{"id":"bgbl1-2001-65-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":65,"date":"2001-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"2001-12-07T00:00:00Z","page":3358,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 7. Dezember 2001\nAuf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585) wird\nnachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom\n1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 1. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1645),\n2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom\n12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585),\n4. den am 2. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 13 des Gesetzes vom\n17. August 2001 (BGBl. I S. 2144).\nBerlin, den 7. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001               3359\nGesetz\nzum Erziehungsgeld und zur Elternzeit\n(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)\nErster Abschnitt                        3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antrag-\nstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.\nErziehungsgeld\n(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\n§1                               wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\nBetreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-\nBerechtigte                          nehmen kann oder sie unterbrechen muss.\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                     (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwe-\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt         rer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder\nin Deutschland hat,                                       bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann\nvon dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraus-\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.\nin einem Haushalt lebt,\nDas Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen,\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und                 wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.            erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten\nGrades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in\nDie Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des            einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses\nLeistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2,          Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch\n§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen       genommen wird.\nGesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen\ndie Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorge-        (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines\nerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor            Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der\ndem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt          Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums\nwerden.                                                       (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1\nbis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist an-\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne        spruchsberechtigt, wenn\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu er-\nfüllen,                                                       1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-\nerlaubnis besitzt,\n1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Be-\nschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland       2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder\nentsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaat-       3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozial-        des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt wor-\ngesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht             den ist.\nunterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland\nbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-     Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen\nverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,       des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer\nversetzt oder kommandiert ist,                            Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthalts-\nberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-             Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine       Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt\nfür Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder      (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als\n3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-\nhelfer-Gesetzes ist.                                      1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-\nDies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden         päischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet)\nEhegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland              oder\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vor-\nschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.                 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an\nDeutschland angrenzenden Staat\n(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich\nin Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die     oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,                    einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall\n2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der        der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige\nAntragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,         Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)","3360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\ngleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet            hungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent-\nwohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-             sprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.\nBürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraus-          Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver-    Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher-\nordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nieder-            gestellt werden kann.\ngelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3          (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie-\nund § 8 Abs. 3.                                               hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten\n(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch      Elternteils gezahlt werden.\nder Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der              (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit\nTruppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitglied-         Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-\nstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger          sam.\nist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine\nmehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten                                        §4\nBuches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutter-                          Beginn und Ende des Anspruchs\nschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2\n(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur\nAbs. 2 bezogen hat.\nVollendung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenom-\n(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines       mene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird\nim Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses            Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer\nvorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf-          von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung\ngrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach         des achten Lebensjahres gezahlt.\n§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem\n(2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-\ndeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entspre-\njahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr\nchendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder\nkann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-\nLebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als\ndes gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld\ngeringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches\nhöchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewil-\nSozialgesetzbuch) ausübt.\nligt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungs-\ngeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt\n§2                                werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des\nNicht volle Erwerbstätigkeit;                  Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5\nEntgeltersatzleistungen                      Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen\nEinkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere\n(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit     Prüfung abschließend ermittelt werden können.\naus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht\nübersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung             (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der\nausgeübt wird.                                                Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine\nder Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen\n(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,     des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-\nEingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver-     gung der Elternzeit weitergezahlt.\nletztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleis-\ntung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches\n§5\nSozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder\ndes Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungs-                          Höhe des Erziehungsgeldes;\ngeld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatz-                                 Einkommensgrenzen\nleistung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine             (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer\nBeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von         beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des\nmehr als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die\nzu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.                         1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget),\n(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erzie-       2. 24. Lebensmonats 307 Euro.\nhungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach          Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen\n§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1          nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate\naus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig        möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2\ngekündigt worden ist.                                         zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist\nzu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das\n§3                                Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle\nBezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1\nZusammentreffen von Ansprüchen\nAbs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird      er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.\nnur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem\n(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes ent-\nHaushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für\nfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6\njedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.\nbei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51130\n(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die      Euro und bei anderen Berechtigten 38 350 Euro über-\nAnspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld          steigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verrin-\ndemjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestim-          gert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach\nmen. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie-           § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001               3361\n16 470 Euro und bei anderen Berechtigten 13 498 Euro           voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhut-\nübersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhö-         nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich.\nhen sich um 2 454 Euro für jedes weitere Kind des Berech-         (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berech-\ntigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt leben-       tigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners,\nden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin-          soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern\ndergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65          in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkom-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1         men des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die\ndes Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeb-            formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und\nlich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden             das Zusammenleben aus.\nRegelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-\npunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen        (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus-\nGemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommens-           sichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr\ngrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.     nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in\nFür Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Ver-           dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können\nheiratete entsprechend.                                        die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt\nwerden.\n(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n(Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens,           (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die\ndas die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen über-         allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind\nsteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2          oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von\nverringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.              dem um 1 023 Euro verminderten Bruttobetrag auszu-\ngehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem\n(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens-\nSteuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen\nmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-\nBesteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1\nhungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es\nund 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Be-\nfür einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen\nträge in ausländischer Währung werden in Euro umge-\nMonatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als\nrechnet.\n10 Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge sind\nauf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten,             (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungs-\nsonst nach oben.                                               geldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus\neiner vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie\n(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von\nwährend des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind\n2 454 Euro\nihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit\n1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2 797 Euro,        maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen\n2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3 140          Vorschriften des § 6.\nEuro.                                                         (7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um\nmindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbe-\n§6                             scheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.\nDabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen\nEinkommen\nEinkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen\n(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen   mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.\nEinkommensarten zu vermindernde Summe der positiven\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-                                       §7\nsteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:\nAnrechnung von Mutterschaftsgeld\n1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne                         und entsprechenden Bezügen\ndes §10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\n22 vom Hundert der Einkünfte;                                 (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes\nMutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-\n2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein-     sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver-\nkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht          sicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz\nworden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch    gezahlt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-\nVereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per-      geldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf\nsonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1        das Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die\noder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes              Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach\nberücksichtigt werden;                                     beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die\n3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom-        Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.\nmensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das           (2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro, sonst\ndie Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwen-        auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen\ndung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes           ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und\noder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes           nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher\nerhalten würden.                                           geborenes Kind.\n(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten\nbis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussicht-                                     §8\nliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes\nmaßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebens-                             Andere Sozialleistungen\nmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des               (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nfolgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das             der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1","3362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\nSatz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1                                        § 13\nSatz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet                                   Rechtsweg\nworden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,\nderen Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,                Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\nunberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erzie-       heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-\nhungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder            gerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgeset-\nsowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe-        zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach\ngesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übri-       § 10 bestimmt wird.\ngen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtig-\nten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der                                     § 14\nSozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des                                   Bußgeldvorschrift\nBundessozialhilfegesetzes.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-      lässig\nrer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb\nversagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorge-       1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\nsehen sind.                                                       Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf\nVerlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht\n(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld           angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nvergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch\ngenommen werden können, sind, soweit sich aus dem             2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\nvorrangigen Recht der Europäischen Union über Familien-           gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für\nleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und            den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der\nsie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.                        nach §10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\n§9                              3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-\ngung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt\nUnterhaltspflichten                           oder\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung         4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3\ndes Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis-             zuwiderhandelt.\ntungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nFällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und\ngeahndet werden.\ndes § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach\n§ 10                             § 10 zuständigen Behörden.\nZuständigkeit\nDie Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten\nStellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes                           Zweiter Abschnitt\nzuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die                                Elternzeit für\nBeratung zur Elternzeit.                                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n§ 11                                                          § 15\nKostentragung                                            Anspruch auf Elternzeit\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.           (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-\nspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind\n§ 12                             1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,\nEinkommens- und Arbeitszeitnachweis;                     b) des Ehegatten oder Lebenspartners,\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers                     c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt            Obhut aufgenommen haben, oder\nauch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag-             d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den\nstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemein-                 Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder\nschaft.                                                               im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungs-\n(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der                 geld beziehen können,\nwöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit-   in einem Haushalt leben und\ngeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt\nund Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu                2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\nbescheinigen.                                                 Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten\nElternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten\n(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Er-\nElternteils erforderlich.\nklärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber\nverlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungs-           (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\nweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert         endung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil\noder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird.    von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001                3363\ngebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens-                                 § 16\njahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und                         Inanspruchnahme der Elternzeit\nbei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von\ninsgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme,                (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die\nlängstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres          Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kin-\ndes Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz           des oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 3 Satz 2)\nist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Auf-      beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-\nteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus-    tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber\ngeschlossen oder beschränkt werden.                           verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten\ninnerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.\n(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern-  Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine\nteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom-     angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll\nmen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes    die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein\nKind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6        oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begren-        auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln\nzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen           hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers\neines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist.       zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen\nSatz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptiv-       für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers\npflegeeltern.                                                 bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die\nErziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche\n(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig,  oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt.\nwenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden       Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom\nElternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden       Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärun-\nübersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber      gen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die\noder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeit-      Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates\ngebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus         allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der\ndringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.        Sätze 5 bis 7 erlassen.\n(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits-        (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus\nzeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und      einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich\nArbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt      unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des\nbleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der      Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht\nElternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während      rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer\nder Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist,    Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.\nals auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück-          (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-\nzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.             men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit-\ngeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der\n(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber,\nGeburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson-\nsoweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,\nderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der          innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen\nGesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung          Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann\nseiner Arbeitszeit beanspruchen.                              ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3\n(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit      Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig\ngelten folgende Voraussetzungen:                              beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeit-\narbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein\n1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der            vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus\nAnzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel       einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.\nmehr als 15 Arbeitnehmer;\n(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese\n2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben       spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.\nBetrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbre-             (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der\nchung länger als sechs Monate;                           Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\n3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll\nfür mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi-                                     § 17\nschen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;                                    Urlaub\n4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen            (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem\nGründe entgegen und                                      Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-\nnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der\n5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen             Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen.\nvorher schriftlich mitgeteilt.                           Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der\nFalls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der       Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.\nArbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier       (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nWochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeit-          vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig\nnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der      erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der\nArbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor  Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu\nden Gerichten für Arbeitssachen erheben.                      gewähren.","3364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit      Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreu-\noder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit    ung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für\ndas Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den  Teile davon eingestellt wird.\nnoch nicht gewährten Urlaub abzugelten.\n(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit      ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung\nmehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so       zulässig.\nkann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer\n(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss\nnach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel\nkalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in\ngewährten Urlaubstage kürzen.\nden Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen\nsein.\n§ 18\n(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag\nKündigungsschutz                         unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen,\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem       jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,\nZeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,         wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers\nhöchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,       vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Been-\nund während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen      digung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-\nFällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig         chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung\nerklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch      der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht\ndie für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-          ablehnen darf.\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes-\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Ab-\nregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates all-\nsatzes 4 nicht anzuwenden.\ngemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des\nSatzes 2 erlassen.                                               (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-\nlich ausgeschlossen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\n1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-\narbeit leistet oder\nmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl\n2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem          Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur\nArbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf        Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-\nErziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das    len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter\nEinkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2)         eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mit-\nübersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2             zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nbesteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit        im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen\nnach §15 besteht.                                          auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.\n§19\nKündigung zum Ende der Elternzeit                                         Dritter Abschnitt\nDer Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende                   Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nvon drei Monaten kündigen.                                                                   § 22\nErgänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld\n§ 20\n(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine\nZur Berufsbildung Beschäftigte;                  ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des\nin Heimarbeit Beschäftigte                    Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als     Sozialgesetzbuch anzuwenden.\nArbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit            (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus-\nwird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.              setzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halb-\n(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit    satz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung\nBeschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1      über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme\nund 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mit-      des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit\narbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der    diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das\nAuftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des       unerheblich. Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1\nArbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.            Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.\n(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver-\n§ 21                              änderungen im Familienstand einschließlich der Familien-\nBefristete Arbeitsverträge                   größe und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines             (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein        Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in\nArbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-          den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für\nmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach          den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über\ndem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif-    das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebens-\nvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher        monats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001               3365\ndurch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu            7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-\nentscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.           hungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selb-\n(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit          ständigkeit),\nder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der               8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs\nMonatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen                (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäfti-\ntritt.                                                             gung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),\nDauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis\nzum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des\n§ 23                                Kindes hinaus.\nStatistik                             (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kin-\n(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit    des sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden\nwerden nach diesem Gesetz bundesweit statistische              (§10).\nAngaben (Statistik) erfasst.                                      (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene   erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich\nKalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld,          bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundes-\njeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes,           ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit-\nfolgende Erhebungsmerkmale des Empfängers:                     zuteilen.\n1. Geschlecht,                                                                             § 24\n2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger);                     Übergangsvorschriften; Bericht\nzu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in            (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder\nDeutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),           oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in\n3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in ein-          Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses\ngetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend,            Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden\nallein stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft),          Fassung weiter anzuwenden. Die in diesem Gesetz ge-\nnannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie\n4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum         der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem\nsechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über        1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in\nden zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und           Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 gebore-\nAnzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier   nen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genomme-\nund mehr Kinder),                                         nen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deut-\n5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind               sche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter.\nwährend der ersten sechs Lebensmonate (307 Euro,             (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\n460 Euro),                                                tag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkun-\n6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über          gen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit wäh-\nden sechsten Lebensmonat hinaus (bis 102 Euro,            rend der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer\n103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308         und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls notwen-\nbis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro),                dige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor."]}