{"id":"bgbl1-2001-61-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":61,"date":"2001-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/61#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_61.pdf#page=89","order":5,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung - ERVVOBGH)","law_date":"2001-11-26T00:00:00Z","page":3225,"pdf_page":89,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3225\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof\n(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVVOBGH)\nVom 26. November 2001\nAuf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 81 Abs. 3 Satz 1 der\nGrundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\n(BGBl. I S. 1114) und des § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen\n§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3\nSatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndurch Artikel 5 Nr. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a\nNr. 2 und § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr. 2\ndes Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer\nVorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\n§1\nZulassung der elektronischen Form\nBeim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Ver-\nfahren eingereicht werden:\n1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung,\n2. Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit,\n3. Verfahren nach der Grundbuchordnung,\n4. Verfahren nach der Schiffsregisterordnung.\n§2\nArt und Weise der Einreichung\nDie elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und\nWeise einzureichen.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 26. November 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nAnlage\n(zu § 2)\n1. Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der Nummer 5 als Datei-\nanhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) anzufügen und mittels des\nProtokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) zu übermitteln.\n2. Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen\nangegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten\nsoll stattdessen das Wort „Neueingang“ verwendet werden.\n3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG,\n90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version 1.11 zu verwenden.\nDie Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte\nelektronische Signatur mit Hilfe von GERVA Version 1.11 verifiziert werden\nkann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektroni-\nsche Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.\n4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die\nvom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu ver-\nwenden. Die Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich\nmit einer elektronischen Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und\nSignatur der Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu\nkompatibles Produkt zu verwenden.\n5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:\na) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3;\nb) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9);\nc) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen\nfür Microsoft Word 2000;\nd) HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet\nExplorer 5.x darstellbar;\ne) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer\n5.x darstellbar.\n6. Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:\na) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,\nb) den Namen des Einsenders,\nc) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.\n7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur\nabweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden, die das\nelektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software\nGERVA Version 1.11 darstellbar sein."]}