{"id":"bgbl1-2001-62-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":62,"date":"2001-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG)","law_date":"2001-11-30T00:00:00Z","page":3234,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nGesetz\nzur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern\n(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)\nVom 30. November 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       Abschnitt 4\nGleichstellungsbeauftragte\nArtikel 1                             § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellver-\ntreterin\nGesetz                               § 17 Koordination, Stufenbeteiligung\nzur Gleichstellung von Frauen\n§ 18 Rechtsstellung\nund Männern in der Bundesverwaltung\n§ 19 Aufgaben\nund in den Gerichten des Bundes\n(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)                     § 20 Information und Mitwirkung\n§ 21 Einspruchsrecht\n§ 22 Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung\nInhaltsübersicht\n§ 23 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst\nAbschnitt 1\nAbschnitt 5\nAllgemeine Bestimmungen\nStatistische Angaben, Bericht\n§ 1 Ziel des Gesetzes                                           § 24 Statistische Angaben\n§ 2 Verpflichtete                                               § 25 Bericht\n§ 3 Geltungsbereich\nAbschnitt 6\n§ 4 Begriffsbestimmungen\nSchlussbestimmungen\nAbschnitt 2                         § 26 Übergangsbestimmung\nMaßnahmen zur\nGleichstellung von Frauen und Männern\n§ 5 Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften                                Abschnitt 1\n§ 6 Arbeitsplatzausschreibung                                                Allgemeine Bestimmungen\n§ 7 Bewerbungsgespräche\n§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf-                                   §1\nstieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen                                           Ziel des Gesetzes\n§ 9 Qualifikation; Benachteiligungsverbote\n(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen\n§ 10 Fortbildung                                                und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der\n§ 11 Gleichstellungsplan                                        Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des\nGeschlechts in dem in § 3 genannten Geltungsbereich\nAbschnitt 3                         dieses Gesetzes. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden\nFrauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen ab-\nVereinbarkeit von Familie und\nErwerbstätigkeit für Frauen und Männer             zubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit\nvon Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer\n§ 12 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen       zu verbessern. Dabei wird den besonderen Belangen\n§ 13 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte     behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rech-\nBeurlaubung                                                nung getragen.\n§ 14 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiederein-     (2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes\nstieg                                                      sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch\n§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung, Tele-    sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den\narbeit und familienbedingter Beurlaubung                   dienstlichen Schriftverkehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                  3235\n§2                                 (7) Eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen ist\nVerpflichtete                           gegeben, wenn Frauen wegen ihres Geschlechts bei einer\nVereinbarung oder Maßnahme im Vergleich zu Männern\nAlle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vor-       unterschiedlich behandelt werden, soweit nicht die Ver-\ngesetzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die        einbarung oder Maßnahme die Art der auszuüben-\nGleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese        den Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes\nVerpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen       Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätig-\nAufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch bei der          keit ist. Eine mittelbare Diskriminierung von Frauen liegt\nZusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen.           vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Krite-\nrien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil von\n§3                              Frauen benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vor-\nGeltungsbereich                          schriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und\nnotwendig und sie sind durch nicht auf das Geschlecht\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmit- bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.\ntelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig\nvon ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes.           (8) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-\nZur Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören          bildungsplätze, Stellen, Planstellen und Dienstposten, für\nauch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffent-         die nach haushaltsrechtlichen Vorgaben lediglich finan-\nlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebs-          zielle Mittel benötigt werden.\nverwaltungen.\n(2) Bei der Umwandlung eines Unternehmens aus bun-\ndeseigener Verwaltung in die Rechtsform eines Unterneh-                               Abschnitt 2\nmens des privaten Rechts soll auf die entsprechende                     Maßnahmen zur Gleichstellung\nAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes hingewirkt                        von Frauen und Männern\nwerden.\n(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leis-                                   §5\ntungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle\nLeistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarun-                         Grundsatz; entsprechende\ngen sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger                         Anwendung von Vorschriften\ndie Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Dies gilt auch            (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwen-\nfür Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der           dung, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzicht-\nZuweisung institutionell gefördert werden.                     bare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.\n(2) Bei Verstößen der Dienststelle gegen die Benachteili-\n§4                              gungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses\nBegriffsbestimmungen                         und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen\n(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-          Gesetzbuchs entsprechend für Beamtinnen und Beamte\namtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und            sowie für Frauen und Männer, die sich für eine solche\nArbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner     Tätigkeit bewerben.\nInhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter\nsowie Richterinnen und Richter.                                                               §6\n(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes beste-                        Arbeitsplatzausschreibung\nhen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind\nunter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten              (1) Die Dienststelle darf einen Arbeitsplatz weder öffent-\npflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder         lich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder\npflegt.                                                        nur für Frauen ausschreiben. Der gesamte Ausschrei-\nbungstext muss so ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf\n(3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die einzel-      Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist. Die\nnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Lauf-            Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vor-\nbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie               gesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in\nzusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungs-      Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche\naufgaben in der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt    Belange nicht entgegenstehen.\nEntsprechendes.\n(2) Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsen-\n(4) Zu den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungs-       tiert, soll die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes aus-\naufgaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richte-         geschrieben werden, um die Zahl von Bewerberinnen zu\nrinnen und Vorsitzender Richter.                               erhöhen. Die Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn\n(5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die         dieses Ziel mit einer hausinternen oder dienststellenüber-\neinzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der        greifenden Ausschreibung nicht erreicht werden kann. § 8\nin § 3 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des           Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\nBundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-             (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen mit den Anfor-\npersonalvertretungsgesetzes.                                   derungen der zu besetzenden Arbeitsplätze übereinstim-\n(6) Frauen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen,      men und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der\nwenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzel-      Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte\nnen Bereichen nach Absatz 3 jeweils unter 50 Prozent           Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder\nliegt.                                                         der Funktionsbereiche enthalten.","3236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n§7                                  (2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden\nBewertung nicht zu berücksichtigen:\nBewerbungsgespräche\n(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen,      1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, geringere akti-\nin denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstel-          ve Dienst- oder Beschäftigungsjahre, Reduzierungen\nlungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren                   der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss\nmindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen,              einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrneh-\ndie die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation             mung von Familienpflichten,\naufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausrei-            2. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der\nchender Zahl vorliegen.                                            Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebens-\n(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fra-           partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebens-\ngen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder                 gefährtin,\ngeplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der         3. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern\nBetreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürfti-            oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht,\ngen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig.              von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch\n(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit           zu machen.\nFrauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus triftigen\nGründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu                                       § 10\nmachen.\nFortbildung\n§8                                  (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen die\nFortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der Ein-\nAuswahlentscheidungen                        führungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind\nbei Einstellung, beruflichem Aufstieg,             Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der\nVergabe von Ausbildungsplätzen                   jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.\nSind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert,         (2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familien-\nhat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungs-      pflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen.\nplätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem Auf-          Soweit erforderlich, sind zusätzliche Veranstaltungen\nstieg bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und       anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnis-\nfachlicher Leistung (Qualifikation) bevorzugt zu berück-       sen von Beschäftigten mit Familienpflichten entsprechen.\nsichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers       Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall\nliegende Gründe überwiegen. Dies gilt für                      angeboten werden.\n1. die Besetzung von Beamten-, Angestellten- und Arbei-           (3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-\nterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsauf-       stieg, insbesondere auch aus den unteren Besoldungs-,\ngaben, von Stellen für die Berufsausbildung sowie für     Vergütungs- und Lohngruppen, sowie den Wiedereinstieg\nRichterstellen, soweit nicht für die Berufung eine Wahl   in die Erwerbstätigkeit nach einer Unterbrechung der\noder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorge-          Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familienpflichten\nschrieben ist,                                            erleichtern, sind in ausreichendem Maße anzubieten.\n2. die Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung             Absatz 2 gilt entsprechend.\nund Übertragung höher bewerteter Dienstposten und            (4) Beschäftigte der Personalverwaltung und alle Vorge-\nArbeitsplätze auch in Funktionen mit Vorgesetzten-        setzten sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur\nund Leitungsaufgaben.                                     Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Verein-\nDie Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend         barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu informieren.\nfür die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungs-           Sie sollen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen\nhofes, für deren Ernennung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des         besuchen.\nBundesrechnungshofgesetzes der Ständige Ausschuss                 (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell-\ndes Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören            vertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere\nist.                                                           im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen\nDienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haus-\n§9                               haltsrechts zu geben.\nQualifikation; Benachteiligungsverbote                  (6) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referen-\n(1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich        tinnen für Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.\nausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzen-\nden Arbeitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungs-                                       § 11\nvoraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen.\nGleichstellungsplan\nDienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten\nBeförderung finden nur insoweit Berücksichtigung, als             (1) Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Instru-\nihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der             ment der Personalplanung, insbesondere der Personal-\nBewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt.                  entwicklung, und zur Gleichstellung von Frauen und\nSpezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben              Männern. Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung\nerworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berück-          der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin\nsichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen          und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Lei-\nTätigkeit von Bedeutung sind.                                  tungsaufgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001               3237\n(2) Der Gleichstellungsplan muss die Situation der         sprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange\nweiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der       entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglich-\nmännlichen Beschäftigten beschreiben und die bisherige        keiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten auch Tele-\nFörderung der Frauen in den einzelnen Bereichen (§ 4          arbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle wie zum\nAbs. 3) auswerten. Insbesondere sind zur Erhöhung des         Beispiel Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonto anzubieten. Die\nFrauenanteils in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur        Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzel-\nDurchsetzung notwendiger personeller und organisatori-        nen schriftlich begründen.\nscher Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorgaben\n(2) Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäfti-\nund eines zeitlichen Stufenplans zu entwickeln. In jedem\ngung, andere Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung stel-\nGleichstellungsplan ist mindestens die Hälfte der zu\nlen, sind insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versor-\nbesetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frau-\ngungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit\nen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen\nund Beurlaubung sowie auf die Möglichkeit einer Befris-\nvorzusehen. Sind zur Beseitigung des Ungleichgewichts\ntung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Die\nnicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation\nDienststelle hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten\nzu gewinnen, können entsprechend weniger Personal-\neine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlas-\nstellen zur Besetzung mit Frauen vorgesehen werden.\ntung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass\nDies ist im Gleichstellungsplan darzulegen. Personen-\nsich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle\nbezogene Daten darf der Gleichstellungsplan nicht ent-\nkeine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.\nhalten.\n(3) Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgese-\nhen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist                                § 14\nim Gleichstellungsplan vorzugeben, dass der Frauenanteil                  Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,\nin Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,                         beruflicher Wiedereinstieg\nmindestens gleich bleibt.\n(1) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine\n(4) Der Gleichstellungsplan wird von der Dienststelle      Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit\nunter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauf-      Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der\ntragten für vier Jahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der  Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von\naktuellen Entwicklung anzupassen. Bei dieser Anpassung        Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips\nsind insbesondere die Gründe sowie ergänzende Maß-            und der Benachteiligungsverbote vorrangig berücksich-\nnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele        tigt werden.\ndes Gleichstellungsplans sonst nicht oder nicht innerhalb\nder vorgesehenen Zeiträume erreicht werden können.               (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen\nden aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die\n(5) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen\nVerbindung zum Beruf und den beruflichen Wiederein-\nsind in der Dienststelle zu veröffentlichen. Den Vorgesetz-\nstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von\nten ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu\nUrlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige\nstellen.\nUnterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das\n(6) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans         Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder\nnicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächs-        nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbil-\nten Gleichstellungsplan darzulegen sowie zusätzlich der       dungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet\nhöheren Dienststelle mitzuteilen.                             einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefrei-\nung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten\nDienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer\nAbschnitt 3                            der Fortbildung.\nVereinbarkeit                               (3) Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf\nvon Familie und Erwerbstätigkeit                       einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in\nfür Frauen und Männer                          denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung\nnach der Beurlaubung informiert werden.\n§ 12\nFamiliengerechte Arbeitszeiten                                               § 15\nund Rahmenbedingungen\nBenachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung,\nDie Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rah-            Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung\nmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern\n(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkom-\ndie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleich-\nmen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behand-\ntern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht ent-\nlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäf-\ngegenstehen.\ntigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe\nsie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht\n§ 13                             nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.\nTeilzeitbeschäftigung, Telearbeit\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte an Tele-\nund familienbedingte Beurlaubung\narbeitsplätzen und für Beurlaubte mit Familienpflich-\n(1) Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten       ten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der\nauf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist auch bei       Beurlaubung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung\nStellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu ent-        ist damit nicht verbunden.","3238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\n(3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die         bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäf-\nsich aus der familienbedingten Beurlaubung ergibt, ist bei    tigten.\neiner Beförderung angemessen zu berücksichtigen,\n(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellver-\nsoweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung\ntreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und\ngeschehen ist.\nnur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit\n(4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf eine    Personalangelegenheiten befasst sein.\nBeförderungsreihenfolge und die Möglichkeiten einer\nHöhergruppierung oder Höherreihung auswirken.                    (6) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung\nder Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf\nArbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-\nnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht\nAbschnitt 4                            anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über\nGleichstellungsbeauftragte                        das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren\nverstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist,\n§ 16                             es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis\nnicht geändert oder beeinflusst werden konnte.\nWahl der Gleichstellungsbeauftragten\nund der Stellvertreterin                      (7) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungs-\nbeauftragten oder ihrer nicht nur vorübergehenden Ver-\n(1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100    hinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die rest-\nBeschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäf-       liche Amtszeit neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für\ntigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer          die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und\nWahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienst-       die Vertrauensfrau. Die Bestellung der Gleichstellungs-\nstelle zu bestellen. In Verwaltungen mit mehreren kleine-     beauftragten und ihrer Stellvertreterin erfolgt für die volle\nren Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens        Amtszeit, sofern beide Ämter neu zu besetzen sind.\n100 Beschäftigte haben, ist eine Gleichstellungsbeauf-\ntragte bei der oberen Behörde zu bestellen. Verwaltungen\nmit einem großen Geschäftsbereich können von Satz 1                                        § 17\nabweichen, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen                   Koordination, Stufenbeteiligung\nBeschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine\nGleichstellungsbeauftragte vertreten werden.                     (1) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundes-\nbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaus-\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für grundsätz-     tausch der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrau-\nlich vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl bestellt.  ensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.\nDie Bundesregierung regelt das Verfahren für die Durch-\nführung der Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich             (2) Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für\nkeine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin      nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede\ngewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis     beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleich-\nder weiblichen Beschäftigten von Amts wegen zu bestel-        stellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 an dem bei\nlen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden      ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Das schriftliche\nBeschäftigten.                                                Votum der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeord-\nneten Dienststelle ist zusammen mit den weiteren Unter-\n(3) Für kleinere Dienststellen ohne eigene Gleich-\nlagen der höheren Dienststelle und der dortigen Gleich-\nstellungsbeauftragte ist die Gleichstellungsbeauftragte\nstellungsbeauftragten vorzulegen.\nder nächsthöheren Dienststelle zuständig. Zusätzlich ist\nals Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die\nzuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauens-                                     § 18\nfrau zu bestellen. Auch für Nebenstellen und Teile einer                             Rechtsstellung\nDienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen,\nist auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungs-               (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personal-\nbeauftragten eine Vertrauensfrau als Ansprechpartnerin        verwaltung an und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bis-\nfür sie und die Beschäftigten zu bestellen. Die Aufga-        herigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus.\nben der Vertrauensfrau beschränken sich auf die Vermitt-      Sie wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet.\nlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und         Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre Zuordnung\nder zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Macht die        zur Leitung der Zentralabteilung möglich. Entsprechendes\nDienststelle von der Möglichkeit in Absatz 1 Satz 3           gilt im Bereich der öffentlichen Unternehmen. Die Gleich-\nGebrauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte der Ver-        stellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit\ntrauensfrau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben zur        weisungsfrei.\neigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderwei-\nübertragen.\ntigen dienstlichen Tätigkeiten soweit entlastet, wie es\n(4) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stell-    nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungs-\nvertreterin gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die      gemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nBundesregierung regelt das Verfahren für die Durch-           Die Entlastung soll mindestens die Hälfte der regelmäßi-\nführung der Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich für      gen Arbeitszeit betragen, in Dienststellen mit mehr als\ndie Wahl der Stellvertreterin keine Kandidatin oder ist nach  600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit. Ist die\nder Wahl keine Kandidatin gewählt, ist die Stellvertreterin   Gleichstellungsbeauftragte für mehr als eine Dienststelle\nauf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem         zuständig, ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller\nKreis der weiblichen Beschäftigten zu bestellen; hierzu       Dienststellen maßgeblich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                 3239\n(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige     4. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.\npersonelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Ver-\nZu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört\nfügung zu stellen. Bei einer Beschäftigtenzahl von über\nauch die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei\n1 000 ist zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten\nberuflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung\nzusätzliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zuzuordnen\nund Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbs-\nsind.\ntätigkeit.\n(4) Die vollständig freigestellte Gleichstellungsbeauf-\n(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte in\ntragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds; die\nVerfahren zur Besetzung von Gremien bei der Berufung,\nteilweise entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält\nbeim Vorschlagsverfahren bei der Berufung oder bei\neinen Fonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht.\nder Entsendung nach Maßgabe des Bundesgremien-\nDie Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädi-\nbesetzungsgesetzes zu beteiligen, sofern kein Referat zur\ngung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungs-\nGleichstellung von Frauen und Männern eingerichtet ist.\nmitglieder gilt entsprechend.\n(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, die\n(5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung\nFortbildungsangebote der Dienststelle nach § 10 Abs. 5\nihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in\nwahrzunehmen.\nihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder\nbegünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruf-\nlichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung                                      § 20\nin Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. Vor\nInformation und Mitwirkung\nKündigung, Versetzung und Abordnung ist die Gleich-\nstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Personalver-           (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchfüh-\ntretung geschützt.                                            rung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu\nunterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen\n(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten\neinschließlich der Bewerbungsunterlagen und verglei-\nauf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als\nchenden Übersichten frühestmöglich vorzulegen und die\nNachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.\nerbetenen Auskünfte zu erteilen. Ihr soll Gelegenheit zur\n(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben  aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu\nRechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.      personellen, organisatorischen und sozialen Angelegen-\nIm Einvernehmen mit der Stellvertreterin kann die Gleich-     heiten gegeben werden. Sie hat im Rahmen ihrer gesetz-\nstellungsbeauftragte dieser Aufgaben zur eigenständigen       lichen Aufgaben Einsichtsrecht in die entscheidungsrele-\nErledigung übertragen. Insoweit wird die Stellvertreterin     vanten Teile von Personalakten.\nanstelle der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares\nentlastet.\nVortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der\n(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Vertreterin       Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durch-\nsowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsicht-    führung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die\nlich persönlicher Verhältnisse von Beschäftigten und          ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungs-\nanderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle     beauftragte ein Initiativrecht. Die Mitwirkung der Gleich-\nüber die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen      stellungsbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schrift-\nverpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für      liches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die\nVertrauensfrauen.                                             Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten\nnicht, so hat sie dieser die Gründe hierfür auf Verlangen\n§ 19                             schriftlich mitzuteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann\nSprechstunden für die Beschäftigten durchführen sowie\nAufgaben                            jährlich mindestens eine Versammlung der weiblichen\nBeschäftigten nach Anzeige gegenüber der Dienststellen-\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den\nleitung einberufen. Sie kann an Personalversammlungen\nVollzug dieses Gesetzes sowie des Beschäftigtenschutz-\nin Dienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungs-\ngesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwa-\nbeauftragte zuständig ist, und hat dort ein Rederecht,\nchen. Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen\nauch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.\nund sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die\nGleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit         (3) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung,\nvon Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor         insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich\nsexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist      die Gleichstellungsbeauftragte an das für Gleichstellungs-\nfrühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei                    fragen zuständige Bundesministerium wenden. Soweit\ndabei die Übermittlung personenbezogener Daten von\n1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und\nBeschäftigten erforderlich ist, bedarf dies der Einwilligung\nEntscheidung über die Vergabe von Ausbildungs-\nder Betroffenen.\nplätzen, Einstellung, Anstellung, Abordnung und\nUmsetzung mit einer Dauer von über drei Monaten,\nVersetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und                                       § 21\nvorzeitige Beendigung der Beschäftigung,\nEinspruchsrecht\n2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,\n(1) Bei Verstößen der Dienststelle gegen den Gleichstel-\n3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei          lungsplan, weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder\nBesprechungen, die die einheitliche Anwendung in der      andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen\nDienststelle sicherstellen sollen,                        und Männern hat die Gleichstellungsbeauftragte gegen-","3240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht. Der        4. Beim Informations- und Erfahrungsaustausch der\nEinspruch ist innerhalb einer Woche schriftlich bei der           Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 17 Abs. 1 sind\nDienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschiebende             die für den Bundesnachrichtendienst geltenden\nWirkung. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungs-            Sicherheitsbestimmungen zu beachten. § 17 Abs. 2\ngerichtsordnung gilt entsprechend.                                ist nicht anzuwenden. Soweit im Bundeskanzleramt\n(2) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch           Entscheidungen für den Bundesnachrichtendienst\ninnerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang                 getroffen werden, ist ein schriftliches Votum der\ndes Einspruchs entscheiden. Hält die Dienststellenleitung         Gleichstellungsbeauftragten des Bundesnachrichten-\nden Einspruch für begründet, sind die Maßnahmen                   dienstes, das diese gemäß den §§ 19 und 20 abgege-\nund ihre Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse des           ben hat, dem Bundeskanzleramt vorzulegen.\nEinspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berück-      5. Soweit im Falle des § 20 Abs. 3 eine Angelegenheit\nsichtigen.                                                        behandelt werden soll, die als Verschlusssache ein-\ngestuft ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des\n(3) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für\nEinvernehmens der Dienststelle.\nunbegründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienst-\nstellenleitung, bei selbständigen bundesunmittelbaren         6. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 22 ist im\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand           ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs-\nunverzüglich vor. Absatz 2 gilt entsprechend.                     gericht zuständig.\n7. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer\n§ 22                                 besonderen Einsatzsituation, von der der Bundes-\nGerichtliches Verfahren;                        nachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist,\naußergerichtliche Einigung                       ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstellungs-\nbeauftragten. Beginn und Ende des Ruhens werden\n(1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstel-       jeweils von der Leitung des Bundesnachrichten-\nlungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen, wenn             dienstes im Einvernehmen mit dem Chef oder der\nein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einver-        Chefin des Bundeskanzleramtes festgestellt.\nnehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. Das\nGericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Fest-\nstellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungs-                             Abschnitt 5\nversuchs anzurufen. Die schriftliche Feststellung kann\nStatistische Angaben, Bericht\ndurch die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle\ngetroffen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende\nWirkung.                                                                                    § 24\n(2) Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in                          Statistische Angaben\nangemessener Frist sachlich nicht entschieden worden,            (1) Die Dienststelle erfasst in den einzelnen Bereichen\nso ist die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig.         jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer\n§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt\n1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-\nentsprechend.\nzeittätigkeit sowie familienbedingter Beurlaubung,\n(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt\n2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und\nwerden,\nFortbildung,\n1. dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauf-\n3. sowie deren Noten bei den dienstlichen Beurteilungen\ntragten verletzt hat;\nim Berichtsjahr, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätig-\n2. dass die Dienststelle einen den Vorschriften dieses            keit.\nGesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan         Die statistischen Angaben sind jährlich der obersten\naufgestellt hat.                                          Bundesbehörde mitzuteilen.\n(4) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauf-      (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung\ntragten entstehenden Kosten.                                  die einzelnen Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung\nder statistischen Angaben unter Berücksichtigung der\n§ 23                             Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personal-\nstatistikgesetz. Die Rechtsverordnung beschränkt den\nSonderregelungen\nKreis der mitteilungspflichtigen Dienststellen auf das\nfür den Bundesnachrichtendienst\nNotwendige.\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit\nfolgenden Abweichungen:                                                                     § 25\n1. Der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche                                      Bericht\nDienststelle.                                                Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag\nalle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation\n2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                    der Frauen im Vergleich zu der der Männer in den in § 3\ngenannten Verwaltungen sowie den Gerichten des\n3. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes            Bundes und über die Anwendung dieses Gesetzes vor.\nsind berechtigt, den Gleichstellungsplan bei den von      Die Bundesministerien haben dazu die erforderlichen\nder Personalverwaltung bezeichneten Stellen einzu-        Angaben zu machen. Der Bericht hat vorbildhafte Gleich-\nsehen. § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.                  stellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen und institu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001                  3241\ntioneller Leistungsempfänger besonders hervorzuheben.                bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 einge-\nEr darf keine personenbezogenen Daten enthalten.                           fügt:\n„Die Dienststelle muss die Ablehnung von\nAnträgen im Einzelnen begründen.“\nAbschnitt 6\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nSchlussbestimmungen\n„Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte\n§ 26                                           mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäf-\ntigung beantragen, und Beurlaubte mit Familien-\nÜbergangsbestimmung                                      pflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der\nVor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Frauenbe-                   Beurlaubung beantragen, müssen bei der Be-\nauftragte bleiben bis zum Ende des Zeitraumes, für den                     setzung von Vollzeitstellen unter Beachtung\nsie bestellt wurden, als Gleichstellungsbeauftragte im                     des Leistungsprinzips und der Regelungen des\nAmt. Soweit sie zugleich Mitglied in einer Personalvertre-                 Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig be-\ntung sind, findet § 16 Abs. 5 bis zum Ablauf ihrer Amtszeit                rücksichtigt werden.“\nals Mitglied dieser Personalvertretung keine Anwendung.          b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„(8) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnah-\nmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die\nArtikel 2                                   Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                             einstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot\nvon Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nrechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungs-\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),\nprogramm und das Angebot der Teilnahme an der\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli\nFortbildung während oder nach der Beurlaubung.\n2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:\nDie Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung\nwährend der Beurlaubung begründet einen An-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                      spruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefrei-\nung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit\n„Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förde-\nden Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer\nrung von Beamtinnen zur Durchsetzung der\nBeurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in\ntatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, ins-\ndenen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäfti-\nbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung,\ngung nach der Beurlaubung informiert werden.“\nnicht entgegen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     3. In § 72c werden nach dem Wort „Regelungen“ die\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Wörter „sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit\nVerlängerung und deren Folgen“ eingefügt.\n„Der gesamte Ausschreibungstext muss so\nausgestaltet sein, dass er nicht nur auf Perso-\nnen eines Geschlechts zugeschnitten ist.“        4. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         „Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Per-\nsonalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,\n„Die Dienstposten sind einschließlich der Funk-      soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-\ntionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufga-          lich ist.“\nben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschrei-\nben, soweit zwingende dienstliche Belange\nnicht entgegenstehen.“                                                       Artikel 3\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\n2. § 72a wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     in Kraft. Gleichzeitig tritt das Frauenfördergesetz vom\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf            24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 2103), geändert durch Arti-\nAntrag“ die Wörter „auch bei Stellen mit Vorge-  kel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I\nsetzten- und Leitungsaufgaben“ eingefügt.        S. 322), außer Kraft.","3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. November 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}