{"id":"bgbl1-2001-61-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":61,"date":"2001-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/61#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_61.pdf#page=93","order":8,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens","law_date":"2001-11-09T00:00:00Z","page":3229,"pdf_page":93,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3229\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\ndes Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens\nVom 9. November 2001\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2\nund des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1510) übertrage ich den Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahn-\nvermögens – je für ihren Geschäftskreis – die Befugnis,\n1. nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei einem Beamten des\neinfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Kürzung der Dienstbezüge\nbis zum Höchstmaß festzusetzen,\n2. nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen einen Beamten des\neinfachen, mittleren und gehobenen Dienstes Disziplinarklage zu erheben,\n3. nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch eines\nBeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu entscheiden,\nsoweit sie zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig waren,\n4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber den Ruhestands-\nbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Disziplinar-\nbefugnisse auszuüben.\nIch behalte mir im Einzelfall Entscheidungen nach den vorstehenden Ziffern 1\nbis 4 dieser Anordnung vor.\nFür die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens vor den Ver-\nwaltungsgerichten (§ 45 des Bundesdisziplinargesetzes) verbleibt es bei meiner\nAllgemeinen Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\nverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. Januar 2000\n(BGBl. I S. 102).\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.\nBonn, den 9. November 2001\nBundeseisenbahnvermögen\nDer Präsident\nIn Vertretung\nLinder"]}