{"id":"bgbl1-2001-60-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":60,"date":"2001-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_60.pdf#page=6","order":3,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":3110,"pdf_page":6,"num_pages":23,"content":["3110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nSechzehnte Verordnung zur Änderung\nder Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 16. November 2001\nAuf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Geset-\nzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Ein-\nschreibeverfahren,“.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136\nAbs. 3 bis 6 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3\nbis 5 der Kostenordnung“ ersetzt.\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Postgebühren“ durch die Wörter „Entgelte für Postdienstleistungen“ ersetzt.\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Postgebühren“ durch die Wörter „Entgelte für Postdienstleistungen“ ersetzt.\ne) In Nummer 11 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Angabe „5,– DM“ wird durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Nummern 131, 132, 133, 210, 225, 231 und 284“ gestri-\nchen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 414 und 415“ durch die Angabe „Nummern 413 und 414“ ersetzt.\n4. § 7 wird gestrichen.\n5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\naa) Unterabschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Gebührennummer 201 wird wie folgt gefasst:\n„201         Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlänge-\nrung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde;\nPrüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer aus-\nländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch\ndie nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde                               10“.\nbbb) In Gebührennummer 202.1 werden vor den Wörtern „einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ die\nWörter „oder Erweiterung“ eingefügt.\nccc) In Gebührennummer 202.3 wird der Gebührensatz „65 bis 160“ ersetzt durch den Gebührensatz\n„65 bis 500“.\nddd) In Gebührennummer 202.7 wird am Ende nach dem Wort „eingeschlossen“ angefügt:\n„ , oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4\nSatz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst“.\neee) In Gebührennummer 206 wird der Gebührensatz „50 bis 180“ ersetzt durch den Gebührensatz\n„65 bis 500“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001         3111\nfff)  Nach der Gebührennummer 214.3 wird folgende neue Gebührennummer 214.4 eingefügt:\n„214.4      eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach\n§ 70 FeV                                                          250 bis 5 000“.\nbb) Unterabschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Gebührennummern 221 bis 222.2 werden durch folgende Gebührennummern ersetzt:\n„221        Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7\nerhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die\nGebühr nach Nummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen\nsich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim\nKraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen\nFahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 30 DM.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im\nFalle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM.\n221.1      Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des\nBetriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kenn-\nzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr\noder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht\nzusätzlich anfällt                                                       50\n221.2      Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und\nohne Halterwechsel –                                                     50\n221.3      Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens                60\n221.4      Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen                  20\n221.5      Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen                50 bis 400\n221.6      Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung inner-\nhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne\nÄnderung der Erkennungsnummer –                                          20\n221.7      Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –           30\n222        (aufgehoben)“.\nbbb) Die Gebührennummer 223 wird wie folgt gefasst:\n„223        Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines\nZulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaub-\nnis                                                                      45\nDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25\nAbs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und\ndie Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um\n30 DM.“\nccc) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefasst:\n„224        Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen\n(endgültige Stilllegung)\n224.1      innerhalb des Zulassungsbezirks                                          10\n224.2      außerhalb des Zulassungsbezirks                                          20\n224.3      Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-\nnachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen\nStilllegung                                                              10\n224.4      Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-\nnachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als\ndem der endgültigen Stilllegung                                          20“.\nddd) Die Gebührennummer 225 wird wie folgt geändert:\naaaa) Die Wörter „außerhalb eines Zulassungsverfahrens“ werden durch die Wörter „in anderen als\nin den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen“ ersetzt.\nbbbb) Satz 2 „Die Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene Auf-\nbietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17 DM.“ wird gestrichen.\neee) In Gebührennummer 226.1 wird der Gebührensatz „4“ ersetzt durch den Gebührensatz „6“.","3112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nfff)   Die Gebührennummer 227 wird wie folgt gefasst:\n„227        Zulassungsfreie Fahrzeuge\nDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei\ngleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach\nNummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn\nder Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-\nBundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeug-\nregister nicht verfügbar sind, um 30 DM.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im\nFalle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM.\n227.1      Erteilung der Betriebserlaubnis                                            20\n227.2      Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amt-\nlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung\ndes Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen                               50\n227.3      Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-\ngen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und\nohne Halterwechsel –                                                       40\n227.4      Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-\npflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb\ndesselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne\nÄnderung der Erkennungsnummer –                                            20\n227.5      Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-\ngen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –          “.30“.\nggg) In Gebührennummer 228 werden die Wörter „außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221 und\naußerhalb des Verfahrens bei Änderung des Zulassungszeitraums beim Saisonkennzeichen nach\nNr. 221.1“ durch die Wörter „in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen“ ersetzt.\nhhh) Die Gebührennummer 232 wird wie folgt gefasst:\n„232        Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerver-\nzeichnisses\n232.1      Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahr-\nzeug                                                                        5\n232.2      Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hin-\nzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug                               5\n232.3      Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses                     2“.\niii)   Die Gebührennummern 233 und 234 werden durch folgende Gebührennummern 233 bis 235 ersetzt:\n„233        Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des\nUnterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,50 DM.\n234        Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß\nNummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO                                   30\n235        Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes                           10 bis 40“.\njjj)   Nach Gebührennummer 235 wird folgende neue Gebührennummer 236 eingefügt:\n„236        Aufbietung des Fahrzeugbriefs                                             17“.\ncc) Unterabschnitt A Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 4“ ersetzt durch die Angabe „§ 57b Abs. 4“.\nbbb) Gebührennummer 243 wird wie folgt geändert:\naaaa) Die Angabe „nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII“ wird ersetzt durch die Angabe „nach Num-\nmer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb“.\nbbbb) Der Gebührensatz „50 bis 200“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „65 bis 500“.\nccc) Gebührennummer 244 wird wie folgt geändert:\naaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnah-\nmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen“.\nbbbb) Der Gebührensatz „560“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „940“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001              3113\ndd) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummer 251 werden die Wörter „Ablehnung eines Antrags“ durch die Wörter „Entschei-\ndung über einen Antrag“ ersetzt.\nbbb) In Gebührennummer 253 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.\nbbb1) In Gebührennummer 254 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.“\nccc) Die Gebührennummer 255 wird wie folgt gefasst:\n„255         Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Stra-\nßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\noder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je\nAusnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                              20 bis 1 000\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten\nAnzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter\nBerücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine\nverminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die\nUntergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je\nAusnahmetatbestand nicht unterschritten werden.“\nddd) In Gebührennummer 256 werden vor der Angabe „(§ 5 StVG)“ die Wörter „durch Niederschrift bei der\nVerwaltungsbehörde“ eingefügt.\neee) Nach Gebührennummer 256 wird folgende neue Gebührennummer 257 eingefügt:\n„257         Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die\nnicht den Anforderungen des VwVfG entspricht                               20“.\nee) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummer 261 wird der Gebührensatz „20 bis 350“ ersetzt durch den Gebührensatz „20\nbis 1 500“.\nbbb) In Gebührennummer 263 wird der Gebührensatz „20 bis 500“ ersetzt durch den Gebührensatz „20\nbis 1 500“ und der Gebührensatz „500 bis 1 500“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „1 500 bis 4 500“.\nccc) Gebührennummer 264 wird wie folgt geändert:\naaaa) Der Punkt am Ende von Satz 2 wird durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz\nangefügt:\n„dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug/Person und je Aus-\nnahmetatbestand nicht unterschritten werden.“\nbbbb) Der Gebührensatz „20 bis 600“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „20 bis 1 500“.\nee1) In Unterabschnitt C wird die Gebührennummer 271 wie folgt gefasst:\n„271         Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für\nLastkraftwagen                                                         20 bis 350“.\nff)  Unterabschnitt D wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummer 301.2 wird das Wort „praktische“ durch das Wort „fahrpraktische“ ersetzt.\nbbb) In Gebührennummer 302 werden die Wörter „oder Versagung“ gestrichen.\nccc) Die Gebührennummer 302.3 wird wie folgt gefasst:\n„302.3       der Fahrschulerlaubnis\n– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-\nnisurkunde                                                              200\n– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der\nErlaubnisurkunde                                                        300“.\nddd) Nach Gebührennummer 302.5 wird folgende neue Gebührennummer 302.6 eingefügt:\n„302.6       der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung\ndes befristeten Fahrlehrerscheins,\nder Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)\neinschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der\nErlaubnisurkunde,\nder Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde,","3114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nder Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder\n§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der\nAnerkennungsurkunde\nnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf\noder nach vorangegangenem Verzicht                                    65 bis 500“.\neee) In Gebührennummer 303 werden die Wörter „oder Versagung der Erweiterung“ gestrichen.\nfff)   Die Gebührennummer 304 wird wie folgt gefasst:\n„304        Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-\nscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde            15“.\nggg) In Gebührennummer 305 werden nach dem Wort „Fahrlehrerscheins,“ die Wörter „eines befristeten\nFahrlehrerscheins,“ eingefügt.\nhhh) Die Gebührennummern 306 bis 306.4 werden wie folgt gefasst:\n„306        Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten\nFahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahr-\nschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen An-\nerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus-\noder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3\nSatz 3 FahrlG                                                         65 bis 500“.\niii)   In Gebührennummer 307 werden nach dem Wort „Fahrlehrerscheins,“ die Wörter „eines befristeten\nFahrlehrerscheins,“ eingefügt und der Gebührensatz „15 bis 80“ wird ersetzt durch den Gebührensatz\n„28 bis 560“.\njjj)   In Gebührennummer 309 wird der Gebührensatz „15 bis 60“ ersetzt durch den Gebührensatz „10\nbis 1 000“.\nkkk) Nach Gebührennummer 309 wird folgende neue Gebührennummer 310 eingefügt:\n„310        Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der\nFahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder\nderen Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschul-\nerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder\nderen Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-\nlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers\nnach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren\nErweiterung                                                           65 bis 500“.\nlll)   In Unterabschnitt D werden Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:\naaaa) In Gebührennummer 302.1 von „55“ in „80“,\nbbbb) in Gebührennummer 302.2 von „55“ in „80“,\ncccc) in Gebührennummer 302.4 von „110“ in „165“,\ndddd) in Gebührennummer 302.5 von „130 bis 470“ in „200 bis 700“,\neeee) in Gebührennummer 303.1 von „55“ in „80“,\nffff)   in Gebührennummer 303.2 von „75“ in „110“,\ngggg) in Gebührennummer 303.3 von „55“ in „80“,\nhhhh) in Gebührennummer 303.4 von „70 bis 220“ in „100 bis 330“,\niiii)   in Gebührennummer 305 von „20 bis 50“ in „30 bis 75“,\njjjj)   in Gebührennummer 308.1 von „40 bis 720“ in „60 bis 1 000“ und\nkkkk) in Gebührennummer 308.2 von „40 bis 720“ in „60 bis 1 000“.\ngg) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummern 321.1 bis 321.5 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:\naaaa) In Gebührennummer 321.1 von „800“ in „1 340“,\nbbbb) in Gebührennummer 321.2 von „650“ in „1 190“,\ncccc) in Gebührennummer 321.3 von „560“ in „1 100“,\ndddd) in Gebührennummer 321.4 von „400“ in „940“ und\neeee) in Gebührennummer 321.5 von „400“ in „940“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001                3115\nbbb) In Gebührennummer 322 wird der Gebührensatz „55“ ersetzt durch den Gebührensatz „50 bis 200“.\nccc) In Gebührennummer 324 werden vor dem Wort „Bestätigung“ die Wörter „Entscheidung über die“\neingefügt.\nddd) In Gebührennummer 329 wird der Gebührensatz „15 bis 50“ ersetzt durch den Gebührensatz „50\nbis 1 000“.\nhh) Unterabschnitt F wird wie folgt geändert:\naaa) In Gebührennummer 399 wird die Angabe „mit 95 DM je angefangene Arbeitsstunde“ ersetzt durch die\nAngabe „mit 25 DM je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit“.\nbbb) Die Gebührennummer 400 wird wie folgt gefasst:\n„400         Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Wider- Gebühr in Höhe der\nspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung                     Gebühr für die bean-\ntragte oder ange-\nfochtene Amtshand-\nlung, mindestens\njedoch 50 DM; bei\ngebührenfreien an-\ngefochtenen Amts-\nhandlungen 50 DM.\nVon der Festsetzung\neiner Gebühr ist ab-\nzusehen, soweit\ndurch die Rück-\nnahme des Wider-\nspruchs das Verfah-\nren besonders rasch\nund mit geringem\nVerwaltungsaufwand\nabgeschlossen wer-\nden kann, wenn dies\nder Billigkeit nicht\nwiderspricht.“\nb) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\naa) In Gebührennummer 401.1 wird der Gebührensatz „15“ ersetzt durch den Gebührensatz „17“.\nbb) Die Gebührennummern 402 bis 404 werden wie folgt gefasst:\n„402         Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\nIn den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen\nTeil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt\nwird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht\nbesteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können\nder praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende\nEntschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfin-\nden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefalle-\nnen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prü-\nfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die\nGebühr entsprechend.\n402.1       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A                             174\n402.2       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1                            131\n402.3       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE                        131\n402.4       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE                        174\n402.5       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E                      131\n402.6       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D                             218\n402.7       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1                            174\n402.8       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E                      131\n402.9       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M                              87\n402.10      Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                             174\n403         Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                               10“.","3116          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\ncc) In Gebührennummer 412 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 34 DM und\nhöchstens 45 DM.“\ndd) Die Gebührennummer 413 wird wie folgt geändert:\naaa) In der Tabelle wird die Überschrift der fünften Spalte der Gebühren wie folgt gefasst:\n„Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 3),4),5) “.\nbbb) In der Tabelle wird die Überschrift der sechsten Spalte der Gebühren wie folgt gefasst:\n„Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 5)“.\nccc) Am Ende der Tabelle werden nach der Fußnote 3) folgende Fußnoten 4) und 5) angefügt:\n„4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die\nMasse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte\nHöchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirt-\nschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige\nGesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.“\nddd) Die Gebührenspalte 5 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz „76 bis 90“ ersetzt durch den Gebühren-\nsatz „91 bis 110“.\nbbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz „90 bis 110“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „105 bis 130“.\ncccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz „100 bis 125“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „115 bis 145“.\ndddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz „115 bis 140“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „130 bis 160“.\neeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz „140 bis 170“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „155 bis 190“.\neee) Die Gebührenspalte 6 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz „65 bis 80“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „80 bis 100“.\nbbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz „75 bis 95“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „90 bis 115“.\ncccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz „85 bis 105“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „100 bis 125“.\ndddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz „95 bis 120“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „110 bis 140“.\neeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz „120 bis 150“ ersetzt durch den Gebüh-\nrensatz „135 bis 170“.\nee) Die Gebührennummer 420 wird wie folgt gefasst:\n„420           Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die\nGebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um\n0,50 DM“.\nff) In Nummer 3 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:\naaa) In Gebührennummer 451.1 von „360“ in „375“,\nbbb) in Gebührennummer 451.2 von „510“ in „531“,\nccc) in Gebührennummer 451.3 von „360“ in „375“,\nddd) in Gebührennummer 451.4 von „390“ in „405“,\neee) in Gebührennummer 451.5 von „510“ in „535“,\nfff)   in Gebührennummer 451.6 von „590“ in „620“,\nggg) in Gebührennummer 451.7 von „590“ in „620“,\nhhh) in Gebührennummer 452.1 von „186“ in „195“,\niii)   in Gebührennummer 452.2 von „159“ in „170“,\njjj)   in Gebührennummer 454.1 von „329“ in „340“,\nkkk) in Gebührennummer 454.2 von „510“ in „535“.\ngg) In Gebührennummer 499 wird die Angabe „je angefangene Viertelstunde mindestens 23 DM und höchstens 33 DM“\nersetzt durch die Angabe „je angefangene Viertelstunde mindestens 28 DM und höchstens 38 DM“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001                               3117\n6. Der 2. und der 3. Abschnitt der Anlage werden wie folgt gefasst:\n„2. Abschnitt – Gebühren der Behörden im Landesbereich*)\nGebühren-                                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                             Euro\nA. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahr-\nerlaubnis-Verordnung, Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nzeugverkehr\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201                  Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung\neiner Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung\neines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen\nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21\nAbs. 1 FeV zuständige Behörde                                                                    5,10\n202                  Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis\nim Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führer-\nscheins\n202.1                Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis,\nErsterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-\nförderung                                                                                       33,20\nbei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich                                      10,20 bis 35,80\n202.2                auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in An-\nlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern\nkeine Prüfung verlangt wird                                                                     25,60\n202.3                nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder aus-\nländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische\nFahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist                                     33,20 bis 256,00\n202.4                als Ersatz                                                                               17,90 bis 35,80\n202.5                bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV)                            23,00\n202.6                bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes                           10,20 bis 30,70\n202.7                Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Num-\nmern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nach-\nweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22\nAbs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst                                               7,70\n203                  Ortskundeprüfung                                                                         20,50 bis 57,30\n204                  Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförde-\nrung                                                                                            28,60\n205                  Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeför-\nderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder\nInternationalen Führerscheins                                                                   7,70\n206                  Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlänge-\nrung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer\nFahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Unter-\nsagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren                                            33,20 bis 256,00\n____________\n*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen\nstehen.","3118      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n207            Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung\neines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich\nAusfertigung                                                             11,20 bis 15,30\n208            Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung\nüber die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder\nüber die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von\nMaßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV           12,80 bis 25,60\n209            Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a\nAbs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nStVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung                                                                        17,90\n210            Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2\nNr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das\nKraftfahrt-Bundesamt                                                          25,60\n211            (aufgehoben)\n212            Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis                               12,80\n213            Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraft-\nfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Person                      5,10 bis 511,00\n214            Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme\noder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung ein-\nschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung\n214.1          einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV                128,00 bis 2 556,00\n214.2          einer Sehteststelle nach § 67 FeV                                       51,10 bis 307,00\n214.3          einer anderen Stelle nach § 68 FeV                                      51,10 bis 511,00\n214.4          eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach\n§ 70 FeV                                                               128,00 bis 2 556,00\n2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern\n221            Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7\nerhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die\nGebühr nach Nummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich,\nwenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-\nBundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeug-\nregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle\nder Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.\n221.1          Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Be-\ntriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichen-\nart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine\nGebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt           25,60\n221.2          Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne\nHalterwechsel –                                                               25,60\n221.3          Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens                     30,70\n221.4          Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen                       10,20\n221.5          Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen                   25,60 bis 205,00\n221.6          Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung innerhalb\ndesselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Ände-\nrung der Erkennungsnummer –                                                   10,20\n221.7          Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –                15,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001    3119\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n222            (aufgehoben)\n223            Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines\nZulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis          23,00\nDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25\nAbs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die\nDaten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30\nEuro.\n224            Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen (end-\ngültige Stilllegung)\n224.1          innerhalb des Zulassungsbezirks                                               5,10\n224.2          außerhalb des Zulassungsbezirks                                              10,20\n224.3          Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-\nnachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen\nStilllegung                                                                   5,10\n224.4          Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-\nnachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als\ndem der endgültigen Stilllegung                                              10,20\n225            Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internatio-\nnalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung\npersönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder\nVerlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahr-\nzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221\nund 227 erfassten Fällen                                                     10,20\n226            Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister\n226.1          bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                       3,10\n226.2          in sonstigen Fällen                                                           5,10\n227            Zulassungsfreie Fahrzeuge\nDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei\ngleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach\nNummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn\nder Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bun-\ndesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister\nnicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle\nder Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.\n227.1          Erteilung der Betriebserlaubnis                                              10,20\n227.2          Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amt-\nlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung\ndes Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen                                 25,60\n227.3          Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen\nFahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne Hal-\nterwechsel –                                                                 20,50\n227.4          Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-\npflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb\ndesselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Ände-\nrung der Erkennungsnummer –                                                  10,20\n227.5          Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen\nFahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –                  15,30","3120      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n228            Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in\nanderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen                   2,60\nZusätzlich\n228.1          je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke                                         0,50\n228.2          je Stempelplakette\nohne farbiges Landeswappen                                                     0,50\nmit farbigem Landeswappen                                                      1,00\n229            Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten\nKennzeichens                                                             10,20 bis 15,30\n230            Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahr-\nzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer                        2,60\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkenn-\nzeichens um 10,20 Euro.\n231            Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereig-\nnung eines Kraftfahrzeugs\n231.1          Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils                                 5,10\n231.2          Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr               10,20\n232            Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeich-\nnisses\n232.1          Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahr-\nzeug                                                                           2,60\n232.2          Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hin-\nzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug                                  2,60\n232.3          Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses                         1,00\n233            Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des\nUnterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.\n234            Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß\nNummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO                                      15,30\n235            Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes                              5,10 bis 20,50\n236            Aufbietung des Fahrzeugbriefs                                                  8,70\n3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organi-\nsationen im Bereich der Überwachung\n241            Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme\noder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der\nAusfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung\n241.1          einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprü-\nfungen                                                                  128,00 bis 256,00\n241.2          einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicher-\nheitsprüfungen durchführen                                              256,00 bis 409,00\n241.3          eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines\nFahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 4 StVZO oder eines Geschwin-\ndigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 StVZO                     56,20 bis 225,00\n241.4          einer Überwachungsorganisation                                         128,00 bis 1 023,00\nBei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige\nÜberprüfung an Ort und Stelle.\n241.5          einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasunter-\nsuchung nach § 47a StVZO                                                38,30 bis 153,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001           3121\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        Euro\n242            Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme\noder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen\nLeiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters             25,60 bis 102,00\n243            Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme\noder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahr-\nzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen\nnach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO               33,20 bis 256,00\n244            Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptunter-\nsuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für\nÜberwachungsorganisationen                                                     481,00\nDiese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um\njeweils 33 1⁄3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch erge-\nbenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßi-\ngung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-\nbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\ngeführt werden konnten.\n4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FeV, VOInt\n251            Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Ver-\nkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG                          12,80 bis 102,00\n252            Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prü-\nfung der Eintragung                                                        21,50 bis 93,10\n253            Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die\nZulassungsbehörde                                                               7,20\n254            Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994,\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verord-\nnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr        14,30 bis 286,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anord-\nnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie\nnachgewiesen worden sind.\n255            Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßen-\nverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder\nder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Aus-\nnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                                    10,20 bis 511,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten\nAnzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter\nBerücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine ver-\nminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Unter-\ngrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je\nAusnahmetatbestand nicht unterschritten werden.\n256            Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift\nbei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)                                          30,70\n257            Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die\nnicht den Anforderungen des VwVfG entspricht                                   10,00\nB. Straßenverkehrs-Ordnung\n261            Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unter-\nnehmer an Arbeitsstellen                                                  10,20 bis 767,00\n262            Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                   7,70\n263            Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                            10,20 bis 767,00\nBei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwal-\ntungsaufwand                                                             767,00 bis 2 301,00","3122      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n264            Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je\nAusnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                              10,20 bis 767,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten\nAnzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle\nkann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes\neine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die\nUntergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/\nPerson und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.\n265            Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner                             10,20 bis 30,70\npro Jahr\nC. Ferienreiseverordnung\n271            Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für\nLastkraftwagen                                                         10,20 bis 179,00\nD. Fahrlehrergesetz\n301            Fahrlehrerprüfung\n301.1          für die Klasse BE\n– für die fahrpraktische Prüfung                                             169,00\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                    266,00\nb) mündlicher Teil                                                       164,00\n– für die Lehrproben\na) im theoretischen Unterricht                                            99,70\nb) im fahrpraktischen Unterricht                                          99,70\n301.2          für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A\n– für die fahrpraktische Prüfung                                             169,00\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                    148,00\nb) mündlicher Teil                                                       164,00\n301.3          für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE\n– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE                           220,00\n– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE\na) schriftlicher Teil                                                    148,00\nb) mündlicher Teil                                                       164,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prü-\nfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr\nist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungs-\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-\nbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende\ngeführt werden konnten.\n302            Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)\n302.1          der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des\nbefristeten Fahrlehrerscheins                                                 40,90\n302.2          der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), ein-\nschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaub-\nnisurkunde                                                                    40,90\n302.3          der Fahrschulerlaubnis\n– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-\nnisurkunde                                                               102,00\n– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-\nnisurkunde                                                               153,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001        3123\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n302.4          der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-\nlaubnisurkunde                                                               84,40\n302.5          der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder\n§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der\nAnerkennungsurkunde                                                    102,00 bis 358,00\n302.6          der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des\nbefristeten Fahrlehrerscheins,\nder Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)\neinschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der\nErlaubnisurkunde,\nder Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaub-\nnisurkunde,\nder Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-\nlaubnisurkunde oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder\n§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der\nAnerkennungsurkunde\nnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder\nnach vorangegangenem Verzicht                                           33,20 bis 256,00\n303            Erweiterung\n303.1          der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                40,90\n303.2          der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaub-\nnisurkunde                                                                   56,20\n303.3          der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-\nlaubnisurkunde                                                               40,90\n303.4          der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ein-\nschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                 51,10 bis 169,00\n304            Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-\nscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde                7,70\n305            Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-\nscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde\nals Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n),\naußer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung     15,30 bis 38,30\n306            Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten\nFahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahr-\nschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Aner-\nkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder\nFortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3\nFahrlG                                                                 33,20 bis 256,00\n307            Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten\nFahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-\nnungsurkunde                                                           14,30 bis 286,00\nDiese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-\nweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme besei-\ntigt worden ist.\n308            Überprüfung\n308.1          einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus-\noder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a\nAbs. 3 Satz 3 FahrlG                                                   30,70 bis 511,00\n308.2          einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                      30,70 bis 511,00","3124      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n309            Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über\ndas Fahrlehrerwesen                                                     5,10 bis 511,00\n310            Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der\nFahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren\nErweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis\noder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Er-\nweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbil-\ndungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31\nAbs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren Erweiterung   33,20 bis 256,00\nE. Kraftfahrsachverständigengesetz\n321            Prüfung für die\n321.1          amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                   685,00\n321.2          amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen               608,00\n321.3          amtliche Anerkennung als Prüfer                                             562,00\n321.4          amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                         481,00\n321.5          Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder\nals Prüfer                                                                  481,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prü-\nfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung\nfür die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die\nGebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 ⁄3 v.H. für jeden aus-\n1\ngefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf\nvolle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein,\ndie ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausrei-\nchende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin\nnicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n322            Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger\noder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Aus-\nweises                                                                 25,60 bis 102,00\n323            Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für\neinen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                10,20\n324            Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung\ndes Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittel-\nbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern        25,60 bis 102,00\n325            Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer\nErweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen                  28,10 bis 71,60\n326            Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                7,70 bis 40,90\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-\nweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme besei-\ntigt worden ist.\n329            Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraft-\nfahrsachverständigengesetzes                                           25,60 bis 511,00\nF. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n398            Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnah-\nmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung\nnicht bereits selbst genannt ist                                             10,20\n399            Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen\nkönnen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen\noder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit\n12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001            3125\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         Euro\n400            Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Wider-           Gebühr in Höhe der\nspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung                       Gebühr für die beantrag-\nte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindes-\ntens jedoch 25,60 Euro;\nbei gebührenfreien ange-\nfochtenen Amtshandlun-\ngen 25,60 Euro.\nVon der Festsetzung\neiner Gebühr ist abzu-\nsehen, soweit durch die\nRücknahme des Wider-\nspruchs das Verfahren\nbesonders rasch und mit\ngeringem Verwaltungs-\naufwand abgeschlossen\nwerden kann, wenn dies\nder Billigkeit nicht wider-\nspricht.\n3. Abschnitt – Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen\nund Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der\nFahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung\nund der Sehteststellen\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         Euro\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reise-\nkosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für\nden Kraftfahrzeugverkehr ein.\n401            Theoretische Prüfung\n401.1          für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je                                         8,70\nWerden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur\neinmal die Gebühr erhoben.\n401.2          nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)                           3,60\n401.3          Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erho-\nben für\n– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motori-\nsierter Krankenfahrstuhl)                                                    6,10\n– Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in\nFremdsprachen                                                                6,10\n– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer,        je angefangene\nAudio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezah-               Viertelstunde\nlenden Dolmetscher/ Übersetzer                                     Gebühr entsprechend\nNummer 499\n– fremdsprachige Prüfung mit CD\na) als Einzelprüfung                                                       102,00\nb) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern                            81,80\n402            Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\nIn den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und prak-\ntischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag\nfestgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der\nPrüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr\nerhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Ver-","3126      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\nschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers\nund ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-\nsetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die\nvolle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt\nsich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3\noder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n402.1          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A                       89,00\n402.2          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1                      67,00\n402.3          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE                  67,00\n402.4          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE                  89,00\n402.5          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E                67,00\n402.6          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D                      111,00\n402.7          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1                      89,00\n402.8          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E                67,00\n402.9          Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M                       44,50\n402.10         Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                       89,00\n403            Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                        5,10\n2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n410            Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/\nEG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und An-\nlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gut-\nachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Tech-\nnischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;\n– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle ent-\nsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Ent-\ngegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines\nGutachtens;\n– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d.h. Überprüfung der vom\nAntragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich\nanerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;\n– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der\nvorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer\nAusfertigung für den Antragsteller;\n– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit\ndem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.\n410.1          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                           56,20\nfür\n1. Schilder\n2. Amtliche Kennzeichen\n3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          141,00\nfür\n1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2. Abschleppeinrichtungen\n3. Radabdeckungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001    3127\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\n4. Ladepritsche lof Zugmaschine\n5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)\n6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster\nlof Zugmaschinen\n7. Vorstehende Außenkanten\n8. Gleitschutzeinrichtungen\n9. Anhänger ohne Bremsanlage\n10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          225,00\nfür\n1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstge-\nschwindigkeit\n2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3. Rückspiegel\n4. Kraftstoffbehälter aus Blech\n5. Beiwagen von Krafträdern\n6. Vorrichtung für Schallzeichen\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          281,00\nfür\n1. Sichtfeld\n2. Heizungen\n3. Unterfahrschutz\n4. Scheibenwischer, Wascher\n5. Lenkanlagen\n6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8. Türen\n9. Kopfstützen\n10. Bremsanlagen\n11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          366,00\nfür\n1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6          Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          422,00\nfür\n1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte","3128       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 Euro\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.7             Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                   506,00\nfür\n1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ I\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411               Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411.1             Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-\nBundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-\nmern 410.1 bis 410.7. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit\ndem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte,\nEinrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen\nFremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die\nGebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411.2             Nachtragsgutachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfun-\ngen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei\nDrittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.\n412               Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Num-\nmern 410.1 bis 410.7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätz-\nlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sach-\nverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 17,40\nEuro und höchstens 23,00 Euro. Der Einsatz mehrerer Sachverstän-\ndiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen\nwird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für\nden Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. der vorgenannten Sätze berechnet.\nGebühren-    Gegenstand                                               Gebühr\nNr.                                                                  Euro\n413       Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gut-      Gutachten    Gutachten        Anbau-   Hauptunter-       Sicherheits-\nachten (GA)       nach § 21    nach § 21      abnahme     suchung           prüfung\nnach § 21        StVZO        StVZO         nach § 19  nach § 29         nach § 29\nStVZO         aufgrund   nach techn.        Abs. 3  StVZO 3),4),5)      StVZO 5)\n(für BE in D)    § 27 Abs. 7 Änderungen        StVZO 1)\nGA nach § 21c                 (§ 19 Abs. 2)\nStVZO 2)\n1              2            3              4           5                6\nEuro           Euro         Euro            Euro       Euro             Euro\n413.1     Mofas, Mo-\nkicks, Kranken-                                      15,30           12,80\nfahrstühle               40,90          25,60      bis 25,60       bis 23,00      ––               ––\n413.2     Anhänger\nohne Brems-                                          15,30           12,80      11,80\nanlage                   40,90          25,60      bis 25,60       bis 23,00  bis 22,00            ––","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001                                      3129\n1               2                  3                  4               5                 6\nEuro              Euro              Euro              Euro              Euro             Euro\n413.3         Krafträder                46,00             28,60             16,90             15,30             20,50\nbis 28,10         bis 25,60        bis 28,10             ––\n413.4         Kraftfahrzeuge\noder Anhänger\nmit einer zu-\nlässigen Ge-\nsamtmasse …\n413.4.1       … von nicht\nmehr als 3,5 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.3                                                     25,60             20,50             26,10            23,00\ngenannt                   69,00             44,00           bis 39,90         bis 38,30        bis 38,90         bis 28,10\n413.4.2       … von nicht\nmehr als 7,5 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.4.1                                                   33,20             25,60             46,50            40,90\ngenannt                   76,70             56,20           bis 56,20         bis 48,60        bis 56,20         bis 51,10\n413.4.3       … von nicht\nmehr als 12,0 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.4.2                                                   38,30             25,60             53,70            46,00\ngenannt                   86,90             66,50           bis 58,80         bis 48,60        bis 66,50         bis 58,80\n413.4.4       … von nicht\nmehr als 18,0 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.4.3                                                   40,90             25,60             58,80            51,10\ngenannt                   97,10             71,60           bis 61,40         bis 48,60        bis 74,10         bis 63,90\n413.4.5       … von nicht\nmehr als 32,0 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.4.4                                                   43,50             25,60             66,50            56,20\ngenannt                  112,00             76,70           bis 63,90         bis 48,60        bis 81,80         bis 71,60\n413.4.6       … über 32,0 t,\nsoweit nicht\nunter den Num-\nmern 413.1\nbis 413.4.5                                                   46,00             25,60             79,30            69,00\ngenannt                  128,00             81,80           bis 66,50         bis 48,60        bis 97,10         bis 86,90\n____________\n1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen\nUnterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere)\nerforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die\nHälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus\nder Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.\n4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den\ngebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt\ndie durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die\nHauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-\ndern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.","3130      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          Euro\n413.5          Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Ge-\nhalt an Kohlenmonoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der\nNummer 413 bei Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich                       2,00\n413.6          Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO\n413.6.1        Untersuchung nach Nummer 3.1.1 oder 3.1.2.1 der Anlage XIa zur\nStVZO                                                                       10,20 bis 30,70\n413.6.2        Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa zur StVZO                    7,70 bis 23,00\n413.6.3        Untersuchung nach Nummer 3.2 oder 3.3 der Anlage XIa zur StVZO              15,30 bis 92,00\nWird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gut-\nachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c\nStVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gut-\nachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n414            Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1                1,50 Euro bis ⁄3 der\n2\nbis 413.6                                                                  Gebühr nach den\nNummern 413.1\nbis 413.6.2\n415            Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur\nGebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n415.1          Kraftomnibusse                                                              12,30 bis 27,60\n415.2          Taxen, Mietwagen                                                             6,10 bis 13,80\n415.3          Nachprüfungen                                                             4,10 Euro bis ⁄3 der\n2\nGebühr nach Num-\nmer 415.1 bezie-\nhungsweise 415.2\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei\nden Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Ge-\nbühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von\nder Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengeset-\nzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.\n416            Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder\n§ 47a StVZO                                                                       0,50\n417            Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersu-\nchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasunter-\nsuchung nach § 47a StVZO                                                          2,60\n418            Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prü-\nfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachver-\nständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vor-\ngesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung\nangemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die\nhöchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig\nunterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Ge-\nbührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen\nder Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten\nTag nicht beendet werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001               3131\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            Euro\n419            Reisekosten/Reisezeiten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Techni-\nschen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reise-\nkosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennum-\nmern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus\nden Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-\nlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld.\nHöhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies\ngilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stun-\nden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reise-\nzeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach\nGebührennummer 499 berechnet.\n420            Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich\ndie Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestem-\npel um 0,30 Euro.\n3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für\nFahreignung\n451            medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4\nAbs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14 FeV\n451.1          körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV),\nausgenommen neurologisch-psychiatrische Mängel                                    192,00\n451.2          neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV)                271,00\n451.3          Altersbewerber                                                                    192,00\n451.4          Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)                207,00\n451.5          Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6\nund 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4\nund 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)                                                     274,00\n451.6          Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV)                                                317,00\n451.7          Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)                           317,00\nSoweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening\ndurchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.\n451.8          Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV)          für die Fragestellung mit\nder höchsten Gebühr\nden vollen Satz; für alle\nweiteren Fragestellun-\ngen insgesamt 1⁄2 der\nhierfür geltenden höchs-\nten Gebühr\n451.9          Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen                            1\n⁄2 bis ⁄3 der jeweiligen\n2\nGebühr nach den\nNummern 451.1 bis 451.7\n452            Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung\nvon den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV)\n452.1          Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1                                                    99,70\n452.2          Klassen M, L, T                                                                    86,90\n454            Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG\n454.1          Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                           174,00\n454.2          Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                           274,00","3132      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n455             Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454\ngenannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungs-\nstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu\nuntersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden\noder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgese-\nhene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbroche-\nnen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen\nGebühr zu entrichten.\n4. Terminzuschläge\n460             Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeits-\nzeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren\noder den Stundensatz\n– an normalen Werktagen\nzwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v.H.,\n– an dienstfreien Werktagen\nzwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v.H.,\n– in den Nachtstunden\nzwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v.H.,\n– an Sonntagen\nzwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v.H.,\n– an Feiertagen\nzwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v.H.\nals Zuschlag erhoben.\n5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499             Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und\nUntersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-\nbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401\nbis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Vier-\ntelstunde mindestens 14,30 Euro und höchstens 19,40 Euro erhoben\nwerden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. des vor-\ngenannten Satzes berechnet.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten\nauf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 6\ntreten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. November 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}