{"id":"bgbl1-2001-64-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=35","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung","law_date":"2001-11-29T00:00:00Z","page":3339,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                3339\nErste Verordnung\nzur Änderung der BHV1-Verordnung\nVom 29. November 2001\nAuf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe c,        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3\nund 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den             aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird in Doppel-\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1,                   buchstabe aa das zuerst genannte Wort\n§§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchenge-                    „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April               bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geän-\n2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für                 dert:\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n„c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\nArtikel 1                                            aa) alle über 15 Monate alten Rinder\nDie BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I                              des Bestandes mindestens dreimal\nS. 2758), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verord-                           geimpft worden sind (Grundimmuni-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie                              sierung und eine weitere Impfung\nfolgt geändert:                                                                    im Abstand von drei Monaten), keine\nauf eine BHV1-Infektion hinweisen-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   den klinischen Erscheinungen zeigen\nund\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                           bb) das Rind für die Dauer von mindes-\ntens 30 Tagen in einem von den\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1                                  übrigen Ställen getrennt liegenden\n(BHV1)-Infektion, wenn diese                                            Isolierstall abgesondert gehalten\na) durch virologische Untersuchung (Virus-                              worden ist und alle in der Absonde-\noder Antigennachweis) oder                                          rung befindlichen Rinder bei einer\nb) durch klinische und serologische Unter-                              zweimaligen Untersuchung im Ab-\nsuchung (Antikörpernachweis)                                        stand von mindestens 21 Tagen mit\nnegativem Ergebnis auf Antikörper\nfestgestellt worden ist;                                                gegen das gE-Glykoprotein des\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion,                              BHV1 untersucht worden sind.“\nwenn das Ergebnis der klinischen oder serolo-\ncc) In Nummer 2 werden der Schlusspunkt durch\ngischen Untersuchung den Ausbruch einer\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3\nBHV1-Infektion befürchten lässt.\nangefügt:\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rin-\ndern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                   „3. Reagent:\ngeimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch\nund Nr. 2 nur, wenn Antikörper gegen das gE-Gly-\nserologische     Untersuchungsverfahren\nkoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind.\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein\nVerdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer\ndes BHV1 oder bei dem durch virologi-\nserologischen Untersuchung von Rindern nach\nsche Untersuchungsverfahren das BHV1\nSatz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Unter-\noder Antigen des BHV1 nachgewiesen\nsuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nworden sind.“\ndes BHV1 nachgewiesen worden sind und die\nRinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen\ngeimpft worden sind, bei deren Herstellung Virus-\nstämme verwendet wurden, die keine Deletion auf-       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Impfungen“.\nBestand auf Grund weitergehender Untersuchun-\ngen nicht zu befürchten ist.“                             b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.","3340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                        Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der\n„§ 2a                               Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nUntersuchungen\nDung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen\n(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand             oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit\nnicht bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle        ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen,\nZucht- und Nutzrinder im Alter von über neun Mona-             soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nten im Abstand von längstens zwölf Monaten nach                erforderlich ist.“\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde,\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine         6. Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\nBHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder                                 „Unterabschnitt 2\nmilchserologisch auf Antikörper gegen das Virus\nBesondere Schutzmaßregeln\nder BHV1-Infektion,\n2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen                                       Titel 1\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutse-\nVor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion\nrologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-\noder des Verdachts der BHV1-Infektion\ntein des Virus der BHV1-Infektion\nuntersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.                                    §5\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nSchutzmaßregeln\nmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichti-\ngung des seuchenhygienischen Risikos des Bestan-                  (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\ndes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeits-             Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder\ngebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-              an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen\ngegenstehen und die Rinder des Bestandes regel-                Feststellung folgende Schutzmaßregeln:\nmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impf-                  1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an\nstoffherstellers geimpft werden.                                   ihren sonstigen Standorten abzusondern.\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus              2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sons-\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die                tigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem\nUntersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres               sonstigen Standort verbracht werden.\nZuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen\nvon Blutproben anordnen.“\nsich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer\nder Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 sichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrau-\n„(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand               ten Personen, von Tierärzten, von Personen im\nnur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt                amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung\nwerden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2                  der zuständigen Behörde von einer anderen Per-\nNr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen                    son betreten werden, und zwar jeweils nur in\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3                  bestandseigener Schutzkleidung oder in Einweg-\nbegleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die                  schutzkleidung.\n1. aus einem Bestand verbracht und in einen                    4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben\nBestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist            unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder\noder der sich nicht in einem Sanierungsverfahren               Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die\nbefindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden                  Hände zu reinigen und zu desinfizieren.\nBestandes regelmäßig entsprechend den Empfeh-              5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder,\nlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden                 abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot\nsind,                                                          geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abga-\n2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung                 be an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewah-\nverbracht werden,                                              ren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt\nsind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\n3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,\nBerührung kommen können.\n4. unmittelbar ausgeführt werden oder\n6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu,\n5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand                Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige\neingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließ-             Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung\nlich in Stallhaltung gemästet und anschließend zur             gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von\nSchlachtung abgegeben werden.“                                 dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittel-\n5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:                         bar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung\n„§ 4                               (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht\ngeimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entspre-\nWeitergehende\nchend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers)\nBefugnisse der zuständigen Behörde\nauf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei\n(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von             Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern\nRindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2            sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                 3341\nTitel 2                                  (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbrin-\nNach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion            gen der Rinder nur genehmigt werden\noder des Verdachts der BHV1-Infektion                1. zur unmittelbaren Schlachtung oder\n2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2\n§6\nAbs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen\nSperre                                     Mastbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen\n(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern            nicht BHV1-freien Bestand oder in einen nicht in\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder             der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sicher-\nder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-                gestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand\nschriften der Sperre:                                            nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht wer-\nden.\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an\nsonstigen Standorten abzusondern.                           (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vor-\nheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rin-\n2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zu-\nder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungs-\nständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem\nimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impf-\nsonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft\nstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen\noder an den sonstigen Standort verbracht werden.\nsie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben\n3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder          können, verbracht werden.\ndes Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt\nwerden, die aus einer Besamungsstation stam-                (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene\nmen, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei           oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder\nvon einer BHV1-Infektion ist.                            Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.\n4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde entfernt                                         §7\nwerden.                                                                            Tötung\n5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene              Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch\nFrüchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten           der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem\nunverzüglich unschädlich zu beseitigen oder              sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die\nbeseitigen zu lassen.                                    zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken\n6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahr-          und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.\nzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die\nseuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder                                         §8\nihre Abgänge in Berührung gekommen sind, fer-\nner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und                               Sperrbezirk\nAusgängen der Ställe nach näherer Anweisung                 Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in\ndes beamteten Tierarztes zu reinigen und zu              einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amt-\ndesinfizieren.                                           lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das\n7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der           Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchen-\nStälle Matten oder andere geeignete Einrichtun-          bekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft\ngen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubrin-            oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk\ngen, die nach näherer Anweisung des beamteten            erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von\nTierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-            Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von\nmittel versehen sein müssen.                             Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion,\nsowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anord-\n8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen\nnen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,\nsich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besit-\ndass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbe-\nzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der\nzirk verbracht werden dürfen.\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder\nbetrauten Personen, von Tierärzten, von Perso-\nnen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger                                         §9\nZustimmung der zuständigen Behörde von einer                               Ansteckungsverdacht\nanderen Person betreten werden, und zwar\njeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung               (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen\noder in Einwegschutzkleidung.                            Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizoo-\n9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben                 tiologische Nachforschungen an und unterstellt alle\nunverzüglich nach Verlassen der Ställe oder              Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,\nStandorte die Schutzkleidung abzulegen und die\nHände zu reinigen und zu desinfizieren.                  1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\n10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des                2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\nGehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfi-        worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der\nzieren.                                                  behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-          kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung\ndachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah-              auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die\nmen nach Absatz 1 anordnen.                                  Impfung anordnen.","3342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-             Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-\ndachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah-                  tein des BHV1 untersucht worden sind oder\nmen nach Absatz 1 anordnen.                                   3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf\neine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen\n§ 10\nErscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes\nReinigung und Desinfektion                        mindestens zweimal gegen eine BHV1-Infektion\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-              geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und\ndächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach              innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes                       auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen\nErscheinungen zeigen und\n1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke\noder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu          4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchge-\nreinigen und zu desinfizieren sowie eine Schad-              führt und vom beamteten Tierarzt abgenommen\nnagerbekämpfung durchzuführen,                               worden sind.\n(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als\n2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerre-\nbeseitigt, wenn\ngers sein können, einschließlich der Fahrzeuge,\nmit denen diese Tiere in Berührung gekommen               1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind\nsind, zu reinigen und zu desinfizieren.                      oder getötet oder entfernt worden sind und die\nübrigen Rinder des Bestandes keine auf eine\n(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erschei-\ndes Seuchenerregers sein können, zu verbrennen\nnungen zeigen und\noder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon\nabweichend darf der Besitzer Futter auch einem                   a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seu-\nBehandlungsverfahren, durch das die Abtötung des                     chenverdächtigen Rinder eine serologische\nSeuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der                  Untersuchung aller über neun Monate alten\nBesitzer hat den Dung an einem für Rinder unzugäng-                  weiblichen Rinder auf Antikörper gegen das\nlichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des                   gE-Glykoprotein des BHV1 mit negativem\nbeamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-                   Ergebnis durchgeführt worden ist oder\ntens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus                 b) mindestens zweimal geimpft worden sind\nden Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rin-                 (Grundimmunisierung) und frühestens 30 Tage\nder hat der Besitzer nach näherer Anweisung des                      nach der letzten Impfung mit negativem Ergeb-\nbeamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-                   nis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\ntens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den                       der BHV1 untersucht worden sind oder\nSätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere\n2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal\nLagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-\ngeimpft worden sind (Grundimmunisierung) und\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ninnerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf\n§ 11                                  eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen\nErscheinungen zeigen .“\nAusstellungen, Märkte\nWird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märk-     8. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:\nten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die\n„§ 13\nBHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seu-\nchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die                                Ordnungswidrigkeiten\nzuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nAnordnungen treffen.“                                         Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n7. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt gefasst:            1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3\n„§12                                  Satz 1, § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2,\njeweils auch in Verbindung mit § 11, oder\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-                 oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage\nben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der\nVerdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist.                    zuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder               oder fahrlässig\ngetötet oder entfernt worden sind oder                     1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\n2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet           2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder\noder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des             Nutzrind verbringt oder einstellt,\nBestandes keine auf die BHV1-Infektion hinwei-\nsenden klinischen Erscheinungen zeigen und                 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht\nfrühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infi-           oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbe-\nzierten Rindes zwei im Abstand von mindestens                 wahrt,\nvier Wochen bei allen über neun Monate alten Rin-          4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7\ndern entnommene Blutproben mit negativem                      einen Stall oder Standort betritt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                                                                                                                                                                                  3343\n5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1                                                                                                          11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4\nNr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen                                                                                                                über das Verbrennen, das Packen, die Desinfekti-\nder Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfek-                                                                                                                 on oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung\ntion oder die Schadnagerbekämpfung zuwider-                                                                                                                      oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.“\nhandelt,\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht,                                                                                                   9. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht\n„3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach\nrichtig aufbewahrt,\nNummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht\n7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten                                                                                                                        der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage\nGegenstand entfernt,                                                                                                                                             nach Entfernung der Reagenten durchgeführte\nzweimalige blutserologische Untersuchung aller\n8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4\nRinder im Abstand von mindestens zwei Monaten\nein Rind entfernt oder verbringt,\nkeine Reagenten festgestellt worden sind. Eine\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,                                                                                                                            blutserologische Untersuchung bei Kühen kann\n10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb                                                                                                                         durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.“\noder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig\nbeseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseiti-                                                                                        10. In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 3 Abs. 1)“ durch die\ngen lässt oder                                                                                                                                        Angabe „(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)“ ersetzt.\n11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände) 1)\ndes (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin     ..........................................................................                                                                              Kreis           ......................................................................\nLand             .....................................................................................................................................................\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden\nFassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes                                                                                             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)\nerfolgte am                      ............................................................\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2) / 6 Monate2) / 12 Monate2)\nnach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)     am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien\nRindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                                                                                                                     .................................................\nzuständigen Behörde                                                                                                                                                         (Unterschrift)\n1)    Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.“","3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nkann den Wortlaut der BHV1-Verordnung in der vom 8. Dezember 2001 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}