{"id":"bgbl1-2001-65-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":65,"date":"2001-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/65#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_65.pdf#page=15","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"2001-12-05T00:00:00Z","page":3371,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                                     3371\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung*)\nVom 5. Dezember 2001\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977\n(BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert\nworden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), geändert\ndurch die Verordnung vom 17. November 1999 (BGBl. I S. 2206), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.\n2. In § 9 werden die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum\n„31. Dezember 2002“ ersetzt.\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkungen nach dem Wort „Düngemitteltypen“ werden wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3,\n4 und 5“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 Ziffer 1 ist die Angabe „des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A“ durch die Angabe\n„des Abschnitts 3, des Abschnitts 4 Buchstabe A und des Abschnitts 5“ zu ersetzen.\nb) In der Überschrift des Abschnitts 4 Teil A wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3 und 5“ ersetzt.\nc) Abschnitt 4 Teil A Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel sowie Düngemittel des Abschnitts 5\nTypenbezeichnung        Mindest-        typbestimmende               Bewertung;                Zusammensetzung;          besondere\ngehalte         Bestandteile,                weitere Erfordernisse     Art der Herstellung       Bestimmungen\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\n1                   2                  3                             4                        5                     6\nTypenbezeichnung 0,01 % B               Bor,                         Spurennährstoffe          wie in Abschnitt 3\nfür Düngemittel         0,01 % Fe       Eisen,                       bewertet als              oder 5;\nnach Abschnitt 3        0,003 % Cu      Kupfer,                      Gesamtgehalt              Zugeben von\noder 5, ergänzt         0,01 % Mn       Mangan,                                                Spurennährstoffen“.\ndurch die Angabe        0,001 % Mo      Molybdän\n„mit Spurennähr-        oder            oder\nstoff“ oder ergänzt 0,002 % Zn          Zink\ndurch die Angabe\n„mit“ sowie durch\nden Namen der\nSpurennährstoffe\noder ihr chemisches\nSymbol in der Reihen-\nfolge der Spalte 2\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.","3372         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nd) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt angefügt:\n„Abschnitt 5\nDüngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung\nVorbemerkungen\n1. Ein Düngemittel darf mit einer in diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.\n2. Als Aufbereitungshilfsmittel, Hüllsubstanzen und Trägermaterialien dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die\na) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben,\nb) für die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Natur-\nhaushalt unbedenklich sind und\nc) sich auch bei wiederholter Anwendung langfristig nicht in der Umwelt anreichern.\n3. Bei der Verwendung von Hüllsubstanzen können das Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten zum Zweck einer\ngesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen des Düngemittels oder einzelner Nährstoffe umhüllt werden. Bei\nStickstoff dürfen nur die in Abschnitt 2 Tabelle 1 genannten Stickstoffformen 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie bei Phosphat nur die\nin Abschnitt 2 Tabelle 2 genannten Löslichkeiten 1 bis 3 umhüllt werden. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe\n„umhüllt“ ( wenn mindestens 90 Prozent des Produktes umhüllt werden), „teilweise umhüllt“ (wenn mindestens 25 Prozent\ndes Produktes umhüllt werden), „mit umhülltem (...)“, „mit teilweise umhülltem (...)“ sowie die Angabe der umhüllten\nNährstoffe zu ergänzen. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten\nNährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist in Prozent und in ganzen Zahlen hinzuzufügen.\n4. Die Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Lagerung gekennzeichnet sein. Dabei ist ins-\nbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von\nflüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Hüllsubstanzen, Trägermaterialien, Ionenaustauschern oder Granulie-\nrungshilfsmitteln ergeben. Die Hinweise zur sachgerechten Anwendung müssen bei der Verwendung von Nitrifikations-\nhemmstoffen und Hüllsubstanzen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten. Bei Verwendung\nvon Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden,\ndie eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Verwendete Aufbereitungshilfsmittel sind\nanzugeben.\nTypenbezeichnung    Mindest-      typbestimmende             Bewertung;              Zusammensetzung;        besondere\ngehalte       Bestandteile,              weitere Erfordernisse   Art der Herstellung     Bestimmungen\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\n1               2                   3                           4                      5                   6\nN-, P-, K-,            1 % N,        Stickstoff in den Stick-   Bei den Stickstoff-     Auf chemischem oder     Bei flüssigen\nNP-, NK-, PK-          1 % P2O5      stoffformen 1 bis 8,       formen 2 bis 8 müssen   physikalischem Wege     Düngemitteln ist\noder                   oder          Phosphat in den            Gehalte angegeben       gewonnenes Erzeug-      die Typenbe-\nNPK-Dünger             1 % K2O       Phosphatlöslich-           sein, wenn sie mindes-  nis aus aufbereiteten   zeichnung nach\nkeiten 1 bis 10,           tens 1 % betragen,      pflanzlichen oder       Spalte 1 um die\nwasserlösliches            für Phosphat Gehalts-   mineralischen Stoffen;  Worte „Lösung“\nKaliumoxid                 angaben und weitere     auch Zugabe von         oder „Suspen-\nErfordernisse nach Ab-  Wirtschaftsdünger       sion“ zu er-\nschnitt 2 Tabelle 4;    tierischer Herkunft     gänzen,\nHöchstgehalt an Biuret: oder Guano,             die Typen-\nGehalt an Carbamid-     auch umhüllt oder       bezeichnung ist\nstickstoff \u0002 0,026      auf Trägermaterial      gegebenenfalls\num das Wort\n„auf“ und um die\nAngabe verwen-\ndeter Träger-\nmaterialien zu\nergänzen,\ndas Düngemittel\nmuss mit dem\nHinweis „zur\nDüngung von\nRasen“ oder\n„zur Düngung\nvon Zierpflanzen“\ngekennzeichnet\nsein,\nab einem Anteil\nvon 5 % orga-\nnischer Substanz\nin der Trocken-\nmasse ist der\nGehalt an orga-\nnischer Substanz\nanzugeben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001            3373\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Organische und organisch-mineralische Düngemittel“.\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:\n„4a D ü n g e m i t t e l n a c h A b s c h n i t t 5\nN, P2O5, K2O\nNährstoffgehalte bis 1 %                             25 vom Hundert des angegebenen Gehalts\nNährstoffgehalte über 1 bis 5 %                      0,25 Gewichtsprozent (absoluter Wert)\nNährstoffgehalte über 5 %                            5 vom Hundert des angegebenen Gehalts“.\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}