{"id":"bgbl1-2001-64-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=51","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG","law_date":"2001-11-13T00:00:00Z","page":3355,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3355\nAnordnung\nzur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse\nim Bereich der Deutschen Post AG\nVom 13. November 2001\nGemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechts-             standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten übertragen,\ngesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des        für deren Betreuung sie zuständig sind. Hiervon nicht\nArtikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)    erfasst ist die Befugnis zum Erlass von Widerspruchs-\nin Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bun-           bescheiden nach § 42 des Bundesdisziplinargesetzes;\ndesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienst-           hier gilt die besondere Regelung nach Abschnitt IV.\nrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-\nschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird                                     IV.\nangeordnet:\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nI.                                  Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden\nin Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte\nFestsetzung\nsowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte\nder Kürzung von Dienstbezügen\nwird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinar-\nDie Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst-        gesetzes der Service Niederlassung Dienstrecht/Versor-\nbezügen bis zum Höchstmaß wird gemäß § 33 Abs. 5 des           gung in München übertragen.\nBundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern mit den\nBefugnissen eines Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I                                      V.\nNr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der Finan-\nzen vom 24. Juni 1999 für die ihnen nachgeordneten                             Vertretung des Dienstherrn\nBeamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1                     bei Klagen gegen Disziplinarentscheidungen\nbis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.                           Für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der\nBeamtinnen und Beamten sowie der Ruhestandsbeam-\nII.                               tinnen und Ruhestandsbeamten gegen Disziplinarent-\nscheidungen der Stelleninhaber mit den Befugnissen\nErhebung der Disziplinarklage                    eines Dienstvorgesetzten gilt Abschnitt II der Anordnung\ngegen Beamtinnen und Beamte                       zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nDie Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird         von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\ngemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes         Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nden Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung          Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999\nfür die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten            (BGBl. I S. 1726) mit der Maßgabe, dass die Befugnis der\nder Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)          Stelle obliegt, die nach Abschnitt IV dieser Anordnung\nübertragen.                                                    zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Verfahren\ngegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeam-\nIII.                               tinnen und Ruhestandsbeamte befugt ist.\nAusübung der Befugnisse\ngegenüber Ruhestands-                                                     VI.\nbeamtinnen und Ruhestandsbeamten                                Übergangs- und Schlussvorschriften\nDie Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß              Wir behalten uns vor, die nach den Abschnitten I bis V\n§ 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stellen-         übertragenen Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu\ninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Ruhe-       ziehen.\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBonn, den 13. November 2001\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nScheurle"]}