{"id":"bgbl1-2001-6-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":6,"date":"2001-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)","law_date":"2001-01-31T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\nGesetz\nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\n(FTEG)\nVom 31. Januar 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    Erster Teil\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nAllgemeine Vorschriften\nInhaltsübersicht\n§1\nErster Teil\nZweck und\nAllgemeine Vorschriften                               Anwendungsbereich des Gesetzes\n§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                     (1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                      das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbe-\ntriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikations-\n§ 3 Grundlegende Anforderungen\nendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten\n§ 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnen-\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post       markt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der\n§ 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber            Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funk-\n§ 6 Harmonisierte Normen                                      anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und\ndie gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG\nZweiter Teil\nNr. L 91 S. 10).\nKonformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung\n(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn\n§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren\n1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 als Bestandteil oder als\n§ 8 Benannte Stellen\nZubehör ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des\n§ 9 CE-Kennzeichnung                                              Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nDritter Teil                           6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist,\nInverkehrbringen und Inbetriebnahme                   umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des\n§ 10 Inverkehrbringen\nMedizinproduktegesetzes auf das Medizinprodukt,\n§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht                        2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 ein Bauteil oder eine\nselbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs\n§ 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern           bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrs-\n§ 13 Messen und Ausstellungen                                     rechtlicher Vorschriften.\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für\nVierter Teil\nAufgaben und Befugnisse der                  1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post             des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I\nS. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel\n§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten\nerhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funk-\n§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunika-        anlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende\ntion und Post                                                Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt\n§ 16 Kostenregelung                                               werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funk-\namateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,\nFünfter Teil\n2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates\nBußgeldvorschriften                         vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung\n§ 17 Bußgeldvorschriften                                          (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), geändert durch Richt-\nlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November\nSechster Teil                            1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), in ihrer jeweiligen\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                     Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richt-\nlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über\n§ 18 Übergangsbestimmungen                                        Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgast-\n§ 19 Änderung von Rechtsvorschriften                              schiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),\n§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          3. Kabel und Drähte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001                171\n4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von            Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnet-\nRundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind,                 ze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von\n5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des             der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikations-\nArtikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des               diensten genutzt werden) bestimmt ist;\nRates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung            3. ist „Funkanlage“\nder technischen Vorschriften und der Verwaltungs-             ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon,\nverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4),     das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funk-\ndie zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der           kommunikation zugewiesenen Spektrum durch Aus-\nKommission vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 130                strahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommu-\nS. 16) geändert worden ist,                                   nizieren kann;\n6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusam-      4. sind „Funkwellen“\nmenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidi-\ngung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten         elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von neun\ndes Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt               Kilohertz bis dreitausend Gigahertz, die sich ohne\nwerden.                                                       künstliche Führung im Raum ausbreiten;\n§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im        5. ist „Schnittstelle“\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne         a) ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische\ndes Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der                Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang\nVerteidigung dienen.                                                 zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält,\n(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben                          und/oder\n1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Über-            b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen\nwachung von Geräten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses                 Funkanlagen\nGesetzes sowie über die Anforderungen an diese                und die entsprechenden technischen Spezifikationen;\nGeräte hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb\n6. ist „Geräteklasse“\nund ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1\nNr. 4 des Seeaufgabengesetzes,                                eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen,\ndie im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und\n2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne\nzur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät aus-\ndes § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zur Gewährleistung\ngelegt ist. Ein Gerät kann mehr als einer Geräteklasse\neines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung,\nzugeordnet werden;\nZulassung und Überwachung dieser Geräte im Hin-\nblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere   7. sind „Konstruktionsunterlagen“\nFunktion an Bord, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnen-        Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie\nschifffahrtsaufgabengesetzes beruhen,                         Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden\n3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen           grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;\nan Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes          8. ist „harmonisierte Norm“\nsowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung\nvon Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisen-          eine von einer anerkannten Normenorganisation im\nbahnbetriebs,                                                 Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung\neiner europäischen Norm nach dem Verfahren der\n4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes         Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und\nberuhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffen-          des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen            fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen\nEinrichtungen,                                                Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch\n5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsiche-           Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und\nrungstechnischen Einrichtungen gemäß § 27c Abs. 2             des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),\nNr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes,                   festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung\nnicht zwingend vorgeschrieben ist;\n6. die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung.                                                  9. ist „funktechnische Störung“\nein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Naviga-\n§2                                  tionsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener\nBegriffsbestimmungen                           Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige\nIm Sinne dieses Gesetzes                                       schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderun-\ngen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funk-\n1. ist „Gerät“                                                   dienstes bewirkt, der im Einklang mit den geltenden\neine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine            gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen\nFunkanlage oder um eine Telekommunikationsend-                betrieben wird.\neinrichtung oder um eine Kombination von beiden han-\ndelt;                                                                                   §3\n2. ist „Telekommunikationsendeinrichtung“                                   Grundlegende Anforderungen\nein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis               (1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten\noder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit      für alle Geräte:\njedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indi-       1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers\nrekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen           und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Ver-","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\nordnung über das Inverkehrbringen elektrischer                                          §5\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter                               Schnittstellen-\nSpannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629),                  beschreibungen der Netzbetreiber\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September\n1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthalte-       (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind\nnen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der             verpflichtet,\nSpannungsgrenzen.                                        1. genaue und angemessene technische Beschreibungen\nihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu\n2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagneti-\nveröffentlichen sowie der Regulierungsbehörde für Tele-\nsche Verträglichkeit von Geräten vom 18. September\nkommunikation und Post unmittelbar mitzuteilen und\n1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderun-\ngen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglich-     2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser\nkeit.                                                        Netzschnittstellen zu veröffentlichen und der Regu-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post un-\n(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein,             mittelbar mitzuteilen.\ndass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funk-\nkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbit-            Die Verpflichtung des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch für jede\nressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechni-        technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle. Die\nschen Störungen auftreten.                                   Schnittstellenbeschreibung muss hinreichend detailliert\nsein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrich-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-      tungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die ent-\nlogie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne           sprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage\nZustimmung des Bundesrates weitere grundlegende              sind. Der Verwendungszweck der Schnittstelle muss\nAnforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese         angegeben werden.\nvon der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie\n(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Infor-\n1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der\nmationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen\nSchifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Ein-\nPrüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Telekommuni-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nkationsendeinrichtung geltenden schnittstellenrelevanten\nund Wohnungswesen.\ngrundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durch-\nführen können.\n§4                                 (3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist\nerfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Regulierungs-\nBereitstellung von\nbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht\nSchnittstellenbeschreibungen durch die\nwerden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nder Betreiber die Fundstelle umgehend der Regulierungs-\n(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation         behörde für Telekommunikation und Post mitzuteilen. Die\nund Post kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern        Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nbetrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschafts-         veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem\nweit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschrei-      Amtsblatt.\nbungen der Funkschnittstellen bereitstellen. Die Regulie-       (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstel-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post kann             lenspezifikationen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar,\nBeschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von          ist eine eingeschränkte Mitteilung ausreichend, die zumin-\nTelekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche      dest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle\nTelekommunikationsnetze bereitstellen. Die Schnittstel-      Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten\nlenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforder-      der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält.\nlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in  Der Betreiber stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifi-\nBezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsend-       kationen unverzüglich auf Anforderung an den Interessen-\ngerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundle-       ten abgegeben werden und die Interessenten weder zeit-\ngenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen           lich, inhaltlich noch kostenmäßig ungleich behandelt wer-\nkönnen. Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren          den. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen\nFundstellen werden im Amtsblatt der Regulierungsbehör-       erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verur-\nde für Telekommunikation und Post veröffentlicht. Die        sachten besonderen Kosten erhoben werden.\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nveröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der     (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nFrequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung        darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlich-\nfür Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.         ten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbie-\nten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-      Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt\nlogie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne           der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nZustimmung des Bundesrates die von der Kommission            Post veröffentlicht worden ist.\nnach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestell-\nten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und                                 §6\ndie vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu\nbestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt und des                              Harmonisierte Normen\nEisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem            (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisier-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            ten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im\nwesen.                                                       Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001                 173\ntion und Post veröffentlicht wurden, so wird vermutet,         tungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe\ndass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen           der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der\nharmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt          Nummer 5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu\nsind, erfüllt sind.                                            erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jah-\n(2) Stellt die Regulierungsbehörde für Telekommunika-       ren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Ein-\ntion und Post fest, dass eine harmonisierte Norm die           sichtnahme durch die Regulierungsbehörde für Telekom-\ngrundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt      munikation und Post und die für die Durchführung dieser\nsie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-        Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitglied-\nnologie mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und          staaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren.\nTechnologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der          Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die\nRichtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.                    übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nbenannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu\n(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richt-  beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der Richt-\nlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte              linie 1999/5/EG dies vorsehen. Der Hersteller hat alle\nNormen, werden diese von der Regulierungsbehörde für           erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Ferti-\nTelekommunikation und Post in ihrem Amtsblatt ver-             gungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit\nöffentlicht.                                                   den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen\ngewährleistet. Ist weder der Hersteller noch sein Bevoll-\nmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig,\nZweiter Teil                          hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen\nKonformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung                  Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erfor-\nderlichen Unterlagen aufzubewahren.\n§7                                  (5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikations-\nKonformitätsbewertungsverfahren                  zulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei\n(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemein-        der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem\nschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der         Verfahren des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die\ndas Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den            Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.\nVerkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von            (6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewer-\nGeräten mit den grundlegenden Anforderungen durch              tungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der dies-\nein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes              bezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache\nKonformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.                  abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik\n(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei                Deutschland durchgeführt werden. Die in der Konfor-\nmitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann\n1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für ter-\nauch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.\nrestrische oder satellitengestützte Funkkommunika-\ntion zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei\nEmpfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des\n§8\nHerstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der\nRichtlinie 1999/5/EG;                                                           Benannte Stellen\n2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Num-\n(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur aus-\nmer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmo-\nüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt\nnisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt\nhat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nhat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der An-\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für\n3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Num-         Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundes-\nmer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmoni-       ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-\nsierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur       verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das\nteilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers         Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den\nden Verfahren der Anhänge IV oder V der Richt-             Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benann-\nlinie 1999/5/EG.                                           ten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwal-\n(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1       tungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere-\nNr. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen              gelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr\nkann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verord-    und die Erstattung von Auslagen festzulegen.\nnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmit-          (2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des\ntel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs-             Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach\ngrenzen oder der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über die     Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festge-         Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verwei-\nlegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte        gern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektions-\nin den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.               zwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang\n(4) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Ab-            zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtun-\nsatz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der    gen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen\nEuropäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der            Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen informie-\nEuropäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter          ren die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\ndie für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewer-         Post über die Zurückziehung der Bewertung.","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\n§9                             jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser\nCE-Kennzeichnung                         Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht\nwurde, während eines von der Europäischen Kommission\n(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden       nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG festgeleg-\nAnforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der         ten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\nRichtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen zu          Der Zeitraum wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde\nversehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kenn-        für Telekommunikation und Post veröffentlicht.\nzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der\n(3) Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn\nGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für\ndie für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche\ndas Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.\nPerson für den Benutzer Informationen über die bestim-\n(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der   mungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung\nRichtlinie 1999/5/EG angewandt, so ist zugleich die Kenn-    über die Konformität mit den grundlegenden Anforderun-\nnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren ein-       gen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur dann in\nbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen            Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Ver-\nsind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennzeichnung zu       packung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hin-\nversehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen           reichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen\nwurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen verse-         Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet\nhen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des       innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nCE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.           das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist\n(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die ein-       durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII\nschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit    Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkun-\nanderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte        gen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung\nhinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in      der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuwei-\nAnhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-         sen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hier-\nKennzeichens irregeführt werden können.                      bei hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der\nöffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die\n(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeich-      das Gerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Infor-\nnung, Los- und/oder Seriennummer sowie mit dem               mationen deutlich hervorgehoben anzubringen.\nNamen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen\ndes Geräts verantwortlichen Person zu versehen.                 (4) Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehr-\nbringens von Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbei-\n(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von       ten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert\nanderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie          ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger\n1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in       Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der\ndenen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist,         Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche\nwird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass diese          Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das\nGeräte auch die Bestimmungen der anderen europäi-            Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht des\nschen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder     Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten.\nmehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer     Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merk-\nÜbergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen          male der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder,\nfrei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich ange-     Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie\nzeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Herstel-     die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV\nler angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In die-   oder V der Richtlinie 1999/5/EG zu machen. Sollen die in\nsem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter           Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik\ndenen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften       Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Regulie-\nveröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschrie-  rungsbehörde für Telekommunikation und Post zu unter-\nbenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinwei-       richten.\nsen oder Anleitungen angegeben werden.\n§ 11\nDritter Teil                                   Inbetriebnahme und Anschlussrecht\nInverkehrbringen und Inbetriebnahme                    (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungs-\ngemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie\ndie grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem\n§ 10\nCE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen\nInverkehrbringen                        Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.\n(1) Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht wer-      (2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funk-\nden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen,      anlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des\nein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitäts-  Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom\nbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte        25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27\nmit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den         des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)\nübrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungs-           geändert worden ist, über die Frequenzordnung un-\ngemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungs-               berührt.\ngemäßer Verwendung entsprechen.                                 (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\n(2) Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforde-       dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendein-\nrungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen, kann      richtungen an die entsprechende Schnittstelle aus techni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001                175\nschen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtun-      genden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung\ngen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.      der Anforderungen dieses Gesetzes.\n(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öf-\nfentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat                                 § 15\nfür deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.\nBefugnisse der Regulierungs-\n(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit              behörde für Telekommunikation und Post\nden Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde,\n(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Regulie-\nernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post die Befug-\nStörungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses\nnisse nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die elektro-\nGerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Regu-\nmagnetische Verträglichkeit von Geräten einschließlich\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem\nder Befugnisse, die aufgrund des § 8 Abs. 9 des Gesetzes\nNetzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\nzu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den\ngeregelt sind, entsprechend zur Verfügung; insoweit fin-\nDienst einzustellen. Die Regulierungsbehörde für Tele-\ndet § 13 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\nkommunikation und Post teilt dem Bundesministerium\nträglichkeit von Geräten hinsichtlich des Zwangsgeldes\nfür Wirtschaft und Technologie die von ihr getroffenen\nentsprechende Anwendung.\nMaßnahmen mit.\n(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vor-    (2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Auf-\nherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der       gaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde für\nSchutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des          Telekommunikation und Post im Einzelfall vom Hersteller,\nGeräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich          seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät\nund für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten     in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von\nwerden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die     Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfah-\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post           ren in einer deutschen Übersetzung verlangen.\nüber eine derartige Maßnahme.                                   (3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nPost ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekom-\n§ 12                             munikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommu-\nnikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder\nSchutz von\ndie angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben,\nPersonen in elektromagnetischen Feldern\nohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den An-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere             schluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.\nRegelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Per-\nsonen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und\n§ 16\nRadaranlagen entstehenden elektromagnetischen Fel-\ndern zu treffen. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen blei-                          Kostenregelung\nben hiervon unberührt.\n(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen\n§ 13                             Kosten (Gebühren und Auslagen):\nMessen und Ausstellungen\n1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15\nDiesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf           Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 bis 5 des Geset-\nMessen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt           zes über die elektromagnetische Verträglichkeit von\nwerden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hin-          Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7\nweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb         und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,\ngenommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz\n2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei\nentsprechen.\nder Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld-\nhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben\nVierter Teil                             werden,\n3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den\nAufgaben und Befugnisse der\nBetreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post                            4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 2 gegenüber\nNetzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von End-\n§ 14                                 geräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder\nangeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem\nAufgaben und Zuständigkeiten                       Netz abgeschaltet haben.\n(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation            (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nund Post führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts   logie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nanderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der       ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne\nBestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses         Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Ver-\nGesetzes erlassenen Verordnungen.                            waltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tat-\n(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation         bestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die\nund Post prüft stichprobenweise die in Verkehr zu brin-      Erstattung von Auslagen zu bestimmen.","176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\nFünfter Teil                         gust 1997 (BGBl. I S. 2117) entsprechen und die vor dem\nInkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen\nBußgeldvorschriften                      weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen\nwerden. Die auf der Grundlage der Telekommunikations-\n§ 17\nzulassungsverordnung erteilten Zulassungen werden zum\nBußgeldvorschriften                      7. April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-    Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.\nlässig\n1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet,                                            § 19\n2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht                 Änderung von Rechtsvorschriften\noder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,                (1) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benann-     (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 27 des\nten Stelle ausübt,                                       Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird\nwie folgt geändert:\n4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qua-\nlitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht      Die §§ 59, 60, 61, 62, 63 und 64 werden aufgehoben.\nzurückzieht,                                                (2) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2     keit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I\nein Gerät in Verkehr bringt oder                         S. 2882) wird wie folgt geändert:\n6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommu-         1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nnikationsendeinrichtung verweigert.                                                     „§ 3a\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                 Inverkehrbringen\nAbsatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hun-\nderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit                 Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht wer-\neiner Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark geahndet              den, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3\nwerden.                                                           Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr\ngebracht werden, wenn sie auch den übrigen Be-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nstimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-\nMontage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post.\nVerwendung entsprechen.“\n2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wird aufgehoben.\nSechster Teil\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                       durch die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.\n§ 18                              4. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nÜbergangsbestimmungen                         5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die\nAngabe „Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3“ durch die\n(1) Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates            Angabe „Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.\nvom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische           6. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „gemäß Absatz 1\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter                oder 2 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „gemäß\nSpannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29) oder der                Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1“ ersetzt.\nRichtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989                7. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.         „1. Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen\nEG Nr. L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richt-                     und Telekommunikationsendeinrichtungen vom\nlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl.                   31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) sind oder“.\nEG Nr. L 290 S. 1), festgelegten Normen, deren Fundstel-       8. In § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9 Satz 1\nlen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-           wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“\nfentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung          durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“\nder Konformität mit den grundlegenden Anforderungen               ersetzt.\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden. Die auf-\n9. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2\ngrund der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parla-\nwerden die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft“\nments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Tele-\ndurch die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft\nkommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkan-\nund Technologie“ ersetzt.\nlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer\nKonformität (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) festgelegten gemein-     10. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im              „1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrach-\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-                   te Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichproben-\nlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der               weise auf Einhaltung der Anforderungen nach den\nKonformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägi-               §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Ein-\ngen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.                      haltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1\n(2) Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der                in Verbindung mit Anlage 1 dieses Gesetzes so-\nTelekommunikationszulassungsverordnung vom 20. Au-                     wie“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001               177\n11. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein-            S. 1118)“ durch die Angabe „vom 18. September 1998\ngefügt:                                                      (BGBl. I S. 2882)“ ersetzt und die Angabe „§ 4 jenes\n„2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrach-         Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 jenes Gesetzes“\nte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan-           ersetzt.\nlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,      3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe „des § 4\nstichprobenweise auf Einhaltung der in dem Ge-         Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „des § 3 Abs. 1 Satz 1\nsetz geregelten Anforderungen und“.                    Nr. 2“ ersetzt.\n12. Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird § 8 Abs. 1 Nr. 3.    4. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 1“\n13. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten „vorge-           durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.\nführte Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes“      5. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt und nach der Angabe „nach § 6 Abs. 2\nSatz 2 und 3“ die Angabe „sowie Geräte im Sinne des            „(3) Der Funkamateur hat der Regulierungsbehörde\nGesetzes über Funkanlagen und Telekommunikati-               für Telekommunikation und Post vor Betriebsauf-\nonsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderun-           nahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzen-\ngen des dortigen § 11“ eingefügt.                            den Messprotokolle für die ungünstigste Antennen-\nkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die\n14. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „nach            Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\ndiesem Gesetz“ die Worte „oder dem Gesetz über               stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-             des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommuni-\ngen“ eingefügt.                                              kationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.”\n15. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „im Falle         (4) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom\ndes Absatzes 1 Nr. 1“ die Angabe „oder Nr. 2“ ein-       20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) wird wie folgt geändert:\ngefügt.\n§ 1 wird wie folgt gefasst:\n16. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ ersetzt.                                            „§ 1\n17. In § 8 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Abstrahlung“                              Anwendungsbereich\ndurch das Wort „Ausstrahlung“ ersetzt.                      (1) Diese Verordnung regelt\n18. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „Diejeni-    1. die Konformitätsbewertung,\ngen, die Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes\noder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom-          2. die administrative Zulassung,\nmunikationsendeinrichtungen“ eingefügt und nach          3. die Kennzeichnung und\nden Worten „sowie die zuständigen“ die Worte „und\nbenannten“ eingefügt.                                    4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das\nBetreiben\n19. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „oder in\ndenen Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes        von Funkanlagen, soweit sie nicht vom Gesetz über\noder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom-          Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nmunikationsendeinrichtungen geprüft,“ eingefügt.         vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder anderen Vor-\nschriften erfasst sind.\n20. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „entgegen\nden Vorschriften“ die Angabe „des § 3 Abs. 1 und“           (2) Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf sons-\neingefügt.                                               tige Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-\ngen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen\n21. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „entgegen“       und Telekommunikationsendeinrichtungen nach den Vor-\ndie Angabe „§ 3a Satz 1,“ eingefügt.                     schriften dieser Verordnung zugelassen worden sind.“\n(3) Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I\nS. 1494) wird wie folgt geändert:                                                         § 20\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„(2) Mit einem von der Regulierungsbehörde für Tele-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nkommunikation und Post zugeteilten Rufzeichen ist der\nKraft.\nFunkamateur berechtigt, abweichend von den im\nGesetz über Funkanlagen und Telekommunikations-              (2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19. De-\nendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)     zember 1997 (BGBl. I S. 3315) tritt am Tage nach der\nfestgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine        Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.\nim Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateur-         (3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom\nfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunk-        20. August 1997 (BGBl. I S. 2117), geändert durch § 19\nstellen umgebaut sind, zu betreiben.“                     Abs. 4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs- und Akkre-\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung      ditierungsverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I\nder Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I           S. 2905) treten am 7. April 2001 außer Kraft.","178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 31. Januar 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}