{"id":"bgbl1-2001-66-11","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=82","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":3494,"pdf_page":82,"num_pages":11,"content":["3494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\n(Wahlordnung – WO)\nVom 11. Dezember 2001\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes            Dritter Teil               Wahl der Jugend- und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September                                          Auszubildendenvertretung 38–40\n2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium            Vierter Teil               Übergangs- und\nfür Arbeit und Sozialordnung:                                                                Schlussvorschriften      41–43\nInhaltsübersicht\n§§                         Erster Teil\nErster Teil                  Wahl des Betriebsrats                               Wahl des Betriebsrats\n(§ 14 des Gesetzes)            1–27                   (§ 14 d e s G e s e t z e s)\nErster Abschnitt          Allgemeine Vorschriften         1–5\nZweiter Abschnitt         Wahl von mehr als drei                                     Erster Abschnitt\nBetriebsratsmitgliedern                                Allgemeine Vorschriften\n(aufgrund von Vorschlags-\nlisten)                        6–23\n§1\nErster Unterabschnitt  Einreichung und Bekannt-\nmachung von Vorschlags-                                     Wahlvorstand\nlisten                         6–10     (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.\nZweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche\nVorschlagslisten (§ 14\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes) 11–19    Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als\nWahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung\nDritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer          bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-\nVorschlagsliste (§ 14\nmenzählung heranziehen.\nAbs. 2 Satz 2 erster Halb-\nsatz des Gesetzes)            20–23     (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-\nDritter Abschnitt         Schriftliche Stimmabgabe      24–26  facher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit-\nglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist\nVierter Abschnitt         Wahlvorschläge der Gewerk-           eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den\nschaften                         27\nWortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-\nschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem\nZweiter Teil                 Wahl des Betriebsrats                weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands\nim vereinfachten Wahl-\nzu unterzeichnen.\nverfahren\n(§ 14a des Gesetzes)          28–37\n§2\nErster Abschnitt          Wahl des Betriebsrats\nim zweistufigen Verfahren                                    Wählerliste\n(§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)   28–35\n(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine\nErster Unterabschnitt  Wahl des Wahlvorstands        28–29  Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach\nZweiter Unterabschnitt Wahl des Betriebsrats         30–35  den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten\nsollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in\nZweiter Abschnitt         Wahl des Betriebsrats\nalphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach\nim einstufigen Verfahren\n(§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)      36\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\nzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste\nDritter Abschnitt         Wahl des Betriebsrats in             auszuweisen.\nBetrieben mit in der Regel\n51 bis 100 Wahlberechtigten             (2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die\n(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)      37  Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                3495\nerteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung           hältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus\nzu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei               mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des\nFeststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten              Gesetzes);\nPersonen zu unterstützen.                                       5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9\n(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeit-          des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der\nnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste           Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat\neingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerin-             (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);\nnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmer-            6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein\nüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu             Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4\n(§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-             des Gesetzes);\nzes).\n7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen\n(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser          Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet\nVerordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3              sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);\nAbs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeig-\nneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der       8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen\nAbdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahl-            seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-\nberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der                 vorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen\nAbdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im          sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu\nBetrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-              wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\ntechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung              9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge\nausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig,            gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge\nwenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der               berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8)\nBekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkeh-                eingereicht sind;\nrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekannt-\n10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschlä-\nmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden\nge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;\nkönnen.\n11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Be-\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi-          triebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche\nsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deut-             Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;\nschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der\nBetriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der          12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\nWähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimm-               sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\nabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.                    abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-\nstands);\n§3                               13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.\nWahlausschreiben                            (3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammenset-\nzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der\nist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf\nStimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlaus-\nhinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen\nschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von\ndie einzelnen Organisationsbereiche und die verschiede-\nmindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied\nnen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.\ndes Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des\nWahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.          (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage\nDer erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine            seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an\nWoche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des             einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten\nBetriebsrats abläuft.                                         zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen\nund in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann\n(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent-        das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhande-\nhalten:                                                       nen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt\n1. das Datum seines Erlasses;                               gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.\n2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und\ndiese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der                                           §4\nBekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4                      Einspruch gegen die Wählerliste\nSatz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nVerordnung Kenntnis genommen werden kann;\nkönnen mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor\n3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer              Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-\nwählen oder gewählt werden können, die in die            bens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.\nWählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-\ngegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei\nstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist aus-\nWochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens\ngeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die\nschriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden kön-\nZuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei.\nnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nSatz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1\n4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass        und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten\ndas Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat min-     die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehler-\ndestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver-           haft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so","3496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des          (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerbe-\nWahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit-          rinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter\nnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unver-       fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-\nzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der     name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäfti-\nArbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am             gung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung\nTage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.                   der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in\ndie Liste ist beizufügen.\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin       (4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste\nüberprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs-        ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die\nfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren       oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertrete-\nUnrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-    rin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist\nsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den          berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur\nBetrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum           Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärun-\nTage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder            gen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen\nergänzt werden.                                                des Wahlvorstands entgegenzunehmen.\n(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\n§5                              einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere\nBestimmung der Mindestsitze                     Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung\nfür das Geschlecht in der Minderheit                des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemes-\nsenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeits-\n(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht        tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nvon seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der          Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name\nMinderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den          auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und\nMindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in      auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vor-\nder Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den             schlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unter-\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck wer-           schrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so ent-\nden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlaus-           scheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die\nschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer          Unterschrift gilt.\nin einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1,\n2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein-    (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.\nander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-          (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf\nzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu       einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name\nverteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.              dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf meh-\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele      reren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforde-\nHöchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-            rung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen\nnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das            zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unter-\nGeschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze   bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die         oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide\nGeschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los                                       §7\ndarüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.\nPrüfung der Vorschlagslisten\n(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vor-\nZweiter Abschnitt                        schlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere\nWeise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem\nWahl von mehr                           Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich\nals drei Betriebsratsmitgliedern                  zu bestätigen.\n(aufgrund von Vorschlagslisten)                      (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlags-\nlisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen\nErster Unterabschnitt                           ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste\nEinreichung und                            an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vor-\nBekanntmachung von Vorschlagslisten                          schlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von\nzwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei\nUngültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenver-\n§6                              treterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich\nVorschlagslisten                        unter Angabe der Gründe zu unterrichten.\n(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,\nso erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die                                       §8\nVorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor                              Ungültige Vorschlagslisten\nAblauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-\n(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,\nbens beim Wahlvorstand einzureichen.\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so\nviele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie               2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in\nBetriebsratsmitglieder zu wählen sind.                             erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3497\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von       (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach\nUnterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.       der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter\nDie Rücknahme von Unterschriften auf einer einge-          Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerbe-\nreichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit   rinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art\nnicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.                        der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen;\n(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,                    bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das\nKennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebs-\n1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in          ratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,\nder in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,        Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt\n2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen          für die Wahlumschläge.\noder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste         (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von\nnicht vorliegt,                                            ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an\n3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung             der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.\ngemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von\n(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal ver-\nUnterschriften aufweist,\nsehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin\nfalls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer       oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die ande-\nFrist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.                  re Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlags-\nlisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,\n§9                              sind ungültig.\nNachfrist für Vorschlagslisten\n(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine                              § 12\ngültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahl-\nvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen                                Wahlvorgang\nwie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer             (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für\nWoche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen.      die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im\nIn der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die         Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl-\nWahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist        urne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne\nmindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.      muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerich-\n(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine            tet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht\ngültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl-    herausgenommen werden können, ohne dass die Urne\nvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht         geöffnet wird.\nstattfindet.\n(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei\nstimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahl-\n§ 10                             raum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahl-\nBekanntmachung der Vorschlagslisten                 helfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit\neines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands\n(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9\nund einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.\nAbs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand\ndurch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern,                (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen\ndie den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden        Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimm-\n(Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertre-   zettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die\nter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.        Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.\n(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm-                (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-\nabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten         abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-\nVorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in          trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe be-\ngleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus-              hilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.\nschreiben (§ 3 Abs. 4).                                        Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des\nWahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer\ndürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die\nZweiter Unterabschnitt                          Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wün-\nsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe;\nWahlverfahren\ndie Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wähle-\nbei mehreren Vorschlagslisten\nrin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur\n(§ 14 A b s. 2 S a t z 1 d e s G e s e t z e s)\nGeheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der\nHilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1\n§ 11                             bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige\nStimmabgabe                            Wählerinnen und Wähler.\n(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine          (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne\nStimme nur für eine der als gültig anerkannten Vor-            zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar\nschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch           nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches\nAbgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten              gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbeson-\nUmschlägen (Wahlumschlägen).                                   dere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.","3498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n§ 13                           3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange\nÖffentliche Stimmauszählung                        fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des\nGeschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des\nUnverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der                 Gesetzes erreicht ist.\nWahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor\nund gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende           4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der\nWahlergebnis bekannt.                                             Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur\ndie Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihen-\n§ 14                               folge ihrer Benennung zu berücksichtigen.\nVerfahren bei der Stimmauszählung                 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige\ndes Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz\n(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-            bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu\nstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die            Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Num-\nauf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusam-              mer 1 hätte abgeben müssen.\nmen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.\n(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere                                            § 16\ngekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie,\nWahlniederschrift\nwenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,\nandernfalls als ungültig angesehen.                              (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind,\n§ 15                           hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:\nVerteilung der Betriebs-                    1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und\nratssitze auf die Vorschlagslisten                   die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;\n(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten  2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;\nverteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten\n3. die berechneten Höchstzahlen;\nzugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebenein-\nander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.    4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die\nDie ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise          Listen;\nunter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere     5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nTeilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze\nnicht mehr in Betracht kommen.                                6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerbe-\nrinnen und Bewerber;\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele\nHöchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-           7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsrats-\nnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vor-         wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereig-\nschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie       nisse.\nHöchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in       (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden\nBetracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags-          und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten\nlisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher      Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.\nVorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\n(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen                                        § 17\noder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen,\nBenachrichtigung der Gewählten\nso gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol-\ngenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.           (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder\ngewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unver-\n(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber\nzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.\ninnerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich\nErklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nnach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand,\n(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten ent-  dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenom-\nfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindest-       men.\nzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit\nnach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:                (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an\nihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihen-\n1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der nied-    folge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört\nrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem        die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an,\nGeschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in der-  so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der\nselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr        Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person\nbenannte, nicht berücksichtigte Person des Ge-            desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht\nschlechts in der Minderheit.                              in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des\n2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des             Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5\nGeschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf    Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.\ndie Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht\nberücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des                                       § 18\nGeschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgen-\nBekanntmachung der Gewählten\nde Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich,\nso entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlags-          Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig\nliste dieser Sitz zufällt.                                feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3499\nAushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das                (4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in\nWahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahl-      der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger\nniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb     Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm\nvertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.          nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so\nsind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des\n§ 19                           Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach\nAbsatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.\nAufbewahrung der Wahlakten\nDer Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur                                     § 23\nBeendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.\nWahlniederschrift, Bekanntmachung\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen\nDritter Unterabschnitt                         und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind,\nWahlverfahren                           hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in\nbei nur einer Vorschlagsliste                         der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die\n(§ 14 A b s. 2 S a t z 2                  jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stim-\ne r s t e r H a l b s a t z d e s G e s e t z e s)    menzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1,\n§§ 18 und 19 gelten entsprechend.\n§ 20                              (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an\nStimmabgabe                          ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächst-\nhöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem\n(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so     Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die\nkann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme        nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der\nnur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben,             nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das\ndie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.                     Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder         Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten\nBewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und             würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses\nArt der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzu-      Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser\nführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.        Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen\nGeschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.\n(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von\nihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber\ndurch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehe-                             Dritter Abschnitt\nnen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder\nBewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder                          Schriftliche Stimmabgabe\nzu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3,\nAbs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.                                                   § 24\nVoraussetzungen\n§ 21\n(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen\nStimmauszählung                        Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme\nNach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor-              persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Ver-\nstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die          langen\nauf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden             1. das Wahlausschreiben,\nStimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt\nentsprechend.                                                   2. die Vorschlagslisten,\n3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n§ 22                           4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler\nErmittlung der Gewählten                        abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahl-\n(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minder-            vorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel per-\nheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)            sönlich gekennzeichnet worden ist, sowie\nverteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minder-         5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses                Wahlvorstands und als Absender den Namen und die\nGeschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf             Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den\nsie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.                             Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\n(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Ge-             auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\nschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Ver-      soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt\nteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit       über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\nBewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem               (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand\nGeschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf         hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unter-\nsie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.                         lagen in der Wählerliste zu vermerken.\n(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den           (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand\nzuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewer-          bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhal-           Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.           lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere","3500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nim Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in                             Zweiter Teil\nHeimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 be-\nzeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens                      Wahl des Betriebsrats\nder Wahlberechtigten bedarf.                                        im vereinfachten Wahlverfahren\n(§ 14a d e s G e s e t z e s)\n(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich\nweit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvor-\nstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2                           Erster Abschnitt\ngilt entsprechend.\nWahl des Betriebsrats\n§ 25                                             im zweistufigen Verfahren\n(§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)\nStimmabgabe\nDie Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wäh-                     Erster Unterabschnitt\nlerin oder der Wähler\nWahl des Wahlvorstands\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnet und in dem Wahlumschlag verschließt,\n§ 28\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ndes Datums unterschreibt und                                         Einladung zur Wahlversammlung\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-              (1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt        nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)\nund diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen-    gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs\ndet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimm-      oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen\nabgabe vorliegt.                                         (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammenset-\nzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss\nDie Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraus-\nmindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversamm-\nsetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3\nlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen\nbezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Ver-\nim Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Ein-\ntrauens verrichten lassen.\nladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-\nund Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden;\n§ 26\n§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss\nVerfahren bei der Stimmabgabe                   folgende Hinweise enthalten:\n(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet      a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des\nder Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem       Wahlvorstands;\nZeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt\nihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten              b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-          zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-\ngemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahl-         vorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des\numschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wähler-             Gesetzes);\nliste ungeöffnet in die Wahlurne.                            c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und\n(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl-         Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens\nvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-           von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindes-\ngangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die            tens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet\nBriefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des             sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwan-\nWahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die               zig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch\nWahl nicht angefochten worden ist.                               zwei Wahlberechtigte;\nd) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die\nerst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-\nVierter Abschnitt\nvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform\nWahlvorschläge der Gewerkschaften                      bedürfen.\n(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der\n§ 27                             Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der ein-\nVoraussetzungen, Verfahren                    ladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste\n(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen    erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten\nGewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6      Umschlag auszuhändigen.\nbis 26 entsprechend.\n§ 29\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig,\nwenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft                          Wahl des Wahlvorstands\nunterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).                   Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur\n(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf-   Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesen-\ntragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die  den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a\nGewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen     Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern\nArbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der         (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vor-\nGewerkschaft ist, benennen.                                  sitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3501\nZweiter Unterabschnitt                              Schriftform bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz\ndes Gesetzes);\nWahl des Betriebsrats\n7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen\n§ 30                                  Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet\nsein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);\nWahlvorstand, Wählerliste\n8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl-\n(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand           versammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei die-\nin der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die              sem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz\nWahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend.          des Gesetzes);\nEr hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der\nWahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Ge-          9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge\nschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem           gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge\nWahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten               berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8)\nversiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtig-             eingereicht sind;\nten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname       10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschlä-\nund Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufge-              ge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;\nführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\nchend.                                                        11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des\nBetriebsrats (Tag der Stimmabgabe – § 14a Abs. 1\n(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste            Satz 3 und 4 des Gesetzes);\nkönnen mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor\nAblauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens       12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung\nbeim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4                zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können,\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend.                                    Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimm-\nabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes);\ndas Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimm-\n§ 31                                  abgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der\nWahlausschreiben                              Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem\nWahlvorstand mitgeteilt werden;\n(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste\nerlässt der Wahlvorstand in der Wahlversammlung das           13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen\nWahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden                Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes) sowie die\nund von mindestens einem weiteren stimmberechtigten                Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträg-\nMitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit              liche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24\nErlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl              Abs. 3 beschlossen ist;\neingeleitet. Das Wahlausschreiben muss folgende An-           14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\ngaben enthalten:                                                   sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\n1. das Datum seines Erlasses;                                    abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-\nstands);\n2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und\ndiese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Be-         15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.\nkanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4            (2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage\nSatz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der     seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an\nVerordnung Kenntnis genommen werden kann;                einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten\n3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer              zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen\nwählen oder gewählt werden können, die in die            und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann\nWählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche        das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhande-\ngegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei      nen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt\nTagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens              gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nschriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden kön-\nnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;                                         § 32\n4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass                      Bestimmung der Mindestsitze\ndas Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat min-               für das Geschlecht in der Minderheit\ndestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver-\nhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus      Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens\nmindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des     drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindest-\nGesetzes);                                               anteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der\nMinderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu\n5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9    errechnen.\ndes Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der\nMinderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat\n§ 33\n(§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);\nWahlvorschläge\n6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen\nein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14            (1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahl-\nAbs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvor-      vorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahl-\nschläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl        berechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerk-\ndes Wahlvorstands gemacht werden, nicht der              schaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl","3502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\ndes Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvor-                                         § 35\nschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht                     Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe\nwerden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des\nGesetzes).                                                        (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung\nzur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre\n(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entspre-       Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvor-\nchend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,           stand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bean-\ndass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge          tragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf\nunterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der         nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder\nWahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung            der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei\ner aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb      Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des\nvertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.               Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten ent-\nsprechend.\n(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der\nMaßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8                  (2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe\nAbs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-           aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich,\nvorstands beseitigt werden können.                             hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des\nTags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in\n(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung          gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus-\nhat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvor-       schreiben (§ 31 Abs. 2).\nschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher\n(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträg-\nWeise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben\nliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in\n(§ 31 Abs. 2).                                                 öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegan-\n(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur       genen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahl-\nWahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvor-         umschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die\nstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.      nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß\nDie Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahl-         erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag\nausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.                        nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die\nbis dahin versiegelte Wahlurne.\n(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgege-\n§ 34                              benen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden\nsind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stim-\nWahlverfahren                          men vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\n(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine\nStimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber                                    Zweiter Abschnitt\nabgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf\nden Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber              Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren\nin alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien-                       (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)\nname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb auf-\nzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die                                     § 36\nvon ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im                            Wahlvorstand, Wahlverfahren\nStimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr\n(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den\nBewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als\nBetriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder\nBetriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,\ndas Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat\nAbs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.\nder Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich\n(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimm-         einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer\nabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahl-           Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die\nversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu          §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.\nversiegeln und aufzubewahren.                                     (2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste\n(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimm-         erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von\nabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Ab-             der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem\nschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen        weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands\nvorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergeb-           zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens\nnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entspre-     ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein\nBetriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe\nchend.\n(nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor\n(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die  dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats\nPerson gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei      abläuft.\nStimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine                 (3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3\ngewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die       vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nach-\nnicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmen-          folgend nichts anderes bestimmt ist:\nzahl.\n1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die\n(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gel-         Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von\nten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23              denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss\nAbs. 2 entsprechend.                                               (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3503\n2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand                                             § 39\nanzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine\nDurchführung der Wahl\nWoche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl\ndes Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind          (1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Aus-\n(§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der     zubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl auf-\nFrist ist anzugeben.                                       grund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4\nbis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31\nAbs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder\nAbs. 2 entsprechend.\nVorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen\n(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindest-       Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.\nsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die\n(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht,\nnachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entspre-\nso kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgege-\nchend.\nben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12\n(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit    bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend\nder Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahl-             mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch\nberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerk-            der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder\nschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversamm-            Bewerber aufzuführen ist.\nlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schrift-\n(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so\nlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter\nkann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder\nHalbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8\nBewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste\ngelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6\naufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten ent-\nAbs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetz-\nsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maß-\nliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge\ngabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungs-\nnach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes\nberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.\nüberschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Min-\ndestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der              (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24\nWahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge         bis 26 entsprechend.\nbis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise\nbekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).                                      § 40\n(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats                  Wahl der Jugend- und Auszubildenden-\ngemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu                        vertretung im vereinfachten Wahlverfahren\nmachen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntma-\nchung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben              (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in\n(Absatz 3) zu erfolgen.                                        § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubilden-\ndenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt\nDritter Abschnitt                        (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren\ngilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den\nWahl des Betriebsrats in Betrieben                 Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Aus-\nmit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten              bildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewer-\n(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)                    ber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in\n§ 37\neinem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1\nWahlverfahren                           des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nHaben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb         nehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung\nmit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des      des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63\nBetriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart         Abs. 5 des Gesetzes).\n(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlver-\nfahren nach § 36.\nVierter Teil\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nDritter Teil\nWahl der Jugend-                                                          § 41\nund Auszubildendenvertretung                                             Berechnung der Fristen\n§ 38                                 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-\nten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nWahlvorstand, Wahlvorbereitung                   Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.\nFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenver-\ntretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den                                     § 42\nWahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und\nBereich der Seeschifffahrt\ndie Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in\nder Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss                Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und\nmindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person          den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt\nangehören.                                                     einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.","3504         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n§ 43                                  (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die\nVorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durch-\nInkrafttreten\nführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-         1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Ver-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur    ordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur\nDurchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom              Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom\n16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die   7. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 64), nur noch auf die\nVerordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), außer         in den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes\nKraft.                                                        1952 bezeichneten Wahlen Anwendung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}