{"id":"bgbl1-2001-60-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":60,"date":"2001-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_60.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte","law_date":"2001-11-15T00:00:00Z","page":3107,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001                       3107\nVerordnung\nüber Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte*)\nVom 15. November 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                   nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben gemäß\nrung und Landwirtschaft verordnet                                        Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:\n– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und                     1. das Wort „entkoffeiniert“ bei\nNr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und                          a) Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                                 Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrocken-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                                 masse,\nS. 2296) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                            b) festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-\n1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen                           Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) und vom                                Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit                      enthält,\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n2. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse\nsowie\nin Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und\n– auf Grund des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und                       flüssigem Kaffee-Extrakt,\nBedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Arti-\n3. der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse\nkel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nin Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und\nvom 18. März 1975 und dem Organisationserlass vom\nflüssigem Zichorien-Extrakt,\n22. Januar 2001:\n4. das Wort „kandiert“ bei Röstkaffee, der mit Zucker-\n§1                                         arten oder Honig überzogen ist,\nAnwendungsbereich                                  5. die Wörter „mit Zucker geröstet“ bei flüssigem Kaffee-\nExtrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der\n(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unter-                     Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen\nliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind,                     worden ist,\nals Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nzu werden.                                                               6. die Wörter „mit Zucker“, „mit Zuckerzusatz“ oder „mit\nZucker haltbar gemacht“ bei flüssigem Kaffee-Extrakt\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für „Café torrefacto                      und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt\nsoluble“.                                                                    Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt\nworden ist.\n§2\nWerden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet,\nKennzeichnung                                   gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe,\n(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse                    dass statt des Wortes „Zucker“ die betreffende Zuckerart\nsind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-                   anzugeben ist.\nnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-                         (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nordnung.                                                                 Absatz 3 gilt\n(2) Die Angabe „konzentriert“ darf für die Kennzeich-                 1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und\nnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur\nbei                                                                      2. § 3 Abs. 4\n1. flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm                      der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nKaffee-Extrakttrockenmasse,                                          chend. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1, 5 und 6 sind\nim gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzu-\n2. flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm                   bringen.\nZichorien-Extrakttrockenmasse\nin einem Kilogramm enthält, verwendet werden. Die An-                                                 §3\ngabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Verkehrs-                                           Verkehrsverbote\nbezeichnung anzugeben.\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht\n(3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen                      werden\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nzusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeich-                       1. Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten\nBezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden\n*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG        Begriffsbestimmung zu entsprechen,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999\nüber Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. EG Nr. L 66 S. 26) in deut- 2. Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde\nsches Recht umgesetzt.                                                    Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht","3108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001\nals unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kennt-        (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nlich gemacht ist,                                        lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\n3. Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen      und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe „konzentriert“ ver-       (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nsehen sind.                                              Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zu-        wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1,\ngelassenen Zusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an     auch in Verbindung mit Satz 2, ein Erzeugnis in den\nKandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung        Verkehr bringt.\ndieser Vorschrift unberücksichtigt.\n§6\n§4                                                Übergangsregelung\nAnalysenmethoden                           Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach\nden bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden\n(1) Der Koffeingehalt von Erzeugnissen nach Nummer 2      Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.\nder Anlage und der Trockenmassegehalt von Erzeug-            Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeug-\nnissen nach den Nummern 2 und 3 der Anlage sind nach         nisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr\nden Analysenmethoden zu bestimmen, die in der Amtli-         gebracht werden.\nchen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                                          §7\nunter den Gliederungsnummern L 46.03 – E (EG) und 1\n(EG) bis 3 (EG) veröffentlicht sind.                                               Änderung der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\n(2) Die zur Bestimmung des freien Kohlenhydrat-\ngehaltes und des Gesamtkohlenhydratgehaltes von lös-           In § 1 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nlichen Kaffees verwendeten Analysenmethoden müssen           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nhinsichtlich der im Anhang unter den Nummern 1 und 2         15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die durch Artikel 3\nder Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember         der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686)\n1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmever-        geändert worden ist, wird die Nummer 2 gestrichen.\nfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von\nLebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgeführten                                      §8\nerforderlichen Kriterien getestet sein.                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§5                              Kraft.\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                  (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und         Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225),\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen       zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom\n§ 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.               29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001    3109\nAnlage\n(zu § 1 und § 2)\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\n1. a) Rohkaffee:\nder von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von\nPflanzen der Gattung Coffea;\nb) Röstkaffee, Kaffee:\ngerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wasser-\ngehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.\n2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:\nkonzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakt-\ntrockenmasse in einem Kilogramm enthält;\nb) Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:\nkonzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-\nExtrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;\nc) flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:\nkonzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-\nExtrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu\n120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm\nenthalten.\nDiese Erzeugnisse werden durch Extraktion von geröstetem Kaffee unter aus-\nschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und\ndurch den Entzug von Wasser konzentriert. Neben unlöslichen Stoffen, die\ntechnisch nicht zu vermeiden sind, und aus dem Kaffee stammenden unlös-\nlichen Ölen dürfen sie nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des\nKaffees enthalten.\n3. a) Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie:\nkonzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakt-\ntrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus\nZichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm\nnicht überschreiten;\nb) Zichorien-Extrakt in Pastenform, Zichorien-Extrakt-Paste:\nkonzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm\nZichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an\nnicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem\nKilogramm nicht überschreiten;\nc) flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:\nkonzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-\nExtrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu\n350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm\nenthalten.\nDiese Erzeugnisse werden durch Extraktion von gerösteter Zichorie (Cicho-\nrium intybus L.), die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt ist und\nnicht für die Herstellung der Zichorie Witloof verwendet wird, unter aus-\nschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und\ndurch den Entzug von Wasser konzentriert."]}