{"id":"bgbl1-2001-66-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":66,"date":"2001-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3414,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nGesetz\nzur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro,\nzur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen\nsowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände\n(Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)\nVom 10. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort „bör-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   senorientierten“ durch das Wort „börsennotierten“\nersetzt.\n4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nArtikel 1\n„Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder vereidigter\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                        Buchprüfer“ eingefügt.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-        5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16        a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Deut-\ndes Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),                  sche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“\nwird wie folgt geändert:                                               ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „acht Millionen Deutsche\n1. § 267 wird wie folgt geändert:                                     Mark“ durch die Angabe „vier Millionen Euro“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 720 000\n6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „3 438 000\nSätze ersetzt:\nEuro“ ersetzt.\n„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „13 440 000              reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „6 875 000           der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen\nEuro“ ersetzt.                                       auch in englischer Sprache oder in einer von dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Register der Hauptniederlassung beglaubigten Ab-\nschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 890 000\nRegisters ist eine beglaubigte Übersetzung in deut-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000\nscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur\nEuro“ ersetzt.\nanzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapital-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „53 780 000              gesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweignieder-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000          lassung überschritten werden.“\nEuro“ ersetzt.\n7. § 329 wird wie folgt geändert:\n2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „verlan-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                              gen“ ein Komma und folgende Wörter eingefügt:\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „32 270 000               „in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „16 500 000              die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in\nEuro“ ersetzt.                                           den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit\nAbs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „64 540 000               Kreditinstituts“.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „33 000 000\nEuro“ ersetzt.                                       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                „(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l\nAbs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „26 890 000               Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000              che verlangen.“\nEuro“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „53 780 000        8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000          die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch\nEuro“ ersetzt.                                       die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001              3415\n9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe „300 Millionen Deut-        gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden\nsche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen Euro“             Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des\nersetzt.                                                     Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts\nund Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden\n10. § 340l wird wie folgt geändert:                              Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000\nendende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nOffenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses,\n„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-         des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der\nreichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am            dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres,\nSitz der Hauptniederlassung ist, können die Unter-       das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher\nlagen der Hauptniederlassung auch in englischer          nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand\nSprache oder in einer von dem Register der Haupt-        nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die\nniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht         Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.“\nwerden; von der Beglaubigung des Registers ist\neine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra-\nche einzureichen.“                                                              Artikel 3\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   Änderung des Publizitätsgesetzes\n„(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne       Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\ndes Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanz-          S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2\nstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dür-    des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird\nfen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung     wie folgt geändert:\n§ 325 Abs. 1 anwenden.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einführungs-                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünf-\ngesetzes zum Handelsgesetzbuche                                undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                     fünfzig Millionen Deutsche Mark“ durch die\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001                    Angabe „130 Millionen Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n1. Artikel 50 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-        2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünfund-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      zwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.\n2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünf-           b) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzig\nzehnter Abschnitt angefügt:                                       Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „130\n„Fünfzehnter Abschnitt                          Millionen Euro“ ersetzt.\nÜbergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz           3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-\nArtikel 51                           sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-\ntausend Euro“ ersetzt.\n(1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handels-\ngesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden         4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nFassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlus-\nses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes                 „(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an\nGeschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k             geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Kon-\nAbs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum                  zernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals            31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwen-\nauf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am         den; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis\n31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzu-                zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letzt-\nwenden.                                                       mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage-\nberichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001\n(2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3       endendes Geschäftsjahr anzuwenden.“\nund 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am\n15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erst-\nmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzern-                                    Artikel 4\nabschlusses, des Lageberichts und Konzernlage-\nberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für                   Änderung des Genossenschaftsgesetzes\ndas am 31. Dezember 2000 oder später endende                 Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\nGeschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3             genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung\nund 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels-     vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert","3416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\ndurch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000         1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren\n(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:                            zusteht;\n2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein\n1. § 56 wird wie folgt geändert:                                      besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nPrüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der\n„Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner,                  Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;\nwenn der Verband über keine wirksame Bescheini-\n3. der Prüfungsverband über eine wirksame Beschei-\ngung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1\nnigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle\nerforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei\nverfügt.\ndenn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach\n§ 63e Abs. 3 erteilt worden ist.“                         Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durch-\nführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschafts-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem         prüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.\nWort „Genossenschaft“ ein Komma und die                  (3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist\nWörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf      entsprechend anzuwenden.\nAntrag des Verbandes,“ eingefügt.\n§ 63g\nbb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:             (1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-\nschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2\n„im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht,\nSatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt\nwenn der Antrag vom Verband gestellt wird.“\neinem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur\nDurchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der\n2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen         Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“           Auftrags ist entsprechend anzuwenden.\nersetzt.                                                          (2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6\nSatz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3\n3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt:          und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend\nanzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qua-\n„§ 63e                             litätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Ver-\nschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.\n(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im\nAbstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle          (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e\nnach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.               Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63\nfür die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige\n(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob       Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ertei-\ndie Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche-              lung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der\nrung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins-          Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e\ngesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge            Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-\neingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun-        schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.“\ngen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen\nBegutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-            4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzigtausend\nten und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1            Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-             Euro“ ersetzt.\nbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen.\n(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-       5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:\nschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnah-                                        „§ 165\nmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen.\nDie Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt                   (1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an gelten-\nwerden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer            den Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Ab-\nEntscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die         schlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 enden-\nVerleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde             des Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der\neinholen.                                                     bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist\nletztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spä-\n§ 63f                             testens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäfts-\n(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungs-            jahr anzuwenden.\nverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch                   (2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste\nWirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-             Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätes-\nschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirt-        tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch-\nschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle        geführt worden sein muss.\nregistriert sind.\n(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann\n(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-       bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-\nschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle         verband auch dann registriert werden, wenn noch\nzu registrieren, wenn                                         keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                3417\ntrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005      7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:\nzu befristen.“                                                                            „§ 59a\nAbteilungen des Vorstandes\nArtikel 5                                   (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,\nwenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                      zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-              die sie selbstständig führen.\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),                  (2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mit-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes                 gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt              Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-\ngeändert:                                                          vorsitzenden und einen Stellvertreter.\n(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder\na) Im Zweiten Teil wird die Angabe „(weggefallen)              fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und\n§ 41“ durch folgende Angabe ersetzt:                      bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.\nJedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-\n„Achter Abschnitt\nlungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe\nVerwaltungsgerichtliches Verfahren                des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nUnmittelbare Klage gegen Bescheide                        Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels\nder Wirtschaftsprüferkammer                § 41“.         oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der\nAbteilung erforderlich wird.\nb) Im Vierten Teil wird nach der Angabe „Organe\n§ 59“ die Angabe „Abteilungen des Vorstandes                 (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-\n§ 59a“ eingefügt.                                         digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.\n(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,\n2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt               wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-\nangefügt:                                                      lung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“\n„Achter Abschnitt\n8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\nVerwaltungsgerichtliches Verfahren                  jeweils die Wörter „Sechsten und Siebenten“ durch\ndie Wörter „Sechsten, Siebenten und Achten“ ersetzt.\n§ 41\nUnmittelbare Klage gegen                   9. § 131b wird wie folgt gefasst:\nBescheide der Wirtschaftsprüferkammer\n„§ 131b\nVor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der\nBestellung\nWirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vor-\nschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des                  Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung\nZweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Geset-            nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und\nzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nach-               Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende\nprüfung in einem Vorverfahren.“                                Anwendung.“\n3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:                10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:\n„(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Ab-                                      „§ 136a\nsatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen                    Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a\nMitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Auf-\ngaben können Abteilungen im Sinne des § 59a über-                 Für die Mindestversicherungssumme sowie die\ntragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite            vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist\nAlternative entscheidet der Vorstand über den Ein-             § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom\nspruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).“                                  1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanz-\ngesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414)\nanzuwenden.“\n4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a\nAbs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften“ eingefügt.                                                         Artikel 6\nÄnderung der\n5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-              Verordnung über die Rechnungslegung\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                          von Versicherungsunternehmen\n„mindestens ein Mitglied soll im genossenschaft-             Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“            sicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I\nS. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Geset-\n6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“    zes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt\ndurch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt.                 geändert:","3418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\n1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesbahn                       dd) sonstige selbstständige Teilversiche-\nund der Bundespost“ durch die Wörter „ehemaligen                               rungen;\nBundesbahn und der ehemaligen Bundespost“\nee) Pflegepflichtversicherungen;\nersetzt.\nff)   Beihilfeablöseversicherungen;\n2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „ ; dazu gehören auch                d) die Zerlegung der Rückstellung für Bei-\ndie entsprechenden Postbankguthaben“ gestrichen.                         tragsrückerstattung und den Betrag nach\n§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n3. In § 22 werden die Wörter „des Konkurses“ durch die                      nach dem anliegenden Muster 6.\nWörter „der Insolvenz“ ersetzt.\nNicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1\nBuchstabe a und c müssen nicht aufgeführt\n4. § 51 wird wie folgt geändert:                                         werden. Mehrfachzählungen bezüglich der\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Konkurs“                  Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c\ndurch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.                 sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versi-\nb) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                             cherten natürlichen Personen ist jede Person,\ndie in mindestens einer der Versicherungs-\n„4. Krankenversicherungsunternehmen haben an-                     arten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben\nzugeben:                                                     aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.“\na) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst\nabgeschlossenen Versicherungsgeschäfts        5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nsowie die Beiträge aus der Rückstellung für\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,         „2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern\njeweils untergliedert nach folgenden Grup-            sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapital-\npen:                                                  versicherungen        oder    Zusatzversicherungen\nhaben, auch nach Muster 5,“.\naa) gebuchte Bruttobeiträge aus:\naaa) Einzelversicherungen;               6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „15 Millionen\nbbb) Gruppenversicherungen;                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,5 Millionen\nEuro“ und die Angabe „250 Millionen Deutsche Mark“\nbb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert\ndurch die Angabe „125 Millionen Euro“ ersetzt.\nnach:\naaa) laufenden Beiträgen;                7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nbbb) Einmalbeiträgen;                         „(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und\ncc) gebuchte Bruttobeiträge aus:                 Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in\naaa) Krankheitskostenvollversiche-          der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind\nrungen;                               erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-\nzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001\nbbb) Krankentagegeldversicherun-            beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Be-\ngen;                                  rücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 gel-\nccc) selbstständigen Krankenhaus-           tenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II\ntagegeldversicherungen;               Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten\nQuoten dürfen fortgeschrieben werden.“\nddd) sonstigen selbstständigen Teil-\nversicherungen;\n8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:\neee) Pflegepflichtversicherungen;\na) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1\nfff)  Beihilfeablöseversicherungen;\nSatz 2 wird die Angabe „250 000 DM“ jeweils\nggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungs-              durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.\nversicherungen;\nb) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4\nhhh) Auslandsreisekrankenversiche-              Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verord-\nrungen;                                   nung über die Rechnungslegung von Versiche-\ndd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc                rungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-\nenthaltene Beitragszuschlag nach § 12           sichtsamt für das Versicherungswesen (Interne\nAbs. 4a des Versicherungsaufsichts-             VuReV)“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\ngesetzes;                                       § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die\nBerichterstattung von Versicherungsunternehmen\nb) den Rückversicherungssaldo gemäß Num-\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-\nmer 2 Buchstabe b;\nsicherungswesen (BerVersV)“ ersetzt.\nc) die Zahl der versicherten natürlichen Per-\nsonen insgesamt sowie aufgeteilt auf             c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1\nAbs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Internen VuReV“\naa) Krankheitskostenvollversicherungen;              jeweils durch die Angabe „BerVersV“ ersetzt.\nbb) Krankentagegeldversicherungen;               d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird\ncc) selbstständige Krankenhaustagegeld-              die Angabe „Interne VuReV“ durch die Angabe\nversicherungen;                                 „BerVersV“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                                         3419\n9. Muster 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen,\nweiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr …“.\nb) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst:\n„A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatz-\nversicherungen)\nSterbegeld-                  Weitere Kapital-\nversicherungen                versicherungen1)\nAnzahl der       Versiche-     Anzahl der       Versiche-\nVersiche-     rungssumme       Versiche-     rungssumme\nrungen           Euro          rungen          Euro2)\nI.     Bestand am Anfang des Geschäftsjahres ..........\nII.    Zugang während des Geschäftsjahres:\n1. abgeschlossene Versicherungen ..................\n2. sonstiger Zugang ..........................................\n3. gesamter Zugang ..........................................\nIII. Abgang während des Geschäftsjahres:\n1. Tod ................................................................\n2. Ablauf ............................................................\n3. Storno ............................................................\n4. sonstiger Abgang ..........................................\n5. gesamter Abgang ..........................................\nIV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ..............\nDavon:\n1. beitragsfreie Versicherungen ........................\n2. in Rückdeckung gegeben ..............................\n1)  Gilt nur für Pensionskassen.\n2)  Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versiche-\nrungssumme anzugeben.“\n10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt.\nArtikel 7                                                                         Artikel 8\nÄnderung der Kreditinstituts-                                             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nRechnungslegungsverordnung                                               Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort\nDie Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der                                geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998                                        einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n(BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des                                  geändert werden.\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie\nfolgt geändert:                                                                                                    Artikel 9\nInkrafttreten\n1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-                                     Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Arti-\nstrichen.                                                                           kel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6\nNr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Arti-\n2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche                                kel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nMark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.                                        Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.","3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001                      3421\nA n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10\nMuster 6\nZerlegung der Rückstellung\nfür Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nRückstellung für\nerfolgsabhängige            Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung\nBeitragsrückerstattung\nPoolrelevante Rück-          Betrag nach       Sonstiges\nstellung für Beitrags-       § 12a Abs. 3\nrückerstattung       des Versicherungs-\naus der Pflege-       aufsichtsgesetzes\npflichtversicherung\n1. Bilanzwerte\nVorjahr\n2. Entnahme\nzur Verrechnung\n3. Entnahme\nzur Barausschüttung\n4. Zuführung\n5. Bilanzwerte\nGeschäftsjahr\n6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ......................................"]}