{"id":"bgbl1-2001-66-10","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=61","order":10,"title":"Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3473,"pdf_page":61,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3473\nVerordnung zur Umstellung des\nGebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für\ndie Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro\nVom 10. Dezember 2001\nAuf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\nAnhörung der beteiligten Kreise:\n§1\nAbweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist und\nderen Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 2046) angepasst worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001\n(BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhän-\ngen I bis VI dieser Verordnung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","3474          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)\n1.1      Bemessungsgrundlage\n1.1.1    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,\nabgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.\n1.1.2    Die Grundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt je\nDampfkessel in €\nbis 100 m2 Heizfläche                                               1,55 · H + 56,24,\nüber      100 m2   bis 500 m2 Heizfläche                                               0,63 · H + 144,70,\nüber      500 m2   bis 3 000 m2 Heizfläche                                             0,53 · H + 192,76,\nüber 3 000 m2                      Heizfläche                                          0,48 · H + 321,60,\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW\nund beträgt in €                                                                       0,07 · N + 56,24.\n1.1.3    Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,\nje Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form                                   23,52 €.\n1.1.4    Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,\nbeträgt der Zuschlag                                                                                 77,72 €.\n1.1.5    Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb\na) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter\nBeaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden                               41,93 €.\noder\nb) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden                                                     77,72 €.\n1.1.6    Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen,\nbeträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt\nbis     50 Liter                                                               46,02 €,\nüber         50 Liter bis    400 Liter                                                               53,69 €,\nüber        400 Liter bis 2 000 Liter                                                                72,60 €,\nüber 2 000 Liter      bis 5 000 Liter                                                                96,63 €,\nüber 5 000 Liter      bis 10 000 Liter                                                             115,04 €,\nüber 10 000 Liter                                                                                  115,04 €,\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                               10,74 €.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-\nfangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-\nbehälter nur einmal zu berechnen.\n1.1.7    Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche\ndes Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-\noder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung\ngeschützt sind.\n1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH = n · l · da· π.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001           3475\nEs bedeuten:\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden\ndarf:\nb\nnmax = ––––––,\n2 · da\nl   mittlere beheizte Länge der Rohre in m,\nda Rohraußendurchmesser in m,\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,\nAusstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,\nZyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nda\nH = n · l –––– · π,\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nπ · da\nH = n · l · [(–––––– ) + (t – da)],\n2\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche\n– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,\n– bei Abhitzekesseln das 0,2fache\nder feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohrober-\nfläche).\n1.2     Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)\n1.2.1   Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache\nder der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 214,23 €,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche von\n100 m2 entsprechenden Grundgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden\nGrundgebühr.\n1.2.2   Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die\nGebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3   Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.\n1.3     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\na) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer\nGrundgebühr erhoben.\nb) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfun-\ngen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.\n1.3.2   Prüfung der Antragsunterlagen\n1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache\nder der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 214,23 €,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von\n100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden\nJahresgebühr.","3476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und\nGröße, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen\nDampfkessel erhoben.\n1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaub-\nnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesent-\nliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer\n1.3.2.1 erhoben werden.\n1.3.3   Abnahmeprüfung\n1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.\n1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prü-\nfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 € erhoben.\n1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu\neiner Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahres-\ngebühr erhoben werden.\n1.4     Wiederkehrende Prüfungen\n1.4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn\njedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden\nPrüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der\nzuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres\nangezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampf-\nkessel.\n1.4.2   In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine\nJahresgebühr erhoben.\n1.4.3   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen\nist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum\n0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 € erhoben.\n1.4.4   Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkessel-\nanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:\n– äußere Prüfung             0,95fache\n– innere Prüfung\n– Wasserdruckprüfung\n0,95fache\n0,70fache\n펂   einer Jahresgebühr\n1.5     Prüfung vor Wiederinbetriebnahme\n1.5.1   Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prü-\nfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n56,24 € erhoben.\n1.5.2   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wieder-\ninbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n56,24 € erhoben.\n1.6     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 €\nerhoben.\n1.7     Prüfung von Anlagenteilen\nAnlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.\n2       Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 DampfkV\n2.1     Bemessungsgrundlage\n2.1.1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr\nnach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-\ngefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.\n2.1.2   Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach\nder Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw.\nWärmeleistung in €\nbis    4,00 t/h                                                                        22,91 · D + 40,90,\noder bis      2,75 MW                                                                         32,67 · Q + 40,90,\nüber   4,00 t/h                                                                        11,45 · D + 85,90,\noder über     2,75 MW                                                                         16,31 · Q + 85,90.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001             3477\n2.1.3   Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für\njede weitere Brennstoffart und -form 25,05 €.\n2.1.4   Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2     Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)\nFür die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der\nGrundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 107,37 € erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden\nentsprechende Anwendung.\n2.3     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach\nNummer 2.1.2 erhoben.\n2.3.2   Prüfung der Antragsunterlagen\n2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der\nGebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 160,55 € erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende\nAnwendung.\n2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach\nNummer 2.3.2 erhoben werden.\n2.3.3   Abnahmeprüfung\n2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1\nerhoben.\n2.4     Wiederkehrende äußere Prüfung\nFür die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3       Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 DampfkV\nVorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\nFür die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung\nvon Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und\nje Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 75,16 € erhoben.\nFür die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.\n4       Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), wer-\nden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden\ndie Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand\nebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverstän-\ndigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden,\nwenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachver-\nständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).\n5       Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwerden\n5.1     Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für\nihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für\ndie nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine\nGebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach\nNummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden.\n5.2     Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n5.3     Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen\nPrüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4\nerhoben werden.","3478       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n6    Terminzuschläge und Reisezeiten\n6.1  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.\nerhoben.\n6.2  Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-\nger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n6.3  Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 €\nfür jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n6.4  Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berech-\nnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001             3479\nA n h a n g II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen\n1       Prüfung von Druckbehältern\n1.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach\nNummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr\nnach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.\n1.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\nbis       400 Liter                                                                                   53,69 €,\nüber      400 Liter bis 2 000 Liter                                                                   72,60 €,\nüber 2 000 Liter bis 5 000 Liter                                                                      96,63 €,\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                                    115,04 €,\nüber 10 000 Liter                                                                                    115,04 €,\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                                10,74 €.\n1.1.2   Zuschlag\n1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung,\nAbnahmeprüfung und äußeren Prüfung 38,86 €.\n1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle\n43,97 €.\n1.1.3   Prüfungsfaktor\n1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises                                       1,58,\nfür die Bauprüfung                                                                                       1,15,\nfür die Druckprüfung                                                                                     0,92,\nfür die Abnahmeprüfung                                                                                   1,45,\nfür die Prüfung der Aufstellung                                                                          0,55.\nBei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.\n1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                   1,50,\nfür die Druckprüfung                                                                                     1,15,\nfür die äußere Prüfung                                                                                   0,95.\n1.1.4   Höchstgebühr\n1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                             562,42 €.\n1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die\nHöchstgebühr je Prüfung                                                                              760,29 €.\n1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                              257,18 €.\n1.2     Sonderregelungen\n1.2.1   Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelba-\nrer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittel-\nbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:\n1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme\nfür die 2. Prüfung                                                       85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. bis 10. Prüfung                                               75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 11. bis 20. Prüfung                                              50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 21. und jede weitere Prüfung                                     25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;","3480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen\nfür die 2. Prüfung                                                     85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\nfür die 3. und jede weitere Prüfung                                    75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten\nUmfanges.\n1.2.2   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-\nzuständen\n1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-\nzustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.\n1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden\ndie Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfol-\ngen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsäch-\nlichen Aufwand zu mindern.\n1.2.3   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                 1,0,\nfür die wiederkehrende Druckprüfung                                                                    0,9.\n2       Prüfung von Druckgasbehältern\nFür die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\n2.1     Bauartzulassung\n2.1.1   Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 353,30 € erhoben.\n2.1.2   Baumuster\nFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen\nPrüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.\n2.2     Erstmalige Prüfung\n2.2.1   Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei\nDruckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern                                    85,90 €,\nFässern                                                                                           125,78 €,\nFlaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks                                       168,73 €,\nFahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)\n– für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase                                         289,39 €,\n– für flüssige tiefkalte Druckgase                                                                374,78 €.\nBei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.\n2.2.2   Werkstoffprüfung\n2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zug-\nprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 20,45 € erhoben.\n2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,\nBodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 13,80 €.\n2.2.3   Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch\nFür die nachstehenden Prüfungen werden erhoben\nBerstversuch mit Wasser                                                                            23,52 €,\nBerstversuch mit Wasser/Luft                                                                      115,04 €,\nFallversuch                                                                                        17,90 €,\nBeurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs                                              173,84 €.\n2.2.4   Technische Prüfung der Druckgasbehälter\n2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine\nGebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.\nFür die\n– Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,\n– Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,\n– Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts\nbeträgt die Litergebühr\nbis 1 000 Liter je Liter                                                                            0,06 €,\nab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter                                                             0,03 €,\nab 5 001 Liter je Liter                                                                             0,02 €.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001           3481\nDie Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 € zuzüglich 0,61 € je Behälter.\n2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren\nnach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.\n2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen\nDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.\nDie Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.\n2.2.5   Prüfung der Betriebsfertigkeit\nFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:\n2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks                                                                      49,60 €,\n2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase                                  147,25 €.\n2.2.5.3 Acetylen-Flaschen\nFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine\nGebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.\n2.3     Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen\n2.3.1   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und\nFeuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die\nMindestgebühr beträgt 96,63 € zuzüglich 0,70 € je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der\nZuschlag 1,02 € je Flasche.\n2.3.2   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Contai-\nnern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2\nund 1.2.3, erhoben.\n2.3.3   Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach\nden Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.\n3       Prüfung von Füllanlagen\n3.1     Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1\nund Zuschläge nach Nummer 3.1.2.\n3.1.1   Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 190,20 €.\n3.1.2   Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                                          160,55 €,\nfür den zweiten Füllstand                                                                          80,27 €,\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                       45,50 €.\n3.1.3   Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der\nGebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.\n3.2     Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.3     Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach\nNummer 3.1 erhoben.\n3.4     Wiederkehrende und angeordnete Prüfung\nFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1\nerhoben.\n3.5     Prüfung nach wesentlichen Änderungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach den Nummern 3.2 und 3.3 erhoben.\n4       Sonstiges\n4.1     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf Grund\neines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die\nGebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.","3482        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n4.2   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder\nnicht zu Ende geführt wurden\n4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3\nberechnet werden.\n4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prü-\nfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorge-\nschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach\nNummer 4.1 erhoben werden.\n4.3   Gebührenermäßigung\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeit-\nersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.\n4.4   Terminzuschläge und Reisezeiten\n4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-\ngesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-\nger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinaus-\ngehende Reisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu\nberechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3483\nA n h a n g III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1.1      Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 – zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht\nmit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach\nNummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grundgebühr\nArt der Aufzugsanlagen                                                                           Grundgebühr G\nin €\nGruppe I:                                                                                                107,37\na) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb) Personen-Umlaufaufzug\nc) Mühlenaufzug\nd) Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)\nf) Behindertenaufzug\nGruppe II:                                                                                                82,83\na) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Lagerhausaufzug\nd) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                                               53,69\na) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd) Ablassvorrichtung\ne) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung\nGruppe IV:                                                                                               117,60\nFassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die\nGruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge\nfallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.\n1.3      Prüfungsfaktoren\nArt der Prüfung                                                      Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\nI         II         III       IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1    für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                             1,20      1,20        1,20      1,20\n1.3.2    für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren\nAufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes              0,60      0,60        0,60      0,60\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3    für die erste Aufzugsanlage                                             1,55      1,55        1,55      1,55","3484         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nArt der Prüfung                                                     Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\nI        II         III        IV\n1.3.4  für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende\ngeführt ist                                                             1,40     1,40        1,40       1,40\n1.3.5  Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung              1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.6  für die erste Aufzugsanlage                                             1,00     1,00        1,00       1,00\n1.3.7  für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem\nTag zu Ende geführt ist                                                 0,90     0,90        0,90       0,90\n1.3.8  Zwischenprüfung                                                         0,50     0,50        0,75       0,90\n1.4    Zuschläge\n1.4.1  Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                   10,74 €.\n1.4.2  Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m              21,47 €.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge\nnach Nummer 1.4.1 berechnet werden.\n1.4.3  Bei Aufzügen – ausgenommen Fassadenaufzüge – mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                       10,74 €.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren\nund angefangenen 100 kg                                                                                10,23 €.\n1.4.5  Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine\nfeste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                                  40,39 €.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte\noder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6  Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden\nErsatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb\nbzw. Fahrkorbzugang                                                                                    10,74 €.\n1.4.7  Bei Aufzügen\n– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-\noder Fahrkorbtür oder\n– mit Rampenfahrt oder\n– mit Umgehungsschaltung oder\n– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                                   20,45 €.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8  Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                                  40,39 €.\n1.4.9  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                           19,43 €.\n1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                         20,45 €.\n1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug                                   nach Zeitaufwand.\n1.5    Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung\nund Fassadenaufzügen wird – unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen\nnach Nummer 1.3.1 – die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden\nSachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n1.6    Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001           3485\n2     Aufzugswärterprüfung\n2.1   Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                            26,59 €.\n2.2   Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter\nwerden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prü-\nfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der\nMehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für\njeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne\nZuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.3   Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorge-\nschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach\nNummer 3 erhoben werden.\n5     Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.\nerhoben.\n5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als\neine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede begonnene\nViertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende\nReisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu\nberechnen.","3486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nA n h a n g IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Erstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die\nPrüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden\nSachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n2        Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3        Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4        Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n5        Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n5.2      Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001          3487\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n1        Prüfung der Gesamtanlage\n1.1      Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach\nNummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr\nnach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage\nwerden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3,\n4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort\ngenannten Gebühren erhoben.\n1.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt\nfür Läger für ortsbewegliche Gefäße                                                                82,83 €,\nfür Läger mit ortsfesten Tanks                                                                     11,25 €,\nfür Füllstellen                                                                                    66,98 €,\nfür Tankstellen                                                                                    22,50 €.\n1.1.2    Zuschläge\nDie Zuschläge betragen\nfür Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank                                       5,11 €,\nfür Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung                      8,18 €,\nfür Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil                               5,11 €.\n1.1.3    Prüfungsfaktor\nDer Prüfungsfaktor beträgt\nfür die Prüfung vor Inbetriebnahme                                                                     1,1,\nfür die wiederkehrende Prüfung                                                                         1,0,\nfür die Prüfung nach wesentlicher Änderung                                                             1,0,\nfür die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme                                  1,0.\n1.1.4    Höchstgebühr\nDie Höchstgebühr beträgt\nfür die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks                                                   830,34 €,\nfür die Prüfung von Füllstellen                                                                   176,91 €,\nfür die Prüfung von Tankstellen                                                                    91,01 €.\n2        Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\n2.1      Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1,\ndie mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.\n2.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis    10 000 Liter                                                                                69,54 €,\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter                                                                 75,16 €,\nüber 50 000 Liter                                                                                  85,90 €.\n2.1.2    Prüfungsfaktor\n2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung                                       1,6,\nfür die Bauprüfung                                                                                     1,6,\nfür die Druckprüfung                                                                                   1,1,\nfür die Prüfung der Außenisolierung                                                                    1,6,\nfür die äußere Prüfung                                                                                 1,0,\nfür die innere Prüfung                                                                                 1,0,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                                  2,1,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                              1,4,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                 1,2,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                      0,3.","3488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der\nPrüfungsfaktor\nfür die äußere Prüfung                                                                                0,9,\nfür die innere Prüfung                                                                                1,6,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung                                                                 1,4,\nfür die Dichtheitsprüfung                                                                             1,3,\nfür die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                1,1,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                     0,2.\n3       Flachbodentanks\n3.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1,\ndie mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.\n3.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\nbis      5 000 m3                                                                               120,66 €,\nüber 5 000 m3 bis 10 000 m3                                                                     206,05 €,\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3                                                                    281,21 €,\nüber 20 000 m3                                                                                  281,21 €,\nund zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3                                            46,02 €.\n3.1.2   Prüfungsfaktor\n3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen                                      1,3,\nfür die Bauprüfung                                                                                    2,7,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                  2,7,\nfür die Standdruckprobe                                                                               1,0,\nfür die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)                                                1,0,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                       0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                                1,1,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                     0,5.\n3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme\nbeträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                                1,5,\nfür die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                  1,4,\nfür die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes                                                       0,8,\nfür die äußere Prüfung                                                                                0,9,\nfür die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)                                     0,3.\n3.2     Flachbodentanks in Sonderbauweise\nFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden\nGebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Auf-\nwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4       Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen\n4.1     Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitun-\ngen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n4.2     Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Ein-\nrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem\ntatsächlichen Aufwand erhoben.\n5       Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.\n6       Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr\nFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der\nBeförderung gefährlicher Güter erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001               3489\n7       Sonderregelungen\n7.1     Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2\nund 3\nWerden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so\nwerden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2\nund 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,\nso ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n7.2     Prüfung unterteilter Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n8       Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-\nschutz\n8.1     Elektrische Einrichtungen\n8.1.1   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene\nAnlage eine Grundgebühr von 37,32 € und folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-    normale\ngeschützte      Bauart\nBauart\nin €          in €\nfür jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\n– bis zu einer Leistung von je 15 kW                                                    12,78           7,16,\n– bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                                           24,03         12,27,\nfür jede Leuchte                                                                          4,09          3,07.\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die\nPrüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.1.2   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben\n8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen\n– für jede Förder- und Abgabeeinheit                                                                    36,81 €,\n– für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit\nmit Fernübertragung)                                                                                 18,41 €;\n8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen\nAbgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,              7,16 €,\nfür die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage                                                 18,41 €.\nFür die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.2     Einrichtungen für den Blitzschutz\n8.2.1   Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage\neine Grundgebühr von                                                                                     34,26 €\nund ein Zuschlag für jede Trennstelle von                                                                 7,16 €\nerhoben.\n8.3     Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz\n8.3.1   Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben\nPrüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung                                                                4,60 €,\nFunktionsprüfung für den ersten Tank                                                                    65,45 €,\nfür jeden weiteren Tank ein Zuschlag von                                                                21,47 €,\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                                              10,74 €,\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                                         10,74 €.\n8.3.2   Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen\nwerden erhoben\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                                              65,45 €,\nMessung des Tank-/Bodenpotentials je Tank                                                               36,30 €,\nErmittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank                                                         18,92 €.\n8.3.3   Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden\nGebühren nach Nummer 11 erhoben.\n8.4     Angeordnete Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.","3490        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n9    Fernleitungen\n9.1  Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n– Vorprüfung,\n– Bauprüfung,\n– Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,\n– Abnahmeprüfung,\n– wiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel\nK = d · (l · A + B) + Z · C\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK=      Gebühr in €,\nd=      durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,\nl =     Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berück-\nsichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten\nDurchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine\nParallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige För-\ndermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem\nAbstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppel-\nleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht ange-\nrechnet.\nA=      prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in €/km nach Nummer 9.3,\nB=      stations- und prüfartabhängiger Faktor in € nach Nummer 9.4,\nC=      prüfabhängiger Faktor in € nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,\nZ=      Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-\ngen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.\nWird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbe-\ntriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach\nder Formel errechneten Gebühr erhoben werden.\nErgeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr\nentsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der\nGebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.\nFür die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über\n225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.\n9.2  Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser               Vor-       Bau-       Festigkeits-   Abnahme-        Wiederkehrende Prüfung\nder Fernleitung in mm          prüfung    prüfung    und            prüfung         (bei Medium)\nDichtheits-\nprüfung                        Rohöl         Produkt\n1                              2          3          4              5               6             7\n≤ 273,1         0,7        0,7        0,7            0,7             0,75          0,80\n> 273,1        ≤ 304,8         0,8        0,7        0,8            0,8             0,75          0,80\n> 304,8        ≤ 406,4         0,8        0,7        0,8            0,8             1,0           1,08\n> 406,4        ≤ 711,2         1,1        1,1        1,0            1,0             1,0           1,08\n> 711,2                        1,4        1,7        1,4            1,4             1,0           1,08\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhält-\nnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                                         3491\n9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:\nVorprüfung           Bauprüfung         Festigkeits-         Abnahme-            Wieder-            Wieder-\nund Dichtheits-      prüfung             kehrende           kehrende\nprüfung                                  Prüfungen          Prüfungen\naußer              des KKS 3)\nPrüfungen\ndes KKS 2) 3)\n1                    2                    3                  4                    5                   6                  7\nMindest-\nlänge l                     5                    1                  51)                  5                   5                  5\nFaktor A                 765,92              1 981,77            690,76               573,16               37,32             21,47\n1)  Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.\n2) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 8.\n3) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.\n9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe\nder auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\nStation                       Hilfs-    Vor-         Bau-          Festig-      Ab-          Wieder-           Wieder-       Wieder-\nwerte     prüfung      prüfung       keits- und nahme-         kehrende          kehrende      kehrende\nDicht-       prüfung      Prüfung außer     Prüfung       Prüfung\nheitsprü-                 Prüfung der       der           der Dicht-\nfung                      elektrotech-      elektro-      heit an\nnischen           techni-       Slopsys-\nEinrichtungen     schen         temen\nund der Dicht-    Einrich-\nheit an Slop-     tungen\nsystemen\n1                             2         3            4             5            6            7                 8             9\nPump- und Druck-\nerhöhungsstation              B1        9 501,34 9 501,34 3 797,36 7 599,84 1 729,70                             385,51        321,60\nÜbergabestation               B2        3 416,96 3 416,96 1 328,34 2 661,79                    878,40            152,88        160,55\nAbzweigstation                B3        2 281,38 2 281,38            889,14 1 901,49           570,60            152,88         96,63\nSchieberstation               B4          889,14       889,14        380,40        760,29      331,83              58,80           –\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation            B5        4 557,66 4 557,66 1 901,49 3 797,36 1 071,16                             152,88        160,55\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die\nzweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funk-\ntionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen\nwerden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.\n9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nDurchführung             Auswertung und            Stellungnahme            Ermittlung\nvon Dehnungs-            grafische Darstel-        zu den                   neuer Nullwerte\nmessungen                lung von Dehnungs-        Dehnungs-                für Dehnungs-\nmessungen                 messungen                messungen\nFaktor C\nDMS-Messgitter                                   4,35                     3,07                       0,66                  55,17\nSDM-Messlängen                                   8,59                     6,08                       6,95                  13,75\nDie Gebühren\nje Prüfung betragen\njedoch in € mindestens\nDMS-Messgitter                                211,67                   310,87                    211,67                  173,84/\nRohr-\nmessebene\nSDM-Messlängen                                211,67                   109,93                    211,67                  173,84/\nRohr-\nmessebene\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden\nbeträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 482,15 €.","3492       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n9.6  Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprü-\nfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hin-\nausgehen oder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n10   Verbindungsleitungen\nFür Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n11   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prü-\nfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der\nMehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für\njeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n12   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10\nberechnet werden.\n12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben\nunberücksichtigt.\n12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüs-\nsigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür\nGebühren nach Nummer 11 erhoben werden.\n13   Terminzuschläge und Reisezeiten\n13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-\ngesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-\nger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinaus-\ngehende Reisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu\nberechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001            3493\nA n h a n g VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen\n1   Gebühr\nFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.\n2   Terminzuschläge und Reisezeiten\n2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetz-\nten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen."]}