{"id":"bgbl1-2001-62-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":62,"date":"2001-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/62#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_62.pdf#page=37","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","law_date":"2001-11-08T00:00:00Z","page":3269,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001  3269\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nVom 8. November 2001\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-\nspruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen dem Bundesverwal-\ntungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt\nhat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften\nsowie dem Bundesamt für den Zivildienst betroffen sind.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem\nBundesverwaltungsamt, soweit es nach dieser Anordnung für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalte ich mir die\nVertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nDie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch\nfür Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und\nKlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.\nGleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1504) außer Kraft.\nBerlin, den 8. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIn Vertretung\nPeter Haupt"]}