{"id":"bgbl1-2001-62-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":62,"date":"2001-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/62#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_62.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst","law_date":"2001-11-29T00:00:00Z","page":3244,"pdf_page":12,"num_pages":14,"content":["3244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Auswärtigen Dienst\nVom 29. November 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 28 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                § 29 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                                    Abschnitt 2\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom                    Aufstieg für besondere Verwendungen\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, ver-  § 30 Voraussetzungen für die Zulassung\nordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem             § 31 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen\nBundesministerium des Innern:\n§ 32 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren\n§ 33 Auswahlverfahren\nInhaltsübersicht\n§ 34 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nKapitel 1                         § 35 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung\nLaufbahn und Ausbildung\nKapitel 3\n§ 1 Laufbahnämter\nPrüfungen\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 36 Erste Zwischenprüfung\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 37 Zweite Zwischenprüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 38 Prüfungsamt\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 39 Prüfungskommission\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 40 Laufbahnprüfung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 41 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 42 Schriftliche Prüfung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                 § 44 Mündliche Prüfung\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen                                § 45 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     § 46 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung     § 47 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 14 Grundsätze der Fachstudien                               § 48 Gesamtergebnis\n§ 15 Grundstudium                                             § 49 Zeugnis\n§ 16 Hauptstudium                                             § 50 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                 § 51 Wiederholung\n§ 18 Praktika\n§ 19 Durchführung der Praktika                                                             Kapitel 4\n§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während                       Sonstige Vorschriften\nder Praktika                                            § 52 Übergangsregelung\n§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                       § 53 Inkrafttreten\n§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien\n§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten\nKapitel 1\nKapitel 2                                          Laufbahn und Ausbildung\nAufstieg\n§1\nAbschnitt 1\nLaufbahnämter\nRegelaufstieg\n(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes\n§ 24 Voraussetzungen für die Zulassung\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 25 Vorschläge und Bewerbungen                               Ämter dieser Laufbahn.\n§ 26 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren               (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 27 Auswahlverfahren                                         folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                3245\n1. im Vorbereitungsdienst         Konsulatssekretär-         Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das\nanwärterin/Konsulats-      Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Ent-\nsekretäranwärter,          scheidungen zuständige Dienstbehörde.\n2. in der Probezeit               Konsulatssekretärin zur\nbis zur Anstellung            Anstellung (z.A.)/                                       §4\nKonsulatssekretär zur                     Einstellungsvoraussetzungen\nAnstellung (z. A.),\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n3. im Eingangsamt                 Konsulatssekretärin/       wer\n(Besoldungsgruppe A 9)        Konsulatssekretär,\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n4. in den Beförderungsämtern                                     das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nder\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\na) Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin                 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nerster Klasse/Konsulats-       hat,\nsekretär erster Klasse,\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nb) Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/                  Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\nRegierungsamtmann,             einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nKanzlerin/Kanzler,             Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und\nc) Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat,                  Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb\nKanzlerin erster Klasse/       des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung\nKanzler erster Klasse,         erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die\nd) Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Ober-                 Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,\namtsrat, Kanzlerin erster  4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-\nKlasse/Kanzler erster          lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu-\nKlasse.                        rellen Fragen der Gegenwart vertraut ist,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-      5. sich in der englischen und französischen Sprache\nlaufen.                                                          oder, ersatzweise für eine dieser beiden Sprachen, in\neiner anderen Amtssprache der Vereinten Nationen\n§2\nschriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei,\nZiel der Ausbildung                         wenn im Auswahlverfahren die englische oder die fran-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-           zösische Sprache durch eine andere Amtssprache der\nantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei            Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme\nder Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Ausbildung        am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in\nist darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes        der ersetzten Sprache noch vor der Einstellung nach-\nVerhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundord-           gewiesen werden müssen, und\nnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für             6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die\nderen Erhaltung eintreten. Sie werden auch auf die Be-           Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen\ndeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die         Dienstes auch gesundheitlich uneingeschränkt ge-\nfreiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.            eignet ist, wobei auch Ehepartner und Kinder diese\nIhre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt       Voraussetzung erfüllen müssen; die Gesundheitsunter-\nihnen die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche             suchung wird vom Auswärtigen Amt oder in dessen\nErkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkei-            Auftrag durchgeführt.\nten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie\nzur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen.                                    §5\nBedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-\ngungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen                         Ausschreibung, Bewerbung\nund Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwer-          (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nben. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere         Stellenausschreibung ermittelt.\nzur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen           (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz,        ten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nsind zu fördern.                                             1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich          bogen,\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium      2. ein tabellarischer Lebenslauf,\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n3. ein ausformulierter Lebenslauf,\n§3                             4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und\nfranzösischer Sprache oder, ersatzweise für eine die-\nEinstellungsbehörde\nser beiden Sprachen, in einer anderen Amtssprache\nEinstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm oblie-        der Vereinten Nationen,\ngen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durch-\nführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die       5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nBetreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die      6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nEntscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des              Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung","3246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nsowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher          3. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Auswär-\nBerufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,                          tige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes\n7. gegebenenfalls                                                 für öffentliche Verwaltung und\n4. zwei von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\ndes Auswärtigen Amts bestellten Beamtinnen oder\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minder-\nBeamten des gehobenen Auswärtigen Dienstes.\njähriger,\n(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nAuswärtigen Amts oder die stellvertretende Leiterin oder\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nder stellvertretende Leiter der Zentralabteilung können der\nschwerbehinderter Mensch,\nAuswahlkommission als weitere stimmberechtigte Mit-\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-        glieder angehören. Im Fall der Anwesenheit der Leiterin\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10           oder des Leiters der Zentralabteilung übernimmt diese\nAbs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.        oder dieser den Vorsitz.\n(7) Erste Vertretung der Leiterin oder des Leiters der\n§6                               Aus- und Fortbildungsstätte ist die stellvertretende Leite-\nAuswahlverfahren                        rin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung\ndes Auswärtigen Amts. Zweite Vertretung ist die Leiterin\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\noder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nAuswärtigen Dienst. Dritte Vertretung ist die Leiterin oder\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nder Leiter des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\ntung. Für den Fall, dass die Leiterin oder der Leiter des\nder Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet\nPersonalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst\nin der Regel einmal im Jahr statt.\noder des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten der\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung         den Vorsitz übernehmen, werden ihre Positionen von ihren\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        bestellten Vertretungen übernommen. Die Mitglieder,\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der           soweit sie nicht kraft Amtes der Auswahlkommission\nZahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Aus-      angehören, und deren Vertretungen werden von der Leite-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der         rin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei           Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wieder-\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,       bestellung ist zulässig.\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-\n(8) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nnicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nStimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\nder Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwe-\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\nsend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nden Ausschlag.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\nhältnis berücksichtigt.                                          (9) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen\nund Fachprüfer und unabhängige Gutachterinnen und\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nGutachter beteiligt werden.\nerhält vom Auswärtigen Amt die Bewerbungsunterlagen\nmit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                        (10) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\nvon einer unabhängigen Auswahlkommission durchge-\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\nführt und besteht aus einem schriftlichen und einem\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\nmündlichen Teil. Am schriftlichen Teil des Auswahlverfah-\nentsprechend.\nrens nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die\ngemäß Absatz 2 zugelassen worden sind. Dieser schrift-                                      §7\nliche Teil des Auswahlverfahrens umfasst in der Regel\neinen psychologischen Eignungstest und Sprachtests.                     Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nAuf Grund der hier erzielten Ergebnisse entscheidet die          (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des\nAuswahlkommission, welche Bewerberinnen und Bewer-            Auswärtigen Amts entscheidet unter Berücksichtigung\nber zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eingela-        des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 10\nden werden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt         und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Ein-\ndas Auswärtige Amt.                                           stellung von Bewerberinnen und Bewerbern.\n(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus            (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nfünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes:         Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n1. der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungs-    1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nstätte als Vorsitzender oder Vorsitzendem,                    auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\n2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für      2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nden gehobenen Auswärtigen Dienst,                             und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                  3247\n3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-          insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus-      rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nwärtigen Amt und                                          zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\n4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers          einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\ndarüber, ob sie oder er                                   legt werden kann.\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren       (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nbeschuldigt wird und                                  die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 51\nAbs. 2.\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\n(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre                                           § 10\ngesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 6 durch ein                    Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nGesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nwärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Unter-\nsuchung trägt das Auswärtige Amt.\n§ 11\n§8                                             Schwerbehinderte Menschen\nRechtsstellung                           (1 ) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                 verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das   sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – die Bewerberinnen zu        rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf\nKonsulatssekretäranwärterinnen und die Bewerber zu           sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu\nKonsulatssekretäranwärtern ernannt.                          gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der         rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die\nDienstaufsicht des Auswärtigen Amts.                         Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden\n§9                              auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den\nDauer, Verkürzung und                      Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes               angewandt.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.                (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach         Mensch eine Beteiligung ablehnt.\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht         (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten        das Prüfungsamt.\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zuge-                                      § 12\nlassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nAusbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nTeilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika ent-\ndauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\nzogen werden.\naufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder        aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                           (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-\ngeführt:\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nlängern, wenn die Ausbildung                                 1. Einführungspraktikum Auswärtiges Amt             1 Monat,\n1. wegen einer Erkrankung,                                   2. Studienabschnitt I       Grundstudium            6 Monate,\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1           3. Praktikum I              Auswärtiges Amt         5 Monate,\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\n4. Studienabschnitt II      Hauptstudium I          6 Monate,\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n5. Praktikum II             Auslandsvertretung 11 Monate,\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nErsatzdienstes oder                                       6. Studienabschnitt III     Hauptstudium II         6 Monate\n4. aus anderen zwingenden Gründen                                und\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-           7. Prüfungspraktikum        Auswärtiges Amt         1 Monat.\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-       Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                  anstaltungen durchgeführt. Insbesondere können wäh-\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der       rend des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland\nAnwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-     vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprach-\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als        intensivkurs durchgeführt werden.","3248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-         5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nfung.                                                             handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik),\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung und\n§ 13\n7. Fremdsprachen.\nFachhochschule\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 16\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nHauptstudium\nBundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\ndurchgeführt. Das Auswärtige Amt weist die Anwärterin-           (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und\nnen und Anwärter für das Grundstudium und das Haupt-          Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,\nstudium dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten            methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nzu. Die Durchführung des Hauptstudiums I kann einer           Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend\nFachhochschule für Rechtspflege übertragen werden.            auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika\nauf.\n§ 14                                 (2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im\nGrundsätze der Fachstudien                    Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher\nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studien-\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\ngebieten\nlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nanwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung        1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-\nder Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.                      waltungs- und Zivilrecht) und\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920      2. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung\nLehrstunden. Auf das Grundstudium entfallen mindestens        ergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten zu den Lehr-\n700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die         veranstaltungen werden unter Berücksichtigung der\nStudiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Wahlpflicht-     jeweiligen Erfordernisse im Einvernehmen mit der mit der\nfächer und Wahlfächer können angeboten werden.                Ausbildung beauftragten jeweiligen Fachhochschule für\n(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studien-    Rechtspflege in einem Studienplan nach Art und Einzel-\nabschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnitten –         umfang festgelegt.\ndie Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren             (3) Im Hauptstudium II werden die im Grundstudium und\nIntensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stun-       im Hauptstudium I behandelten Lerninhalte der Studien-\ndenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der         gebiete\nGrundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungs-\npläne erstellt.                                               1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\nwaltungshandelns,\n§ 15                              2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-\nGrundstudium                                waltungs- und Zivilrecht),\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen        3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-               waltungshandelns,\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-         4. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung und\nwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen\n5. Fremdsprachen\nGrundbildung das Verständnis für die grundlegenden\nWert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für        ergänzt, erweitert und vertieft. Im Hauptstudium II können\neine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-          auch studiengebietübergreifende Lehrveranstaltungen\nschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,      durchgeführt werden.\nwirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-\nnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von                                       § 17\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\nZiel der berufspraktischen Studienzeiten\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-                Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\nstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-        ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\nhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende         nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\nPraktikum vor.                                                vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\nschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-\nwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten sind die\ntet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:\nAusbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu berück-\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-       sichtigen.\nwaltungshandelns,\n2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-                                    § 18\nwaltungs- und Zivilrecht),                                                          Praktika\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-          (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nwaltungshandelns,                                         Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-        gehobenen Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,      Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001             3249\nAnhand praktischer Fälle werden sie besonders in der             (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr\nAnwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften             Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie\nund in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem        mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-           den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne         Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nGeschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-       unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-       bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nanstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,        über den erreichten Ausbildungsstand.\ndie ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gele-\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-\ngenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-\nführung zu üben.\nbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-    denen sie oder er ausgebildet werden soll; die Anwärterin-\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht        nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nübertragen werden.\n§ 21\n§ 19\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nDurchführung der Praktika\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\n(1) Das Auswärtige Amt ist verantwortlich für die Gestal-  in der Regel 320 Stunden und haben zum Ziel, die in den\ntung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der          Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse\nFachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-          in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrver-\nschule wird beteiligt.                                        anstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz\nwerden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und\n(2) Das Praktikum I findet in der Zentrale des Auswärti-\nLerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-\ngen Amts statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es,\nnachweise werden festgelegt.\ndie Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientier-\ntem Verhalten und insbesondere mit den typischen Auf-            (2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen sind insbeson-\ngaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut zu          dere:\nmachen. Anhand von Geschäftsvorgängen sollen sie die          1. Unterweisung in der Informationstechnik sowie im\nArbeitsabläufe und Arbeitstechniken sowie den organisa-           Chiffrier- und Fernmeldewesen,\ntorischen Aufbau des Auswärtigen Amts kennen lernen.\nHierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im          2. ausgewählte laufbahntypische Studienfächer,\nGrundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und              3. Fremdsprachen,\nlernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n4. Hospitationen bei Behörden und Verbänden,\n(3) Das Praktikum II wird bei einer Auslandsvertretung\ndurchgeführt. In ihm werden die Anwärterinnen und             5. Rhetorikseminar und\nAnwärter mit den besonderen Belangen des Auswärtigen          6. Behandlung der Gleichstellungsthematik.\nDienstes vertraut gemacht und zu selbständiger und\neigenverantwortlicher Arbeit angeleitet, insbesondere in\n§ 22\nden Studienfächern, die im Grundstudium und im Haupt-\nstudium I gelehrt werden. Neben der praktischen Anwen-             Leistungsnachweise während der Fachstudien\ndung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften soll         (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen\nden Anwärterinnen und Anwärtern auch die Bedeutung            und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-\nbürgernaher Verwaltung vermittelt werden.                     tungsnachweise können sein:\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\n§ 20\n2. Hausarbeiten,\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika                3. andere schriftliche Ausarbeitungen und\n(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur       4. mündliche Leistungen.\nAusbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin              (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\noder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die        Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\nordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant-            punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\nwortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Aus-    gebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\nbildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und           Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\nbestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der       werden.\nAusbildung darf nur betraut werden, wer über die erforder-\nlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner        (3) Während des Hauptstudiums I sind sechs schriftliche\nPersönlichkeit hierzu geeignet ist.                           Aufsichtsarbeiten aus den folgenden Fächern zu fertigen:\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-    1. Allgemeines bürgerliches Recht einschließlich Ver-\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine           fahrensrecht,\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig           2. Familienrecht,\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n3. Nachlassrecht,\nsowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nsie in Fragen der Ausbildung.                                 4. Internationales Privatrecht,","3250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n5. Wirtschaftsrecht und                                         (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\n6. Strafrecht.                                               eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\n(4) Während des Hauptstudiums I ist zusätzlich eine       eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nHausarbeit zu fertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter       und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\nkönnen das Thema aus den Fächern „Allgemeines bürger-\nliches Recht einschließlich Verfahrensrecht“ oder „Fami-        (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten\nlienrecht“ oder „Nachlassrecht“ wählen. Die Aufgaben-        erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes\nstellungen enthalten Bezüge zum Internationalen Pri-         Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2\nvatrecht. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt    aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, in-\nmindestens zwei Wochen unter Freistellung vom Unter-         dem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der\nricht. Während der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit      bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-\nsollen andere Leistungsnachweise nicht gefordert wer-        nachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter\nden.                                                         erhalten eine Ausfertigung.\n(5) Während des Hauptstudiums II sind sechs schrift-\nliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2                                 Kapitel 2\ngenannten Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der                                 Aufstieg\nLaufbahnprüfung zu fertigen.\n(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine                                 Abschnitt 1\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-                               Regelaufstieg\nnachweis wird nach § 47 bewertet und schriftlich\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,                                   § 24\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-\nnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-                 Voraussetzungen für die Zulassung\ngung.                                                           Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren\n(7) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen       nichttechnischen Auswärtigen Dienstes können zum\neinen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im           Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen\nHauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schrift-      Dienstes zugelassen werden, wenn sie\nlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungs-        1. geeignet sind,\nnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren\nStudienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit,\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren\nden Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der\nDienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besol-\nAusbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht\ndungsgruppe A 7 erreicht haben,\nbis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 42)\nerbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-         3. zu Beginn der Einführung nach § 28 das 58. Lebensjahr\npunkt 0) bewertet.                                               noch nicht vollendet haben,\n(8) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-        4. an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst ge-\nbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule            leistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unter-\nein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen         schreiten sollte,\nund Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten           5. in der englischen und französischen Sprache oder,\nund Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit            ersatzweise für eine dieser beiden Sprachen, in einer\nder Angabe der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-        anderen Amtssprache der Vereinten Nationen eine\nschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine         Sprachprüfung im Auswärtigen Amt bestanden haben,\nLeistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis         wobei § 4 Nr. 5 Halbsatz 2 entsprechend gilt,\ndie Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwär-\nter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.               6. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartner und Kinder\neine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für\n(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-         die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 45                  gen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind; gesund-\nund 46 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-             heitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-          auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkran-\nweises bestimmt hat.                                             kungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesund-\nheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich\n§ 23\nabweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen\nBewertungen während                            die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich\nder berufspraktischen Studienzeiten                   angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausge-\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der          setzt waren; im Übrigen gelten die für schwerbehin-\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird             derte Menschen zulässigen Erleichterungen.\nfür jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und\nAnwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für                                         § 25\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-                    Vorschläge und Bewerbungen\ntung nach § 47 abgegeben.                                       Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz-\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen       ten oder der Leitung des Personalreferats für den mittleren\nsind mindestens zwei Leistungsnachweise in schriftlicher     Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg vorge-\nForm zu erbringen, die nach § 47 bewertet werden.            schlagen werden oder sich selbst bewerben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001             3251\n§ 26                                                   Abschnitt 2\nVorauswahl und                                                 Aufstieg\nZulassung zum Auswahlverfahren                              für besondere Verwendungen\n(1) In einer Vorauswahl stellt die Auswahlkommission\n(§ 6 Abs. 5) insbesondere auf der Grundlage der dienst-                                    § 30\nlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und                       Voraussetzungen für die Zulassung\nBewerber für das Auswahlverfahren vorgesehen werden\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren\nkönnen und übermittelt dem Auswärtigen Amt eine ent-\nnichttechnischen Auswärtigen Dienstes, die\nsprechende Empfehlung.\n1. geeignet sind,\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung ent-\nscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren.             2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren\n(3) Zum Auswahlverfahren können nur Bewerberinnen              Dienstes bewährt und das höchstbewertete Amt ihrer\nund Bewerber zugelassen werden, die für den Fall des              Laufbahn erreicht haben,\nAufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft\nschriftlich erklärt haben.                                    3. zu Beginn der Einführung nach § 34 das 50., aber noch\nnicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,\n(4) Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die\nVoraussetzungen nach § 24 erfüllen, grundsätzlich zum         4. in der englischen oder französischen Sprache im Aus-\nAuswahlverfahren zugelassen. § 11 Abs. 2 gilt entspre-            wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben\nchend.                                                            und\n(5) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das       5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-\nErgebnis der Vorauswahl und die Entscheidung über die             sundheitlich tauglich sind,\nZulassung zum Auswahlverfahren eine Mitteilung.               können zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die\nLaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelas-\n§ 27                             sen werden. Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 4\nund 5 kann abgesehen werden, wenn es sich um Ver-\nAuswahlverfahren                        wendungsbereiche handelt, welche nur Dienstposten im\n(1) Die nach § 26 Abs. 2 zugelassenen Bewerberinnen        Inland umfassen.\nund Bewerber nehmen an dem für die Laufbahnbewerber\neingerichteten Auswahlverfahren teil. In entsprechender                                    § 31\nAnwendung von § 6 wird dabei festgestellt, ob die Bewer-\nAusschreibung,\nberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Über-\nVorschläge und Bewerbungen\nnahme in den Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn\n(§ 4) erfüllen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen der       (1) Dienstposten, die mit einer oder einem zum Aufstieg\nBewerberinnen und Bewerber sind zu berücksichtigen.           für besondere Verwendungen zugelassenen Beamtin oder\nBeamten des mittleren Auswärtigen Dienstes besetzt wer-\n(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nden sollen, werden ausgeschrieben. Dabei sind die fach-\nStaatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen\nlichen Anforderungen und der Verwendungsbereich anzu-\nAmts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die\ngeben, für den der Aufstieg vorgesehen ist.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-\nfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe-       (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 25 entspre-\nrinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine       chend.\nMitteilung.\n§ 32\n(3) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und\nBewerber können sich erneut bewerben.                                              Vorauswahl und\nZulassung zum Auswahlverfahren\n§ 28                                Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren wer-\nEinführung in                         den in entsprechender Anwendung von § 26 durchgeführt.\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn\n§ 33\nDie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wer-\nden durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst der An-                                Auswahlverfahren\nwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben der neuen Lauf-         (1) In einem Auswahlverfahren stellt die Auswahlkom-\nbahn eingeführt. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3      mission in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5\nbis 6 sowie die §§ 10 bis 23 und 36 bis 51 sind entspre-      bis 10 und § 11 Abs. 2 nach den Anforderungen des künf-\nchend anzuwenden.                                             tigen Verwendungsbereichs die Eignung der Bewerberin-\nnen und Bewerber fest.\n§ 29                                (2) Das Auswahlverfahren umfasst\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung               1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem\nEine Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung nach              künftigen Verwendungsbereich,\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur       2. ein Fachgespräch und\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre-     3. ein Vorstellungsgespräch.\nchend anzuwenden.                                             Die Einzelheiten legt die Auswahlkommission fest.","3252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(3) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 47 Abs. 1. Für       (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\ndas Ergebnis zählen die schriftliche Bearbeitung und das      wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Aus-\nFachgespräch mit jeweils 25 vom Hundert, das Vorstel-         wärtigen Dienstes zuerkannt. In der Entscheidung sind der\nlungsgespräch mit 50 vom Hundert.                             Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn sowie die\n(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die        Ämter, die der Verwendungsbereich umfasst, zu bezeich-\nStaatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen      nen.\nAmts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die ge-            (4) Stellt die Prüfungskommission den erfolgreichen\neigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge        Abschluss der Einführung nicht fest, kann sie die Beamtin-\nder erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen     nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs\nund Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mit-         Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin ein-\nteilung.                                                      laden.\n(5) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und          (5) Wer die Einführung nicht erfolgreich abschließt, tritt\nBewerber können an weiteren Ausschreibungen teilneh-          in die frühere Beschäftigung zurück.\nmen.\n§ 34\nKapitel 3\nEinführung in\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn                                           Prüfungen\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nBeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-                                     § 36\ngeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-                           Erste Zwischenprüfung\ndungsbereichs. Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Die\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die\nEinführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nder Regel zwei Monaten umfassen.\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\n(2) Nähere Anordnungen trifft die Leitung des Personal-    erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nreferats für den mittleren Dienst nach den Gegebenheiten      erwarten lässt.\ndes Einzelfalles. Die Leitung der Aus- und Fortbildung\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\ngestaltet die theoretische Lehrveranstaltung.\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\n(3) Haben die Beamtinnen und Beamten während ihrer         deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse            fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1\nerworben, die im Verwendungsbereich der neuen Lauf-           bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6\nbahn gefordert sind, kann die Einführungszeit um höchs-       können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-\ntens sechs Monate gekürzt werden.                             sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.\n§ 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 35\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-\nFeststellung der                        hochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwi-\nerfolgreich abgeschlossenen Einführung               schenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen\n(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn      eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden\nist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg      Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum\nvorgesehenen Beamtinnen und Beamten                           fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die\n1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen-             gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\ndungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen,              muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-\nsteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-\n2. die Grundzüge des allgemeinen Staats-, Verfassungs-        gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Diese\nund Verwaltungsrechts, des öffentlichen Dienstrechts      bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden\nund des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens           sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen\nkennen und                                                nicht gebunden.\n3. mit den Grundzügen des besonderen Verwaltungs-                (4) Die Durchführung der ersten Zwischenprüfung und\nrechts, des Verfahrensrechts in Verwaltungsstreit-        die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-\nsachen, des bürgerlichen Rechts und des Arbeits-          schule; die §§ 45 und 46 sind entsprechend anzuwenden.\nrechts vertraut sind, soweit dies ihr Aufgabengebiet\nerfordert.                                                   (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nhängig voneinander nach § 47 bewertet. Die oder der\n(2) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommis-\nZweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nsion (§ 39) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die\ndes Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\nwährend der Einführungszeit erbrachten Leistungsnach-\neinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\nweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung über\nStimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ndie Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen.\nWird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-\nReicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststel-\nzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-\nlung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht\npunkt 0) bewertet.\naus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher\nForm der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus-            (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\nses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungs-         Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nkommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen            erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\nverlangen.                                                    erreicht hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                3253\n(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann         (6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischen-\nsie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-          prüfung nicht bestanden, gilt § 51 Abs. 1 entsprechend.\nstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe          Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der\ndes Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann       Prüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf\ndas Auswärtige Amt eine zweite Wiederholung zulassen.         Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher\nDie Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die       Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten             (7) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird          Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zweiten\nwegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.          Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\n(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und       Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prü-\nAnwärtern über das Ergebnis der bestandenen ersten            fung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den\nZwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die          Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das\nNoten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die         Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2\nPrüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies         werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nden Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das         (8) § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.\nZeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n§ 38\n(9) § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.\nPrüfungsamt\n§ 37                               Dem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungs-\namt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischen-\nZweite Zwischenprüfung                       prüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die\n(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite Zwi-     Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer-\nschenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt. In ihr        tungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der\nhaben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen,            Prüfungskommission.\ndass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der eng-\nlischen und französischen Sprache gerecht werden. Die                                       § 39\nPrüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd-\nPrüfungskommission\nlichen Teil.\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\n(2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nabgelegt, bestehend aus\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,              Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen             Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die\nDienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und               Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen\noder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-\n3. zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Bei-         tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;\nsitzende.                                                 die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\n§ 39 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 40 Abs. 5 und § 41 gelten   muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-\nentsprechend.                                                 glieder und Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-\n(3) In der schriftlichen Prüfung sind je zwei schriftliche verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder\nAufsichtsarbeiten in der englischen und der französischen     vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden\nSprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das        für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wie-\nPrüfungsamt. Für die Bearbeitung wird pro Aufsichtsarbeit     derbestellung ist zulässig.\nin jeder Sprache eine Zeit von jeweils eineinhalb Zeit-\nstunden angesetzt. § 42 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend           (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:\nanzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache            1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\ngeprüft. § 42 Abs. 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.           als Vorsitzende oder Vorsitzender,\n(4) Die mündliche Prüfung besteht im Lesen und Über-       2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-\nsetzen eines fremdsprachlichen Textes und einer Unter-            ren Dienstes als Beisitzende und\nhaltung in der Fremdsprache; Teil der Unterhaltung ist die\nErörterung einer konsularischen Aufgabe in der jeweiligen     3. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des geho-\nSprache. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen einzeln in         benen Dienstes als Beisitzende.\nbeiden Sprachen jeweils mindestens 15 und höchstens           Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter\n25 Minuten geprüft werden. § 44 Abs. 2, 4 und 5 und die       und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine\n§§ 45 und 46 sind entsprechend anzuwenden.                    Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte\n(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes-        oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt\ntens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leis-      werden.\ntung in keiner der beiden Sprachen mit „ungenügend“              (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nbewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden     Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Aus-\nSprachen mit „mangelhaft“ bewertet worden, muss für           wärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder\ndas Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnitts-           sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute\npunktzahl 6 erreicht sein. § 48 Abs. 3 gilt entsprechend.     Mitglieder der Fachhochschule sein.","3254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer   hochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht           Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden\ngebunden.                                                     Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach ge-\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn        mäß Nummer 1 zwingend ist:\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor-          1. Bürgerliches Recht (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),\nsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-           2. Staatsrecht,\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist             3. Verwaltungsrecht,\nnicht zulässig.                                                 4. Konsularrecht,\n§ 40                               5. Recht des öffentlichen Dienstes,\nLaufbahnprüfung                           6. Staatsangehörigkeitsrecht,\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die         7. Ausländerrecht,\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\n8. Passrecht,\nbahn befähigt sind.\n9. Volkswirtschaftslehre,\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,         10. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen/Öffent-\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und              liche Finanzwirtschaft und\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-      11. Betriebswirtschaftslehre/Organisationslehre.\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.            (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg     die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel\ndie Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung             werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung\ndurchlaufen hat.                                              gestellt.\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und           (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\neinem mündlichen Teil.                                        schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-  folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann            tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nVertreterinnen und Vertretern des Auswärtigen Amts, der          (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nPräsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichs-        halten.\nleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch\nanderen mit der Ausbildung befassten Personen, die               (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nAnwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im       für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nEinzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten        Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\nAnwärterinnen und Anwärtern kann während des sie              nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\nbetreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-         die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\nbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und        darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nAnwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver-         der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden,            (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nbei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen            gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nwährend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.          und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nBei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur          Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\nderen Mitglieder anwesend sein.                               genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11\nsowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\n§ 41                             ben die Niederschrift.\nPrüfungsort, Prüfungstermin                       (7) § 36 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem               (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet\nFachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-          zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 45 ver-\nschule Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen      fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nPrüfung fest.\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-                                     § 43\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche                   Zulassung zur mündlichen Prüfung\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.                           (1) Das Prüfungsamt lässt die Anwärterinnen und\nAnwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und            schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-        „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.                               Prüfung nicht bestanden.\n§ 42                                (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nSchriftliche Prüfung                      vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;         lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von\nder Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fach-          ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001               3255\nerzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die       fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer     über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.                              den; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\n§ 44                             ausgeschlossen werden.\nMündliche Prüfung                            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 39\nfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\nlichen Prüfung (§ 42 Abs. 1) entsprechend aus.\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungs-\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft          amt können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-\nwerden.                                                       holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-\nordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht\nnach § 47; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt       bestanden erklären.\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-               (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt       lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.               der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\namt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift    dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission          erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nunterschreiben.                                               rung zu versehen.\n§ 45                                (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu                                    § 47\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nBewertung von Prüfungsleistungen\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch          (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.             Rangpunkten bewertet:\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen und           sehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforderun-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            15 bis 14 Punkte        gen in besonderem Maße ent-\nschriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.                                   spricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1    gut (2)                 eine Leistung, die den Anforderun-\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-   13 bis 11 Punkte        gen voll entspricht,\nfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu\nbefriedigend (3)        eine Leistung, die im Allgemeinen\nwelchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-\n10 bis 8 Punkte         den Anforderungen entspricht,\ngeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-     ausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nden.                                                          7 bis 5 Punkte          weist, aber im Ganzen den Anforde-\n(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die schrift-                              rungen noch entspricht,\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne     mangelhaft (5)          eine Leistung, die den Anforderun-\nausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-        4 bis 2 Punkte          gen nicht entspricht, jedoch erken-\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt                               nen lässt, dass die notwendigen\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet                                  Grundkenntnisse vorhanden sind\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.                            und die Mängel in absehbarer Zeit\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu                              behoben werden könnten,\nversehen.\nungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderun-\n1 bis 0 Punkte          gen nicht entspricht und bei der\n§ 46                                                     selbst die Grundkenntnisse so\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                             lückenhaft sind, dass die Mängel in\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-                           absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine                             den könnten.\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst            Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der         errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-       Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.","3256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden      5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbei-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer              ten mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 48 vom\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-                Hundert),\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-         6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-         mit 24 vom Hundert.\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit     Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks             zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nangemessen berücksichtigt.                                    bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An-      unberücksichtigt.\nteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                            (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunkt-\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       zahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindes-\nGesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:                   tens 5 beträgt.\nVom-Hundert-Anteil     Rangpunkte          (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nder Leistungspunkte                     mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\n100    bis 93,7          15           nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nRangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nunter                     93,7 bis 87,5          14           erläutert.\nunter                     87,5 bis 83,4          13\nunter                     83,4 bis 79,2          12                                        § 49\nunter                     79,2 bis 75,0          11                                      Zeugnis\nunter                     75,0 bis 70,9          10              (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                     70,9 bis 66,7           9\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                     66,7 bis 62,5           8           die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                     62,5 bis 58,4           7           punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                     58,4 bis 54,2           6\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                     54,2 bis 50,0           5           Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nunter                     50,0 bis 41,7           4           helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nPrüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nunter                     41,7 bis 33,4           3\nmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nunter                     33,4 bis 25,0           2           Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nunter                     25,0 bis 12,5           1           fungsergebnisses.\nunter                     12,5 bis 0              0.             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nerhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nDauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\nfasst.\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note          (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-        Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-       den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung              fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-           § 46 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\ngemäß.                                                        geben.\n§ 48                                                         § 50\nGesamtergebnis                                       Prüfungsakten, Einsichtnahme\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die           (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-         Zwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufsprakti-\nden berücksichtigt:                                           schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-\n1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprü-         schenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des\nfung mit 5 vom Hundert,                                   Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen\nAufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Lauf-\n2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprü-        bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-\nfung mit 5 vom Hundert,                                   fungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens\n3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit           fünf Jahre aufbewahrt.\n9 vom Hundert,                                               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\n4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen           Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,                          fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001              3257\n§ 51                                                         Kapitel 4\nWiederholung                                               Sonstige Vorschriften\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\n§ 52\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;                            Übergangsregelung\ndas Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine                Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeam-\nzweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen            tinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem Inkraft-\nsind vollständig zu wiederholen.                               treten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst oder\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der              die Einführung aufgenommen haben, führen die Ausbil-\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-           dung nach bisherigem Recht zu Ende. Tritt diese Verord-\nfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil-          nung während eines laufenden Auswahlverfahrens in\ndung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise              Kraft, findet bis zu dessen Abschluss ebenfalls das bis-\nzu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes-         herige Recht Anwendung.\ntens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-                                        § 53\nschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-\npunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei-                               Inkrafttreten\ntungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nverlängert.                                                    in Kraft.\nBerlin, den 29. November 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}