{"id":"bgbl1-2001-65-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":65,"date":"2001-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/65#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_65.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses","law_date":"2001-12-10T00:00:00Z","page":3379,"pdf_page":23,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                     3379\nVerordnung\nzur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses\nVom 10. Dezember 2001\nAuf Grund                                                                                          §2\n– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und                                           Abfallbezeichnung\nAbs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie\n(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu\ndes § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1\nbezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage\nSatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n(Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs-\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach\nstelliger Schlüssel) zu verwenden.\nAnhörung der beteiligten Kreise,\n(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall-\n– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-\nverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge-\nschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte\nkennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung\ndes Bundestages und\nzu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis\n– des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-                          vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift)\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2            einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)                      Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die\ngeändert worden ist,                                                  Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des\nverordnet die Bundesregierung und                                        Abfallverzeichnisses sind einzuhalten.\nauf Grund\n§3\ndes § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis-\nÜberwachungsbedürftigkeit von Abfällen\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                        (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-                  Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über-\ntionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001                    wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1\n(BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise                 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                     gesetzes.\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und                     (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein-\ndem Bundesministerium für Gesundheit                                  gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                       mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des\nschutz und Reaktorsicherheit:                                            Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle\n(ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften\nund hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3\nArtikel 1                                 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden\nMerkmale aufweisen:\nVerordnung\n1. Flammpunkt ≤ 55 °C,\nüber das Europäische Abfallverzeichnis\n(Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)*)                          2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder\nmehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,\n§1                                     3. Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder\nAnwendungsbereich                                      mehreren als giftig eingestuften Stoffen,\nDiese Verordnung gilt für                                              4. Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder\nmehreren als gesundheitsschädlich eingestuften\n1. die Bezeichnung von Abfall,                                                Stoffen,\n2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs-                   5. Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder\nbedürftigkeit.                                                           mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,\n6. Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom-             mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,\nmission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-\ndung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a    7. Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder\nder Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei-         mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,\ndung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im\nSinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche  8. Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder\nAbfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission\n2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar\nmehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge-\n2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung          stuften Stoffen,\n2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom\n23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung     9. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebs-\n2000/532/EG.                                                               erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,","3380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\n10. Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebs-                          packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG\nerzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,                         Nr. L 196 S. 1).\n11. Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder                       (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle\nR61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff                eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen,\nder Kategorie 1 oder 2,                                            wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall-\n12. Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63                   verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in\nals fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der                Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen-\nKategorie 3,                                                       schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zustän-\n13. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als                      dige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders\nerbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1                überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall-\noder 2,                                                            verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines\noder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien\n14. Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als                        aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent-\nerbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.               scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde\nDie Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf                     an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndie Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-                    Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des\nund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-                     Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden.\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nAbfallverzeichnis\nEinleitung\n1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer\nErkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt-\nlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter\nallen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung\nvon § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind.\n2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die\nentsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten\nzu bestimmen:\na) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen\nAbfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle\nje nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle\nje nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung\nvon Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der\nAnwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen\naus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.\nb) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des\nAbfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.\nc) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.\nd) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses\nzu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.\n3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich\neingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium,\nChrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form,\nsofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.\n4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt\nsind.\nIndex\nKapitel des Verzeichnisses\n1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Boden-\nschätzen entstehen\n2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver-\narbeitung von Nahrungsmitteln\n3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe\n4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie\n5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse\n6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen\n7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                         3381\n8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen,\nDichtmassen und Druckfarben\n9. Abfälle aus der fotografischen Industrie\n10. Abfälle aus thermischen Prozessen\n11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-\nHydrometallurgie\n12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von\nMetallen und Kunststoffen\n13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)\n14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)\n15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)\n16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind\n17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)\n18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die\nnicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)\n19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den\nmenschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke\n20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließ-\nlich getrennt gesammelter Fraktionen\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n01            Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der\nphysikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen\n01 01         Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen\n01 01 01      Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen\n01 01 02      Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen\n01 03         Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen\n01 03 04*     Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz\n01 03 05*     andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten\n01 03 06      Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen\n01 03 07*     andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von\nmetallhaltigen Bodenschätzen\n01 03 08      staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen\n01 03 09      Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt\n01 03 99      Abfälle a. n. g.\n01 04         Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Boden-\nschätzen\n01 04 07*     gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von\nnichtmetallhaltigen Bodenschätzen\n01 04 08      Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen\n01 04 09      Abfälle von Sand und Ton\n01 04 10      staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen\n01 04 11      Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen\n01 04 12      Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit\nAusnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen\n01 04 13      Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen\n01 04 99      Abfälle a. n. g.","3382        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n01 05     Bohrschlämme und andere Bohrabfälle\n01 05 04  Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen\n01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle\n01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n01 05 07  barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen\n01 05 08  chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen\n01 05 99  Abfälle a. n. g.\n02        Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,\nJagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-\nmitteln\n02 01     Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei\n02 01 01  Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen\n02 01 02  Abfälle aus tierischem Gewebe\n02 01 03  Abfälle aus pflanzlichem Gewebe\n02 01 04  Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)\n02 01 06  tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer,\ngetrennt gesammelt und extern behandelt\n02 01 07  Abfälle aus der Forstwirtschaft\n02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten\n02 01 09  Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen\n02 01 10  Metallabfälle\n02 01 99  Abfälle a. n. g.\n02 02     Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln\ntierischen Ursprungs\n02 02 01  Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen\n02 02 02  Abfälle aus tierischem Gewebe\n02 02 03  für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe\n02 02 04  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 02 99  Abfälle a. n. g.\n02 03     Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,\nKaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse\n02 03 01  Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen\n02 03 02  Abfälle von Konservierungsstoffen\n02 03 03  Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln\n02 03 04  für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe\n02 03 05  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 03 99  Abfälle a. n. g.\n02 04     Abfälle aus der Zuckerherstellung\n02 04 01  Rübenerde\n02 04 02  nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm\n02 04 03  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 04 99  Abfälle a. n. g.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001          3383\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n02 05     Abfälle aus der Milchverarbeitung\n02 05 01  für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe\n02 05 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 05 99  Abfälle a. n. g.\n02 06     Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren\n02 06 01  für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe\n02 06 02  Abfälle von Konservierungsstoffen\n02 06 03  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 06 99  Abfälle a. n. g.\n02 07     Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und\nKakao)\n02 07 01  Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials\n02 07 02  Abfälle aus der Alkoholdestillation\n02 07 03  Abfälle aus der chemischen Behandlung\n02 07 04  für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe\n02 07 05  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n02 07 99  Abfälle a. n. g.\n03        Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln,\nZellstoffen, Papier und Pappe\n03 01     Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln\n03 01 01  Rinden- und Korkabfälle\n03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten\n03 01 05  Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04\nfallen\n03 01 99  Abfälle a. n. g.\n03 02     Abfälle aus der Holzkonservierung\n03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel\n03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel\n03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel\n03 02 04* anorganische Holzschutzmittel\n03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten\n03 02 99  Holzschutzmittel a. n. g.\n03 03     Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe\n03 03 01  Rinden- und Holzabfälle\n03 03 02  Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)\n03 03 05  De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling\n03 03 07  mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen\n03 03 08  Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling\n03 03 09  Kalkschlammabfälle\n03 03 10  Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung\n03 03 11  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10\nfallen\n03 03 99  Abfälle a. n. g.","3384        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n04        Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie\n04 01     Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie\n04 01 01  Fleischabschabungen und Häuteabfälle\n04 01 02  geäschertes Leimleder\n04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase\n04 01 04  chromhaltige Gerbereibrühe\n04 01 05  chromfreie Gerbereibrühe\n04 01 06  chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n04 01 07  chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n04 01 08  chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)\n04 01 09  Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish\n04 01 99  Abfälle a. n. g.\n04 02     Abfälle aus der Textilindustrie\n04 02 09  Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)\n04 02 10  organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)\n04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten\n04 02 15  Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen\n04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten\n04 02 17  Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen\n04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n04 02 20  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19\nfallen\n04 02 21  Abfälle aus unbehandelten Textilfasern\n04 02 22  Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern\n04 02 99  Abfälle a. n. g.\n05        Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse\n05 01     Abfälle aus der Erdölraffination\n05 01 02* Entsalzungsschlämme\n05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks\n05 01 04* saure Alkylschlämme\n05 01 05* verschüttetes Öl\n05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung\n05 01 07* Säureteere\n05 01 08* andere Teere\n05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n05 01 10  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09\nfallen\n05 01 11* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen\n05 01 12* säurehaltige Öle\n05 01 13  Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung\n05 01 14  Abfälle aus Kühlkolonnen\n05 01 15* gebrauchte Filtertone\n05 01 16  schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung\n05 01 17  Bitumen\n05 01 99  Abfälle a. n. g.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001  3385\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n05 06     Abfälle aus der Kohlepyrolyse\n05 06 01* Säureteere\n05 06 03* andere Teere\n05 06 04  Abfälle aus Kühlkolonnen\n05 06 99  Abfälle a. n. g.\n05 07     Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport\n05 07 01* quecksilberhaltige Abfälle\n05 07 02  schwefelhaltige Abfälle\n05 07 99  Abfälle a. n. g.\n06        Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen\n06 01     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren\n06 01 01* Schwefelsäure und schweflige Säure\n06 01 02* Salzsäure\n06 01 03* Flusssäure\n06 01 04* Phosphorsäure und phosphorige Säure\n06 01 05* Salpetersäure und salpetrige Säure\n06 01 06* andere Säuren\n06 01 99  Abfälle a. n. g.\n06 02     Abfälle aus HZVA von Basen\n06 02 01* Calciumhydroxid\n06 02 03* Ammoniumhydroxid\n06 02 04* Natrium- und Kaliumhydroxid\n06 02 05* andere Basen\n06 02 99  Abfälle a. n. g.\n06 03     Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden\n06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten\n06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten\n06 03 14  feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen\n06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten\n06 03 16  Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen\n06 03 99  Abfälle a. n. g.\n06 04     Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen\n06 04 03* arsenhaltige Abfälle\n06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle\n06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten\n06 04 99  Abfälle a. n. g.\n06 05     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n06 05 03  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02\nfallen","3386        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n06 06     Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-\nprozessen\n06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten\n06 06 03  sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen\n06 06 99  Abfälle a. n. g.\n06 07     Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie\n06 07 01* asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse\n06 07 02* Aktivkohle aus der Chlorherstellung\n06 07 03* quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme\n06 07 04* Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure\n06 07 99  Abfälle a. n. g.\n06 08     Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen\n06 08 02* gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle\n06 08 99  Abfälle a. n. g.\n06 09     Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie\n06 09 02  phosphorhaltige Schlacke\n06 09 03* Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten\n06 09 04  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen\n06 09 99  Abfälle a. n. g.\n06 10     Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung\nvon Düngemitteln\n06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n06 10 99  Abfälle a. n. g.\n06 11     Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern\n06 11 01  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung\n06 11 99  Abfälle a. n. g.\n06 13     Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.\n06 13 01* anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide\n06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)\n06 13 03  Industrieruß\n06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung\n06 13 05* Ofen- und Kaminruß\n06 13 99  Abfälle a. n. g.\n07        Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen\n07 01     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-\nchemikalien\n07 01 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 01 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 01 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 01 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 01 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001    3387\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 01 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11\nfallen\n07 01 99  Abfälle a. n. g.\n07 02     Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern\n07 02 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 02 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 02 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 02 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 02 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 02 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 02 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11\nfallen\n07 02 13  Kunststoffabfälle\n07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 02 15  Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen\n07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle\n07 02 17  siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten\n07 02 99  Abfälle a. n. g.\n07 03     Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)\n07 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 03 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 03 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 03 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 03 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 03 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 03 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 03 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11\nfallen\n07 03 99  Abfälle a. n. g.\n07 04     Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz-\nmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden\n07 04 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 04 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 04 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 04 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 04 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 04 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 04 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 04 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11\nfallen\n07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 04 99  Abfälle a. n. g.","3388        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n07 05     Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika\n07 05 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 05 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 05 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 05 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 05 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 05 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 05 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 05 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11\nfallen\n07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 05 14  feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen\n07 05 99  Abfälle a. n. g.\n07 06     Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und\nKörperpflegemitteln\n07 06 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 06 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 06 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 06 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 06 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11\nfallen\n07 06 99  Abfälle a. n. g.\n07 07     Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.\n07 07 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 07 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 07 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\n07 07 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 07 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände\n07 07 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 07 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien\n07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n07 07 12  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11\nfallen\n07 07 99  Abfälle a. n. g.\n08        Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,\nDichtmassen und Druckfarben\n08 01     Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken\n08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten\n08 01 12  Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen\n08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001            3389\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n08 01 14  Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen\n08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen\nenthalten\n08 01 16  wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen\n08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe\nenthalten\n08 01 18  Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen\n08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen\nStoffen enthalten\n08 01 20  wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19\nfallen\n08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle\n08 01 99  Abfälle a. n. g.\n08 02     Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)\n08 02 01  Abfälle von Beschichtungspulver\n08 02 02  wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten\n08 02 03  wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten\n08 02 99  Abfälle a. n. g.\n08 03     Abfälle aus HZVA von Druckfarben\n08 03 07  wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten\n08 03 08  wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten\n08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n08 03 13  Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen\n08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten\n08 03 15  Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen\n08 03 16* Abfälle von Ätzlösungen\n08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n08 03 18  Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen\n08 03 19* Dispersionsöl\n08 03 99  Abfälle a. n. g.\n08 04     Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)\n08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten\n08 04 10  Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen\n08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe\nenthalten\n08 04 12  klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen\n08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefähr-\nlichen Stoffen enthalten\n08 04 14  wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter\n08 04 13 fallen\n08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen\ngefährlichen Stoffen enthalten\n08 04 16  wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter\n08 04 15 fallen\n08 04 17* Harzöle\n08 04 99  Abfälle a. n. g.","3390        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n08 05     Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle\n08 05 01* Isocyanatabfälle\n09        Abfälle aus der fotografischen Industrie\n09 01     Abfälle aus der fotografischen Industrie\n09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis\n09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis\n09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis\n09 01 04* Fixierbäder\n09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder\n09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle\n09 01 07  Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten\n09 01 08  Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten\n09 01 10  Einwegkameras ohne Batterien\n09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen\n09 01 12  Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen\n09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter\n09 01 06 fallen\n09 01 99  Abfälle a. n. g.\n10        Abfälle aus thermischen Prozessen\n10 01     Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)\n10 01 01  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt\n10 01 02  Filterstäube aus Kohlefeuerung\n10 01 03  Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz\n10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung\n10 01 05  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form\n10 01 07  Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen\n10 01 09* Schwefelsäure\n10 01 13* Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen\n10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe\nenthalten\n10 01 15  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der-\njenigen, die unter 10 01 14 fallen\n10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 01 17  Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen\n10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 01 19  Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen\n10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 01 21  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20\nfallen\n10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 01 23  wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen\n10 01 24  Sande aus der Wirbelschichtfeuerung\n10 01 25  Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke\n10 01 26  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 01 99  Abfälle a. n. g.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001             3391\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n10 02     Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie\n10 02 01  Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke\n10 02 02  unverarbeitete Schlacke\n10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 02 08  Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen\n10 02 10  Walzzunder\n10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 02 12  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen\n10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 02 14  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen\n10 02 15  andere Schlämme und Filterkuchen\n10 02 99  Abfälle a. n. g.\n10 03     Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie\n10 03 02  Anodenschrott\n10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze\n10 03 05  Aluminiumoxidabfälle\n10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze\n10 03 09* schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze\n10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt\n10 03 16  Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt\n10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung\n10 03 18  Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17\nfallen\n10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n10 03 20  Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt\n10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten\n10 03 22  Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen\n10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 03 24  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen\n10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 03 26  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen\n10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 03 28  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen\n10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen\n10 03 30  Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter\n10 03 29 fallen\n10 03 99  Abfälle a. n. g.\n10 04     Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie\n10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)\n10 04 02* Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)\n10 04 03* Calciumarsenat\n10 04 04* Filterstaub\n10 04 05* andere Teilchen und Staub\n10 04 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung","3392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 04 10  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen\n10 04 99  Abfälle a. n. g.\n10 05     Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie\n10 05 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)\n10 05 03* Filterstaub\n10 05 04  andere Teilchen und Staub\n10 05 05* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 05 09  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen\n10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher\nMenge abgeben\n10 05 11  Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen\n10 05 99  Abfälle a. n. g.\n10 06     Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie\n10 06 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)\n10 06 02  Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)\n10 06 03* Filterstaub\n10 06 04  andere Teilchen und Staub\n10 06 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 06 10  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen\n10 06 99  Abfälle a. n. g.\n10 07     Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie\n10 07 01  Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)\n10 07 02  Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)\n10 07 03  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n10 07 04  andere Teilchen und Staub\n10 07 05  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 07 08  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen\n10 07 99  Abfälle a. n. g.\n10 08     Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie\n10 08 04  Teilchen und Staub\n10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)\n10 08 09  andere Schlacken\n10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher\nMenge abgeben\n10 08 11  Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen\n10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung\n10 08 13  kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen\n10 08 14  Anodenschrott","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001               3393\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n10 08 16  Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt\n10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 08 18  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen\n10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung\n10 08 20  Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen\n10 08 99  Abfälle a. n. g.\n10 09     Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl\n10 09 03  Ofenschlacke\n10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen\n10 09 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen\n10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen\n10 09 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen\n10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n10 09 10  Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt\n10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 09 12  Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen\n10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 09 14  Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen\n10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 09 16  Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen\n10 09 99  Abfälle a. n. g.\n10 10     Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen\n10 10 03  Ofenschlacke\n10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen\n10 10 06  Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen\n10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen\n10 10 08  Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen\n10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n10 10 10  Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt\n10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 10 12  Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen\n10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 10 14  Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen\n10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 10 16  Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen\n10 10 99  Abfälle a. n. g.\n10 11     Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen\n10 11 03  Glasfaserabfall\n10 11 05  Teilchen und Staub\n10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen\n10 11 10  Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt\n10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)\n10 11 12  Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt","3394        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 11 14  Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen\n10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 11 16  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen\n10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 11 18  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen\n10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 11 20  feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19\nfallen\n10 11 99  Abfälle a. n. g.\n10 12     Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln,\nFliesen, Steinzeug\n10 12 01  Rohmischungen vor dem Brennen\n10 12 03  Teilchen und Staub\n10 12 05  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n10 12 06  verworfene Formen\n10 12 08  Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)\n10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 12 10  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen\n10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten\n10 12 12  Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen\n10 12 13  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n10 12 99  Abfälle a. n. g.\n10 13     Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen\n10 13 01  Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen\n10 13 04  Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk\n10 13 06  Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)\n10 13 07  Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement\n10 13 10  Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen\n10 13 11  Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter\n10 13 09 und 10 13 10 fallen\n10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n10 13 13  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen\n10 13 14  Betonabfälle und Betonschlämme\n10 13 99  Abfälle a. n. g.\n10 14     Abfälle aus Krematorien\n10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung\n11        Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von\nMetallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie\n11 01     Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen\nWerkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und\nAnodisierung)\n11 01 05* saure Beizlösungen\n11 01 06* Säuren a. n. g.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001           3395\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n11 01 07* alkalische Beizlösungen\n11 01 08* Phosphatierschlämme\n11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 01 10  Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen\n11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 01 12  wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen\n11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 01 14  Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen\n11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe\nenthalten\n11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze\n11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 01 99  Abfälle a. n. g.\n11 02     Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie\n11 02 02* Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)\n11 02 03  Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse\n11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 02 06  Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen\n11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n11 02 99  Abfälle a. n. g.\n11 03     Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen\n11 03 01* cyanidhaltige Abfälle\n11 03 02* andere Abfälle\n11 05     Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung\n11 05 01  Hartzink\n11 05 02  Zinkasche\n11 05 03* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n11 05 04* gebrauchte Flussmittel\n11 05 99  Abfälle a. n. g.\n12        Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-\nkalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und\nKunststoffen\n12 01     Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen\nOberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen\n12 01 01  Eisenfeil- und -drehspäne\n12 01 02  Eisenstaub und -teile\n12 01 03  NE-Metallfeil- und -drehspäne\n12 01 04  NE-Metallstaub und -teilchen\n12 01 05  Kunststoffspäne und -drehspäne\n12 01 06* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n12 01 07* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n12 01 08* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen\n12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen\n12 01 10* synthetische Bearbeitungsöle","3396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n12 01 12*       gebrauchte Wachse und Fette\n12 01 13        Schweißabfälle\n12 01 14*       Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten\n12 01 15        Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen\n12 01 16*       Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n12 01 17        Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen\n12 01 18*       ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)\n12 01 19*       biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle\n12 01 20*       gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten\n12 01 21        gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen\n12 01 99        Abfälle a. n. g.\n12 03           Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)\n12 03 01*       wässrige Waschflüssigkeiten\n12 03 02*       Abfälle aus der Dampfentfettung\n13              Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und\nÖlabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen)\n13 01           Abfälle von Hydraulikölen\n13 01 01*       Hydrauliköle, die PCB1) enthalten\n13 01 04*       chlorierte Emulsionen\n13 01 05*       nichtchlorierte Emulsionen\n13 01 09*       chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 01 10*       nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 01 11*       synthetische Hydrauliköle\n13 01 12*       biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle\n13 01 13*       andere Hydrauliköle\n13 02           Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen\n13 02 04*       chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 02 05*       nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 02 06*       synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 07*       biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 08*       andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03           Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen\n13 03 01*       Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten\n13 03 06*       chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter\n13 03 01 fallen\n13 03 07*       nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis\n13 03 08*       synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 09*       biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 10*       andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 04           Bilgenöle\n13 04 01*       Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt\n13 04 02*       Bilgenöle aus Molenablaufkanälen\n13 04 03*       Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt\n1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                                   3397\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n13 05     Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten\n13 05 06* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 07* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern\n13 07     Abfälle aus flüssigen Brennstoffen\n13 07 01* Heizöl und Diesel\n13 07 02* Benzin\n13 07 03* andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)\n13 08     Ölabfälle a. n. g.\n13 08 01* Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern\n13 08 02* andere Emulsionen\n13 08 99* Abfälle a. n. g.\n14        A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07\nu n d 08 )\n14 06     Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen\n14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW\n14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische\n14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische\n14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten\n14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten\n15        Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und\nS c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. )\n15 01     Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)\n15 01 01  Verpackungen aus Papier und Pappe\n15 01 02  Verpackungen aus Kunststoff\n15 01 03  Verpackungen aus Holz\n15 01 04  Verpackungen aus Metall\n15 01 05  Verbundverpackungen\n15 01 06  gemischte Verpackungen\n15 01 07  Verpackungen aus Glas\n15 01 09  Verpackungen aus Textilien\n15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt\nsind\n15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich\ngeleerter Druckbehältnisse\n15 02     Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung\n15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch\ngefährliche Stoffe verunreinigt sind\n15 02 03  Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter\n15 02 02 fallen","3398            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n16             Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind\n16 01          Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der\nDemontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)\n16 01 03       Altreifen\n16 01 04*      Altfahrzeuge\n16 01 06       Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten\n16 01 07*      Ölfilter\n16 01 08*      quecksilberhaltige Bestandteile\n16 01 09*      Bestandteile, die PCB enthalten\n16 01 10*      explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)\n16 01 11*      asbesthaltige Bremsbeläge\n16 01 12       Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen\n16 01 13*      Bremsflüssigkeiten\n16 01 14*      Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten\n16 01 15       Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen\n16 01 16       Flüssiggasbehälter\n16 01 17       Eisenmetalle\n16 01 18       Nichteisenmetalle\n16 01 19       Kunststoffe\n16 01 20       Glas\n16 01 21*      gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen\n16 01 22       Bauteile a.n.g.\n16 01 99       Abfälle a. n. g.\n16 02          Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten\n16 02 09*      Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten\n16 02 10*      gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter\n16 02 09 fallen\n16 02 11*      gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten\n16 02 12*      gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten\n16 02 13*      gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09\nbis 16 02 12 fallen\n16 02 14       gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen\n16 02 15*      aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile\n16 02 16       aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen\n16 03          Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse\n16 03 03*      anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n16 03 04       anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen\n16 03 05*      organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n16 03 06       organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen\n16 04          Explosivabfälle\n16 04 01*      Munition\n16 04 02*      Feuerwerkskörperabfälle\n16 04 03*      andere Explosivabfälle\n2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich\neingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                                       3399\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n16 05          Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien\n16 05 04*      gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)\n16 05 05       Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen\n16 05 06*      Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische\nvon Laborchemikalien\n16 05 07*      gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten\n16 05 08*      gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten\n16 05 09       gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen\n16 06          Batterien und Akkumulatoren\n16 06 01*      Bleibatterien\n16 06 02*      Ni-Cd-Batterien\n16 06 03*      Quecksilber enthaltende Batterien\n16 06 04       Alkalibatterien (außer 16 06 03)\n16 06 05       andere Batterien und Akkumulatoren\n16 06 06*      getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren\n16 07          Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)\n16 07 08*      ölhaltige Abfälle\n16 07 09*      Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten\n16 07 99       Abfälle a. n. g.\n16 08          Gebrauchte Katalysatoren\n16 08 01       gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten\n(außer 16 08 07)\n16 08 02*      gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten\n16 08 03       gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.\n16 08 04       gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)\n16 08 05*      gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten\n16 08 06*      gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden\n16 08 07*      gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind\n16 09          Oxidierende Stoffe\n16 09 01*      Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat\n16 09 02*      Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat\n16 09 03*      Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid\n16 09 04*      oxidierende Stoffe a. n. g.\n16 10          Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung\n16 10 01*      wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n16 10 02       wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen\n16 10 03*      wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten\n16 10 04       wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen\n3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom,\nEisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche\nStoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen\nVerbindungen gefährlich sind.","3400        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n16 11     Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefähr-\nliche Stoffe enthalten\n16 11 02  Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus-\nnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen\n16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe\nenthalten\n16 11 04  Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die\nunter 16 11 03 fallen\n16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe\nenthalten\n16 11 06  Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,\ndie unter 16 11 05 fallen\n17        Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)\n17 01     Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik\n17 01 01  Beton\n17 01 02  Ziegel\n17 01 03  Fliesen, Ziegel und Keramik\n17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe\nenthalten\n17 01 07  Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen\n17 02     Holz, Glas und Kunststoff\n17 02 01  Holz\n17 02 02  Glas\n17 02 03  Kunststoff\n17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind\n17 03     Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte\n17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische\n17 03 02  Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen\n17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte\n17 04     Metalle (einschließlich Legierungen)\n17 04 01  Kupfer, Bronze, Messing\n17 04 02  Aluminium\n17 04 03  Blei\n17 04 04  Zink\n17 04 05  Eisen und Stahl\n17 04 06  Zinn\n17 04 07  gemischte Metalle\n17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind\n17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten\n17 04 11  Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen\n17 05     Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut\n17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten\n17 05 04  Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen\n17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001              3401\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n17 05 06  Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt\n17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält\n17 05 08  Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt\n17 06     Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe\n17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält\n17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält\n17 06 04  Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt\n17 06 05* asbesthaltige Baustoffe\n17 08     Baustoffe auf Gipsbasis\n17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind\n17 08 02  Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen\n17 09     Sonstige Bau- und Abbruchabfälle\n17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten\n17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Boden-\nbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)\n17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten\n17 09 04  gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03\nfallen\n18        Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und\nForschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittel-\nbaren Krankenpflege stammen)\n18 01     Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim\nMenschen\n18 01 01  spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)\n18 01 02  Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)\n18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen\ngestellt werden\n18 01 04  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-\nderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)\n18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten\n18 01 07  Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen\n18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel\n18 01 09  Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen\n18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin\n18 02     Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren\n18 02 01  spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen\n18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen\ngestellt werden\n18 02 03  Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-\nderungen gestellt werden\n18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten\n18 02 06  Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen\n18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel\n18 02 08  Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen","3402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n19              Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs-\nanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen\nGebrauch und Wasser für industrielle Zwecke\n19 01           Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen\n19 01 02        Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt\n19 01 05*       Filterkuchen aus der Abgasbehandlung\n19 01 06*       wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle\n19 01 07*       feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\n19 01 10*       gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung\n19 01 11*       Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 01 12        Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen\n19 01 13*       Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n19 01 14        Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt\n19 01 15*       Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält\n19 01 16        Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt\n19 01 17*       Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 01 18        Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen\n19 01 19         Sande aus der Wirbelschichtfeuerung\n19 01 99        Abfälle a. n. g.\n19 02           Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati-\nsierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)\n19 02 03        vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen\n19 02 04*       vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten\n19 02 05*       Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 02 06        Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05\nfallen\n19 02 07*       Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen\n19 02 08*       flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 02 09*       feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 02 10        brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen\n19 02 11*       sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 02 99        Abfälle a. n. g.\n19 03           Stabilisierte und verfestigte Abfälle4)\n19 03 04*       als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle\n19 03 05        stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen\n19 03 06*       als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle\n19 03 07        verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen\n19 04           Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung\n19 04 01        verglaste Abfälle\n19 04 02*       Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung\n19 04 03*       nicht verglaste Festphase\n19 04 04        wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern\n4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um.\nVerfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die\nchemischen Eigenschaften zu berühren.\n5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht\nvollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001          3403\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n19 05     Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen\n19 05 01  nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen\n19 05 02  nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen\n19 05 03  nicht spezifikationsgerechter Kompost\n19 05 99  Abfälle a. n. g.\n19 06     Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen\n19 06 03  Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen\n19 06 04  Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen\n19 06 05  Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen\n19 06 06  Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen\n19 06 99  Abfälle a. n. g.\n19 07     Deponiesickerwasser\n19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält\n19 07 03  Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt\n19 08     Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.\n19 08 01  Sieb- und Rechenrückstände\n19 08 02  Sandfangrückstände\n19 08 05  Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser\n19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze\n19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern\n19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen\n19 08 09  Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten\n19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen\n19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 08 12  Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die\nunter 19 08 11 fallen\n19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten\n19 08 14  Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter\n19 08 13 fallen\n19 08 99  Abfälle a. n. g.\n19 09     Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem\nBrauchwasser\n19 09 01  feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände\n19 09 02  Schlämme aus der Wasserklärung\n19 09 03  Schlämme aus der Dekarbonatisierung\n19 09 04  gebrauchte Aktivkohle\n19 09 05  gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze\n19 09 06  Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern\n19 09 99  Abfälle a. n. g.\n19 10     Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen\n19 10 01  Eisen- und Stahlabfälle\n19 10 02  NE-Metall-Abfälle","3404        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 10 04  Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen\n19 10 05*  andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 10 06   andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen\n19 11     Abfälle aus der Altölaufbereitung\n19 11 01* gebrauchte Filtertone\n19 11 02* Säureteere\n19 11 03* wässrige flüssige Abfälle\n19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen\n19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 11 06  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05\nfallen\n19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung\n19 11 99  Abfälle a. n. g.\n19 12     Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,\nPelletieren) a. n. g.\n19 12 01  Papier und Pappe\n19 12 02  Eisenmetalle\n19 12 03  Nichteisenmetalle\n19 12 04  Kunststoff und Gummi\n19 12 05  Glas\n19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält\n19 12 07  Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt\n19 12 08  Textilien\n19 12 09  Mineralien (z.B. Sand, Steine)\n19 12 10  brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)\n19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen,\ndie gefährliche Stoffe enthalten\n19 12 12  sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit\nAusnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen\n19 13     Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser\n19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 13 02  feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen\n19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 13 04  Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen\n19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten\n19 13 06  Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen\n19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche\nStoffe enthalten\n19 13 08  wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme\nderjenigen, die unter 19 13 07 fallen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                                    3405\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n20             Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-\ndustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt\ngesammelter Fraktionen\n20 01          Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)\n20 01 01       Papier und Pappe\n20 01 02       Glas\n20 01 08       biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle\n20 01 10       Bekleidung\n20 01 11       Textilien\n20 01 13*      Lösemittel\n20 01 14*      Säuren\n20 01 15*      Laugen\n20 01 17*      Fotochemikalien\n20 01 19*      Pestizide\n20 01 21*      Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle\n20 01 23*      gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten\n20 01 25       Speiseöle und -fette\n20 01 26*      Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen\n20 01 27*      Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten\n20 01 28       Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen\n20 01 29*      Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten\n20 01 30       Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen\n20 01 31*      zytotoxische und zytostatische Arzneimittel\n20 01 32       Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen\n20 01 33*      Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien\nund Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten\n20 01 34       Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen\n20 01 35*      gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme\nderjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen\n20 01 36       gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23\nund 20 01 35 fallen\n20 01 37*      Holz, das gefährliche Stoffe enthält\n20 01 38       Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt\n20 01 39       Kunststoffe\n20 01 40       Metalle\n20 01 41       Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen\n20 01 99       sonstige Fraktionen a. n. g.\n20 02          Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)\n20 02 01       biologisch abbaubare Abfälle\n20 02 02       Boden und Steine\n20 02 03       andere nicht biologisch abbaubare Abfälle\n6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren\nund Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.","3406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n20 03        Andere Siedlungsabfälle\n20 03 01     gemischte Siedlungsabfälle\n20 03 02     Marktabfälle\n20 03 03     Straßenkehricht\n20 03 04     Fäkalschlamm\n20 03 06     Abfälle aus der Kanalreinigung\n20 03 07     Sperrmüll\n20 03 99     Siedlungsabfälle a. n. g.\nArtikel 2\nÄnderung der\nBestimmungsverordnung über-\nwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung\nDie Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I\nS. 1377) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nDie Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der\nAbfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).“\n2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\nAnlage\nVerzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n02           Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,\nJagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-\nmitteln\n02 02        Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln\ntierischen Ursprungs\n02 02 04     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n03           Abfälle aus der Holzbearbeitung und                      der    Herstellung      von Platten,\nMöbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe\n03 03        Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe\n03 03 05     De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling\n04           Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie\n04 01        Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie\n04 01 04     chromhaltige Gerbereibrühe\n04 01 06     chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n04 02        Abfälle aus der Textilindustrie\n04 02 17     Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001     3407\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n05         Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse\n05 01      Abfälle aus der Erdölraffination\n05 01 10   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09\nfallen\n05 01 16   schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung\n05 07      Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport\n05 07 02   schwefelhaltige Abfälle\n06         Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen\n06 03      Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden\n06 03 14   feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen\n06 05      Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n06 05 03   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02\nfallen\n06 06      Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-\nprozessen\n06 06 03   sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen\n06 13      Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.\n06 13 99   Abfälle a. n. g.\n07         Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen\n07 01      Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-\nchemikalien\n07 01 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11\nfallen\n07 02      Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern\n07 02 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11\nfallen\n07 03      Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)\n07 03 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11\nfallen\n07 04      Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz-\nschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden\n07 04 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11\nfallen\n07 05      Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika\n07 05 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11\nfallen\n07 06      Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und\nKörperpflegemitteln\n07 06 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11\nfallen\n07 07      Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.\n07 07 12   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11\nfallen","3408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n08         Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,\nDichtmassen und Druckfarben\n08 03      Abfälle aus der HZVA von Druckfarben\n08 03 07   wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten\n08 03 08   wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten\n10         Abfälle aus thermischen Prozessen\n10 08      Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie\n10 08 18   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17\nfallen\n10 09      Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl\n10 09 06   Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen\n10 09 08   Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen\n10 09 10   Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt\n10 09 14   Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen\n10 10      Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen\n10 10 06   Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen\n10 10 08   Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen\n10 10 10   Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt\n10 10 14   Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen\n11         Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung\nvon Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie\n11 02      Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie\n11 02 99   Abfälle a. n. g.\n12         Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-\nkalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und\nKunststoffen\n12 01      Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha-\nnischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen\n12 01 15   Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen\n12 01 17   Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen\n12 01 21   gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen\n16         Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind\n16 01      Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus\nder Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)\n16 01 03   Altreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                                         3409\nAbfall-\nAbfallbezeichnung\nschlüssel\n16 08           Gebrauchte Katalysatoren\n16 08 03        gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.\n16 08 04        gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)\n16 11           Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n16 11 02        Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit\nAusnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen\n16 11 04        Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,\ndie unter 16 11 03 fallen\n16 11 06        Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der-\njenigen, die unter 16 11 05 fallen\n19              Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand-\nlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen\nGebrauch und Wasser für industrielle Zwecke\n19 01           Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen\n19 01 12        Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen\n19 03           Stabilisierte und verfestigte Abfälle2)\n19 03 05        stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen\n19 03 07        verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen\n19 04           Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung\n19 04 01        verglaste Abfälle\n19 08           Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.\n19 08 01        Sieb- und Rechenrückstände\n19 08 02        Sandfangrückstände\n19 08 05        Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser\n19 08 12        Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,\ndie unter 19 08 11 fallen\n19 08 14        Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die\nunter 19 08 13 fallen\n19 10           Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen\n19 10 04        Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen\n19 10 06         andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen\n20              Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-\ndustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich\ngetrennt gesammelter Fraktionen\n20 03           andere Siedlungsabfälle\n20 03 01        gemischte Siedlungsabfälle\n1) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan,\nChrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn\nsie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und\nübergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.\n2) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall\num. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne\ndie chemischen Eigenschaften zu berühren.","3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nArtikel 3\nÄnderung der Nachweisverordnung\nDie Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit\nAusnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs-\nbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.“\n2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend\nvon den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall-\nverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“\n3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlage 2\nzur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nVerzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:\n1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern\n16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten\n16 06 01 Bleibatterien\n16 06 02 Ni-Cd-Batterien\n16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien\n16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer aus Kapitel 05 und 13)\n16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer\naus Kapitel 05 und 13)\n18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-\nrungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)\n18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-\nrungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)\n19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung)\n20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)\n2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)\n16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt)\nArtikel 4                                  verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur\nVerwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I\nÄnderung der Abfall-                              S. 1377) anzugeben,“.\nwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung\n2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender\nDie Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung             Satz eingefügt:\nvom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862)\nwird wie folgt geändert:                                          „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall-\nschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002\nabweichend von den entsprechenden Fußnoten und\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                       Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall-\n„(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind                schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“\n1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach\nder Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem-         3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1\nber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs-           und 2 gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001              3411\nArtikel 5                              Die bisherige Bezeichnung „Späne, Abschnitte, Ver-\nschnitt von Holz, Spanplatten und Furniere\nÄnderung der Bioabfallverordnung\n(03 01 03)“\nAnhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September            wird ersetzt durch „Sägemehl, Späne, Abschnitte,\n1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert:                 Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der-\njenigen, die unter 03 01 04 fallen\n1. In der Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit            (03 01 05)“;\nhohem organischem Anteil“ werden in den linken               die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:\nKopfspalten jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“              „(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel-\nersetzt durch „AVV“.                                         herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur\naus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne\n2. Die Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit hohem         aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem\norganischem Anteil“ wird in der linken Spalte wie folgt      Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio-\ngeändert:                                                    abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben\nDie bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Pflanzengewebe        werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht\n(02 01 03)“                                                  werden.“\nwird ersetzt durch: „Abfälle aus pflanzlichem Gewebe         Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten\n(02 01 03)“.                                                 Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend\nDie bisherige Bezeichnung „Tierfäkalien, Urin und Mist       pflanzlichen Ursprungs\n(einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt       (04 02 01)“\ngesammelt und extern behandelt                               wird ersetzt durch „Abfälle aus unbehandelten Textil-\n(02 01 06)“                                                  fasern\nwird ersetzt durch: „tierische Ausscheidungen,               (04 02 21)“;\nGülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes       die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:\nStroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be-          „– Zellulosefaserabfälle\nhandelt                                                        – Pflanzenfaserabfälle\n(02 01 06)“.                                                   – Wollabfälle“.\nDie bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Tiergewebe            Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:\n(02 02 02)“                                                  „(Textilindustrie)\nwird ersetzt durch: „Abfälle aus tierischem Gewebe           Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit\n(02 02 02)“.                                                 Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht\nentgegenstehen.“\nDie bisherige Bezeichnung „Schlämme aus Waschen,\nReinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen             Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten\n(02 03 01)“                                                  Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs\nwird ersetzt durch: „Schlämme aus Wasch-, Reini-             (04 02 02)“\ngungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen           wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3\nwerden ebenfalls gestrichen.\n(02 03 01)“.\nDie bisherige Bezeichnung „Abfälle a. n. g.\nDie bisherige Bezeichnung „Für Verzehr oder Verarbei-\n(07 05 99)“\ntung ungeeignete Abfälle\nwird ersetzt durch „feste Abfälle mit Ausnahme der-\n(02 03 04)“\njenigen, die unter 07 05 13 fallen\nwird ersetzt durch: „für Verzehr oder Verarbeitung\n(07 05 14)“;\nungeeignete Stoffe\ndie dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:\n(02 03 04)“.\n„– Trester von Heilpflanzen\nDie bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Wäsche,             – Pilzmyzel\nReinigung von mechanischen Zerkleinerungen des                 – Pilzsubstratrückstände\nRohmaterials                                                   – Proteinabfälle“.\n(02 07 01)“\nDie bisherige Bezeichnung „Feste Abfälle aus der Erst-\nwird ersetzt durch: „Abfälle aus der Wäsche, Reinigung\nfiltration und Siebgut\nund mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials\n(19 09 01)“\n(02 07 01)“.                                                 wird ersetzt durch „feste Abfälle aus der Erstfiltration\nDie bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Destillation      und Siebrückstände\nvon Spirituosen                                              (19 09 01)“;\n(02 07 02)“                                                  die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:\nwird ersetzt durch: „Abfälle aus der Alkoholdestillation     „– Abfisch-, Mäh- und Rechengut“.\n(02 07 02)“.                                                 Die bisherige Bezeichnung „Organische, kompostier-\nDie bisherige Bezeichnung „Rinden- und Korkabfälle           bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak-\n(03 01 01, 03 03 01)“                                        tionen\nwird ersetzt durch: „Rinden- und Korkabfälle                 (20 01 08)“\n(03 01 01)                                                   wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Küchen- und\nRinden- und Holzabfälle                                      Kantinenabfälle\n(03 03 01)“.                                                 (20 01 08)“.\nDie bisherige Bezeichnung „Sägemehl                          Die bisherige Bezeichnung „Kompostierbare Abfälle\n(03 01 02)“                                                  (20 02 01)“\nwird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3        wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Abfälle\nwerden ebenfalls gestrichen.                                 (20 02 01)“.","3412                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung                                                                    Artikel 7\n„2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An-\ngabe des EAK-Abfallschlüssels)“ wird ersetzt durch                                                Änderung der Verordnung\n„2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An-                                        über das Genehmigungsverfahren\ngabe des AVV-Abfallschlüssels)“.\n§ 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Geneh-\nmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung\n4. In der Tabelle mit der Überschrift „2 Mineralische\nvom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch\nZuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAK-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)\nAbfallschlüssels)“ werden in den linken Kopfspalten\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\njeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ ersetzt durch\n„AVV“.\n„1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel\ngemäß der Verordnung über das Europäische Abfall-\n5. In der Fußnote 1) werden die Worte „Verordnung zur\nverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vor-\nEinführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-\ngesehenen Abfälle,“.\nVerordnung – EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I\nS. 1428)“ ersetzt durch „Abfallverzeichnis-Verordnung\n– AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)“.\nArtikel 8\nArtikel 6                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nTransportgenehmigungsverordnung                                       Gleichzeitig treten außer Kraft:\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsver-                                1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa-\nordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I                                   chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996\nS. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Septem-                                 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nber 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden                                    nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und\ndie Wörter „zur Bestimmung besonders überwachungs-\nbedürftiger Abfälle“ durch die Wörter „über das Euro-                                 2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996\npäische Abfallverzeichnis“ ersetzt.                                                       (BGBl. I S. 1428).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Dezember 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}