{"id":"bgbl1-2001-65-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":65,"date":"2001-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/65#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_65.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft","law_date":"2001-11-29T00:00:00Z","page":3366,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["3366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Kosten\nder Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nVom 29. November 2001\nAuf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und\nTechnologie:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3140) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Nr. 2 wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt:\n„e) die Herstellung der Prüffähigkeit.“\n2. Das Gebührenverzeichnis wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                 Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                     Euro\n1000       Zulassung eines Pflanzenschutzmittels\n1100       sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richt-\nlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz             12 000 bis 50 800\n1101       im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur\nAnwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbs-\ngärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen              4 300 bis 17 200\n1102       im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                      6 000 bis 25 500\n1103       im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                              8 000 bis 33 600\n1104       im Falle von Beizmitteln                                                 10 000 bis 42 200\n1105       im Falle von Keimhemmungsmitteln                                          7 900 bis 33 000\n1106       im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen\nGeb.-Nr. 1101                                                             7 500 bis 32 100\n1200       sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I\nder Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutz-\ngesetz                                                                   35 300 bis 143 400\n1201       im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                       11 500 bis 48 200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001        3367\nGebühren-                                                                               Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                   Euro\n1202    im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,\ndie zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit\nsie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und\nTerrassen                                                                 14 600 bis 60 800\n1203    im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                      16 400 bis 68 800\n1204    im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                              25 500 bis 106 400\n1205    im Falle von Beizmitteln                                                  30 400 bis 127 000\n1206    im Falle von Keimhemmungsmitteln                                          25 100 bis 104 300\n1207    im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen\nGeb.-Nr. 1201 und 1202                                                    23 200 bis 95 800\n1300    sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der\nRichtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-\ngen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5\nPflanzenschutzgesetz                                                      23 800 bis 143 400\n1301    im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                         6 600 bis 42 400\n1302    im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,\ndie zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit\nsie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und\nTerrassen                                                                  8 000 bis 48 800\n1303    im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                       9 200 bis 63 100\n1304    im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                              14 900 bis 90 600\n1305    im Falle von Beizmitteln                                                  17 500 bis 111 300\n1306    im Falle von Keimhemmungsmitteln                                          14 800 bis 89 000\n1307    im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen\nGeb.-Nr. 1301 und 1302                                                    12 600 bis 84 900\n1400    sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und\neine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs\nmöglich ist                                                               11 900 bis 71 700\n1401    im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                         3 300 bis 21 250\n1402    im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,\ndie zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit\nsie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und\nTerrassen                                                                  4 000 bis 24 400\n1403    im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                       4 600 bis 31 550\n1404    im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                               7 450 bis 45 300\n1405    im Falle von Beizmitteln                                                   8 750 bis 55 650\n1406    im Falle von Keimhemmungsmitteln                                           7 400 bis 44 500\n1407    im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen\nGeb.-Nr. 1401 und 1402                                                     6 300 bis 42 450\n1500    sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-\ngenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der\nRichtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung);\n§ 15b Pflanzenschutzgesetz                                                 3 400 bis 24 100\n1600    sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen\nAntragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich überein-\nstimmt und dessen Einverständnis vorliegt                                                570\n1700    Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a\nPflanzenschutzgesetz                                                       5 000 bis 20 400","3368       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nGebühren-                                                                               Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                   Euro\n1800    Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutz-\ngesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz                                        1 700\n1900    Änderung der Zulassung\n1910    im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzen-\nschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der\nÄnderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung              50 bis      250\n1920    im Falle der Änderung der Formulierung                                       290 bis    1 150\n1930    Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen                   4 100 bis 16 400\n2000    Pflanzenschutzmittelwirkstoffe\n2100    Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in\neinem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war,\nin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland\nist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz      86 000 bis 143 400\n3000    Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzen-\nschutzgesetz\n3100    Pflanzenstärkungsmittel, §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz\n3110    allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme\nin die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung;\n§ 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz                                                         290\n3120    zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung\ndes Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und\nProben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz          800 bis    5 200\n3200    Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz\n3210    allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme\nin die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m.\n§ 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz                                                         570\n3220    zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung\ndes Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt;\n§ 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz           6 900 bis 28 700\n4000    Prüfung von Pflanzenschutzgeräten\n4100    Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp), §§ 25 ff.\nPflanzenschutzgesetz\n4110    allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz\neingereichten Unterlagen                                                     100 bis    2 900\n4120    Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen\nnach § 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz                     57 bis 14 300\n4130    Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz                            57 bis      340\n4140    allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ein-\ngereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps)            100 bis    2 900\n4200    Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutz-\ngesetz (freiwillige Geräteprüfung)\n4210    allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2\nNr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz                              57 bis      170\n4220    Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung\noder Bodenentseuchung dienen\n4221    Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten\nund Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzen-\nschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteil-\neinrichtung)                                                               1 700 bis 11 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001         3369\nGebühren-                                                                               Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                   Euro\n4222    Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren\nAbmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen\nder üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)                   2 300 bis 14 300\n4223    rückentragbare Motorgeräte                                                   800 bis 4 000\n4224    tragbare Nebelgeräte                                                         570 bis 2 900\n4225    handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte                           460 bis 2 300\n4226    tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und\n-verdampfer)                                                                 460 bis 2 300\n4227    handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-\nschutz- oder Vorratsschutzmittel                                             230 bis 1 700\n4230    Beizgeräte für Saatgetreide                                                1 600 bis 8 000\n4240    sonstige Geräte (z. B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frost-\nschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung)                                        230 bis 9 800\n4250    Geräteteile\n4251    Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-\nbogen)                                                                       900 bis 4 000\n4252    Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze                        570 bis 2 900\n4253    Schläuche                                                                    290 bis 1 150\n4254    Pumpen                                                                       400 bis 1 700\n4255    andere Geräteteile                                                           230 bis 3 400\n4260    Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221\nbis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche\nMessungen                                                                    115 bis 7 200\n4270    Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255\ngenannten Geräte und Geräteteile                                              57 bis 7 200\n4280    erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte\noder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen                                   23 bis 1 400\n4290    für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder\nGeräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255                                      115 bis 7 200\n4300    Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2\nNr. 5 Pflanzenschutzgesetz                                                   125 bis    500\n5000    Sonstige Amtshandlungen\n5100    Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht\nzugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz\n5110    für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz                   115 bis    400\n5120    bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schad-\norganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                           290 bis 5 700\n5130    zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Aus-\nfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende\nAnforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz                 570 bis 8 600\n5200    Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut\nund Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner\nZusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                                            115 bis    400\n5300    Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutz-\nmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten\nAnwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz                          2 900 bis 14 300","3370         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nGebühren-                                                                                   Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                      Euro\n5400    Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen     Sätze entsprechend den\nGeb.-Nr. 1100 bis 1300\n5500    Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt,\naber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatz-\nstoffe sind                                                                     290 bis 1 150\n5600    Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch\nauszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von\nSachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung                                  10 bis    57“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung\nüber Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}