{"id":"bgbl1-2001-61-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":61,"date":"2001-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts","law_date":"2001-11-26T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":2,"num_pages":81,"content":["3138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nGesetz\nzur Modernisierung des Schuldrechts*)\nVom 26. November 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt\ngefasst:\n„Abschnitt 5\nArtikel 1\nVerjährung\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nTitel 1\n(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-                                                   Gegenstand\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                       und Dauer der Verjährung\nArtikel 15 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I\nS. 2376), wird wie folgt geändert:                                                                        § 194\nGegenstand der Verjährung\n1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das                             (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder\nWort „zehn“ ersetzt.                                                     Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der\nVerjährung.\n2. § 124 wird wie folgt geändert:                                                (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Ver-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203                         hältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf\nAbs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der                    die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden\n§§ 206, 210 und 211“ ersetzt.                                        Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort\n§ 195\n„zehn“ ersetzt.\nRegelmäßige Verjährungsfrist\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des                 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-\nstimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für                                       § 196\nVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000                                    Verjährungsfrist bei\nzur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG\nNr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG\nRechten an einem Grundstück\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000                      Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an\nüber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-\nschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnen-        einem Grundstück sowie auf Begründung, Über-\nmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG        tragung oder Aufhebung eines Rechts an einem\nNr. L 178 S. 1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richt-         Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines\nlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend\nden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-               solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegen-\nmen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richt-            leistung verjähren in zehn Jahren.\nlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit\n(ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG                                § 197\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur\nÄnderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und                        Dreißigjährige Verjährungsfrist\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-\nkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom\n(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes\n5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen          bestimmt ist,\n(ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber             1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen\nim Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von              dinglichen Rechten,\nTeilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der\nRichtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom             2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,\n20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen\nim Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG          3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über\nUnterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG            4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder\nNr. L 166 S. 51).                                                                vollstreckbaren Urkunden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3139\n5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfah-                                         § 201\nren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden\nBeginn der Verjährungsfrist\nsind.\nvon festgestellten Ansprüchen\n(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regel-\nmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhalts-                Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197\nleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5           Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der\nkünftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende            Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des\nLeistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der         vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-\nVerjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Ver-          solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung\njährungsfrist.                                               des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende\nAnwendung.\n§ 198\n§ 202\nVerjährung bei Rechtsnachfolge\nUnzulässigkeit von\nGelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein ding-                    Vereinbarungen über die Verjährung\nlicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in\nden Besitz eines Dritten, so kommt die während des              (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsat-\nBesitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ver-              zes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert\njährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.                    werden.\n(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft\n§ 199                               nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem\nBeginn der regelmäßigen                      gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert\nVerjährungsfrist und Höchstfristen                werden.\n(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit\ndem Schluss des Jahres, in dem                                                          Titel 2\n1. der Anspruch entstanden ist und                                          Hemmung, Ablaufhemmung\nund Neubeginn der Verjährung\n2. der Gläubiger von den den Anspruch begründen-\nden Umständen und der Person des Schuldners                                         § 203\nKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit\nerlangen müsste.                                                                 Hemmung der\nVerjährung bei Verhandlungen\n(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verlet-\nzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder               Schweben zwischen dem Schuldner und dem\nder Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf           Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die\nihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrläs-          den Anspruch begründenden Umstände, so ist die\nsige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der            Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere\nHandlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen,          Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.\nden Schaden auslösenden Ereignis an.                         Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem\n(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren            Ende der Hemmung ein.\n1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrläs-\n§ 204\nsige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entste-\nhung an und                                                                      Hemmung der\nVerjährung durch Rechtsverfolgung\n2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennt-\nnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren           (1) Die Verjährung wird gehemmt durch\nvon der Begehung der Handlung, der Pflichtverlet-\nzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösen-            1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf\nden Ereignis an.                                              Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel oder auf Erlass des Voll-\nMaßgeblich ist die früher endende Frist.                          streckungsurteils,\n(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche           2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Ver-\nverjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob               fahren über den Unterhalt Minderjähriger,\nfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Ent-\nstehung an.                                                   3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahn-\nverfahren,\n(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt\nan die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.             4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güte-\nantrags, der bei einer durch die Landesjustizver-\n§ 200                                    waltung eingerichteten oder anerkannten Güte-\nstelle oder, wenn die Parteien den Einigungs-\nBeginn anderer Verjährungsfristen                      versuch einvernehmlich unternehmen, bei einer\nDie Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der             sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen be-\nregelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt                treibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe dem-\nmit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein                nächst nach der Einreichung des Antrags veran-\nanderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5              lasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits\nfindet entsprechende Anwendung.                                   mit der Einreichung ein,","3140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n5. die Geltendmachung der Aufrechnung des An-                                           § 206\nspruchs im Prozess,                                                            Hemmung der\n6. die Zustellung der Streitverkündung,                                   Verjährung bei höherer Gewalt\n7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung                  Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger\neines selbständigen Beweisverfahrens,                    innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungs-\n8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungs-             frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung\nverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters          gehindert ist.\nin dem Verfahren nach § 641a,                                                        § 207\n9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines                               Hemmung der Verjährung\nArrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer                 aus familiären und ähnlichen Gründen\neinstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag               (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-\nnicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn          gatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das\nder Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung             Gleiche gilt für Ansprüche zwischen\noder die einstweilige Anordnung innerhalb eines\nMonats seit Verkündung oder Zustellung an den            1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft\nGläubiger dem Schuldner zugestellt wird,                      besteht,\n10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz-                 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines\nverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Ver-                Elternteils und dessen Kindern während der Min-\nteilungsverfahren,                                            derjährigkeit der Kinder,\n11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,           3. dem Vormund und dem Mündel während der\nDauer des Vormundschaftsverhältnisses,\n12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,\nwenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorent-          4. dem Betreuten und dem Betreuer während der\nscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb                Dauer des Betreuungsverhältnisses und\nvon drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs             5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer\ndie Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für            der Pflegschaft.\nbei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4\nbezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge,            Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen\nderen Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer         den Beistand ist während der Dauer der Beistand-\nBehörde abhängt,                                         schaft gehemmt.\n13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren                   (2) § 208 bleibt unberührt.\nGericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu\nbestimmen hat und innerhalb von drei Monaten                                         § 208\nnach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben                                  Hemmung der\noder der Antrag, für den die Gerichtsstands-                         Verjährung bei Ansprüchen wegen\nbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und                  Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung\n14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erst-                    Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung\nmaligen Antrags auf Gewährung von Prozess-               der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollen-\nkostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst              dung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.\nnach der Einreichung des Antrags veranlasst, so          Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verlet-\ntritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der         zung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der\nEinreichung ein.                                         Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemein-\n(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs                  schaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung\nMonate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder             der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.\nanderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah-\nrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass                                     § 209\ndie Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle                         Wirkung der Hemmung\nder Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrens-              Der Zeitraum, während dessen die Verjährung\nhandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst            gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht ein-\nmit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung               gerechnet.\nbeginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren\nweiter betreibt.                                                                          § 210\n(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13                                Ablaufhemmung\nfinden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende An-                            bei nicht voll Geschäftsfähigen\nwendung.                                                          (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge-\n§ 205                               schäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz-\nlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie lau-\nHemmung der                              fende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs\nVerjährung bei Leistungsverweigerungsrecht               Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person\nDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner          unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der\nauf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger                Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kür-\nvorübergehend zur Verweigerung der Leistung be-               zer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung\nrechtigt ist.                                                 bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3141\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in                                   § 215\nder Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozess-                             Aufrechnung und Zurück-\nfähig ist.                                                           behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung\n§ 211                                  Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die\nAblaufhemmung in Nachlassfällen                   Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht\naus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht\nDie Verjährung eines Anspruchs, der zu einem\nverjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die\nNachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass\nLeistung verweigert werden konnte.\nrichtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten\nnach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von                                         § 216\ndem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah-\nren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an                                  Wirkung der\nder Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter                       Verjährung bei gesicherten Ansprüchen\ngeltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist             (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine\nkürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung      Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht\nbestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.            besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedi-\ngung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.\n§ 212                                  (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht\nNeubeginn der Verjährung                     verschafft worden, so kann die Rückübertragung\nnicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs ge-\n(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn                    fordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so\n1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den                  kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn\nAnspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,             der gesicherte Anspruch verjährt ist.\nSicherheitsleistung oder in anderer Weise aner-               (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nkennt oder                                                auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und\n2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-         andere wiederkehrende Leistungen.\nhandlung vorgenommen oder beantragt wird.\n§ 217\n(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer\nVollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten,                         Verjährung von Nebenleistungen\nwenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des                    Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf\nGläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen                die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch\nVoraussetzungen aufgehoben wird.                              wenn die für diesen Anspruch geltende besondere\nVerjährung noch nicht eingetreten ist.\n(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den\nAntrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung                                         § 218\ngilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht\nstattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungs-                         Unwirksamkeit des Rücktritts\nhandlung zurückgenommen oder die erwirkte Voll-                   (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertrags-\nstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.             gemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der\nAnspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungs-\n§ 213                              anspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf\nHemmung,                             beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275\nAblaufhemmung und erneuter Beginn                    Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu\nder Verjährung bei anderen Ansprüchen                 leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung\noder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216\nDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der er-                 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nneute Beginn der Verjährung gelten auch für An-\n(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“\nsprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben\ndem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.\n4.  § 241 wird wie folgt geändert:\nTitel 3                            a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.\nRechtsfolgen der Verjährung                   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem\n§ 214                                   Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,\nWirkung der Verjährung                           Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver-\npflichten.“\n(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner\nberechtigt, die Leistung zu verweigern.\n(2) Das zur Befriedigung eines verjährten An-          4a. § 244 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert                   „(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro\nwerden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung                ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so\ngeleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem ver-         kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass\ntragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheits-            Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich verein-\nleistung des Schuldners.                                      bart ist.“","3142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:                9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:\n„§ 247                                                         „§ 280\nBasiszinssatz                                   Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\n(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er               (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem\nverändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden         Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des\nJahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugs-           hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies\ngröße seit der letzten Veränderung des Basiszins-            gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung\nsatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist          nicht zu vertreten hat.\nder Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungs-              (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung\noperation der Europäischen Zentralbank vor dem               kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus-\nersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.              setzung des § 286 verlangen.\n(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden               (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der\nBasiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1              Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzun-\nSatz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger               gen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.\nbekannt.“\n§ 281\nSchadensersatz\n6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:\nstatt der Leistung wegen nicht\n„§ 275                                    oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung\nAusschluss der Leistungspflicht                      (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht\noder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläu-\n(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,\nbiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1\nsoweit diese für den Schuldner oder für jedermann\nSchadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er\nunmöglich ist.\ndem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur\n(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern,           Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der\nsoweit diese einen Aufwand erfordert, der unter              Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläu-\nBeachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und            biger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur\nder Gebote von Treu und Glauben in einem groben              verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse\nMissverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-         hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschul-\ngers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner             det bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz\nzuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berück-               statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die\nsichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis           Pflichtverletzung unerheblich ist.\nzu vertreten hat.                                               (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der\n(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner ver-           Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ver-\nweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen        weigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,\nhat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung           die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen\nentgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungs-            die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz-\ninteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden              anspruchs rechtfertigen.\nkann.                                                           (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine\n(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich              Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle\nnach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.                  eine Abmahnung.\n(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausge-\n§ 276                               schlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung\nSchadensersatz verlangt hat.\nVerantwortlichkeit des Schuldners\n(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt\n(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit          der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rück-\nzu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haf-          forderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348\ntung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt            berechtigt.\ndes Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Über-                                     § 282\nnahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos\nzu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828                   Schadensersatz statt der Leistung\nfinden entsprechende Anwendung.                                 wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2\nVerletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241\n(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder-\nAbs. 2, kann der Gläubiger unter den Vorausset-\nliche Sorgfalt außer Acht lässt.\nzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der\n(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem                  Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den\nSchuldner nicht im Voraus erlassen werden.“                  Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.\n§ 283\n7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch                         Schadensersatz statt der\ndie Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt.                                Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht\nBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht\n8. § 279 wird aufgehoben.                                       zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3143\nsetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt                 (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange\nder Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3            die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den\nund Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.                   er nicht zu vertreten hat.\n§ 284                                                          § 287\nErsatz vergeblicher Aufwendungen                           Verantwortlichkeit während des Verzugs\nDer Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr-\nAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung\nlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung\nkann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlan-\nauch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch\ngen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung\nbei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.\ngemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei\ndenn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverlet-\n§ 288\nzung des Schuldners nicht erreicht worden.\nVerzugszinsen\n§ 285                                  (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu\nverzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr\nHerausgabe des Ersatzes\nfünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.\n(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes,\n(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Ver-\nauf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1\nbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für\nbis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten\nEntgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem\nGegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch,\nBasiszinssatz.\nso kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz\nEmpfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs                  (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-\nverlangen.                                                   grund höhere Zinsen verlangen.\n(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Scha-              (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens\ndensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er        ist nicht ausgeschlossen.“\nvon dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch\nmacht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder           10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch\nErsatzanspruchs.                                             die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“\nersetzt.\n§ 286\nVerzug des Schuldners\n11. § 296 wird wie folgt gefasst:\n(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des\nGläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit                                 „§ 296\nerfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.                          Entbehrlichkeit des Angebots\nDer Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die\nIst für die von dem Gläubiger vorzunehmende\nLeistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids\nHandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so\nim Mahnverfahren gleich.\nbedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die\n(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn                     Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt,\n1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender              wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat\nbestimmt ist,                                            und eine angemessene Zeit für die Handlung in der\nWeise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an\n2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und           nach dem Kalender berechnen lässt.“\neine angemessene Zeit für die Leistung in der\nWeise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis\nan nach dem Kalender berechnen lässt,                12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird\nfolgender Abschnitt vorangestellt:\n3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig\nverweigert,                                                                    „Abschnitt 2\n4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der                                        Gestaltung\nbeiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des              rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse\nVerzugs gerechtfertigt ist.                                      durch Allgemeine Geschäftsbedingungen\n(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt                                      § 305\nspätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von\n30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung                           Einbeziehung Allgemeiner\noder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies                  Geschäftsbedingungen in den Vertrag\ngilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,            (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für\nnur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah-         eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrags-\nlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.           bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der\nWenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder             anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags\nZahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuld-          stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen\nner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage           äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bil-\nnach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in             den oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen\nVerzug.                                                      werden, welchen Umfang sie haben, in welcher","3144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nSchriftart sie verfasst sind und welche Form der Ver-                                  § 305c\ntrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen\nÜberraschende und mehrdeutige Klauseln\nnicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen\nden Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.             (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen, die nach den Umständen, insbesondere\n(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur\nnach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,\ndann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender\nso ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner\nbei Vertragsschluss\ndes Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,\n1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn          werden nicht Vertragsbestandteil.\nein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des\nVertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen              (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-\nSchwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sicht-        schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Ver-\nbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf            wenders.\nsie hinweist und\n§ 306\n2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-\nschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den                          Rechtsfolgen bei\nVerwender erkennbare körperliche Behinderung                       Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\nder anderen Vertragspartei angemessen berück-                (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz\nsichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,            oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden\nund wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung          oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen\neinverstanden ist.                                            wirksam.\n(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte            (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertrags-\nArt von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All-          bestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet\ngemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung                 sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen\nder in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus          Vorschriften.\nvereinbaren.\n(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest-\n§ 305a                              halten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach\nEinbeziehung in besonderen Fällen                  Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare\nHärte für eine Vertragspartei darstellen würde.\nAuch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1\nund 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezo-\ngen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung                                  § 306a\neinverstanden ist,                                                              Umgehungsverbot\n1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrs-                 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch\nbehörde oder auf Grund von internationalen                Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-\nÜbereinkommen erlassenen Tarife und Ausfüh-               tungen umgangen werden.\nrungsbestimmungen der Eisenbahnen und die\nnach Maßgabe des Personenbeförderungsgeset-\nzes genehmigten Beförderungsbedingungen der                                        § 307\nStraßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im                                   Inhaltskontrolle\nLinienverkehr in den Beförderungsvertrag,\n(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für               dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-\nTelekommunikation und Post veröffentlichten und           partner des Verwenders entgegen den Geboten von\nin den Geschäftsstellen des Verwenders bereit-            Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.\ngehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen               Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch\na) in Beförderungsverträge, die außerhalb von             daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und\nGeschäftsräumen durch den Einwurf von                 verständlich ist.\nPostsendungen in Briefkästen abgeschlossen\n(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im\nwerden,\nZweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung\nb) in Verträge über Telekommunikations-, Infor-\nmations- und andere Dienstleistungen, die un-         1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-\nmittelbar durch Einsatz von Fernkommunika-                lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht\ntionsmitteln und während der Erbringung einer             zu vereinbaren ist oder\nTelekommunikationsdienstleistung in einem             2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus\nMal erbracht werden, wenn die Allgemeinen                 der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,\nGeschäftsbedingungen der anderen Vertrags-                dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-\npartei nur unter unverhältnismäßigen Schwie-              det ist.\nrigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich\n(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309\ngemacht werden können.\ngelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Ge-\n§ 305b                              schäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschrif-\nten abweichende oder diese ergänzende Regelungen\nVorrang der Individualabrede                   vereinbart werden. Andere Bestimmungen können\nIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor             nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen.                             Satz 1 unwirksam sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3145\n§ 308                                8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)\nKlauselverbote mit Wertungsmöglichkeit                    die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines\nVorbehalts des Verwenders, sich von der Ver-\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-\npflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nicht-\nsondere unwirksam\nverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der\n1. (Annahme- und Leistungsfrist)                                  Verwender nicht verpflichtet,\neine Bestimmung, durch die sich der Verwender                  a) den Vertragspartner unverzüglich über die\nunangemessen lange oder nicht hinreichend be-                      Nichtverfügbarkeit zu informieren und\nstimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung\neines Angebots oder die Erbringung einer Leistung              b) Gegenleistungen des Vertragspartners unver-\nvorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vor-                        züglich zu erstatten.\nbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rück-\ngabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu                                        § 309\nleisten;                                                          Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit\n2. (Nachfrist)                                                   Auch soweit eine Abweichung von den gesetz-\neine Bestimmung, durch die sich der Verwender              lichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen\nfür die von ihm zu bewirkende Leistung ab-                 Geschäftsbedingungen unwirksam\nweichend von Rechtsvorschriften eine unange-                 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)\nmessen lange oder nicht hinreichend bestimmte\nNachfrist vorbehält;                                            eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-\ngelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die\n3. (Rücktrittsvorbehalt)                                           innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,                   geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt\nsich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag              nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen\nangegebenen Grund von seiner Leistungspflicht                   von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder er-\nzu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhält-               bracht werden;\nnisse;\n2. (Leistungsverweigerungsrechte)\n4. (Änderungsvorbehalt)\neine Bestimmung, durch die\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,\na) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem\ndie versprochene Leistung zu ändern oder von ihr\nVertragspartner des Verwenders nach § 320\nabzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der\nzusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt\nÄnderung oder Abweichung unter Berücksich-\nwird oder\ntigung der Interessen des Verwenders für den\nanderen Vertragsteil zumutbar ist;                              b) ein dem Vertragspartner des Verwenders\nzustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit\n5. (Fingierte Erklärungen)\nes auf demselben Vertragsverhältnis beruht,\neine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver-                     ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbe-\ntragspartners des Verwenders bei Vornahme oder                      sondere von der Anerkennung von Mängeln\nUnterlassung einer bestimmten Handlung als von                      durch den Verwender abhängig gemacht wird;\nihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei\ndenn, dass                                                   3. (Aufrechnungsverbot)\na) dem Vertragspartner eine angemessene Frist                   eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner\nzur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein-             des Verwenders die Befugnis genommen wird,\ngeräumt ist und                                            mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest-\nb) der Verwender sich verpflichtet, den Vertrags-               gestellten Forderung aufzurechnen;\npartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehe-         4. (Mahnung, Fristsetzung)\nne Bedeutung seines Verhaltens besonders                   eine Bestimmung, durch die der Verwender von\nhinzuweisen;                                               der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,\ndies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver-            den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm\ndingungsordnung für Bauleistungen insgesamt                     eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu\neinbezogen ist;                                                 setzen;\n6. (Fiktion des Zugangs)                                        5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)\neine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Er-                    die Vereinbarung eines pauschalierten An-\nklärung des Verwenders von besonderer Bedeu-                    spruchs des Verwenders auf Schadensersatz\ntung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;              oder Ersatz einer Wertminderung, wenn\n7. (Abwicklung von Verträgen)                                      a) die Pauschale den in den geregelten Fällen\neine Bestimmung, nach der der Verwender für den                     nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu\nFall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurück-                  erwartenden Schaden oder die gewöhnlich\ntritt oder den Vertrag kündigt,                                     eintretende Wertminderung übersteigt oder\na) eine unangemessen hohe Vergütung für die                     b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich\nNutzung oder den Gebrauch einer Sache oder                     der Nachweis gestattet wird, ein Schaden\neines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder                oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht\nb) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf-                         entstanden oder wesentlich niedriger als die\nwendungen verlangen kann;                                      Pauschale;","3146         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n6. (Vertragsstrafe)                                                     gegen Dritte beschränkt oder von der vor-\neine Bestimmung, durch die dem Verwender für                         herigen gerichtlichen Inanspruchnahme\nden Fall der Nichtabnahme oder verspäteten                           Dritter abhängig gemacht werden;\nAbnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs                       bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)\noder für den Fall, dass der andere Vertragsteil                      die Ansprüche gegen den Verwender ins-\nsich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags-                       gesamt oder bezüglich einzelner Teile auf\nstrafe versprochen wird;                                             ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt\n7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben,                        werden, sofern dem anderen Vertragsteil\nKörper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)                       nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten\na) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)                        wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung\nzu mindern oder, wenn nicht eine Bau-\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der                          leistung Gegenstand der Mängelhaftung\nHaftung für Schäden aus der Verletzung des                       ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-\nLebens, des Körpers oder der Gesundheit, die                     zutreten;\nauf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des\nVerwenders oder einer vorsätzlichen oder                    cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)\nfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz-                     die Verpflichtung des Verwenders ausge-\nlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des                    schlossen oder beschränkt wird, die zum\nVerwenders beruhen;                                              Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen\nb) (Grobes Verschulden)                                              Aufwendungen, insbesondere Transport-,\nWege-, Arbeits- und Materialkosten, zu\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf-                     tragen;\ntung für sonstige Schäden, die auf einer grob\nfahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders               dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)\noder auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-                     der Verwender die Nacherfüllung von der\nlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen                    vorherigen Zahlung des vollständigen\nVertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver-                      Entgelts oder eines unter Berücksichti-\nwenders beruhen;                                                 gung des Mangels unverhältnismäßig\ndie Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungs-                    hohen Teils des Entgelts abhängig macht;\nbeschränkungen in den nach Maßgabe des Per-                     ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)\nsonenbeförderungsgesetzes genehmigten Be-\nder Verwender dem anderen Vertragsteil\nförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der\nfür die Anzeige nicht offensichtlicher Män-\nStraßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im\ngel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer\nLinienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil\nist als die nach dem Doppelbuchstaben ff\ndes Fahrgastes von der Verordnung über die\nzulässige Frist;\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen für den\nStraßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien-                  ff)  (Erleichterung der Verjährung)\nverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar                          die Verjährung von Ansprüchen gegen\n1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haf-                      den Verwender wegen eines Mangels in\ntungsbeschränkungen für staatlich genehmigte                         den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des\nLotterie- oder Ausspielverträge;                                     § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den\n8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtver-                        sonstigen Fällen eine weniger als ein\nletzung)                                                             Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem\ngesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht\na) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu\nwird; dies gilt nicht für Verträge, in die\nlösen)\nTeil B der Verdingungsordnung für Bau-\neine Bestimmung, die bei einer vom Verwen-                       leistungen insgesamt einbezogen ist;\nder zu vertretenden, nicht in einem Mangel\n9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)\nder Kaufsache oder des Werks bestehenden\nPflichtverletzung das Recht des anderen Ver-             bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßi-\ntragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, aus-              ge Lieferung von Waren oder die regelmäßige\nschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die       Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen\nin der Nummer 7 bezeichneten Beförderungs-               durch den Verwender zum Gegenstand hat,\nbedingungen und Tarifvorschriften unter den              a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei\ndort genannten Voraussetzungen;                             Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,\nb) (Mängel)                                                  b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-\neine Bestimmung, durch die bei Verträgen                    schweigende Verlängerung des Vertragsver-\nüber Lieferungen neu hergestellter Sachen                   hältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder\nund über Werkleistungen                                  c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine\naa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)                  längere Kündigungsfrist als drei Monate vor\ndie Ansprüche gegen den Verwender                      Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-\nwegen eines Mangels insgesamt oder                     schweigend verlängerten Vertragsdauer;\nbezüglich einzelner Teile ausgeschlossen,           dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als\nauf die Einräumung von Ansprüchen                   zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001             3147\nsicherungsverträge sowie für Verträge zwischen           gung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie,\nden Inhabern urheberrechtlicher Rechte und               Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungs-\nAnsprüche und Verwertungsgesellschaften im               netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum\nSinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von              Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über All-\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten;             gemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarif-\n10. (Wechsel des Vertragspartners)                            kunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und\nWasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-\neine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-               träge über die Entsorgung von Abwasser.\noder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Ver-\nwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden              (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und\nRechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann,       einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die\nes sei denn, in der Bestimmung wird                      Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maß-\ngaben Anwendung:\na) der Dritte namentlich bezeichnet oder\n1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom\nb) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-\nUnternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch\nräumt, sich vom Vertrag zu lösen;\nden Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;\n11. (Haftung des Abschlussvertreters)\n2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309\neine Bestimmung, durch die der Verwender                     dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-\neinem Vertreter, der den Vertrag für den anderen             rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche fin-\nVertragsteil abschließt,                                     den auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch\na) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und                 dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen\ngesonderte Erklärung eine eigene Haftung                 Verwendung bestimmt sind und soweit der Ver-\noder Einstandspflicht oder                               braucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren\nInhalt keinen Einfluss nehmen konnte;\nb) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über\n§ 179 hinausgehende Haftung                          3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-\nauferlegt;                                                   teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die\nden Vertragsschluss begleitenden Umstände zu\n12. (Beweislast)                                                  berücksichtigen.\neine Bestimmung, durch die der Verwender die                (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei\nBeweislast zum Nachteil des anderen Vertrags-            Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und\nteils ändert, insbesondere indem er                      Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-\na) diesem die Beweislast für Umstände auf-               und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf\nerlegt, die im Verantwortungsbereich des             Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden\nVerwenders liegen, oder                              Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen;\nb) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat-               § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarif-\nsachen bestätigen lässt;                             verträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen\nRechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3\nBuchstabe b gilt nicht für Empfangsbekennt-              gleich.“\nnisse, die gesondert unterschrieben oder mit\neiner gesonderten qualifizierten elektronischen\nSignatur versehen sind;                              13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt\n13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)                       der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Glie-\nderungsüberschrift des ersten Titels werden durch\neine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-             folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften\nklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten          ersetzt:\ngegenüber abzugeben sind, an eine strengere\nForm als die Schriftform oder an besondere                                        „Titel 1\nZugangserfordernisse gebunden werden.\nBegründung, Inhalt und Beendigung\n§ 310\nUntertitel 1\nAnwendungsbereich\nBegründung\n(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309\nfinden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäfts-\n§ 311\nbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,\neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts                             Rechtsgeschäftliche und\noder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen                    rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse\nverwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den\n(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses\nFällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als\ndurch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts\ndies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309\neines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen\ngenannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im\nden Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz\nHandelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-\nein anderes vorschreibt.\nbräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.\n(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241\n(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung\nAbs. 2 entsteht auch durch\nauf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und\nWasserversorgungsunternehmen über die Versor-                 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,","3148         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der                                      § 311c\neine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts-                           Erstreckung auf Zubehör\ngeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die\nMöglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,                Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder\nRechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm              Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Ver-\ndiese anvertraut, oder                                   pflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der\nSache.\n3. ähnliche geschäftliche Kontakte.\n(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241                                Untertitel 2\nAbs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht                          Besondere Vertriebsformen\nselbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches\nSchuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der                                       § 312\nDritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in\nWiderrufsrecht bei Haustürgeschäften\nAnspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhand-\nlungen oder den Vertragsschluss erheblich beein-                (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unter-\nflusst.                                                      nehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche\nLeistung zum Gegenstand hat und zu dessen\n§ 311a                               Abschluss der Verbraucher\nLeistungshindernis bei Vertragsschluss               1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Ar-\nbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,\n(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht\nentgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3         2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem\nnicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis              Dritten zumindest auch im Interesse des Unter-\nschon bei Vertragsschluss vorliegt.                              nehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung\noder\n(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Scha-\ndensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner             3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen\nAufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang                   in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-\nverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das               gänglicher Verkehrsflächen\nLeistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte          bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem\nund seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.            Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem\n§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet ent-             Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein\nsprechende Anwendung.                                        Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn\nzwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im\n§ 311b                               Zusammenhang mit diesem oder einem späteren\nGeschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht-\nVerträge über Grundstücke,                     erhalten werden soll.\ndas Vermögen und den Nachlass\n(2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-\n(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil             rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen\nverpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu            des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.\nübertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen\nBeurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form                     (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht\ngeschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt              unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versiche-\nnach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung          rungsverträgen oder wenn\nin das Grundbuch erfolgen.                                   1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-\n(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil                 lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags\nverpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen                 beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-\nBruchteil seines künftigen Vermögens zu über-                    brauchers geführt worden sind oder\ntragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist            2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen\nnichtig.                                                         sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt\n40 Euro nicht übersteigt oder\n(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil\nverpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen         3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem\nBruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu über-                Notar beurkundet worden ist.\ntragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf\nder notariellen Beurkundung.                                                          § 312a\n(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch                         Verhältnis zu anderen Vorschriften\nlebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von\nUnterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Re-\neinem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Ver-\ngelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder\nmächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden\nFinanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teil-\nDritten.\nzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt\n(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter      ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen\nkünftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen           eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes\nErbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlos-       über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile\nsen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen         und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-\nBeurkundung.                                                 schen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3149\nüber Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des                                    § 312c\nGesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter-                                 Unterrichtung des\nricht, so finden nur die Vorschriften über diese                      Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen\nGeschäfte Anwendung.\n(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher recht-\n§ 312b                              zeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer\ndem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-\nFernabsatzverträge                         sprechenden Weise klar und verständlich zu infor-\n(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die             mieren über\nLieferung von Waren oder über die Erbringung                 1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der\nvon Dienstleistungen, die zwischen einem Unterneh-                Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-\nmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher                  führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVerwendung von Fernkommunikationsmitteln abge-                    bestimmt ist, und\nschlossen werden, es sei denn, dass der Vertrags-            2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.\nschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz\norganisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems         Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine\nerfolgt.                                                     Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags\nbereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen\n(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunika-              legen.\ntionsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss\neines Vertrags zwischen einem Verbraucher und                    (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die\neinem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche             in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-\nAnwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden           führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nkönnen, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefon-              bestimmten Informationen in dem dort bestimmten\nanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-            Umfang und der dort bestimmten Art und Weise als-\nund Mediendienste.                                           bald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des\nVertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den\n(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge fin-         Verbraucher, in Textform mitzuteilen.\nden keine Anwendung auf Verträge\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die\n1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichts-             unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikations-\nschutzgesetzes),                                         mitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen\nin einem Mal erfolgen und über den Betreiber der\n2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden\nFernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der\n(§ 481),\nVerbraucher muss sich in diesem Fall aber über\n3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankge-                die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers\nschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen          informieren können, bei der er Beanstandungen vor-\nund Versicherungen sowie deren Vermittlung, aus-         bringen kann.\ngenommen Darlehensvermittlungsverträge,\n(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-\n4. über die Veräußerung von Grundstücken und                 wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-\ngrundstücksgleichen Rechten, die Begründung,             tergehende Informationspflichten auf Grund anderer\nVeräußerung und Aufhebung von dinglichen                 Vorschriften bleiben unberührt.\nRechten an Grundstücken und grundstücks-\ngleichen Rechten sowie über die Errichtung von                                    § 312d\nBauwerken,                                                                    Widerrufs- und\n5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken                   Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen\noder sonstigen Haushaltsgegenständen des täg-                (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatz-\nlichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthalts-         vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des\nort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von          Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen\nUnternehmern im Rahmen häufiger und regel-               über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht\nmäßiger Fahrten geliefert werden,                        nach § 356 eingeräumt werden.\n6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den               (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von\nBereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung          § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Infor-\nvon Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal-          mationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Liefe-\ntung, wenn sich der Unternehmer bei Vertrags-            rung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs\nschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem      beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung\nbestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau          gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs\nangegebenen Zeitraums zu erbringen,                      der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht\n7. die geschlossen werden                                    vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2\nSatz 2 findet keine Anwendung.\na) unter Verwendung von Warenautomaten oder\n(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst-\nautomatisierten Geschäftsräumen oder\nleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Aus-\nb) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln          führung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zu-\nauf Grund der Benutzung von öffentlichen             stimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufs-\nFernsprechern, soweit sie deren Benutzung            frist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst\nzum Gegenstand haben.                                veranlasst hat.","3150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein                                     § 312f\nanderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzver-                             Abweichende Vereinbarungen\nträgen\nVon den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit\n1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifi-           nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des\nkation angefertigt werden oder eindeutig auf die          Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die\npersönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder          Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein\ndie auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine         anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie\nRücksendung geeignet sind oder schnell verder-            durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\nben können oder deren Verfalldatum überschritten\nwürde,\nUntertitel 3\n2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnun-\nAnpassung\ngen oder von Software, sofern die gelieferten\nund Beendigung von Verträgen\nDatenträger vom Verbraucher entsiegelt worden\nsind,                                                                               § 313\n3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und                         Störung der Geschäftsgrundlage\nIllustrierten,\n(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des\n4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienst-              Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss\nleistungen oder                                           schwerwiegend verändert und hätten die Parteien\n5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) ge-            den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt ge-\nschlossen werden.                                         schlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgese-\nhen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt\n§ 312e                             werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung\naller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der\nPflichten im\nvertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das\nelektronischen Geschäftsverkehr\nFesthalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet\n(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des            werden kann.\nAbschlusses eines Vertrags über die Lieferung von\n(2) Einer Veränderung der Umstände steht es\nWaren oder über die Erbringung von Dienstleistungen\ngleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur\neines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektro-\nGrundlage des Vertrags geworden sind, sich als\nnischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden\nfalsch herausstellen.\n1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-\n(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich\nnische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren\noder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benach-\nHilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner\nteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle\nBestellung erkennen und berichtigen kann,\ndes Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse\n2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des           das Recht zur Kündigung.\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor                                      § 314\nAbgabe von dessen Bestellung klar und verständ-                         Kündigung von Dauerschuld-\nlich mitzuteilen,                                                    verhältnissen aus wichtigem Grund\n3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich                 (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertrags-\nauf elektronischem Wege zu bestätigen und                 teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-\n4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertrags-              digungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,\nbestimmungen einschließlich der Allgemeinen               wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung\nGeschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-              aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung\nzurufen und in wiedergabefähiger Form zu                  der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des\nspeichern.                                                Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendi-\ngung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht\nBestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von\nzugemutet werden kann.\nSatz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Par-\nteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhn-              (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung\nlichen Umständen abrufen können.                              einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst\nnach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine An-\nFrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.\nwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch in-\n§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\ndividuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung,            (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer an-\nwenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Ver-                gemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündi-\nbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.                 gungsgrund Kenntnis erlangt hat.\n(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund             (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-\nanderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem             langen, wird durch die Kündigung nicht ausge-\nKunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt             schlossen.\ndie Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1\nnicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten                                Untertitel 4\nPflichten.                                                           Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3151\n14. § 321 wird wie folgt gefasst:                                                            § 324\n„§ 321                                             Rücktritt wegen Verletzung\nUnsicherheitseinrede                                     einer Pflicht nach § 241 Abs. 2\n(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vor-                  Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen\nzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende          Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der\nLeistung verweigern, wenn nach Abschluss des Ver-            Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am\ntrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die             Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.\nGegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit\ndes anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsver-                                      § 325\nweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung                           Schadensersatz und Rücktritt\nbewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.\nDas Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag\n(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemes-         Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rück-\nsene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug         tritt nicht ausgeschlossen.\num Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die\nGegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten                                     § 326\nhat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vor-\nleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323                    Befreiung von der Gegenleistung und\nfindet entsprechende Anwendung.“                                  Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht\n(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3\nnicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegen-\n15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:\nleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 ent-\n„§ 323                             sprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nRücktritt wegen nicht oder                   Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung\nnicht vertragsgemäß erbrachter Leistung               die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu\nerbringen braucht.\n(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der\nSchuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht                 (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund\nvertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem            dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu\nSchuldner erfolglos eine angemessene Frist zur               leisten braucht, allein oder weit überwiegend verant-\nLeistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom                wortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu ver-\nVertrag zurücktreten.                                        tretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der\nGläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der\n(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn                Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er\n1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig        muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er\nverweigert,                                              infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder\ndurch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft\n2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag\nerwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.\nbestimmten Termin oder innerhalb einer be-\nstimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im            (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe\nVertrag den Fortbestand seines Leistungsinteres-         des für den geschuldeten Gegenstand erlangten\nses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden         Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so\nhat oder                                                 bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert\n3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-             sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit,\ngung der beiderseitigen Interessen den sofortigen        als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs\nRücktritt rechtfertigen.                                 hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurück-\nbleibt.\n(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine\nFristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle         (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschul-\neine Abmahnung.                                              dete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete\nnach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.\n(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt\nder Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offen-            (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3\nsichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts       nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten;\neintreten werden.                                            auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe ent-\nsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung ent-\n(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so       behrlich ist.“\nkann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurück-\ntreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.\nHat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß       16. § 327 wird aufgehoben.\nbewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zu-\nrücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.\n17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen\n(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der            zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt\nGläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt             gefasst:\nberechtigen würde, allein oder weit überwiegend\n„Titel 5\nverantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht\nzu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu                             Rücktritt; Widerrufs- und\nwelcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.                    Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“.","3152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit voran-         20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.\ngestellt:\n„Untertitel 1                     21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:\nRücktritt“.                                                    „§ 350\nErlöschen des\n19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:                              Rücktrittsrechts nach Fristsetzung\n„§ 346                                 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktritts-\nrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem\nWirkungen des Rücktritts                      Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung\n(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den           eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rück-\nRücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches         trittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem\nRücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die        Ablauf der Frist erklärt wird.“\nempfangenen Leistungen zurückzugewähren und die\ngezogenen Nutzungen herauszugeben.                        22. § 356 wird § 351.\n(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wert-\nersatz zu leisten, soweit                                 23. § 357 wird § 352 und wie folgt gefasst:\n1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der                                          „§ 352\nNatur des Erlangten ausgeschlossen ist,                               Aufrechnung nach Nichterfüllung\n2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver-                 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbind-\näußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,      lichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich\n3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert              von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien\nhat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die            konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die\ndurch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme              Aufrechnung erklärt.“\nentstandene Verschlechterung außer Betracht.\nIst im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei   24. § 358 wird aufgehoben.\nder Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.\n(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,               25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.\n1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Man-\ngel erst während der Verarbeitung oder Umgestal-     26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel\ntung des Gegenstandes gezeigt hat,                       eingefügt:\n„Untertitel 2\n2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder\nden Untergang zu vertreten hat oder der Schaden                                Widerrufs- und\nbei ihm gleichfalls eingetreten wäre,                            Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen\n3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts                                      § 355\ndie Verschlechterung oder der Untergang beim                      Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen\nBerechtigten eingetreten ist, obwohl dieser die-\njenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen            (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein\nAngelegenheiten anzuwenden pflegt.                       Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so\nist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerich-\nEine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.             tete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er\n(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer              sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss\nPflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283          keine Begründung enthalten und ist in Textform oder\nSchadensersatz verlangen.                                     durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei\nWochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären;\n§ 347                             zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.\nNutzungen und Verwendungen nach Rücktritt                   (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem\ndem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung\n(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den             über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den\nRegeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,                Erfordernissen des eingesetzten Kommunikations-\nobwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem            mittels seine Rechte deutlich macht, in Textform\nGläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines          mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift\ngesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte             desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären\nhinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt         ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die\neinzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten an-            Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom\nzuwenden pflegt.                                              Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten\n(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück,              Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer\nleistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht        qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist\ngemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen,               der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die\nso sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen.              Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch\nAndere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der              eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-\nGläubiger durch diese bereichert wird.“                       brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3153\noder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist                                    § 358\nder Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den\nVerbundene Verträge\nUnternehmer.\n(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss\n(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs\neines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die\nMonate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von\nErbringung einer anderen Leistung durch einen Unter-\nWaren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Ein-\nnehmer gerichtete Willenserklärung wirksam wider-\ngangs beim Empfänger.\nrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines\nmit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdar-\n§ 356                               lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr\nRückgaberecht bei Verbraucherverträgen                gebunden.\n(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit               (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss\ndies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim          eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willens-\nVertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts            erklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine\nim Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-             auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucher-\nrecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass                darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die\n1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete              Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer\nBelehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,          anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht\nmehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den\n2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe-             Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete\nsenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis          Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels\nnehmen konnte und                                        widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufs-\n3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform             recht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt\neingeräumt wird.                                         der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den\nWiderruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies\n(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Wider-           als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber\nrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache             dem Unternehmer gemäß Absatz 1.\nbeginnt, und nur durch Rücksendung der Sache\noder, wenn die Sache nicht als Paket versandt                   (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder\nwerden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt               die Erbringung einer anderen Leistung und ein Ver-\nwerden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende             braucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn\nAnwendung.                                                   das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung\ndes anderen Vertrags dient und beide Verträge eine\n§ 357                               wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Ein-\nRechtsfolgen                            heit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unter-\ndes Widerrufs und der Rückgabe                    nehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers\nfinanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen\n(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht\nDritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-\nfinden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die\nbereitung oder dem Abschluss des Verbraucher-\nVorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ent-\ndarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers\nsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 be-\nbedient.\nstimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rück-\ngabeerklärung des Verbrauchers.                                 (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-\nsprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch An-\n(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Wider-\nsprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der\nrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die\nRückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags\nSache durch Paket versandt werden kann. Kosten\ngegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Dar-\nund Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und\nlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hin-\nRückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht\nsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der\nbesteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung\nRückgabe in die Rechte und Pflichten des Unterneh-\nbis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen\nmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das\nKosten der Rücksendung vertraglich auferlegt wer-\nDarlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des\nden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der\nWiderrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.\nbestellten entspricht.\n(5) Die erforderliche Belehrung über das Wider-\n(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346\nrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die\nnach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.\nbestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache\nentstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er\n§ 359\nspätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese\nRechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wor-                  Einwendungen bei verbundenen Verträgen\nden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die            Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Dar-\nVerschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der          lehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem\nSache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3          verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unter-\nfindet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über            nehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-\nsein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden             schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung\nist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.           berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finan-\n(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.               zierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei","3154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nEinwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter-           schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder\nnehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des                dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen\nVerbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertrags-          konnte.\nänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nach-                    (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben,\nerfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des          wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer\nDarlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung            oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durch-\nfehlgeschlagen ist.“                                         geführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur\nMontage bestimmten Sache ferner vor, wenn die\n27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben.                       Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die\nSache ist fehlerfrei montiert worden.\n28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben.                                   (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der\nVerkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe\nMenge liefert.\n29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung\n§ 435\nund Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn,\nHemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.                                               Rechtsmangel\nDie Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte\n30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der          in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kauf-\nvierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7.         vertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer\ngeltend machen können. Einem Rechtsmangel steht\nes gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen\n31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Ab-              ist, das nicht besteht.\nschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird\ndurch folgende Titel ersetzt:                                                         § 436\n„Titel 1                                      Öffentliche Lasten von Grundstücken\nKauf, Tausch                               (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Ver-\nkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungs-\nUntertitel 1                           beiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maß-\nnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertrags-\nAllgemeine Vorschriften                      schlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig\n§ 433                               vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.\nVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag               (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht\nfür die Freiheit des Grundstücks von anderen öffent-\n(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer              lichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten,\neiner Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu            die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet\nübergeben und das Eigentum an der Sache zu ver-              sind.\nschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei\nvon Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.                                           § 437\n(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den                    Rechte des Käufers bei Mängeln\nvereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte               Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn\nSache abzunehmen.                                            die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-\n§ 434                               liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,\nSachmangel                              1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,\n(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie          2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-\nbei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit                trag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis\nhat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist         mindern und\ndie Sache frei von Sachmängeln,                              3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Scha-\n1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus-                densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher\ngesetzte Verwendung eignet, sonst                            Aufwendungen verlangen.\n2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung                                       § 438\neignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei                     Verjährung der Mängelansprüche\nSachen der gleichen Art üblich ist und die der\nKäufer nach der Art der Sache erwarten kann.                (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten An-\nsprüche verjähren\nZu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören\nauch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffent-          1. in 30 Jahren, wenn der Mangel\nlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers                a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf\n(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder                 Grund dessen Herausgabe der Kaufsache ver-\nseines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder                    langt werden kann, oder\nbei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaf-\nten der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der               b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch\nVerkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht                  eingetragen ist,\nkennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-               besteht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3155\n2. in fünf Jahren                                             gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl-\na) bei einem Bauwerk und                                  geschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art\nder Sache oder des Mangels oder den sonstigen\nb) bei einer Sache, die entsprechend ihrer\nUmständen etwas anderes ergibt.\nüblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk\nverwendet worden ist und dessen Mangel-                                        § 441\nhaftigkeit verursacht hat, und                                              Minderung\n3. im Übrigen in zwei Jahren.                                    (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den\n(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit            Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer\nder Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der              mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5\nSache.                                                        Satz 2 findet keine Anwendung.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und                   (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der\nAbsatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen          Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die\nVerjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel               Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt\narglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1            werden.\nNr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der           (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem\ndort bestimmten Frist ein.                                    Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des\n(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt      Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangel-\n§ 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des          freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden\nRücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kauf-            haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,\npreises insoweit verweigern, als er auf Grund des             durch Schätzung zu ermitteln.\nRücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von              (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten\ndiesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom                 Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Ver-\nVertrag zurücktreten.                                         käufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1\n(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht           finden entsprechende Anwendung.\nfinden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende\nAnwendung.                                                                             § 442\n§ 439                                               Kenntnis des Käufers\nNacherfüllung                              (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels\nsind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss\n(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner\nden Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge\nWahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung\ngrober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der\neiner mangelfreien Sache verlangen.\nKäufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend\n(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach-             machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig ver-\nerfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-              schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit\ndere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten           der Sache übernommen hat.\nzu tragen.                                                       (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der\n(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte             Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer\nArt der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2            kennt.\nund 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßi-                                   § 443\ngen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der                  Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie\nWert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeu-               (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine\ntung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen,            Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,\nob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheb-           dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine\nliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden         bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgaran-\nkönnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich              tie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-\nin diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;          schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus\ndas Recht des Verkäufers, auch diese unter den                der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der\nVoraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt            einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen\nunberührt.                                                    gegenüber demjenigen zu, der die Garantie einge-\n(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nach-             räumt hat.\nerfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom                 (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen\nKäufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach                 worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer\nMaßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.                         Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte\naus der Garantie begründet.\n§ 440\nBesondere Bestimmungen                                                 § 444\nfür Rücktritt und Schadensersatz                                    Haftungsausschluss\nAußer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323            Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte\nAbs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,            des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen\nwenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung              oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer\ngemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem               nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-\nKäufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschla-          schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit\ngen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung               der Sache übernommen hat.","3156         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 445                                                       § 450\nHaftungsbegrenzung                                            Ausgeschlossene\nbei öffentlichen Versteigerungen                            Käufer bei bestimmten Verkäufen\nWird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in               (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-\neiner öffentlichen Versteigerung unter der Bezeich-          streckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung\nnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rech-          des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezoge-\nte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer            nen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den\nden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie         zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persön-\nfür die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.             lich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines\nanderen kaufen.\n§ 446\n(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb\nGefahr- und Lastenübergang                      der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem\nMit der Übergabe der verkauften Sache geht die            Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt\nGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen          worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den\nVerschlechterung auf den Käufer über. Von der Über-          Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen\ngabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und                zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfand-\nträgt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es         verkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen\ngleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.           Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insol-\nvenzmasse.\n§ 447                                                       § 451\nGefahrübergang beim Versendungskauf                           Kauf durch ausgeschlossenen Käufer\n(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des                (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider\nKäufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort           erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften\nals dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den            Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei\nKäufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem              dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubi-\nSpediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur               ger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteilig-\nAusführung der Versendung bestimmten Person oder             ten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet\nAnstalt ausgeliefert hat.                                    § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\n(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über             (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmi-\ndie Art der Versendung erteilt und weicht der Ver-           gung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der\nkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab,           frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs\nso ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus ent-          sowie für einen Mindererlös aufzukommen.\nstehenden Schaden verantwortlich.\n§ 452\n§ 448\nSchiffskauf\nKosten der\nDie Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf\nÜbergabe und vergleichbare Kosten\nvon Grundstücken finden auf den Kauf von eingetra-\n(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe           genen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende\nder Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und             Anwendung.\nder Versendung der Sache nach einem anderen Ort                                       § 453\nals dem Erfüllungsort.\nRechtskauf\n(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten\n(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen\nder Beurkundung des Kaufvertrags und der Auf-\nfinden auf den Kauf von Rechten und sonstigen\nlassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der\nGegenständen entsprechende Anwendung.\nEintragung erforderlichen Erklärungen.\n(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung\n§ 449                              und Übertragung des Rechts.\nEigentumsvorbehalt                           (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer\n(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen              Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet,\nSache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises           dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechts-\nvorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das          mängeln zu übergeben.\nEigentum unter der aufschiebenden Bedingung voll-\nständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird                                   Untertitel 2\n(Eigentumsvorbehalt).                                                      Besondere Arten des Kaufs\n(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der\nKapitel 1\nVerkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er\nvom Vertrag zurückgetreten ist.                                                   Kauf auf Probe\n(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts                                     § 454\nist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon\nabhängig gemacht wird, dass der Käufer Forde-                          Zustandekommen des Kaufvertrags\nrungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem                (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichti-\nVerkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.                 gung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3157\nim Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel              Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen\nunter der aufschiebenden Bedingung der Billigung              erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszu-\ngeschlossen.                                                  gebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.\n(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die\nUntersuchung des Gegenstandes zu gestatten.                                            § 460\nWiederkauf zum Schätzungswert\n§ 455\nIst als Wiederkaufpreis der Schätzungswert ver-\nBilligungsfrist                         einbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des\nDie Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung        Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine\ngekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der ver-            Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem\neinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur          anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Her-\nbis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer             ausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der\nbestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War             Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht\ndie Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder                verpflichtet.\nder Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen                                     § 461\nals Billigung.\nMehrere Wiederkaufsberechtigte\nKapitel 2\nSteht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein-\nWiederkauf                             schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt\nwerden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen\n§ 456                              oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind\nZustandekommen des Wiederkaufs                     die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im\n(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das          Ganzen auszuüben.\nRecht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der                                        § 462\nWiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen-                                Ausschlussfrist\nüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht\nausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für             Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur\nden Kaufvertrag bestimmten Form.                              bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen\nnur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Verein-\n(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt        barung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die\nim Zweifel auch für den Wiederkauf.                           Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die\nStelle der gesetzlichen Frist.\n§ 457\nHaftung des Wiederverkäufers                                             Kapitel 3\n(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wie-                                 Vorkauf\nderkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör\nherauszugeben.                                                                         § 463\n(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des                       Voraussetzungen der Ausübung\nWiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Unter-              Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf\ngang oder eine aus einem anderen Grund eingetre-              berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben,\ntene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften               sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kauf-\nGegenstandes verschuldet oder den Gegenstand                  vertrag über den Gegenstand geschlossen hat.\nwesentlich verändert, so ist er für den daraus entste-\nhenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand                                      § 464\nohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlech-\ntert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann                       Ausübung des Vorkaufsrechts\nder Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht                 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt\nverlangen.                                                    durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die\n§ 458                              Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag\nbestimmten Form.\nBeseitigung von Rechten Dritter\n(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt\nHat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des\nder Kauf zwischen dem Berechtigten und dem\nWiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand\nVerpflichteten unter den Bestimmungen zustande,\nverfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründe-\nwelche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart\nten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des\nhat.\nWiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im\nWege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll-                                      § 465\nziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.                          Unwirksame Vereinbarungen\n§ 459                                 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem\nDritten, durch welche der Kauf von der Nichtaus-\nErsatz von Verwendungen                        übung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder\nDer Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die             dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des\ner auf den gekauften Gegenstand vor dem Wieder-               Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem\nkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der          Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.","3158         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 466                                                       § 472\nNebenleistungen                                       Mehrere Vorkaufsberechtigte\nHat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben-            Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaft-\nleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu        lich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden.\nbewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberech-         Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt\ntigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten.      einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die\nLässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen,         übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen\nso ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlos-          auszuüben.\nsen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt                                          § 473\njedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem                               Unübertragbarkeit\nDritten auch ohne sie geschlossen sein würde.\nDas Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht\n§ 467                             nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern\nGesamtpreis                            nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf\neine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel\nHat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das           vererblich.\nVorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu                                   Untertitel 3\neinem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufs-\nberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamt-                           Verbrauchsgüterkauf\npreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann ver-                                     § 474\nlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt\nwird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden                    Begriff des Verbrauchsgüterkaufs\nkönnen.                                                          (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer\n§ 468                             eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten\nStundung des Kaufpreises                      ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht\n(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis          für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Ver-\ngestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte            steigerung verkauft werden, an der der Verbraucher\ndie Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für             persönlich teilnehmen kann.\nden gestundeten Betrag Sicherheit leistet.                       (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem\n(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs,           Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.\nso bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht,\n§ 475\nals für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer\nHypothek an dem Grundstück vereinbart oder in                             Abweichende Vereinbarungen\nAnrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die                (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den\neine Hypothek an dem Grundstück besteht, über-               Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nach-\nnommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein             teil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,\neingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegen-              439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Unter-\nstand des Vorkaufs ist.                                      titels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht\n§ 469                             berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften fin-\nden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige\nMitteilungspflicht, Ausübungsfrist\nGestaltungen umgangen werden.\n(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtig-\n(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten\nten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen\nAnsprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den\nVertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des\nUnternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert\nVerpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten\nwerden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungs-\nersetzt.\nfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von\n(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur           weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen\nbis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen                 von weniger als einem Jahr führt.\nGegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach\ndem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der\ndie Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die      §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die\nStelle der gesetzlichen Frist.                               Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.\n§ 470                                                       § 476\nVerkauf an gesetzlichen Erben                                       Beweislastumkehr\nDas Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht             Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit\nauf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges       Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,\nErbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.                dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangel-\nhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art\n§ 471                             der Sache oder des Mangels unvereinbar.\nVerkauf bei\nZwangsvollstreckung oder Insolvenz                                           § 477\nDas Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der                       Sonderbestimmungen für Garantien\nVerkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus                 (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach\neiner Insolvenzmasse erfolgt.                                und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3159\n1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver-           seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen\nbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garan-         Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache\ntie nicht eingeschränkt werden, und                       tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,\n2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen              in dem der Unternehmer die Ansprüche des Ver-\nAngaben, die für die Geltendmachung der Ga-               brauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet\nrantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer          spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der\nund den räumlichen Geltungsbereich des Ga-                Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.\nrantieschutzes sowie Namen und Anschrift des                  (3) Die vorstehenden Absätze finden auf die An-\nGarantiegebers.                                           sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in\n(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die           der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer ent-\nGarantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.                sprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-\nnehmer sind.\n(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird\nnicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden                                      Untertitel 4\nAnforderungen nicht erfüllt wird.                                                       Tausch\n§ 478                                                          § 480\nRückgriff des Unternehmers                                               Tausch\n(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her-                Auf den Tausch finden die Vorschriften über den\ngestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit              Kauf entsprechende Anwendung.\nzurücknehmen musste oder der Verbraucher den\nKaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437\nTitel 2\nbezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den\nUnternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Liefe-                       Teilzeit-Wohnrechteverträge\nrant), wegen des vom Verbraucher geltend gemach-\nten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung                                      § 481\nnicht.                                                                 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags\n(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu                (1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge,\nhergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz             durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen\nder Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer               Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft\nim Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu            oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von\ntragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend                mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für\ngemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr              einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum\nauf den Unternehmer vorhanden war.                            des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476         nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes\nmit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem             Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit-\nÜbergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.              gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer\nGesellschaft eingeräumt werden.\n(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den\nLieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil             (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die\ndes Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439             Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem\nbis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von                Bestand von Wohngebäuden zu wählen.\n§ 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen,\n(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines\nwenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger\nWohngebäudes gleich.\nAusgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet\ndes § 307 nicht für den Ausschluss oder die                                              § 482\nBeschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.\nDie in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch                                 Prospektpflicht\nAnwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-                            bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\ntungen umgangen werden.                                           (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teil-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche           zeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Ver-\ndes Lieferanten und der übrigen Käufer in der Liefer-         braucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt\nkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende            auszuhändigen.\nAnwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.                   (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss\n(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.         eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes\noder des Bestandes von Wohngebäuden sowie\n§ 479                               die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nVerjährung von Rückgriffsansprüchen                 bestimmten Angaben enthalten.\n(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs-                (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss\nersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abliefe-          eine Änderung gegenüber den im Prospekt ent-\nrung der Sache.                                               haltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund\n(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2        von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen\nbestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen                   Einfluss nehmen konnte.","3160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teil-                                      § 485\nzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der                                    Widerrufsrecht\nProspekt erhältlich ist und wo er angefordert werden                      bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\nkann.\n(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-\n§ 483                              Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355\nzu.\nVertrags- und Prospektsprache                       (2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen                  rufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der\n(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn          Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5\nes dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Ver-            Satz 2 zu erstatten hat.\nbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats                (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete\nder Europäischen Union oder des Vertragsstaats                Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der\ndes Übereinkommens über den Europäischen Wirt-                dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt wor-\nschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher                den, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufs-\nseinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger          rechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen\neines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der            Monat.\nSprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine\nder Amtssprachen des Staats, dem er angehört,                    (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in\nwählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den                 § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung be-\nProspekt.                                                     stimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des\nWiderrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese\n(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu           Angabe schriftlich mitgeteilt wird.\nbeurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Be-\n(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für\nurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem\ndie Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist\nVerbraucher eine beglaubigte Übersetzung des\nabweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.\nVertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten\nBedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so\nSprache auszuhändigen ist.\nhat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der\n(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1              Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag aus-\nSatz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind            drücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3\nnichtig.                                                      und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von\nKosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer\n§ 484                              Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.\nSchriftform                                                     § 486\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\nAnzahlungsverbot\n(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der                          bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\nschriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschrif-           Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers\nten eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der               vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder an-\nAbschluss des Vertrags in elektronischer Form ist             nehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften\nausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten,             bleiben unberührt.\ndem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthalte-\nnen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die                                       § 487\nParteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die                       Abweichende Vereinbarungen\nAbweichung vom Prospekt eine abweichende Ver-\nVon den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht\neinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem\nzum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.\nVerbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt\nDie Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht\nwerden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-\nein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie\nangaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die\ndurch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\nin der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung\nbestimmten Angaben enthalten.\nTitel 3\n(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine                        Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen\nVertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde                     und Ratenlieferungsverträge zwischen\nauszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertrags-                einem Unternehmer und einem Verbraucher\nsprache und die Sprache des Staats, in dem das\nWohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine                                        Untertitel 1\nbeglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder                                   Darlehensvertrag\neiner zu den Amtssprachen der Europäischen Union\noder des Übereinkommens über den Europäischen                                            § 488\nWirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats\nauszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen                                      Vertragstypische\nist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten                      Pflichten beim Darlehensvertrag\nÜbersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht                (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darle-\nauf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in            hensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen\nverschiedenen Staaten belegen sind.                           Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3161\nstellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen                                   § 490\ngeschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur                  Außerordentliches Kündigungsrecht\nVerfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.\n(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des\n(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein         Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer\nanderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines                für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesent-\nJahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines            liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht,\nJahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung          durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch\nzu entrichten.                                                unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann\n(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine          der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Aus-\nZeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,        zahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Aus-\ndass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer              zahlung nur in der Regel fristlos kündigen.\nkündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.                (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-\nSind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehens-           vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein\nnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung                 fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein\nberechtigt.                                                   Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter\nEinhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig\n§ 489                                kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies\ngebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere\nOrdentliches\nvor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach\nKündigungsrecht des Darlehensnehmers\neiner anderweitigen Verwertung der zur Sicherung\n(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-              des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehens-\nvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein            nehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Scha-\nfester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise           den zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen\nkündigen,                                                     Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).\n1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung              (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben\nbestimmten Zeit endet und keine neue Verein-              unberührt.\nbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Ein-\n§ 491\nhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat\nfrühestens für den Ablauf des Tages, an dem die                        Verbraucherdarlehensvertrag\nZinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zins-              (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen\nsatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem              einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem\nJahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer              Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdar-\njeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die          lehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2\nZinsbindung endet, kündigen;                              und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.\n2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt                   (2) Die folgenden Vorschriften finden keine An-\nund nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht         wendung auf Verbraucherdarlehensverträge,\ngesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten\n1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Netto-\nnach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung\ndarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;\neiner Kündigungsfrist von drei Monaten;\n2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu\n3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach\nZinsen abschließt, die unter den marktüblichen\ndem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer\nSätzen liegen;\nKündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach\ndem Empfang des Darlehens eine neue Verein-               3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs-\nbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den                 wesens und des Städtebaus auf Grund öffent-\nZinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser             lich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf\nVereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der                 Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haus-\nAuszahlung.                                                   halten unmittelbar zwischen der die Fördermittel\nvergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und\n(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-                  dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlos-\nvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter               sen werden, die unter den marktüblichen Sätzen\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten                 liegen.\nkündigen.\n(3) Keine Anwendung finden ferner\n(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach\n1. die §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, §§ 495,\nAbsatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er\n497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucher-\nden geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen\ndarlehensverträge, bei denen die Gewährung des\nnach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.\nDarlehens von der Sicherung durch ein Grund-\n(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers                   pfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedin-\nnach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag                gungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abge-\nausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt                   sicherte Darlehensverträge und deren Zwischen-\nnicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen                finanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein\ndes Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemein-                Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer\ndeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder                   solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des\nausländische Gebietskörperschaften.                               Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;","3162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf           6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-\nVerbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den             sicherung, die im Zusammenhang mit dem Ver-\nVorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes              braucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;\ngerichtliches Protokoll aufgenommen oder no-              7. zu bestellende Sicherheiten.\ntariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder\ndie notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei               (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozent-\nAbschluss des Vertrags in Rechnung gestellten             satz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Ge-\nKosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen            samtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effek-\nenthält, unter denen der Jahreszins oder die              tiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses\nKosten geändert werden können;                            richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der\nPreisangaben.\n3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucher-\ndarlehensverträge, die der Finanzierung des                  (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer\nErwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten              eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung\noder Edelmetallen dienen.                                 zu stellen.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-\n§ 492                               macht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines\nSchriftform, Vertragsinhalt                    Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht\nfür die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die\n(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit              notariell beurkundet ist.\nnicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schrift-\nlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in                                       § 493\nelektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schrift-                            Überziehungskredit\nform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die\n(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für\nVertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt\nVerbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kredit-\nwerden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf\ninstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,\nkeiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer auto-\nsein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu über-\nmatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Dar-\nziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch\nlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung\ngenommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rech-\nmuss angeben\nnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren\n1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die               Perioden als drei Monaten belastet werden. Das\nHöchstgrenze des Darlehens;                               Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der In-\n2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer                 anspruchnahme eines solchen Darlehens zu unter-\nzur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der           richten über\nZinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden              1. die Höchstgrenze des Darlehens;\nTeilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Ab-\n2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden\nschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die\nJahreszins;\ngesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner\nist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen,          3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz ge-\ndie in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamt-              ändert werden kann;\nbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des            4. die Regelung der Vertragsbeendigung.\nVertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen                Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4\nanzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei            sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der\nDarlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu            ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestä-\neiner Höchstgrenze freigestellt ist;                      tigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der\n3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens            Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung\noder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht               des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung\nvorgesehen ist, die Regelung der Vertrags-                nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben\nbeendigung;                                               in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf\n4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Dar-            einem Kontoauszug erfolgen.\nlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Ein-           (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines\nzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde               laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei\nnach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom          Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den\nDarlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;          Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten\n5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-            sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrich-\nrung des Zinssatzes oder anderer preisbestim-             ten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem\nmender Faktoren vorbehalten ist, den anfäng-              Kontoauszug erfolgen.\nlichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem                                      § 494\nanfänglichen effektiven Jahreszins ist auch an-\nzugeben, unter welchen Voraussetzungen preis-                         Rechtsfolgen von Formmängeln\nbestimmende Faktoren geändert werden können                  (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf\nund auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich            Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher\naus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus         erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform\neinem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der           insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der\nBerechnung des effektiven Jahreszinses verrech-           in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen\nnet werden;                                               Angaben fehlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3163\n(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird           Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensneh-\nder Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der           mer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Heraus-\nDarlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in                gabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen\nAnspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Ver-            Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der\nbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz           Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem\n(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zins-       Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder\nsatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven           Scheckbegebung entsteht.\noder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamt-                                       § 497\nbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht ange-                    Behandlung der Verzugszinsen,\ngebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht                            Anrechnung von Teilleistungen\ngeschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Be-             (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,\nrücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten           die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags\nneu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen         schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten\nVoraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge-                Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei\nändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,           denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich\ndiese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.           gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß\nSicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber           § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der\nnicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der            Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozent-\nNettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.                 punkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der\n(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive      Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehens-\nJahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich          nehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.\nder dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde                     (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zin-\ngelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der              sen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen\neffektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu           und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschul-\nniedrig angegeben ist.                                       deten Betrag oder anderen Forderungen des Dar-\n§ 495                              lehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser\nZinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der\nWiderrufsrecht                          Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des\n(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Ver-              gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.\nbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach                 (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Til-\n§ 355 zu.                                                    gung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,\n(2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen emp-             werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf\nfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das     die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übri-\nDarlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach              gen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf\nErklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des             die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehens-\nDarlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358     geber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Ver-\nAbs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Wider-          jährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung\nrufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hin-          und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1\nweisen.                                                      an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1\nNr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nlänger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die\nauf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucher-\nAnsprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine\ndarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach\nAnwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine An-\ndem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung\nwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel\neiner Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten\ngeleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen\nzurückzahlen kann.\nlautet.\n§ 496                                                        § 498\nEinwendungsverzicht,                              Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen\nWechsel- und Scheckverbot                          (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers\n(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehens-           kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehens-\nnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die           vertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu\nihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,                   tilgen ist, nur kündigen, wenn\ngemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegen-              1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-\nzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber                   ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise\nzustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtre-                  und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des\ntungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirk-                Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit\nsam.                                                              5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder\n(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet                des Teilzahlungspreises in Verzug ist und\nwerden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus            2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolg-\ndem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselver-                  los eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-\nbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf                  ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,\nvom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner An-                      dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die\nsprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen                 gesamte Restschuld verlange.","3164         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nDer Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer                  2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-\nspätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über                lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden\ndie Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung               Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger\nanbieten.                                                        Kosten);\n(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucher-           3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzah-\ndarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld              lungen;\num die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen               4. den effektiven Jahreszins;\nKosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger\nBerechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der               5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-\nKündigung entfallen.                                             hang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlos-\nsen wird;\nUntertitel 2                          6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder\nFinanzierungshilfen zwischen                       einer anderen zu bestellenden Sicherheit.\neinem Unternehmer und einem Verbraucher                Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines\neffektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der\n§ 499                              Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert\nZahlungsaufschub,                         oder Leistungen erbringt.\nsonstige Finanzierungshilfe                      (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492\n(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492              Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht\nAbs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehalt-        für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in\nlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung             Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit\nauf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Ver-           Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen\nbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von            dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt\nmehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche        sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des\nFinanzierungshilfe gewährt.                                  Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.\n(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge,           (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die\ndie die Lieferung einer bestimmten Sache oder die            Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht ein-\nErbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen           gehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1\nTeilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungs-            Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Un-\ngeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in       geachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teil-\nden §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.                zahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die\nSache übergeben oder die Leistung erbracht wird.\n(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem     Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem\nin § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine                gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe\nAnwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an           des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahres-\ndie Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Netto-        zinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt,\ndarlehensbetrags der Barzahlungspreis.                       so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.\nDie Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden\n§ 500                              Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der\nFinanzierungsleasingverträge                   effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins\nzu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teil-\nAuf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem           zahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effek-\nUnternehmer und einem Verbraucher finden lediglich           tive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig\ndie Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1          angegeben ist.\nbis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der\n§§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.                                                § 503\nRückgaberecht,\n§ 501                                        Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften\nTeilzahlungsgeschäfte                          (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495\nAuf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter-           Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Ver-\nnehmer und einem Verbraucher finden lediglich die            braucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt\nVorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,       werden.\n§ 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496               (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs-\nbis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen                  geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers\ngelten die folgenden Vorschriften.                           nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraus-\nsetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem\n§ 502                              Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemach-\nErforderliche Angaben, Rechtsfolgen                ten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung\nvon Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften              der Vergütung von Nutzungen einer zurückzuge-\nwährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene\n(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende                Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der\nVertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften            Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsge-\nangeben                                                      schäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies\n1. den Barzahlungspreis;                                     als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3165\nUnternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem                                     Untertitel 4\nden gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeit-\nUnabdingbarkeit,\npunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-\nAnwendung auf Existenzgründer\nsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer\nSache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ver-                                           § 506\nbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehens-\ngeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts                       Abweichende Vereinbarungen\nbestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem                   Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht\nDarlehensgeber und dem Verbraucher nach den                    zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.\nSätzen 2 und 3.                                                Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn\nsie durch anderweitige Gestaltungen umgangen\n§ 504                                werden.\nVorzeitige\nZahlung bei Teilzahlungsgeschäften                                              § 507\nErfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlich-                   Anwendung auf Existenzgründer\nkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert                Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Per-\nsich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonsti-           sonen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsauf-\ngen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter            schub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die\nBerechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Er-               Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen\nfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß              beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu die-\n§ 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der                sem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen,\ngesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen.                es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Bar-\nZinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann              zahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.“\nder Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate\nder ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann\nverlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlich-\n32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wer-\nkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.\nden der bisherige zweite und dritte Titel sowie der\nvierte Titel die Titel 4 bis 6.\nUntertitel 3\nRatenlieferungsverträge zwischen\neinem Unternehmer und einem Verbraucher             33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die für die Haftung des Verkäufers für Rechts-\n§ 505                                mängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und\nder §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende\nRatenlieferungsverträge\nAnwendung.“\n(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Sat-\nzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen\ndie Willenserklärung des Verbrauchers auf den             33a. In § 536 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fehler“ jeweils\nAbschluss eines Vertrags gerichtet ist, der                    durch das Wort „Mangel“ ersetzt.\n1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend\nverkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-\nstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamt-     33b. In § 536a Abs. 1 und in § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist         werden jeweils die Wörter „wegen Nichterfüllung“\noder                                                       gestrichen.\n2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art\nzum Gegenstand hat oder\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb           33c. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 536b,\noder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,                  536d und §§ 469 bis 471“ durch die Angabe\n„§§ 536b und 536d“ ersetzt.\nein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in\ndem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem\nin § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag      33d. § 548 Abs. 3 wird aufgehoben.\nentspricht die Summe aller vom Verbraucher bis\nzum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu ent-\nrichtenden Teilzahlungen.\n33e. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch\n(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 be-            die Angabe „§ 210“ ersetzt.\ndarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn\ndem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die\nVertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-\n34. Dem § 604 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-\nzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.              „(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rück-\nDer Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrags-              gabe der Sache beginnt mit der Beendigung der\ninhalt in Textform mitzuteilen.                                Leihe.“","3166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird          38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:\nder bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt\n„§ 633\ngefasst:\nSach- und Rechtsmangel\n„Titel 7\n(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk\nSachdarlehensvertrag\nfrei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.\n§ 607                                 (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es\nVertragstypische Pflichten                   die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Be-\nbeim Sachdarlehensvertrag                     schaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von\nSachmängeln,\n(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der\nDarlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer             1. wenn es sich für die nach dem Vertrag voraus-\neine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen.                gesetzte, sonst\nDer Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Dar-               2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und\nlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung             eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der\nvon Sachen gleicher Art, Güte und Menge ver-                     gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach\npflichtet.                                                       der Art des Werks erwarten kann.\n(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine          Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter-\nAnwendung auf die Überlassung von Geld.                      nehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das\nWerk in zu geringer Menge herstellt.\n§ 608\n(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn\nKündigung                             Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im\n(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen          Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller\nSache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit         geltend machen können.\ndavon ab, dass der Darlehensgeber oder der Dar-                                        § 634\nlehensnehmer kündigt.\nRechte des Bestellers bei Mängeln\n(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener\nSachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein ande-               Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn\nres vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder        die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-\nDarlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt                liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,\nwerden.                                                      1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,\n§ 609                              2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Er-\nEntgelt                                 satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,\nEin Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens           3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-\nbei Rückerstattung der überlassenen Sache zu                     trag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung\nbezahlen.“                                                       mindern und\n4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Scha-\n36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches                       densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher\nwerden der bisherige sechste und siebente Titel                  Aufwendungen verlangen.\nsowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die                                       § 634a\nTitel 8 bis 27.\nVerjährung der Mängelansprüche\n(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten An-\n36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt:\nsprüche verjähren\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den\n1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei\nFällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des\neinem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung,\nArbeitsausfalls trägt.“\nWartung oder Veränderung einer Sache oder in der\nErbringung von Planungs- oder Überwachungs-\n36b. Nach § 619 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   leistungen hierfür besteht,\n2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,\n„§ 619a\ndessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-\nBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers                  oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und\nAbweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeit-              3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.\nnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der\n(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Ab-\nVerletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis\nsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.\nentstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die\nPflichtverletzung zu vertreten hat.“                            (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und\nAbsatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen\nVerjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel\n37. Dem § 632 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1\n„(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu            Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der\nvergüten.“                                                   dort bestimmten Frist ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3167\n(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt        (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem\n§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit          Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des\ndes Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der             Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangel-\nVergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des          freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden\nRücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von          haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,\ndiesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom              durch Schätzung zu ermitteln.\nVertrag zurücktreten.                                           (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte\n(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht          Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unter-\nfinden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende               nehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1\nAnwendung.                                                   finden entsprechende Anwendung.“\n§ 635\nNacherfüllung                       39. Der bisherige § 637 wird § 639 und wie folgt gefasst:\n(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann                                   „§ 639\nder Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel be-                                Haftungsausschluss\nseitigen oder ein neues Werk herstellen.\nAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte\n(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der                des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen\nNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-            oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer\nsondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-            nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-\nkosten zu tragen.                                            schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit\n(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung un-            des Werks übernommen hat.“\nbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn\nsie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.      40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „so stehen ihm\n(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so         die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch\nkann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften            die Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3\nWerks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.             bezeichneten Rechte“ ersetzt.\n§ 636                          41. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“\ndurch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,\nBesondere Bestimmungen\n644 und 645“ ersetzt.\nfür Rücktritt und Schadensersatz\nAußer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323    42. § 651 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,\nwenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß                                           „§ 651\n§ 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung                        Anwendung des Kaufrechts\nfehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.               Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender\noder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Ge-\n§ 637\ngenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf\nSelbstvornahme                           Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen\n(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des            Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf\nWerks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur              den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen\nNacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den              ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu\nMangel selbst beseitigen und Ersatz der erforder-            erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertret-\nlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der                bare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645,\nUnternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.           649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\ndie Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447\n(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.          maßgebliche Zeitpunkt tritt.“\nDer Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann\nnicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder\n43. § 651a wird wie folgt geändert:\ndem Besteller unzumutbar ist.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für\ndie zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Auf-               „(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden\nwendungen Vorschuss verlangen.                                   bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine\nUrkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)\n§ 638                                  zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung\nMinderung                                 und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur\nVerfügung stellt, müssen die in der Rechtsverord-\n(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die              nung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes\nVergütung durch Erklärung gegenüber dem Unter-                   zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten An-\nnehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323                    gaben enthalten.“\nAbs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen\n(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der            Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSeite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann\ndie Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt              „§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“\nwerden.                                                      c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","3168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n44. § 651d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den An-\na) Die Angabe „§ 472“ wird durch die Angabe „§ 638           forderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt,\nAbs. 3“ ersetzt.                                         ist nichtig.\n§ 655c\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nVergütung\n„§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“\nDer Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur\nverpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des\n45. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 471“ durch        Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen\ndie Angabe „§ 638 Abs. 3“ ersetzt.                           an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf\ndes Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.\n46. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen\ndes Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung\na) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“               eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, ent-\ndurch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.                  steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive\nJahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des\neffektiven oder des anfänglichen effektiven Jahres-\n47. § 651m wird wie folgt gefasst:\nzinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige\n„§ 651m                               Vermittlungskosten außer Betracht.\nVon den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann\nvorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des                                    § 655d\nReisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2                                 Nebenentgelte\nbestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor\nMitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter               Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit\njedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-            der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags\njährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimm-        oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss\nten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr             eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhän-\nführt.“                                                      gen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein\nEntgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart\nwerden, dass dem Darlehensvermittler entstandene,\n48. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift               erforderliche Auslagen zu erstatten sind.\nvorangestellt:\n„Untertitel 1                                                  § 655e\nAllgemeine Vorschriften“.                                   Abweichende Vereinbarungen,\nAnwendung auf Existenzgründer\n49. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:                 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf\n„Untertitel 2                          nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen\nwerden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden\nDarlehensvermittlungsvertrag zwischen                auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige\neinem Unternehmer und einem Verbraucher                Gestaltungen umgangen werden.\n§ 655a                                  (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensver-\nDarlehensvermittlungsvertrag                    mittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und\neinem Existenzgründer im Sinne von § 507.“\nFür einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer\nunternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen\nVerbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm       50. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift\ndie Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucher-             vorangestellt:\ndarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehalt-                                  „Untertitel 3\nlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt                          Ehevermittlung“.\nnicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.\n§ 655b                           51. § 675a wird wie folgt geändert:\nSchriftform                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-\n(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der               satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des\nschriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich             Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nsonstiger Informationspflichten insbesondere die Ver-            buche“ ersetzt.\ngütung des Darlehensvermittlers in einem Prozent-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensver-\nmittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung              c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nvereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag\ndarf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens\n52. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:\nverbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem\nVerbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzu-            „Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der\nteilen.                                                      Sache beginnt mit der Rückforderung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3169\n53. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt:                         (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die\n„Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem                Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den\nVerlangen auf Rücknahme.“                                    §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210\nund 211 gehemmt ist.“\n54. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften\n62. § 941 wird wie folgt gefasst:\nüber das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld\ndie Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei ande-                                  „§ 941\nren Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehens-              Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung\nvertrag“ ersetzt.\nDie Ersitzung wird durch Vornahme oder Be-\nantragung einer gerichtlichen oder behördlichen\n55. Dem § 771 wird folgender Satz angefügt:                      Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2\n„Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die       und 3 gilt entsprechend.“\nVerjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den\nBürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangs-           63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort\nvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg           „zugute“ ersetzt.\nversucht hat.“\n64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“\n56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch           durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.\ndie Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe\nzu gewähren“ und die Wörter „aus der Kredit-\ngewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen            65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufge-\noder der Finanzierungshilfe“ ersetzt.                        hoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die\nAbschnitte 4 bis 8.\n57. § 786 wird aufgehoben.\n66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504\nbis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.\n58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“\ndurch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.\n67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208\nzur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter\n59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“        „§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“\ndurch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt.                     ersetzt.\n60. § 852 wird wie folgt gefasst:                            68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1\n„§ 852                             Satz 1“ ersetzt.\nHerausgabeanspruch\nnach Eintritt der Verjährung\n69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203,\nHat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte            206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.\nHandlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so\nist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs\nauf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung            70. § 1615l wird wie folgt geändert:\nentstandenen Schadens zur Herausgabe nach den                a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-            b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird\nfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch             Satz 2 wie folgt gefasst:\nverjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an,\nohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von               „In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“\nder Begehung der Verletzungshandlung oder dem\nsonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“         71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der\nsiebente und neunte Titel die Titel 6 und 7.\n61. § 939 wird wie folgt gefasst:\n„§ 939                         72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“\ndurch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.\nHemmung der Ersitzung\n(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Heraus-\ngabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall        73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten\neines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer,          Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ ge-\nder sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer              strichen und die Überschrift „VII. Beendigung der\nableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hem-          Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüber-\nmung der Verjährung geeigneten Weise geltend                 schrift ersetzt:\ngemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zu-                                      „Untertitel 6\ngunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.                        Beendigung der Vormundschaft“.","3170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch       gliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten\ndie Angabe „§ 210“ ersetzt.                                die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der\nInhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.\nDie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten\n75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“       die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht\ndurch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.                    in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.\n76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,\n207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.\nArtikel 2\n77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des\nÄnderung des Einführungs-\n§ 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt.              gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,       in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\n207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.          1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. November\n2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:\n79. § 2171 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1;      1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:\nhierbei werden nach dem Wort „Erbfalls“ die\nWörter „für jedermann“ eingefügt.                          a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Teilzeit-Wohn-\nrechtegesetz ist“ durch die Wörter „Die Vorschriften\nb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.                          des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohn-\nc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:                   rechteverträge sind“ ersetzt.\n„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der            b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein\nGültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen,                 Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nwenn die Unmöglichkeit behoben werden kann\n„4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen\nund das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist,\nParlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\ndass die Leistung möglich wird.\nbestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-\n(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmög-                  kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter\nliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen                  (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“\naufschiebenden Bedingung oder unter Bestim-\nmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist\ndas Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit         2. Artikel 229 wird wie folgt geändert:\nvor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins            a) § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\nbehoben wird.“\nb) Es werden dem Artikel 229 folgende Vorschriften\nangefügt:\n80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                       „§ 5\n„(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache                        Allgemeine Überleitungsvorschrift\nvermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Ver-                            zum Gesetz zur Modernisierung\npflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften                               des Schuldrechts vom\ndes § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453.                                   26. November 2001\nEr hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von\nRechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen.                     Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar\n§ 444 findet entsprechende Anwendung.“                            2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetz-\nbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch,\ndas Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzge-\n81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das                  setz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz\nWort „Sachmangel“ ersetzt.                                        über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-\nlichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,\ndie Verordnung über Kundeninformationspflichten,\n82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“\ndie Verordnung über Informationspflichten von\ndurch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.\nReiseveranstaltern und die Verordnung betreffend\ndie Hauptmängel und Gewährfristen beim Vieh-\n83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das                  handel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der\nWort „Sachmängel“ ersetzt.                                        bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.\nSatz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maß-\ngabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten\n(2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundes-                   Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-              Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fern-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                    unterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über\nAbsatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift                 Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in\nersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-                der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001             3171\n§6                                    (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die\nFristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem\nÜberleitungsvorschrift\nUmwandlungsgesetz entsprechend.\nzum Verjährungsrecht nach\ndem Gesetz zur Modernisierung\ndes Schuldrechts vom 26. November 2001                                            §7\nÜberleitungsvorschrift\n(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-                      zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz\nbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar                  zur Modernisierung des Schuldrechts\n2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem                              vom 26. November 2001\nTag bestehenden und noch nicht verjährten\nAnsprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung,                   (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und\ndie Ablaufhemmung und der Neubeginn der Ver-                 andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bun-\njährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum               des auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und\nvor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen                 des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem\nGesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden                Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Voll-\nFassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember                   streckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher\n2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen              Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem              vom 1. Januar 2002\n1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem                1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Dis-\n1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der                     kontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998\nVerjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt,              (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürger-\nso ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch                  lichen Gesetzbuchs,\nin der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                  2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen\nBundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bür-\n(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen                 gerlichen Gesetzbuchs),\nGesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 gel-\ntenden Fassung anstelle der Unterbrechung der                3. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite\nVerjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine                  des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte\nUnterbrechung der Verjährung, die nach den anzu-                 Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-              4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen\nbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden                    Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinan-\nFassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit                  zierungsfazilität der Europäischen Zentralbank\nAblauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt                 (SRF-Zinssatz),\nist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001\nbeendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn             5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered\ndes 1. Januar 2002 gehemmt.                                      Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis\nZwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem\n(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-                 deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990\nlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002                 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die\ngeltenden Fassung länger als nach dem Bürger-                    „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die\nlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gelten-               Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld\nden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf                von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten\nder im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu                     der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-\ndiesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist                    Sätze) für die entsprechende Laufzeit,\nvollendet.\n6. an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered\n(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger-                 Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tages-\nlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002                 geld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem\ngeltenden Fassung kürzer als nach dem Bürger-                    deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der\nlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag                       „EURO Overnight Index Average\"-Satz für\ngeltenden Fassung, so wird die kürzere Frist                     die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“)\nvon dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft                       von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten\njedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der                     der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz)\nbis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte                    und\nlängere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetz-         7. bei Verwendung der „Frankfurt Interbank\nbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung                    Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung\nbestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem               von ersten Adressen auf dem deutschen Markt\nAblauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der                     auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden\nbis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten                   Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)\nFrist vollendet.\na) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für\n(5) Die vorstehenden Absätze sind entspre-                        Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Drei-\nchend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltend-                   monatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der\nmachung, den Erwerb oder den Verlust eines                           Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und\nRechts maßgebend sind.                                               dividiert durch 90,","3172           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nb) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für             Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende\nSechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für               Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen\nSechsmonatsgeld, multipliziert mit der             Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Rege-\nAnzahl der Tage der jeweiligen Sechs-              lungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen\nmonatsperiode und dividiert durch 180 und          Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hier-\nbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben\nc) wenn eine Anpassung der Bestimmungen\nfestgelegt werden.\nüber die Berechnung unterjähriger Zinsen\nnach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur                                      Artikel 240\nUmstellung von Schuldverschreibungen auf\nEuro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250)             Informationspflichten für Fernabsatzverträge\nerfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze          Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndie EURIBOR-Sätze für die entsprechende            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nLaufzeit.                                          schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vor-\nSatz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht an-\ngeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG\nzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezem-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nber 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen;\n20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-\ninsoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zins-\ntragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144\nperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen\nS. 19) festzulegen:\nfür einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend\ngemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf            1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbeson-\nden Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen               dere zur Person des Unternehmers, zur angebote-\nBundesbank in der in diesem Zeitraum maßgeben-                nen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäfts-\nden Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen gere-                bedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines\ngelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen               Fernabsatzvertrags zu informieren sind,\nAnspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Auf-        2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrau-\nhebung oder Abänderung von Verträgen und Ab-                  chern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen\nänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der              sind und\nParteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern,\nbleibt unberührt.                                         3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu\nWiderrufs- und Kündigungsrechten, zum Kunden-\n(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das           dienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern\nDiskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998              nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in\n(BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage er-            welcher Weise sie hervorzuheben sind.\nlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem\nTag geltenden Fassung anzuwenden.                                                  Artikel 241\n(3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes ge-                             Informationspflichten für\nmäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-                Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr\nbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung\nrates                                                     ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung\n1. die Bezugsgröße für den Basiszinssatz gemäß            der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie\n§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und                2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche\n2. den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombard-           Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,\nsatz der Deutschen Bundesbank                         insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,\ndurch einen anderen Zinssatz der Europäischen             im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen\nZentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz,           Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen,\nden durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem             welche Informationen dem Kunden über technische\nLombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für        Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen\nZinssätze eher entspricht.“                               Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von\nEingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und\nVerhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor\n3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften an-             Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.\ngefügt:\n„Artikel 239                                                   Artikel 242\nInformationspflichten für Kreditinstitute                            Informations- und Prospekt-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,                 pflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die             desrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG\nUnternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben,                des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsoweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt-        26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick\nlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des             auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3173\nvon Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG             1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß\nNr. L 280 S. 83) festzulegen,                                     § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\n1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-                   den diese ergänzenden Vorschriften des Bürger-\nWohnrechteverträgen gemacht werden müssen,                    lichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über\ndamit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die            das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und\nEinzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in          2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf\ndem es begründet werden soll, erfassen kann,                  Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden In-\n2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt                 formationen zu verbinden ist.“\nüber Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich ge-\nmacht werden müssen, um ihn über seine Rechts-\nstellung beim Abschluss solcher Verträge aufzu-\nArtikel 3\nklären, und\n3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtever-                                   Gesetz\ntrag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um                       über Unterlassungsklagen bei\neindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht              Verbraucherrechts- und anderen Verstößen\nhat, das der Verbraucher erwerben soll.                       (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)\nArtikel 243\nAbschnitt 1\nVer- und Entsorgungsbedingungen\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-                               Ansprüche bei\nlogie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                Verbraucherrechts- und anderen Verstößen\nrium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen                                       §1\nfür die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie\nUnterlassungs- und Widerrufsanspruch\ndie Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-\nbei Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestal-\nten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung           Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-\nder beiderseitigen Interessen                              mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen\n1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-         Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den\nsetzen,                                                rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter-\nlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf\n2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-         in Anspruch genommen werden.\nstand und die Beendigung der Verträge treffen\nsowie\n§2\n3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-\nlegen.                                                                 Unterlassungsanspruch bei\nverbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken\nSatz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-\nrechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse        (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder\nmit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsver-              Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nfahrens.                                                   Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-\nArtikel 244                         braucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im\nAbschlagszahlungen beim Hausbau                 Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in\nAnspruch genommen werden. Werden die Zuwider-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,       handlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-        Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne         der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des\nZustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung           Betriebs begründet.\nvon § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln,\nwelche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen ver-              (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-\nlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses       schrift sind insbesondere\noder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand          1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für\nhaben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart             Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-\nwerden können, welche erbrachten Gewerke hierbei               verträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,\nmit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme                   Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-\nangesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in          rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens-\ndem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung          vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer\ndes Eigentums angesetzt werden kann und welche                 und einem Verbraucher gelten,\nSicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.\n2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11\nArtikel 245                             der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte\nBelehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht               rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,           schaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des                 verkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro-\nBundesrates nicht bedarf,                                      nischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),","3174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,                                                         §4\n4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts                               Qualifizierte Einrichtungen\nzur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richt-\nlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur            (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-\nKoordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-          zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung         1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt\nder Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert   gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-\ndurch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla-      schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-\nments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung         linie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des\nder Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie-         Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum\nrung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften        Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166\nder Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh-         S. 51) zugeleitet.\ntätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),\n5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-              (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-\ngesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über     bände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben\ndie Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,                es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-\nklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht\n6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften          nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem\nund die §§ 11 und 15h des Auslandinvestment-               Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 na-\ngesetzes.                                                  türliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens\n(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend        einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätig-\ngemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be-              keit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung\nrücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich            bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbrau-\nist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen        cherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit\nden Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von            öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraus-\nAufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-             setzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter\nstehen zu lassen.                                              Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Register-\nnummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wir-\n§3                             kung für die Zukunft aufzuheben, wenn\nAnspruchsberechtigte Stellen                    1. der Verband dies beantragt oder\n(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf        2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen\nUnterlassung und auf Widerruf stehen zu:                           oder weggefallen sind.\n1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie\nIst auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech-\nin die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in\nnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen\ndem Verzeichnis der Kommission der Europäischen\noder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt\nGemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG\ndas Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvon längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und\n19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz\nAnfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf-\nder Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)\nschiebende Wirkung.\nin der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher             (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch\nInteressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von          einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das\nGewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-         Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag\nliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-     eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es\nselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach      bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches\nihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-    Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in\ntung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben          die Liste aufgehoben worden ist.\nder Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich\n(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete\nwahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der\nZweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach\nAnspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den\nAbsatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das\nWettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-\nGericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der\nträchtigen, und\nEintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen\n3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-            Entscheidung aussetzen.\nwerkskammern.\nDer Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1            (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-\nabgetreten werden.                                             mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen\nkönnen Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf                (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nnach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge-             tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14           Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn              tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der\nAllgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen           Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,\nVerwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.             sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001             3175\nAbschnitt 2                                             Unterabschnitt 2\nVerfahrensvorschriften                                              Besondere\nVorschriften für Klagen nach § 1\nUnterabschnitt 1                                                        §8\nAllgemeine Vorschriften                                         Klageantrag und Anhörung\n(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-\n§5                              halten:\nAnwendung der                           1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-\nZivilprozessordnung und anderer Vorschriften                 gemeinen Geschäftsbedingungen,\nAuf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozess-  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die\nordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen             die Bestimmungen beanstandet werden.\nden unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus            (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine\ndiesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.                     Klage nach § 1 zu hören:\n1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nrungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestim-\n§6                                  mungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nZuständigkeit                              sind, oder\n2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn\n(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht\nGegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte\nGeschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-\nseine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung\nsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des\neiner solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im\nGesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über\nInland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen\nKapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-\nWohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-\ngesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-\norts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,\nbanken zu genehmigen hat.\nin dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden                                          §9\noder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.\nBesonderheiten der Urteilsformel\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-\ndienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der             Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,\nVerfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für        so enthält die Urteilsformel auch:\ndie Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten        1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen\nnach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen              Geschäftsbedingungen im Wortlaut,\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                      2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für\nwelche die den Unterlassungsanspruch begründenden\n(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be-              Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nrufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem             gen nicht verwendet werden dürfen,\nBerufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten\n3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-\nlassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,\nmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\nvor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2\nunterlassen,\ngehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch\nerwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht        4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,\nbeim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-                das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die\ntreten lässt, sind nicht zu erstatten.                            Empfehlung verbreitet wurde.\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,\ndie einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum                                       § 10\nGegenstand haben.                                                 Einwendung wegen abweichender Entscheidung\nDer Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-\n§7                              mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach\nVeröffentlichungsbefugnis                    § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-\nlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des\nWird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf        Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des\nAntrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils-         Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser\nformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf     Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht\ndessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene        untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem\nKosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug-         Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-\nnis zeitlich begrenzen.                                       betrieb beeinträchtigen würde.","3176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 11                            2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,\ndie branchenübergreifend und überregional tätig sind.\nWirkungen des Urteils\nDie in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch\nHandelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 be-\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,\nruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-\ndie der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für\nstimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nZwecke dieser Vorschrift festgelegt.\nals unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene\nVertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils\nberuft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-\nsungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender\ngegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.                                  Abschnitt 3\nBehandlung von Kundenbeschwerden\nUnterabschnitt 3\n§ 14\nBesondere\nVorschriften für Klagen nach § 2                                          Kundenbeschwerden\n(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a\n§ 12                            bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEinigungsstelle                        können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die\nGerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die\nFür Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen       bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die\nden unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene           Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen\nVerordnungsermächtigung entsprechend.                        einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen\ndie Schlichtungsstellen eingerichtet werden.\n§ 13\n(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch\nAnspruch auf Mitteilung des                  Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-\nNamens und der zustellungsfähigen Anschrift            fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach\nfolgenden Grundsätzen:\n(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,\nTele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung     1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-\nsolcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1          parteiisches Handeln sichergestellt sein.\nund 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-\n2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-\nverbänden auf deren Verlangen den Namen und die\nlich sein.\nzustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommu-\nnikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten      3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen\nmitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver-            vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör\nband schriftlich versichert, dass diese Angaben                  erhalten.\n1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2        4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts\nbenötigt werden und                                          ausgerichtet sein.\n2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.                     Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des\n(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft         Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der\nausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen       Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu\nvorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die           beteiligen.\nAuskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nBeteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nÜbermittlung nicht einwilligt.\nund für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\n(3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf       schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere\nderen Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben         geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe\nherauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in          dort zweckmäßiger erledigt werden kann.\nAbsatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten\nInhalt vorlegt.\n(4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-\nberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die                                     Abschnitt 4\nErteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn                      Anwendungsbereich\nder gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1\noder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den\ngezahlten Ausgleich zu erstatten.                                                        § 15\n(5) Wettbewerbsverbände sind                                             Ausnahme für das Arbeitsrecht\n1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs           Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-\nund                                                      wendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3177\nAbschnitt 5                             5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-\nwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu\nÜberleitungsvorschriften                             erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene\nLeistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu\n§ 16                                    erbringen,\nÜberleitungsvorschrift                         6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließ-\nzur Aufhebung des AGB-Gesetzes                           lich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,\n(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem                 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und\nAGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Versandkosten,\n29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese        8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.                  Lieferung oder Erfüllung,\n(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entschei-                9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgabe-\ndungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum                rechts,\nAblauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf\n10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung\ndes 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur\nder Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern\nEinsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Ent-\nsie über die üblichen Grundtarife, mit denen der\nscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in\nVerbraucher rechnen muss, hinausgehen und\ndas Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezem-\nber 2004 gelöscht.                                               11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-\nsondere hinsichtlich des Preises.\n(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind\nauch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-              (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\nGesetzes eingerichteten Stellen.                                 § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Text-\n(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete              form mitzuteilen.\nListe qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.\n(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\nMit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-\n§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner\nbände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht\nfolgende weitere Informationen in Textform und in\neinzuhalten.\neiner hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form\nmitzuteilen:\nArtikel 4                             1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten\nÄnderung der Verordnung über                            der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-\nInformationspflichten von Reiseveranstaltern                       oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss\ndes Widerrufs- oder Rückgaberechts,\nDie Verordnung über Informationspflichten von Reise-\n2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,\nveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436),\nbei der der Verbraucher Beanstandungen vor-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001\nbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift\n(BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:\ndes Unternehmers und bei juristischen Personen,\nPersonenvereinigungen oder -gruppen auch den\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Namen eines Vertretungsberechtigten,\n„Verordnung über                         3. Informationen über Kundendienst und geltende\nInformationspflichten nach bürgerlichem Recht“.               Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und\n4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die\n2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt:                 ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine\nlängere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit\n„Abschnitt 1                              geschlossen werden.\nInformationspflichten bei Verbraucherverträgen                                       §2\nInformationspflichten bei und\n§1\nVertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen\nInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen\n(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen\n(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß             Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein\n§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nvor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens             buchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende\ninformieren über:                                             Angaben enthalten:\n1. seine Identität,                                          1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des\nNutzungsrechts und des Eigentümers des Wohn-\n2. seine Anschrift,\ngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell-\n3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienst-                    schaften, Vereinen und juristischen Personen\nleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande             Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters\nkommt,                                                       sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in\n4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser                 Bezug auf das oder die Wohngebäude,\neine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende             2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts\nLeistung zum Inhalt hat,                                     nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu er-","3178           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht             1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum\ndes Staates, in dem das Wohngebäude belegen                   Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen\nist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben              Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,\nsein müssen,                                                  gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen\n3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein                    Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche\ndingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern                Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die\ndies tatsächlich nicht der Fall ist,                          Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der\nWiderrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls\n4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes\nmuss der Prospekt auch die Kosten angeben, die\nund seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungs-\nder Verbraucher im Fall des Widerrufs in Über-\nrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,\neinstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürger-\n5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen                  lichen Gesetzbuchs zu erstatten hat;\nWohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf\n2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu er-\nein bestimmtes Wohngebäude bezieht,\nhalten sind.\na) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den\ngemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie                 (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich\nzum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und        zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner\nTelefonanschluss,                                     angeben:\nb) eine angemessene Schätzung des Termins für             1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,\ndie Fertigstellung,                                   2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des\nc) Namen und Anschrift der zuständigen Bau-                   Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht\ngenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der                  jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer\nBaugenehmigung; soweit nach Landesrecht                   des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren\neine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist           für die Ausübung des Nutzungsrechts erforder-\nder Tag anzugeben, an dem nach landesrecht-               lichen Einzelheiten,\nlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen              3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung\nwerden darf,                                              des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im\nd) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstel-             Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Ver-\nlung des Wohngebäudes und für die Rückzah-                pflichtungen verbunden sind,\nlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im         4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags\nFall der Nichtfertigstellung bestehen,                    durch jede Vertragspartei.\n6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,\nAbschnitt 2\nElektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und\nDienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung                           Informationspflichten bei\nund Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfü-                  Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr\ngung stehen oder stehen werden, und ihre Nut-\n§3\nzungsbedingungen,\n7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad                                  Kundeninformationspflichten\noder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat                        des Unternehmers bei Verträgen\noder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nut-                     im elektronischen Geschäftsverkehr\nzungsbedingungen,                                            Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr\n8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung,                 muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e\nInstandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndes Wohngebäudes oder der Wohngebäude er-                 informieren\nfolgen,                                                   1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu\n9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu ent-                   einem Vertragsschluss führen,\nrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und den            2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-\ngeschätzten Betrag der laufenden Kosten, die                  schluss von dem Unternehmer gespeichert wird\nvom Verbraucher für die in den Nummern 6                      und ob er dem Kunden zugänglich ist,\nund 7 genannten Einrichtungen und Dienst-\nleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen           3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1\nWohngebäudes, insbesondere für Steuern und                    Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung\nAbgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,                  gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor\nInstandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,              Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen\nund                                                           kann,\n10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den               4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung\nUmtausch und/oder die Weiterveräußerung des                   stehenden Sprachen und\nNutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für              5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,\neinen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und                 denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie\nwelche Kosten hierfür anfallen, falls der Unter-              die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu\nnehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder               diesen Regelwerken.“\ndie Weiterveräußerung vermittelt.\n(2) Der Prospekt muss außerdem folgende An-              3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüber-\ngaben enthalten:                                               schrift eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3179\n„Abschnitt 3                                                      § 11\nInformationspflichten von Reiseveranstaltern“.                            Betroffene Überweisungen\nDie Informationspflichten nach § 10 gelten nur,\n4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 werden            soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-\ndie §§ 4 bis 9.                                                buchs auf Überweisungen Anwendung finden.“\n6. Der bisherige § 7 wird § 12; ihm wird folgende Gliede-\n5. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt ein-               rungsüberschrift vorangestellt:\ngefügt:\n„Abschnitt 4                                                 „Abschnitt 5\nSchlussvorschriften“.\nInformationspflichten von Kreditinstituten\n§ 10\nArtikel 5\nKundeninformations-\npflichten von Kreditinstituten                         Änderung anderer Vorschriften\n(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und         (1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungs-\nmöglichen Kunden die Informationen über die Kon-           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\nditionen für Überweisungen in Textform und in leicht       1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des\nverständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen       Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert\nmüssen mindestens Folgendes umfassen:                      worden ist, wird gestrichen.\nA. vor Ausführung einer Überweisung                          (1a) Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom\n1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforder-      27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) wird wie folgt geändert:\nlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem\nKreditinstitut geschlossenen Überweisungsver-      1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 58 wird § 371 wie folgt gefasst:\ntrags der Überweisungsbetrag dem Konto des                                       „§ 371\nKreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben\nwird,                                                                  Beweis durch Augenschein\n(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch\n2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Über-\nBezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins\nweisung erforderlich ist, bis der dem Konto\nund durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen\ndes Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem\nangetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegen-\nKonto des Begünstigten gutgeschrieben wird,\nstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung\n3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom            oder Übermittlung der Datei angetreten.\nKunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Ent-            (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Be-\ngelte und Auslagen,                                    hauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz,\n4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-           so wird der Beweis außerdem durch den Antrag\ngrunde gelegte Wertstellungsdatum,                     angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes\neine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach\n5. die den Kunden zur Verfügung stehenden\n§ 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten ent-\nBeschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die\nsprechend.\nEinzelheiten ihrer Inanspruchnahme,\n(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme\n6. die bei der Umrechnung angewandten Refe-\ndes Augenscheins, so können die Behauptungen des\nrenzkurse,\nGegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes\nB. nach Ausführung der Überweisung                             als bewiesen angesehen werden.“\n1. eine Bezugsangabe, anhand derer der Über-\nweisende die Überweisung bestimmen kann,           2. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 werden\n2. den Überweisungsbetrag,                                 a) in § 559 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Tatbestand des“\n3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu                  gestrichen und\nzahlenden Entgelte und Auslagen,                       b) in § 561 die Wörter „Ergeben die Entscheidungs-\n4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-               gründe“ durch die Wörter „Ergibt die Begründung\ngrunde gelegte Wertstellungsdatum.                         des Berufungsurteils“ ersetzt.\n(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden\nKreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Über-   3. In Artikel 3 Nr. 3 werden in § 26 Nr. 8 die Wörter „mit der\nweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu                Revision geltend zu machenden Beschwerde“ durch\ntragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut           die Wörter „mit der Revision geltend zu machenden\nhiervon in Kenntnis zu setzen.                                 Beschwer“ ersetzt.\n(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung\nerfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese     4. In Artikel 30 Nr. 17 Buchstabe b wird in § 87 Abs. 3\nUmrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über                 Satz 2 die Angabe „§ 83a Abs. 1a“ durch die Angabe\nden von ihm angewandten Wechselkurs.                           „§ 83 Abs. 1a“ ersetzt.","3180          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n5. In Artikel 36 Abs. 2 Nr. 13 wird § 61a Abs. 3 wie folgt   2. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ngefasst:                                                                                 „§ 28\n„(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1                 (1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für An-\nSatz 4 und 5.“                                                sprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für\nden das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach\n6. Artikel 37 wird wie folgt gefasst:                            dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive\n„Artikel 37                           oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertrags-\nschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf\nÄnderung des                            Prozentpunkte übersteigt.\nArtikels XI des Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften                 (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet\nauf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt,\nIn Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur           mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der\nÄnderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif-           Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen\nten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-        Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfäng-\nnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,           lichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach\ndas zuletzt durch Artikel 4 § 10 des Gesetzes vom             dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effek-\n20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist,        tiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt.“\nwird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe\n„§ 14 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.“                                (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\n7. Artikel 52 wird wie folgt gefasst:                        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser\n„Artikel 52                       wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des\nNeubekanntmachung der Zivilprozessordnung            Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wort-        wie folgt geändert:\nlaut der Zivilprozessordnung in der vom 1. Juli 2002 an\n1.    Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt\nmachen.“                                                                                 „§ 29c\nBesonderer\n(2) Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes                        Gerichtsstand für Haustürgeschäfte\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                 (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des\nmer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das              Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig,\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998           in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der\n(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt              Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung\ngefasst:                                                           eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n„8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsange-                Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht\nlegenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im                 ausschließlich zuständig.\nInteresse des Verbraucherschutzes erforderlich ist,               (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen\ndie gerichtliche Einziehung fremder und zu Ein-                Vertragspartei keine Anwendung.\nziehungszwecken abgetretener Forderungen von Ver-\n(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung\nbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere\nist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach\nVerbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln\nVertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\ngefördert werden, im Rahmen ihres Aufgaben-\nAufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbereichs;“.\nverlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-\nenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt\n(2a) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-             ist.“\nprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten        1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes             Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum ge-           Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998\nändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 3 des Gesetzes vom              (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozent-\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt                punkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.\ngeändert:\n2.    In § 207 Abs. 1 werden die Wörter „und der Lauf der\n1. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“ durch\ndie Wörter „oder unterbrochen wird oder die Ver-\n„§ 24a\njährung neu beginnt oder nach § 204 des Bürgerlichen\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,            Gesetzbuchs gehemmt wird“ ersetzt.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vordrucke zur Vereinfachung und Verein-          3.    In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden\nheitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der            jeweils die Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“\nZivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni            durch die Wörter „werden oder die Verjährung neu\n2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzu-                beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetz-\nführen.“                                                        buchs gehemmt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3181\n4.   § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur\n„1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem                Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-\nVertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürger-             bedingungen“ durch das Wort „Unterlassungsklagen-\nlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492,            gesetzes“ ersetzt.\n502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende\neffektive oder anfängliche effektive Jahreszins         (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nden bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz      Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\num mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;“.        reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt\n5.   § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                geändert:\n„3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimm-\nter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und       1. § 17 wird wie folgt geändert:\nNebenforderungen sind gesondert und einzeln zu           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß\nden §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch\nbuchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-                      entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung\ntragsschlusses und des nach den §§ 492, 502                       erfolgt“ ersetzt.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\neffektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-                   „Durch die Einlegung der Erinnerung oder\nzinses;“.                                                         Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung\nwird die Verjährung wie durch Klageerhebung\n(4) In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des                       gehemmt.“\nVerfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren\nvom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden in § 167 die            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder die Verjährung unterbrochen“ durch die                    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „werden oder die Verjährung neu beginnen oder                        „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\nnach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt“                            Kosten beginnt auch durch die Aufforderung\nersetzt.                                                                    zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner\nmitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt\n(5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-                      des Kostenschuldners unbekannt, so genügt\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192),                     die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter\ndas zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 29. Okto-                   seiner letzten bekannten Anschrift.“\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise                           „Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die\nanerkannt“ durch die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1                     Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn                        Ablauf gehemmt.“\nder Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ ersetzt.\n(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-         2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),              Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung; Verzinsung)“ durch die\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom           Angabe „§ 17 Abs. 4 (Verzinsung)“ ersetzt.\n26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                  (8) § 8 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 2\nAbs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nentstanden“ durch die Wörter „die Zahlung\nerfolgt“ ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-\n„Durch die Einlegung der Erinnerung oder\nstanden“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“\nBeschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung\nersetzt.\nwird die Verjährung wie durch Klageerhebung\ngehemmt.“                                             b) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die\nVerjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“\n„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\nKosten beginnt auch durch die Aufforderung\nzur Zahlung oder durch eine dem Schuldner         2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmitgeteilte Stundung erneut.“                         a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\n„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die             Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur\nVerjährung weder erneut noch wird sie oder ihr            Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner\nAblauf gehemmt.“                                          mitgeteilte Stundung erneut.“","3182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nb) In Satz 4 werden die Wörter „wird die Verjährung         (14) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-\nnicht unterbrochen“ durch die Wörter „beginnt die     tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch\nVerjährung weder erneut noch wird sie oder ihr        Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I\nAblauf gehemmt“ ersetzt.                              S. 2716), wird wie folgt geändert:\n(9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschä-       1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung             „Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I                   zeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei\nS. 1756), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom           denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender\n13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird         Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart\ndurch folgende Absätze ersetzt:                                   wird.“\n„(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung           2. § 80 wird wie folgt geändert:\nwird nicht von Amts wegen berücksichtigt.                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche be-                                          „§ 80\nginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der\nAnspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch                           Ansprüche wegen Pflichtverletzung“.\nden Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird        b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.\n„Dem Grundstückseigentümer stehen nach\n(6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu             fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten\nviel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3          Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerli-\nSatz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“                chen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgen-\nden Rechte zu.“\n(10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           3. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten             „ ; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Ein-\nFassung, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes          leitung des erforderlichen notariellen Vermittlungs-\nvom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden            verfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.“\nist, wird wie folgt gefasst:\n„(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung         4. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 326\nwird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“             Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch\ndie Wörter „zur Leistung“ ersetzt.\n(11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Schuldrechtsan-             5. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 323 Abs. 3\npassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I                  und“ gestrichen.\nS. 2538), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „§§ 504 bis 514“ ersetzt durch die Angabe            (15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der\n„§§ 463 bis 473“.                                             Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 295 der Verord-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\n(12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte        worden ist, wird die Angabe „§§ 504 bis 513“ durch die\nan eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der         Angabe „§§ 463 bis 472“ ersetzt.\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026)       (16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „in einer nach         blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\n§ 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91\nder Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ durch die          der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\nWörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen     wird wie folgt geändert:\nGesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeig-\nneten Weise anerkannt“ ersetzt.                                1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt\ngeändert:\n(13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte             a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich\nan Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen\nGliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten                   Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 26 des Gesetzes               Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,                „in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürger-\nwerden die Wörter „in einer nach § 208 des Bürgerlichen                 lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festge-\nGesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeig-                     stellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche\nneten Weise anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach                  Vollstreckungshandlung vorgenommen oder be-\n§ 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den                 antragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbind-\nNeubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“                    lichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungs-\nersetzt.                                                                akts“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3183\nb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 203, 206,           (17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\n207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe       (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch\n„§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“          Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),\nersetzt.                                              wird wie folgt geändert:\n2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die        1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224\nWörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die               Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend\nWörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5     gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlich-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“                keiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines\nersetzt.                                                      Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird         bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gericht-\njeweils die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“           liche oder behördliche Vollstreckungshandlung vor-\nersetzt.                                                      genommen oder beantragt wird; bei öffentlich-recht-\nlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-\n4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                          waltungsakts“ ersetzt.\n„(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hem-\nmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2\ngegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch\nSatz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe\ngegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft\n„§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die\nzur Zeit der Auflösung angehört haben.“\nAngabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“\nersetzt.\n5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung    3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224\nin Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung               Abs. 4 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Gel-\nstatt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280,            tendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer\n281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz               in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetz-\nstatt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des             buchs bezeichneten Art“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktre-\nten.“\n(18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundes-\n6. § 378 wird aufgehoben.                                    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\n7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                      des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) geändert\n„(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung,       worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender                                „Artikel 53\nbeweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“\nDer Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach\n8. § 382 wird aufgehoben.                                    § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen\nden Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-\n9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                      sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die\n„(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb       Hemmung bewirkt.“\nder Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung\nnicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der\nLadezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer         (19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundes-\neine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-\nGut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.“    lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 71\n„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus\nKonnossementen, die den Vorschriften dieses Ab-              Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach\nschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der    § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen\nAuslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit    den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-\ndem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden      sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die\nmüssen.“                                                  Hemmung bewirkt.“\n11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-\n„Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein                machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nNeubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht      zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom\nstatt.“                                                   27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:\n12. § 901 wird wie folgt geändert:                            1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                    „(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                      Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,            1. § 20 wird wie folgt gefasst:\ndass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung\n„§ 20\ndes Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die\nVerletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-                                      Verjährung\nlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten\nentsprechende Anwendung.“                                     Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5\ndes Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\n2. § 141 wird wie folgt gefasst:                                 sprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch\ndie Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas\n„§ 141\nerlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAuf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung          entsprechende Anwendung.“\ndes Patentrechts finden die Vorschriften des Ab-\nschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-         2. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten           „(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\netwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-          Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nbuchs entsprechende Anwendung.“                               entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum\n1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften\n3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung\nin der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung\n„Zwölfter Abschnitt                       gleichgestellt ist.“\nÜbergangsvorschriften\n§ 147                             (23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987\nArtikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum            (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nBürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe           Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie\nentsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und             folgt geändert:\n§ 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über        1. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nFassung gleichgestellt sind.“\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Ver-\n(21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\nletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),\ndes Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli\nGesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat\n1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:\nder Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten\ndes Berechtigten etwas erlangt, findet § 852\n1. § 24c wird wie folgt gefasst:                                     des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-\n„§ 24c                                  wendung.“\nAuf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\ndes Schutzrechts finden die Vorschriften des Ab-\nschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-             b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ntete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten\netwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-                „(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nbuchs entsprechende Anwendung.“                                   Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nentsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4\nin der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung\n2. Es wird folgende Vorschrift angefügt:                             den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 31                                  über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002\ngeltenden Fassung gleichgestellt ist.“\nArtikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent-\nsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum              (24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung          mer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nin der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung           geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September\ngleichgestellt ist.“                                      2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\n(22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert         a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22a des AGB-\ndurch Artikel 97 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                 Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Unterlas-\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                          sungsklagengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001              3185\nb) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:                       (25a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungs-\n„(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und        gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das\ndie darin enthaltene Verordnungsermächtigung           zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 29. Oktober\ngelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die       2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt\nStelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungs-   gefasst:\nklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses            „(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Ver-\nGesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des       jährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung\nUnterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2          gehemmt.“\ndieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1\nund 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregel-\n(26) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im\nten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 die-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,\nses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ntreten.“\nArtikel 59 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 361a\nAbs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf        1. In Satz 1 wird das Wort „vertragsmäßige“ gestrichen\nvon Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“                und die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt.\ndurch die Wörter „nach den §§ 312f und 357 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“            2. Satz 2 wird aufgehoben.\nersetzt.\n3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:                          (27) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-\n„(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-\nVerjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung       lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ngehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist        Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nder Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von       S. 1827), wird wie folgt geändert:\nder Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat\ndies den Parteien mitzuteilen.“                            1. § 14a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „die Verjährung\n(25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                  (§ 102),“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird\nwie folgt geändert:                                                     „(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen\nVerletzung des Geschmacksmusterrechts finden\n1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben.                                       die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-\n2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben.                                       wendung. Hat der Verpflichtete durch die Verlet-\nzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,\n3. § 102 wird wie folgt gefasst:                                      findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nsprechende Anwendung.“\n„§ 102\nVerjährung                         2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAuf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung            „(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\ndes Urheberrechts oder eines anderen nach diesem               Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nGesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des          entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der\nAbschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-             bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den\nbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich-              Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\ntete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten          Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden\netwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz-           Fassung gleichgestellt ist.“\nbuchs entsprechende Anwendung.“\n4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:               (28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den\nVersicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„§ 137i                          Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten\nÜbergangsregelung zum                     Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom\nGesetz zur Modernisierung des Schuldrechts           13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird\ndas Wort „Hauptmangels“ durch das Wort „Mangels“\nArtikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nentsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36\nAbs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002                (29) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes\ngeltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen        in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. April\nGesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum             1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 252 der\n1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt            Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nsind.“                                                     ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","3186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn               erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1\nder Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer              dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine\nwirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versiche-           Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502\nrungsnehmer und umgekehrt.“                                     Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-\nnannten Angaben enthält.“\n(30) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen\nder Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge\n(32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980\nüber den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung\n(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\ndes Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956\nGesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-\nwie folgt geändert:\ngüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586)\nwird wie folgt gefasst:\n1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 3\n„(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz\nAuf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des\ndes Bergschadens finden die Vorschriften des Ab-\nÜbereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche\nschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nwegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des\nbuchs entsprechende Anwendung.“\nBürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die\nVertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer\nkannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte      2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nund die er dem Käufer nicht offenbart hat.“                                              „§ 170a\nVerjährung bei Bergschäden\n(31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I                    Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nS. 1670) wird wie folgt geändert:                               Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nentsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den\n„§ 4                             Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nVerjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden\nWiderrufsrecht des Teilnehmers                  Fassung gleichgestellt ist.“\n(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach\n§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend\nvon § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        (33) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-\nbeginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten    kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),\nLieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fern-    zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom\nunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetz-   29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\nbuchs entsprechend.                                       ändert:\n(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt,      1. § 37c wird wie folgt gefasst:\nin dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag\nvollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ab-                                   „§ 37c\nlauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten                                  Verjährung\nLieferung.\nAuf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung\n(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit         eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden\n§ 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der            die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des\nWert der Überlassung des Gebrauchs oder der Be-              Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-\nnutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts        dung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf\nbis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“           Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 wendung.“\na) In Absatz 3 wird die Angabe „350 bis 354“ ge-\nstrichen und die Angabe „356“ durch die Angabe        2. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„351“ ersetzt.                                             „(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 13          Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\ndes Verbraucherkreditgesetzes“ durch die Angabe          entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum\n„§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-          1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften\nbuchs“ ersetzt.                                          des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung\nin der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung\ngleichgestellt ist.“\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n(34) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nWiderrufsfrist bei                   machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I\nFernunterricht gegen Teilzahlungen             S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung\nWird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im         vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt\nSinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs       geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3187\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                             4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 504, 505 Abs. 2,            vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),\n506 bis 509 und 512“ durch die Angabe „§§ 463,        5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften\n464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471“ ersetzt.               und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekannt-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 346 bis 354                 machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955),\nund 356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und         6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der\n351“ ersetzt.                                              Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957),\ngeändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juli\n2. In § 51 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 346 bis 354 und             2001 (BGBl. I S. 1542),\n356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und 351“\nersetzt.                                                  7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I\nS. 897),\n8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung\n(35) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-\nder Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I\ntersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),\nS. 1842), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nworden ist,\n9. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\n1. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27\n1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 12 des\nund 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a\nGesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert\nSatz 1, §§ 27 und 28“ ersetzt.\nworden ist.\n2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe                                Artikel 7\n„§ 1b“ ersetzt.\nRückkehr zum\n3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         einheitlichen Verordnungsrang\n„§18a                              Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\nVerjährung\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nDer Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen      geändert werden.\nAltersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf\nregelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen                                     Artikel 8\nder regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschrif-\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                                   Neubekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nden ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des\nArtikel 6                           Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über\nAufhebung von Vorschriften                      Informationspflichten von Reiseveranstaltern im Bundes-\ngesetzblatt bekannt zu machen.\nEs werden aufgehoben:\n1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten\nvom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730),                                                 Artikel 9\n2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGewährfristen beim Viehhandel in der im Bundes-              (1) Artikel 5 Abs. 1a und 2a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, ver-       Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Abs. 6 und 7\nöffentlichten bereinigten Fassung,                        tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\n3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-        Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.\nkanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940),             (2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24a\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli       des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-\n2001 (BGBl. I S. 1542),                                   ordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft.","3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. November 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3189\nAnlage                                                          § 41   Auflösung des Vereins\n(zu Artikel 1 Abs. 2)                                           § 42   Insolvenz\n§ 43   Entziehung der Rechtsfähigkeit\n§ 44   Zuständigkeit und Verfahren\nBürgerliches Gesetzbuch\n§ 45   Anfall des Vereinsvermögens\n(BGB)\n§ 46   Anfall an den Fiskus\nInhaltsübersicht                         § 47   Liquidation\n§ 48   Liquidatoren\nBuch 1                           § 49   Aufgaben der Liquidatoren\nAllgemeiner Teil                      § 50   Bekanntmachung\n§ 51   Sperrjahr\nAbschnitt 1                        § 52   Sicherung für Gläubiger\nPersonen                          § 53   Schadensersatzpflicht der Liquidatoren\n§ 54   Nichtrechtsfähige Vereine\nTitel 1\nNatürliche Personen,                                                    Kapitel 2\nVerbraucher, Unternehmer                                           Eingetragene Vereine\n§ 1    Beginn der Rechtsfähigkeit                               § 55   Zuständigkeit für die Registereintragung\n§ 2    Eintritt der Volljährigkeit                              § 55a Elektronisches Vereinsregister\n§§ 3 bis 6 (weggefallen)                                        § 56   Mindestmitgliederzahl des Vereins\n§ 7    Wohnsitz; Begründung und Aufhebung                       § 57   Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung\n§ 8    Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger                     § 58   Sollinhalt der Vereinssatzung\n§ 9    Wohnsitz eines Soldaten                                  § 59   Anmeldung zur Eintragung\n§ 10   (weggefallen)                                            § 60   Zurückweisung der Anmeldung\n§ 11   Wohnsitz des Kindes                                      §§ 61 bis 63 (weggefallen)\n§ 12   Namensrecht                                              § 64   Inhalt der Vereinsregistereintragung\n§ 13   Verbraucher                                              § 65   Namenszusatz\n§ 14   Unternehmer                                              § 66   Bekanntmachung\n§§ 15 bis 20 (weggefallen)                                      § 67   Änderung des Vorstands\n§ 68   Vertrauensschutz durch Vereinsregister\nTitel 2\n§ 69   Nachweis des Vereinsvorstands\nJuristische Personen\n§ 70   Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung\nUntertitel 1                      § 71   Änderungen der Satzung\nVereine                          § 72   Bescheinigung der Mitgliederzahl\n§ 73   Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl\nKapitel 1\n§ 74   Auflösung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 75   Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n§ 21   Nichtwirtschaftlicher Verein                             § 76   Eintragung der Liquidatoren\n§ 22   Wirtschaftlicher Verein                                  § 77   Form der Anmeldungen\n§ 23   Ausländischer Verein                                     § 78   Festsetzung von Zwangsgeld\n§ 24   Sitz                                                     § 79   Einsicht in das Vereinsregister\n§ 25   Verfassung\n§ 26   Vorstand; Vertretung                                                                 Untertitel 2\n§ 27   Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands                                        Stiftungen\n§ 28   Beschlussfassung und Passivvertretung\n§ 80   Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz\n§ 29   Notbestellung durch Amtsgericht\n§ 81   Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts\n§ 30   Besondere Vertreter\n§ 82   Übertragungspflicht des Stifters\n§ 31   Haftung des Vereins für Organe\n§ 83   Stiftung von Todes wegen\n§ 32   Mitgliederversammlung; Beschlussfassung\n§ 84   Genehmigung nach Tod des Stifters\n§ 33   Satzungsänderung\n§ 85   Stiftungsverfassung\n§ 34   Ausschluss vom Stimmrecht\n§ 86   Anwendung des Vereinsrechts\n§ 35   Sonderrechte\n§ 87   Zweckänderung; Aufhebung\n§ 36   Berufung der Mitgliederversammlung\n§ 88   Vermögensanfall\n§ 37   Berufung auf Verlangen einer Minderheit\nUntertitel 3\n§ 38   Mitgliedschaft\nJuristische Personen des öffentlichen Rechts\n§ 39   Austritt aus dem Verein\n§ 40   Nachgiebige Vorschriften                                 § 89   Haftung für Organe; Insolvenz","3190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nAbschnitt 2                         § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab-\nwesenden\nSachen und Tiere\n§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen\n§ 90    Begriff der Sache                                      § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung\n§ 90a Tiere                                                    § 133 Auslegung einer Willenserklärung\n§ 91    Vertretbare Sachen                                     § 134 Gesetzliches Verbot\n§ 92    Verbrauchbare Sachen                                   § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot\n§ 93    Wesentliche Bestandteile einer Sache                   § 136 Behördliches Veräußerungsverbot\n§ 94    Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge-    § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot\nbäudes\n§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher\n§ 95    Nur vorübergehender Zweck\n§ 139 Teilnichtigkeit\n§ 96    Rechte als Bestandteile eines Grundstücks\n§ 140 Umdeutung\n§ 97    Zubehör\n§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts\n§ 98    Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar\n§ 142 Wirkung der Anfechtung\n§ 99    Früchte\n§ 143 Anfechtungserklärung\n§ 100   Nutzungen\n§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts\n§ 101   Verteilung der Früchte\n§ 102a Ersatz der Gewinnungskosten                                                       Titel 3\n§ 103   Verteilung der Lasten                                                           Vertrag\nAbschnitt 3                         § 145 Bindung an den Antrag\n§ 146 Erlöschen des Antrags\nRechtsgeschäfte\n§ 147 Annahmefrist\nTitel 1                           § 148 Bestimmung einer Annahmefrist\nGeschäftsfähigkeit                         § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung\n§ 150 Verspätete und abändernde Annahme\n§ 104   Geschäftsunfähigkeit\n§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden\n§ 105   Nichtigkeit der Willenserklärung\n§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung\n§ 106   Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger\n§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden\n§ 107   Einwilligung des gesetzlichen Vertreters\n§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung\n§ 108   Vertragsschluss ohne Einwilligung\n§ 155 Versteckter Einigungsmangel\n§ 109   Widerrufsrecht des anderen Teils\n§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung\n§ 110   Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln\n§ 157 Auslegung von Verträgen\n§ 111   Einseitige Rechtsgeschäfte\n§ 112   Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts                                     Titel 4\n§ 113   Dienst- oder Arbeitsverhältnis                                  Bedingung und Zeitbestimmung\n§§ 114, 115 (weggefallen)\n§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung\nTitel 2                           § 159 Rückbeziehung\nWillenserklärung                          § 160 Haftung während der Schwebezeit\n§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe-\n§ 116   Geheimer Vorbehalt                                           zeit\n§ 117   Scheingeschäft                                         § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein-\n§ 118   Mangel der Ernstlichkeit                                     tritts\n§ 119   Anfechtbarkeit wegen Irrtums                           § 163 Zeitbestimmung\n§ 120   Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung\n§ 121   Anfechtungsfrist                                                                 Titel 5\n§ 122   Schadensersatzpflicht des Anfechtenden                              Vertretung und Vollmacht\n§ 123   Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung            § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters\n§ 124   Anfechtungsfrist                                       § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter\n§ 125   Nichtigkeit wegen Formmangels                          § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung\n§ 126   Schriftform                                            § 167 Erteilung der Vollmacht\n§ 126a Elektronische Form                                      § 168 Erlöschen der Vollmacht\n§ 126b Textform                                                § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden\n§ 127   Vereinbarte Form                                             Gesellschafters\n§ 127a Gerichtlicher Vergleich                                 § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht\n§ 128   Notarielle Beurkundung                                 § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung\n§ 129   Öffentliche Beglaubigung                               § 172 Vollmachtsurkunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3191\n§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis § 209   Wirkung der Hemmung\n§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten      § 210   Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen\n§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde                         § 211   Ablaufhemmung in Nachlassfällen\n§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde                § 212   Neubeginn der Verjährung\n§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht  § 213   Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der\n§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils                               Verjährung bei anderen Ansprüchen\n§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht\nTitel 3\n§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft\nRechtsfolgen der Verjährung\n§ 181 Insichgeschäft\n§ 214   Wirkung der Verjährung\nTitel 6                           § 215   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt\nEinwilligung und Genehmigung                               der Verjährung\n§ 216   Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen\n§ 182 Zustimmung\n§ 217   Verjährung von Nebenleistungen\n§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung\n§ 218   Unwirksamkeit des Rücktritts\n§ 184 Rückwirkung der Genehmigung\n§§ 219 bis 225 (weggefallen)\n§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten\nAbschnitt 6\nAbschnitt 4\nAusübung der Rechte,\nFristen, Termine                                       Selbstverteidigung, Selbsthilfe\n§ 186 Geltungsbereich                                        § 226   Schikaneverbot\n§ 187 Fristbeginn                                            § 227   Notwehr\n§ 188 Fristende                                              § 228   Notstand\n§ 189 Berechnung einzelner Fristen                           § 229   Selbsthilfe\n§ 190 Fristverlängerung                                      § 230   Grenzen der Selbsthilfe\n§ 191 Berechnung von Zeiträumen                              § 231   Irrtümliche Selbsthilfe\n§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats\n§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend                                                    Abschnitt 7\nSicherheitsleistung\nAbschnitt 5\n§ 232   Arten\nVerjährung                          § 233   Wirkung der Hinterlegung\n§ 234   Geeignete Wertpapiere\nTitel 1\n§ 235   Umtauschrecht\nGegenstand\nund Dauer der Verjährung                       § 236   Buchforderungen\n§ 237   Bewegliche Sachen\n§ 194 Gegenstand der Verjährung\n§ 238   Hypotheken, Grund- und Rentenschulden\n§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist\n§ 239   Bürge\n§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück\n§ 240   Ergänzungspflicht\n§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist\n§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge\nBuch 2\n§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-\nfristen                                                                Recht der Schuldverhältnisse\n§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen\n§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-                               Abschnitt 1\nsprüchen                                                                Inhalt der Schuldverhältnisse\n§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung\nTitel 1\nTitel 2                                         Verpflichtung zur Leistung\nHemmung, Ablaufhemmung\nund Neubeginn der Verjährung                       § 241   Pflichten aus dem Schuldverhältnis\n§ 241a Unbestellte Leistungen\n§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen\n§ 242   Leistung nach Treu und Glauben\n§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung\n§ 243   Gattungsschuld\n§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-\n§ 244   Fremdwährungsschuld\nrecht\n§ 245   Geldsortenschuld\n§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt\n§ 246   Gesetzlicher Zinssatz\n§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen\nGründen                                                § 247   Basiszinssatz\n§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver-       § 248   Zinseszinsen\nletzung der sexuellen Selbstbestimmung                 § 249   Art und Umfang des Schadensersatzes","3192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung                 § 301  Wegfall der Verzinsung\n§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung                 § 302  Nutzungen\n§ 252 Entgangener Gewinn                                       § 303  Recht zur Besitzaufgabe\n§ 253 Immaterieller Schaden                                    § 304  Ersatz von Mehraufwendungen\n§ 254 Mitverschulden\n§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche                                                      Abschnitt 2\n§ 256 Verzinsung von Aufwendungen                                 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse\n§ 257 Befreiungsanspruch                                               durch Allgemeine Geschäftsbedingungen\n§ 258 Wegnahmerecht                                            § 305  Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den\n§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht                                 Vertrag\n§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff    § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen\nvon Gegenständen                                         § 305b Vorrang der Individualabrede\n§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung                 § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln\n§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht                                    § 306  Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\n§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung                         § 306a Umgehungsverbot\n§ 264 Verzug des Wahlberechtigten                              § 307  Inhaltskontrolle\n§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld                             § 308  Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit\n§ 266 Teilleistungen                                           § 309  Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit\n§ 267 Leistung durch Dritte                                    § 310  Anwendungsbereich\n§ 268 Ablösungsrecht des Dritten\n§ 269 Leistungsort                                                                       Abschnitt 3\n§ 270 Zahlungsort                                                           Schuldverhältnisse aus Verträgen\n§ 271 Leistungszeit\n§ 272 Zwischenzinsen                                                                       Titel 1\n§ 273 Zurückbehaltungsrecht                                           Begründung, Inhalt und Beendigung\n§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts\nUntertitel 1\n§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht\nBegründung\n§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners\n§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten                      § 311  Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche\n§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte                    Schuldverhältnisse\n§ 279 (weggefallen)                                            § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss\n§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung                   § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den\nNachlass\n§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht\nwie geschuldet erbrachter Leistung                       § 311c Erstreckung auf Zubehör\n§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung\nUntertitel 2\neiner Pflicht nach § 241 Abs. 2\n§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der                       Besondere Vertriebsformen\nLeistungspflicht\n§ 312  Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften\n§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen\n§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 285 Herausgabe des Ersatzes\n§ 312b Fernabsatzverträge\n§ 286 Verzug des Schuldners\n§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen\n§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs\n§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen\n§ 288 Verzugszinsen\n§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr\n§ 289 Zinseszinsverbot\n§ 312f Abweichende Vereinbarungen\n§ 290 Verzinsung des Wertersatzes\n§ 291 Prozesszinsen                                                                       Untertitel 3\n§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht                                     Anpassung und Beendigung von Verträgen\nTitel 2                            § 313  Störung der Geschäftsgrundlage\nVerzug des Gläubigers                          § 314  Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem\nGrund\n§ 293 Annahmeverzug\n§ 294 Tatsächliches Angebot                                                               Untertitel 4\n§ 295 Wörtliches Angebot                                                 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte\n§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots                             § 315  Bestimmung der Leistung durch eine Partei\n§ 297 Unvermögen des Schuldners                                § 316  Bestimmung der Gegenleistung\n§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen                                    § 317  Bestimmung der Leistung durch einen Dritten\n§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung                       § 318  Anfechtung der Bestimmung\n§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs                           § 319  Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                     3193\nTitel 2                                                       Untertitel 2\nGegenseitiger Vertrag                                          Widerrufs- und Rückgaberecht\nbei Verbraucherverträgen\n§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags\n§ 321 Unsicherheitseinrede                                     § 355   Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen\n§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug                     § 356   Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen\n§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er-       § 357   Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe\nbrachter Leistung\n§ 358   Verbundene Verträge\n§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241\nAbs. 2                                                   § 359   Einwendungen bei verbundenen Verträgen\n§ 325 Schadensersatz und Rücktritt                             §§ 360, 361 (weggefallen)\n§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-\nschluss der Leistungspflicht                                                       Abschnitt 4\n§ 327 (weggefallen)                                                          Erlöschen der Schuldverhältnisse\nTitel 3                                                         Titel 1\nVersprechen                                                        Erfüllung\nder Leistung an einen Dritten\n§ 362   Erlöschen durch Leistung\n§ 328 Vertrag zugunsten Dritter                                § 363   Beweislast bei Annahme als Erfüllung\n§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme\n§ 364   Annahme an Erfüllungs statt\n§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-\n§ 365   Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt\nrentenvertrag\n§ 366   Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen\n§ 331 Leistung nach Todesfall\n§ 367   Anrechnung auf Zinsen und Kosten\n§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-\nbehalt                                                   § 368   Quittung\n§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten               § 369   Kosten der Quittung\n§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten        § 370   Leistung an den Überbringer der Quittung\n§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers               § 371   Rückgabe des Schuldscheins\nTitel 4                                                         Titel 2\nDraufgabe, Vertragsstrafe                                                Hinterlegung\n§ 336 Auslegung der Draufgabe                                  § 372   Voraussetzungen\n§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe                   § 373   Zug-um-Zug-Leistung\n§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung § 374   Hinterlegungsort; Anzeigepflicht\n§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe                            § 375   Rückwirkung bei Postübersendung\n§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung                      § 376   Rücknahmerecht\n§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung            § 377   Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts\n§ 342 Andere als Geldstrafe                                    § 378   Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-\nnahme\n§ 343 Herabsetzung der Strafe\n§ 379   Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener\n§ 344 Unwirksames Strafversprechen\nRücknahme\n§ 345 Beweislast\n§ 380   Nachweis der Empfangsberechtigung\n§ 381   Kosten der Hinterlegung\nTitel 5\n§ 382   Erlöschen des Gläubigerrechts\nRücktritt; Widerrufs- und\nRückgaberecht bei Verbraucherverträgen                      § 383   Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen\n§ 384   Androhung der Versteigerung\nUntertitel 1\n§ 385   Freihändiger Verkauf\nRücktritt\n§ 386   Kosten der Versteigerung\n§ 346 Wirkungen des Rücktritts\nTitel 3\n§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt\nAufrechnung\n§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug\n§ 349 Erklärung des Rücktritts                                 § 387   Voraussetzungen\n§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung         § 388   Erklärung der Aufrechnung\n§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts                       § 389   Wirkung der Aufrechnung\n§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung                          § 390   Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung\n§ 353 Rücktritt gegen Reugeld                                  § 391   Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte\n§ 354 Verwirkungsklausel                                       § 392   Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung","3194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter                               Abschnitt 8\nHandlung\nEinzelne Schuldverhältnisse\n§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung\n§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher                             Titel 1\nKörperschaften                                                                Kauf, Tausch\n§ 396 Mehrheit von Forderungen\nUntertitel 1\nTitel 4                                               Allgemeine Vorschriften\nErlass\n§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag\n§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis            § 434 Sachmangel\n§ 435 Rechtsmangel\nAbschnitt 5                          § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken\nÜbertragung einer Forderung                   § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln\n§ 438 Verjährung der Mängelansprüche\n§ 398 Abtretung\n§ 439 Nacherfüllung\n§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-\neinbarung                                              § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-\nersatz\n§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen\n§ 441 Minderung\n§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte\n§ 442 Kenntnis des Käufers\n§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung\n§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie\n§ 403 Pflicht zur Beurkundung\n§ 444 Haftungsausschluss\n§ 404 Einwendungen des Schuldners\n§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen\n§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung\n§ 446 Gefahr- und Lastenübergang\n§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger\n§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf\n§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger\n§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten\n§ 408 Mehrfache Abtretung\n§ 449 Eigentumsvorbehalt\n§ 409 Abtretungsanzeige\n§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen\n§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde\n§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer\n§ 411 Gehaltsabtretung\n§ 452 Schiffskauf\n§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang\n§ 453 Rechtskauf\n§ 413 Übertragung anderer Rechte\nUntertitel 2\nAbschnitt 6                                          Besondere Arten des Kaufs\nSchuldübernahme\nKapitel 1\n§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer                                    Kauf auf Probe\n§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer\n§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags\n§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld\n§ 455 Billigungsfrist\n§ 417 Einwendungen des Übernehmers\n§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten                                    Kapitel 2\n§ 419 (weggefallen)                                                                  Wiederkauf\n§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs\nAbschnitt 7\n§ 457 Haftung des Wiederverkäufers\nMehrheit von Schuldnern und Gläubigern\n§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter\n§ 420 Teilbare Leistung                                      § 459 Ersatz von Verwendungen\n§ 421 Gesamtschuldner                                        § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert\n§ 422 Wirkung der Erfüllung                                  § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte\n§ 423 Wirkung des Erlasses                                   § 462 Ausschlussfrist\n§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs\nKapitel 3\n§ 425 Wirkung anderer Tatsachen\nVorkauf\n§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang\n§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung           § 463 Voraussetzungen der Ausübung\n§ 428 Gesamtgläubiger                                        § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts\n§ 429 Wirkung von Veränderungen                              § 465 Unwirksame Vereinbarungen\n§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger               § 466 Nebenleistungen\n§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung           § 467 Gesamtpreis\n§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung           § 468 Stundung des Kaufpreises","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                  3195\n§ 469  Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist                     § 502   Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln\n§ 470  Verkauf an gesetzlichen Erben                                  bei Teilzahlungsgeschäften\n§ 471  Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz         § 503   Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften\n§ 472  Mehrere Vorkaufsberechtigte                            § 504   Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften\n§ 473  Unübertragbarkeit\nUntertitel 3\nUntertitel 3                                      Ratenlieferungsverträge zwischen\neinem Unternehmer und einem Verbraucher\nVerbrauchsgüterkauf\n§ 505   Ratenlieferungsverträge\n§ 474  Begriff des Verbrauchsgüterkaufs\n§ 475  Abweichende Vereinbarungen                                                        Untertitel 4\n§ 476  Beweislastumkehr                                             Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer\n§ 477  Sonderbestimmungen für Garantien\n§ 506   Abweichende Vereinbarungen\n§ 478  Rückgriff des Unternehmers\n§ 507   Anwendung auf Existenzgründer\n§ 479  Verjährung von Rückgriffsansprüchen\n§§ 508 bis 515 (weggefallen)\nUntertitel 4\nTitel 4\nTausch\nSchenkung\n§ 480  Tausch\n§ 516   Begriff der Schenkung\nTitel 2                           § 517   Unterlassen eines Vermögenserwerbs\nTeilzeit-Wohnrechteverträge                       § 518   Form des Schenkungsversprechens\n§ 519   Einrede des Notbedarfs\n§ 481  Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags\n§ 520   Erlöschen eines Rentenversprechens\n§ 482  Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n§ 521   Haftung des Schenkers\n§ 483  Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-\n§ 522   Keine Verzugszinsen\nverträgen\n§ 484  Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen           § 523   Haftung für Rechtsmängel\n§ 485  Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen        § 524   Haftung für Sachmängel\n§ 486  Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen      § 525   Schenkung unter Auflage\n§ 487  Abweichende Vereinbarungen                             § 526   Verweigerung der Vollziehung der Auflage\n§ 527   Nichtvollziehung der Auflage\nTitel 3                           § 528   Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers\nDarlehensvertrag;                          § 529   Ausschluss des Rückforderungsanspruchs\nFinanzierungshilfen und\n§ 530   Widerruf der Schenkung\nRatenlieferungsverträge zwischen einem\nUnternehmer und einem Verbraucher                       § 531   Widerrufserklärung\n§ 532   Ausschluss des Widerrufs\nUntertitel 1\n§ 533   Verzicht auf Widerrufsrecht\nDarlehensvertrag\n§ 534   Pflicht- und Anstandsschenkungen\n§ 488  Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag\n§ 489  Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers                                  Titel 5\n§ 490  Außerordentliches Kündigungsrecht                                     Mietvertrag, Pachtvertrag\n§ 491  Verbraucherdarlehensvertrag                                                       Untertitel 1\n§ 492  Schriftform, Vertragsinhalt\nAllgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse\n§ 493  Überziehungskredit\n§ 494  Rechtsfolgen von Formmängeln                           § 535   Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags\n§ 495  Widerrufsrecht                                         § 536   Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln\n§ 496  Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot         § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie-\nters wegen eines Mangels\n§ 497  Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-\nleistungen                                             § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss\noder Annahme\n§ 498  Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen\n§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan-\nzeige durch den Mieter\nUntertitel 2\n§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen\nFinanzierungshilfen zwischen                          eines Mangels\neinem Unternehmer und einem Verbraucher\n§ 537   Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des\n§ 499  Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe                  Mieters\n§ 500  Finanzierungsleasingverträge                           § 538   Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge-\n§ 501  Teilzahlungsgeschäfte                                          brauch","3196           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 539  Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht                                   Kapitel 3\ndes Mieters                                                           Pfandrecht des Vermieters\n§ 540  Gebrauchsüberlassung an Dritte                         § 562  Umfang des Vermieterpfandrechts\n§ 541  Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch       § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts\n§ 542  Ende des Mietverhältnisses                             § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch\n§ 543  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem     § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung\nGrund\n§ 562d Pfändung durch Dritte\n§ 544  Vertrag über mehr als 30 Jahre\n§ 545  Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses                               Kapitel 4\n§ 546  Rückgabepflicht des Mieters                                        Wechsel der Vertragsparteien\n§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe  § 563  Eintrittsrecht bei Tod des Mieters\n§ 547  Erstattung von im Voraus entrichteter Miete            § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern\n§ 548  Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme-       § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung\nrechts\n§ 564  Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer-\nordentliche Kündigung\nUntertitel 2\n§ 565  Gewerbliche Weitervermietung\nMietverhältnisse über Wohnraum\n§ 566  Kauf bricht nicht Miete\nKapitel 1                          § 566a Mietsicherheit\nAllgemeine Vorschriften                       § 566b Vorausverfügung über die Miete\n§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die\n§ 549  Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften          Miete\n§ 550  Form des Mietvertrags                                  § 566d Aufrechnung durch den Mieter\n§ 551  Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten             § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter\n§ 552  Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters               § 567  Belastung des Wohnraums durch den Vermieter\n§ 553  Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte          § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des\nWohnraums\n§ 554  Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-\nmen                                                    § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber\n§ 554a Barrierefreiheit\nKapitel 5\n§ 555  Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe\nBeendigung des Mietverhältnisses\nKapitel 2                                                    Unterkapitel 1\nDie Miete                                               Allgemeine Vorschriften\nUnterkapitel 1                      § 568  Form und Inhalt der Kündigung\nVereinbarungen über die Miete                § 569  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem\nGrund\n§ 556  Vereinbarungen über Betriebskosten                     § 570  Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts\n§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten                  § 571  Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von\n§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal-          Wohnraum\ntungsrecht                                             § 572  Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö-\nsender Bedingung\nUnterkapitel 2\nUnterkapitel 2\nRegelungen über die Miethöhe\nMietverhältnisse auf unbestimmte Zeit\n§ 557  Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz\n§ 573  Ordentliche Kündigung des Vermieters\n§ 557a Staffelmiete\n§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters\n§ 557b Indexmiete\n§ 573b Teilkündigung des Vermieters\n§ 558  Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete\n§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung\n§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung\n§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist\n§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung                            § 574  Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung\n§ 558c Mietspiegel                                            § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch\n§ 558d Qualifizierter Mietspiegel                             § 574b Form und Frist des Widerspruchs\n§ 558e Mietdatenbank                                          § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-\n§ 559  Mieterhöhung bei Modernisierung                               gesehenen Umständen\n§ 559a Anrechnung von Drittmitteln\nUnterkapitel 3\n§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-\nerklärung                                                             Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit\n§ 560  Veränderungen von Betriebskosten                       § 575  Zeitmietvertrag\n§ 561  Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung    § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3197\nUnterkapitel 4                       § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund-\nstücks\nWerkwohnungen\n§ 594  Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses\n§ 576  Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-\nnungen                                                  § 594a Kündigungsfristen\n§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet-     § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre\nwohnungen                                               § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters\n§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst-    § 594d Tod des Pächters\nwohnungen                                               § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem\nGrund\nKapitel 6                           § 594f Schriftform der Kündigung\nBesonderheiten bei der Bildung von                     § 595  Fortsetzung des Pachtverhältnisses\nWohnungseigentum an vermieteten Wohnungen\n§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen\n§ 577  Vorkaufsrecht des Mieters                               § 596  Rückgabe der Pachtsache\n§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung           § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende\n§ 596b Rücklassungspflicht\nUntertitel 3                        § 597  Verspätete Rückgabe\nMietverhältnisse über andere Sachen\nTitel 6\n§ 578  Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume\nLeihe\n§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe\n§ 579  Fälligkeit der Miete                                    § 598  Vertragstypische Pflichten bei der Leihe\n§ 599  Haftung des Verleihers\n§ 580  Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters\n§ 600  Mängelhaftung\n§ 580a Kündigungsfristen\n§ 601  Verwendungsersatz\nUntertitel 4                        § 602  Abnutzung der Sache\nPachtvertrag                         § 603  Vertragsmäßiger Gebrauch\n§ 604  Rückgabepflicht\n§ 581  Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag\n§ 605  Kündigungsrecht\n§ 582  Erhaltung des Inventars                                 § 606  Kurze Verjährung\n§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert\n§ 583  Pächterpfandrecht am Inventar                                                       Titel 7\n§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar                                    Sachdarlehensvertrag\n§ 584  Kündigungsfrist                                         § 607  Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag\n§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte  § 608  Kündigung\n§ 584b Verspätete Rückgabe                                     § 609  Entgelt\n§ 610  (weggefallen)\nUntertitel 5\nLandpachtvertrag                                                    Titel 8\nDienstvertrag\n§ 585  Begriff des Landpachtvertrags\n§ 585a Form des Landpachtvertrags                              § 611  Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\n§ 585b Beschreibung der Pachtsache                             § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung\n§ 586  Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag        § 611b Arbeitsplatzausschreibung\n§ 586a Lasten der Pachtsache                                   § 612  Vergütung\n§ 587  Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön- § 612a Maßregelungsverbot\nlicher Verhinderung des Pächters                        § 613  Unübertragbarkeit\n§ 588  Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung               § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang\n§ 589  Nutzungsüberlassung an Dritte                           § 614  Fälligkeit der Vergütung\n§ 590  Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der   § 615  Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko\nbisherigen Nutzung                                      § 616  Vorübergehende Verhinderung\n§ 590a Vertragswidriger Gebrauch                               § 617  Pflicht zur Krankenfürsorge\n§ 590b Notwendige Verwendungen                                 § 618  Pflicht zu Schutzmaßnahmen\n§ 591  Wertverbessernde Verwendungen                           § 619  Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten\n§ 591a Wegnahme von Einrichtungen                              § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers\n§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen                         § 620  Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 592  Verpächterpfandrecht                                    § 621  Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen\n§ 593  Änderung von Landpachtverträgen                         § 622  Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen\n§ 593a Betriebsübergabe                                        § 623  Schriftform der Kündigung","3198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 624  Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre                            T i t e l 10\n§ 625  Stillschweigende Verlängerung                                                Mäklervertrag\n§ 626  Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund\nUntertitel 1\n§ 627  Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 628  Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-\ndigung                                                 § 652  Entstehung des Lohnanspruchs\n§ 629  Freizeit zur Stellungssuche                            § 653  Mäklerlohn\n§ 630  Pflicht zur Zeugniserteilung                           § 654  Verwirkung des Lohnanspruchs\n§ 655  Herabsetzung des Mäklerlohns\nTitel 9\nUntertitel 2\nWerkvertrag und ähnliche Verträge\nDarlehensvermittlungsvertrag zwischen\nUntertitel 1                               einem Unternehmer und einem Verbraucher\nWerkvertrag                        § 655a Darlehensvermittlungsvertrag\n§ 655b Schriftform\n§ 631  Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag\n§ 655c Vergütung\n§ 632  Vergütung\n§ 655d Nebenentgelte\n§ 632a Abschlagszahlungen\n§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz-\n§ 633  Sach- und Rechtsmangel                                        gründer\n§ 634  Rechte des Bestellers bei Mängeln\nUntertitel 3\n§ 634a Verjährung der Mängelansprüche\nEhevermittlung\n§ 635  Nacherfüllung\n§ 636  Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-     § 656  Heiratsvermittlung\nersatz\nT i t e l 11\n§ 637  Selbstvornahme\nAuslobung\n§ 638  Minderung\n§ 639  Haftungsausschluss                                     § 657  Bindendes Versprechen\n§ 658  Widerruf\n§ 640  Abnahme\n§ 659  Mehrfache Vornahme\n§ 641  Fälligkeit der Vergütung\n§ 660  Mitwirkung mehrerer\n§ 641a Fertigstellungsbescheinigung\n§ 661  Preisausschreiben\n§ 642  Mitwirkung des Bestellers\n§ 661a Gewinnzusagen\n§ 643  Kündigung bei unterlassener Mitwirkung\n§ 644  Gefahrtragung                                                                     T i t e l 12\n§ 645  Verantwortlichkeit des Bestellers                         Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag\n§ 646  Vollendung statt Abnahme\nUntertitel 1\n§ 647  Unternehmerpfandrecht\nAuftrag\n§ 648  Sicherungshypothek des Bauunternehmers\n§ 662  Vertragstypische Pflichten beim Auftrag\n§ 648a Bauhandwerkersicherung\n§ 663  Anzeigepflicht bei Ablehnung\n§ 649  Kündigungsrecht des Bestellers\n§ 664  Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen\n§ 650  Kostenanschlag\n§ 665  Abweichung von Weisungen\n§ 651  Anwendung des Kaufrechts\n§ 666  Auskunfts- und Rechenschaftspflicht\nUntertitel 2                       § 667  Herausgabepflicht\n§ 668  Verzinsung des verwendeten Geldes\nReisevertrag\n§ 669  Vorschusspflicht\n§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag           § 670  Ersatz von Aufwendungen\n§ 651b Vertragsübertragung                                    § 671  Widerruf; Kündigung\n§ 651c Abhilfe                                                § 672  Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers\n§ 651d Minderung                                              § 673  Tod des Beauftragten\n§ 651e Kündigung wegen Mangels                                § 674  Fiktion des Fortbestehens\n§ 651f Schadensersatz\nUntertitel 2\n§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung\nGeschäftsbesorgungsvertrag\n§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung\n§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn                                                        Kapitel 1\n§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt                                                 Allgemeines\n§ 651k Sicherstellung, Zahlung                                § 675  Entgeltliche Geschäftsbesorgung\n§ 651l Gastschulaufenthalte                                   § 675a Informationspflichten\n§ 651m Abweichende Vereinbarungen                             § 676  Kündigung von Übertragungsverträgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3199\nKapitel 2                                                   T i t e l 16\nÜberweisungsvertrag                                             Gesellschaft\n§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung                 § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags\n§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan- § 706 Beiträge der Gesellschafter\ntie                                                   § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags\n§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche   § 708 Haftung der Gesellschafter\n§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung\nKapitel 3\n§ 710 Übertragung der Geschäftsführung\nZahlungsvertrag\n§ 711 Widerspruchsrecht\n§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag       § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung\n§ 676e Ausgleichsansprüche                                   § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-\nschafter\nKapitel 4\n§ 714 Vertretungsmacht\nGirovertrag                         § 715 Entziehung der Vertretungsmacht\n§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag           § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter\n§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden                         § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte\n§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten                         § 718 Gesellschaftsvermögen\n§ 719 Gesamthänderische Bindung\nT i t e l 13                      § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners\nGeschäftsführung ohne Auftrag                      § 721 Gewinn- und Verlustverteilung\n§ 677  Pflichten des Geschäftsführers                        § 722 Anteile am Gewinn und Verlust\n§ 678  Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn  § 723 Kündigung durch Gesellschafter\n§ 679  Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des    § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort-\nGeschäftsherrn                                              gesetzter Gesellschaft\n§ 680  Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr                   § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger\n§ 681  Nebenpflichten des Geschäftsführers                   § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens\ndes Zwecks\n§ 682  Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers\n§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters\n§ 683  Ersatz von Aufwendungen\n§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines\n§ 684  Herausgabe der Bereicherung\nGesellschafters\n§ 685  Schenkungsabsicht\n§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis\n§ 686  Irrtum über Person des Geschäftsherrn\n§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung\n§ 687  Unechte Geschäftsführung\n§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung\nT i t e l 14                      § 732 Rückgabe von Gegenständen\nVerwahrung                          § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der\nEinlagen\n§ 688  Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung         § 734 Verteilung des Überschusses\n§ 689  Vergütung                                             § 735 Nachschusspflicht bei Verlust\n§ 690  Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung                § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung\n§ 691  Hinterlegung bei Dritten                              § 737 Ausschluss eines Gesellschafters\n§ 692  Änderung der Aufbewahrung                             § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden\n§ 693  Ersatz von Aufwendungen                               § 739 Haftung für Fehlbetrag\n§ 694  Schadensersatzpflicht des Hinterlegers                § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte\n§ 695  Rückforderungsrecht des Hinterlegers\n§ 696  Rücknahmeanspruch des Verwahrers                                                T i t e l 17\n§ 697  Rückgabeort                                                                Gemeinschaft\n§ 698  Verzinsung des verwendeten Geldes                     § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen\n§ 699  Fälligkeit der Vergütung                              § 742 Gleiche Anteile\n§ 700  Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag                     § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis\n§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung\nT i t e l 15\n§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss\nEinbringung von Sachen bei Gastwirten\n§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger\n§ 701  Haftung des Gastwirts                                 § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-\n§ 702  Beschränkung der Haftung; Wertsachen                        stände\n§ 702a Erlass der Haftung                                    § 748 Lasten- und Kostentragung\n§ 703  Erlöschen des Schadensersatzanspruchs                 § 749 Aufhebungsanspruch\n§ 704  Pfandrecht des Gastwirts                              § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall","3200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger            § 787  Anweisung auf Schuld\n§ 752 Teilung in Natur                                         § 788  Valutaverhältnis\n§ 753 Teilung durch Verkauf                                    § 789  Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers\n§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen                   § 790  Widerruf der Anweisung\n§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld                          § 791  Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten\n§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld                       § 792  Übertragung der Anweisung\n§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber\nT i t e l 24\n§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs\nSchuldverschreibung auf den Inhaber\nT i t e l 18                         § 793  Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber\nLeibrente                              § 794  Haftung des Ausstellers\n§ 795  (weggefallen)\n§ 759 Dauer und Betrag der Rente\n§ 796  Einwendungen des Ausstellers\n§ 760 Vorauszahlung\n§ 797  Leistungspflicht nur gegen Aushändigung\n§ 761 Form des Leibrentenversprechens\n§ 798  Ersatzurkunde\nT i t e l 19                         § 799  Kraftloserklärung\nUnvollkommene Verbindlichkeiten                         § 800  Wirkung der Kraftloserklärung\n§ 801  Erlöschen; Verjährung\n§ 762 Spiel, Wette\n§ 802  Zahlungssperre\n§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag\n§ 803  Zinsscheine\n§ 764 Differenzgeschäft\n§ 804  Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen\n§ 805  Neue Zins- und Rentenscheine\nT i t e l 20\n§ 806  Umschreibung auf den Namen\nBürgschaft\n§ 807  Inhaberkarten und -marken\n§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft            § 808  Namenspapiere mit Inhaberklausel\n§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung\n§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld                                                         T i t e l 25\n§ 768 Einreden des Bürgen                                                       Vorlegung von Sachen\n§ 769 Mitbürgschaft                                            § 809  Besichtigung einer Sache\n§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit     § 810  Einsicht in Urkunden\n§ 771 Einrede der Vorausklage                                  § 811  Vorlegungsort, Gefahr und Kosten\n§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers\nT i t e l 26\n§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage\nUngerechtfertigte Bereicherung\n§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang\n§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung                        § 812  Herausgabeanspruch\n§ 776 Aufgabe einer Sicherheit                                 § 813  Erfüllung trotz Einrede\n§ 777 Bürgschaft auf Zeit                                      § 814  Kenntnis der Nichtschuld\n§ 778 Kreditauftrag                                            § 815  Nichteintritt des Erfolgs\n§ 816  Verfügung eines Nichtberechtigten\nT i t e l 21                         § 817  Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten\nVergleich                              § 818  Umfang des Bereicherungsanspruchs\n§ 819  Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder\n§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund-        Sittenverstoß\nlage\n§ 820  Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt\nT i t e l 22                         § 821  Einrede der Bereicherung\nSchuldversprechen, Schuldanerkenntnis                      § 822  Herausgabepflicht Dritter\n§ 780 Schuldversprechen                                                                    T i t e l 27\n§ 781 Schuldanerkenntnis                                                      Unerlaubte Handlungen\n§ 782 Formfreiheit bei Vergleich                               § 823  Schadensersatzpflicht\n§ 824  Kreditgefährdung\nT i t e l 23\n§ 825  Bestimmung zu sexuellen Handlungen\nAnweisung\n§ 826  Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung\n§ 783 Rechte aus der Anweisung                                 § 827  Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit\n§ 784 Annahme der Anweisung                                    § 828  Minderjährige; Taubstumme\n§ 785 Aushändigung der Anweisung                               § 829  Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen\n§ 786 (weggefallen)                                            § 830  Mittäter und Beteiligte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3201\n§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen                  § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts\n§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen                      § 877 Rechtsänderungen\n§ 833 Haftung des Tierhalters                               § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen\n§ 834 Haftung des Tieraufsehers                             § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte\n§ 835 (weggefallen)                                         § 880 Rangänderung\n§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers                      § 881 Rangvorbehalt\n§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers                          § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes\n§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen           § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung\n§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung                     § 884 Wirkung gegenüber Erben\n§ 840 Haftung mehrerer                                      § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung\n§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung                       § 886 Beseitigungsanspruch\n§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person  § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers\n§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung                       § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-\n§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung                          mung\n§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste             § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten\n§ 846 Mitverschulden des Verletzten                         § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung\n§ 847 Schmerzensgeld                                        § 891 Gesetzliche Vermutung\n§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache         § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs\n§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme                            § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen\n§ 850 Ersatz von Verwendungen                               § 894 Berichtigung des Grundbuchs\n§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten                   § 895 Voreintragung des Verpflichteten\n§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung       § 896 Vorlegung des Briefes\n§ 853 Arglisteinrede                                        § 897 Kosten der Berichtigung\n§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche\n§ 899 Eintragung eines Widerspruchs\nBuch 3\n§ 900 Buchersitzung\nSachenrecht                          § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte\n§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte\nAbschnitt 1\nBesitz\nAbschnitt 3\n§ 854 Erwerb des Besitzes\nEigentum\n§ 855 Besitzdiener\n§ 856 Beendigung des Besitzes                                                         Titel 1\n§ 857 Vererblichkeit                                                        Inhalt des Eigentums\n§ 858 Verbotene Eigenmacht                                  § 903 Befugnisse des Eigentümers\n§ 859 Selbsthilfe des Besitzers                             § 904 Notstand\n§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners                         § 905 Begrenzung des Eigentums\n§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung                       § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe\n§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung                          § 907 Gefahrdrohende Anlagen\n§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers              § 908 Drohender Gebäudeeinsturz\n§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche                         § 909 Vertiefung\n§ 865 Teilbesitz                                            § 910 Überhang\n§ 866 Mitbesitz                                             § 911 Überfall\n§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers                        § 912 Überbau; Duldungspflicht\n§ 868 Mittelbarer Besitz                                    § 913 Zahlung der Überbaurente\n§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers                   § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente\n§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes                  § 915 Abkauf\n§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz                       § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit\n§ 872 Eigenbesitz                                           § 917 Notweg\n§ 918 Ausschluss des Notwegrechts\nAbschnitt 2\n§ 919 Grenzabmarkung\nAllgemeine Vorschriften                   § 920 Grenzverwirrung\nüber Rechte an Grundstücken\n§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen\n§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung                  § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung\n§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung             § 923 Grenzbaum\n§ 875 Aufhebung eines Rechts                                § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche","3202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nTitel 2                          § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer\nErwerb und Verlust                         § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten\ndes Eigentums an Grundstücken                       § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten\n§ 925  Auflassung\nUntertitel 5\n§ 925a Urkunde über Grundgeschäft\nAneignung\n§ 926  Zubehör des Grundstücks\n§ 927  Aufgebotsverfahren                                    § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen\n§ 928  Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus           § 959 Aufgabe des Eigentums\n§ 960 Wilde Tiere\nTitel 3                          § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen\nErwerb und Verlust des                        § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers\nEigentums an beweglichen Sachen                       § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen\nUntertitel 1                       § 964 Vermischung von Bienenschwärmen\nÜbertragung\nUntertitel 6\n§ 929  Einigung und Übergabe                                                             Fund\n§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff            § 965 Anzeigepflicht des Finders\n§ 930  Besitzkonstitut                                       § 966 Verwahrungspflicht\n§ 931  Abtretung des Herausgabeanspruchs                     § 967 Ablieferungspflicht\n§ 932  Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten             § 968 Umfang der Haftung\n§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe    § 969 Herausgabe an den Verlierer\n§ 933  Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut               § 970 Ersatz von Aufwendungen\n§ 934  Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean-   § 971 Finderlohn\nspruchs\n§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders\n§ 935  Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen\nSachen                                                § 973 Eigentumserwerb des Finders\n§ 936  Erlöschen von Rechten Dritter                         § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung\n§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung\nUntertitel 2                       § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde\nErsitzung                         § 977 Bereicherungsanspruch\n§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt\n§ 937  Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis\n§ 979 Öffentliche Versteigerung\n§ 938  Vermutung des Eigenbesitzes\n§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes\n§ 939  Hemmung der Ersitzung\n§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses\n§ 940  Unterbrechung durch Besitzverlust\n§ 982 Ausführungsvorschriften\n§ 941  Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung\n§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden\n§ 942  Wirkung der Unterbrechung\n§ 984 Schatzfund\n§ 943  Ersitzung bei Rechtsnachfolge\n§ 944  Erbschaftsbesitzer                                                               Titel 4\n§ 945  Erlöschen von Rechten Dritter                                   Ansprüche aus dem Eigentum\nUntertitel 3                       § 985 Herausgabeanspruch\nVerbindung, Vermischung, Verarbeitung             § 986 Einwendungen des Besitzers\n§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit\n§ 946  Verbindung mit einem Grundstück\n§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers\n§ 947  Verbindung mit beweglichen Sachen\n§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit\n§ 948  Vermischung\n§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis\n§ 949  Erlöschen von Rechten Dritter\n§ 991 Haftung des Besitzmittlers\n§ 950  Verarbeitung\n§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers\n§ 951  Entschädigung für Rechtsverlust\n§ 993 Haftung des redlichen Besitzers\n§ 952  Eigentum an Schuldurkunden\n§ 994 Notwendige Verwendungen\nUntertitel 4                       § 995 Lasten\nErwerb von Erzeugnissen                    § 996 Nützliche Verwendungen\nund sonstigen Bestandteilen einer Sache            § 997 Wegnahmerecht\n§ 953  Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand-      § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-\nteilen                                                      stück\n§ 954  Erwerb durch dinglich Berechtigten                    § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                  3203\n§ 1000  Zurückbehaltungsrecht des Besitzers                  § 1047  Lastentragung\n§ 1001  Klage auf Verwendungsersatz                          § 1048  Nießbrauch an Grundstück mit Inventar\n§ 1002  Erlöschen des Verwendungsanspruchs                   § 1049  Ersatz von Verwendungen\n§ 1003  Befriedigungsrecht des Besitzers                     § 1050  Abnutzung\n§ 1004  Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch              § 1051  Sicherheitsleistung\n§ 1005  Verfolgungsrecht                                     § 1052  Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung\n§ 1006  Eigentumsvermutung für Besitzer                      § 1053  Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch\n§ 1007  Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei     § 1054  Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung\nKenntnis                                             § 1055  Rückgabepflicht des Nießbrauchers\nTitel 5                          § 1056  Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-\nbrauchs\nMiteigentum\n§ 1057  Verjährung der Ersatzansprüche\n§ 1008  Miteigentum nach Bruchteilen                         § 1058  Besteller als Eigentümer\n§ 1009  Belastung zugunsten eines Miteigentümers             § 1059  Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung\n§ 1010  Sondernachfolger eines Miteigentümers                § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts-\n§ 1011  Ansprüche aus dem Miteigentum                                fähiger Personengesellschaft\n§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)                               § 1059b Unpfändbarkeit\n§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs\nAbschnitt 4                        § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des\nNießbrauchs\nDienstbarkeiten\n§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs\nTitel 1                          § 1060  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte\nGrunddienstbarkeiten                        § 1061  Tod des Nießbrauchers\n§ 1062  Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör\n§ 1018  Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit\n§ 1063  Zusammentreffen mit dem Eigentum\n§ 1019  Vorteil des herrschenden Grundstücks\n§ 1064  Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen\n§ 1020  Schonende Ausübung\n§ 1065  Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts\n§ 1021  Vereinbarte Unterhaltungspflicht\n§ 1066  Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers\n§ 1022  Anlagen auf baulichen Anlagen\n§ 1067  Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen\n§ 1023  Verlegung der Ausübung\n§ 1024  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte                                        Untertitel 2\n§ 1025  Teilung des herrschenden Grundstücks                                    Nießbrauch an Rechten\n§ 1026  Teilung des dienenden Grundstücks\n§ 1027  Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit              § 1068  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten\n§ 1028  Verjährung                                           § 1069  Bestellung\n§ 1029  Besitzschutz des Rechtsbesitzers                     § 1070  Nießbrauch an Recht auf Leistung\n§ 1071  Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts\nTitel 2                          § 1072  Beendigung des Nießbrauchs\nNießbrauch                           § 1073  Nießbrauch an einer Leibrente\n§ 1074  Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-\nUntertitel 1\nziehung\nNießbrauch an Sachen                     § 1075  Wirkung der Leistung\n§ 1030  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen        § 1076  Nießbrauch an verzinslicher Forderung\n§ 1031  Erstreckung auf Zubehör                              § 1077  Kündigung und Zahlung\n§ 1032  Bestellung an beweglichen Sachen                     § 1078  Mitwirkung zur Einziehung\n§ 1033  Erwerb durch Ersitzung                               § 1079  Anlegung des Kapitals\n§ 1034  Feststellung des Zustandes                           § 1080  Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld\n§ 1035  Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis      § 1081  Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren\n§ 1036  Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs                § 1082  Hinterlegung\n§ 1037  Umgestaltung                                         § 1083  Mitwirkung zur Einziehung\n§ 1038  Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk                § 1084  Verbrauchbare Sachen\n§ 1039  Übermäßige Fruchtziehung\nUntertitel 3\n§ 1040  Schatz\nNießbrauch an einem Vermögen\n§ 1041  Erhaltung der Sache\n§ 1042  Anzeigepflicht des Nießbrauchers                     § 1085  Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen\n§ 1043  Ausbesserung oder Erneuerung                         § 1086  Rechte der Gläubiger des Bestellers\n§ 1044  Duldung von Ausbesserungen                           § 1087  Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller\n§ 1045  Versicherungspflicht des Nießbrauchers               § 1088  Haftung des Nießbrauchers\n§ 1046  Nießbrauch an der Versicherungsforderung             § 1089  Nießbrauch an einer Erbschaft","3204         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nTitel 3                           § 1129  Sonstige Schadensversicherung\nBeschränkte persönliche Dienstbarkeiten                   § 1130  Wiederherstellungsklausel\n§ 1131  Zuschreibung eines Grundstücks\n§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen\nDienstbarkeit                                         § 1132  Gesamthypothek\n§ 1091 Umfang                                                § 1133  Gefährdung der Sicherheit der Hypothek\n§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung           § 1134  Unterlassungsklage\n§ 1093 Wohnungsrecht                                         § 1135  Verschlechterung des Zubehörs\n§ 1136  Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung\nAbschnitt 5                         § 1137  Einreden des Eigentümers\nVorkaufsrecht                         § 1138  Öffentlicher Glaube des Grundbuchs\n§ 1139  Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek\n§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts     § 1140  Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs\n§ 1095 Belastung eines Bruchteils                            § 1141  Kündigung der Hypothek\n§ 1096 Erstreckung auf Zubehör                               § 1142  Befriedigungsrecht des Eigentümers\n§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle\n§ 1143  Übergang der Forderung\n§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts\n§ 1144  Aushändigung der Urkunden\n§ 1099 Mitteilungen\n§ 1145  Teilweise Befriedigung\n§ 1100 Rechte des Käufers\n§ 1146  Verzugszinsen\n§ 1101 Befreiung des Berechtigten\n§ 1147  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung\n§ 1102 Befreiung des Käufers\n§ 1148  Eigentumsfiktion\n§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-\n§ 1149  Unzulässige Befriedigungsabreden\nkaufsrecht\n§ 1150  Ablösungsrecht Dritter\n§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter\n§ 1151  Rangänderung bei Teilhypotheken\nAbschnitt 6                         § 1152  Teilhypothekenbrief\n§ 1153  Übertragung von Hypothek und Forderung\nReallasten\n§ 1154  Abtretung der Forderung\n§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast                      § 1155  Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen\n§ 1106 Belastung eines Bruchteils                            § 1156  Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem\n§ 1107 Einzelleistungen                                              Gläubiger\n§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers                   § 1157  Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek\n§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks                  § 1158  Künftige Nebenleistungen\n§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast                          § 1159  Rückständige Nebenleistungen\n§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast                        § 1160  Geltendmachung der Briefhypothek\n§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter                   § 1161  Geltendmachung der Forderung\n§ 1162  Aufgebot des Hypothekenbriefs\nAbschnitt 7                         § 1163  Eigentümerhypothek\nHypothek, Grundschuld, Rentenschuld                  § 1164  Übergang der Hypothek auf den Schuldner\n§ 1165  Freiwerden des Schuldners\nTitel 1\n§ 1166  Benachrichtigung des Schuldners\nHypothek                            § 1167  Aushändigung der Berichtigungsurkunden\n§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek                      § 1168  Verzicht auf die Hypothek\n§ 1114 Belastung eines Bruchteils                            § 1169  Rechtszerstörende Einrede\n§ 1115 Eintragung der Hypothek                               § 1170  Ausschluss unbekannter Gläubiger\n§ 1116 Brief- und Buchhypothek                               § 1171  Ausschluss durch Hinterlegung\n§ 1117 Erwerb der Briefhypothek                              § 1172  Eigentümergesamthypothek\n§ 1118 Haftung für Nebenforderungen                          § 1173  Befriedigung durch einen der Eigentümer\n§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen                    § 1174  Befriedigung durch den persönlichen Schuldner\n§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör § 1175  Verzicht auf die Gesamthypothek\n§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung           § 1176  Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel\n§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung                           § 1177  Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek\n§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung             § 1178  Hypothek für Nebenleistungen und Kosten\n§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht                 § 1179  Löschungsvormerkung\n§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht                    § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten\n§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen             § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht\n§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung            § 1180  Auswechslung der Forderung\n§ 1128 Gebäudeversicherung                                   § 1181  Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3205\n§ 1182  Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek     § 1221  Freihändiger Verkauf\n§ 1183  Aufhebung der Hypothek                               § 1222  Pfandrecht an mehreren Sachen\n§ 1184  Sicherungshypothek                                   § 1223  Rückgabepflicht; Einlösungsrecht\n§ 1185  Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften              § 1224  Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung\n§ 1186  Zulässige Umwandlungen                               § 1225  Forderungsübergang auf den Verpfänder\n§ 1187  Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere     § 1226  Verjährung der Ersatzansprüche\n§ 1188  Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den   § 1227  Schutz des Pfandrechts\nInhaber                                              § 1228  Befriedigung durch Pfandverkauf\n§ 1189  Bestellung eines Grundbuchvertreters                 § 1229  Verbot der Verfallvereinbarung\n§ 1190  Höchstbetragshypothek                                § 1230  Auswahl unter mehreren Pfändern\n§ 1231  Herausgabe des Pfandes zum Verkauf\nTitel 2\n§ 1232  Nachstehende Pfandgläubiger\nGrundschuld, Rentenschuld\n§ 1233  Ausführung des Verkaufs\nUntertitel 1                       § 1234  Verkaufsandrohung; Wartefrist\nGrundschuld                          § 1235  Öffentliche Versteigerung\n§ 1236  Versteigerungsort\n§ 1191  Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld\n§ 1237  Öffentliche Bekanntmachung\n§ 1192  Anwendbare Vorschriften\n§ 1238  Verkaufsbedingungen\n§ 1193  Kündigung\n§ 1239  Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer\n§ 1194  Zahlungsort\n§ 1240  Gold- und Silbersachen\n§ 1195  Inhabergrundschuld\n§ 1241  Benachrichtigung des Eigentümers\n§ 1196  Eigentümergrundschuld\n§ 1242  Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung\n§ 1197  Abweichungen von der Fremdgrundschuld\n§ 1243  Rechtswidrige Veräußerung\n§ 1198  Zulässige Umwandlungen\n§ 1244  Gutgläubiger Erwerb\nUntertitel 2                       § 1245  Abweichende Vereinbarungen\nRentenschuld                         § 1246  Abweichung aus Billigkeitsgründen\n§ 1247  Erlös aus dem Pfand\n§ 1199  Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld\n§ 1248  Eigentumsvermutung\n§ 1200  Anwendbare Vorschriften\n§ 1249  Ablösungsrecht\n§ 1201  Ablösungsrecht\n§ 1250  Übertragung der Forderung\n§ 1202  Kündigung\n§ 1251  Wirkung des Pfandrechtsübergangs\n§ 1203  Zulässige Umwandlungen\n§ 1252  Erlöschen mit der Forderung\n§ 1253  Erlöschen durch Rückgabe\nAbschnitt 8\n§ 1254  Anspruch auf Rückgabe\nPfandrecht an\n§ 1255  Aufhebung des Pfandrechts\nbeweglichen Sachen und an Rechten\n§ 1256  Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum\nTitel 1                          § 1257  Gesetzliches Pfandrecht\nPfandrecht an beweglichen Sachen                      § 1258  Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers\n§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)\n§ 1204  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen\nSachen\nTitel 2\n§ 1205  Bestellung\nPfandrecht an Rechten\n§ 1206  Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes\n§ 1207  Verpfändung durch Nichtberechtigten                  § 1273  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten\n§ 1208  Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs                     § 1274  Bestellung\n§ 1209  Rang des Pfandrechts                                 § 1275  Pfandrecht an Recht auf Leistung\n§ 1210  Umfang der Haftung des Pfandes                       § 1276  Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts\n§ 1211  Einreden des Verpfänders                             § 1277  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung\n§ 1212  Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse                § 1278  Erlöschen durch Rückgabe\n§ 1213  Nutzungspfand                                        § 1279  Pfandrecht an einer Forderung\n§ 1214  Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers   § 1280  Anzeige an den Schuldner\n§ 1215  Verwahrungspflicht                                   § 1281  Leistung vor Fälligkeit\n§ 1216  Ersatz von Verwendungen                              § 1282  Leistung nach Fälligkeit\n§ 1217  Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger            § 1283  Kündigung\n§ 1218  Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb         § 1284  Abweichende Vereinbarungen\n§ 1219  Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb     § 1285  Mitwirkung zur Einziehung\n§ 1220  Androhung der Versteigerung                          § 1286  Kündigungspflicht bei Gefährdung","3206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 1287 Wirkung der Leistung                                 § 1316  Antragsberechtigung\n§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes                         § 1317  Antragsfrist\n§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen                           § 1318  Folgen der Aufhebung\n§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung\n§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld                                          Titel 4\n§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren                                          Wiederverheiratung\nnach Todeserklärung\n§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren\n§ 1294 Einziehung und Kündigung                             § 1319  Aufhebung der bisherigen Ehe\n§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren               § 1320  Aufhebung der neuen Ehe\n§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine                          §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)\nTitel 5\nBuch 4\nWirkungen der Ehe im Allgemeinen\nFamilienrecht\n§ 1353  Eheliche Lebensgemeinschaft\nAbschnitt 1                        § 1354  (weggefallen)\nBürgerliche Ehe                       § 1355  Ehename\n§ 1356  Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit\nTitel 1\n§ 1357  Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs\nVerlöbnis\n§ 1358  (weggefallen)\n§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens   § 1359  Umfang der Sorgfaltspflicht\n§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt                          § 1360  Verpflichtung zum Familienunterhalt\n§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils          § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht\n§ 1300 (weggefallen)                                        § 1360b Zuvielleistung\n§ 1301 Rückgabe der Geschenke                               § 1361  Unterhalt bei Getrenntleben\n§ 1302 Verjährung                                           § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben\n§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben\nTitel 2\n§ 1362  Eigentumsvermutung\nEingehung der Ehe\nTitel 6\nUntertitel 1\nEheliches Güterrecht\nEhefähigkeit\n§ 1303 Ehemündigkeit                                                                 Untertitel 1\n§ 1304 Geschäftsunfähigkeit                                                    Gesetzliches Güterrecht\n§ 1305 (weggefallen)\n§ 1363  Zugewinngemeinschaft\n§ 1364  Vermögensverwaltung\nUntertitel 2\n§ 1365  Verfügung über Vermögen im Ganzen\nEheverbote\n§ 1366  Genehmigung von Verträgen\n§ 1306 Doppelehe\n§ 1367  Einseitige Rechtsgeschäfte\n§ 1307 Verwandtschaft\n§ 1368  Geltendmachung der Unwirksamkeit\n§ 1308 Annahme als Kind\n§ 1369  Verfügungen über Haushaltsgegenstände\nUntertitel 3                      § 1370  Ersatz von Haushaltsgegenständen\nEhefähigkeitszeugnis                     § 1371  Zugewinnausgleich im Todesfall\n§ 1372  Zugewinnausgleich in anderen Fällen\n§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer\n§ 1373  Zugewinn\nUntertitel 4                      § 1374  Anfangsvermögen\nEheschließung                        § 1375  Endvermögen\n§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler-    § 1376  Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens\nhafter Ehen                                          § 1377  Verzeichnis des Anfangsvermögens\n§ 1311 Persönliche Erklärung                                § 1378  Ausgleichsforderung\n§ 1312 Trauung, Eintragung                                  § 1379  Auskunftspflicht\n§ 1380  Anrechnung von Vorausempfängen\nTitel 3\n§ 1381  Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit\nAufhebung der Ehe\n§ 1382  Stundung\n§ 1313 Aufhebung durch Urteil                               § 1383  Übertragung von Vermögensgegenständen\n§ 1314 Aufhebungsgründe                                     § 1384  Berechnungszeitpunkt bei Scheidung\n§ 1315 Ausschluss der Aufhebung                             § 1385  Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001               3207\n§ 1386  Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen     § 1438 Haftung des Gesamtgutes\n§ 1387  Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich        § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft\n§ 1388  Eintritt der Gütertrennung                            § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut\n§ 1389  Sicherheitsleistung                                   § 1441 Haftung im Innenverhältnis\n§ 1390  Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte     § 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-\n§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)                                       geschäfts\n§ 1443 Prozesskosten\nUntertitel 2                       § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes\nVertragliches Güterrecht                  § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-\nsamtgut\nKapitel 1\n§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten\n§ 1408  Ehevertrag, Vertragsfreiheit                          § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters\n§ 1409  Beschränkung der Vertragsfreiheit                     § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1410  Form\nUnterkapitel 3\n§ 1411  Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-\nschäftsunfähiger                                                      Gemeinschaftliche Verwaltung\ndes Gesamtgutes durch die Ehegatten\n§ 1412  Wirkung gegenüber Dritten\n§ 1413  Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung      § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten\n§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten\nKapitel 2\n§ 1452 Ersetzung der Zustimmung\nGütertrennung                         § 1453 Verfügung ohne Einwilligung\n§ 1414  Eintritt der Gütertrennung                            § 1454 Notverwaltungsrecht\n§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen\nKapitel 3                                 Ehegatten\nGütergemeinschaft                         § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft\n§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes\nUnterkapitel 1\n§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung\n§ 1415  Vereinbarung durch Ehevertrag                         § 1460 Haftung des Gesamtgutes\n§ 1416  Gesamtgut                                             § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft\n§ 1417  Sondergut                                             § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut\n§ 1418  Vorbehaltsgut                                         § 1463 Haftung im Innenverhältnis\n§ 1419  Gesamthandsgemeinschaft                               § 1464 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-\n§ 1420  Verwendung zum Unterhalt                                     geschäfts\n§ 1421  Verwaltung des Gesamtgutes                            § 1465 Prozesskosten\n§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen\nUnterkapitel 2                             Kindes\nVerwaltung des Gesamtgutes                  § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-\ndurch den Mann oder die Frau                       samtgut\n§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs\n§ 1422  Inhalt des Verwaltungsrechts\n§ 1469 Aufhebungsklage\n§ 1423  Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen\n§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1424  Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-\nwerke\nUnterkapitel 4\n§ 1425  Schenkungen\nAuseinandersetzung des Gesamtgutes\n§ 1426  Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten\n§ 1427  Rechtsfolgen fehlender Einwilligung                   § 1471 Beginn der Auseinandersetzung\n§ 1428  Verfügungen ohne Zustimmung                           § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes\n§ 1429  Notverwaltungsrecht                                   § 1473 Unmittelbare Ersetzung\n§ 1430  Ersetzung der Zustimmung des Verwalters               § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung\n§ 1431  Selbständiges Erwerbsgeschäft                         § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten\n§ 1432  Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan-    § 1476 Teilung des Überschusses\ntrag oder Schenkung                                   § 1477 Durchführung der Teilung\n§ 1433  Fortsetzung eines Rechtsstreits                       § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung\n§ 1434  Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes        § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil\n§ 1435  Pflichten des Verwalters                              § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten\n§ 1436  Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung          § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander\n§ 1437  Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung      § 1482 Eheauflösung durch Tod","3208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\nUnterkapitel 5                                                 Titel 7\nFortgesetzte Gütergemeinschaft                                  Scheidung der Ehe\n§ 1483  Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft                                     Untertitel 1\n§ 1484  Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft                               Scheidungsgründe\n§ 1485  Gesamtgut                                             § 1564  Scheidung durch Urteil\n§ 1486  Vorbehaltsgut; Sondergut                              § 1565  Scheitern der Ehe\n§ 1487  Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge      § 1566  Vermutung für das Scheitern\n§ 1488  Gesamtgutsverbindlichkeiten                           § 1567  Getrenntleben\n§ 1489  Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich-    § 1568  Härteklausel\nkeiten\n§ 1490  Tod eines Abkömmlings                                                            Untertitel 2\n§ 1491  Verzicht eines Abkömmlings                                      Unterhalt des geschiedenen Ehegatten\n§ 1492  Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten\nKapitel 1\n§ 1493  Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-\npartnerschaft des überlebenden Ehegatten                                        Grundsatz\n§ 1494  Tod des überlebenden Ehegatten                        § 1569  Abschließende Regelung\n§ 1495  Aufhebungsklage eines Abkömmlings\n§ 1496  Wirkung des Aufhebungsurteils                                                    Kapitel 2\n§ 1497  Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung                           Unterhaltsberechtigung\n§ 1498  Durchführung der Auseinandersetzung                   § 1570  Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes\n§ 1499  Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe-     § 1571  Unterhalt wegen Alters\ngatten\n§ 1572  Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen\n§ 1500  Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge\n§ 1573  Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs-\n§ 1501  Anrechnung von Abfindungen                                    unterhalt\n§ 1502  Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten             § 1574  Angemessene Erwerbstätigkeit\n§ 1503  Teilung unter den Abkömmlingen                        § 1575  Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung\n§ 1504  Haftungsausgleich unter Abkömmlingen                  § 1576  Unterhalt aus Billigkeitsgründen\n§ 1505  Ergänzung des Anteils des Abkömmlings                 § 1577  Bedürftigkeit\n§ 1506  Anteilsunwürdigkeit                                   § 1578  Maß des Unterhalts\n§ 1507  Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft        § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-\nwendungen\n§ 1508  (weggefallen)\n§ 1579  Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung\n§ 1509  Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\ndurch letztwillige Verfügung                          § 1580  Auskunftspflicht\n§ 1510  Wirkung der Ausschließung\nKapitel 3\n§ 1511  Ausschließung eines Abkömmlings\nLeistungsfähigkeit und Rangfolge\n§ 1512  Herabsetzung des Anteils\n§ 1513  Entziehung des Anteils                                § 1581  Leistungsfähigkeit\n§ 1582  Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger\n§ 1514  Zuwendung des entzogenen Betrags\n§ 1583  Einfluss des Güterstandes\n§ 1515  Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-\ngatten                                                § 1584  Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter\n§ 1516  Zustimmung des anderen Ehegatten\nKapitel 4\n§ 1517  Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil\nGestaltung des Unterhaltsanspruchs\n§ 1518  Zwingendes Recht\n§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)                                § 1585  Art der Unterhaltsgewährung\n§ 1585a Sicherheitsleistung\nUntertitel 3                      § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit\nGüterrechtsregister                    § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt\n§ 1558  Zuständiges Registergericht                                                      Kapitel 5\n§ 1559  Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts                           Ende des Unterhaltsanspruchs\n§ 1560  Antrag auf Eintragung\n§ 1586  Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner-\n§ 1561  Antragserfordernisse                                          schaft oder Tod des Berechtigten\n§ 1562  Öffentliche Bekanntmachung                            § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs\n§ 1563  Registereinsicht                                      § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                   3209\nUntertitel 3                       § 1596   Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder\nVersorgungsausgleich                               beschränkter Geschäftsfähigkeit\n§ 1597   Formerfordernisse; Widerruf\nKapitel 1\n§ 1598   Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und\nGrundsatz                                    Widerruf\n§ 1599   Nichtbestehen der Vaterschaft\n§ 1587  Auszugleichende Versorgungsanrechte\n§ 1600   Anfechtungsberechtigte\nKapitel 2                          § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder\nWertausgleich von Anwartschaften                              beschränkter Geschäftsfähigkeit\noder Aussichten auf eine Versorgung                   § 1600b Anfechtungsfristen\n§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren\n§ 1587a Ausgleichsanspruch\n§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft\n§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-\nten durch das Familiengericht                        § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-\nlegitimation\n§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs\n§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-\nTitel 3\nanwartschaften\nUnterhaltspflicht\n§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs\nUntertitel 1\nKapitel 3\nAllgemeine Vorschriften\nSchuldrechtlicher Versorgungsausgleich\n§ 1601   Unterhaltsverpflichtete\n§ 1587f Voraussetzungen\n§ 1602   Bedürftigkeit\n§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung\n§ 1603   Leistungsfähigkeit\n§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs\n§ 1604   Einfluss des Güterstandes\n§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen\n§ 1605   Auskunftspflicht\n§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-\nanspruchs                                            § 1606   Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger\n§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche § 1607   Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang\n§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs                    § 1608   Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners\n§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch                    § 1609   Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger\n§ 1610   Maß des Unterhalts\nKapitel 4                          § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-\nParteivereinbarungen                                 wendungen\n§ 1611   Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung\n§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich\n§ 1612   Art der Unterhaltsgewährung\nKapitel 5                          § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern\nSchutz des Versorgungsschuldners                     § 1612b Anrechnung von Kindergeld\n§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen\n§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten\n§ 1613   Unterhalt für die Vergangenheit\nTitel 8                          § 1614   Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung\nKirchliche Verpflichtungen                      § 1615   Erlöschen des Unterhaltsanspruchs\n§ 1588  (keine Überschrift)                                                              Untertitel 2\nBesondere Vorschriften für das Kind\nAbschnitt 2                                und seine nicht miteinander verheirateten Eltern\nVerwandtschaft                         § 1615a Anwendbare Vorschriften\nTitel 1                          §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)\nAllgemeine Vorschriften                       § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass\nder Geburt\n§ 1589  Verwandtschaft                                       § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter\n§ 1590  Schwägerschaft                                       § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt\n§ 1615o Einstweilige Verfügung\nTitel 2\nAbstammung                                                          Titel 4\n§ 1591  Mutterschaft                                                       Rechtsverhältnis zwischen\n§ 1592  Vaterschaft                                              den Eltern und dem Kind im Allgemeinen\n§ 1593  Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod          § 1616   Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen\n§ 1594  Anerkennung der Vaterschaft                          § 1617   Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein-\n§ 1595  Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung                      samer Sorge","3210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein-         § 1667   Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-\nsorge                                                             vermögens\n§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder           §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)\nScheinvaterschaft                                        § 1671   Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge\n§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern                       § 1672   Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter\n§ 1618  Einbenennung                                             § 1673   Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis\n§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht                        § 1674   Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis\n§ 1619  Dienstleistungen in Haus und Geschäft                    § 1675   Wirkung des Ruhens\n§ 1620  Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt     § 1676   (weggefallen)\n§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)                                   § 1677   Beendigung der Sorge durch Todeserklärung\n§ 1624  Ausstattung aus dem Elternvermögen                       § 1678   Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens\n§ 1625  Ausstattung aus dem Kindesvermögen                                für den anderen Elternteil\n§ 1679   (weggefallen)\nTitel 5                              § 1680   Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts\nElterliche Sorge                            § 1681   Todeserklärung eines Elternteils\n§ 1682   Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen\n§ 1626  Elterliche Sorge, Grundsätze\n§ 1683   Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat\n§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;\nSorgeerklärungen                                         § 1684   Umgang des Kindes mit den Eltern\n§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge-         § 1685   Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen\nerklärung                                                § 1686   Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\n§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger          § 1687   Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben\nElternteil                                               § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten\n§ 1626d Form; Mitteilungspflicht                                          Elternteils\n§ 1626e Unwirksamkeit                                            § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten\n§ 1627  Ausübung der elterlichen Sorge                           § 1688   Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson\n§ 1628  Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden-       §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)\nheiten der Eltern                                        § 1693   Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern\n§ 1629  Vertretung des Kindes                                    §§ 1694, 1695 (weggefallen)\n§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung                   § 1696   Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord-\n§ 1630  Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien-             nungen\npflege                                                   § 1697   Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch\n§ 1631  Inhalt und Grenzen der Personensorge                              das Familiengericht\n§ 1631a Ausbildung und Beruf                                     § 1697a Kindeswohlprinzip\n§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung         § 1698   Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung\n§ 1631c Verbot der Sterilisation                                 § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-\ngung der elterlichen Sorge\n§ 1632  Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;\nVerbleibensanordnung bei Familienpflege                  § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes\n§ 1633  Personensorge für verheirateten Minderjährigen           §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)\n§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)\nTitel 6\n§ 1638  Beschränkung der Vermögenssorge\nBeistandschaft\n§ 1639  Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden\n§ 1640  Vermögensverzeichnis                                     § 1712   Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben\n§ 1641  Schenkungsverbot                                         § 1713   Antragsberechtigte\n§ 1642  Anlegung von Geld                                        § 1714   Eintritt der Beistandschaft\n§ 1643  Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte                   § 1715   Beendigung der Beistandschaft\n§ 1644  Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind        § 1716   Wirkungen der Beistandschaft\n§ 1645  Neues Erwerbsgeschäft                                    § 1717   Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland\n§ 1646  Erwerb mit Mitteln des Kindes                            §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)\n§ 1647  (weggefallen)\nTitel 7\n§ 1648  Ersatz von Aufwendungen\nAnnahme als Kind\n§ 1649  Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens\n§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)                                                               Untertitel 1\n§ 1664  Beschränkte Haftung der Eltern                                                Annahme Minderjähriger\n§ 1665  (weggefallen)\n§ 1741   Zulässigkeit der Annahme\n§ 1666  Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-\nwohls                                                    § 1742   Annahme nur als gemeinschaftliches Kind\n§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent-    § 1743   Mindestalter\nziehung der Personensorge insgesamt                      § 1744   Probezeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3211\n§ 1745  Verbot der Annahme                                      § 1787  Folgen der unbegründeten Ablehnung\n§ 1746  Einwilligung des Kindes                                 § 1788  Zwangsgeld\n§ 1747  Einwilligung der Eltern des Kindes                      § 1789  Bestellung durch das Vormundschaftsgericht\n§ 1748  Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils            § 1790  Bestellung unter Vorbehalt\n§ 1749  Einwilligung des Ehegatten                              § 1791  Bestallungsurkunde\n§ 1750  Einwilligungserklärung                                  § 1791a Vereinsvormundschaft\n§ 1751  Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts\nUnterhalt                                               § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts\n§ 1752  Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag            § 1792  Gegenvormund\n§ 1753  Annahme nach dem Tod\n§ 1754  Wirkung der Annahme                                                              Untertitel 2\n§ 1755  Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen                               Führung der Vormundschaft\n§ 1756  Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen\n§ 1793  Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels\n§ 1757  Name des Kindes\n§ 1794  Beschränkung durch Pflegschaft\n§ 1758  Offenbarungs- und Ausforschungsverbot\n§ 1795  Ausschluss der Vertretungsmacht\n§ 1759  Aufhebung des Annahmeverhältnisses\n§ 1796  Entziehung der Vertretungsmacht\n§ 1760  Aufhebung wegen fehlender Erklärungen\n§ 1797  Mehrere Vormünder\n§ 1761  Aufhebungshindernisse\n§ 1798  Meinungsverschiedenheiten\n§ 1762  Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form\n§ 1799  Pflichten und Rechte des Gegenvormunds\n§ 1763  Aufhebung von Amts wegen\n§ 1800  Umfang der Personensorge\n§ 1764  Wirkung der Aufhebung\n§ 1801  Religiöse Erziehung\n§ 1765  Name des Kindes nach der Aufhebung\n§ 1802  Vermögensverzeichnis\n§ 1766  Ehe zwischen Annehmendem und Kind\n§ 1803  Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung\n§ 1804  Schenkungen des Vormunds\nUntertitel 2\n§ 1805  Verwendung für den Vormund\nAnnahme Volljähriger\n§ 1806  Anlegung von Mündelgeld\n§ 1767  Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften     § 1807  Art der Anlegung\n§ 1768  Antrag                                                  § 1808  (weggefallen)\n§ 1769  Verbot der Annahme                                      § 1809  Anlegung mit Sperrvermerk\n§ 1770  Wirkung der Annahme                                     § 1810  Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-\n§ 1771  Aufhebung des Annahmeverhältnisses                              gericht\n§ 1772  Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan-         § 1811  Andere Anlegung\nnahme                                                   § 1812  Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere\n§ 1813  Genehmigungsfreie Geschäfte\nAbschnitt 3\n§ 1814  Hinterlegung von Inhaberpapieren\nVormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft            § 1815  Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren\nTitel 1                             § 1816  Sperrung von Buchforderungen\nVormundschaft                              § 1817  Befreiung\n§ 1818  Anordnung der Hinterlegung\nUntertitel 1                          § 1819  Genehmigung bei Hinterlegung\nBegründung der Vormundschaft                      § 1820  Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung\n§ 1773  Voraussetzungen                                         § 1821  Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe\noder Schiffsbauwerke\n§ 1774  Anordnung von Amts wegen\n§ 1822  Genehmigung für sonstige Geschäfte\n§ 1775  Mehrere Vormünder\n§ 1823  Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels\n§ 1776  Benennungsrecht der Eltern\n§ 1824  Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen\n§ 1777  Voraussetzungen des Benennungsrechts                            an den Mündel\n§ 1778  Übergehen des benannten Vormunds                        § 1825  Allgemeine Ermächtigung\n§ 1779  Auswahl durch das Vormundschaftsgericht                 § 1826  Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der\n§ 1780  Unfähigkeit zur Vormundschaft                                   Genehmigung\n§ 1781  Untauglichkeit zur Vormundschaft                        § 1827  (weggefallen)\n§ 1782  Ausschluss durch die Eltern                             § 1828  Erklärung der Genehmigung\n§ 1783  (weggefallen)                                           § 1829  Nachträgliche Genehmigung\n§ 1784  Beamter oder Religionsdiener als Vormund                § 1830  Widerrufsrecht des Geschäftspartners\n§ 1785  Übernahmepflicht                                        § 1831  Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung\n§ 1786  Ablehnungsrecht                                         § 1832  Genehmigung des Gegenvormunds","3212           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 1833   Haftung des Vormunds                                 § 1891  Mitwirkung des Gegenvormunds\n§ 1834   Verzinsungspflicht                                   § 1892  Rechnungsprüfung und -anerkennung\n§ 1835   Aufwendungsersatz                                    § 1893  Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-\n§ 1835a Aufwandsentschädigung                                         mundschaft, Rückgabe von Urkunden\n§ 1836   Vergütung des Vormunds                               § 1894  Anzeige bei Tod des Vormunds\n§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse                         § 1895  Amtsende des Gegenvormunds\n§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung\nTitel 2\n§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels\nRechtliche Betreuung\n§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels\n§ 1896  Voraussetzungen\n§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang\n§ 1897  Bestellung einer natürlichen Person\nUntertitel 3                       § 1898  Übernahmepflicht\nFürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts         § 1899  Mehrere Betreuer\n§ 1900  Betreuung durch Verein oder Behörde\n§ 1837   Beratung und Aufsicht\n§ 1901  Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers\n§ 1838   (weggefallen)\n§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche\n§ 1839   Auskunftspflicht des Vormunds\n§ 1902  Vertretung des Betreuten\n§ 1840   Bericht und Rechnungslegung\n§ 1903  Einwilligungsvorbehalt\n§ 1841   Inhalt der Rechnungslegung                           § 1904  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt-\n§ 1842   Mitwirkung des Gegenvormunds                                 lichen Maßnahmen\n§ 1843   Prüfung durch das Vormundschaftsgericht              § 1905  Sterilisation\n§ 1844   (weggefallen)                                        § 1906  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der\n§ 1845   Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils         Unterbringung\n§ 1846   Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts    § 1907  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der\nAufgabe der Mietwohnung\n§ 1847   Anhörung von Angehörigen\n§ 1908  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der\n§ 1848   (weggefallen)                                                Ausstattung\n§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des\nUntertitel 4                               Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige\nMitwirkung des Jugendamts                   § 1908b Entlassung des Betreuers\n§§ 1849, 1850 (weggefallen)                                   § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers\n§ 1851   Mitteilungspflichten                                 § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-\ngungsvorbehalt\nUntertitel 5                       § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine\nBefreite Vormundschaft                    § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein\n§ 1908g Behördenbetreuer\n§ 1852   Befreiung durch den Vater\n§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe-\n§ 1853   Befreiung von Hinterlegung und Sperrung                      treuer\n§ 1854   Befreiung von der Rechnungslegungspflicht            § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften\n§ 1855   Befreiung durch die Mutter                           § 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde\n§ 1856   Voraussetzungen der Befreiung\n§ 1857   Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts-                                Titel 3\ngericht                                                                      Pflegschaft\n§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins\n§ 1909  Ergänzungspflegschaft\n§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)\n§ 1910  (weggefallen)\nUntertitel 6                       § 1911  Abwesenheitspflegschaft\nBeendigung der Vormundschaft                  § 1912  Pflegschaft für eine Leibesfrucht\n§ 1913  Pflegschaft für unbekannte Beteiligte\n§ 1882   Wegfall der Voraussetzungen                          § 1914  Pflegschaft für gesammeltes Vermögen\n§ 1883   (weggefallen)                                        § 1915  Anwendung des Vormundschaftsrechts\n§ 1884   Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels       § 1916  Berufung als Ergänzungspfleger\n§ 1885   (weggefallen)                                        § 1917  Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser\n§ 1886   Entlassung des Einzelvormunds                                und Dritte\n§ 1887   Entlassung des Jugendamts oder Vereins               § 1918  Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes\n§ 1888   Entlassung von Beamten und Religionsdienern          § 1919  Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes\n§ 1889   Entlassung auf eigenen Antrag                        § 1920  (weggefallen)\n§ 1890   Vermögensherausgabe und Rechnungslegung              § 1921  Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                3213\nBuch 5                                                       Titel 2\nErbrecht                                              Haftung des Erben\nfür die Nachlassverbindlichkeiten\nAbschnitt 1\nUntertitel 1\nErbfolge                                            Nachlassverbindlichkeiten\n§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge\n§ 1967  Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten\n§ 1923 Erbfähigkeit\n§ 1968  Beerdigungskosten\n§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung\n§ 1969  Dreißigster\n§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung\n§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung                                              Untertitel 2\n§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft\nAufgebot der Nachlassgläubiger\n§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung\n§ 1929 Fernere Ordnungen                                    § 1970  Anmeldung der Forderungen\n§ 1930 Rangfolge der Ordnungen                              § 1971  Nicht betroffene Gläubiger\n§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten                  § 1972  Nicht betroffene Rechte\n§ 1932 Voraus des Ehegatten                                 § 1973  Ausschluss von Nachlassgläubigern\n§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts                    § 1974  Verschweigungseinrede\n§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten\nUntertitel 3\n§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung\nBeschränkung der Haftung des Erben\n§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus\n§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung           § 1975  Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz\n§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung                         § 1976  Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-\n§ 1939 Vermächtnis                                                  hältnisse\n§ 1940 Auflage                                              § 1977  Wirkung auf eine Aufrechnung\n§ 1941 Erbvertrag                                           § 1978  Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,\nAufwendungsersatz\nAbschnitt 2                         § 1979  Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten\nRechtliche Stellung des Erben                 § 1980  Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens\n§ 1981  Anordnung der Nachlassverwaltung\nTitel 1\n§ 1982  Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung\nAnnahme und Ausschlagung der                                mangels Masse\nErbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts\n§ 1983  Bekanntmachung\n§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft                § 1984  Wirkung der Anordnung\n§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft\n§ 1985  Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters\n§ 1944 Ausschlagungsfrist\n§ 1986  Herausgabe des Nachlasses\n§ 1945 Form der Ausschlagung\n§ 1987  Vergütung des Nachlassverwalters\n§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung\n§ 1988  Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung\n§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung\n§ 1989  Erschöpfungseinrede des Erben\n§ 1948 Mehrere Berufungsgründe\n§ 1990  Dürftigkeitseinrede des Erben\n§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund\n§ 1991  Folgen der Dürftigkeitseinrede\n§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung\n§ 1992  Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen\n§ 1951 Mehrere Erbteile\n§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts                                         Untertitel 4\n§ 1953 Wirkung der Ausschlagung                                                   Inventarerrichtung,\n§ 1954 Anfechtungsfrist                                                   unbeschränkte Haftung des Erben\n§ 1955 Form der Anfechtung\n§ 1993  Inventarerrichtung\n§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung\n§ 1994  Inventarfrist\n§ 1957 Wirkung der Anfechtung\n§ 1995  Dauer der Frist\n§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen\nden Erben                                            § 1996  Bestimmung einer neuen Frist\n§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung                § 1997  Hemmung des Fristablaufs\n§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger            § 1998  Tod des Erben vor Fristablauf\n§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag                       § 1999  Mitteilung an das Vormundschaftsgericht\n§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts                   § 2000  Unwirksamkeit der Fristbestimmung\n§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben           § 2001  Inhalt des Inventars\n§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung       § 2002  Aufnahme des Inventars durch den Erben\n§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte § 2003  Amtliche Aufnahme des Inventars\n§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung           § 2004  Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar","3214         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des § 2046  Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten\nInventars                                             § 2047  Verteilung des Überschusses\n§ 2006 Eidesstattliche Versicherung                          § 2048  Teilungsanordnungen des Erblassers\n§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen                        § 2049  Übernahme eines Landgutes\n§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft   § 2050  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche\n§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung                                Erben\n§ 2010 Einsicht des Inventars                                § 2051  Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings\n§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben          § 2052  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte\nErben\n§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-\nlassverwalter                                         § 2053  Zuwendung an entfernteren oder angenommenen\nAbkömmling\n§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben\n§ 2054  Zuwendung aus dem Gesamtgut\nUntertitel 5                       § 2055  Durchführung der Ausgleichung\nAufschiebende Einreden                     § 2056  Mehrempfang\n§ 2057  Auskunftspflicht\n§ 2014 Dreimonatseinrede\n§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines\n§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens                               Abkömmlings\n§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-\nhaftung                                                                         Untertitel 2\n§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft                                    Rechtsverhältnis zwischen\nden Erben und den Nachlassgläubigern\nTitel 3\n§ 2058  Gesamtschuldnerische Haftung\nErbschaftsanspruch\n§ 2059  Haftung bis zur Teilung\n§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers             § 2060  Haftung nach der Teilung\n§ 2019 Unmittelbare Ersetzung                                § 2061  Aufgebot der Nachlassgläubiger\n§ 2020 Nutzungen und Früchte                                 § 2062  Antrag auf Nachlassverwaltung\n§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen       § 2063  Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung\n§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\n§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver-                               Abschnitt 3\nwendungen\nTestament\n§ 2024 Haftung bei Kenntnis\n§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung                                                  Titel 1\n§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung                                         Allgemeine Vorschriften\n§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers              § 2064  Persönliche Errichtung\n§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen                     § 2065  Bestimmung durch Dritte\n§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben                § 2066  Gesetzliche Erben des Erblassers\n§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers                § 2067  Verwandte des Erblassers\n§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten              § 2068  Kinder des Erblassers\n§ 2069  Abkömmlinge des Erblassers\nTitel 4\n§ 2070  Abkömmlinge eines Dritten\nMehrheit von Erben\n§ 2071  Personengruppe\nUntertitel 1                       § 2072  Die Armen\nRechtsverhältnis der Erben untereinander             § 2073  Mehrdeutige Bezeichnung\n§ 2074  Aufschiebende Bedingung\n§ 2032 Erbengemeinschaft\n§ 2075  Auflösende Bedingung\n§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben\n§ 2076  Bedingung zum Vorteil eines Dritten\n§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer\n§ 2077  Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung\n§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer\nder Ehe oder Verlobung\n§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers\n§ 2078  Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung\n§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils\n§ 2079  Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe-\n§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses                   rechtigten\n§ 2039 Nachlassforderungen                                   § 2080  Anfechtungsberechtigte\n§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung       § 2081  Anfechtungserklärung\n§ 2041 Unmittelbare Ersetzung                                § 2082  Anfechtungsfrist\n§ 2042 Auseinandersetzung                                    § 2083  Anfechtbarkeitseinrede\n§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung                       § 2084  Auslegung zugunsten der Wirksamkeit\n§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung                     § 2085  Teilweise Unwirksamkeit\n§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung                       § 2086  Ergänzungsvorbehalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                 3215\nTitel 2                           § 2135  Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge\nErbeinsetzung                          § 2136  Befreiung des Vorerben\n§ 2137  Auslegungsregel für die Befreiung\n§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-\nzelner Gegenstände                                    § 2138  Beschränkte Herausgabepflicht\n§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile                             § 2139  Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge\n§ 2089 Erhöhung der Bruchteile                               § 2140  Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb-\nfolge\n§ 2090 Minderung der Bruchteile\n§ 2141  Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben\n§ 2091 Unbestimmte Bruchteile\n§ 2142  Ausschlagung der Nacherbschaft\n§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile\n§ 2143  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil\n§ 2144  Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten\n§ 2094 Anwachsung\n§ 2145  Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten\n§ 2095 Angewachsener Erbteil\n§ 2146  Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-\n§ 2096 Ersatzerbe\ngläubigern\n§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben\n§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben                                          Titel 4\n§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung                                                     Vermächtnis\n§ 2147  Beschwerter\nTitel 3\n§ 2148  Mehrere Beschwerte\nEinsetzung eines Nacherben\n§ 2149  Vermächtnis an die gesetzlichen Erben\n§ 2100 Nacherbe                                              § 2150  Vorausvermächtnis\n§ 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe                         § 2151  Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten\n§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe                                       bei mehreren Bedachten\n§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft                § 2152  Wahlweise Bedachte\n§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben                       § 2153  Bestimmung der Anteile\n§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben                        § 2154  Wahlvermächtnis\n§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge                             § 2155  Gattungsvermächtnis\n§ 2107 Kinderloser Vorerbe                                   § 2156  Zweckvermächtnis\n§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts        § 2157  Gemeinschaftliches Vermächtnis\n§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft                     § 2158  Anwachsung\n§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts                            § 2159  Selbständigkeit der Anwachsung\n§ 2111 Unmittelbare Ersetzung                                § 2160  Vorversterben des Bedachten\n§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben                          § 2161  Wegfall des Beschwerten\n§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs-    § 2162  Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis\nbauwerke; Schenkungen                                 § 2163  Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist\n§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und    § 2164  Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche\nRentenschulden\n§ 2165  Belastungen\n§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben\n§ 2166  Belastung mit einer Hypothek\n§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren\n§ 2167  Belastung mit einer Gesamthypothek\n§ 2117 Umschreibung; Umwandlung\n§ 2168  Belastung mit einer Gesamtgrundschuld\n§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch\n§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-\n§ 2119 Anlegung von Geld                                             hypotheken\n§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben                    § 2169  Vermächtnis fremder Gegenstände\n§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände                 § 2170  Verschaffungsvermächtnis\n§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft              § 2171  Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot\n§ 2123 Wirtschaftsplan                                       § 2172  Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-\n§ 2124 Erhaltungskosten                                              ten Sache\n§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht                           § 2173  Forderungsvermächtnis\n§ 2126 Außerordentliche Lasten                               § 2174  Vermächtnisanspruch\n§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben                          § 2175  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n§ 2128 Sicherheitsleistung                                   § 2176  Anfall des Vermächtnisses\n§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung               § 2177  Anfall bei einer Bedingung oder Befristung\n§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, § 2178  Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten\nRechenschaftspflicht                                          Bedachten\n§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht                           § 2179  Schwebezeit\n§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung               § 2180  Annahme und Ausschlagung\n§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung         § 2181  Fälligkeit bei Beliebigkeit\n§ 2134 Eigennützige Verwendung                               § 2182  Gewährleistung für Rechtsmängel","3216         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel                                                       Titel 7\n§ 2184 Früchte; Nutzungen                                                            Errichtung und\n§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen                            Aufhebung eines Testaments\n§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2229  Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit\n§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers                     § 2230  (weggefallen)\n§ 2188 Kürzung der Beschwerungen                               § 2231  Ordentliche Testamente\n§ 2189 Anordnung eines Vorrangs                                § 2232  Öffentliches Testament\n§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer                                 § 2233  Sonderfälle\n§ 2191 Nachvermächtnisnehmer                                   §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)\n§ 2247  Eigenhändiges Testament\nTitel 5\n§ 2248  Verwahrung des eigenhändigen Testaments\nAuflage\n§ 2249  Nottestament vor dem Bürgermeister\n§ 2192 Anzuwendende Vorschriften                               § 2250  Nottestament vor drei Zeugen\n§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist          § 2251  Nottestament auf See\n§ 2194 Anspruch auf Vollziehung                                § 2252  Gültigkeitsdauer der Nottestamente\n§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung                    § 2253  Widerruf eines Testaments\n§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung                           § 2254  Widerruf durch Testament\n§ 2255  Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen\nTitel 6\n§ 2256  Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der\nTestamentsvollstrecker                                   amtlichen Verwahrung\n§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers                   § 2257  Widerruf des Widerrufs\n§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen      § 2258  Widerruf durch ein späteres Testament\nDritten                                                 § 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung\n§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers       § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung\n§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht                     § 2259  Ablieferungspflicht\n§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung                             § 2260  Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht\n§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts                          § 2261  Eröffnung durch ein anderes Gericht\n§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers                     § 2262  Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass-\n§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben                               gericht\n§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis           § 2263  Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots\n§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten                         § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente\n§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis                       § 2264  Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem\neröffneten Testament\n§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,\nAusführung durch den Erben\nTitel 8\n§ 2209 Dauervollstreckung\nGemeinschaftliches Testament\n§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung\n§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben                        § 2265  Errichtung durch Ehegatten\n§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll-     § 2266  Gemeinschaftliches Nottestament\nstreckung unterliegenden Rechten                        § 2267  Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament\n§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen        § 2268  Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung\nden Nachlass\n§ 2269  Gegenseitige Einsetzung\n§ 2214 Gläubiger des Erben\n§ 2270  Wechselbezügliche Verfügungen\n§ 2215 Nachlassverzeichnis\n§ 2271  Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen\n§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-\n§ 2272  Rücknahme aus amtlicher Verwahrung\ngung von Anordnungen\n§ 2273  Eröffnung\n§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen\n§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung\nAbschnitt 4\n§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers\n§ 2220 Zwingendes Recht                                                                  Erbvertrag\n§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers                   § 2274  Persönlicher Abschluss\n§ 2222 Nacherbenvollstrecker                                   § 2275  Voraussetzungen\n§ 2223 Vermächtnisvollstrecker                                 § 2276  Form\n§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker                          § 2277  Besondere amtliche Verwahrung\n§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers          § 2278  Zulässige vertragsmäßige Verfügungen\n§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker              § 2279  Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwen-\n§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers                          dung von § 2077\n§ 2228 Akteneinsicht                                           § 2280  Anwendung von § 2269","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001                        3217\n§ 2281  Anfechtung durch den Erblasser                             § 2326  Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils\n§ 2282  Vertretung, Form der Anfechtung                            § 2327  Beschenkter Pflichtteilsberechtigter\n§ 2283  Anfechtungsfrist                                           § 2328  Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe\n§ 2284  Bestätigung                                                § 2329  Anspruch gegen den Beschenkten\n§ 2285  Anfechtung durch Dritte                                    § 2330  Anstandsschenkungen\n§ 2286  Verfügungen unter Lebenden                                 § 2331  Zuwendungen aus dem Gesamtgut\n§ 2287  Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen            § 2331a Stundung\n§ 2288  Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers                    § 2332  Verjährung\n§ 2289  Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen,      § 2333  Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings\nAnwendung von § 2338\n§ 2334  Entziehung des Elternpflichtteils\n§ 2290  Aufhebung durch Vertrag\n§ 2335  Entziehung des Ehegattenpflichtteils\n§ 2291  Aufhebung durch Testament\n§ 2336  Form, Beweislast, Unwirksamwerden\n§ 2292  Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament\n§ 2337  Verzeihung\n§ 2293  Rücktritt bei Vorbehalt\n§ 2338  Pflichtteilsbeschränkung\n§ 2294  Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten\n§ 2295  Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung\nAbschnitt 6\n§ 2296  Vertretung, Form des Rücktritts\n§ 2297  Rücktritt durch Testament                                                         Erbunwürdigkeit\n§ 2298  Gegenseitiger Erbvertrag                                   § 2339  Gründe für Erbunwürdigkeit\n§ 2299  Einseitige Verfügungen                                     § 2340  Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech-\n§ 2300  Amtliche Verwahrung; Eröffnung                                     tung\n§ 2300a Eröffnungsfrist                                            § 2341  Anfechtungsberechtigte\n§ 2301  Schenkungsversprechen von Todes wegen                      § 2342  Anfechtungsklage\n§ 2302  Unbeschränkbare Testierfreiheit                            § 2343  Verzeihung\n§ 2344  Wirkung der Erbunwürdigerklärung\nAbschnitt 5                             § 2345  Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit\nPflichtteil\nAbschnitt 7\n§ 2303  Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils\n§ 2304  Auslegungsregel\nErbverzicht\n§ 2305  Zusatzpflichtteil                                          § 2346  Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit\n§ 2306  Beschränkungen und Beschwerungen                           § 2347  Persönliche Anforderungen, Vertretung\n§ 2307  Zuwendung eines Vermächtnisses                             § 2348  Form\n§ 2308  Anfechtung der Ausschlagung                                § 2349  Erstreckung auf Abkömmlinge\n§ 2309  Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm-      § 2350  Verzicht zugunsten eines anderen\nlinge\n§ 2351  Aufhebung des Erbverzichts\n§ 2310  Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-\nteils                                                      § 2352  Verzicht auf Zuwendungen\n§ 2311  Wert des Nachlasses\n§ 2312  Wert eines Landgutes                                                                  Abschnitt 8\n§ 2313  Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte,                                  Erbschein\nFeststellungspflicht des Erben\n§ 2314  Auskunftspflicht des Erben                                 § 2353  Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag\n§ 2315  Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil             § 2354  Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag\n§ 2316  Ausgleichungspflicht                                       § 2355  Angaben des gewillkürten Erben im Antrag\n§ 2317  Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan-         § 2356  Nachweis der Richtigkeit der Angaben\nspruchs                                                    § 2357  Gemeinschaftlicher Erbschein\n§ 2318  Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen           § 2358  Ermittlungen des Nachlassgerichts\n§ 2319  Pflichtteilsberechtigter Miterbe                           § 2359  Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins\n§ 2320  Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech- § 2360  Anhörung von Betroffenen\ntigten getretenen Erben\n§ 2361  Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-\n§ 2321  Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung                       scheins\n§ 2322  Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen                    § 2362  Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen\n§ 2323  Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe                                  Erben\n§ 2324  Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich        § 2363  Inhalt des Erbscheins für den Vorerben\nder Pflichtteilslast                                       § 2364  Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,\n§ 2325  Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen                     Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers","3218         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001\n§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins             § 2374 Herausgabepflicht\n§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins                   § 2375 Ersatzpflicht\n§ 2367 Leistung an Erbscheinserben                          § 2376 Haftung des Verkäufers\n§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis                        § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein                § 2378 Nachlassverbindlichkeiten\n§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung               § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf\n§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf\n§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\nAbschnitt 9\n§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern\nErbschaftskauf\n§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers\n§ 2371 Form                                                 § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-\n§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile                              gläubigern, Einsichtsrecht\n§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile                     § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge"]}