{"id":"bgbl1-2001-64-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)","law_date":"2001-11-28T00:00:00Z","page":3327,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                   3327\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nmittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(LAP-mntDBWVV)\nVom 28. November 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-       § 28       Laufbahnprüfung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März         § 29       Prüfungsort, Prüfungstermin\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-\ndeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-           § 30       Schriftliche Prüfung\nchung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch       § 31       Zulassung zur mündlichen Prüfung\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April      § 32       Mündliche Prüfung\n1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einver-             § 33       Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                  § 34       Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 35       Bewertung von Prüfungsleistungen\nInhaltsübersicht\n§ 36       Gesamtergebnis\nKapitel 1                        § 37       Zeugnis\nLaufbahn und Ausbildung                   § 38       Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 1       Laufbahnämter                                       § 39       Wiederholung\n§ 2       Ziel der Ausbildung\n§ 3       Einstellungsbehörde                                                               Kapitel 4\n§ 4       Einstellungsvoraussetzungen                                                 Sonstige Vorschriften\n§ 5       Ausschreibung, Bewerbung                            § 40       Übergangsregelung\n§ 6       Auswahlverfahren                                    § 41       Inkrafttreten\n§ 7       Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 8       Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes                                 Kapitel 1\n§ 9       Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-\ntungsdienstes                                                          Laufbahn und Ausbildung\n§ 10      Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§1\n§ 11      Ausbildungsakte\nLaufbahnämter\n§ 12      Schwerbehinderte Menschen\n§ 13      Gliederung des Vorbereitungsdienstes                   (1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwal-\ntungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den\n§ 14      Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung\nVorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser\n§ 15      Einführungslehrgang                                 Laufbahn.\n§ 16      Abschlusslehrgang                                      (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 17      Ziel der praktischen Ausbildung                     folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 18      Durchführung der praktischen Ausbildung             1. Regierungssekretär-\n§ 19      Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbil-     anwärterin/\nderinnen und Ausbilder                                  Regierungssekretär-\n§ 20      Praxisbezogene Lehrveranstaltung                        anwärter                       im Vorbereitungsdienst,\n§ 21      Leistungsnachweise während der fachtheoretischen    2. Regierungssekretärin\nAusbildung                                              zur Anstellung/\n§ 22      Bewertungen während der praktischen Ausbildung          Regierungssekretär             in der Probezeit bis zur\nzur Anstellung                 Anstellung,\nKapitel 2                        3. Regierungssekretärin/\nAufstieg                             Regierungssekretär             im Eingangsamt,\n§ 23      Regelaufstieg                                       4. Regierungsober-\n§ 24      Verwendungsaufstieg                                     sekretärin/\nRegierungsobersekretär         im ersten Beförderungsamt,\nKapitel 3                        5. Regierungshaupt-\nsekretärin/\nPrüfungen                             Regierungshaupt-               im zweiten Beförderungs-\n§ 25      Zwischenprüfung                                         sekretär                       amt und\n§ 26      Prüfungsamt                                         6. Amtsinspektorin/                im dritten Beförderungs-\n§ 27      Prüfungskommission                                      Amtsinspektor                  amt","3328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-          (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtech-\nlaufen.                                                       nik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltun-\ngen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n§2                               1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nZiel der Ausbildung                       2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-    3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche                 Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nGrundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf-\nbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden             4. gegebenenfalls\nauf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen             a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nRechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta-              treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nbilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\ndemokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nund Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses\nschwerbehinderter Mensch,\nwerden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten\nerwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine                 c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nberufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation                rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des                     Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und\neigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft-            d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung\nlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.               des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich               erteilt wurden.\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.                                            §6\nAuswahlverfahren\n§3\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nEinstellungsbehörde                        Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun-       gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\ngen. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt         ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nfür Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von        schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nden Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach        der Laufbahn geeignet sind.\nAbschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienst-           (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nstelle eingesetzt. Dem Bundesamt für Wehrtechnik und          den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nBeschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen oblie-           genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ngen die Ausschreibung und die Durchführung des Aus-           dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nwahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen         Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem\ndie Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und       Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nAnwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung      der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nund Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Auf-       wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen     insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-\nEntscheidungen zuständigen Dienstbehörden.                    dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\n§4                               sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\nEinstellungsvoraussetzungen                    Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,        erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nwer                                                           Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in       hältnis berücksichtigt.\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                         (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14    erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht        oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-\nhat und                                                   bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n3. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den            (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für\nerfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine för-      Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichs-\nderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen       verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommissi-\nim allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig aner-     on durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\nkannten Bildungsstand besitzt.                            einem mündlichen Teil.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\n§5                               oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-\ntungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nAusschreibung, Bewerbung\nzwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die\nausschreibung ermittelt.                                      Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3329\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die                                       §9\nEignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht                         Dauer, Verkürzung und\nzulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-                 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\ngerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-\nzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu       (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nbestellen.                                                      (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse          § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der       sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-        gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller    Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt         Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-\nentsprechend.                                                sen werden.\n(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung             (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\noder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglie-     aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die       Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nDauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.        Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-\nsen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbe-\nreitungsdienstes zu ermöglichen.\n§7\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              gern, wenn die Ausbildung\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung          1. wegen einer Erkrankung,\nund die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung      2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nvon Bewerberinnen und Bewerbern.                                 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:           3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines\nErsatzdienstes oder\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin       4. aus anderen zwingenden Gründen\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-       unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nnalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit,    dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nin dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung        bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\ngenommen wird,                                               (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen       Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\nals insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Ver-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahn-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-          tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-   sind, abgelegt werden kann.\nstellungsbehörde und\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers          die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39\ndarüber, ob sie oder er                                   Abs. 2.\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nbeschuldigt wird und                                                               § 10\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.            Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-         Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nlungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die\nBundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung                                         § 11\nselbst vornehmen.                                                                  Ausbildungsakte\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-\n§8                              akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,\nRechtsstellung                        alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnis-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                 sen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen\naufzunehmen sind.\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nRegierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu                                           § 12\nRegierungssekretäranwärtern ernannt.                                       Schwerbehinderte Menschen\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der            (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nDienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der          verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-\nAusbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden             sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-\nunterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.                   rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf","3330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu         ministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-           die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung             und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden                                     § 15\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                                 Einführungslehrgang\nangewandt.                                                         (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-          und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwal-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte           tung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebie-\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                ten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen\nLehrgebiete vertraut gemacht.\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\ndas Prüfungsamt.                                                   (2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkennt-\nnisse vermittelt:\n§ 13                                 1. Staatsrecht,\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                    2. Verwaltungsrecht,\n(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung             3. Bürgerliches Recht,\ndauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen\naufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt:                4. Betriebswirtschaftslehre,\n1. Einführung in die Aufgaben der                                 5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,\nBundeswehrverwaltung bei einer                                6. Haushalts- und Kassenwesen,\nStandortverwaltung                                1 Woche,\n7. Reise- und Umzugskostenrecht,\n2. Erster Ausbildungsabschnitt\n8. Wehrersatzwesen,\nEinführungslehrgang an einer\nBundeswehrverwaltungsschule                    5 ⁄2 Monate,\n1\n9. Verpflegung,\n3. Zweiter Ausbildungsabschnitt                                 10. Bekleidung,\npraktische Ausbildung bei                                   11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nDienststellen der Bundes-\nwehrverwaltung (Standort-                                   12. Innere Organisation,\nverwaltung, Kreiswehrersatzamt,                             13. Beschaffungswesen,\nTruppenverwaltung)                11 Monate 3 Wochen,\n14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundes-\n4. Dritter Ausbildungsabschnitt                                      ministeriums der Verteidigung und\nAbschlusslehrgang an einer\nBundeswehrverwaltungsschule                    6 ⁄2 Monate.\n1           15. Kommunikation und Kooperation.\n(2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine             (3) In den Lehrgebieten\npraxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt.                  1. Volkswirtschaftslehre,\n(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der          2. Wehrrecht,\nZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.                  3. Besoldungsrecht,\n(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-       4. Versorgungsrecht,\nprüfung ab.                                                     5. Tarifrecht,\n§ 14                               6. Personalvertretungsrecht,\nGrundsätze der fachtheoretischen Ausbildung                7. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bun-      8. Arbeits- und Lerntechnik\ndeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxis-          beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma-\nbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen,              tion.\ndass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterin-\nnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des          (4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den\nfür die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertie-         Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbil-\nfung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbil-       dung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge\ndung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusam-             und Verwaltungshandeln.\nmenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhal-\nten sollen gefördert werden.                                                               § 16\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1 150 Lehrstun-                             Abschlusslehrgang\nden; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Ein-                  (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertie-\nführungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.             fend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs\n(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die           sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten\nLehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundes-           Kenntnissen auf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3331\n(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die           nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstal-\nLehrgebiete                                                   tungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.\n1. Staatsrecht,                                                (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\n2. Verwaltungsrecht,\nübertragen werden.\n3. Betriebswirtschaftslehre,\n4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,                                         § 19\n5. Haushalts- und Kassenwesen,                                    Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,\nAusbilderinnen und Ausbilder\n6. Reise- und Umzugskostenrecht,\n(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder\n7. Wehrersatzwesen,                                         ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil-\n8. Verpflegung,                                             dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\nAnwärterinnen und Anwärter.\n9. Bekleidung,\n(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-\n10. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und\ndungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-\n11. Innere Organisation.                                      dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind\ngrundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie len-\n(3) Die Lehrgebiete\nken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen\n1. Bürgerliches Recht,                                        und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige\n2. Beschaffungswesen,                                         Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen\nregelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und\n3. Besoldungsrecht,                                           Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch\n4. Versorgungsrecht und                                       und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbil-\ndungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung\n5. Tarifrecht                                                 regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nwerden vertiefend behandelt.                                     (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\n(4) In den Lehrgebieten                                    mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\n1. Volkswirtschaftslehre,                                     werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.\n2. Psychologie,                                                  (4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-\n3. Soziologie und                                             dungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwär-\nter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Aus-\n4. Personalvertretungsrecht                                   bildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstel-\nbeschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma-      lungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär-\ntion.                                                         ter erhalten eine Ausfertigung.\n§ 17                                                          § 20\nZiel der praktischen Ausbildung                              Praxisbezogene Lehrveranstaltung\nIn der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterin-        (1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt in der\nnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen        Regel 140 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fach-\nals Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertie-    theoretischen und in der praktischen Ausbildung gewon-\nfen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung        nenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertie-\nerworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-     fen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltung und der\nwenden.                                                       praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander\nabgestimmt.\n§ 18                                (2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung\nDurchführung der praktischen Ausbildung              sind:\n(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die   1. Informationstechnik,\nGestaltung, Durchführung und Überwachung der prakti-          2. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nschen Ausbildung. Sie bestimmen die Ausbildungsstamm-\nplätze. Mehrere Ausbildungsstammplätze werden zu              3. Haushalts- und Kassenwesen,\neinem Ausbildungsbereich zusammengefasst. Im Einzel-          4. Verpflegung,\nfall kann ein Ausbildungsstammplatz auch einen eigenen\nAusbildungsbereich darstellen.                                5. Bekleidung,\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den           6. Innere Organisation,\nSchwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nicht-        7. Reise- und Umzugskostenrecht und\ntechnischen Verwaltungsdienstes mit den wesentlichen\n8. Beschaffungswesen.\nAufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht.\nJe nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatori-             (3) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung wird während\nschen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgän-      der praktischen Ausbildung bei einer Bundeswehrverwal-\nge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder      tungsschule durchgeführt.","3332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n§ 21                             richtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder\nLeistungsnachweise                        Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung              Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme\nder schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungs-\n(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben        tests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende\ndie Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu         Bewertung abzugeben.\nerbringen. Leistungsnachweise können sein:\n(8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                           Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungs-\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen und                    schule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die\nLeistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Auf-\n3. Referate.\nsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs-\nDarüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder   und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis\nmündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse wer-        schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten\nden nach § 35 bewertet.                                      Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durch-\n(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Auf-       schnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbei-\nsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte       ten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewer-\nfolgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:                    tet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfer-\ntigung des Zeugnisses.\n1. Beamtenrecht,\n(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\n2. Haushalts- und Kassenwesen,\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33\n3. Reise- und Umzugskostenrecht,                             und 34 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\n4. Wehrersatzwesen,                                          scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nweises bestimmt hat.\n5. Verpflegung,\n6. Bekleidung,\n§ 22\n7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und\nBewertungen\n8. Innere Organisation.                                                 während der praktischen Ausbildung\n(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Auf-\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte\nAnwärterinnen und Anwärter während der praktischen\nsind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu\nAusbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwär-\nentnehmen.\nterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min-\n(4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen        destens für einen Monat zugewiesen werden, eine schrift-\nbestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstim-             liche Bewertung nach § 35 abgegeben.\nmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsar-\nbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu           (2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Auf-\neiner Aufgabe ist zulässig. Die Arbeiten sind in allen Lehr- sichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit\ngangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheit-         1. bei einer Standortverwaltung\nlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt auch, wenn\nder Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist.        aus den Fachgebieten\nFür die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab         a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder\nund eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden\nfestzulegen.                                                     b) Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung,\n(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine          2. bei einer Truppenverwaltung\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-             aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht\nnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach            und\n§ 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehr-\nverwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte             3. bei einem Kreiswehrersatzamt\nändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen;          aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.\neine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu\nbegründen.                                                   Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbe-\nauftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbil-\n(6) Die Leistungsnachweise während des Einführungs-       dungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten wer-\nlehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der       den von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder\nZwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor        Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbe-\nBeginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem       auftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwär-\nLeistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner-      terinnen und Anwärtern zu eröffnen.\nhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält\nGelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren            (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nZeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leis-        eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\ntungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der        besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nschriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenü-     eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\ngend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                                und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\n(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder            (4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt\nAbschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unter-      die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3333\ndas die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt.      deren Aufgabenschwerpunkte den in § 21 Abs. 2 genann-\nDieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittel-  ten Lehrgebieten zugeordnet sind. Die Aufsichtsarbeiten\nten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und         sind an allen Bundeswehrverwaltungsschulen an drei auf-\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                         einander folgenden Arbeitstagen zu fertigen. § 21 Abs. 4\ngilt entsprechend.\nKapitel 2                                (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzen die Bun-\ndeswehrverwaltungsschulen jeweils eine Prüfungskom-\nAufstieg\nmission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\n§ 23                              Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und\nRegelaufstieg                          die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung\n(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen der Bun-      es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer-\ndeswehrverwaltung benennen die Beamtinnen und Beam-          tungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungs-\nten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mitt-   kommission besteht aus mindestens drei Lehrenden einer\nleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-      Bundeswehrverwaltungsschule; die Bundeswehrverwal-\nwehrverwaltung gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslauf-        tungsschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an       Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an\neiner Bundeswehrverwaltungsschule stattfindenden Aus-        Weisungen nicht gebunden.\nwahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über            (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\ndie Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige        Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen den Bundeswehr-\npersonalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit        verwaltungsschulen; § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2\ndem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe          und Abs. 5 sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entspre-\ndes Ergebnisses des Auswahlverfahrens.                       chend anzuwenden.\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\nhängig voneinander nach § 35 bewertet. Die oder der\ntern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9\nZweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nAbs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 22 und 25 bis 39\ndes Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\nsind entsprechend anzuwenden.\neinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-           chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen            nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit\nRechtsstellung.                                              „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22            (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur           Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht      erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\ngefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen-    erreicht hat.\nden.\n(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\n§ 24                              sie spätestens drei Monate und frühestens einen Monat\nnach Abschluss des Einführungslehrgangs wiederholen;\nVerwendungsaufstieg\nin begründeten Fällen kann das Bundesministerium der\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Amtsge-          Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die\nhilfen- und des einfachen Lagerverwaltungsdienstes in        Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei\nder Bundeswehrverwaltung können bei Erfüllung der Vor-       der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\naussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnver-         ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird\nordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die       wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.\nLaufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungs-         Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung\ndienstes in der Bundeswehrverwaltung zugelassen wer-         endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des\nden.                                                         Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-\nnisses.\nKapitel 3                                (8) Die Bundeswehrverwaltungsschule erteilt den\nPrüfungen                              Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen\nnach Ende des Einführungslehrgangs über das Ergebnis\nder bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die\n§ 25\nRangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl\nZwischenprüfung                          enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid zugestellt. Ist\n(1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die      die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundeswehrverwal-\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung          tungsschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand        schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wieder-\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung     holungsprüfung mitgeteilt werden. Die Bescheide nach\nerwarten lässt.                                              den Sätzen 2 und 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nrung versehen.\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\naus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,      (9) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.","3334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n§ 26                             unter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent-\nPrüfungsamt                           scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\ngibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\n(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-       schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ngerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und                                      § 28\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\nvollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.                                 Laufbahnprüfung\n(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder           (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nteilweise auf andere Behörden übertragen werden.              Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nbahn befähigt sind.\n§ 27                                (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-\nPrüfungskommission                         richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-\nweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-        haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwie-\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-     rigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-            Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prü-\nrichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische       fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die            gerichtet.\nZahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und\ndie Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung           (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\noder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-         die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die     laufen hat.\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                    (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen\nmuss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglie-    und einem mündlichen Teil.\nder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt;\ndie Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und                 (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\nBerufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglie-      Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das\nder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder wer-     Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bun-\nden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die     desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-\nWiederbestellung ist zulässig.                                behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-\nbildung befassten Personen die Anwesenheit in der\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schrift-   mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\nliche Prüfung sind:                                           ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des         und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als        lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung\nVorsitzende oder als Vorsitzender,                        anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-\nmission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-\n2. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer          fen nur deren Mitglieder anwesend sein.\nBeamter des höheren Dienstes für die Korrektur der\nPrüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht,\nVerwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als                                        § 29\nBeisitzende oder Beisitzender und                                          Prüfungsort, Prüfungstermin\n3. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer             (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nBeamter des gehobenen nichttechnischen Verwal-            und der mündlichen Prüfung fest.\ntungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe-\naus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder\nreitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü-\nBeisitzender.\nfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd-\n(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd-      lichen Prüfung abgeschlossen sein.\nliche Prüfung sind:\n(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwär-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes         terinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und\nals Vorsitzende oder als Vorsitzender,                    der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und                                      § 30\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nicht-                               Schriftliche Prüfung\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder         (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.\nBeisitzender.                                             Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer   in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht           Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufga-\ngebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen           be ist zulässig.\nstellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-            (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nmaßstabes sicher.                                             zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn        die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nmehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, dar-    werden zur Verfügung gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3335\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die          (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\nschriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander fol-     gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-\ngenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und          mission unterschreiben.\ndritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu                                     § 33\nhalten.                                                                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nmit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nKennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\ndarf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nder Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen\n(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Auf-   Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin\nsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-  oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat-\nschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,       ärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\ndes § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und\nPrüfung zurücktreten.\nunterschreiben die Niederschrift.\n(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                  (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet       fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfah-     welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.            geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-\n§ 31                            den.\nZulassung zur mündlichen Prüfung                     (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter       liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schrift-       ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-\nliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-       amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung      werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\nnicht bestanden.                                              oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\n(2) Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule stellt     versehen.\nim Auftrag des Prüfungsamtes das Ergebnis der schrift-\nlichen Prüfung fest und teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig                                    § 34\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zuge-                    Täuschung, Ordnungsverstoß\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in\nden einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten           (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu-        lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nlassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts-    Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nbehelfsbelehrung versehen.                                    gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-\nfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2\n§ 32\nüber die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nMündliche Prüfung                       den; bei einer erheblichen Störung können sie von der\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-    weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-       ausgeschlossen werden.\nfungskommission wählt insbesondere aus den in § 16               (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nAbs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus.         schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je    zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll       während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\n40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft         arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\nwerden.                                                       Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt\nnach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist        holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich        ordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-\naus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl        punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht\nder Einzelbewertungen, ergibt.                                bestanden erklären.","3336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-                                 Vom-Hundert-Anteil\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss                                 der Leistungspunkte      Rangpunkte\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-           unter                        87,5 bis 83,4             13\namt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\nunter                        83,4 bis 79,2             12\ndem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nerklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-      unter                        79,2 bis 75,0             11\nrung zu versehen.                                             unter                        75,0 bis 70,9             10\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den          unter                        70,9 bis 66,7              9\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\nunter                        66,7 bis 62,5              8\n§ 35                            unter                        62,5 bis 58,4              7\nBewertung von Prüfungsleistungen                  unter                        58,4 bis 54,2              6\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und          unter                        54,2 bis 50,0              5\nRangpunkten bewertet:                                         unter                        50,0 bis 41,7              4\nsehr gut (1)             eine Leistung, die den Anforde-     unter                        41,7 bis 33,4              3\n15 bis 14 Punkte         rungen in besonderem Maße ent-\nunter                        33,4 bis 25,0              2\nspricht,\nunter                        25,0 bis 12,5              1\ngut (2)                  eine Leistung, die den Anforde-\n13 bis 11 Punkte         rungen voll entspricht,             unter                        12,5 bis 0                 0.\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen      (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,       Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\ndurchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\n7 bis 5 Punkte           aufweist, aber im Ganzen den An-\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen\nforderungen noch entspricht,\nAnforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforde-     entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-\n4 bis 2 Punkte           rungen nicht entspricht, jedoch     wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\nerkennen lässt, dass die notwen-    sinngemäß.\ndigen Grundkenntnisse vorhan-\nden sind und die Mängel in                                        § 36\nabsehbarer Zeit behoben werden                             Gesamtergebnis\nkönnten,\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforde-     Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\n1 bis 0 Punkte           rungen nicht entspricht und bei     den berücksichtigt:\nder selbst die Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, dass die Mängel    1. die Durchschnittspunktzahl\nin absehbarer Zeit nicht behoben        der fachtheoretischen\nwerden könnten.                         Ausbildung                            mit 20 vom Hundert,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           2. die Durchschnittspunktzahl\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem            der praktischen Ausbildung            mit 8 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     3. die Durchschnittspunktzahl\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden          der Zwischenprüfung                   mit 5 vom Hundert,\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer          4. die Durchschnittspunktzahl\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-                der fünf schriftlichen Aufsichts-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-             arbeiten                              mit 52 vom Hundert\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-                                               und\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\n5. die Durchschnittspunktzahl\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nder mündlichen Prüfung                mit 15 vom Hundert.\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nangemessen berücksichtigt.                                    Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\ndie Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                       (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-\nVom-Hundert-Anteil                 rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-\nder Leistungspunkte     Rangpunkte\nte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.\n100 bis 93,7              15         (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist\nunter                        93,7 bis 87,5            14      eine Niederschrift zu fertigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3337\n§ 37                                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in\nZeugnis\ndie sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,                                      § 39\nein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote\nWiederholung\nsowie die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-\nschnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch               (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann\nBescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Lauf-         diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der\nbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies       Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie-\nden Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.         derholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wie-\nDer Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach            derholen.\nSatz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-           (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nhen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses       fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beam-           wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\ntenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder end-      wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf        gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\ndes Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-        Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nergebnisses.                                                 der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\n(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden     ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nhat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das     zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nauch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhal-      holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nte umfasst.                                                  und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nwerden.\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\ndurch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-                               Kapitel 4\nzeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 34\nSonstige Vorschriften\nAbs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\n§ 40\n§ 38\nÜbergangsregelung\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nAusbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die      ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-\nZwischenprüfung sowie die fachtheoretische und prakti-       terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen\nsche Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der     Vorschriften. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\nZwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen       beamten gilt Satz 1 entsprechend.\nLaufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahn-\nprüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwi-                                      § 41\nschenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prü-\nfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei                                  Inkrafttreten\nden Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fünf                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nJahre aufbewahrt.                                            in Kraft.\nBonn, den 28. November 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}