{"id":"bgbl1-2001-6-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":6,"date":"2001-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_6.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"2001-01-24T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001                   179\nVerordnung\nzur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 24. Januar 2001\nAuf Grund des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfege-        Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen,\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März        zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vor-\n1994 (BGBl. I S. 646, 2975), der zuletzt geändert wurde      rangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1999         Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfe-\n(BGBl. I S.1442), in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des     suchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung\nGesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), verordnet    und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:          Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines\nArbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung\n§1                               sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei\nder Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonder-\nPersönliche Voraussetzungen                    heiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu\n(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierig-      berücksichtigen.\nkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit\n(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs\nsozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Über-\nsowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines\nwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die\nGesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berück-\nÜberwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.\nsichtigung der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten be-\nNachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit\nteiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der\nbei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der dro-\nermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden\nhende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten\nMaßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in\nabgewendet werden kann.\nwelchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden\n(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlen-     sollen. Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschied-\nder oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter      lichen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach\nwirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten        anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erfor-\nLebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlosse-        derlich ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am\nnen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen         Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Voll-\nUmständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre          endung des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit\nUrsachen in äußeren Umständen oder in der Person der         dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.\nHilfesuchenden haben.\n(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen,\n(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben    sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die\nin der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des        Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist\nHilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich einge-          oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.\nschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der\nErhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlan-        (5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur be-\ngung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären     fristet und nur dann gewährt werden, wenn eine verfüg-\noder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.  bare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet\nund die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an\ndessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige\n§2\nTräger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines\nArt und Umfang der Maßnahmen                    Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie\n(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach        unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens\ndem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen,   nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser\ndie Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermög-         sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante\nlichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens         Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Auf-\nzu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur       enthalt in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.\nselbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen\nSchwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr                                §3\nLeben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und                   Beratung und persönliche Unterstützung\nFähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu\ngestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfe-       (1) Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört\nsuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der      es vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen\nÜberwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten          der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen\nmitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach        Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen,\nanderen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die      über die zur Überwindung der besonderen Lebensverhält-\nim Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken;   nisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kom-\ndie Regelungen über Erstattungsansprüche der Leis-           menden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und\ntungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des           -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch         zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit\nzwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.                  zu fördern.\n(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistun-       (2) Beratung und persönliche Unterstützung müssen\ngen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen          darauf ausgerichtet sein, die Bereitschaft und Fähigkeit zu","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\nerhalten und zu entwickeln, bei der Überwindung der               (2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche\nbesonderen sozialen Schwierigkeiten nach Kräften mitzu-         gehören, die\nwirken und so weit wie möglich unabhängig von Sozialhilfe       1. dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder\nzu leben. Sie sollen auch erforderliche Hilfestellungen bei        Arbeitsplatzes entgegenwirken,\nder Inanspruchnahme in Betracht kommender Sozial-\nleistungen, bei der Inanspruchnahme von Schuldnerbe-            2. es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemein-\nratung oder bei der Erledigung von Angelegenheiten mit             bildender Schulen nachzuholen und die für die Aus-\nBehörden und Gerichten umfassen.                                   übung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und Fertig-\n(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erstreckt sich    keiten zu erwerben,\ndie persönliche Unterstützung auch darauf, in der Um-\ngebung des Hilfesuchenden                                       3. eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermög-\nlichen,\n1. Verständnis für die Art der besonderen Lebensverhält-\nnisse und die damit verbundenen sozialen Schwierig-         4. der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Ar-\nkeiten zu wecken und Vorurteilen entgegenzuwirken,             beitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen\nTätigkeit dienen,\n2. Einflüssen zu begegnen, welche die Bemühungen und\n5. den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäf-\nFähigkeiten zur Überwindung besonderer sozialer\ntigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer\nSchwierigkeiten beeinträchtigen.\nLebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.\n(4) Beratung und persönliche Unterstützung kann auch\nin Gruppen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfe-                                         §6\ngewährung geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen\nherbeizuführen.                                                                      Hilfe zum Aufbau\nund zur Aufrechterhaltung sozialer\nBeziehungen und zur Gestaltung des Alltags\n§4\nZu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des\nErhaltung und Beschaffung einer Wohnung                  Bundessozialhilfegesetzes gehört auch Hilfe zum Aufbau\n(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer            und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur\nWohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und           Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen\npersönliche Unterstützung.                                      der persönlichen Hilfe, die\n(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern,             1. die Begegnung und den Umgang mit anderen Per-\numfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung           sonen,\nund Beschaffung einer Wohnung nach dem Zweiten                  2. eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewälti-\nAbschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere              gung des Alltags,\nnach § 15a.\n3. eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Le-\n(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den An-                 bensweise,\nspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nSchwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer         4. den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen,\nWohnung unberührt.                                                 die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen\nZwecken dienen,\n5. eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung\n§5\nfördern oder ermöglichen.\nAusbildung, Erlangung\nund Sicherung eines Arbeitsplatzes\n§7\n(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und\nSicherung eines Arbeitsplatzes umfasst, wenn andere                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\narbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im                  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nEinzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnah-          kündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.\nmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertig-     Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des\nkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu ent-           § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976\nwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzu-            (BGBl. I S. 1469), geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des\ngehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige           Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), außer\naus Erwerbseinkommen zu bestreiten.                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Januar 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}