{"id":"bgbl1-2001-59-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":59,"date":"2001-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/59#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_59.pdf#page=57","order":6,"title":"Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":3085,"pdf_page":57,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001                       3085\nVerordnung\nüber energiesparenden Wärmeschutz\nund energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden\n(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)\nVom 16. November 2001\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des                                               Abschnitt 4\n§ 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des                                        Heizungstechnische\n§ 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976                                        Anlagen, Warmwasseranlagen\n(BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1               § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln\ndes Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert\n§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:\nAbschnitt 5\nGemeinsame\nVorschriften, Ordnungswidrigkeiten\nInhaltsübersicht                                 § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energiever-\nbrauchskennwerte\nAbschnitt 1                               § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes\nAllgemeine Vorschriften                          § 15 Regeln der Technik\n§ 1 Geltungsbereich                                                       § 16 Ausnahmen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                  § 17 Befreiungen\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt 2                                                          Abschnitt 6\nZu errichtende Gebäude                                                 Schlussbestimmungen\n§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen                                § 19 Übergangsvorschrift\n§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen                               § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel                                                                      Anhänge\n§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken                                      Anhang 1    Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit\n§ 7 Gebäude mit geringem Volumen                                                      normalen Innentemperaturen (zu § 3)\nAnhang 2    Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit\nniedrigen Innentemperaturen (zu § 4)\nAbschnitt 3                               Anhang 3    Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen\nBestehende Gebäude und Anlagen                                      bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Er-\nrichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)\n§ 8 Änderung von Gebäuden\nAnhang 4    Anforderungen an die Dichtheit und den Mindest-\n§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden                                              luftwechsel (zu § 5)\n§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität                         Anhang 5    Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe\nvon Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nsowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)\n*) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen\nder Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates                                Abschnitt 1\nvom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen\ndurch eine effizientere Energienutzung – SAVE – (ABl. EG Nr. L 237                   Allgemeine Vorschriften\nS. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie.\n§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richt-                                       §1\nlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade\nvon mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen                             Geltungsbereich\nWarmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert\ndurch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993     (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 1).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-  1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-          und 2) und\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217    einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und\nS. 18), sind beachtet worden.                                          zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.","3086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\n(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11              9. ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem\nnicht für                                                          die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine\nAuslegung beschränkt sein kann,\n1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder\nzur Haltung von Tieren genutzt werden,                    10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel,\n2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungs-             der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von\nzweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten             35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in\nwerden müssen,                                                  dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensa-\ntion des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes\n3. unterirdische Bauten,                                           kommen kann,\n4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver-       11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die\nmehrung und Verkauf von Pflanzen,                               Kondensation eines Großteils des in den Abgasen\n5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu            enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.\nbestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu\nwerden.\nAuf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im\nräumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1                                  Abschnitt 2\nbefinden, ist nur § 11 anzuwenden.\nZu errichtende Gebäude\n§2                                                            §3\nBegriffsbestimmungen                                                 Gebäude\nIm Sinne dieser Verordnung                                              mit normalen Innentemperaturen\n1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen                 (1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentempe-\nsolche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck          raturen sind so auszuführen, dass\nauf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und         1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche\nmehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt               bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und\nwerden,\n2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäude-\n2. sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von                 volumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf\nNummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum\nWohnen genutzt werden,                                   sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Um-\nfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die\n3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen             Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.\nsolche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck\nauf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad               (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spe-\nCelsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich     zifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-\nmehr als vier Monate beheizt werden,                     fläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu\nberechnen\n4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund\nbestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch             1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom\nRaumverbund beheizt werden,                                  Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten\nVerfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in\n5. sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur\nAnhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,\nWarmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäu-\nden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang           2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2\ndazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erd-               festgelegten Nachweisverfahren.\nwärme und Biomasse,                                         (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n6. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner be-        nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt\nstehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der          werden\ndurch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den\n1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus\nWärmeträger Wasser dient,\nKraft-Wärme-Kopplung,\n7. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende\n2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare\nKessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be-\nEnergien mittels selbsttätig arbeitender Wärme-\nstimmte Brenner,\nerzeuger,\n8. ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem\n3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne\nHeizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene\nRäume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärme-\nWärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für\nerzeuger, für die keine Regeln der Technik vor-\neinen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so\nliegen.\nist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des\nNennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und         Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische,\nauf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz-          auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene\nbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als           Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des je-\nNennwärmeleistung der höchste Wert des Nenn-             weiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5\nwärmeleistungsbereichs,                                  nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001               3087\n(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärme-                                 Abschnitt 3\nschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren\nBestehende Gebäude und Anlagen\nFensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die\nAnforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die\nKühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.                                            §8\nÄnderung von Gebäuden\n§4                                   (1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach\n§ 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durch-\nGebäude\ngeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 fest-\nmit niedrigen Innentemperaturen\ngelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen\nBei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innen-          Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht\ntemperaturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu be-              für Änderungen, die\nstimmende spezifische, auf die wärmeübertragende Um-          1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenster-\nfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die             türen und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom\nHöchstwerte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten.                Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im\nSinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder\n§5                                2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hun-\nDichtheit, Mindestluftwechsel                       dert der jeweiligen Bauteilfläche\nbetreffen.\n(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass\ndie wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte\nder Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem        Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach\nStand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugen-      Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht\ndurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und     mehr als 40 vom Hundert überschreitet.\nDachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die              (3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolu-\nDichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4     mens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter\nNr. 2 einzuhalten.                                            sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften\n(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass       für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energie-\nder zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforder-         bedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des\nliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu      § 13 Abs. 2 auszustellen.\nandere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet,\nmüssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.                                                   §9\nNachrüstung\n§6                                                bei Anlagen und Gebäuden\nMindestwärmeschutz, Wärmebrücken                        (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die\nmit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt\n(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die        werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder\ngegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit       aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006\nwesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so        außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach\nauszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärme-         § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über\nschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik ein-         kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wur-\ngehalten werden.                                              den, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte einge-\n(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass       halten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November\nder Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-       1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezem-\nHeizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den           ber 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1\nim jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maß-     und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen\nnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der ver-          Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwert-\nbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Er-           kessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren\nmittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende          Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als\nUmfassungsfläche bezogene Transmissionswärmever-              400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3\nlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1       Nr. 2 bis 4.\nNr. 2.5 zu berücksichtigen.                                      (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungs-\ntechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärme-\nverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen,\n§7\ndie sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum\nGebäude mit geringem Volumen                     31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der\nÜbersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu            Wärmeabgabe dämmen.\nerrichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden            (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innen-\ndie Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten        temperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche\ndie übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt,      oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum\nwenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbau-           31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurch-\nteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht         gangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2 · K)\nüberschreiten.                                                nicht überschreitet.","3088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\n(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei              Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen\nWohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens        Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebe-\ndieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt,        darf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1\nsind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im      um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.\nFalle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist           (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nbeträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft\njedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen        1. einzeln produzierte Heizkessel,\ndes Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008,       2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus-\nab.                                                              gelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-\nüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen\n§ 10                                erheblich abweichen,\nAufrechterhaltung                       3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,\nder energetischen Qualität\n4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur\n(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert       Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder\nwerden, dass die energetische Qualität des Gebäudes              aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch\nverschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem       Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige\nAbschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen           Gebrauchszwecke liefern,\nenergieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu         5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als\nberücksichtigen waren.                                           6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeicher-\n(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen           systems mit Schwerkraftumlauf.\nnach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und be-           (4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als\nstimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit    4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel\nder Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung       nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetrieb-\nauf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagen-            nahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden,\ntechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.        wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen\n(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raum-           Wärmeverluste gedämmt sind.\nlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu\nwarten und instand zu halten. Für die Wartung und                                         § 12\nInstandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist,\nwer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen                            Verteilungseinrichtungen\nFachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.                                      und Warmwasseranlagen\n(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder\neinbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig\nAbschnitt 4                           wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-\ntung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung\nHeizungstechnische Anlagen,                         elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von\nWarmwasseranlagen\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\nFührungsgröße und\n§ 11\n2. der Zeit\nInbetriebnahme von Heizkesseln\nausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattun-\n(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen        gen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,\nBrennstoffen beschickt werden und deren Nennwärme-           muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten\nleistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilo-       lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager\nwatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in        an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen\nGebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn         sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und\nsie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der       Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende\nVerordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln         Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt,\nund Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April        wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiz-\n1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der  netzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der\nRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über         Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen\ndie Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen         Erzeugungsanlage geregelt wird.\nBrennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln            (2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch       Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt,\nArtikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli   muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur\n1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt    raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.\nauch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt          Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit\nwerden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich       festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.\naus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitäts-            Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von\nerklärung ergeben.                                           Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung\n(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergie-           zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem\nbedarf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln   Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,\nnach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese              dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur\nNiedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.       raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001               3089\nHeizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3         einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger\ngeforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden               durchgeführt werden oder\nnicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nach-\n2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom\nrüsten.\nHundert erweitert wird.\n(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentral-\n(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innen-\nheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung\ntemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der\nerstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene ersetzt\nBerechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der\noder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese\nspezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-\nso ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische\nfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem\nLeistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf\nWärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1\nselbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird,\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nsoweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels\ndem nicht entgegenstehen.                                       (4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1\nund 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3\n(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen\nist den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf\neinbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig\nVerlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen\nwirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung aus-\nNutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur\nstatten.\nEinsichtnahme zugänglich zu machen.\n(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nsowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder              (5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach den Ab-\nvorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach              sätzen 1 oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere\nAnhang 5 begrenzen.                                          die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchs-\nabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Ver-\n(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warm-          ordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet sind,\nwasser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut        den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten\noder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach         und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchs-\nanerkannten Regeln der Technik begrenzen.                    kennwert zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und\nNutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Satz 2 mitteilen.\nEnergieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift\nAbschnitt 5                            sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche für\nRaumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter\nGemeinsame\nWohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungs-\nVorschriften, Ordnungswidrigkeiten\nbereinigung des Energieverbrauchs ist das in VDI 3807:\nJuni 1994*) angegebene Verfahren anzuwenden. Die für\n§ 13                              die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den\nAusweise über Energie-                      Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen.\nund Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte                 (6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskenn-\n(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innen-        werte nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Ver-\ntemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach       kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\ndieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, ins-          dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nbesondere die spezifischen Werte des Transmissions-          im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchs-\nwärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen           kennwerte und deren Bandbreiten, die den topographi-\nfür Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des            schen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rech-\nEndenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und          nung tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung\ndes Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energie-            erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung\nbedarfsausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist         durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sach-\nauf die normierten Bedingungen hinzuweisen. Einzel-          gerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungs-\nheiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer        merkmalen zu unterscheiden.\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung           (7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte              Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind energie-\nDritter werden durch den Ausweis nicht berührt.              bezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richt-\n(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen,           linie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993\ndie wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfs-      zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine\nausweis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im          effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).\nZusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die\nerforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwen-\ndung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzel-                                           § 14\nheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Fest-                            Getrennte Berechnungen\nstellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von der                         für Teile eines Gebäudes\nÄnderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt. Eine       Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Ge-\nwesentliche Änderung liegt vor, wenn                         bäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich\nhinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des\n1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3\nNr. 1 bis 5 genannten Änderungen in Verbindung mit\ndem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung      *) Veröffentlicht im Beuth-Verlag GmbH, Berlin.","3090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nFensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände      kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nzwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7           rates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Vor-\nund Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im            aussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.\nEinzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses\nGebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich\nzu machen.\n§ 17\nBefreiungen\n§ 15\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können\nRegeln der Technik                       auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung\nbefreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen\nWohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem\nAufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch\nführen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,\nBekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichun-\nwenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der\ngen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln\nüblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an beste-\nder Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf\nhende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die\nsolche Regeln Bezug genommen wird.\neintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden\n(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören          können.\nauch Normen, technische Vorschriften oder sonstige\nBestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des                                           § 18\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nOrdnungswidrigkeiten\nwenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in\nBezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauer-              Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nhaft gewährleistet.                                          Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen        oder fahrlässig\nund Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser         1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik              Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,\nnicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nwesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber\nZentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine\nnicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,\nBewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der\nNachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und    3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass\nAnlagen,                                                         Umwälzpumpen in der dort genannten Weise aus-\ngestattet oder beschaffen sind oder\n1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes\noder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von         4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärme-\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren            verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-\nRegelungen auch Anforderungen zur Energieein-                 turen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.\nsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung ver-\nsehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und\nvon den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungs-\nstufen aufweisen, oder\n2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften\nAbschnitt 6\nüber die Verwendung von Bauprodukten auch die\nEinhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.                        Schlussbestimmungen\n§ 19\n§ 16\nÜbergangsvorschrift\nAusnahmen\nDiese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Er-\n(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger be-            richtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für\nsonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der        das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nAnforderungen dieser Verordnung die Substanz oder            der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.\ndas Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maß-         Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist\nnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand              diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der\nführen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen       Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nBehörden auf Antrag Ausnahmen zu.                            begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den\n(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere        Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 gel-\nals in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im            tenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom\ngleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach             16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungs-\nLandesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Aus-             anlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift        vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001            3091\n§ 20                                 (2) Am 1. Februar 2002 treten die Wärmeschutzverord-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                 nung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), geändert\ndurch Artikel 350 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(1) § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15 und § 16 Abs. 2 dieser       (BGBl. I S. 2785), und die Heizungsanlagen-Verordnung\nVerordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.      in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998\nIm Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Februar 2002         (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 349 der Verord-\nin Kraft.                                                    nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. November 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","3092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang 1\nAnforderungen an\nzu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)\n1.   Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Trans-\nmissionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1)\n1.1  Tabelle der Höchstwerte\nTabelle 1\nHöchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen\nbezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende\nUmfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve\nSpezifischer, auf die wärme-\nübertragende Umfassungsfläche\nJahres-Primärenergiebedarf\nbezogener Transmissions-\nwärmeverlust\nQp쎾 in kWh/\n(m3 · a)\nQp쎾쎾 in kWh/(m2 · a)                                            HT쎾 in W/(m2 · K)\nbezogen auf\nVer-            bezogen auf die Gebäudenutzfläche\ndas beheizte\nhältnis\nGebäudevolumen\nA/Ve\nWohngebäude                         Nicht-\nmit über-                      wohngebäude               Nicht-\nwiegender                         mit einem          wohngebäude\nWohngebäude\nWarmwasser-      andere Gebäude Fensterflächen-         mit einem\naußer solchen nach Spalte 3\nbereitung                       anteil ≤ 30 %       Fensterflächen-\naus elektrischem                    und Wohn-           anteil > 30 %\nStrom                           gebäude\n1                    2                           3                  4              5                     6\n≤ 0,2       66,00 + 2600/(100 + AN)               88,00             14,72          1,05                   1,55\n0,3       73,53 + 2600/(100 + AN)               95,53             17,13          0,80                   1,15\n0,4       81,06 + 2600/(100 + AN)             103,06              19,54          0,68                   0,95\n0,5       88,58 + 2600/(100 + AN)             110,58              21,95          0,60                   0,83\n0,6       96,11 + 2600/(100 + AN)             118,11              24,36          0,55                   0,75\n0,7      103,64 + 2600/(100 + AN)             125,64              26,77          0,51                   0,69\n0,8      111,17 + 2600/(100 + AN)             133,17              29,18          0,49                   0,65\n0,9      118,70 + 2600/(100 + AN)             140,70              31,59          0,47                   0,62\n1,0      126,23 + 2600/(100 + AN)             148,23              34,00          0,45                   0,59\n≥ 1,05     130,00 + 2600/(100 + AN)             152,00              35,21          0,44                   0,58\n1.2  Zwischenwerte zu Tabelle 1\nZwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:\nSpalte 2   Qp쎾쎾      = 50,94 + 75,29 · A/Ve+ 2600/(100+AN)                                            in kWh/(m2 · a)\nSpalte 3   Qp쎾쎾      = 72,94 + 75,29 · A/Ve                                                           in kWh/(m2 · a)\nSpalte 4   Qp쎾       = 9,9 + 24,1 · A/Ve                                                              in kWh/(m3 · a)\nSpalte 5   HT쎾       = 0,3 + 0,15/(A/Ve)                                                                  in W/(m2 · K)\nSpalte 6   HT쎾       = 0,35 + 0,24/(A/Ve)                                                                 in W/(m2 · K)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3093\n1.3      Definition der Bezugsgrößen\n1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN\nEN ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“ *), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind\ndie äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende\nUmfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 1998-12 beschriebenes Ein-Zonen-Modell\nentsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.\n1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärme-\nübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.\n1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m–1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf\ndas beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.\n1.3.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:                            AN = 0,32 Ve\n2.       Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes\n(zu § 3 Abs. 2 und 4)\n2.1      Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832 : 1998-12 in Verbindung mit DIN\nV 4108-6 : 2000-11 und DIN V 4701-10 : 2001-02 zu ermitteln. Der in diesem Rechengang zu bestimmende\nJahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 1998-12 mit den in\nDIN V 4108-6 : 2000-11 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2000-11\nangegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen angewandt werden.\nZur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter\nNr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2001-02 zu beachten.\n2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden,\ndarf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen\nStrom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN\nV 4701-10 : 2001-02 mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warm-\nwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen\nStrom angewandt werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach\n§ 13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem\nStrombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten\naußerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speicher-\nmedium speichern.\n2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur\n55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen\nJahres-Primärenergiebedarfs Qp쎾쎾 in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von\nfünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.\n2.2      Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden\nBei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-\nbedarfs zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN\nV 4701-10 : 2001-02 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.\n2.3      Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts\nDer spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 1998-12 mit den in DIN V 4108-6 : 2000-11\nAnhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2000-11 angegebene Vereinfachungen\nfür den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen angewandt werden.\n2.4      Beheiztes Luftvolumen\nBei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832 : 1998-12 zu ermitteln.\nVereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:\nV = 0,76 Ve        bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen\nV = 0,80 Ve        in den übrigen Fällen.\n2.5      Wärmebrücken\nWärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu\nberücksichtigen:\na) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die\ngesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,\nb) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Bbl 2 : 1998-08 Berücksichtigung durch Erhöhung\nder Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende\nUmfassungsfläche,\n*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.","3094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nc) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2000-11 in Verbindung mit weiteren\nanerkannten Regeln der Technik.\nSoweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlass-\nkoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berück-\nsichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche\nvermindert werden.\n2.6   Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden\nWerden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden\nsind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude\nnach Osten oder Westen orientiert.\n2.7   Aneinander gereihte Bebauung\nBei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände\na) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der\nErmittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,\nb) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen\nbei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu nach\nDIN V 4108-6 : 2000-11 gewichtet und\nc) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innen-\ntemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2001-03 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten\nmit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.\nWerden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trenn-\nflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie\nhinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.\nIst die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände\nmindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen.\n2.8   Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1)\nDer Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:\nAw\nf =\nAw + AAW\nmit\nAw    Fläche der Fenster\nAAW Fläche der Außenwände.\nWird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des\nbeheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche\ngehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.\n2.9   Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)\n2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2001-03 Abschnitt 8\nfestgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort\ngenannten Verfahren zu bestimmen.\n2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft\nunter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt\nwerden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und\nden im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sind\ninsbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren\nzur Verminderung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.\n2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)\nIm Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärme-\nrückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn\na) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,\nb) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen\ngewonnener Energie gekühlt wird und\nc) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001                                    3095\nDie bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach\nanerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-\nwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beein-\nflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass\ndie aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.\n3. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1)\nDer Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:\nQp = (Qh + Qw) · ep\nDabei bedeuten\nQh der Jahres-Heizwärmebedarf\nQw der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2\nep die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (grafi-\nsches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10 : 2001-02 dürfen zur Ermitt-\nlung von ep angewandt werden.\nDer Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Bbl 2 : 1998-08 zu\nbegrenzen.\nDie Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.\nDer Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:\nTabelle 2\nVereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs\nZeile       Zu ermittelnde Größen                      Gleichung                           Zu verwendende Randbedingung\n1                                     2                                              3\nJahres-                             Qh = 66 (HT + HV) – 0,95\n1     Heizwärmebedarf Qh                  (Qs + Qi)\nSpezifischer Trans-                                                      Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nHT = Σ (Fxi Ui Ai) + 0,05     A 1)\nmissionswärmeverlust HT                                                  nach Tabelle 3\n2\nbezogen auf die                               HT\nwärmeübertragende                   HT쎾 =\nUmfassungsfläche                               A\nHV = 0,19 Ve                         ohne Dichtheitsprüfung\nSpezifischer Lüftungs-                                                   nach Anhang 4 Nr. 2\n3     wärmeverlust HV\nHV = 0,163 Ve                        mit Dichtheitsprüfung\nnach Anhang 4 Nr. 2\nSolare Einstrahlung:\nOrientierung                   ∑ (IS)j,HP\nSüdost bis Südwest             270 kWh/(m2 · a)\nNordwest bis Nordost           100 kWh/(m2 · a)\nübrige Richtungen              155 kWh/(m2 · a)\n4     Solare Gewinne QS                   QS = Σ (ls)j,HP Σ 0,567 gi Ai2)\nDachflächenfenster             225 kWh/(m2 · a)\nmit Neigungen < 30° 3)\nDie Fläche der Fenster Ai mit der Orien-\ntierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal)\nist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen\nzu ermitteln.\n5     Interne Gewinne Qi                  Qi = 22 AN                           AN: Gebäudenutzfläche nach Nr. 1.3.4\n1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11 und nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11 zu ermitteln\noder sind technischen Produkt-Spezifikationen (z.B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist\nder äußere Wärmeübergangswiderstand gleich Null zu setzen.\n2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad g (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach\ni\nDIN EN 410 : 1998-12 zu ermitteln. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z.B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung,\nkönnen im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.\n3) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.","3096     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nTabelle 3\nTemperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nWärmestrom nach außen über Bauteil i                                   Temperatur-Korrekturfaktor Fxi\nAußenwand, Fenster                                                                 1,0\nDach (als Systemgrenze)                                                            1,0\nOberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut)                                   0,8\nAbseitenwand (Drempelwand)                                                         0,8\nWände und Decken zu unbeheizten Räumen                                             0,5\nUnterer Gebäudeabschluss:\n– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller\n– Fußboden auf Erdreich                                                            0,6\n– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001                           3097\nAnhang 2\nAnforderungen an\nzu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)\n1. H ö c h s t w e r t e d e s s p e z i f i s c h e n , a u f d i e w ä r m e ü b e r t r a g e n d e U m f a s s u n g s f l ä c h e\nbezogenen Transmissionswärmeverlusts\nTabelle 1\nHöchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve\nA/Ve1)                      Höchstwerte HT쎾\nin m –1                       in W/(m2 · K) 2)\n≤ 0,20                              1,03\n0,30                            0,86\n0,40                            0,78\n0,50                            0,73\n0,60                            0,70\n0,70                            0,67\n0,80                            0,66\n0,90                            0,64\n≥ 1,00                              0,63\n1) Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.\n2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\nHT쎾 = 0,53 + 0,1 · Ve/A    in W/(m2 · K)\n2. B e r e c h n u n g d e s s p e z i f i s c h e n , a u f d i e w ä r m e ü b e r t r a g e n d e U m f a s s u n g s f l ä c h e\nbezogenen Transmissionswärmeverlusts HT쎾\nDer spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT쎾 ist aus\ndem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832 : 1998-12 in Verbindung mit\nDIN V 4108-6 : 2000-11 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren\nnach DIN V 4108-6 : 2000-11 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäude-\ntrennwände als wärmeundurchlässig angenommen werden.","3098         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang 3\nAnforderungen bei\nÄnderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)\nund bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)\n1. Außenwände\nSoweit bei beheizten Räumen Außenwände\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-\nVorsatzschalen angebracht werden,\nc) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\ne) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz\nerneuert wird oder\nf) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,\nsind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer\nKerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der\nbestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.\n2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster\nSoweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert\nwerden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder\nc) die Verglasung ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus\nGlas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der\nvorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbund-\nfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden\nBeschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1\n1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach\nDIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder\n2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung\nnach den Regeln der Technik oder\n3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach\nDIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung\nverwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.\n3. Außentüren\nBei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-\ndurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001          3099\n4.  Decken, Dächer und Dachschrägen\n4.1 Steildächer\nSoweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich\nDachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\ne) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,\nsind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen\nnach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämm-\nschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als\nerfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.\n4.2 Flachdächer\nSoweit bei beheizten Räumen Flachdächer\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer\ndurch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach\nDIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes\nam tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.\n5.  Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich\nSoweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder\nerneuert,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,\nd) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,\ne) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder\nf) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt,\nwenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem\nBemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.\n6.  Vorhangfassaden\nSoweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonder-\nverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach\nTabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.","3100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\n7. Anforderungen\nTabelle 1\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nbei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen\nGebäude nach                    Gebäude nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1               § 1 Abs. 1 Nr. 2\nZeile                   Bauteil                     Maßnahme nach\nmaximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1)\nin W / (m2 · K)\n1                               2                           3                               4\n1a                                              allgemein                            0,45                            0,75\nAußenwände\nb                                             Nr. 1 b, d und e                     0,35                            0,75\n2a          Außen liegende Fenster,\nFenstertüren,                       Nr. 2 a und b                        1,7 2)                          2,8 2)\nDachflächenfenster\nb         Verglasungen                        Nr. 2 c                              1,5 3)                 keine Anforderung\nc         Vorhangfassaden                     allgemein                            1,9 4)                          3,0 4)\n3a          Außen liegende Fenster,\nFenstertüren,\nNr. 2 a und b                        2,0 2)                          2,8 2)\nDachflächenfenster\nmit Sonderverglasungen\nb         Sonderverglasungen                  Nr. 2 c                              1,6 3)                 keine Anforderung\nc         Vorhangfassaden\nNr. 6 Satz 2                         2,3 4)                          3,0 4)\nmit Sonderverglasungen\n4a          Decken, Dächer\nNr. 4.1                              0,30                            0,40\nund Dachschrägen\nb         Dächer                              Nr. 4.2                              0,25                            0,40\n5a          Decken und Wände                    Nr. 5 b und e                        0,40                   keine Anforderung\ngegen unbeheizte Räume\nb         oder Erdreich                       Nr. 5 a, c, d und f                  0,50                   keine Anforderung\n1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker\nBauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.\n2) Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11\nzu ermitteln.\n3) Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN 673 : 2001-1 zu\nermitteln.\n4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001                               3101\nAnhang 4\nAnforderungen an\ndie Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)\n1. A n f o r d e r u n g e n a n a u ß e n l i e g e n d e F e n s t e r , F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r\nAußen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.\nTabelle 1\nKlassen der Fugendurchlässigkeit von\naußen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern\nKlasse der Fugendurchlässigkeit\nZeile              Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes\nnach DIN EN 12 207-1 : 2000-06\n1                                bis zu 2                                                          2\n2                               mehr als 2                                                         3\n2. N a c h w e i s d e r D i c h t h e i t d e s g e s a m t e n G e b ä u d e s\nWird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02\nbei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte\nLuftvolumen – bei Gebäuden\n– ohne raumlufttechnische Anlagen                 3 h–1 und\n– mit raumlufttechnischen Anlagen                 1,5 h–1\nnicht überschreiten.\n3. A n f o r d e r u n g e n a n L ü f t u n g s e i n r i c h t u n g e n\nLüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen\nZustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung\ngestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen\nselbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.","3102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang 5\nAnforderungen zur\nBegrenzung der Wärmeabgabe von\nWärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)\n1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung\nnach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.\nTabelle 1\nWärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen\nMindestdicke der Dämm-\nArt der                                       schicht, bezogen auf\nZeile\nLeitungen/Armaturen                                 eine Wärmeleitfähigkeit\nvon 0,035 W/(m · K)\n1      Innendurchmesser bis 22 mm                                     20 mm\n2      Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm                          30 mm\n3      Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm                         gleich Innendurchmesser\n4      Innendurchmesser über 100 mm                                   100 mm\n5      Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4                1/2 der Anforderungen\nin Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich           der Zeilen 1 bis 4\nvon Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,\nbei zentralen Leitungsnetzverteilern\n6      Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,        1/2 der Anforderungen\ndie nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen          der Zeilen 1 bis 4\nzwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt\nwerden\n7      Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau                       6 mm\nSoweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen\nbeheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen\nbeeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch\nfür Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf\neinbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.\n2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten\nentsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln\nder Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.\n3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1\ninsoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohr-\ndämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist."]}