:                                                             b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2,\n„g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensver-                    § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungs-\ntrages sowie der Name des anderen Vertragsteils,                  kostenordnung“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 8, § 5\nbeim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab-                    Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3425\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ ein\nKomma und die Wörter „soweit nichts anderes\n„§ 4\nbestimmt ist,“ eingefügt.\n(1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf\nbesonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Tele-      7. § 7a wird wie folgt gefasst:\nfax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpau-\nschale erhoben.                                                                        „§ 7a\n(2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzu-            (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-\nwenden.                                                       gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespei-\ncherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Aus-\n(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entschei-       lagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere\ndungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungs-            Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert\nsammlungen oder Fachzeitschriften beantragt wer-              den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.\nden, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens\n(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher\n5 Deutsche Mark je Entscheidung.\nEntscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt,\n(4) Für die Überlassung von elektronisch gespei-           insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach\ncherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3          besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht\ngenannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt              unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung\ndie Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche                   durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren,\nMark.                                                         die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen aus-\n(5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter        reicht.\nDaten auf Datenträgern wird daneben eine Daten-                  (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt,\nträgerpauschale erhoben. Sie beträgt                          deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Inte-\nresse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegen-\n1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von\nleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung ver-\nbis zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark,\nzichtet werden.“\n2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0\nMegabytes 50 Deutsche Mark,                            8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\n3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche                                    „§ 7b\nMark.\n(1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens\n(6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten-            zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann\nund Datenträgerpauschale ganz oder teilweise ab-              eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach\nsehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke            Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben\nverlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im              werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folge-\nöffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften           jahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden\namtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitun-               Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr\ngen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern                 widerrufen werden.\nauf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen\n(2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich\nwerden.\ngegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des\n(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im             Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handels-\nInternet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt        gesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1\nwerden.                                                       Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\n(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach             Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des\ndem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in             Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben.\nStrafsachen wird eine Dokumentenpauschale nicht                  (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt,\nerhoben.“                                                     ab dem die Jahresgebühr erhoben wird.\n(4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  und der Gebühren nach Nummern 401 und 403\ndes Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflich-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und in § 10            tet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgege-\nAbs. 3 dieser Verordnung“ gestrichen.                     ben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren\nderjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren\n„(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz            angemeldet hat.“\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nwerden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75          9. § 10 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre\nHöhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nvollzugsgesetzes.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auslagen“ ein             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nKomma und die Wörter „soweit nichts anderes                        „(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung\nbestimmt ist,“ eingefügt.                                         von Kosten werden nicht verzinst.“","3426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n11. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\n1. Beglaubigungen\n100        Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkun-\nden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften,\nHandelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden ..................................................                              25 DM\nDie Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die\nübergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.\n101        Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonsti-\ngen Urkunden ...................................................................................................... in Höhe der Gebühr\nDie Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die                                  nach § 45 Abs. 1\nübergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.                                                                       der Kostenordnung\n102        Beglaubigung von Abschriften und Auszügen ......................................................                           1 DM\nDie Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift                                   für jede\nvon der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die                               angefangene Seite,\nBehörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird,                                     mindestens 10 DM\nderen Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.\n2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug\nGebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder\nRechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen\nnicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn\ndie Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.\n200        Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland ..........................................                            15 bis 100 DM\n201        Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten ..                                           15 bis 50 DM\n202        Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten ..                                           15 bis 500 DM\n203        Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) ........                                        20 bis 600 DM\n3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent\n300        Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ............                                        180 DM\n301        Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO                                               120 DM\n302        Weitere Zulassung ................................................................................................          60 DM\n4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereins-\nregister\n(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.\n(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig.\n(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, inner-\nhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maß-\ngebend.\n(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die\nAbrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.\n400        Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:\nfür jedes Kalenderjahr ..........................................................................................         300 DM\n(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist.\nFür jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem\ndie Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 25 DM. Die Gebühr\nwird in jedem Land nur einmal erhoben.\n(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),\nspäter jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                                               3427\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n401     Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für\ndas laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist:\nfür jeden Abruf ......................................................................................................      8 DM\nDie Gebühr wird erhoben\n1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);\n2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den\nBetrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-\nsteigt.\n402     Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für\ndas laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist:\nfür jeden Abruf ......................................................................................................     16 DM\n403     Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der\nHandelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr\nin dem Land entstanden ist:\nfür jeden Abruf ......................................................................................................      4 DM\n(1) Die Gebühr wird erhoben\n1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);\n2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den\nBetrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-\nsteigt.\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs\nbereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.\n404     Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der\nHandelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr\nin dem Land nicht entstanden ist:\nfür jeden Abruf ......................................................................................................      8 DM\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs\nbereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.\n5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte\n500     Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..................                                        20 DM\n501     Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum\nGebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........................................                               20 DM\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100\noder Nummer 101 zum Ansatz kommt.\n502     Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ......................                                   15 bis 500 DM\n503     Führungszeugnis nach § 30 BZRG ......................................................................                      20 DM\n504     Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung ..........................................................                          20 DM“.\nArtikel 9\nÄnderung sonstiger Kostenvorschriften\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nVerjährung, Verzinsung“.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“\n2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“","3428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort\n„Dokumentenpauschale“ ersetzt.\n4. § 64 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die Wörter „Die Dokumentenpauschale“ ersetzt.\n5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbetrag die Wörter „von Schreibauslagen“ durch die Wörter „der\nDokumentenpauschale“ ersetzt.\nb) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                       Auslagentatbestand                                                          Höhe\n„9000      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Tele-\nfax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein\nBeteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schrift-\nsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................               1 DM\nfür jede weitere Seite ......................................................................................         0,30 DM\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen und Abschriften:\nje Datei ............................................................................................................    5 DM“.\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner\nnach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-\nner.\n(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden\nBeschuldigten\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und\njedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;\n2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;\n3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;\n4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausferti-\ngung oder Abschrift.\n(3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-\nmögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\nsicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht\nerhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist.\n(4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller\ndem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,\nKostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-\nfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht\nerhoben.\nc) In Nummer 9010 werden in der Spalte „Höhe“ die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“\ndurch die Wörter „in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.\nd) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:\naa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand werden die Wörter „den für die Freiheitsstrafe geltenden Vor-\nschriften“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 StVollzG“ ersetzt.\nbb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“ durch die Wörter\n„in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.\n(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                                        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-                                         „(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7                                          von Kosten werden nicht verzinst.“\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\nwird wie folgt geändert:                                                               2. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden\n„§ 17                                                       Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden auf-\nVerjährung, Verzinsung“.                                                gerundet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3429\n3. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und                   (3) Für die Überlassung von elektronisch gespei-\ndas Wort „Aufrundung“ gestrichen.                              cherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 ge-\n4. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter „durch die Abschrif-          nannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die\nten erwachsenen Schreibauslagen“ durch die Wörter              Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark.\n„für die Abschriften entstandene Dokumentenpau-                   (4) Frei von der Dokumentenpauschale sind\nschale“ ersetzt.                                               1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausferti-\n5. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „kommen die                       gungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkun-\nSchreibauslagen“ durch die Wörter „kommt die Doku-                 dungen eine Ausfertigung oder Abschrift;\nmentenpauschale“ ersetzt.\n2. für jeden Beteiligten\n6. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter „werden Schreib-\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift\nauslagen“ durch die Wörter „wird die Dokumenten-\njeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor\npauschale“ ersetzt.\nGericht abgeschlossenen Vergleichs,\n7. In § 83 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die\nb) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe,\nWörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine\n8. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nSitzung,\na) In Satz 2 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch\nd) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten\ndie Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.\njeweils eine weitere vollständige Ausfertigung\nb) In Satz 3 werden die Wörter „werden nur Schreib-                    oder Abschrift.\nauslagen“ durch die Wörter „wird nur die Doku-\n(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften\nmentenpauschale“ ersetzt.\nEntwürfe verwendet, die der Antragsteller dem\n9. In § 89 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch           Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch\ndie Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.                  Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,\n10. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden               Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und\ndaneben die erwachsenen Schreibauslagen“ durch                 Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu\ndie Wörter „wird daneben die entstandene Dokumen-              ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale\ntenpauschale“ ersetzt.                                         nicht erhoben.“\n11. § 136 wird wie folgt gefasst:                             12. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3\nSatz 1 (Verjährung)“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1,\n„§ 136                                2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)“ und\nDokumentenpauschale                          das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Doku-\nmentenpauschale“ ersetzt.\n(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für\n13. § 152 wird wie folgt gefasst:\n1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag\nerteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt                                    „§ 152\nwerden;                                                                             Auslagen\n2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt                (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit\nwerden müssen, weil zu den Akten gegebene                  selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale\nUrkunden, von denen eine Abschrift zurückbehal-            auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften\nten werden muss, zurückgefordert werden; in die-           obliegenden Mitteilungen an Behörden.\nsem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene\nAbschrift gebührenfrei beglaubigt.                            (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des\nErsten Teils genannten Auslagen erheben\n(2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig\nvon der Art der Herstellung in derselben Angelegen-            1. Entgelte für Postdienstleistungen\nheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechts-              a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Aus-\nzug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen                          fertigungen und Abschriften,\nund -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die\nersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere                b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;\nSeite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale                2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen;\nist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu                dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit\nberechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-                  eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3\nner.                                                               zusteht.“\n(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 8 Verjährung“ durch die Angabe „§ 8 Verjährung, Verzinsung“ ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nVerjährung, Verzinsung“.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“","3430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                 Auslagentatbestand                                                                Höhe\n„700      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Abschriften,\na) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,\nb) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat,\neinem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften\nbeizufügen,\nc) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungs-\nbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):\nfür die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................            0,98 DM\nfür jede weitere Seite ........................................................................................       0,29 DM\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Abschriften:\nje Datei ............................................................................................................ 4,89 DM“.\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner\nnach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein\nSchuldner.\n(2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Ver-\nsicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,\nvon dem die Gebühr 260 zu erheben ist.\n(4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung                               2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nvon Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der                                       „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),                                    oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“\ndas zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,                            3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nwird wie folgt gefasst:                                                                  gefügt:\n„Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf-\n„(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern,                               oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“\nnotwendigerweise oder für die Handakten des Sach-\nverständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe                           4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nder zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben                                     „(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz\nAuftrags nach den für die gerichtliche Dokumenten-                                       der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen\npauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträ-                                      zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und\ngen.“                                                                                    auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden\nVorschriften.“\n5. § 27 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                                                            „§ 27\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                                                        Dokumentenpauschale\ndert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Novem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:                                         (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpau-\nschale\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                          1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden-\nund Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt                                      ten war,\ngefasst:                                                                          2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrich-\ntung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten\n„(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-                                     aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Auffor-\nanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden                                      derung des Gerichts sowie zur notwendigen Unter-\nwürde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf-                                        richtung von mehr als zehn Auftraggebern,\ntrag tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder\nAuftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit                                      3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur,\ndiese durch die notwendige Unterrichtung von                                           wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber\nmehr als zehn Auftraggebern entstanden ist (§ 27                                       zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefer-\nAbs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insge-                                       tigt worden sind und\nsamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten                                 4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten\nGebühren und die insgesamt entstandenen Aus-                                           Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten\nlagen fordern.“                                                                        Abschriften und Ablichtungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                                                3431\n(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in der-                               1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren\n„d) In Nummer 9002 wird die Angabe ‚den §§ 211,\nin demselben Rechtszug bemisst sich nach den für\n212 ZPO‘ durch die Angabe ‚§ 168 Abs. 1 ZPO‘\ndie gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichts-\nersetzt.“\nkostengesetz bestimmten Beträgen.“\n2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n(6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei\nZustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni                                    „c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buchstabe b\n2001 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 5 Abs. 4 des                                        das Komma nach dem Wort ‚beizufügen‘ durch\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-                                          einen Doppelpunkt ersetzt und Buchstabe c ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                   strichen.“\n(7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur\nWeiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entspre-\nchende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.“\n2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern eingefügt:\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                              Gebührenbetrag\n„204      Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1\nAdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale\nBehörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2\nAdVermiG) ....................................................................................................  10,00 bis 150,00 EUR\nDie Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.\n205      Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..................................................................                40,00 bis 100,00 EUR\n206      Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ................................................                       40,00 bis 100,00 EUR“.\n(8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August\n2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Nummer 5130 folgende Nummern eingefügt:\nGebührenbetrag oder\nNr.                                                  Gegenstand                                                                Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n„5131        Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag\nauf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ................................                                  50,00 EUR\n5132        Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................                                    25,00 EUR“.\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das\nGericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-\nmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nArtikel 10                                             tung“ durch das Wort „Justizverwaltungskostenordnung“\nersetzt.\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nArtikel 11\nIn § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979                                                Änderung des Strafvollzugsgesetzes\n(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 88                                   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                                       S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch\nS. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-                              Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I\nordnung über Kosten im Bereich der Justizverwal-                                   S. 904), wird wie folgt geändert:","3432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n1. § 50 wird wie folgt gefasst:                                     sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts\n„§ 50                                 anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75\nAbs. 3 gelten entsprechend.\nHaftkostenbeitrag\n(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung\n(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechts-         gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den\nfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Straf-\nFällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener\nprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem\nBezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglich-\nGefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkosten-\nter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4\nbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene\ndem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verblei-\n1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder                         ben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in\n2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder                einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten\nseines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfän-\n3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.    ger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Be-\nHat der Gefangene, der ohne sein Verschulden                     wertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die beson-\nwährend eines zusammenhängenden Zeitraumes von                   deren Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berück-\nmehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht              sichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist\narbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf         die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen\ndiese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haft-            können durch Rechtsverordnung andere Zuständig-\nkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie            keiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwal-\nentfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen             tungsabgabe erhoben.\nmuss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeits-\n(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109\nentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes ent-\nbis 121 entsprechend.“\nspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist\nabzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wieder-\neingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft              3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt:\nnicht zu gefährden.                                              „§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten\n(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages           Beschäftigung Anwendung.“\nerhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der\n4. In § 171 wird die Angabe „(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)“\nSachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium\ndurch die Angabe „(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179\nder Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes\nbis 187)“ ersetzt.\nKalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorher-\ngehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sach-\nbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Eini-       5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.\ngungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in\ndem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksam-\nwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn\nim Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung ent-                                    Artikel 12\nfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge.               Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nFür den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte\nBelegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbei-                Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\ntrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge,          Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nnicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der An-               zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom\nsprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt          26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-\nwerden.                                                       ändert:\n(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gel-             1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 109,\ntende Durchschnittsbetrag.                                       138 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 109, 138\nAbs. 3“ ersetzt.\n(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon\nabhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen\nHaftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2                2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 116, 138\ngenannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.                 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138\nAbs. 3“ ersetzt.\n(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages kön-\nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nandere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem\nFall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungs-                                   Artikel 13\nabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die\n§§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.“                                 Aufhebung von Rechtsvorschriften\nEs werden aufgehoben:\n2. § 138 wird wie folgt gefasst:\n1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kosten-\n„§ 138                                 rechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf\nAnwendung anderer Vorschriften                       Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und\n(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen             2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. De-\nKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet             zember 1999 (BGBl. I S. 2534).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                                3433\nArtikel 14                                              c) In Nummer 200 wird die Angabe „15 bis 100 DM“\nÄnderungen kostenrechtlicher                                             durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.\nVorschriften zur Umstellung auf Euro                                    d) In Nummer 201 wird die Angabe „15 bis 50 DM“\n(1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und                                   durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.\nder Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom\n27. April 2001 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 13                         e) In Nummer 202 wird die Angabe „15 bis 500 DM“\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                                               durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.\n1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst:                                 f) In Nummer 203 wird die Angabe „20 bis 600 DM“\n„61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ‚Höhe‘ die                                 durch die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.\nAngabe ‚1 DM‘ durch die Angabe ‚0,50 EUR‘, die                           g) In Nummer 300 wird die Angabe „180 DM“ durch\nAngabe ‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 EUR‘                                  die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.\nund die Angabe ‚5 DM‘ durch die Angabe\n‚2,50 EUR‘ ersetzt.“                                                     h) In Nummer 301 wird die Angabe „120 DM“ durch\n2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst:                                             die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.\n„27. § 136 wird wie folgt geändert:                                            i) In Nummer 302 wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „30,00 EUR“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ‚1 DM‘\ndurch die Angabe ‚0,50 Euro‘ und die Angabe                          j) Nummer 400 wird wie folgt geändert:\n‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 Euro‘\nersetzt.                                                                  aa) In der Spalte „Gebührenbetrag“ wird die An-\ngabe „300 DM“ durch die Angabe „150,00 EUR“\nb) In Absatz 3 wird die Angabe ‚5 Deutsche Mark‘\nersetzt.\ndurch die Angabe ‚2,50 Euro‘ ersetzt.“\nbb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die An-\n(2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung\ngabe „25 DM“ durch die Angabe „12,50 EUR“\ndes Artikels 8 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nk) In Nummer 401 wird die Angabe „8 DM“ durch die\na) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe\nAngabe „4,00 EUR“ ersetzt.\n„5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“\nersetzt.                                                                   l) In Nummer 402 wird die Angabe „16 DM“ durch die\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                         Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Deutsche                                m) In Nummer 403 wird die Angabe „4 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.                                 Angabe „2,00 EUR“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche                               n) In Nummer 404 wird die Angabe „8 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                                   Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 Deutsche\nMark‘‘ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                             o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die An-\ngabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“\n2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird                                   ersetzt.\nwie folgt geändert:\na) In Nummer 100 wird die Angabe „25 DM“ durch die                             p) In Nummer 502 wird die Angabe „15 bis 500 DM“\nAngabe „13,00 EUR“ ersetzt.                                                     durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.\nb) In Nummer 102 werden die Angabe „1 DM“ durch                                q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die An-\ndie Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“                                    gabe „20 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“\ndurch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt.                                            ersetzt.\n(3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I\nS. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst:\nNr.                                        Auslagentatbestand                                                           Höhe\n„700         Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Abschriften,\na) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,\nb) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen\nhat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von\nAbschriften beizufügen,\nc) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungs-\nbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):\nfür die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................      0,50 EUR\nfür jede weitere Seite ................................................................................ 0,15 EUR","3434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nNr.                                              Auslagentatbestand                                                              Höhe\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in\nNummer 1 genannten Abschriften:\nje Datei ....................................................................................................    2,50 EUR“.\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kosten-\nschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuld-\nner gelten als ein Schuldner.\n(2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher\nVersicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner\nnicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.\nArtikel 15                                               2. Artikel 21 wird aufgehoben.\nÄnderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes\nDas Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September                                                                     Artikel 16\n2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:                                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDer auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterver-\n1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:\nfügung kann aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes\n„Artikel 13                                            über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nÄnderung des Chemikaliengesetzes                                      durch Rechtsverordnung geändert werden.\nIn § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I                                                                    Artikel 17\nS. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai\n2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die                                                                Inkrafttreten\nAngabe ‚hunderttausend Deutsche Mark‘ durch die                                     Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2\nAngabe ,fünfzigtausend Euro‘ und die Angabe ‚zwan-                              und Artikel 14 Abs. 2 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. Im\nzigtausend Deutsche Mark‘ durch die Angabe ‚zehn-                               Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in\ntausend Euro‘ ersetzt.“                                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}