{"id":"bgbl1-2001-64-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2001-12-04T00:00:00Z","page":3320,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["3320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nGesetz\nüber den Beruf der Podologin und des Podologen\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 4. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nArtikel 1                            Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und\nGesetz                              dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des\nüber den Beruf der                         Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nPodologin und des Podologen\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die\n(Podologengesetz – PodG)                       eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-\nßen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buch-\nAbschnitt 1                           stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni\nErlaubnis                            1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-\nnung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur\n§1                                Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission\nWer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podo-          vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richt-\nloge“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung      linie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), entsprechenden\n„Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fuß-          Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1\npfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach       Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden\nSatz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerken-      Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates\nnung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.                         oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum nachweist.\n§2\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu\nAbschnitt 2\nerteilen, wenn der Antragsteller\nAusbildung\n1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die\nstaatliche Prüfung bestanden hat,\n§3\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des              Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung\nBerufs ergibt,                                            des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-\ndung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des        der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische\nBerufs ungeeignet ist.                                    Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-         Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am\nsetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die        Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erken-\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleich-           nen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlas-\nwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die        sung medizinisch indizierte podologische Behandlungen\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben         durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und\noder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder           Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Aus-\nsachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger       bildungsziel).\nKenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch\ndas Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt                                §4\ndes mündlichen und praktischen Teils der staatlichen             Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teil-\nPrüfung erstreckt.                                            zeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                 3321\nanerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staat-         chend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/\nlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoreti-           EWG,\nschem und praktischem Unterricht und einer praktischen        2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des\nAusbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der           Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich\nSchule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im            zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im\nRahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an            Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Aus-\ndenen podologische Behandlungsmaßnahmen durch-                    bildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des\ngeführt werden, sicherzustellen.                                  Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren\nAbkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,\n§5\n3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4           Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\nist\n1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs                                  Abschnitt 3\nund\nZuständigkeiten\n2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schul-\nbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige\n§8\nSchulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,\noder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleich-        (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-\nwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene          dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die\nBerufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.       staatliche Prüfung bestanden hat.\n(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige\n§6                                Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden ange-     Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.\nrechnet\n1. Ferien,                                                                              Abschnitt 4\n2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,                               Bußgeldvorschriften\nvon den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu\nhöchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,                                               §9\n3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nlerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-      1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung\nschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-             „Podologin“ oder „Podologe“ oder\nsamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.\n2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung „Medizi-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die              nische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“\nNummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksich-\ntigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Errei-    führt.\nchung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ngefährdet wird.                                               zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.\n(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Aus-\nbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der                              Abschnitt 5\nAusbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung\nder Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels                   Übergangs- und Schlussvorschriften\ndadurch nicht gefährdet werden.\n§ 10\n§7                                   (1) Eine auf Grund\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-          1. von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für               (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt ge-\nBildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit                  ändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschul-\nZustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und              gesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit\nPrüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die                dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur\nAusbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche               Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte\nPrüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche            Podologin“/„Staatlich geprüfter Podologe“,\nErgänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die            2. der bayerischen Schulordnung für die Berufsfach-\nUrkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.              schulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für In-          (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt\nhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach           geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2              S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeich-\nbeantragen, zu regeln:                                            nung „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen              staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“,\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage      3. des Runderlasses des Niedersächsischen Sozial-\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und             ministers über die staatliche Anerkennung von medi-\ndie Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-          zinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Nieder-","3322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nsächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Rund-                                  Artikel 2\nerlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums\nüber die Ausbildung und Prüfung an Berufsfach-                   Änderung des Diätassistentengesetzes\nschulen – Medizinische Fußpflege – vom 10. November          § 2 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März\n1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195)         1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-\nerteilte staatliche Anerkennung als „Medizinischer        ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nFußpfleger“ oder                                          worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der\nFassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281),           1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998             Wörter „gegeben ist“ ersetzt.\n(GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als „Staatlich\nanerkannte Podologin“ oder „Staatlich anerkannter         2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nPodologe“\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.                               gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\n(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Geset-       lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrecht-           gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\nlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach                weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndiesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss                 die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\nder Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus-         Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine\nErlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.                    3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.\n(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindes-\ntens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizini-\nschen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz                                  Artikel 3\ngleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-\nschlossen oder begonnen hat und über die bestandene                  Änderung des Ergotherapeutengesetzes\nPrüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaub-      § 2 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai\nnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2         1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 13 des\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.                                 Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-\n(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige\nTätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege          1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die\nnachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des           Wörter „gegeben ist“ ersetzt.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn\ner innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses        2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nGesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich\nablegt.                                                           „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\n(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädie-\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Aus-\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\nbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndes Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-\ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\nmeisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I           3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.\nS. 278), die Berufsbezeichnungen „Masseurin“ oder\n„Masseur“, „Masseurin und medizinische Bademeisterin“\noder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen                                     Artikel 4\ndürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit               Änderung des Hebammengesetzes\nauf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.           § 2 Abs. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985\n(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes,       (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 33 der Verord-\nohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens     nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nfünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen        worden ist, wird wie folgt geändert:\nFußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraus-\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach       1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n§ 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolg-      „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\nreich ablegen.                                                    gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\n§ 11                                weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\n§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar         die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\n2003 nicht anzuwenden.                                            Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3323\n2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt ge-       1. Die Wörter „anerkannt wird“ werden durch die Wörter\nfasst:                                                        „gegeben ist“ ersetzt.\n„(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt\nwerden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-        2. Folgende Sätze werden angefügt:\noder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 3 fest-              „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngestellt wird.“                                               gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nArtikel 5                               gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nÄnderung des Krankenpflegegesetzes                        die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\n§ 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985           Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\n(BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 34 der Verord-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 8\nÄnderung des MTA-Gesetzes\n1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n§ 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht    (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 37 der Verord-\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-         nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein      worden ist, wird wie folgt geändert:\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,       1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die\ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen        Wörter „gegeben ist“ ersetzt.\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt ge-\nfasst:                                                        „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\n„(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt            lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nwerden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-            gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\noder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 4 fest-              weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ngestellt wird.“                                               die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\nArtikel 6\n3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.\nÄnderung des Gesetzes\nüber den Beruf des Logopäden\n§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden                                  Artikel 9\nvom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Arti-              Änderung des Orthoptistengesetzes\nkel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           § 2 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November\n1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 36 der\n1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die     Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nWörter „gegeben ist“ ersetzt.                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:               1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die\nWörter „gegeben ist“ ersetzt.\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-          „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,           gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen        lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“                     gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\n3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.                  die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\nArtikel 7                           3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.\nÄnderung des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes\nArtikel 10\n§ 2 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-            Änderung des Rettungsassistentengesetzes\nzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch\nArtikel 39 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I          § 2 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli\nS. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 35","3324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                     messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-\nstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch\n1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die                 das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich\nWörter „gegeben ist“ ersetzt.                                          auf den Inhalt der staatlichen Prüfung er-\nstreckt.“\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht              „(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-                 nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein              Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-              Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,               die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt,\ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen            so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig,\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“                         wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem\n3. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.                               anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworbene, den\nVoraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG oder\nArtikel 11                                 92/51/EWG entsprechende abgeschlossene Aus-\nÄnderung des Gesetzes über den Beruf                           bildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten                         sprechend. Für Personen mit einer außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-\n§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharma-                 nen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entspre-\nzeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der                  chend.“\nBekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I\nS. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom     2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Kenntnisse\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,           nach“ die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                          „§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „nachgewiesen ist“ durch\ndie Wörter „gegeben ist“ ersetzt.\nArtikel 13\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                        Änderung der Bundesärzteordnung\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht        Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-          machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt\nlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein       geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-       2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:\nweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndie sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nTeils der staatlichen Prüfung erstreckt.“\na) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-\n3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3.                     gefügt:\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-\nArtikel 12                                 nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-\nÄnderung des Psychotherapeutengesetzes                            bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-\nweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer\nDas Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998                      Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-\n(BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert:                           lichen Abschlussprüfung erstreckt.“\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                     2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die\n„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt          Wörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder\nauch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei          sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein\nVorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1          gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen\nNr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene           wurde“ ersetzt.\nabgeschlossene Ausbildung nachweist und\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes       3. In § 12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben.\ngegeben ist.“\nbb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:        4. Dem § 14 Abs. 4 wird nach Satz 6 folgender Satz an-\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-        gefügt:\ndes nicht gegeben oder ist sie nur mit unange-        „§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3325\nArtikel 14                                                   Artikel 16\nÄnderung                                   Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\ndes Gesetzes über die\nAusübung der Zahnheilkunde                         § 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in          S. 1193), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987             27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des      dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge-\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses    setzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436),\nwiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes          wird wie folgt geändert:\nvom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie\nfolgt geändert:                                               1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-\na) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge-          lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein\nfügt:                                                     gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes          weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nnicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-           die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\nnem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-         prüfung erstreckt.“\nbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-\nweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer     2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt.“                       „Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                                     Artikel 17\nÄnderung\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die\nder Gebührenordnung für Ärzte\nWörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder sach-\nlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleich-        In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in\nwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“          der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996\nersetzt.                                                  (BGBl. I S. 210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden\n3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „für das Gesundheits-      ist, wird die Angabe „11,4 Deutsche Pfennige“ durch die\nwesen zuständige oberste Landesbehörde“ durch die         Angabe „5,82873 Cent“ ersetzt.\nWörter „zuständige Behörde“ ersetzt.\n4. In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.                                      Artikel 18\nÄnderung\nArtikel 15                                   der Gebührenordnung für Zahnärzte\nÄnderung der Bundes-Apothekerordnung                       In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte\nvom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\nArtikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,\nS. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe „elf\n1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nDeutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,62421 Cent“\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum\nersetzt.\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-\ntember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                Artikel 19\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:              Die auf den Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort\n„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes      geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nnicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-       jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-     nung geändert werden.\nbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-\nweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-\nArtikel 20\nlichen Abschlussprüfung erstreckt.“                                          Inkrafttreten\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nVorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum\n„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“            Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am\nTag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\n2. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.             Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.","3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}