{"id":"bgbl1-2001-61-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":61,"date":"2001-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/61#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_61.pdf#page=85","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Wehrpflichtgesetz und zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz","law_date":"2001-11-23T00:00:00Z","page":3221,"pdf_page":85,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                  3221\nVerordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften\nzum Wehrpflichtgesetz und zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz\nVom 23. November 2001\nEs verordnen auf Grund                                                               Abschnitt I\n– der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 7 sowie § 50 Abs. 1 Nr. 4 und                 Heranziehung zum Wehrdienst\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I                                                §1\nS. 1756, 1996 I S. 103) die Bundesregierung,\nLadung zur Musterung\n– des § 16 Abs. 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungs-\ngesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) das                (1) Das Kreiswehrersatzamt lädt den Wehrpflichtigen\nBundesministerium der Verteidigung:                            unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung. Wird die\nLadung zugestellt, so ist auch bei einem Minderjährigen\nan diesen zuzustellen.\nArtikel 1                               (2) Ein Wehrpflichtiger mit häufig wechselndem Auf-\nenthalt kann mit der Maßgabe geladen werden, dass er\nVerordnung                             sich binnen drei Monaten bei dem nächstgelegenen Kreis-\nüber die Heranziehung zum Wehrdienst                     wehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat (Dauer-\nsowie die Erstattung von Auslagen und                    ladung). Ebenso kann ein Wehrpflichtiger, der mehrmals\nVerdienstausfall nach dem Wehrpflichtgesetz                  seine terminliche Verhinderung vorgetragen hat, mit der\n(Wehrpflichtverordnung – WPflV)                      Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen eines\nfestzulegenden Zeitraums beim zuständigen Kreiswehrer-\nInhaltsübersicht                            satzamt zur Musterung vorzustellen hat.\n(3) Ein Wehrpflichtiger, der als Besatzungsmitglied auf\nAbschnitt I                           einem Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes\nHeranziehung zum Wehrdienst                     fährt, ist mit der Maßgabe zu laden, dass er sich beim\n§  ersten Anlaufen eines in der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Hafens bei dem nächstgelegenen Kreiswehr-\nLadung zur Musterung                                          1\nersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung,\nTerminverlegung                                               2     (4) Bei der erstmaligen Aufforderung zur Musterung\nMusterung von Kriegsdienstverweigerern                        3  beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen.\nLadung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung            4     (5) Zur Musterung hat der Wehrpflichtige folgende\nÜberprüfungsuntersuchung                                      5  Unterlagen mitzubringen:\nZurückstellung vom Wehrdienst                                 6  1. Personalausweis oder Reisepass,\nEinberufung der ungedienten Wehrpflichtigen                   7  2. Nachweise über Schul-, Berufsausbildung und Berufs-\nEinberufung der gedienten Wehrpflichtigen                     8      tätigkeit,\nEinberufungsbescheid                                          9  3. Nachweise über eine technische oder krankenpflege-\nrische Ausbildung,\nAbschnitt II                          4. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,\nErstattung von                          5. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und\nAuslagen und Verdienstausfall                       Wasserfahrzeuge,\nFahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender                 6. Nachweise über Zugehörigkeit oder Annahme zum\nBeförderungsmittel                                           10\npolizeilichen Vollzugsdienst,\nWegstreckenentschädigung                                     11\n7. bereits in seinem Besitz befindliche ärztliche Unter-\nTage- und Übernachtungsgeld                                  12      lagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungs-\nSonstige Auslagen                                            13      bescheide,\nVerdienstausfall                                             14  8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom\nVertretungskosten                                            15      Wehrdienst gestellt ist oder während der Musterung\ngestellt werden soll, die dem Kreiswehrersatzamt noch\nAbschnitt III                             nicht vorgelegten Unterlagen,\nSchlussvorschrift                        9. Unterlagen über die Versicherungsnummer in der\nBegriffsbestimmung                                           16      gesetzlichen Rentenversicherung.","3222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§2                                                           §5\nBefreiung                                          Überprüfungsuntersuchung\nvon der Pflicht zur Vorstellung\nEinem Wehrpflichtigen, der nach der Musterung auf\nzur Musterung, Terminverlegung\nAntrag oder von Amts wegen ärztlich untersucht wird,\n(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen,      sind das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus\nist ein Wehrpflichtiger zu befreien,                          ergebenden Rechtsfolgen durch schriftlichen Bescheid\n1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesund-         mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Über-\nheitsamts, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehr-         prüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Unter-\nersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychia-       suchung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 gelten\ntrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer entsprechend.\nähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Ver-\nsorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen                                       §6\nRenten- und Unfallversicherung ergibt, dass er nicht\nwehrdienstfähig ist (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes),                     Zurückstellung vom Wehrdienst\n2. wenn er vom Wehrdienst ausgeschlossen ist (§ 10 des           (1) Eine Zurückstellung ist in den Fällen des § 12 Abs. 1,\nWehrpflichtgesetzes),                                     4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen.\n3. wenn er nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom          (2) Bei einem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12\nWehrdienst befreit ist oder einen Antrag auf Befreiung    Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen:\nnach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen\nden erforderlichen Nachweis erbracht hat,\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen Aus-\n4. wenn er dem polizeilichen Vollzugsdienst angehört              bildung und\noder für den polizeilichen Vollzugsdienst durch schrift-\nlichen Bescheid angenommen ist (§ 42 Abs. 1 des           2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamts,\nWehrpflichtgesetzes) und seine Einstellung in diesen          der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder\nDienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annah-            der entsprechenden Oberbehörde einer anderen\nme zu erwarten ist,                                           Religionsgemeinschaft, dass der Wehrpflichtige sich\nauf das geistliche Amt vorbereitet.\n5. wenn er auf Grund des § 13a oder des § 13b des Wehr-\npflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen\nwird,                                                                                  §7\n6. wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der             Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen\nBundeswehr bereits angenommen ist.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist die Befreiung         (1) Der Wehrpflichtige ist erst einzuberufen, wenn mit\nvon der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung mit einer       dem Musterungsbescheid festgestellt ist, dass er für\nMusterungsentscheidung nach Aktenlage zu verbinden.           den Wehrdienst zur Verfügung steht, dieser Bescheid\nvollziehbar geworden ist und er das 18. Lebensjahr am\n(2) Ein Wehrpflichtiger kann aus wichtigem Grund die       vorgesehenen Diensteintrittstag vollendet hat.\nVerlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins\nbeantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet            (2) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der als\nwird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf           vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst\nKrankheit gestützt, ist eine Bescheinigung des behandeln-     zurückgestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-\nden Arztes beizufügen, die das Nicht-Erscheinen-Können        pflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Muste-\ndes Wehrpflichtigen im Kreiswehrersatzamt medizinisch         rungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer\nnachvollziehbar darlegt.                                      erneuten Musterung, sonst von dem Ergebnis einer Über-\nprüfungsuntersuchung abhängig zu machen.\n§3                                 (3) Einer Anhörung gemäß § 20b Satz 2 des Wehr-\nMusterung von Kriegsdienstverweigerern                pflichtgesetzes bedarf es nicht, wenn\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Be-\nsind,\nrechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nbeantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern.    2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebote-\nnen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Siche-\n(2) Stellt das Kreiswehrersatzamt fest, dass der Wehr-\nrung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig\npflichtige für einen Dienst auf Grund der Wehrpflicht zur\nist oder\nVerfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem\nHinweis zu versehen, dass die Entscheidung, ob der            3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;\nWehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst her-       als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter-\nangezogen wird, von der Entscheidung über seinen              suchung.\nAntrag abhängt.\n§4                                                           §8\nLadung zur Eignungs-                               Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen\nuntersuchung nach der Musterung\nFür eine Überprüfungsuntersuchung und eine Anhörung\nFür die Eignungsuntersuchung nach der Musterung            gemäß § 23 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7 Abs. 2\ngelten § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 entsprechend.                 und 3 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3223\n§9                               Verpflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt\nEinberufungsbescheid                        sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.\n(2) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen\nIm Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leisten-\nhierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in § 10\nden Wehrdienstes, bei der abschnittsweisen Ableistung\nAbs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes bestimmten\ndes Wehrdienstes die Dauer der einzelnen Abschnitte und\nHöhe gewährt. Für die Feststellung der Notwendigkeit\nihre genaue Terminierung anzugeben; dies gilt nicht für\neiner Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des Bundesreise-\ndie Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall\nkostengesetzes entsprechend.\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu\nWehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des\nWehrpflichtgesetzes.                                                                      § 13\nSonstige Auslagen\nA b s c h n i t t II                       (1) Wird ein Wehrpflichtiger aufgefordert, Bekleidungs-\nund Ausrüstungsstücke zu übernehmen, vorzulegen oder\nErstattung von                            zurückzugeben, werden auf Antrag auch die notwendigen\nAuslagen und Verdienstausfall                       Transportkosten gemäß § 14 des Bundesreisekosten-\ngesetzes erstattet.\n§ 10\n(2) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19\nFahrkosten bei Benutzung                     Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch\nregelmäßig verkehrender Beförderungsmittel             die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren\n(1) Dem Wehrpflichtigen werden auf Antrag die not-        Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.\nwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind Fahr-\nkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender\n§ 14\nBeförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Ort,\nan dem der Wehrpflichtige sich einzufinden hat, in der                            Verdienstausfall\nniedrigsten Zug- und Wagenklasse tatsächlich entstehen.\nDie Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 19\nReist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort an oder\nAbs. 5 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes wird auf Antrag\nkehrt er dorthin zurück, werden die hierdurch entstehen-\ngewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-\nden Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatz-\narbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozial-\nbehörde vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Be-\nversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll\nnutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht\ngerechnet. Der Wehrpflichtige hat eine Bescheinigung des\nerstattet, wenn der Wehrpflichtige einen Zug benutzt, der\nArbeitgebers vorzulegen, aus der die Dauer der ausgefal-\nnur diese Klasse führt.\nlenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden einem gedienten        ersichtlich sind.\nWehrpflichtigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die\nbei Benutzung der seinem Dienstgrad entsprechenden\n§ 15\nWagenklasse entstehen (§ 5 Abs. 1 des Bundesreise-\nkostengesetzes).                                                                 Vertretungskosten\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der nicht Arbeitnehmer ist, hat\n§ 11                              keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Not-\nWegstreckenentschädigung                      wendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung\neines Vertreters entstehen, erhält er erstattet, wenn die\n(1) Benutzt der Wehrpflichtige ein Kraftfahrzeug, erhält  Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbständi-\ner eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1            gen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht\nSatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte er regel-       werden kann.\nmäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzen, darf der\nsich aus § 10 Abs. 1 ergebende Betrag nicht überschritten       (2) Es werden nur die nachgewiesenen Kosten für eine\nwerden. Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen             Vertretung erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des\neines Kraftfahrzeugs werden nicht erstattet.                 Wehrpflichtigen in vollem Umfang wahrnehmen kann.\nErstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder\n(2) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende Beför-       ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.\nderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück-\ngelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung\ngewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer\nGemeinde hinausführen. Die Höhe der Entschädigung                                  A b s c h n i t t III\nbemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundesreise-\nSchlussvorschrift\nkostengesetzes.\n§ 12                                                           § 16\nTage- und Übernachtungsgeld                                        Begriffsbestimmung\n(1) Dauert die notwendige Abwesenheit des Wehr-              Als Wehrpflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten\npflichtigen von seiner Wohnung mindestens acht Stun-         auch männliche Personen, die vor Beginn ihrer Wehr-\nden, wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für          pflicht gemustert werden können.","3224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nArtikel 2                                  (4) Dauert die notwendige Abwesenheit des Antrag-\nstellers von seiner Wohnung mindestens acht Stunden,\nÄnderung der                               wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für Ver-\nKriegsdienstverweigerungsverordnung                       pflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt\nDie Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Ja-              sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.\nnuar 1984 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:                   (5) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen\nhierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in\n§ 10 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Jugendwohlfahrts-\nbestimmten Höhe gewährt. Für die Feststellung der\nausschuß“, „Jugendwohlfahrtsausschüsse“ und\nNotwendigkeit einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des\n„Jugendwohlfahrtsausschusses“ durch die Wörter\nBundesreisekostengesetzes entsprechend.\n„Jugendhilfeausschuss“, „Jugendhilfeausschüsse“ und\n„Jugendhilfeausschusses“ ersetzt.                                 (6) Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß\n§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungs-\ngesetzes wird auf Antrag gewährt. Sie richtet sich nach\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\ndem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des\n„§ 9                               Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall              begonnene Stunde wird voll gerechnet. Der Antrag-\nsteller hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei-\n(1) Dem Antragsteller werden auf Antrag die not-            zubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen\nwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die              Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersicht-\nFahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig ver-              lich sind.\nkehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung\nund dem Verhandlungsort in der niedrigsten Zug- und               (7) Ein Antragsteller, der nicht Arbeitnehmer ist, hat\nWagenklasse tatsächlich entstehen. Reist der Antrag-           keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall.\nsteller von einem anderen Ort an oder kehrt er dorthin         Notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Be-\nzurück, werden die hierdurch entstehenden Mehr-                stellung eines Vertreters entstehen, erhält er jedoch\nkosten nur erstattet, wenn der Vorsitzende des Aus-            erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs\nschusses vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die             oder der selbständigen Tätigkeit nicht durch andere\nBenutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann              Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Es werden\nnicht erstattet, wenn der Antragsteller einen Zug              nur die nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung\nbenutzt, der nur diese Klasse führt.                           erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des An-\ntragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Er-\n(2) Benutzt der Antragsteller ein Kraftfahrzeug,            stattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder\nerhält er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6              ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.“\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte\ner regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benut-\nzen, darf der sich aus Absatz 1 ergebende Betrag nicht\nüberschritten werden. Kosten im Zusammenhang mit                                      Artikel 3\ndem Abstellen eines Kraftfahrzeugs werden nicht\nerstattet.                                                                Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nder Musterungsverordnung\n(3) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende\nBeförderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nzurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschä-          Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndigung gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen          die Musterungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\neiner Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Ent-              machung vom 16. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1457), geän-\nschädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des          dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\nBundesreisekostengesetzes.                                  (BGBl. I S. 1726), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. November 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}