{"id":"bgbl1-2001-62-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":62,"date":"2001-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/62#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_62.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst","law_date":"2001-11-29T00:00:00Z","page":3258,"pdf_page":26,"num_pages":11,"content":["3258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Auswärtigen Dienst\nVom 29. November 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-                                   Abschnitt 2\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März                       Aufstieg für besondere Verwendungen\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der\nBundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-          § 23 Voraussetzungen für die Zulassung\nmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der\n§ 24 Ausschreibung, Vorschlag, Bewerbung\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,   § 25 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren\nverordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem          § 26 Auswahlverfahren\nBundesministerium des Innern:\n§ 27 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n§ 28 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung\nInhaltsübersicht\nKapitel 3\nKapitel 1                                                  Laufbahnprüfung\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 29 Prüfungskommission\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 30 Durchführung der Prüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 31 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 32 Schriftliche Prüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 6 Auswahlverfahren                                          § 34 Mündliche Prüfung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    § 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 36 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 37 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen\ndienstes\n§ 38 Rangpunkte und Notenskala\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 39 Gesamtergebnis\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen\n§ 40 Zeugnisse\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 13 Fachtheoretische Ausbildung\n§ 42 Wiederholung\n§ 14 Fremdsprachliche Ausbildung\n§ 15 Praktische Ausbildung\nKapitel 4\n§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\nder Praktika                                                                  Sonstige Vorschriften\n§ 17 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-\n§ 43 Übergangsregelung\nbildung und Bewertungen in den Praktika\n§ 44 Inkrafttreten\nKapitel 2\nAufstieg\nKapitel 1\nAbschnitt 1\nLaufbahn und Ausbildung\nRegelaufstieg\n§ 18 Voraussetzungen für die Zulassung                                                       §1\n§ 19 Vorschläge und Bewerbungen                                                       Laufbahnämter\n§ 20 Vorauswahl\n(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes\n§ 21 Auswahlverfahren                                         umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 22 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn            Ämter dieser Laufbahn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                  3259\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn       3. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                            Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-\n1. im Vorbereitungs-        Regierungssekretäranwärterin/          schlossene Berufsausbildung oder einen im allgemei-\ndienst                  Regierungssekretäranwärter,            nen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten\nBildungsabschluss (zum Beispiel Fachoberschulreife)\n2. in der Probezeit bis     Regierungssekretärin                   nachweist,\nzur Anstellung          zur Anstellung (z.A.)/\nRegierungssekretär                 4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-\nzur Anstellung (z. A.),                lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu-\nrellen Fragen der Gegenwart vertraut ist,\n3. im Eingangsamt           Regierungssekretärin/\n(Besoldungs-            Regierungssekretär,                5. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache\ngruppe A 6)                                                    oder ersatzweise in einer anderen Amtssprache der\nVereinten Nationen nachweisen kann, wobei, wenn im\n4. in den Beförderungs-                                            Auswahlverfahren die englische Sprache durch eine\nämtern der                                                     andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt\na) Besoldungs-          Regierungsobersekretärin/              wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst\ngruppe A 7          Regierungsobersekretär,                erforderlichen Grundkenntnisse in der englischen\nSprache noch vor der Einstellung nachgewiesen wer-\nb) Besoldungs-          Regierungshauptsekretärin/             den müssen, und\ngruppe A 8          Regierungshauptsekretär,\n6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die\nc) Besoldungs-          Amtsinspektorin/                       Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen\ngruppe A 9          Amtsinspektor.                         Dienstes uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-            Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen\nlaufen.                                                            müssen; die Gesundheitsuntersuchung wird vom Aus-\nwärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt.\n§2\nZiel der Ausbildung                                                    §5\nDie Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermit-                       Ausschreibung, Bewerbung\ntelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbil-\ndung (fachtheoretisches Wissen, berufspraktische Fähig-           Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten.\nkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die        Der Bewerbung sind beizufügen:\nsie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die     1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-\nBeamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung               bogen,\nim demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet\n2. ein tabellarischer Lebenslauf,\nund auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver-\nwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung       3. ein ausformulierter, handgeschriebener Lebenslauf,\nhingewiesen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbe-         4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nsondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum\nselbständigen und wirtschaftlichen Handeln, zum kriti-         5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nschen Überprüfen des eigenen Handelns sowie soziale                Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung\nKompetenz und eine aktive Beteiligung an der Planung               sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher\nund Durchführung der Ausbildungsinhalte sind zu fördern.           Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,\nBei der Erstellung der Ausbildungspläne ist besonders auf      6. gegebenenfalls\nden Praxisbezug Wert zu legen.\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\n§3\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nEinstellungsbehörde                               oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nEinstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr obliegt die         schwerbehinderter Mensch und\nAusschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens,             c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\ndie Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und                rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nAnwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und            Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-\nausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamten-\n§6\nrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nAuswahlverfahren\n§4                                 (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nEinstellungsvoraussetzungen                      Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer     ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in        schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                       der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14     einmal im Jahr statt.\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-               (2) Das Auswahlverfahren wird von einer unabhängigen\nschritten hat,                                             Kommission durchgeführt und umfasst einen schriftlichen","3260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nund einen mündlichen Teil. Dieser kann einen psychologi-       Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-\nschen Eignungstest umfassen.                                   zenden den Ausschlag.\n(3) An dem schriftlichen Auswahlverfahren nehmen alle         (10) Die Auswahlkommission bewertet abschließend die\nBewerberinnen und Bewerber teil, die nach den einge-           Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine\nreichten Unterlagen geeignet erscheinen. Hierbei können        Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber\nLeistungs- und Sprachtests durchgeführt werden.                fest. Absatz 5 gilt entsprechend.\n(4) Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige\nSoldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-                                       §7\noder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus-                  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund-\n(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des\nsätzlich zum schriftlichen Auswahlverfahren zugelassen.\nAuswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen\nAuswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Be-\nVerhältnis berücksichtigt.\ndarfs über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewer-\n(5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen        bern.\nwerden, erhalten mit einer schriftlichen Ablehnung die\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerbungsunterlagen zurück.\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n(6) Auf Grund der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnis-\n1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,\nse entscheidet die oder der Vorsitzende der Auswahlkom-\nmission, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens         2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\neingeladen wird. Einzelheiten des Auswahlverfahrens            3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nregelt das Auswärtige Amt.                                        und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(7) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus          4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nsechs Beamtinnen oder Beamten des Auswärtigen                     registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus-\nDienstes:                                                         wärtigen Amt und\n1. der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungs-     5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nstätte als Vorsitzender oder Vorsitzendem,                    darüber, ob sie oder er\n2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für          a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nden mittleren Auswärtigen Dienst,                                 beschuldigt wird und\n3. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Auswär-          b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\ntige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes\nfür öffentliche Verwaltung,                                  (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre ge-\nsundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 6 durch ein Gesund-\n4. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für      heitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen\nden mittleren Auswärtigen Dienst,                          Amts nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung trägt\n5. einer oder einem von der Staatssekretärin oder dem          das Auswärtige Amt.\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts bestellten\nBeamtin oder Beamten des mittleren Auswärtigen                                          §8\nDienstes und                                                                      Rechtsstellung\n6. für die Mitwirkung beim psychologischen Eignungstest                   während des Vorbereitungsdienstes\neiner oder einem von der Leiterin oder dem Leiter der        (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nAus- und Fortbildungsstätte zu benennenden Beamtin         Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Re-\noder zu benennenden Beamten.                               gierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regie-\n(8) Erste Vertretung der Leiterin oder des Leiters der      rungssekretäranwärtern ernannt.\nAus- und Fortbildungsstätte ist die Leiterin oder der Leiter     (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\ndes Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst.     Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.\nZweite Vertretung ist die Leiterin oder der Leiter des Fach-\nbereiches Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-               (3) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Dritte Ver-      dungsstätte regelt und überwacht die Ausbildung.\ntretung ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst. Im Falle der                                   §9\nVerhinderung werden die vorstehend aufgeführten Posi-                            Dauer, Verkürzung und\ntionen von ihren bestellten Vertretungen übernommen.                   Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nDie Mitglieder, soweit sie nicht kraft Amtes der Auswahl-\nkommission angehören, und deren Vertretungen werden              (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate.\nvon der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des        (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nAuswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt.       § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-\nEine Wiederbestellung ist zulässig.                            sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\n(9) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen         gefährdet erscheint.\nnicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit            (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nStimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder         aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nder Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder         Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nanwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei         Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                  3261\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-             2. Inlandspraktikum einschließlich\ndienstes zu ermöglichen.                                            Fernmelde- und Chiffrierwesen\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-         sowie Computerausbildung                      2 Monate,\ngern, wenn die Ausbildung                                       3. Auslandspraktikum                              9 Monate,\n1. wegen einer Erkrankung,                                      4. Schlusslehrgang einschließlich\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1                  Sprachinsentivausbildung                    5,5 Monate.\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                                                     § 13\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines                           Fachtheoretische Ausbildung\nErsatzdienstes oder                                            (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen\n4. aus anderen zwingenden Gründen                               und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnauf-\ngaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-              des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-          gemacht.\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der           Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den\nAnwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absat-          während der praktischen Ausbildung erworbenen Kennt-\nzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als           nissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbil-\ninsgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-         dung.\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu               (3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerech-\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-         tem Verhalten fördern.\nlegt werden kann.\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich                                   § 14\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42                           Fremdsprachliche Ausbildung\nAbs. 2.\n(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung erhalten\n§ 10                               die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der engli-\nschen Sprache als Hauptsprache und in einer Nebenspra-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes                 che. Die Nebensprache wird zu Beginn der Ausbildung\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.         festgelegt. Im Schlusslehrgang ist zusätzlich eine Sprach-\nintensivausbildung vorgesehen.\n§ 11                                  (2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen oder\nder Nebensprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung\nSchwerbehinderte Menschen\nnachweist, kann auf Antrag für den Unterricht in anderen\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-            Sprachen freigestellt werden.\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-                                   § 15\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu                            Praktische Ausbildung\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-              (1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterin-\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung             nen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben,\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-       die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 und 4 werden          in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwär-\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den           ter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,              mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Auf-\nangewandt.                                                      gaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-          dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit ande-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte           ren Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbil-\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten\nsollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft       Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und\ndie Auswahl- oder Prüfungskommission auf Vorschlag der          an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung för-\nAusbildungsleitung.                                             derlich sind, teilnehmen.\n(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertre-\n§ 12\ntung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                  Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:\nDer Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoreti-      1. Registratur,\nschen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) von\n2. Zahlstelle,\ninsgesamt 21 Monaten und wird in folgenden Abschnitten\ndurchgeführt:                                                   3. andere Verwaltungsbereiche,\n1. Einführungslehrgang                            4,5 Monate,   4. Fernmelde- und Chiffrierwesen und","3262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n5. Rechtsbereiche, insbesondere Pass- und Visastelle,         5. Staatsangehörigkeitsrecht sowie\nHilfe für Deutsche nach den §§ 5 bis 7 des Konsularge-    6. Staatsrecht und Rechtskunde.\nsetzes, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Sozialhilfe,\nHaftsachen.                                                  (2) Ferner sind jeweils zwei Aufsichtsarbeiten in jeder\nder beiden unterrichteten Fremdsprachen anzufertigen.\n(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärte-\nrinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in         (3) Für die Bewertung gilt § 38 Abs. 4. Dabei sind neben\nder Landessprache, in der englischen oder der gewählten       der fachlichen Leistung, die Gliederung und Klarheit der\nNebensprache zu nehmen.                                       Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks ange-\nmessen zu berücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwär-\n(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht ent-    terin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihr oder ihm\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht        zu besprechen.\nübertragen werden.\n(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\n(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich         kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeit-\neinen kurzgefassten Bericht über den Stand der Ausbil-        punkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis aus einem\ndung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbil-            von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertreten-\ndungsstätte zu übersenden.                                    den Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem\nersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit\n§ 16                              „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen                   (5) Die Ausbilderin oder der Ausbilder des Inlands- und\nund Ausbilder während der Praktika                des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertun-\ngen der Praktikastationen (Zentrale beziehungsweise Aus-\n(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur       landsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach\nAusbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin           § 38. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem\noder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die        die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzel-\nordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant-            bewertungen geteilt wird.\nwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderin-\nnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Aus-           (6) Die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen\nbildungsleitung.                                              und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.\nSie erhalten jeweils eine Ausfertigung.\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-\n(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbil-\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\ndungsstätte zuzuleiten. Sie werden Bestandteil der Perso-\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nnalakten.\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nsie in Fragen der Ausbildung.\nKapitel 2\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,                                      Aufstieg\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die                               Abschnitt 1\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nRegelaufstieg\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                                                     § 18\n(4) Vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt die Aus-                Voraussetzungen für die Zulassung\nbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter           Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen\neinen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete           Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des mittle-\nergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird; die An-       ren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, wenn sie\nwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\n1. geeignet sind,\n§ 17                              2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des einfachen\nLeistungsnachweise                            Dienstes bewährt haben,\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung\n3. zu Beginn der Einführung nach § 22 das 58. Lebensjahr\nund Bewertungen in den Praktika\nnoch nicht vollendet haben,\n(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils\n4. Kenntnisse in der englischen Sprache oder einer ande-\ndrei Aufsichtsarbeiten von mindestens zweistündiger\nren Amtssprache der Vereinten Nationen in einer\nDauer und im Auslandspraktikum eine Hausarbeit aus\nSprachprüfung des Auswärtigen Amts nachgewiesen\nfolgenden Fachgebieten zu fertigen:\nhaben und bei Beginn der Ausbildung über ausreichen-\n1. Organisations-, Geschäfts- und Bürokunde,                      de Englischkenntnisse verfügen, um dem Unterricht in\ndieser Sprache folgen zu können,\n2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,\n5. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartner und Kinder\n3. Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten- und Umzugs-\neine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für\nkostenrecht,\ndie Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-\n4. Konsular-, Pass- und Ausländerrecht,                           gen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001              3263\nliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf    terinnen und Anwärter in die Aufgaben der neuen Lauf-\neinem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen      bahn eingeführt. Die §§ 2, 9 bis 17 und 29 bis 42 sind ent-\noder deren Folgen beruhen, die auf gesundheits-           sprechend anzuwenden.\nschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abwei-\nchende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die\nAbschnitt 2\nBeamtinnen und Beamten bei einem dienstlich ange-\nordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt            Aufstieg für besondere Verwendungen\nwaren.\n§ 19                                                         § 23\nVorschläge und Bewerbungen                                 Voraussetzungen für die Zulassung\nBeamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz-             Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen\nten oder der Leitung des Personalreferats für den ein-        Dienstes, die\nfachen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg      1. geeignet sind,\nvorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.               2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 der Bun-\ndesbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer\n§ 20\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Anstel-\nVorauswahl                               lung bewährt haben,\n(1) In einer Vorauswahl stellt die Auswahlkommission       3. zu Beginn der Einführung das 50., aber noch nicht das\n(§ 6 Abs. 7) insbesondere auf der Grundlage der dienst-           58. Lebensjahr vollendet haben,\nlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und           4. in einer mündlichen Prüfung im Auswärtigen Amt\nBewerber für das Auswahlverfahren vorgesehen werden               Grundkenntnisse in einer Fremdsprache nachgewie-\nkönnen, und übermittelt dem Auswärtigen Amt eine                  sen haben und\nentsprechende Empfehlung.\n5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung ent-\nsundheitstauglich sind,\nscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren.\nkönnen zum Aufstieg für besondere Verwendungen des\n(3) Für das Auswahlverfahren können nur Bewerberin-\nmittleren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden. Von\nnen und Bewerber vorgesehen werden, die für den Fall\nden Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann abge-\ndes Aufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereit-\nsehen werden, wenn es sich um Verwendungsbereiche\nschaft schriftlich erklärt haben.\nhandelt, welche nur Dienstposten im Inland umfassen.\n(4) Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die\nVoraussetzungen nach § 18 erfüllen, grundsätzlich zum Aus-                                § 24\nwahlverfahren zugelassen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAusschreibung, Vorschlag, Bewerbung\n(5) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das\nErgebnis der Vorauswahl und die Entscheidung über die            (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg für besondere\nZulassung zum Auswahlverfahren eine Mitteilung.               Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten\ndes einfachen Auswärtigen Dienstes besetzt werden sol-\n§ 21                             len, werden ausgeschrieben. Dabei sind die fachlichen\nAnforderungen und der Verwendungsbereich anzugeben,\nAuswahlverfahren                         für den der Aufstieg vorgesehen ist.\n(1) Die nach § 20 Abs. 2 zugelassenen Bewerberinnen           (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 19 entspre-\nund Bewerber nehmen an dem für die Laufbahnbewerber           chend.\neingerichteten Auswahlverfahren teil. In entsprechender\nAnwendung von § 6 wird dabei festgestellt, ob die Bewer-                                  § 25\nberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Über-                               Vorauswahl\nnahme in den Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn                     und Zulassung zum Auswahlverfahren\nerfüllen. Ihre bisherigen dienstlichen Leistungen sind zu\nberücksichtigen.                                                 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren wer-\nden in entsprechender Anwendung von § 20 durchgeführt.\n(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nStaatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen\n§ 26\nAmts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-                                Auswahlverfahren\nfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewer-         (1) In einem Auswahlverfahren stellt die Auswahlkom-\nberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung          mission nach den Anforderungen des künftigen Verwen-\neine Mitteilung.                                              dungsbereichs die Eignung der Bewerber in entsprechen-\n(3) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und       der Anwendung von § 6 Abs. 6 bis 10 und § 11 Abs. 2 fest.\nBewerber können sich erneut bewerben.                            (2) Das Auswahlverfahren umfasst\n§ 22                             1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem\nkünftigen Verwendungsbereich,\nEinführung in\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn                  2. ein Fachgespräch und\nDie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wer-          3. ein Vorstellungsgespräch.\nden durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Anwär-         Die Einzelheiten legt die Auswahlkommission fest.","3264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(3) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 38. Für das          (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird\nErgebnis zählen die schriftliche Bearbeitung und das          die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen\nFachgespräch mit jeweils 25 Prozent, das Vorstellungs-        Dienstes zuerkannt. In der Entscheidung sind der Verwen-\ngespräch mit 50 Prozent.                                      dungsbereich in der neuen Laufbahn sowie die Ämter, die\nder Verwendungsbereich umfasst, zu bezeichnen.\n(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nStaatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen         (4) Stellt die Prüfungskommission den erfolgreichen\nAmts, dem die Auswahlkommission die geeigneten                Abschluss der Einführung nicht fest, kann sie die Beamtin-\nBewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der             nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Mona-\nerreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und     ten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen.\nBewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung.         (5) Wer die Einführung endgültig nicht erfolgreich\n(5) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und       abschließt, tritt in die frühere Beschäftigung zurück.\nBewerber können an weiteren Ausschreibungen teilneh-\nmen.                                                                                      Kapitel 3\n§ 27                                                    Laufbahnprüfung\nEinführung in                                                        § 29\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn\nPrüfungskommission\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\n(1) Mitglieder der Prüfungskommission sind:\nBeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-\ngeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-         1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\ndungsbereichs. Die Einführungszeit dauert neun Monate.            stätte als Vorsitzende oder Vorsitzender,\nDie Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung       2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den\nvon in der Regel einem Monat umfassen.                            mittleren Auswärtigen Dienst,\n(2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der Leiter 3. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Aus-\ndes Personalreferats für den einfachen Auswärtigen                wärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des\nDienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die               Bundes für öffentliche Verwaltung,\nLeiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte      4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\ngestaltet die theoretische Lehrveranstaltung.                     den mittleren Auswärtigen Dienst und\n(3) Eine Verkürzung der Einführungszeit um höchstens       5. eine oder ein von der Staatssekretärin oder dem\nsechs Monate nach § 23 Abs. 4 Satz 6 der Bundeslauf-              Staatssekretär des Auswärtigen Amts bestellte Beam-\nbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des           tin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen\nAusbildungsziels nicht gefährdet erscheint.                       Dienstes.\n(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und deren\n§ 28                             Vertretungen werden von der Staatssekretärin oder dem\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts für die Dauer von\nFeststellung der\ndrei Jahren bestellt.\nerfolgreich abgeschlossenen Einführung\n(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\n(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn      die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere\nist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg      Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-\nvorgesehenen Beamtinnen und Beamten                           mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\n1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen-             des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\ndungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen,              nicht zulässig.\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\n2. Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rech-\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nnungswesens sowie des Beamten- und des Besol-\ngebunden.\ndungsrechts kennen sowie\n(5) Zu den Sitzungen der Prüfungskommission können\n3. mit den Grundzügen der allgemeinen Staats-, Verwal-        Fachprüferinnen und Fachprüfer hinzugezogen werden;\ntungs- und Verfassungskunde und der Organisation          diese werden von der Staatssekretärin oder dem Staats-\nder Bundesverwaltung hinreichend vertraut sind.           sekretär des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei\n(2) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommis-   Jahren bestellt. Sie sind keine Mitglieder der Prüfungs-\nsion (§ 29) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei den  kommission.\nInhalt der Einführung und die Dauer der Einführungszeit          (6) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungs-\nsowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnach-       kommission nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 in abweichen-\nweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der        der Besetzung zusammen.\nLeistungen während der Einführungszeit zu berücksichti-\ngen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur                                        § 30\nFeststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus,\nkann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher                              Durchführung der Prüfung\nForm der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus-            (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskom-      Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nmission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen.    bahn befähigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                3265\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in       (5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,         halten.\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und            (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nfähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist    gefertigt. Die Aufsicht Führenden fertigen eine Nieder-\ndie Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnis-     schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,\nsen gerichtet.                                                der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in\n(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Ausbil- Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne\ndung durchlaufen hat.                                         des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        unterschreiben die Niederschrift.\neinem mündlichen Teil.                                           (7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Auf Wunsch von       zu einer Aufsichtsarbeit, gilt die versäumte Zeit als Bear-\nschwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann            beitungszeit.\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der\nPrüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend                                           § 33\nsein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen                    Zulassung zur mündlichen Prüfung\nnur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin\n(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen\noder der Protokollführer darf anwesend sein; sie oder er\nPrüfung zugelassen, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbei-\ndarf sich nicht an der Beratung beteiligen.\nten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wor-\nden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 31\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär-\nPrüfungsort, Prüfungstermin                   terinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen\n(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter     Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen\nfür den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit der   Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den\nschriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und stimmt      einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-\ndiese Termine mit der Prüfungskommission sowie den            punkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die\nFachpüferinnen und Fachprüfern ab.                            Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe-     Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nreitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nPrüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd-                                    § 34\nlichen Prüfung abgeschlossen sein.                                                 Mündliche Prüfung\n(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen         (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Sprach-\nPrüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern recht-         prüfung in der Hauptsprache und aus einer Fachprüfung.\nzeitig mitgeteilt.\n(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendi-\ngung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der münd-\n§ 32                           lichen Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungs-\nSchriftliche Prüfung                    kommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem\nBeamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vor-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Sprachprü-\nsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des\nfung in der Hauptsprache und aus einer Fachprüfung.\ngehobenen Dienstes und zwei Sprachlehrerinnen oder\n(2) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei        Sprachlehrern als Beisitzenden besetzt ist. Die mündliche\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten. In der     Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und\nNebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter            besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus\neine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen.        der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen\nWer die schriftliche Sprachprüfung in der Hauptsprache        Unterhaltung in der Fremdsprache. Wer die mündliche\nnicht bestanden hat, kann nicht zur Fachprüfung zugelas-      Sprachprüfung in der Hauptsprache nicht bestanden hat,\nsen werden.                                                   kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden. In der\n(3) In der schriftlichen Fachprüfung sind folgende fünf    Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter\nAufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils      eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen.\nmindestens drei Zeitstunden zu fertigen:                         (3) Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unter-\n1. eine Arbeit aus der allgemeinen Staats- und Verwal-        schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.\ntungskunde oder Organisationskunde,                       Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Ausbil-\ndungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren\n2. eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rech-          Auswärtigen Dienst die Prüfungsfächer aus vier der in § 32\nnungswesen und                                            Abs. 3 Satz 1 genannten Fachgebiete aus. Es sollen nicht\n3. drei Arbeiten aus dem praktischen Aufgabenbereich          mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die\ndes mittleren Auswärtigen Dienstes.                       Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle Fächer\nBis zu zwei Aufgaben können in der Form einer kombinier-      zusammen höchstens 40 Minuten.\nten Prüfungsarbeit gestellt werden; für sie kann eine kür-       (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.                     leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\n(4) Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgen-    und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nden Tagen gestellt werden. Nach zwei Arbeitstagen soll           (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nein Studientag vorgesehen werden.                             nach § 38; die Fachprüferinnen und Fachprüfer, die nicht","3266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nMitglieder der Prüfungskommission sind, schlagen jeweils      bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\ndie Bewertungen vor. Das Ergebnis der mündlichen              behelfsbelehrung zu versehen.\nPrüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu-\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt          (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.               Absätzen 2 und 3 zu hören.\n(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission                                       § 37\nunterschreiben.                                                                      Bewertung der\nVorleistungen und Prüfungsleistungen\n§ 35\n(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Ein-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 führungs- und Schlusslehrgang sowie die Bewertungen\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       der Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder         Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten.\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in   Dabei zählen die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch       Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.             15 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung\nerzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von ins-\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können\ngesamt 10 Prozent (Inlands- und Auslandspraktika ein-\nAnwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der\nschließlich der Hausarbeit im Auslandspraktikum).\nPrüfungskommission von der Prüfung zurücktreten.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1       (2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der        Sprachprüfung werden mit insgesamt 15 Prozent berück-\nPrüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission            sichtigt.\nbestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü-           (3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen\nfungsteile nachgeholt werden. Sie entscheidet, ob und         Fachprüfung werden mit insgesamt 60 Prozent berück-\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-      sichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit\narbeiten gewertet werden.                                     8 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Pro-\n(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die schrift-      zent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.\nliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nausreichende Entschuldigung, entscheidet die Prüfungs-\n§ 38\nkommission, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-                              Rangpunkte und Notenskala\npunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\nbestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer           (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                           Rangpunkten bewertet:\nsehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforde-\n§ 36                               15 bis 14 Punkte        rungen in besonderem Maße ent-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                             spricht,\n(1) Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer schrift-     gut (2)                 eine Leistung, die den Anforde-\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine     13 bis 11 Punkte        rungen voll entspricht,\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nbefriedigend (3)        eine Leistung, die im Allge-\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\n10 bis 8 Punkte         meinen den Anforderungen ent-\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der\nspricht,\nPrüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei\neiner erheblichen Störung können sie von der weiteren         ausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel\nTeilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausge-         7 bis 5 Punkte          aufweist, aber im Ganzen den Anfor-\nschlossen werden.                                                                     derungen noch entspricht,\n(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vor-       mangelhaft (5)          eine Leistung, die den Anforde-\nliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines         4 bis 2 Punkte          rungen nicht entspricht, jedoch er-\nBeitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ord-                                   kennen lässt, dass die notwendigen\nnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündli-                                 Grundkenntnisse vorhanden sind\nchen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der                                und die Mängel in absehbarer Zeit\nschriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann                              behoben werden könnten,\nnach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung ein-\nzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die         ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforde-\nPrüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewer-        1 bis 0 Punkte          rungen nicht entspricht und bei der\nten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden                                      selbst die Grundkenntnisse so\nerklären.                                                                             lückenhaft sind, dass die Mängel in\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-                              den könnten.\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungs-           Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nkommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jah-    errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht            Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001             3267\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden                                  § 40\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-                                    Zeugnisse\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\n(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nund Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nhaben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote ent-\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nhält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungs-\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nkommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nangemessen berücksichtigt.\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nder erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der erreich-        helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                                Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            Prüfungsergebnisses.\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                       (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden\nhat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch\nVom-Hundert-Anteil  Rangpunkte               die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nder Leistungspunkte                          umfasst.\n100 bis 93,7          15                      (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nunter             93,7 bis 87,5       14                   den durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige\nunter             87,5 bis 83,4       13                   Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\n§ 36 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-\nunter             83,4 bis 79,2       12                   ben.\nunter             79,2 bis 75,0       11                      (4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzlich\nunter             75,0 bis 70,9       10                   zu dem Zeugnis über die Laufbahnprüfung ein Sprach-\nzeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.\nunter             70,9 bis 66,7        9\nunter             66,7 bis 62,5        8                                               § 41\nunter             62,5 bis 58,4        7\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nunter             58,4 bis 54,2        6\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den\nunter             54,2 bis 50,0        5                   schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden\nunter             50,0 bis 41,7        4\nbeim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nunter             41,7 bis 33,4        3\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nunter             33,4 bis 25,0        2                   Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nunter             25,0 bis 12,5        1\nunter             12,5                 0.\n§ 42\n§ 39                                                 Wiederholung\nGesamtergebnis                            (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nPrüfungskommission die Abschlussnote unter Berück-\ndas Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine\nsichtigung der Vorleistungen (§ 37) fest. Soweit die ab-\nzweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig\nschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder\nzu wiederholen.\nmehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die\nBildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen                (2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-\nbleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberück-    dungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleite-\nsichtigt.                                                     rin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Dienst,\ninnerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nkann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und\nund in der mündlichen Prüfung mindestens die Durch-\nwelche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wie-\nschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nderholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-       ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und     erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisheri-\nAnwärtern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er      gen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der\nauf Wunsch kurz mündlich erläutert.                           Wiederholungsfrist verlängert.","3268         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nKapitel 4                              ten dieser Verordnung die Ausbildung aufgenommen\nhaben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu\nSonstige Vorschriften                        Ende.\n§ 43                                                             § 44\nÜbergangsregelung                                                 Inkrafttreten\nAnwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001\nnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem Inkrafttre-     in Kraft.\nBerlin, den 29. November 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}