{"id":"bgbl1-2001-64-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=41","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verordnung","law_date":"2001-11-29T00:00:00Z","page":3345,"pdf_page":41,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3345\nBekanntmachung\nder Neufassung der BHV1-Verordnung\nVom 29. November 2001\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BHV1-\nVerordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3339) wird nachstehend der\nWortlaut der BHV1-Verordnung in der ab 8. Dezember 2001 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 6. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 25. November\n1997 (BGBl. I S. 2758),\n2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 363 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n4. die am 8. Dezember 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18,\n19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 27\nAbs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 23 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember\n1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom\n22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I\nS. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I\nS. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinett-\nbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform\nfür die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46),\nzu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-\nbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1,\n§§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506).\nBonn, den 29. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","3346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordung)\nAbschnitt 1                                      (Grundimmunisierung und eine weitere Imp-\nfung im Abstand von drei Monaten) oder die\nBegriffsbestimmungen                                       Reagenten mindestens dreimal geimpft wor-\nden sind (Grundimmunisierung und eine wei-\n§1                                         tere Impfung im Abstand von sechs Monaten)\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                            und\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-                    bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den\nInfektion, wenn diese                                                Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft\nworden sind sowie die nicht geimpften und die\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\nmit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,\ngennachweis) oder\nausgenommen Reagenten, über neun Monate\nb) durch klinische und serologische Untersuchung                     alten Tiere regelmäßig im Abstand von längs-\n(Antikörpernachweis)                                             tens zwölf Monaten blut- oder milchserologisch\nfestgestellt worden ist;                                             mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\ndas gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn                       worden sind und\ndas Ergebnis der klinischen oder serologischen Unter-\nsuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürch-               cc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,\nten lässt.                                                           14 Tage vor einem eventuellen Verbringen\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die                 körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1\nmit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,               untersucht worden ist, oder\ngilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Anti-\nkörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewie-              c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\nsen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im                aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\nFalle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach                  des mindestens dreimal geimpft worden sind\nSatz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung                (Grundimmunisierung und eine weitere Imp-\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach-                      fung im Abstand von drei Monaten), keine auf\ngewiesen worden sind und die Rinder nachweislich recht-                  eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen\nmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren                     Erscheinungen zeigen und\nHerstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine\nDeletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infek-               bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta-\ntion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun-                    gen in einem von den übrigen Ställen getrennt\ngen nicht zu befürchten ist.                                             liegenden Isolierstall abgesondert gehalten\nworden ist und alle in der Absonderung befind-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                                  lichen Rinder bei einer zweimaligen Untersu-\n1. BHV1-freier Rinderbestand:                                            chung im Abstand von mindestens 21 Tagen\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,\ndas gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht\nder\nworden sind;\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder\n3. Reagent:\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-\nein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der\nUntersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des\nGlykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi-\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\nsche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-\ndes BHV1 nachgewiesen worden sind.\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-\ndelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG\nNr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-                           Abschnitt 2\nsung erlassen und vom Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im                         Schutzmaßregeln\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als                  gegen die BHV1-Infektion\nBHV1-frei gilt;\n2. BHV1-freies Rind:                                                              Unterabschnitt 1\nein Zucht- oder Nutzrind, das                                           Allgemeine Schutzmaßregeln\na) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt\noder                                                                              §2\nb) aus einem Rinderbestand stammt, in dem                                         Impfungen\naa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-         (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit\ndes mindestens dreimal geimpft worden sind       Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                3347\n1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion      1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand\ndes Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-             eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich\nMarker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern         nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern\nim geimpften Rind führen, oder                               alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher-\n2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-\nstellers geimpft worden sind,\ntion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die\nRinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung       2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-\nabgegeben werden.                                            bracht werden,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,\nAbsatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-\nbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine        4. unmittelbar ausgeführt werden oder\nImpfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.                5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand\n(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder         eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in\neines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen             Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlach-\ndie BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der           tung abgegeben werden.\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das          (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-\nVerbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder         Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des\ndem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhän-           Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen\ngig machen.                                                  Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in\n(4) (weggefallen)                                          der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\n(5) (weggefallen)                                          und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundesanzei-\nger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des\n§ 2a                             betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die\nden Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In die-\nUntersuchungen                          sem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch\n(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht      eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-\nbereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und erklärung ergänzt sein.\nNutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand            (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands\nvon längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der       durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\nzuständigen Behörde,                                         nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine          geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und\nBHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder           hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nmilchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der      rung und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundes-\nBHV1-Infektion,                                          anzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände\ndes betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,\n2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach      die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch    diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus       eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-\nder BHV1-Infektion                                       erklärung ergänzt sein.\nuntersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die     (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom\nzuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von          Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt\nSatz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des             werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nseuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der\nSeuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange           (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die           innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von\nRinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den             Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen-\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.        bekämpfung nicht entgegenstehen.\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersu-\nchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständig-                                  §4\nkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben                            Weitergehende\nanordnen.                                                                Befugnisse der zuständigen Behörde\n(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-\n§3\ndern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2\nVerbringen von Rindern                      erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen-\nbekämpfung erforderlich ist.\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur\nverbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,         (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung\nwenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen     und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von\nund von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem      sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmi-\nMuster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht gung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen\nfür Rinder, die                                              der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","3348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nUnterabschnitt 2                           sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\nder Sperre:\nBesondere Schutzmaßregeln\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sons-\nTitel 1                                  tigen Standorten abzusondern.\nVor amtlicher Feststellung                            2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nder BHV1-Infektion oder                                 Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\ndes Verdachts der BHV1-Infektion                                Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den\nsonstigen Standort verbracht werden.\n§5                                 3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des\nSchutzmaßregeln                                 Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden,\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             die aus einer Besamungsstation stammen, die zum\nbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem               Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-\nsonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung              Infektion ist.\nfolgende Schutzmaßregeln:                                         4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Geneh-\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an              migung der zuständigen Behörde entfernt werden.\nihren sonstigen Standorten abzusondern.                       5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene\n2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen               Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten\nStandort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti-                 unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-\ngen Standort verbracht werden.                                    tigen zu lassen.\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich          6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-             und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-\nder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,               kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge\nWartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,                 in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag                 und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen                    nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nBehörde von einer anderen Person betreten werden,                 reinigen und zu desinfizieren.\nund zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei-\ndung oder in Einwegschutzkleidung.                            7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe\nMatten oder andere geeignete Einrichtungen zur Des-\n4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-                    infektion des Schuhwerks anzubringen, die nach\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die              näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen                einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein\nund zu desinfizieren.                                             müssen.\n5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abge-\n8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nstoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-\nKälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den\nder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\nBeseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie\nWartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,\nvor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen\nnen.\nBehörde von einer anderen Person betreten werden,\n6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung                und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz-\nund flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen-                   kleidung oder in Einwegschutzkleidung.\nstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen\nsind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen            9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-\nStandort nicht entfernt werden.                                   züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur      und zu desinfizieren.\nSchlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmu-\nnisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren,           10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts\noder Wiederholungsimpfung entsprechend den Emp-                       ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.\nfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene             (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts\nWeiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern               des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach\nanderer Besitzer zu verhindern sind.                             Absatz 1 anordnen.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der\nTitel 2                             Rinder nur genehmigt werden\nNach amtlicher Feststellung                           1. zur unmittelbaren Schlachtung oder\nder BHV1-Infektion oder\ndes Verdachts der BHV1-Infektion                           2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2\nAbs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-\n§6                                   stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1-\nfreien Bestand oder in einen nicht in der Sanierung\nSperre                                 befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die\n(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern              Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der            Schlachtung verbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3349\n(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri- 2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\nger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch            sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen\nnicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung ent-                diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen\nsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers)               und zu desinfizieren.\nauf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rin-\n(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des\ndern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht\nSeuchenerregers sein können, zu verbrennen oder\nwerden.\nzusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend\n(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder      darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-\nabgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-           ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers\ngeburten für Untersuchungen benötigt werden.                   gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung\nan einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach\n§7                              näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-\nzieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige\nTötung\nAbgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Stand-\nIst der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der        orten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung\nBHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen         des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-\nStandort amtlich festgestellt, kann die zuständige Be-         tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sät-\nhörde die Tötung der seuchenkranken und seuchen-               zen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lager-\nverdächtigen Rinder anordnen.                                  zeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen.\n§8\nSperrbezirk                                                       § 11\nIst der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in                             Ausstellungen, Märkte\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich             Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in     und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-\neinem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung            Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder\nerforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen        Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Be-\nStandort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärzt-       hörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.\nliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich\nder Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine\nBHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperr-                              Abschnitt 3\nbezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner\nanordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem                    Aufhebung der Schutzmaßregeln\nSperrbezirk verbracht werden dürfen.\n§ 12\n§9\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nAnsteckungsverdacht\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort    wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht\nder Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so       auf BHV1-Infektion beseitigt ist.\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-\nforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte            (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn\noder sonstigen Standorte,                                      1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder                         oder entfernt worden sind oder\n2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt                 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder\nentfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-\nworden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behörd-           des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-\nlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die                schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage\nEntnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine                  nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im\nBHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung                Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über\nanordnen.                                                          neun Monate alten Rindern entnommene Blutproben\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts          mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\ndes Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach                    gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind\nAbsatz 1 anordnen.                                                 oder\n§ 10                             3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-\nReinigung und Desinfektion                       gen zeigen, alle Rinder des Bestandes mindestens\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-            zweimal gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden\ntigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer            sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Ta-\nAnweisung des beamteten Tierarztes                                 gen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und\n1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder\nverdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen       4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt\nund zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-              und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden\nfung durchzuführen,                                            sind.","3350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als be-       2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\nseitigt, wenn                                                     oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage\n1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder          zuwiderhandelt.\ngetötet oder entfernt worden sind und die übrigen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nRinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und\nlässig\na) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-\ndächtigen Rinder eine serologische Untersuchung         1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\naller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf      2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutzrind\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1              verbringt oder einstellt,\nmit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist\n3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder\noder\nnicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,\nb) mindestens zweimal geimpft worden sind (Grund-\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen\nimmunisierung) und frühestens 30 Tage nach der\nStall oder Standort betritt,\nletzten Impfung mit negativem Ergebnis auf Anti-\nkörper gegen das gE-Glykoprotein der BHV1 unter-        5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8\nsucht worden sind oder                                     oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutz-\n2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal                    kleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die\ngeimpft worden sind (Grundimmunisierung) und inner-            Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\nhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine           6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-             Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig\ngen zeigen.                                                    aufbewahrt,\n7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten\nAbschnitt 4                                  Gegenstand entfernt,\nOrdnungswidrigkeiten                             8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein\nRind entfernt oder verbringt,\n§ 13                                9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,\nOrdnungswidrigkeiten                       10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-          eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder\noder fahrlässig                                               11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1,           das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder\n§ 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2, jeweils auch      das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem\nin Verbindung mit § 11, oder                                   Stallabgang zuwiderhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                                  3351\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt\nAbschnitt I                                      einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Be-\nVon einer BHV1-Infektion freier                                  stände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                    nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, ein-\ngestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur\n1. Im Rinderbestand müssen                                                   Samen von Bullen verwendet werden, die serologisch\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen                    mit negativem Ergebnis auf das gE-Glykoprotein des\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin-                    BHV1 untersucht worden sind.\ndeuten, und                                                   4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nb) bei einer zweimaligen blutserologischen Untersu-                      ordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-\nchung1) aller über neun Monate alten weiblichen                    Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind,\nRinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht                   gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als\nvorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von                       erfüllt.\nfünf bis sieben Monaten bei diesen Tieren keine\nAntikörper gegen das Glykoprotein-E-Gen (gE-Gly-\nkoprotein) des BHV1 festgestellt worden sein oder                                         A b s c h n i t t II\nder Bestand nachweislich nur mit Rindern aus                                        Aufrechterhaltung\nBeständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind,                       der BHV1-Freiheit eines Rinder-\naufgebaut worden sein und                                            bestandes (Kontrolluntersuchungen)\nc) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der               Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,\nAusbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen               wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur              1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen\nBHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor-                  Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.\nden sein.\n2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation\nDie serologische Untersuchung nach Buchstabe b                           müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-\nmuss in einem Untersuchungsgang durchgeführt wer-                        serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem\nden.                                                                     Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\n2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu                         des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten\nRindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von                      durchgeführt worden sein2).\neiner BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die            3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-\nTeilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tier-                     mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,\nschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für                         bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der\nderen Transport und die Beschickung von Gemein-                          Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische\nschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.                    Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens\n3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die                       zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden\nfrei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden                       sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen\noder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus                         kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.\n4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,\n1) Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit\nnicht geimpften Kühen ersetzt werden durch\ndie frei von einer BHV1-Infektion sind.\n– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.\nbis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf\nTieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\n2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpf-\n– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,\nten Kühen ersetzt werden durch\nsofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von\ndenen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige      – eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf\nblutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weib-        Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\nlichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der    – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nzur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe        ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von\nist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt,          denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist\ngrößere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt        auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere\nwerden.                                                                 Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.","3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)\n……………………………………………………………………………………………\ndes ..………………………………………………………………………………………\nin ………………………………………… Kreis ………………………………………\nLand ...……………………………………………………………………………………\nist (sind) nach\n\u0002     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),\n\u0002     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) (Untersuchung mit negativem Ergebnis\nam …………………………) oder\n\u0002     § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1)\nder BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils\ngeltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) ………………\nwurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein\nVirusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens auf-\nweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der\nAusstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn\ndie genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen\nsind.\nStempel der                     ………………………………………………\nzuständigen Behörde                               (Unterschrift)\n1) Zutreffendes bitte ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3353\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) …………………………………………………………………………………\nin ………………………………………… Kreis ………………………………………\nLand ...……………………………………………………………………………………\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997\n(BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes …………………………1)\nerfolgte am …………………………\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/12 Monate2)\nnach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Be-\nstand …………………………1) am …………………………. Sie darf vor Ablauf\ndieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht\nBHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                        ………………………………………………\nzuständigen Behörde                                       (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Nichtzutreffendes streichen."]}