{"id":"bgbl1-2001-64-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":64,"date":"2001-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2001-12-03T00:00:00Z","page":3306,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nGesetz\nzur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-,\nSicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro\n(Sechstes Euro-Einführungsgesetz)\nVom 3. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. § 43 wird wie folgt geändert:\ndas nachstehende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „ein-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die\nArtikel 1                                  Angabe „76 700 Euro“ ersetzt.\nÄnderung                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes                             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsiebzig-\nIn § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in                     tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                         „38 350 Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-\nvom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) geändert wor-                    dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“\nden ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die                   durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.\nAngabe „325 Euro“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehntau-\nsendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark“\nArtikel 2                                       durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Beamtenversorgungsgesetzes                    3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nersetzt.\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt ge-       4. In § 49 Abs. 8 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“\nändert:                                                         durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.\n1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „630 Deutsche       5. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                   Mark“ durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001              3307\n6. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche        4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 Deut-\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                    sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\n5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „200 000 DM“\nArtikel 3\ndurch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                       Artikel 6\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nÄnderung\nS. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung\nder Elternzeitverordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt\ngeändert:                                                       In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\n1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Pfennigs“ durch das   S. 1669) wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die\nWort „Cents“ ersetzt.                                     Angabe „31 Euro“ ersetzt.\n2. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „750 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „380 Euro“ ersetzt.                                         Artikel 7\nÄnderung der\nArtikel 4                                       Verordnung über die Höhe der\nAufwandsentschädigung für vom\nÄnderung                              Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder\nder Mutterschutzverordnung\nIn § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwands-\n§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der         entschädigung für vom Dienst freigestellte Personal-\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), die      vertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 149)\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2001     wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n(BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt        „26 Euro“ ersetzt.\ngeändert:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe                                 Artikel 8\n„13 Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Schutzbereichgesetzes\n2. In Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe\n„210 Euro“ ersetzt.                                          In § 27 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 5                          § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I\nÄnderung                            S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „zehn-\nder Bundesnebentätigkeitsverordnung                 tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend\nEuro“ ersetzt.\nDie Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I\nS. 2376) wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 9\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche                                Änderung\nMark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.                              des Bundesleistungsgesetzes\nIn § 84 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\n„Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,\nkel 7 Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nso dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht über-\nS. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „fünfzig-\nsteigen\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-\nFür Beamte in den                              Euro       zwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nBesoldungsgruppen                         (Bruttobetrag)\nA 1 bis A 8                                   3 700\nArtikel 10\nA 9 bis A 12                                  4 300\nÄnderung des\nA 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3,\nWassersicherstellungsgesetzes\nR 1 und R 2                                   4 900\nIn § 29 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom\nB 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5                 5 500\n24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch\nab B 6, ab R 6                                6 100.“     Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „zwanzigtausend\n3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die        Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“\nAngabe „500 Euro“ ersetzt.                                ersetzt.","3308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nArtikel 11                          1998 (BGBl. I S. 3050) wird die Angabe „fünfzig Deutsche\nÄnderung des Zivilschutzgesetzes                  Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.\nIn § 24 Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März\n1997 (BGBl. I S. 726), das durch Artikel 3 des Gesetzes                                 Artikel 17\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert wor-\nÄnderung\nden ist, werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche\ndes Personenstandsgesetzes\nMark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die\nAngabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe                  Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-\n„tausend Euro“ ersetzt.                                       blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9\ndes Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie\nArtikel 12                          folgt geändert:\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes\n1. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche\nIn § 49a Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung          Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,\n1594), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2001\n2. In § 70b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche\n(BGBl. I S. 701) geändert worden ist, werden die Angabe\nMark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.\n„tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert\nEuro“ und die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 18\nÄnderung\nArtikel 13                                      des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nÄnderung der Bundeswahlordnung                        § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-\nIn § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nder Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495),\nArtikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August\nS. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-\ngabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\nArtikel 14                                 durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Europawahlordnung                        b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nIn § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung               durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August     2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „100 Deutsche\n2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-           Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe\ngabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.                  „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „255 Euro“\nersetzt.\nArtikel 15\nArtikel 19\nÄnderung\nder Ersten Verordnung zur                                            Änderung des\nDurchführung des Gesetzes über die                              Gesetzes über die Rechtsstellung\nÄnderung von Familiennamen und Vornamen                          heimatloser Ausländer im Bundesgebiet\nIn § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-         In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechts-\nführung des Gesetzes über die Änderung von Familien-          stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im\nnamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,\nGliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinig-         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom          Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)\n18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wer-     geändert worden ist, wird die Angabe „100 Deutsche\nden die Angabe „5 bis 2 000 Deutsche Mark“ durch die          Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.\nAngabe „2,50 bis 1 022 Euro“ und die Angabe „5 bis 500\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 255 Euro“\nersetzt.                                                                                Artikel 20\nÄnderung der\nStaatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\nArtikel 16\nDie Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der\nÄnderung des                          Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                    (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:\nIn § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September           1. § 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3309\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               4. § 5 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „200 000 Deutsche\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch            Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und\ndie Angabe „51 EUR“ ersetzt.                         die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch            gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „255 EUR“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch\ndie Angabe „25 EUR“ ersetzt.                                               Artikel 23\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“                    Änderung des Waffengesetzes\ndurch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe „100            Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „51 Euro“             vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch\nersetzt.                                              Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I\nS. 1779), wird wie folgt geändert:\n3. § 3a wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die          1. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „500 000 Deut-\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.                                  sche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche\nMark für Sachschäden“ durch die Wörter „250 000 Euro\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die\npauschal für Personen- und Sachschäden“ ersetzt.\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.\n2. In § 49 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „fünftausend\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2 560 Euro“ und\n„Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Be-             die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die\nträge werden auf volle Euro abgerundet.“                      Angabe „511 Euro“ ersetzt.\n3. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deutsche\nArtikel 21\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Bundesdatenschutzgesetzes\nIn § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom                                     Artikel 24\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt                   Änderung des Sprengstoffgesetzes\ndurch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\n(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe         In § 41 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung\n„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-        der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),\nundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „fünfhundert-          das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihundert-         29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nfünfzigtausend Euro“ ersetzt.                                 werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe\n„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 22                           „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes über das Aufspüren\nvon Gewinnen aus schweren Straftaten                                           Artikel 25\nDas Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus                            Änderung des Passgesetzes\nschweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I                In § 25 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986\nS. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 165 der Verord-      (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 138 der Verord-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie         nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nfolgt geändert:                                               worden ist, werden die Angabe „fünftausend Deutsche\nMark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche           Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche\nArtikel 25a\nMark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\n2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“                   Gesetzes über Personalausweise\ndurch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.                      In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalaus-\nweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April\n3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche            1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des\nMark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die Angabe        Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) geändert wor-\n„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“       den ist, wird die Angabe „fünfzehn Deutsche Mark“ durch\nersetzt.                                                  die Angabe „acht Euro“ ersetzt.","3310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nArtikel 26\nÄnderung der BSI-Kostenverordnung\nDie BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Kosten-\nverzeichnis) erhält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nA. G e b ü h r e n\nGebühren\nNr.                                         Gebührentatbestand                                in Euro\npro Stunde\nI.    Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG\n1.    Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation\nCriteria) oder anderen Sicherheitskriterien\n1.110             1.1   E 1-, E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der\nRegel durchgeführt von:\n1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-\nRechner-Ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1)              115\n1.2   E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich\n1.121             1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          160\noder\n1.122             1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          215\n1.3   E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich\n1.131             1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                            175\noder\n1.132             1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          215\noder\n1.133             1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          260\noder\n1.134             1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          315\n1.4   E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n1.141             1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-\nner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von\nWerkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2)             200\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001         3311\nGebühren\nNr.                                     Gebührentatbestand                                in Euro\npro Stunde\n1.142        1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          240\noder\n1.143        1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          285\noder\n1.144        1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          400\n1.5   E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n1.151        1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-\nner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von\nWerkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2)            255\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich\n1.152        1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          300\noder\n1.153        1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                          355\n1.6   E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n1.161        1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-\nner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von\nWerkzeugen einfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klas-\nsen 1/2/3)                                                                    345\noder\nEvaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich\n1.162        1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                            400\n1.7   E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-\nner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung und eines Hoch-\nleistungsrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher\nund höchster Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4)                              885\n2.    Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:\n1.210        2.1   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-\nGrundausstattung sowie Abstrahlmessgeräten                                    130","3312       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nGebühren\nNr.                                    Gebührentatbestand                                  in Euro\npro Stunde\n1.220        2.2  2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-\nausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten                                         170\n1.230        2.3  1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-\nausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten                                         160\n1.240        2.4  1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-\nGrundausstattung sowie von Abstrahlmessgeräten                                  120\n3.   Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung\n1.310        3.1  E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel\ndurchgeführt von:\n1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1\n⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-\nner-Ausstattungen                                                               115\n1.320        3.2  E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in\nder Regel durchgeführt von:\nZertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mit-\narbeiter des höheren Dienstes                                                   175\n1.330        3.3  E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der\nRegel durchgeführt von:\nZertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mit-\narbeiter des höheren Dienstes                                                   230\n1.400        4.   Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO wie Nr. 1. bis 3.\nII.  Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG\n2.100        1.   Abstrahlprüfung wie Nr. I., 2.\n2.   Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:\n2.210        2.1  1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-\nausstattungen sowie des Messwagens                                              135\n2.220        2.2  2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-\nausstattungen sowie des Messwagens                                              120\n2.230        2.3  1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-\nausstattungen sowie des Messwagens                                              110","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001         3313\nGebühren\nNr.                                           Gebührentatbestand                              in Euro\npro Stunde\n2.300              3.     Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt\nvon:\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes\noder\nvergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstat-\ntung im Wert bis zu 25 000 Euro                                             75\n4.     Sonstige Beratung\n2.410              4.1    für Beamte des höheren Dienstes                                             55\n2.420              4.2    für Beamte des gehobenen Dienstes                                           40\n2.430              4.3    für Beamte des mittleren Dienstes\noder\njeweils vergleichbare Angestellte                                           30\n2.440              4.4    Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung                    4\n2.450              4.5    Rechner-Grundausstattung                                                     1\n2.460              4.6    Standard-Rechnerausstattung                                                2,5\n2.470              4.7    Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 20 000 Euro                             3,5\n2.480              4.8    Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 40 000 Euro                             6,5\nIII.   Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG\n3.100              1.     Entsprechend Nr. I. und II.\n3.200              2.     Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.\nIV.    Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG\n4.100              1.     Entsprechend Nr. I. und II.\n4.200              2.     Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.\nV.     Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen\n1.     Abstrahl-Prüfausstattung\n5.110              1.1    Messwagen                                                                  270\n5.120              1.2    Abstrahl-Prüflabor                                                         500\n2.     Prüftools\n5.210              2.1    der Tool-Klasse 1                                                           60\n5.220              2.2    der Tool-Klasse 2                                                          150\n5.230              2.3    der Tool-Klasse 3                                                          335\n5.240              2.4    der Tool-Klasse 4                                                         3 350\nVI.    Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne\nder §§ 68 ff. VwGO\nwie Nr. Il., 4.1 bis 4.6\nB. A u s l a g e n\nNr.                                               Auslagen                                     Höhe\nI. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen\nDie Schreib-/Vervielfältigungsauslagen betragen jede Seite, unabhängig von\nder Art der Herstellung, in derselben Angelegenheit\n0.010              a) für die ersten 50 Seiten                                                    0,5 Euro\npro Seite\n0.020              b) für jede weitere Seite                                                     0,15 Euro","3314       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nNr.                                         Auslagen                                         Höhe\n1. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen werden erhoben für\n0.110            a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt\nwerden,\n0.120            b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unter-\nlassen haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,\n0.130            c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten\nSchriftstücke zurückgefordert werden,\n0.140            d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schrift-\nstücke, die mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der\nerforderlichen Zahl eingereicht wurden.\n2. Frei von Schreib-/Vervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und\nBescheide des Bundesamtes,\nb) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung\ndurch einen Bevollmächtigten,\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\nII. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen\n1. Schwarz-Weiß-Fotografien\na) bei Anfertigung durch das Bundesamt\n0.211               Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs                                 5 Euro\n0.212               Auslagen für das Filmnegativ                                                 1 Euro\n0.213               Auslagen für jeden Abzug                                                     1 Euro\n0.214            b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                  in voller Höhe\n2. Farbige Fotografien\na) bei Anfertigung durch das Bundesamt\n0.221               Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs                                 6 Euro\n0.222               Auslagen für das Filmnegativ                                                1,5 Euro\n0.223               Auslagen für jeden Abzug                                                     1 Euro\n0.224            b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                  in voller Höhe\n3. Graphische Darstellungen\n0.230            bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes                     in voller Höhe\nIII. Veröffentlichung, Druckkosten\n0.310        Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit\nsie durch den Kostenschuldner veranlasst sind                                   in voller Höhe\n0.320        Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch\nden Kostenschuldner veranlasst sind                                             in voller Höhe\nIV. Evaluierungsleistungen Dritter\n0.410        Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z.B. bei Beauftragung sachverstän-\ndiger Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG)                                     in voller Höhe\nV. Übersetzungen\n0.510        Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne\ndes § 1 BSI-ZertV                                                               in voller Höhe\n0.520        Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen,\nsoweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind                            in voller Höhe\nVI. Telekommunikationsanlagen\n0.610        Telefonkosten                                                                   in voller Höhe\nMindestens jedoch ein Pauschalbetrag von                                            15 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001                3315\nNr.                                          Auslagen                                              Höhe\nTelefaxkosten für jede Seite\n0.620           innerhalb der Bundesrepublik Deutschland                                                2 Euro\n0.630           innerhalb Europas                                                                      2,5 Euro\n0.640           in andere Länder                                                                       3,5 Euro\n0.650           Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen                              in voller Höhe\nVII. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n0.710           die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-\ndigen zu zahlenden Beträge                                                          in voller Höhe\nErhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung,\nso ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind\ndie Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf\nverschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die meh-\nreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Amts-\nhandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.\n0.720           die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenver-\ngütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen            in voller Höhe\nSind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich\nauf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen\nauf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen\nund der auf die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen\nverteilt.\n0.730           die Kosten einer Beförderung von Personen                                           in voller Höhe\n0.740           die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwach-\nsenden Postentgelte, und der Verwahrung von Sachen                                  in voller Höhe\n0.750           die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen\noder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 0.610 bis 0.740\nbezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der\nGegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zah-\nlungen zu leisten sind                                                              in voller Höhe\nDiese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen\nbegrenzt.\n0.760           Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Aus-\nland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und\nzwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind                      in voller Höhe“.\nArtikel 27                           3. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „tausend Deut-\nÄnderung des Ausländergesetzes                        sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung       4. § 81 wird wie folgt geändert:\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.\n1. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „fünfhundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“, die                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche\nAngabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die An-                      Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.\ngabe „2 500 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deut-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 Deutsche\nsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.\n2. In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche             dd) In Nummer 5 wird die Angabe „50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.                          Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.","3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nee) In Nummer 6 wird die Angabe „50 Deutsche           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.             a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             Angabe „51 EUR“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“          b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die\ndurch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.                      Angabe „25 EUR“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“          c) In Nummer 3 wird die Angabe „80 DM“ durch die\ndurch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.                      Angabe „40 EUR“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche            d) In Nummer 4 wird die Angabe „80 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.                    Angabe „40 EUR“ ersetzt.\ne) In Nummer 5a wird die Angabe „25 DM“ durch die\n5. § 90 wird wie folgt geändert:                                    Angabe „13 EUR“ und in Nummer 5b wird die\na) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“                 Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“\ndurch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.                         ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“              f) In Nummer 6a wird die Angabe „25 DM“ durch die\ndurch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.                          Angabe „13 EUR“ und in Nummer 6b wird die\nAngabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“\n6. In § 93 Abs. 5 werden die Angabe „5 000 Deutsche                 ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „2 500 Euro“, die Angabe               g) In Nummer 7 wird die Angabe „120 DM“ durch die\n„10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000                   Angabe „61 EUR“ ersetzt.\nEuro“, die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „500 Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche             h) In Nummer 8 wird die Angabe „140 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.                    Angabe „71 EUR“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 28\na) In Nummer 1a wird die Angabe „40 DM“ durch die\nÄnderung des Gesetzes                              Angabe „20 EUR“ und in Nummer 1b wird die\nzu dem Schengener Übereinkommen                           Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“\nvom 19. Juni 1990 betreffend                         ersetzt.\nden schrittweisen Abbau von Kontrollen\nan den gemeinsamen Grenzen                          b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.\nArtikel 6a Abs. 3 des Gesetzes zu dem Schengener\nÜbereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den                   c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen               Angabe „25 EUR“ ersetzt.\nGrenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das           d) In Nummer 4 wird die Angabe „40 DM“ durch die\ndurch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1606)                 Angabe „20 EUR“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 2a wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1a wird die Angabe „20 DM“ durch die\na) In Buchstabe a wird die Angabe „40 Deutsche                   Angabe „10 EUR“ und in Nummer 1b werden die\nMark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                    Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deutsche                   die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                    ersetzt.\nc) In Buchstabe c wird die Angabe „150 Deutsche               b) In Nummer 2a wird die Angabe „40 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.                    Angabe „25 EUR“, in Nummer 2b werden die\nd) In Buchstabe d wird die Angabe „400 Deutsche                  Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“ und\nMark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.                   die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“\nsowie in Nummer 2c werden die Angabe „60 DM“\ne) In Buchstabe e werden die Angabe „90 Deutsche                 durch die Angabe „30 EUR“ und die Angabe „6 DM“\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe              durch die Angabe „3 EUR“ ersetzt.\n„10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 Euro“\nersetzt.                                                  c) In Nummer 3a wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „30 EUR“ und in Nummer 3b wird die\n2. In Satz 2 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch               Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35 EUR“\ndie Angabe „25 Euro“ ersetzt.                                    ersetzt.\nd) In Nummer 4a wird die Angabe „100 DM“ durch die\nAngabe „50 EUR“ und in Nummer 4b werden die\nArtikel 29                                 Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und\nÄnderung                                   die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“\nder Ausländergebührenverordnung                          ersetzt.\nDie Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember               e) In Nummer 5a wird die Angabe „40 DM“ durch die\n1990 (BGBl. I S. 3002), geändert durch die Verordnung               Angabe „20 EUR“, in Nummer 5b werden die\nvom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert:       Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001               3317\ndie Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“, in        6. § 5 wird wie folgt geändert:\nNummer 5c wird die Angabe „80 DM“ durch die               a) In Nummer 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die\nAngabe „40 EUR“ sowie in Nummer 5d werden die                 Angabe „15 EUR“ ersetzt.\nAngabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und\ndie Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“                b) In Nummer 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die\nersetzt.                                                      Angabe „8 EUR“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „30 DM“ durch die\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „15 EUR“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die             d) In Nummer 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die\nAngabe „20 EUR“ ersetzt.                                      Angabe „15 EUR“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „25 DM“ durch die\nAngabe „13 EUR“ ersetzt.                              7. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 DM“ durch\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.                                      die Angabe „18 EUR“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nAngabe „10 EUR“ ersetzt.\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.                              8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „30 DM“ durch die\nAngabe „40 EUR“ ersetzt.\nAngabe „15 EUR“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die\ng) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die\nAngabe „51 EUR“ ersetzt.\nAngabe „8 EUR“ ersetzt.\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „90 DM“ durch die\nh) In Nummer 8 wird die Angabe „15 DM“ durch die\nAngabe „46 EUR“ ersetzt.\nAngabe „8 EUR“ ersetzt.\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „100 DM“ durch die\ni) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die\nAngabe „51 EUR“ ersetzt.\nAngabe „8 EUR“ ersetzt.\ne) In Nummer 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nj) In Nummer 10 wird die Angabe „40 DM“ durch die\nAngabe „51 EUR“ ersetzt.\nAngabe „20 EUR“ ersetzt.\nf) In Nummer 7 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nk) In Nummer 11 wird die Angabe „10 DM“ durch die                Angabe „51 EUR“ ersetzt.\nAngabe „5 EUR“ ersetzt.\ng) In Nummer 8 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nAngabe „51 EUR“ ersetzt.\n5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die\nAngabe „25 EUR“ ersetzt.                                                        Artikel 30\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die                                   Änderung\nAngabe „15 EUR“ ersetzt.                                                  der Verordnung über\nc) In Nummer 3a wird die Angabe „40 DM“ durch die                      Aufenthaltserlaubnisse für hoch\nAngabe „20 EUR“ und in Nummer 3b wird die                      qualifizierte ausländische Fachkräfte der\nAngabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“                   Informations- und Kommunikationstechnologie\nersetzt.                                                 In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltserlaub-\nd) In Nummer 4a wird die Angabe „20 DM“ durch die        nisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-\nAngabe „10 EUR“ und in Nummer 4b wird die             formations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli\nAngabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“              2000 (BGBl. I S. 1176) wird die Angabe „100 000 DM“\nersetzt.                                              durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „40 DM“ durch die\nAngabe „20 EUR“ ersetzt.\nArtikel 31\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „20 DM“ durch die\nAngabe „10 EUR“ ersetzt.                                                        Änderung\nder Verordnung über\ng) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die\ndie Arbeitsgenehmigung für hoch\nAngabe „8 EUR“ ersetzt.\nqualifizierte ausländische Fachkräfte der\nh) In Nummer 8a wird die Angabe „15 DM“ durch die             Informations- und Kommunikationstechnologie\nAngabe „8 EUR“ und in Nummer 8b wird die\nIn § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmi-\nAngabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“\ngung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-\nersetzt.\nformations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli\ni) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die         2000 (BGBl. I S. 1146) wird die Angabe „100 000 DM“\nAngabe „8 EUR“ ersetzt.                               durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.","3318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001\nArtikel 32                          vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG                   wird die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nIn § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980\n(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. De-\nzember 2000 (BGBl. I S. 2042) geändert worden ist, wer-                                   Artikel 34\nden die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAngabe „zweitausendfünfhundert Euro“ und die Angabe              Die auf Artikel 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 26, 29, 30 und 31\n„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintau-         beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-\nsend Euro“ ersetzt.                                           gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 33\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes\nArtikel 35\nIn § 86 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I                                      Inkrafttreten\nS. 1361), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}