{"id":"bgbl1-2001-65-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":65,"date":"2001-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/65#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_65.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)","law_date":"2001-12-06T00:00:00Z","page":3374,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["3374           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten\nund ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes\n(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung – GleibWV)\nVom 6. Dezember 2001\nAuf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2                                       §4\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November                                  Frist für die Wahl\n2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:\nDie Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden\nAmtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer\nAbschnitt 1                            Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall des § 16\nAllgemeine Bestimmungen                           Abs. 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl\nunverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der\nFeststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung\n§1\nder Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin\nVerfahrensgrundsätze                       durchgeführt und abgeschlossen werden.\nDer Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und\nihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Be-                                     §5\nschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer                            Formen der\nWahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in                          Stimmabgabe für die Wahl\neinem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl\nhat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren,              (1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im\nfreien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der           Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm-\nfolgenden Vorschriften zu entsprechen.                        abgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzun-\ngen des § 18 die Stimmabgabe in elektronischer Form\n§2                              (elektronische Wahl) möglich.\nWahlberechtigung                            (2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 aus-\nschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl\n(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten      anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile\nder Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und beschränkt sein.\nminderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beur-\nlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.        (3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist\nStichtag ist der Wahltag.                                     Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.\n(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen,\ndie insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte                                 Abschnitt 2\nhaben (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungs-\ngesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von                    Vorbereitung der Wahl\nAbsatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und\nihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen.                                     §6\n(3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich,                   Bestellung des Wahlvorstandes\ndie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleich-                   Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei\nstellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen,        volljährigen Beschäftigten und überträgt einer Person von\nin einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungs-      ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens\nbeauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte      zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglie-\nim Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige      der zu bestellen. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des\nGleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu       Wahlvorstandes.\nwählen.\n(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die                                  §7\nEintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.\nAufgaben des Wahlvorstandes\n§3                                 Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie\ndurch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit\nWählbarkeit                          gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift\nWählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten        auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält\nund der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten   und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die\nder Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die          Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der\nvom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt          Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahl-\noder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.           helferinnen oder Wahlhelfer bestellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001               3375\n§8                                  ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstel-\nWählerinnenliste                            lungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin erfol-\ngen,\nDie Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und\nVorname, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit und          9. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum\nFunktion) der weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 2           Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht\nauf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der           sind,\nNamensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen       10. die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte für jeden\nweiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste als Wählerin-        Wahlgang nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe\nnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des           an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist,\nErlasses des Wahlausschreibens bis zum Wahltag durch\nAushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen     11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen\nbekannt.                                                          Stimmabgabe,\n12. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n§9                                  Stimmabgabe (Briefwahl) und auf den rechtzeitigen\nZugang der vollständigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3\nEinspruch gegen Wählerinnenliste                      Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand (Angabe des Frist-\n(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei               ablaufs),\nWochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-          13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der\nvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der          Briefwahl oder der elektronischen Wahl durch die\nWählerinnenliste einlegen.                                        Dienststelle nach § 5 Abs. 2,\n(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über\n14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl-\nEinsprüche nach Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnen-\nvorstandes für die Stimmenauszählung und die ab-\nliste, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Ent-\nschließende Feststellung des Wahlergebnisses.\nscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch ein-\ngelegt hat, unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr         (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom\nspätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugehen.              Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang in\nallen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Vollständig-\nkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann diese Liste nach                                    § 11\nabgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,                                 Bewerbung\noffenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein-\ngelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden          Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß\neiner Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe          § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungs-\nberichtigt oder ergänzt werden.                              beauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die\nBewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien-\nnamen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienst-\n§ 10                            stelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem\nWahlausschreiben                        Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des\nWahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt\nanzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personal-\nder Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens\nvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personal-\nzwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es\nangelegenheiten befasst ist.\nmuss enthalten:\n1. Ort und Tag seines Erlasses,                                                        § 12\n2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvor-\nNachfrist für Bewerbungen\nstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,\n(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gültige\n3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und\nBewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten\nsonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\neingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in\nabzugeben sind,\nder gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlaus-\n4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-      schreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-\nkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,          reichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe\n5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,       ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungs-\nbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der\n6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche       Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht\ngegen die Wählerinnenliste,                             wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Stellver-\n7. die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstel-      treterin entsprechend.\nlungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb      (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-\nvon zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei-          bung ein, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben,\nbens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewer-     dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewer-\nben,                                                    bung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von\n8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und    Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (§ 16 Abs. 2\nihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen ge-      Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungs-\nwählt werden und dass sich aus den Bewerbungen          gesetzes).","3376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\n§ 13                                 (3) Die Wählerin wirft die Wahlumschläge, in die die\nBekanntgabe der Bewerbungen                     jeweiligen Stimmzettel eingelegt sind, jeweils in die Wahl-\nurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mit-\nDer Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der         glied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand\nBewerbungsfrist (§ 11, § 12 Abs. 1) die Namen aus den         des Eintrags in die Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mit-\ngültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das        glied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in\nWahlausschreiben.                                             der Wählerinnenliste.\n(4) Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der\nAbschnitt 3\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person\nDurchführung der Wahl                           ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe\nbedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.\n§ 14                              Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und\nPersönliche Stimmabgabe im Wahlraum                  Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der\nGleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin be-\n(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang nur eine          werben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen\nStimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer    werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche\ngültigen Bewerbung abgeben.                                   der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-           Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für jeden Wahl-       Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-\ngang ist ein eigener Stimmzettel und ein eigener Wahl-        haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-\numschlag vorzusehen. Auf dem Stimmzettel sind die             leistung erlangt hat.\nBewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauf-              (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-\ntragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von        menzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl\nFamilien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch             durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.\nArbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort\naufzuführen. Dies gilt ebenso für das Amt der Stellver-\ntreterin. Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor,                                 § 16\nso sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den An-                     Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)\ngaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-            (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen\nFeld vorzusehen. Die Stimmzettel für einen Wahlgang           Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahl-\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit      vorstand ausgehändigt oder übersandt\nund Beschriftung haben. Sie müssen sich jedoch von\ndenen des anderen Wahlgangs in der Farbe deutlich             1. das Wahlausschreiben,\nunterscheiden. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.        2. die Stimmzettel und die Wahlumschläge,\n(3) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbun-       3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem\ngen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der            Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die\nhierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall          Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter\ndes Absatzes 2 Satz 4 wird die Stimme zugunsten der               den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine\neinzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes                 Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,\nabgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch\nAnkreuzen des Nein-Feldes.                                    4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des\nWahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der\n(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder           Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk\nmehr als ein Feld (Absatz 2 Satz 4) angekreuzt ist oder aus       „Schriftliche Stimmabgabe“,\ndenen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin\nnicht zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen       5. ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen\nMerkmal versehen sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt            Stimmabgabe.\nenthalten, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über-\nnicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden.                 sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.\n(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schrift-\n§ 15\nlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2) werden die in Absatz 1\nWahlvorgang                          bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Ver-\n(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für     merk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufge-\ndie unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im            fordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5\nWahlraum und sorgt für jeden Wahlgang für die Bereit-         Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder über-\nstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen,        sandt.\ndie so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahl-           (3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass\numschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenom-           sie\nmen werden können und die für die verschiedenen Wahl-\ngänge deutlich unterscheidbar sind.                           1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag\n(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet              einlegt,\nist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-\ndes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen           2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes\noder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesen-        und des Datums unterschreibt und\nheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahl-      3. die Wahlumschläge und die unterschriebene, vorge-\nhelferin oder eines Wahlhelfers.                                  druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                3377\ndiesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet        Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als\noder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1  angenommen.\nNr. 12) vorliegt.\n(2) Ist die Gewählte Mitglied in einer Personalvertretung\nDie Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 15          oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten\nAbs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig-         befasst (§ 16 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes),\nkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten          hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch\nlassen.                                                       ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand\ninnerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen.\n§ 17                             Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam,\nBehandlung                          wenn die Gewählte dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb\nder schriftlich abgegebenen Stimmen                 der Frist des Absatzes 1 Satz 2 eine Ablichtung der\nErklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personal-\n(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahl-    vertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder\nvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit-      eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit\npunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen          Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Perso-\ndie Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.        nalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Der Wahlvor-\nIst die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,       stand hat die Gewählte zusammen mit der Benachrich-\nlegt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk          tigung von ihrer Wahl auf die Verpflichtungen nach den\nder Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in         Sätzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfüllung nach\ndie für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.         Satz 2 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der           Sätzen 1 und 2 beginnen mit diesen Hinweisen.\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des            (3) Lehnt die Gewählte die Wahl im Fall des Absatzes 1\nEingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind           ab oder nimmt sie sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1\neinen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses              und 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an\nungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die       ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmen-\nWahl nicht angefochten ist.                                   zahl.\n§ 18                                                          § 21\nElektronische Wahl                                      Bekanntgabe der Gewählten\nDie Durchführung der Stimmabgabe kann auch in elek-           (1) Sobald die Namen der als Gleichstellungsbeauf-\ntronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen        tragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig fest-\nund organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass        stehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwöchigen\ndie Einhaltung der in § 1 festgelegten Verfahrensgrund-       Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.\nsätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend ge-          (2) Gab es im Fall des § 19 Abs. 2 für das Amt der\nprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt         Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin\nwerden.                                                       keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der\nDienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleich-\n§ 19\nstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der\nFeststellung des Wahlergebnisses                  Dienststelle gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der         des Bundesgleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu\nWahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor        bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.\nund stellt das Ergebnis fest. Als Gleichstellungsbeauf-\ntragte ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.                                  § 22\nBei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des                     Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 14 Abs. 2 Satz 4 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie\nmehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Gleiches gilt auch        Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbeson-\nfür die Stellvertreterin.                                     dere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimm-\nzettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungs-\n(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine        frist (§ 16 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes), im\nNiederschrift an. Die Niederschrift muss getrennt nach        Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur bestands-\nWahlgang die Zahl der abgegebenen gültigen und ungülti-       oder rechtskräftigen Entscheidung auf.\ngen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen\nStimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Gleich-\nstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin                             Abschnitt 4\nenthalten.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 20\n§ 23\nBenachrichtigung\nder Gewählten und Annahme der Wahl                                   Übergangsfristen für die Wahl\n(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Gleich-           (1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungs-\nstellungsbeauftragte und die als Stellvertreterin Gewählte    beauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl\nunverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von        innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nihrer Wahl. Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei     ordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach\nArbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem             Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1","3378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\noder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abge-         der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestim-\nschlossen sein.                                              mungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nach-     den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst\nfolgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hin-    üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu\nblick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungs-       machen.\ngesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes\nverlängert worden war.\n§ 25\n§ 24\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nSonderregelungen                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür den Bundesnachrichtendienst                  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frauenbeauftragten-Wahl-\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver-       verordnung vom 31. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3359) außer\nordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung       Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}